API src

Found 199 results.

Related terms

Aktuelle Gesetzesänderungen im Artenschutz

Wesentliche Änderungen des CITES-Schutzstatus zum 23. Februar 2023 durch die 19. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (Änderungen Artenanhänge 2023) Wesentliche Änderungen der Artenanhänge zur EU-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 durch Verordnung (EU) 2017/160 vom 20. Januar 2017 Änderungen Artenanhänge 2017 (441 KB, nicht barrierefrei) Wesentliche Änderungen der Artenanhänge zur EU-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 durch Verordnung (EU) 2016/2029 vom 10. November 2016 Änderungen Artenanhänge 2016 (9 KB, nicht barrierefrei) Wesentliche Änderungen zur Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006 und zur Formular-Verordnung (EU) Nr. 792/2012 durch die neuen Verordnungen (EU) Nr. 2015/56 und 2015/57 vom 15. Januar 2015 Änderungen DVO 2015 (133 KB, nicht barrierefrei) Wesentliche Änderungen der Artenanhänge zur EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 durch Verordnung (EU) Nr. 1320/2014 vom 1. Dezember 2014 Änderungen Artenanhänge 2014 (80 KB, nicht barrierefrei) Wesentliche Änderungen der Artenanhänge der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 durch Verordnung (EG) Nr. 750/2013 vom 29. Juli 2013 Änderungen Artenanhänge 2013 (20 KB, nicht barrierefrei) Wesentliche Änderungen der Artenanhänge der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 durch Verordnung (EG) Nr. 101/2012 vom 6. Februar 2012 Änderungen Artenanhänge 2012 (15 KB, nicht barrierefrei) Anzeigepflicht für Tiergehege an die Naturschutzbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte seit 01. März 2010 Kurzinformation „Anzeigepflicht für Tiergehege“ (52 KB, nicht barrierefrei) Seit dem Inkrafttreten des aktuellen Bundesnaturschutzgesetzes am 1. März 2010 besteht mit § 43 wieder eine gesetzliche Anzeigepflicht für Tiergehege außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden. Weitere Informationen finden Sie unter „Anzeigepflicht für Tiergehege“ . Letzte Aktualisierung: 20.02.2023

Wesentliche Änderungen des CITES-Schutzstatus zum 23. Februar 2023 durch die 19. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens 1. Allgemeine Hinweise zu den artenschutzrechtlichen Anforderungen 2. Änderungen der Arten-Anhänge 3. Änderung der Anmerkung/Annotierung #10 für Fernambuk Elefanten-Elfenbein

