Gemeinsame Pressemitteilung des Umweltbundesamtes (UBA) und des Bundesumweltministeriums (BMU) Neues Gutachten: Keine Erdgasbohrungen in Trinkwasserschutzgebieten Die Fracking-Technologie, mit der Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten gefördert wird, kann zu Verunreinigungen im Grundwasser führen. Besorgnisse und Unsicherheiten bestehen besonders wegen des Chemikalieneinsatzes und der Entsorgung des anfallenden Abwassers, dem so genannten Flowback. Zu diesem Schluss kommt ein aktuelles Gutachten für das Bundesumweltministerium und das Umweltbundesamt, das heute in Berlin von Bundesumweltminister Peter Altmaier und dem Präsidenten des Umweltbundesamtes, Jochen Flasbarth, vorgestellt wurde. Zwar soll Fracking an sich nicht verboten werden. Aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnislücken und der ökologischen Risiken empfiehlt das Gutachten aber strenge Auflagen für den Einsatz der Technologie sowie ein schrittweises Vorgehen. Die Gutachter plädieren unter anderem für ein Verbot von Erdgas-Fracking in Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten. Bundesumweltminister Peter Altmaier begrüßt das Gutachten: „Die Ergebnisse und Empfehlungen des Gutachtens bringen uns in der Diskussion um Fracking ein großes Stück voran. Die Risiken für das Grundwasser sind klar benannt. Bevor Fracking zum Einsatz kommt, müssen sämtliche Bedenken ausgeräumt sein.“ Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes: „Den Vorschlag, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung einzuführen, halte ich für besonders wichtig. Unsere Trinkwasserressourcen dürfen wir nicht gefährden“. Beide sprechen sich für eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit aus. Bei der Erdgasförderung aus unkonventionellen Lagerstätten, zum Beispiel Kohleflözgas, können mehrere tausend Tonnen zum Teil gefährlicher, giftiger, gesundheits- und umweltgefährdender Chemikalien pro km² Fläche zum Einsatz kommen. Diese werden in einer so genannten Stützmittelflüssigkeit dazu eingesetzt, um erdgashaltiges Gestein aufzubrechen. Die derzeit vorliegenden Fakten reichten nicht aus, um mögliche Risiken abschließend bewerten zu können. Um die konkreten Auswirkungen bei der Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten in Deutschland benennen zu können, fehlte es an wissenschaftlich fundierten Kenntnissen. Dies gilt insbesondere für potentielle Auswirkungen auf das Grundwasser. Eine interdisziplinäre Gruppe von Gutachtern hat nun die Risiken von Fracking mit besonderem Blick auf das Grundwasser untersucht. Die Gutachter raten davon ab, Fracking derzeit großflächig zur Erschließung unkonventioneller Erdgasvorkommen in Deutschland einzusetzen. Da es nach wie vor an vielen Daten zu den Lagerstätten, den Auswirkungen von Bohrungen sowie den eingesetzten Chemikalien mangelt, empfehlen sie stattdessen im Rahmen von behördlich und wissenschaftlich eng begleiteten Einzelvorhaben schrittweises vorzugehen. Weitgehende Transparenz fordern die Gutachter beim Einsatz von Chemikalien. Über deren Menge und Eigenschaften sollten vollständige Information vorliegen. Das gilt im Besonderen für ihr human- und ökotoxikologisches Gefährdungspotenzial. Zudem sollte geklärt werden, ob die Möglichkeit besteht, besorgniserregende Stoffe zu ersetzen. Insofern relevante Daten zu den beim Fracking eingesetzten Stoffen fehlen, kann nach Ansicht der Gutachter auch keine Genehmigung erteilt werden. Das Gutachten schlägt weiterhin mehrere Änderungen im Berg- und Verwaltungsrecht vor. Demnach soll es für jede Erdgasbohrung mit Einsatz der Frackingtechnologie eine Umweltverträglichkeitsprüfung geben. Ziel ist es, die Beteiligungsrechte der Betroffenen und der Öffentlichkeit zu stärken. Um den Schutz der Gewässer zu gewährleisten raten die Gutachter, das Bergrecht so zu ändern, dass die wasserrechtlichen Prüfungen unter Federführung einer dem Umweltministerium unterstehenden Umweltbehörde erfolgen. Die umwelt- und sicherheitsrechtliche Genehmigung und Überwachung bergbaulicher Vorhaben sollte zudem dem Geschäftsbereich der Umweltministerien zugeordnet werden, um einen effizienten Umweltschutz durch eine funktionale und organisatorische Trennung vom Wirtschaftsressort zu gewährleisten. „Die Vorschläge werden nun intensiv zu prüfen und mit den Beteiligten zu diskutieren sein. Ich bin zuversichtlich, dass wir eine für Alle akzeptable Lösung der Fracking-Problematik finden werden“ so Bundesumweltminister Peter Altmaier.
