Förderprogramme für Maßnahmen an Gewässern II. Ordnung nach FöRiWas Als wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind förderfähig: 1. Naturschutz- und Landschaftsgestaltungsmaßnahmen als notwendige Begleitmaßnahmen zum Ausgleich des Wasserabflusses als naturnaher Ausbau mit Aspekten der Verbesserung der Wasserqualität und des ökologischen Umfeldes. 2. Schutz gegen die zerstörende Wirkung von Wasser und Wind. Gefördert werden der Aufwand für Planung, Grunderwerb sowie den Bau o.g. Maßnahmen.
Förderprogramme für Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung. Als wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind förderfähig: 1.der naturnahe Gewässerausbau zur Verhütung von Hochwasserschäden 2.Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern und deren Randstreifen einschließlich Rückbau von Schöpfwerken, Deichen und anderen wasserwirtschaftlichenAnlagen 3. Maßnahmen zur Sicherung des Hochwasserabflusses 4. die Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern und wasserbaulichen Anlagen, soweit diese nicht durch nachweislich unterlassene Unterhaltungsmaßnahmen verursacht wurden
Förderprogramme für Maßnahmen an Gewässern II. Ordnung. Als wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind förderfähig: Erhalt der ökologischen Funktion und hydraulischen Leistungsfähigkeit der Gewässer sowie die Betriebsfähigkeit der Anlagen und die Sicherheit der Deiche.