Umsetzung durch Verordnung (EU) 2023/966 vom 15. Mai 2023 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01997R0338-20230520 Zum 23. Februar 2023 treten die Änderungen des Schutzstatus verschiedener Arten gemäß den Beschlüssen der 19. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom November 2022 in Kraft. Neu in die CITES-Anhänge werden u. a. die Schamadrossel ( Kittacincla malabarica ), der Zebrawels L46 (Hypancistrus zebra) und verschiedene Schildkrötenarten wie die Moschusschildkröte ( Sternotherus odonatus ), Schlammschildkröten der Gattung Kinosternon , Höckerschildkröten der Gattung Grapemys und Erdschildkröten der Gattung Rhinoclemmys aufgenommen. Die Änderung der Anmerkung #10 zur Holzart Fernambuk ( Paubrasilia echinata ) sind für Musiker*innen von Bedeutung (siehe dazu Punkt 3). Wie für alle besonders geschützten Tiere gelten auch für die neu in die CITES-Anhänge aufgenommenen Arten verschiedene Pflichten zur Anmeldung, Nachweisführung und ggf. Kennzeichnung sowie Buchführung. Meldepflicht und Nachweispflicht Der aktuelle Bestand ist umgehend mittels Meldetabelle beim CITES-Büro Steckby oder bei der jeweiligen Naturschutzbehörde des Landkreises anzuzeigen (per Post, E-Mail oder Fax). Jedem einzelnen Tier ist dabei eine laufende Nummer zuzuordnen und es ist mit möglichst allen Angaben in die Tabelle einzutragen. Änderungen des Tierbestandes (Neuerwerb, Verkauf, Tod etc.) sind umgehend bzw. zumindest halbjährlich zu melden (bitte immer auf die laufende Nummer beziehen bzw. Neuerwerbungen weiter fortlaufend nummerieren). Für Tiere, die nach dem 23. Februar 2023 erworben werden, sind dann mit der Meldetabelle auch Kopien der beim Kauf erhaltenen Herkunftsnachweise mit der Melde-Nr. mitzusenden. Zum Nachweis eigener Nachzuchten ist ein kurzer Bericht über die Zuchtbedingungen mit 2 – 3 Fotos und eine Zeugenbestätigung beizufügen. Nachweispflicht bei Abgabe von Tieren Beim Verkauf ist vom Halter/Züchter ein Herkunftsnachweis mit der Melde-Nr. und mit allen weiteren Angaben zum Tier und zu den Elterntieren wie Jahrgang, Geschlecht, Größe und Besonderheit auszufüllen und dem Käufer als Legalitätsnachweis mitzugeben. Buchführungspflicht Für Händler und gewerbsmäßige Halter gilt eine Buchführungspflicht nach § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Einfuhr Vor der Einfuhr in die EU ist eine Einfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn zu beantragen (s. Genehmigungen und Bescheinigungen | BFN ). Dafür ist zwingend ein CITES-Exportdokument vom Versendungsland erforderlich. Ausfuhr und Wiederausfuhr Für die Aus- oder Wiederausfuhr aus der EU ist zuerst eine EU- Bescheinigung vom CITES-Büro in Steckby erforderlich. Mit diesem Dokument kann die Aus- bzw. Wiederausfuhr beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn beantragt werden. Die Tiere dürfen ohne diese Dokumente nicht in das Bestimmungsland eingeführt werden. Anforderungen an die Halter geschützter Tiere Einfuhr und Ausfuhr in die bzw. aus der EU Meldetabelle (280 KB) Herkunftsnachweis (80 KB) Zeugenbestätigung Zucht (22 KB, nicht barrierefrei) Weitere Hinweise und die Rechtsgrundlagen können unter: „ Grundlagen “ und „ Anforderungen an die Halter geschützter Tiere “ nachgelesen werden. Neulistung in Anhang I Adelaide-Blauzungenskink ( Tiliqua adelaidensis ) Zwei Klappschildkrötenarten ( Kinosternon cora und Kinosternon vogti ) Hochstufung in Anhang I Gelbscheitelbülbül ( Pycnonotus zeylanicus ) (tritt mit 12-monatiger Verzögerung am 25.11.2023 in Kraft) Batagur Sumpfschildkröte ( Batagur kachuga ) Indische Scharnierschildkröte ( Cuora galbinifrons ) Leiths Weichschildkröte ( Nilssonia leithii ) Herabstufung von Anhang I auf Anhang II Südliches Breitmaulnashorn ( Ceratotherium simum simum ) – nur die Population aus Namibia, ausschließlich für internationalen Handel mit lebenden Tieren zu in-situ Schutzzwecken und nur innerhalb der natürlichen und historischen Verbreitung von Ceratotherium simum in Afrika Mexikanischer Präriehund ( Cynomys mexicanus ) Aleuten-Zwerkanadagans ( Branta canadensis leucopareia ) Kurzschwanzalbatros ( Phoebastria albatrus ) Breitschnauzenkaiman ( Caiman latirostris ) - Population aus Brasilien, mit Annotierung Leistenkrokodil ( Crocodylus porosus ) -Population der Palawan Inseln, Philippinen, mit Annotierung Puerto Rico Boa ( Chilabothrus inornatus ) Neulistung in