The scope of access to justice in environmental matters in Germany is determined by European and International provisions. Since the ratification of the Aarhus Convention (AC) Germany is bound to this system of legal protection and guarantee of participatory rights. Moreover the provisions of Art. 9.2 AC have been implemented as European law especially through Art. 11 EIA-Directive (2011/92/EU) and Art. 25 IPPC-Directive (2010/75/EU). The implementation of these international and European provisions into the German legal system has partially led to difficulties: On the one hand its content and scope are controversial to a certain degree. On the other hand the objective to improve the execution of environmental law provisions must be achieved in accordance with the traditional German legal system of administrative law. Therefore this study examined legal questions on access to justice â€Ì of environmental-NGOs, individuals and municipalities - and the extent and the intensity of the judicial review which are of special im-portance for the implementation process of the Aarhus Convention in Germany. Hence the German legal debate as of October 2016 was analysed and on some selected legal aspects a comparative study concerning the national legal systems of France, Italy, Poland, Sweden and the United Kingdom was conducted. Quelle: Forschungsbericht
"Planungsrecht im Umbruch: Europäische Herausforderungen" - unter dieser Themenstellung richteten sich die Beiträge des 31. Trierer Kolloquiums zum Umwelt- und Technikrecht nicht nur auf aktuelle Entwicklungen im Raumordnungsrecht und die Folgen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur (Un-)Zulässigkeit einer integrierten Hafenplanung, sondern auch auf die Analyse der Einflüsse des Europarechts auf das deutsche Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsgerichtsverfahrensrecht. Anstoß zu diesem Hauptthema gab die nun im Ergebnis eindeutige Rechtsprechung des EuGH zur UVP-Richtlinie, die zu teilweise weitgehenden Änderungen im deutschen Verwaltungsrecht geführt hat. Auch wenn der deutsche Gesetzgeber bislang keinen Anlass gesehen hat, über das Umweltrecht hinaus Änderungen des im Kern individualschützenden Konzepts des deutschen Verwaltungsgerichtsschutzes vorzunehmen, so sind diese Entwicklungen doch Grund genug, Leistungsfähigkeit und Grenzen des deutschen Systems zu reflektieren und seine Zukunftstauglichkeit auch angesichts internationaler Entwicklungen zu überprüfen. Die aus Wissenschaft wie Praxis kommenden Referenten der Tagung haben dazu vielfältige und weiterführende Ansätze geliefert, die dieser Band dokumentiert. Quelle: https://www.esv.info/978-3-503-17110-1
Das Projekt "Management von marinen NATURA 2000-Gebieten in der AWZ" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Rostock, Forschungsgruppe Prof.Dr. Detlef Czybulka, ehem. Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Umweltrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht durchgeführt.
Das Projekt "Planungs- und Genehmigungsrecht im deutschen und EG-Recht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Freiburg, Institut für Öffentliches Recht VI durchgeführt. Das Forschungsvorhaben befasst sich mit dem Planungs- und Genehmigungsrecht im deutschen und im EG-Recht sowie mit den Veraenderungen, die sich durch die Regelungen des EG-Rechts fuer das nationale Recht ergeben.
Das Projekt "North Sea Ministerial Meeting on environmental impacts of Shipping and Fisheries" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Rostock, Forschungsgruppe Prof.Dr. Detlef Czybulka, ehem. Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Umweltrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht durchgeführt.
