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Verbesserungen durch das novellierte ElektroG sind ab 2022 zu erwarten 947.067 Tonnen Elektroaltgeräte wurden 2019 von den Kommunen, Händlern und Herstellern in Deutschland gesammelt, zeigt eine aktuelle Auswertung des Umweltbundesamts (UBA). Dies entspricht einer Sammelquote von 44,3 Prozent. Das seit 2019 in allen EU-Ländern geltende Mindestsammelziel von 65 Prozent wurde demnach deutlich (um rund 443.000 Tonnen) verfehlt. Das novellierte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sieht ab 2022 neue Pflichten zur Rücknahme von Elektroaltgeräten sowie besseren Information der Verbraucherinnen und Verbraucher vor, um die Sammelmenge zu erhöhen. UBA-Präsident Dirk Messner: „Die Änderungen sind ein wichtiger Schritt. Zum Beispiel sollen ab dem 1. Juli 2022 auch Lebensmitteldiscounter Elektroaltgeräte zurücknehmen – so kann die Altgeräteentsorgung verbrauchernah und gleich mit dem Wocheneinkauf erledigt werden. Bis sich die Novellierungen allerdings in den Zahlen niederschlagen, wird weitere Zeit vergehen. Auch Handel, Hersteller und die Kommunen müssen sich stärker einbringen und Sammel- und Rücknahmemöglichkeiten weiter verbessern, beispielsweise durch besser erreichbare Wertstoffhöfe oder flexiblere Annahmezeiten. Immer noch werden zu viele Altgeräte abseits der korrekten Pfade entsorgt.“ Mit dem Ziel, das Verursacherprinzip im Hinblick auf Sammlung und Entsorgung von Elektrogeräten zu stärken und die Sammelquote von 65 Prozent zu erreichen und langfristig sicherzustellen, arbeitet das UBA bereits an konkreten Strategien zur erweiterten Herstellerverantwortung. Dirk Messner: „Wir müssen die Akteure – vom Hersteller über den Handel bis zu den Kommunen – noch stärker als bisher in die Verantwortung nehmen. Auf dem Weg zu einer echten Kreislaufwirtschaft müssen deutlich mehr Altgeräte gesammelt, mehr Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet, Schadstoffe sicher aus dem Materialkreislauf ausgeschleust und Rohstoffe in großer Menge zurückgewonnen werden. Um den Einsatz von Rezyklaten zu stärken, ist zum Beispiel auch eine Bepreisung von Primärrohstoffen denkbar.“ Ziel ist, den Produktstrom insgesamt – also von der Rohstoffherstellung über das Produktdesign, das Konsumverhalten und die Entsorgung bis hin zur Bereitstellung von Sekundärrohstoffen – in Richtung einer echten zirkulären Ökonomie zu entwickeln. Untersuchungen zeigen, dass viele Bürgerinnen und Bürger nicht ausreichend über Entsorgungsmöglichkeiten und -pflichten informiert sind. Immer noch werden zu viele Altgeräte nicht korrekt entsorgt: So landen kleine Altgeräte wie elektrische Zahnbürsten oder Wecker noch häufig im Restmüll oder werden bei den Verpackungsabfällen entsorgt. Oder sie bleiben unentsorgt in Schubläden und Kellern liegen. Große Altgeräte wie Waschmaschinen und gewerblich genutzte Elektrogeräte werden oft von nicht zertifizierten Schrottplätzen und (Schrott-)Sammlern gesammelt. Im Rahmen eines Forschungsvorhabens lässt das UBA aktuell diese illegalen Wege untersuchen, um Maßnahmen dagegen zu entwickeln. Gleichzeitig nimmt die Menge an neuen Elektrogeräten stetig und deutlich zu. 2019 wurden 2,9 Millionen Tonnen neue Geräte gezählt, das ist ein Anstieg um gut 60 Prozent gegenüber 2013. Der enorme Anstieg ist teilweise durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs des ElektroG begründet. So fallen seit Februar 2016 auch Photovoltaikmodule, die eine sehr lange Lebensdauer haben, unter das ElektroG und seit August 2018 im Rahmen des neu eingeführten offenen Anwendungsbereichs („ open scope “) auch Produkte mit fest verbauter elektrischer Funktion wie Textilien (z. B. beleuchtete bzw. „blinkende“ Schuhe oder Kleidung) oder Möbel (z. B. elektrische Massagesessel, Gaming-Sessel mit integrierten Lautsprechern oder LED-Beleuchtung). Seit Mai 2019 werden außerdem passive Geräte wie Kabel, Steckdosen oder Lichtschalter vom Anwendungsbereich erfasst. Aber auch kürzere Nutzungsdauern, eine steigende Anzahl von Privathaushalten, mehr Geräte pro Haushalt oder durchschnittlich höhere Gewichte pro Gerät sowie generell größere Geräte, z. B. bei Kühlschränken oder Fernsehern, tragen dazu bei, dass die Gesamtmasse der Geräte jährlich steigt. Erste Maßnahmen zur Steigerung der Altgerätesammelmenge werden durch das Anfang 2021 novellierte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) umgesetzt. Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. So müssen beispielsweise ab 1. Juli 2022 auch Lebensmittelhändler (z. B. Supermärkte und Discounter) mit einer Verkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern Altgeräte kostenfrei zurücknehmen, wenn sie mehrmals im Jahr oder dauerhaft Neugeräte anbieten. Der Elektrogerätehandel muss ab nächstem Jahr außerdem stärker über Rücknahmepflichten und Rückgabemöglichkeiten informieren. Auch sollen alle Sammel- und Rücknahmestellen einheitlich gekennzeichnet werden.
Maßnahmen zur Reduzierung dringend nötig Anlässlich der 5. UNEA-Konferenz in Nairobi, die heute zu Ende geht und auf der eine Resolution zur Aufnahme der Verhandlungen für eine globale Plastikkonvention verabschiedet wurde, fordert der „Runde Tisch Meeresmüll“ eine schnelle Reduktion des Eintrags von Mikroplastik in Nord- und Ostsee. In einem aktuellen Themenpapier unter Federführung von Fraunhofer UMSICHT zeigt der Runde Tisch zahlreiche Möglichkeiten auf, wie weniger Mikroplastik ins Meer gelangen kann. Dazu gehört den Reifenabrieb zu verringern, emissionsärmere Textilien zu entwickeln beziehungsweise diese vorzuwaschen oder schärfere Vorschriften auf Baustellen für Dämmstoffe. Plastik im Meer ist eines der drängendsten Probleme auch für Nord- und Ostsee. Es wird in allen Bereichen der deutschen Meere nachgewiesen und kann die Fortpflanzungsfähigkeit und Fitness von Meereslebewesen insbesondere an der Basis des marinen Nahrungsnetzes beeinträchtigen. Das Gesamtausmaß sowohl von Menge wie Auswirkungen ist allerdings aufgrund unzureichender Untersuchungs- und Analyseverfahren noch nicht absehbar, so der Bericht. Mikroplastik ist ein komplexes Umweltproblem. Es kann als direktes Mikroplastik in die Umwelt gelangen oder während der Nutzung durch Abrieb entstehen. Zur ersten Gruppe gehören zum Beispiel Kunstraseninfills oder Pelletverluste. Zur zweiten Gruppe zählen unter anderem Reifen- und Straßenabrieb, die Verwitterung von Farben und Beschichtungen, Verluste aus Dämmstoffen und die Faserfreisetzung aus Textilien. Die Reduktion von Kunststoffemissionen ist daher durch einzelne Maßnahmen nicht zu erreichen, sondern erfordert ein breites Bündel an Aktionen. Das Papier des Runden Tischs Meeresmüll beruht auf den Ergebnissen einer dreiteiligen Workshopreihe, die vom Umweltbundesamt und Fraunhofer UMSICHT gemeinsam mit den Mitgliedern der Unterarbeitsgruppe zu Mikroplastik des Runden Tisches Meeresmüll organisiert wurde. Es zeigt, dass bei den Quellen und den freigesetzten Mengen noch immer auch auf Abschätzungen vertraut werden muss. Der Runde Tisch fordert daher weitere vertiefende empirische Untersuchungen, um zu belastbaren Zahlen zu kommen. Stefanie Werner, Meeresschutzexpertin im Umweltbundesamt und Geschäftsführerin des Runden Tisch Meeresmüll: „Um das Mikroplastikproblem zu bekämpfen ist insbesondere die Kunststoffindustrie gefragt. Sie sollte Sorge tragen, die notwendigen vertiefenden Untersuchungen hinsichtlich der freigesetzten Mengen von Mikroplastik durchzuführen, um dem Vorsorge- und Verursacherprinzip zu entsprechen und so zur Lösung des zu großen Teilen durch sie verursachtem Umweltproblems beizutragen.“ Jürgen Bertling von Fraunhofer UMSICHT, Korrespondenzautor des Themenpapiers: „Die Reduktion von Kunststoffemissionen ist durch singuläre Maßnahmen kaum zu erreichen, sondern erfordert zahlreiche inter- und transdisziplinäre Zugänge. Ähnlich wie bei den Erkenntnisgewinnen zum Klimawandel über die letzten Jahrzehnte werden auch bei den Kunststoffemissionen, die mit ihnen zusammenhängenden Wirkungen erst langsam verstanden. In beiden Fällen spricht die schiere Menge der Emissionen, aber für einen vorsorgenden Umweltschutz.“ Der Bericht des Runden Tisches Meeresmüll schlägt zu diesem Zweck 28 konkrete Maßnahmen vor. Besonders hohe Relevanz für den Meeresschutz haben dabei: Weitere Informationen: Der Runde Tisch Meeresmüll steht unter der Schirmherrschaft des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz und des Umweltbundesamtes.