Anhang II und Hochstufung von Anhang III Schamadrossel ( Copsychus malabaricus ) Grüne Wasseragame ( Physignathus cocincinus ) Jeypor-Gecko ( Cyrtodactylus jeyporensis ) Helmkopfgecko ( Tarentola chazaliae ) Krötenechsen ( Phrynosoma spp ., Aufnahme der noch nicht gelisteten Arten in Anhang II) Fransenschildkröten ( Chelus fimbriata , beinhaltet Chelus orinocensis ) Geierschildkröte ( Macrochelys temminckii , vorher Anhang III) Schnappschildkröte ( Chelydra serpentina, vorher Anhang III) Höckerschildkröten ( Graptemys barbouri , Graptemys ernsti, Graptemys gibbonsi, Graptemys pearlensis und Graptemys pulchra , vorher alle Anhang III) Amerikanische Erdschildkröten ( Rhinoclemmys spp.) Schmalbrücken-Moschusschildkröte ( Claudius angustatus ) Klapp- und Schlammschildkröten ( Kinosternon spp., außer den Arten in Anhang A) Riesenmoschusschildkröte ( Staurotypus salvinii ) Mexikanische Moschusschildkröte ( Staurotypus triporcatus ) Moschusschildkröten ( Sternotherus spp.) Dornrand-Weichschildkröte ( Apalone spp ., außer den Unterarten in Anhang A) Glasfrösche ( Centrolenidae spp.) Lemur-Laubfrosch ( Agalychnis lemur , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken) Laos-Warzenmolch ( Laotriton laoensis , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken) Requiemhaie ( Carcharhinidae spp., soweit noch nicht gelistet; tritt mit 12-monatiger Verzögerung am 25.11.2023 in Kraft) Hammerhaie ( Sphyrnidae spp., soweit noch nicht gelistet) Süßwasser-Stechrochen ( Potamotrygon albimaculata, Potamotrygon henlei, Potamotrygon jabuti, Potamotrygon leopoldi, Potamotrygon marquesi, Potamotrygon signata, Potamotrygon wallacei ) Geigen-/Gitarrenrochen ( Rhinobatidae spp .) Zebra-Harnischwels ( Hypancistrus zebra , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken, vorher Anhang III) Seegurken ( Thelenota spp., tritt mit 18-monatiger Verzögerung am 25.05.2024 in Kraft) Ipê-Hölzer / Trompetenbäume ( Handroanthus spp., Roseodendron spp., Tabebuia spp ., jeweils mit Annotierung; treten mit 24-monatiger Verzögerung am 25.11.2024 in Kraft) Rosenwurz ( Rhodiola spp ., mit Annotierung) Doussié ( Afzelia spp ., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Cumarú ( Dipteryx spp., mit Annotierung; tritt mit 24-monatiger Verzögerung am 25.11.2024 in Kraft) Padouk ( Pterocarpus spp., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Afrikanisches Mahagoni ( Khaya spp ., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Die Anmerkung #10 findet ausschließlich auf die Holzart Fernambuk ( Paubrasilia echinata ) Anwendung: "Alle Teile, Erzeugnisse und Endprodukte mit Ausnahme der Wiederausfuhr von fertigen Musikinstrumenten, fertigem Musikinstrumentenzubehör und fertigen Musikinstrumententeilen." Das bedeutet, dass Musiker*innen auch weiterhin für Konzerttourneen mit Bögen aus Fernambukholz keine CITES-Dokumente benötigen. Der kommerzielle Handel mit fertigen Musikinstrumenten, fertigem Musikinstrumentenzubehör und fertigen Musikinstrumententeilen ist nur bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse aus dem Ursprungsland CITES-genehmigungspflichtig (s. BfN-Merkblatt Fernambuk ) . Liste aller ab 23.02.2023 erstmalig geschützter Arten (140 KB, nicht barrierefrei) Quelle: Secretariat of the Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES) Ergebnisse der 19. CITES-Vertragsstaatenkonferenz Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN) Eine wichtige Neuerung für alle Antiquitäten- und Klavierhändler ist, dass zum 19. Januar 2023 alle bisherigen Vermarktungsgenehmigungen für Elefanten-Elfenbein ungültig geworden sind und unter strengeren Bedingungen neu beantragt werden müssen. Vermarktungsgenehmigungen für Elfenbein können heute nur noch für Antiquitäten von vor 1947 und für Musikinstrumente von vor 1975 oder zur Reparatur solcher Gegenstände ausgestellt werden. Diese Maßnahme zum Schutz von Elefanten vor Wilderei zur Bedienung des Elfenbeinhandels wurde bereits 2021 beschlossen: Elfenbein Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN) Die Anträge auf EU-Vermarktungsgenehmigungen sind in Sachsen-Anhalt schriftlich zu richten an: CITES-Büro Zerbster Str. 7 39264 Steckby Tel.: +49 39244 940-90 (Zentrale) Fax: +49 39244 940-919 E-Mail: cites(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de zurück zu "Aktuelle Gesetzesänderungen im Artenschutz" Letzte Änderung: 28.10.2024

