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Ermittlung der Auswirkungen industrieller Einleitungen auf den Betrieb von Klaeranlagen sowie die Ermittung der Gebuehrenaufkommen fiktiver Starkverschmutzung unter Beruecksichtigung verschiedener Berechnungsmodelle

Das Projekt "Ermittlung der Auswirkungen industrieller Einleitungen auf den Betrieb von Klaeranlagen sowie die Ermittung der Gebuehrenaufkommen fiktiver Starkverschmutzung unter Beruecksichtigung verschiedener Berechnungsmodelle" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Stuttgart, Institut für Siedlungswasserbau, Wassergüte- und Abfallwirtschaft durchgeführt. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen sind grundsaetzlich die Gemeinden abwasserbeseitigungspflichtig. Die Kommunalabgabengesetze sehen weiterhin vor, dass Gemeinden fuer die Inanspruchnahme ihrer oeffentlichen Abwassereinrichtungen Benutzungsgebuehren erheben koennen. Zur Ermittlung dieser Benutzungsgebuehr wird von den Gemeinden i.d.R. die Schmutzwassermenge, die aus dem Wasserverbrauch ermittelt wird, zugrundegelegt. Dieser sogenannte Frischwassermassstab ist demnach ein auf die Menge ausgelegter Massstab. Der Verschmutzungsgrad wird somit nicht beruecksichtigt. Der Verschmutzungsgrad des Abwassers hat gewisse Auswirkungen auf die bei der Abwasserbeseitigung bzw. -behandlung entstehenden Kosten, insbesondere bei der biologischen Abwasserreinigung sowie bei der Schlammbehandlung und -entsorgung. Aus Gerechtigkeitsgruenden wird daher gefordert, fuer stark verschmutztes Abwasser eine hoehere Gebuehr bzw. fuer gering verschmutztes Abwasser eine niedrigere Gebuehr als im Normalfall festzusetzen. Als Normalfall wird hierbei die Verschmutzung von haeuslichem Abwasser bezeichnet. Deshalb wird in vielen Gemeinden eine Abwassergebuehr durch einen zusaetzlichen Starkverschmutzerzuschlag bei der Einleitung von staerker verschmutztem Abwasser erhoben. In dem Bericht wurden die Aspekte, die bei der Einfuehrung eines Starkverschmutzerzuschlages beruecksichtigt werden muessen, zusammengestellt. Weiterhin wurde diskutiert, welche Abwasserparameter bei der Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages in Betracht gezogen werden sollen. Daher sollten die durch industrielle Einleitungen hervorgerufene Auswirkungen auf den Klaeranlagenbetrieb festgestellt werden, insbesondere der Stickstoff- und Phosphoreinleitungen. Aufgrund der regional unterschiedlichen Handhabung der Starkverschmutzerzuschlaege wurden die Erfahrungen und die angewendeten Berechnungsmethoden mehrerer Staedte und Gemeinden dargestellt. Um die Unterschiede der angewandten Berechnungsmodelle zu verdeutlichen, wurde das Gebuehrenaufkommen fiktiver Starkverschmutzer durch verschiedene Berechnungsmodelle ermittelt und gegenuebergestellt.

Versickerung von Dachwasser

Das Projekt "Versickerung von Dachwasser" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz durchgeführt. Die Revision des Bundesgesetzes ueber den Schutz der Gewaesser sieht im Art. 7, Absatz 2 folgendes fuer die Beseitigung von nicht verschmutztem Abwasser vor: 'Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behoerden versickern zu lassen. Erlauben die oertlichen Verhaeltnisse dies nicht, so kann es mit Bewilligung der kantonalen Behoerde in ein oberirdisches Gewaesser eingeleitet werden. Dabei ist durch Rueckhaltemassnahmen nach Moeglichkeit dafuer zu sorgen, dass das Wasser bei grossem Anfall gleichmaessig abfliessen kann.' Eine Umsetzung dieses Artikels setzt die Beantwortung der folgenden Fragen voraus: 1. Welche Verschmutzung weist das Abwasser bei bestimmter (unterschiedlicher) Nutzung auf? 2. Wie ist nicht verschmutztes Abwasser definiert und welches sind die Bewertungskriterien? 3. Welche Transport- und Umwandlungsprozesse finden in der ungesaettigten Bodenzone statt? 4. Welche unterschiedlichen Versickerungstechniken koennen fuer sinnvoll erachtet werden? 5. Welche Randbedingungen sind fuer den Betrieb einer Versickerungsanlage erforderlich (zeitliche Begrenzung, Groesse, Bodentyp, Grundwassersituation etc.)?

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