Umweltbundesamt legt „5-Punkte-Programm für nachhaltigen Pflanzenschutz“ vor Das Umweltbundesamt (UBA) rät in einem „5-Punkte-Programm für einen nachhaltigen Pflanzenschutz“ zum Umdenken beim Pflanzenschutz auf dem Acker. „Chemischer Pflanzenschutz ist ohne Zweifel risikobehaftet, denn wenn die Mittel wirken, dann nicht ohne Nebenwirkungen für die Umwelt. Deshalb können viele der Mittel nur mit hohen Umweltauflagen zugelassen werden. Besonders wichtig ist, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln insgesamt deutlich zu minimieren und stärker auf Alternativen zu setzen. Immerhin werden die Mittel großflächig in erheblichen Mengen ausgebracht – etwa 100.000 Tonnen pro Jahr in Deutschland“, sagt UBA-Präsidentin Maria Krautzberger. Der massive Einsatz von Ackergiften lässt die Tier- und Pflanzenwelt auf Feldern und Wiesen immer weiter verarmen. Denn die meisten dieser Gifte wirken nicht nur auf die Schädlinge allein. Beispiel Rebhuhn: Weil Pflanzenschutzmittel auch Ackerkräuter und Insekten vernichten, finden die Rebhühner nicht genügend Nahrung für sich und ihren Nachwuchs. Für Maria Krautzberger ist klar: „Der massive Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel ist einer der Hauptgründe für den Verlust der biologischen Vielfalt auf unseren Äckern. Dass es anders geht zeigt der Ökolandbau, der weitgehend auf Pflanzenschutzmittel verzichtet. Mit unserem 5-Punkte-Programm wollen wir vor allem ein Umdenken bei der konventionellen Landwirtschaft anstoßen. Wir definieren fünf Grundprinzipien für einen für die Umwelt nachhaltigen Pflanzenschutz und geben Empfehlungen, wie diese konkret umgesetzt werden können.“ Nötig seien neben der Minimierung des Einsatzes vor allem Änderungen in der Risikobewertung und im Risikomanagement von Pflanzenschutzmitteln. Hierzu zählt für das UBA insbesondere die bessere Berücksichtigung der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt in der Zulassungspraxis: Für die Biodiversität gefährliche Mittel sollten nur dort eingesetzt werden dürfen, wo genügend unbehandelte ökologisch wertvolle Flächen vorhanden sind. Unvermeidbare Auswirkungen auf den Feldern, wie beispielsweise die Störung der Nahrungsketten beim Rebhuhn oder bei anderen Tierarten, könnten somit weitestgehend ausgeglichen werden. Für eine verbesserte Risikobewertung ist es zudem wichtig, einzelne Pflanzenschutzmittel nicht isoliert zu betrachten. „Denn es ist nicht das einzelne Pflanzenschutzmittel“, erläutert Maria Krautzberger, „sondern der intensive Einsatz in seiner Gesamtheit, der ökologisch nicht nachhaltig ist und unsere Tier- und Pflanzenwelt gefährdet.“ Weiterhin sieht Krautzberger eine Risiko-Nutzen-Diskussion als geboten: „Wir kommen nicht umhin, auch darüber nachzudenken, wer die Kosten, die der chemische Pflanzenschutz durch Schäden an der Umwelt anrichtet, tragen soll. Bislang sind das vor allem die Steuerzahler. Das sollten wir ändern.“ Eine Möglichkeit könnte eine Abgabe auf Pflanzenschutzmittel sein, die jüngst von Länderseite und von Forschungseinrichtungen ins Spiel gebracht wurde; sie würde das Verursacherprinzip auch beim Pflanzenschutz umsetzen. Wichtig dabei ist, dass die Gelder für eine nachhaltige Gestaltung des Pflanzenschutzes und Kompensation der bereits entstandenen Schäden eingesetzt werden.