Atmosphärische Treibhausgas-Konzentrationen

Atmosphärische Treibhausgas-Konzentrationen Bedingt durch seine hohe atmosphärische Konzentration ist Kohlendioxid nach Wasserdampf das wichtigste Klimagas. Die globale Konzentration von Kohlendioxid ist seit Beginn der Industrialisierung um gut 50 % gestiegen. Demgegenüber war die Kohlendioxid-Konzentration in den vorangegangenen 10.000 Jahren annähernd konstant. Konzentrationen weiterer Treibhausgase tragen ebenfalls zum Klimawandel bei. Kohlendioxid Durch das Verbrennen fossiler Energieträger (wie zum Beispiel Kohle und Erdöl) und durch großflächige Entwaldung wird Kohlendioxid (CO 2 ) in der ⁠ Atmosphäre ⁠ angereichert. Diese Anreicherung wurde durch die Wissenschaft unzweifelhaft nachgewiesen. Die weltweite Kohlendioxid-Konzentration lag im Jahr 2023 bei 419,55 µmol/mol (⁠ ppm ⁠) Kohlendioxid ( NOAA 2023 ). Hinzu kommen Konzentrationen weiterer Treibhausgase, die ebenfalls zum weltweiten ⁠ Klimawandel ⁠ beitragen. Die Auswertung von Messungen der atmosphärischen Kohlendioxid-Konzentration für das Jahr 2015 an den Messstationen des Umweltbundesamtes Schauinsland (Südschwarzwald) und auf der Zugspitze hat gezeigt, dass in diesem Jahr die Konzentration an beiden Stationen im Jahresdurchschnitt erstmals über 400 µmol/mol (ppm) lag. Zum Vergleich: Die Kohlendioxid-Konzentration aus vorindustrieller Zeit lag bei etwa 280 µmol/mol (ppm). Auf Deutschlands höchstem Gipfel sind die Messwerte besonders repräsentativ für die Hintergrundbelastung der Atmosphäre, da die Zuspitze häufig in der unteren freien ⁠ Troposphäre ⁠ liegt und somit weitestgehend unbeeinflusst von lokalen Quellen ist. Im Jahr 2023 stieg der Jahresmittelwert auf der Zugspitze auf 420,7 µmol/mol (ppm) (siehe Abb. „Kohlendioxid-Konzentration in der Atmosphäre (Monatsmittel)“). Lange Messreihen ergeben ein zuverlässiges Maß für den globalen Anstieg der Kohlendioxid-Konzentration. Dank ihrer Genauigkeit ermöglichen sie es, den Effekt der Verbrennung fossiler Brennstoffe von natürlichen Konzentrations-Schwankungen zu unterscheiden. Auf dieser Grundlage kann die langfristige Veränderung des Kohlendioxid-Vorrats in der Atmosphäre mit Klimamodellen genauer analysiert werden. Die Auswertung der Messreihe vom aktiven Vulkan Mauna Loa auf Hawaii werden zur Bestimmung des globalen Kohlendioxid-Anstiegs genutzt, da sich die Messstation in größer Höhe und weit entfernt von störenden Kohlendioxidquellen befindet. Während in den 1960er-Jahren der jährliche Anstieg auf Mauna Loa (aktiver Vulkan auf Hawaii, wo) im Mittel noch bei 0,86 µmol/mol (ppm) Kohlendioxid lag, stieg der Welttrend in den vergangenen 15 Jahren im Mittel auf 2,35 µmol/mol (ppm) pro Jahr, in Mauna Loa auf 2,41 µmol/mol (ppm) pro Jahr. Gegenüber den 1950er-Jahren wurde damit der globale Kohlendioxid-Anstieg annähernd verdreifacht. Methan Bis 2023 stieg die weltweite Methan-Konzentration bis etwas über 1921,9 nmol/mol (⁠ ppb ⁠). An der Messstation Zugspitze wurde für 2023 ein Jahresmittelwert von 1994,0 nmol/mol (ppb) gemessen (siehe Abb. „Methan-Konzentration in der ⁠ Atmosphäre ⁠ (Monats- und Jahresmittelwerte)“). Lachgas Weltweit lag die Lachgas-Konzentration im Jahr 2023 bei über 336,7 nmol/mol (⁠ ppb ⁠). An der Messstation Zugspitze wurde für 2023 ein Jahresmittelwert von 337,4 nmol/mol (ppb) gemessen (siehe Abb. „Lachgas-Konzentration in der ⁠ Atmosphäre ⁠ (Monatsmittelwerte)“). Beitrag langlebiger Treibhausgase zum Treibhauseffekt In der Summe bilden Kohlendioxid (CO 2 ), Methan, Lachgas und die halogenierten Treibhausgase den sogenannten ⁠ Treibhauseffekt ⁠: Die langlebigen Treibhausgase leisteten 2022 einen Beitrag zur globalen Erwärmung (NOAA 2023) von insgesamt 3,398 W/m² (Watt pro Quadratmeter). Verglichen mit dem Stand von 1990 ergibt dies eine Zunahme von fast 49 %. Dabei leistet atmosphärisches CO 2 den vom Menschen in erheblichem Umfang mit verursachten Hauptbeitrag zur Erwärmung des Erdklimas. In Folge dieser Klimaerwärmung nimmt auch der sehr mobile und wechselnd wirkende Wasserdampf in der ⁠ Atmosphäre ⁠ zu. Im Vergleich zu CO 2 ist dieser zwar deutlich maßgebender für die Erwärmung, atmosphärisches CO 2 bleibt aber der vom Menschen verursachte Hauptantrieb. Wie stark die verschiedenen langlebigen Klimagase im Einzelnen zur Erwärmung beitragen, ist in der Abbildung „Beitrag zum Treibhauseffekt durch Kohlendioxid und langlebige Treibhausgase 2022“ zu sehen. Der größte Anteil dabei entfällt auf Kohlendioxid mit etwa 63,9 %, gefolgt von Methan mit 19,1 %, Lachgas mit 5,7%, und den halogenierten Treibhausgasen insgesamt mit 11,3 %. Obergrenze für die Treibhausgas-Konzentration Um die angestrebte Zwei-Grad-Obergrenze der atmosphärischen Temperaturerhöhung mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 66 % zu unterschreiten, müsste die gesamte ⁠ Treibhausgas ⁠-Konzentration (Kohlendioxid, Methan, Lachgas und F-Gase) in der ⁠ Atmosphäre ⁠ bis zum Jahrhundertende bei rund 450 ⁠ ppm ⁠ Kohlendioxid-Äquivalenten stabilisiert werden. Dabei ist eine kurzfristige Überschreitung dieses Konzentrationsniveaus möglich ( IPCC-Synthesebericht ). 2022 lag die gesamte Treibhausgas-Konzentration bei 523 ppm Kohlendioxid-Äquivalenten (siehe Abb. „Treibhausgas-Konzentration in der Atmosphäre“). Um die angestrebte Stabilisierung zu erreichen, müssen die globalen Treibhausgas-Emissionen gesenkt werden. In den meisten Szenarien des Welt-Klimarates (IPCC) entspricht dies einer Menge von weltweiten Treibhausgas-Emissionen zwischen 30 und 50 Milliarden Tonnen (Mrd. t) Kohlendioxid-Äquivalenten im Jahr 2030. Im weiteren Verlauf bis 2050 müssten die Emissionen weltweit zwischen 40 % und 70 % unter das Niveau von 2010 gesenkt werden und bis Ende des Jahrhunderts auf nahezu null sinken. Dazu sind verbindliche Zielsetzungen im Rahmen einer globalen Klimaschutzvereinbarung erforderlich. Im Dezember 2015 vereinbarte die Staatengemeinschaft auf der 21. Vertragsstaatenkonferenz unter der Klimarahmenkonvention (COP21) das ⁠ Klimaschutz ⁠-Übereinkommen von Paris. Darin ist zum ersten Mal in einem völkerrechtlichen Abkommen verankert, dass die durchschnittliche globale Erwärmung auf deutlich unter zwei Grad begrenzt werden soll. Darüber hinaus sollen sich die Vertragsstaaten bemühen, den globalen Temperaturanstieg möglichst unter 1,5 Grad zu halten. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Treibhausgas-Emissionen sobald wie möglich abgesenkt werden. In der zweiten Hälfte des Jahrhunderts soll eine globale Balance der Quellen und das Senken von Treibhausgas-Emissionen (Netto-Null-Emissionen) erreicht werden. Das bedeutet die Dekarbonisierung der Weltwirtschaft und damit einen Ausstieg aus der Nutzung fossiler Energieträger. Enorme Anstrengungen sind notwendig, um dieses Ziel zu erreichen, und zwar nicht nur in Deutschland, sondern in allen Staaten, insbesondere den Industrienationen. Zur Erreichung der Klimaziele hat Deutschland das Klimaschutzprogramm 2030 verabschiedet. Weiterführende Informationen Auf den folgenden Seiten finden Sie weiterführende Informationen zu internationalen Klimabeobachtungssystemen: Thema: Globale Überwachung der Atmosphäre (GAW) WMO: Global Atmosphere Watch (GAW) WMO: Global Climate Observing System (GCOS) Weltdatenzentrum für Treibhausgase (WDCGG) BMVBS/DWD: Die deutschen Klimabeobachtungssysteme Wir danken der Nationalen Administration für die Ozeane und die Atmosphäre (NOAA Global ⁠ Monitoring ⁠ Division) in Boulder, USA und dem Scripps Institut für Ozeanography, La Jolla, USA für die CO 2 -Daten des GAW Globalobservatoriums von Mauna Loa, Hawaii, sowie dem Mace Head GAW Globalobservatorium, Irland und dem AGAGE Projekt für die Lachgasdaten.

Biodiversität Übereinkommen über die biologische Vielfalt EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt Landesstrategie zur Biologischen Vielfalt Dokumente

Die Jahre 2021 bis 2030 wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur UN-Dekade für die "Wiederherstellung von Ökosystemen" erklärt. Sie folgt auf die UN-Dekade "Biologische Vielfalt", die mit dem Jahr 2020 zu Ende gegangen ist. Ziel der neuen Dekade ist es, die globalen Nachhaltigkeitsziele bis zum Jahr 2030 zu erreichen, indem die weltweite Zerstörung von Ökosystemen beendet, ihre Erhaltung sichergestellt und ihre Wiederherstellung initiiert wird. Diese Dekade versteht sich dabei als komplementär zu den drei UN-Konventionen zu Biodiversität (CBD), Klimawandel (UNFCCC) und Wüstenbekämpfung (UNCCD) sowie als Schnittstelle zur Umsetzung der verschiedenen Konventionen. Im Oktober 2021 fand die 15. Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens zur biologischen Vielfalt (CBD COP 15) mit knapp 200 beteiligten Ländern, u. a. auch Deutschland, virtuell im chinesischen Kunming statt. Bei einem zweiten Treffen, das für April 2022 geplant ist, soll dann in Anwesenheit aller beteiligten Länder ein neues Abkommen zum Schutz der biologischen Vielfalt beschlossen werden. Vor dem Hintergrund der zuvor genannten UN-Dekade und dem Auslaufen der bisherigen europäischen Strategie mit dem Titel "Unsere Lebensversicherung, unser Naturkapital – eine Biodiversitätsstrategie bis 2020" hat die Europäische Kommission im Mai 2020 eine neue EU-Biodiversitätsstrategie vorgelegt. Sie trägt den Namen „Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ und verfolgt das Ziel, die biologische Vielfalt Europas bis 2030 zu stärken. Als zentraler Bestandteil des "Green Deal" der EU-Kommission ist die Strategie Teil des europäischen Weges aus der COVID-19 Krise. Sie soll Wachstum und Nachhaltigkeit miteinander verbinden. Erstmals werden rechtsverbindliche Ziele zur Wiederherstellung von Ökosystemen formuliert. Die Strategie zeigt auf, wie Europa dazu beitragen kann, dass bis 2050 alle Ökosysteme der Welt wiederhergestellt werden, widerstandsfähig sind und angemessen geschützt werden. Die Strategie behandelt die fünf Hauptursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt: Veränderungen bei der Land- und Meeresnutzung, übermäßige Ressourcennutzung, Klimawandel, Umweltverschmutzung und invasive gebietsfremde Arten. Um gesunde und widerstandsfähige Ökosysteme aufzubauen, werden in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 u. a. folgende Ziele festgelegt: Gesetzlicher Schutz von mindestens 30 Prozent der Landfläche und 30 Prozent der Meeresgebiete der EU, davon ein Drittel streng geschützt Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme, auch durch rechtlich verbindliche Ziele zur Wiederherstellung der Natur Umkehr des Rückgangs an Bestäubern Reduzierung des Einsatzes und des Risikos von Pestiziden um 50 Prozent Landschaftselemente mit großer biologischer Vielfalt auf mindestens 10 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche Ökologische Landwirtschaft auf mindestens 25 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche Wiederherstellung von mindestens 25.000 Flusskilometern in der EU als frei fließende Flüsse Bekämpfung von Beifängen und Schädigungen des Meeresbodens Seit dem Jahr 2007 besteht in Deutschland die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt . Sie hatte zum Ziel, bis zum Jahr 2020 den Rückgang der biologischen Vielfalt in Deutschland aufzuhalten und eine positive Entwicklung anzustoßen. Die Umsetzung der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt wird in besonderem Maße auch durch die gezielte Förderung biodiversitätsstärkender Projekte unterstützt. In dem Zusammenhang ist vor allem das Bundesprogramm Biologische Vielfalt genannt. Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt beteiligt sich hierbei an der Kofinanzierung einiger Projekte auf dem Gebiet unseres Bundeslandes. Die neue Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt berücksichtigt die strategischen Vorgaben der globalen Gemeinschaft (z.B. zukünftiges Rahmenprogramms der CBD) sowie die neue EU-Biodiversitätsstrategie 2030. Es ist angedacht, bis zum Frühjahr 2023 in Zusammenarbeit mit den Bundesländern und unter der Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz eine neue Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt für Deutschland sowie die dazugehörigen Aktionspläne zu erarbeiten. Die Landesregierung räumt der Biodiversität hohe Priorität ein und hat es sich daher zum Ziel gesetzt, die bestehende Strategie zur Biologischen Vielfalt und den dazugehörenden Aktionsplan in dieser Legislaturperiode (2021-2026) fortzuschreiben. Darauf haben sich die Koalitionspartner im aktuellen Koalitionsvertrag verständigt. Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt übernimmt die Federführung über die Fortschreibung der Landesstrategie. Es ist beabsichtigt, bei der Fortschreibung die Ziele der Europäischen und Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt zu berücksichtigen. Im Jahr 2010 verabschiedete Sachsen-Anhalt die Strategie des Landes zur Biologischen Vielfalt (pdf, nicht barrierefrei). Die Strategie bietet die Chance, dass alle Akteure in den jeweiligen Themenfeldern sich konkrete Ziele setzen und Maßnahmen ergreifen, mit deren Realisierung sie einen maßgeblichen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität leisten können. Ziel ist es, alle gesellschaftlichen Kräfte zu mobilisieren und zu bündeln, so dass sich die Gefährdung der biologischen Vielfalt in Sachsen-Anhalt deutlich verringert und als Fernziel die biologische Vielfalt einschließlich ihrer regionaltypischen Besonderheiten wieder zunimmt. In der Strategie werden für alle biodiversitätsrelevanten Themen Ziele festgelegt, die nach ökologischen, ökonomischen und sozialen Gesichtspunkten im Sinne des Leitprinzips Nachhaltigkeit berücksichtigt werden sollen. Ein vom Kabinett am 24. September 2013 beschlossener Aktionsplan Biologische Vielfalt (pdf, 4 MB) ergänzt die Strategie des Landes zur biologischen Vielfalt und benennt Maßnahmen für rund 60 Handlungsschwerpunkte. Er soll die Umsetzung der Landesstrategie beschleunigen und den Fortschritt messbar machen. Im Aktionsplan werden zu den einzelnen Maßnahmen Angaben zum Zeitrahmen gemacht sowie Zuständigkeiten und Partner für die Durchführung benannt. Wichtige Partner bei der Durchführung der Maßnahmen sind zum Beispiel Landnutzer, Fachverbände, Kommunen sowie Forschungs- und Hochschuleinrichtungen. Die Landesverwaltung informiert und unterstützt bei der Umsetzung der Maßnahmen. Dabei kommt den Förderprogrammen, die überwiegend aus EU-Mitteln gespeist werden, eine wichtige Rolle zu. Die Landesstrategie sowie der dazugehörige Aktionsplan Biologische Vielfalt sollen die Verantwortung in allen Handlungsfeldern insgesamt deutlich machen, geeignete Wege zum erfolgreichen Biodiversitätsschutz aufzeigen und einen ausreichenden Personal- und Finanzeinsatz zur Erreichung dieser strategischen Ziele begründen. Darüber hinaus hat sie strategische Ansätze entwickelt, um auch konzeptionell eine Verzahnung innerhalb des Landes u. a. mit den Strategien zur Nachhaltigkeit und anderen Bereichen herzustellen. Die strategischen Zielsetzungen richten sich an alle Ressorts, Fachbereiche und Verwaltungsebenen. Es ist von essentieller Bedeutung für die Zielerreichung, das fachliche und verwaltungsmäßige Handeln an den Anforderungen der biologischen Vielfalt zu orientieren. Für die Begleitung der konzeptionellen Umsetzung der Strategie durch wissenschaftliche Forschungseinrichtungen und Facheinrichtungen des Landes bestehen darüber hinaus gute Voraussetzungen. Erfreulicherweise haben bereits die zahlreichen Aktivitäten sowie die umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit im Internationalen Jahr der Biologischen Vielfalt (2010) dazu geführt, dass das Thema Biodiversität auch in Sachsen-Anhalt stärker in den Fokus beziehungsweise in das öffentliche Bewusstsein gerückt ist und inzwischen Eingang in die unterschiedlichen Politikfelder gefunden hat. Die Strategie zur biologischen Vielfalt hat den Anstoß dazu gegeben, dass man sich auf breiter Front mit dem Thema Biodiversität beschäftigt. Dies widerspiegelt sich auch in den Zielsetzungen der aktuellen Koalitionsvereinbarung, wo Handlungsansätze zur Förderung der Biodiversität formuliert wurden, insbesondere auch im wichtigen Bereich der Landwirtschaft sowie beim Ausbau der erneuerbaren Energien. So will die Landesregierung unter anderem mit einem Förderprogramm in fünf Modellregionen unter anderem zu Fragen der Biodiversität und dem Insektenschutz auf landwirtschaftlichen Nutzflächen forschen. Außerdem sollen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt in den intensiv genutzten Agrarlandschaften Feldraine, Hecken, Wegränder und Feuchtgebiete in die landwirtschaftliche Förderkulisse aufgenommen werden. Photovoltaik-Freiflächenanlagen sollen neben der klimafreundlichen Energiegewinnung auch einen wertvollen Beitrag zum Biotopverbund in der offenen Agrarlandschaft zu leisten. Hierzu will sich die Landesregierung für biodiversitätsfreundliche Planungen einsetzen.