Für viele Mikroschadstoffe, wie z. B. Inhaltsstoffe von Haushaltchemikalien, Einsatzstoffe in Gewerbe und Industrie (insbesondere bei kleinen und mittleren Betrieben), Arzneistoffe und Biozide stellt der Eintrag über das kommunale Abwassersystem den dominierenden Eintragspfad in die Gewässer dar. Vor diesem Hintergrund war das übergreifende Projektziel, geeignete Maßnahmen bzw. Kombinationen von Maßnahmen und deren Randbedingungen zur Verminderung des Eintrages von Mikroschadstoffen über das kommunale Abwassersystem in die Gewässer zu erarbeiten, die sich durch eine hohe Kosteneffizienz auszeichnen. Für zwölf ausgewählte Stoffe wurden die emissionsrelevanten Stoffflüsse analysiert und teilweise zusätzlich der Stoffeintrag modelliert. Die Ergebnisse dienten als Grundlage für die Ableitung von Emissionsminderungsmaßnahmen. Dabei wurden auch Untersuchungen zu Kosten und zur Wirksamkeit der Einführung einer vierten Reinigungsstufe in kommunalen Kläranlagen und der dabei zu berücksichtigen Rahmenbedingungen vorgenommen. Gleichzeitig zeigen die Arbeiten, dass auch quellenorientierte sowie dezentrale Maßnahmen je nach betrachteten Stoffe eine kosteneffiziente Möglichkeit darstellen und einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung des Verursacherprinzips leisten können. Veröffentlicht in Texte | 85/2014.
Zuteilung für 2. Handelsperiode bleibt rechtens Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat die Kürzung der Zuteilung für die Energiewirtschaft in der 2. Handelsperiode für rechtens erklärt und die Klage des Energieversorgers RWE gegen die sogenannte Veräußerungskürzung für Energieanlagen abgewiesen. Das BVerwG bestätigte damit in dieser grundlegenden Frage des Emissionshandels die Urteile der Vorinstanzen sowie seine Urteile von Oktober und Dezember 2012. Hier hatten in verschiedenen Verfahren insgesamt sechs Unternehmen geklagt. Im aktuellen Fall, der am 21.02.2013 verhandelt wurde, ging es um ein von RWE betriebenes Kraftwerk, das sich innerhalb einer Braunkohleaufbereitungsanlage befindet, die nicht emissionshandelspflichtig ist. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ( UBA ) hatte die Zuteilung an das Kraftwerk nach den Vorschriften des Zuteilungsgesetzes 2012 (ZuG 2012) für den Energiesektor entsprechend dem Effizienzstandard der jeweiligen Anlage gekürzt. Das Gericht befand dies als rechtens. Auch die Anwendung eines einheitlichen Energiebenchmarks auf Braunkohleanlagen ist verfassungsgemäß, da die höhere Belastung für Braunkohleanlagen dem Verursacherprinzip folge. Bereits im Oktober 2012 hatten vier Energieversorger erfolglos gegen die Anwendung der Veräußerungskürzung im Energiesektor geklagt, die im ZuG 2012 für die 2. Handelsperiode festgelegt wurde. In der Sprungrevision vom Verwaltungsgericht Berlin entschied das BVerwG, dass die Veräußerungskürzung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht und dem deutschen Verfassungsrecht vereinbar ist. Das Gericht ordnet dabei „die Luft als knappes Gut“ ein - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1995 dies für das Wasser getan hat. Die Knappheit ergibt sich daraus, dass die Erdatmosphäre Treibhausgase nur in begrenztem Maße aufnehmen kann, um schädliche Klimawirkungen zu verhindern. Die zulässigen Mengen schädlicher Treibhausgase können somit in vergleichbarer Weise wie das Wasser budgetiert werden. Demzufolge ist es finanzverfassungsrechtlich unbedenklich, dass - wie es das BVerwG betont - die „Nutzung der Luft“ quasi über den Zukauf von Zertifikaten bezahlt werden muss. Diese Einnahmen des Staates gehen in den Energie- und Klimafond, aus dem u.a. wiederum Klimaschutzprojekte finanziert werden. Dass hier eine unterschiedliche Behandlung von Energie- und Industrieanlagen vorliegt, ist vom Emissionshandelssystem durchaus gewollt. Das Gericht sieht in dieser Unterscheidung keine Anhaltspunkte für eine europarechtliche Beihilfe zugunsten der nicht betroffenen Industrieanlagen gegenüber den Energieanlagen. In zwei der Verfahren wurde zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht angerufen. Weiterhin entschied das BVerwG, dass der Gesetzgeber nicht an Zuteilungsregeln der 1. Handelsperiode festhalten musste, sondern diese durch ein neues Zuteilungssystem für die 2. Handelsperiode 2008-2012 ersetzen durfte. Zugleich hat das Gericht mit der jüngsten Entscheidung auch geklärt, dass Kraftwerke, die lediglich Bestandteil (Nebeneinrichtung) einer nicht emissionshandelspflichtigen Industrieanlage (Haupteinrichtung) sind, dennoch wie Energieanlagen mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten aus dem Emissionshandel behandelt werden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes im Verhältnis zu Kraftwerken innerhalb einer emissionshandelspflichtigen Industrieanlage bestehe nicht. Die aktuellen, richtungweisenden Urteile stärken insgesamt das System des Emissionshandels, da das Prinzip der Veräußerungskürzung auch ein wichtiger Bestandteil des Emissionshandels in der 3. Handelsperiode 2013-2020 ist. Die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ist die nationale Behörde für die Umsetzung des europaweiten Emissionshandels für stationäre Anlagen sowie für den Luftverkehr. Zu ihren Aufgaben gehören die Zuteilung und Ausgabe der Emissionsberechtigungen, die Prüfung der Emissionsberichte und der Überwachungspläne sowie die Verwaltung von Konten im EU-Emissionshandelsregister. Sie ist zudem zuständig für die Verwaltung der projektbasierten Mechanismen Joint Implementation und Clean Development Mechanism.
Für viele Mikroschadstoffe, wie z. B. Inhaltsstoffe von Haushaltchemikalien, Einsatzstoffe in Gewerbe und Industrie (insbesondere bei kleinen und mittleren Betrieben), Arzneistoffe und Biozide stellt der Eintrag über das kommunale Abwassersystem den dominierenden Eintragspfad in die Gewässer dar. Vor diesem Hintergrund war das übergreifende Projektziel, geeignete Maßnahmen bzw. Kombinationen von Maßnahmen und deren Randbedingungen zur Verminderung des Eintrages von Mikroschadstoffen über das kommunale Abwassersystem in die Gewässer zu erarbeiten, die sich durch eine hohe Kosteneffizienz auszeichnen. Für zwölf ausgewählte Stoffe wurden die emissionsrelevanten Stoffflüsse analysiert und teilweise zusätzlich der Stoffeintrag modelliert. Die Ergebnisse dienten als Grundlage für die Ableitung von Emissionsminderungsmaßnahmen. Dabei wurden auch Untersuchungen zu Kosten und zur Wirksamkeit der Einführung einer vierten Reinigungsstufe in kommunalen Kläranlagen und der dabei zu berücksichtigen Rahmenbedingungen vorgenommen. Gleichzeitig zeigen die Arbeiten, dass auch quellenorientierte sowie dezentrale Maßnahmen je nach betrachteten Stoffe eine kosteneffiziente Möglichkeit darstellen und einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung des Verursacherprinzips leisten können. Veröffentlicht in Texte | 86/2014.