Klimarahmenkonvention und das Übereinkommen von Paris

Klimarahmenkonvention und das Übereinkommen von Paris Im Jahr 1992 beschloss die internationale Staatengemeinschaft die Klimarahmenkonvention als globales Klimaschutzabkommen. Die Klimarahmenkonvention ist die völkerrechtliche Basis für weltweiten Klimaschutz und hat 198 Vertragsparteien inklusive der EU. Im Übereinkommen von Paris verpflichteten sich die Vertragsstaaten Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg unter 1,5 °C zu halten. Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen Die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) wurde 1992 in Rio de Janeiro von 154 Staaten unterzeichnet und trat 1994 in Kraft. Ihr Ziel ist die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen auf einem Niveau, das eine gefährliche Störung des Klimasystems verhindert. Die Vereinbarung verpflichtet die Staaten zur Zusammenarbeit basierend auf ihrer "gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung und Kapazitäten". Aktuell haben 197 Vertragsparteien sowie die EU als regionale Wirtschaftsorganisation die Klimarahmenkonvention ratifiziert. Die Klimarahmenkonvention unterliegt einem ständigen Entwicklungsprozess, wie auf den jährlichen Vertragsstaatenkonferenzen (COP) zu sehen ist. Wesentliche Meilensteine waren das Kyoto-Protokoll von 1997, das rechtsverbindliche Minderungsverpflichtungen für Industrieländer vorsah, und das Übereinkommen von Paris von 2015, mit dem sich die beigetretenen Staaten verpflichten, die Temperaturerhöhung auf deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, mit Anstrengungen für eine Beschränkung auf 1,5 °C. Die Umsetzung der Klimarahmenkonvention erfordert Berichterstattung über ⁠ Treibhausgas ⁠-Emissionen und Minderungsmaßnahmen. Entwicklungsländer hatten im Kyoto-Protokoll zunächst keine Minderungsverpflichtungen, doch die Veränderung der Emissionssituation führte zu Anpassungen bei der COP 20 in Lima (2014). Deutschland erstellt jährliche Inventarberichte zu Treibhausgas-Emissionen und legt alle vier Jahre einen umfassenden Nationalbericht vor. Seit 2014 gibt es auch einen zweijährigen Bericht, der die wichtigsten Inhalte anderer Berichte zusammenfasst und einen Überblick über die Entwicklung der Treibhausgas-Emissionen in Deutschland bietet. Das Übereinkommen von Paris Im Dezember 2015 verabschiedeten die Vertragsstaaten das Übereinkommen von Paris (ÜvP) mit ehrgeizigen neuen Zielen für die Bekämpfung des Klimawandels. Sie einigten sich darin auf das völkerrechtlich verbindliche Ziel, den Anstieg der globalen Mitteltemperatur auf deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Temperaturniveau zu halten und dass Anstrengungen unternommen werden den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen (siehe weiter unten „Die Pariser Klimakonferenz“). Im Übereinkommen wird als operationales Ziel entsprechend festgehalten, dass in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts eine Balance zwischen anthropogenen (vom Mensch verursachten) Emissionen und deren Abbau durch ein Senken selbiger erreicht werden muss. Der 2018 veröffentlichte Sonderbericht des Weltklimarates zu 1,5 °C globaler Erwärmung stellte u. a. dazu den aktuellen wissenschaftlichen Sachstand zusammen. Die auf der Pariser Klimakonferenz (COP 21) im Dezember 2015 vereinbarten Ziele verpflichten die Staatengemeinschaft, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Darüber hinaus sollen die Vertragsstaaten deutliche Anstrengungen unternehmen, um den Temperaturanstieg unter 1,5 °C zu halten. In der zweiten Hälfte des Jahrhunderts soll die Welt treibhausgasneutral werden. Die Staaten sollen seit 2020 alle fünf Jahre neue ambitionierte nationale Klimaschutzbeiträge (nationally determined contributions, NDCs) vorlegen, die der Erfüllung des globalen Langfristziels dienen und zunehmend ehrgeiziger werden sollen. Der gemeinsame Fortschritt wird dabei regelmäßig überprüft. Bereits im Jahr 2018 wurde eine vorläufige Bilanz gezogen und im Jahr 2023 wurde der formale Mechanismus der Globalen Bestandsaufnahme das erste Mal abgeschlossen. Der zweijährige Prozess der globalen Bestandsaufnahme mündete in einer umfangreichen Entscheidung, die die mangelnden kollektiven Fortschritte beim ⁠ Klimaschutz ⁠ herausstellt, die Dringlichkeit für verstärkten Klimaschutz betont und eine Reihe von Bereichen benennt bei denen Fortschritte notwendig sind. Die Ergebnisse sollen nun in den NDCs, die 2025 vorgelegt werden sollen, mit einfließen. Die zweite globale Bestandsaufnahme soll 2028 abgeschlossen werden. Das ÜvP bezieht alle Unterzeichnerstaaten gleichermaßen ein. Je nach Stand ihrer wirtschaftlichen Entwicklung werden jedoch für die Länder unterschiedliche Pflichten festgelegt. Insbesondere bekennen sich die Industrieländer zu ihrer Verpflichtung die Entwicklungsländer beim Klimaschutz und der ⁠ Anpassung an den Klimawandel ⁠ zu unterstützen. Die Staatengemeinschaft soll darüber hinaus den ärmsten und verwundbarsten Ländern helfen, Schäden und Verluste durch den Klimawandel zu bewältigen. Das Übereinkommen trat nach der Ratifizierung durch 55 Staaten, die für mindestens 55 % der globalen ⁠ Treibhausgas ⁠-Emissionen verantwortlich sind, am 04.11.2016 formell in Kraft. In einem ersten Schritt arbeitete die Staatengemeinschaft an einem detaillierten Regelwerk, welches die Grundlage für die Umsetzung des ÜvP bildet. Nachdem große Teile des Regelwerks bei der Klimakonferenz (COP24) in Kattowitz im Jahr 2018 beschlossen werden konnte, wurde eine Einigung zu den letzten noch ausstehenden Themen auf der COP26 in Glasgow im Jahr 2021 gefunden. Seitdem steht die Umsetzung des ÜvP im Zentrum der internationalen Klimaverhandlungen. Ausführliche Informationen zur Klimarahmenkonvention und zum Übereinkommen finden Sie unter „Themen“ im Artikel „Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC)“ und im Artikel „ Übereinkommen von Paris “.

Internationale Marktmechanismen im Klimaschutz

Internationale Marktmechanismen im Klimaschutz Für die globale Klimawirkung von Treibhausgasen ist es zweitrangig in welchen Ländern Emissionen gemindert werden. Daher können Industriestaaten einen Teil ihrer Reduktionsziele im Kontext des Kyoto-Protokolls durch internationale Klimaschutzprojekte realisieren. Die dadurch erreichte Minderung von Emissionen kann teilweise auf die Reduktionspflicht der Industrieländer gutgeschrieben werden. Flexible Mechanismen des Kyoto-Protokolls (2008-2020) Das Kyoto-Protokoll sieht neben dem Emissionshandel zwischen den Annex-I-Staaten zwei projektbezogene „Flexible Mechanismen“ vor: Joint Implementation (gemeinsame Umsetzung) und den Clean Development Mechanism (Mechanismus zur umweltgerechten Entwicklung) (siehe Schaubild „Flexible Mechanismen des Kyoto Protokolls“). Emissionshandel zwischen den Annex-I-Staaten Der Emissionshandel des Kyoto-Protokolls erlaubt es Industrieländern (Annex-I-Staaten), untereinander mit Emissionsrechten zu handeln. Jeder Staat bekommt gemäß der jeweils im Kyoto-Protokoll festgesetzten Stabilisierungs- oder Minderungsverpflichtung eine bestimmte Menge an Emissionsrechten (Assigned Amount Units – AAU) zugeteilt. Reduziert ein Land mehr als mit dem Zielwert festgelegt, kann es überschüssige Emissionsrechte in Form von AAU an ein anderes Land verkaufen, das es nicht geschafft hat, sein Ziel auf eigenem Territorium zu erreichen. Joint Implementation(JI) Führt ein Industriestaat, der Stabilisierungs- oder Minderungspflichten nach dem Kyoto-Protokoll eingegangen ist (Annex-I-Staat), ein Klimaschutzprojekt in einem anderen Annex-I-Staat durch oder finanziert es, kann er sich die Emissionsminderung in Form von JI-Minderungszertifikaten (⁠ Emission ⁠ Reduction Units – ERU) auf sein Ziel anrechnen lassen. In dem durchführenden Land wird die entsprechende Menge an Zertifikaten von dem nationalen Budget abgezogen. Clean Development Mechanism (CDM) Der "Mechanismus zur umweltgerechten Entwicklung" ermöglicht es Annex-I-Staaten, Klimaschutzprojekte in Entwicklungsländern (EL) durchzuführen oder zu finanzieren. Der Annex-I-Staat kann sich die mit dem Projekt eingesparten Einheiten (Certified Emission Reductions – CER) nach einem international abgestimmten und überwachten Prüfverfahren auf sein Kyoto-Ziel gutschreiben lassen. So sollen Entwicklungsländer durch Technologietransfer beim Aufbau einer klimafreundlichen Wirtschaft nachhaltig unterstützt und gleichzeitig Emissionen dort gemindert werden, wo dies am kosteneffizientesten erfolgen kann. Nutzung flexibler Mechanismen in Deutschland Die Staaten im Kyoto-Protokoll sowie am Europäischen Emissionshandel teilnehmende Unternehmen konnten in der 3. Handelsperiode (2013-2020) bis zum 30.04.2021 die Gutschriften internationaler Klimaschutzprojekte aus bestimmten Gastgeberstaaten und im Rahmen von definierten Quoten für die Erfüllung ihrer Abgabeverpflichtung nutzen. Für die administrativen Aufgaben in Deutschland und die Beratungen zur Weiterentwicklung der Regelwerke zu CDM und JI ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt zuständig. Die umwelt- und entwicklungspolitische Unbedenklichkeit der Projekte ist dabei von entscheidender Bedeutung. Für die politischen Aspekte der Nutzung von CDM und JI in Deutschland liegt die Federführung beim Bundesministerium für Wirtschaft und ⁠ Klimaschutz ⁠ (⁠ BMWK ⁠). Informationen zu CDM und JI sowie zu den neuen Marktmechanismen unter dem Übereinkommen von Paris nach 2020 werden auf den Internetseiten der DEHSt sowie des BMWK angeboten. Entwicklung von CDM und JI Bis zum 16. Juni 2023 wurden 8.205 Projekte und Programme bei der UNFCCC registriert und Minderungen in Höhe von 2,281 Milliarden Tonnen ⁠ Kohlendioxid-Äquivalente ⁠ verifiziert (siehe Abb. „Emissionsminderungen in genehmigten CDM-Projekten seit 2004 - nach Regionen“ und Abb. „Emissionsminderungen in genehmigten CDM-Projekten seit 2004 - nach Projekttypen“). Zum Vergleich: Die Menge an Emissionen Deutschlands betrug im Jahr 2020 etwa 729 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente. Durch den CDM wurden seit 2004 Investitionen von knapp 386 Milliarden US-Dollar angeregt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat bis zum Juni 2023 606 CDM-Projekten in Schwellen- und Entwicklungsländern, 25 JI-Projekten innerhalb Deutschlands sowie 33 im Ausland angesiedelten JI-Projekten zugestimmt. Aufgrund der Verzögerung des In-Kraft-Tretens der 2. Verpflichtungsperiode bis zum Jahr 2020 konnten in der Zeit 2013-2020 keine weiteren JI-Projekte mehr realisiert werden. Die Abbildungen „Gastgeberstaaten und Zahl der genehmigten Projekte“ und „Von Deutschland genehmigte Projekte nach Projekttypen“ geben einen Überblick über die bisher von Deutschland genehmigten Projekttypen und die Länder, in denen die Projekte durchgeführt werden. Eine stets aktualisierte Übersicht über CDM- und JI-Projekte mit deutscher Beteiligung ist auf der Website der DEHSt in einer Projektdatenbank zu finden. Die Gutschriften aus Klimaschutzprojekten (CER aus dem CDM beziehungsweise ERU aus JI) sind auch auf dem Sekundärmarkt des Emissionshandels von den Unternehmen weltweit handelbar. Die Zahl der Projekte, in denen Deutschland als Investorstaat auftritt, gibt daher nur sehr eingeschränkt Hinweise darauf, in welchem Umfang deutsche Unternehmen sich tatsächlich an CDM-Projekten beteiligen bzw. bereits Gutschriften aus solchen Projekten erworben haben. Emissionsminderungen in genehmigten CDM-Projekten seit 2004 - nach Regionen Quelle: http://www.cdmpipeline.org/ Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Emissionsminderungen in genehmigten CDM-Projekten seit 2004 - nach Projekttypen Quelle: http://www.cdmpipeline.org/ Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Gastgeberstaaten und Zahl der genehmigten Projekte Quelle: Umweltbundesamt/DEHST Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Von Deutschland genehmigte Projekte nach Projekttypen Quelle: Umweltbundesamt/DEHST Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Auslaufen des CDM Mit dem 31. Dezember 2020 endete die zweite Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls und damit auch die Nutzungsmöglichkeit für den CDM im europäischen Emissionshandel. Bestehende Projekte können noch bis zum 31.12.2020 erzielte Emissionsminderungen zertifizieren lassen, die unter der zweiten Verpflichtungsperiode angerechnet werden können. Mit dem Ende der True-Up-Periode zur zweiten Verpflichtungsperiode im September 2023 wird das Umweltbundesamt als zuständige Stelle in Deutschland keine Zustimmung zu Projekten (Letter of Approval) und keine nachträglichen Autorisierungen für Projektbeteiligte mehr erteilen. Ab Juli werden keine Anträge mehr entgegen genommen. Nach einer Entscheidung der Klimakonferenz in Glasgow im November 2021 können laufende Projekte eine Überleitung in das Nachfolgesystem unter dem Übereinkommen von Paris anstreben, vorausgesetzt der Gastgeberstaat stimmt zu und die neuen Regeln unter Artikel 6 des Pariser Übereinkommens werden eingehalten. Weitere Informationen dazu stellt das Klimasekretariat bereit. Weiterentwicklung der Projektmechanismen Am 4. November 2016 trat mit dem Übereinkommen von Paris das Nachfolgeabkommen des Kyoto-Protokolls unter der Klimarahmenkonvention (⁠ UNFCCC ⁠) für die Zeit nach 2020 in Kraft. Die Marktmechanismen sind in Artikel 6 des Paris Übereinkommens als Teil eines umfassenderen Kooperationsverständnisses definiert. Es werden explizit drei Ansätze für einen internationalen Kohlenstoffmarkt genannt: Kooperationen zur Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse zum Erreichen der national festgelegten Beiträge in Verantwortung der beteiligten Staaten; ein international überwachter Mechanismus zur Minderung von Emissionen in einem Land mit Transfer der Minderungsergebnisse und Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung mit zusätzlicher Minderung der weltweiten Emissionen; Nicht-marktbasierte Ansätze zur Förderung auf dem Gebiet der Minderung und der Anpassung. Mit diesen drei Ansätzen soll es gelingen, die Belange aller Länder nach internationalen Kooperationsmöglichkeiten im Kohlenstoffmarkt abzudecken. Die Mechanismen stehen allen Ländern zur Erreichung des übergreifenden Ziels des Pariser Übereinkommens auf Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf möglichst 1,5 Grad zur freiwilligen Nutzung zur Verfügung. Die 26. Vertragsstaatenkonferenz konnte im November 2021 die Umsetzungsregeln für diese drei neuen Ansätze beschließen, so dass jetzt auf nationaler Ebene eine Implementierung und Nutzung dieser Instrumente in Angriff genommen werden kann.