Gülle und Bioabfälle verursachen nach wie vor durch die notwendige Lagerung, Behandlung und Verwertung relevante Treibhausgasemissionen. Sie werden heute teilweise bereits in Biogasanlagen zur Bereitstellung von erneuerbarer Energie eingesetzt. Es bestehen für diesen Nutzungsweg jedoch noch Ausbaupotenziale. Die Mobilisierung der Stoffströme scheint aber außerordentlich komplex und schwierig zu sein. Daher wurde in diesem Vorhabenbericht der Stand des Wissens abgebildet, um existierende Hemmnisse und Möglichkeiten der Mobilisierung von Gülle und Bioabfällen für die Biogasgewinnung zu identifizieren und daraus in der Praxis realisierbare Handlungsvorschläge abzuleiten. Unter anderem wurde ein Vorschlag zur Anpassung der EEG-Förderung erarbeitet, der den Einsatz von Gülle in Biogasanlagen verstärkt anreizen soll, aber auch darauf hingewiesen, dass gemäß Verursacherprinzip Maßnahmen in der Landwirtschaft in Erwägung gezogen werden sollten. Vorschläge für den verstärkten Einsatz von Bioabfall in Vergärungsanlagen beziehen sich z.B. auf die verstärkte Getrenntsammlung von Biogut, die Förderung von Bioabfallvergärungsanlagen im Rahmen des EEG und Hilfestellungen für Kommunen. Veröffentlicht in Texte | 41/2019.
Discharge via the municipal waste water system is the dominant emission pathway to water for many micropollutants especially for household chemicals, substances used in commerce and industry (especially in small and medium-sized enterprises), pharmaceuticals and biocides. Against this background, the primary objective of this study was to develop suitable measures or combinations of measures and their framework conditions to reduce the emission of micropollutants to water via the municipal waste water system that are characterized by high cost efficiency. The emission-relevant material flows were analysed for twelve selected micropollutants and to some extent the substance input into the water bodies were modelled. The results served as basis for the derivation of emission reduction measures. A focal point was the investigation into costs and effectiveness of the introduction of an advanced treatment stage in municipal wastewater treatment plants and the constraints to be considered with this. At the same time, the result have shown that both source-oriented as well as decentralised measures, depending on the substance considered, represent a cost-efficient possibility for the reduction of emission and can make an important contribution to the implementation of the polluter pays principle. Veröffentlicht in Texte | 87/2014.
Die deutsche Umwelt- und Entwicklungsorganisation German Watch teilte am 16. März 2015 mit, dass erstmals in Europa ein Unternehmen, das weltweit zu den größten Treibhausgasemittenten zählt, für den Schutz eines Betroffenen zahlen soll. Der Peruaner Saúl Luciano Lliuya fordert von dem Energiekonzern RWE ein, sich an der Finanzierung von Schutzmaßnahmen in seiner Heimatstadt Huaraz zu beteiligen. Einem großen Teil der Andenstadt droht wegen eines durch die Gletscherschmelze wachsenden Gebirgssees oberhalb der Stadt eine Flutkatastrophe. Saúl Luciano fordert von RWE, dass der Konzern Kosten von etwa 20 000 Euro für die Durchführung von Schutzmaßnahmen übernimmt. Dies wäre nur ein kleiner Teil der Gesamtkosten, eine Beitraghöhe, die sich am Beitrag des Konzerns zum Klimawandel orientiere. Germanwatch berät auf Wunsch von Saúl Luciano diesen bei seinem Anliegen gegenüber RWE. Sollte der Konzern nicht positiv reagieren, hat der Peruaner vor, gegen RWE vor ein deutsches Gericht zu ziehen.
Am 15. Dezember 2016 wies das Landgericht Essen die "Klimaklage" des peruanischen Bergführers und Kleinbauern Saúl Luciano Lliuya gegen RWE ab. Das Zivilgericht begründete dies unter anderem mit einer fehlenden "rechtlichen Kausalität", räumte aber gleichwohl eine mögliche "naturwissenschaftliche Kausalität" ein. Der Kläger und seine Anwältin hatten auf eine Beweisaufnahme zu der Frage gehofft, ob Mitverursacher des Klimawandels für den Schutz vor Risiken aufkommen müssen, die anderen infolge des globalen Klimawandels entstehen.
Origin | Count |
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Bund | 158 |
Land | 8 |
Type | Count |
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Ereignis | 9 |
Förderprogramm | 114 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 22 |
unbekannt | 20 |
License | Count |
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Language | Count |
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Englisch | 16 |
Resource type | Count |
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Webseite | 42 |
Topic | Count |
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Boden | 115 |
Lebewesen & Lebensräume | 117 |
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Mensch & Umwelt | 166 |
Wasser | 112 |
Weitere | 161 |