Metodologija obespetschenija bezopasnosti chvostochranilischtsch

The Tailings Management Facility Safety Methodology (hereinafter TMF Safety Methodology) is mainly based on the requirements and principles declared in "Safety guidelines and good practices for tailings management facilities" endorsed by the Conference of the Parties to the UNECE Convention on the Transboundary Effects of Industrial Accidents as well as other comparable international TMF standards. The TMF Safety Methodology is a powerful tool for the process of harmonizing technical standards for the entire life cycle of TMFs throughout the UNECE region. The Tailings Management Facility Safety Methodology, which consists of a Checklist for verifying the actual safety situation of tailings management facilities and the Tailings Management Facility Hazard and Risk Indexes (THI or TRI) for assessment of TMFs on regional, national and international basis. Based on a strategy of the German Federal Environment Agency (UBA) the TMF Safety Methodology was developed since 2013 within the following projects - "Improving the safety of industrial tailings management facilities based on the example of Ukrainian facilities" (2013-2015), Report No. (UBA-FB) 002317/ENG, ANH2 - "Raising Knowledge among Students and Teachers on Tailings Safety and its Legislative Review in Ukraine" (2016-2017) on the results of trainings conducted at National Mining University (Dnipro, Ukraine). Report No. (UBA-FB) 002638/E. - "Assistance in safety improvement of tailings management facilities (TMF) in Armenia and Georgia" (Project No. 83392), according a follow up activity at TMFs in Armenia and Georgia the Methodology has been improved in 2018-2019. - "Capacity development to improve safety conditions of tailings management facilities in the Danube River Basin â€Ì Phase I: North-Eastern Danube countries " (Project No. 118221) 2019- 2020. - Improving the safety of tailings management facilities in Kyrgyzstan (Project No. 154973) 2021-2022. Quelle: Forschungsbericht

Auslegung der neuen Einträge für Kunststoffabfälle in der grenzüberschreitenden Abfallverbringung

Dieser Bericht enthält Informationen, die zur Beschreibung von Kunststoffabfallqualitäten in der grenzüberschreitenden Abfallverbringung beitragen. Diese unterstützen die Auslegung der im Beschluss BC-14/12 der Vertragsstaatenkonferenz des Basler Übereinkommens im Mai 2019 festgelegten und gemäß Umsetzung in der europäischen Abfallverbringungsverordnung (VVA)1 ab 1.1.2021 EU-weit geltenden neuen Einträge für Kunststoffabfälle B3011 und EU3011 einschließlich der Gemische daraus in Anhang IIIA der VVA. Hierfür wurden zum einen fachliche Grundlagen zur Beschreibung von Kunststoffabfallqualitäten sowie relevante Spezifikationen, Normen und Regelungen unter Einbeziehung der Erfahrungen und Umsetzungshilfen anderer Länder und Regionen recherchiert. Flankierend wurden Interviews mit Branchenvertretern und Branchenvertreterinnen aus der Wirtschaft und von Wirtschaftsverbänden sowie mit Vertretern und Vertreterinnen der zuständigen Behörden geführt. Die Ergebnisse wurden in Fachworkshops diskutiert. Im Zentrum stand neben der Information der Akteure, der Umgang von Akteuren mit den unbestimmten Rechtsbegriffen insbesondere in den Bereichen Probenahme und Kontrolle sowie auch in den jeweiligen Sortier- und Aufbereitungsanlagen. Neben diesem Bericht entstanden im Forschungsprojekt eine englische Kurzfassung des Berichtes â€ÌInterpretation of the new entries for plastic waste in transboundary waste shipmentsâ€Ì, eine deutsch- und englischsprachige Broschüre â€ÌGrenzüberscheitende Abfallverbringung und die neuen Kunststoffeinträgeâ€Ì und ein FAQ, die auf der Website des Umweltbundesamtes veröffentlicht werden. Quelle: Forschungsbericht

Zusatzbericht zu dem nationalen Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 2020

Persistente organische Schadstoffe – sog. ⁠POP⁠ (engl. Persistent Organic Pollutants) sind aufgrund ihrer negativen Eigenschaften Gegenstand des ⁠ Stockholmer Übereinkommens ⁠ zu ⁠ POP ⁠ und des POP-Protokolls. Ziel der internationalen Abkommen ist es, Produktion, Verwendung und Freisetzungen dieser Substanzen soweit wie möglich zu reduzieren bzw. zu beenden. Um den Verpflichtungen unter dem ⁠ Stockholmer Übereinkommen ⁠ nachzukommen, muss Deutschland einen nationalen Durchführungsplan erstellen und diesen regelmäßig aktualisieren und um neu aufgenommene POP erweitern. Im Rahmen des Forschungsprojektes wurde der Nationale Durchführungsplan inklusive seiner Struktur aktualisiert (siehe Zusatzbericht zu dem nationalen Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 2020). Ebenfalls war es Aufgabe, Recherchen zum Stand der Umsetzung der bei den letzten beiden Vertragsstaatenkonferenzen neu aufgenommenen POP (⁠ PCP ⁠, ⁠ PCN ⁠, ⁠ DecaBDE ⁠, ⁠ SCCP ⁠ und ⁠ HCBD ⁠) durchzuführen, um Lücken der bestehenden nationalen Regulierung und Herausforderungen bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen zu identifizieren. Betrachtet wurden dabei die Verwendung der POP, mögliche Alternativen zu noch eingesetzten POP, die Entsorgung bzw. Rolle der neuen POP in der Kreislaufwirtschaft, das Vorkommen der POP in Umweltmedien sowie bestehender Forschungsbedarf und Handlungsoptionen. In einem Fallbeispiel wurden die Herausforderungen zu den neu aufgenommenen POP in Gebäuden in Form eines Factsheets erarbeitet. Veröffentlicht in Texte | 43/2022.

Zusatzbericht zu dem nationalen Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 2020

Persistente organische Schadstoffe - sog. POP (engl. Persistent Organic Pollutants) sind aufgrund ihrer negativen Eigenschaften Gegenstand des Stockholmer Übereinkommens zu POP und des POP-Protokolls. Ziel der internationalen Abkommen ist es, Produktion, Verwendung und Freisetzungen dieser Substanzen soweit wie möglich zu reduzieren bzw. zu beenden. Um den Verpflichtungen unter dem Stockholmer Übereinkommen nachzukommen, muss Deutschland einen nationalen Durchführungsplan erstellen und diesen regelmäßig aktualisieren und um neu aufgenommene POP erweitern. Im Rahmen des Forschungsprojektes wurde der Nationale Durchführungsplan inklusive seiner Struktur aktualisiert (siehe Zusatzbericht zu dem nationalen Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 2020). Ebenfalls war es Aufgabe, Recherchen zum Stand der Umsetzung der bei den letzten beiden Vertragsstaatenkonferenzen neu aufgenommenen POP (PCP, PCN, DecaBDE, SCCP und HCBD) durchzuführen, um Lücken der bestehenden nationalen Regulierung und Herausforderungen bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen zu identifizieren. Betrachtet wurden dabei die Verwendung der POP, mögliche Alternativen zu noch eingesetzten POP, die Entsorgung bzw. Rolle der neuen POP in der Kreislaufwirtschaft, das Vorkommen der POP in Umweltmedien sowie bestehender Forschungsbedarf und Handlungsoptionen. In einem Fallbeispiel wurden die Herausforderungen zu den neu aufgenommenen POP in Gebäuden in Form eines Factsheets erarbeitet. Des Weiteren wurden gemeinsam mit relevanten Akteursgruppen aus Behörden, Forschung und von Interessenverbänden im Rahmen von Workshops aktuelle Themen vorgestellt und diskutiert sowie weiterer Forschungsbedarf und Handlungsempfehlungen für die Praxis abgeleitet. Zusätzlich enthält der Forschungsbericht Maßnahmen, die im Rahmen der Arbeiten zur Aktualisierung des NIP diskutiert wurden, aber nicht in den Rahmen des NIP fielen. Quelle: Forschungsbericht

1 2 3 4 518 19 20