Das Projekt "Teilprojekt 3" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Rostock, Forschungsgruppe Prof.Dr. Detlef Czybulka, ehem. Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Umweltrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht durchgeführt. Die deutsche AWZ der Nordsee ist nicht unendlich. Sollten die derzeit gestellten Anträge auf Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) erteilt und die Anlagen gebaut werden, gibt es ohne sogenannte Mehrfachnutzung keinen ausreichenden Platz mehr für die Aquakultur im Meer (Marikultur), die perspektivisch den Fischereidruck auf die Wildbestände vermindern und den Fischern andere berufliche Perspektiven eröffnen könnte. Die in der AWZ vorgesehenen, von der EU-Kommission akzeptierten und jetzt unter nationalen Naturschutz zu stellenden Schutzgebiete des Netzes Natura 2000 (31,49 Prozent der AWZ) sollen auf keinen Fall angetastet werden, weil sie ein wesentliches und erforderliches Instrument sind, um den nach der Meeresstrategierahmenrichtlinie angestrebten 'guten' Zustand der Meere im Jahre 2020 zu erreichen. Deshalb ist die Mehrfachnutzung der Windparks mit ökosystemverträglicher/nachhaltiger Marikultur sicherlich der richtige Weg. Für die Marikultur in der deutschen AWZ existieren bislang keine Anträge und dementsprechend gibt es auch kein Standarduntersuchungskonzept (StUK). Im Rahmen des Projekts erfolgt zunächst die Zusammenstellung der anzuwendenden Rechtsgrundlagen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene. Anschließend wird die Zulassungsfähigkeit einer Pilotanlage einer standortbezogenen rechtlichen Prüfung unterzogen, ungeeignete Standorte werden ausgeschlossen. Dabei soll eine 'Checkliste' aufgestellt und im Zusammenwirken mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ein StUK für die Errichtung und den Betrieb von Marikulturanlagen in der AWZ erstellt werden. Es ist zu prüfen, ob die bisherigen Regelungen der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) hierfür ausreichen, eventuell werden in Abstimmung mit dem BSH Anpassungsvorschläge entwickelt. Zudem ist die Zulässigkeit der 'zwingenden' Mehrfachnutzung bei der Antragstellung weiterer Nutzer (z.B. WEA und passive Fischerei) zu untersuchen. Eine Anpassung der gegenwärtigen Rechtsgrundlagen ist eventuell erforderlich. Es wird im Projekt ein Weg einzuschlagen sein, der freiwilligen Zusammenschlüssen von Windkraftbetreibern und Marikulturbetrieben durch 'Konsortien' einen Vorteil gegenüber 'Mono'-Antragstellern einräumt.
Das Projekt "Oeko-Audit und Deregulierung im innerstaatlichen Recht auf Gesetzes- und Vollzugsebene nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft und öffentliches Recht durchgeführt. Seit April 1995 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 mit unmittelbarer Wirkung in allen Mitgliedstaaten der EG. Es ist eine zentrale Deregulierungsforderung von Politik und Wirtschaft in Deutschland, dass im Vollzug und in der Gesetzgebung zum Umweltverwaltungsrecht, insbesondere bei Genehmigung und Ueberwachung von Industrieanlagen, Erleichterung fuer Unternehmen geschaffen werden sollten, die erfolgreich am Verordnungssystem teilgenommen haben. Es soll untersucht werden, welche administrativen und gesetzgeberischen Folgerungen fuer die Verwirklichung von Deregulierungszielen aus den Erfahrungen mit dem Umweltauditsystem gezogen werden koennen.
Das Projekt "Aufbau einer Datenbank fuer den Pruefbereich 'Verbleib'" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft durchgeführt. Die Datenbank soll zukuenftig dazu genutzt werden, die im Zulassungsverfahren eingereichten Unterlagen EDV-gerecht zu erfassen, Informationen zu speichern und fuer Recherchen abrufbar vorbereiten. Zunaechst wird mit dem Konzept der recherchierbaren 'End points' begonnen, die zusammengefasste Informationen enthalten. Danach wird die Erfassung der einzelnen Studien angestrebt.
Das Projekt "Symposium 'Auf dem Weg zum Umweltgesetzbuch' am 21.05.1992 in Hamburg" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Hamburg, Fachbereich Rechtswissenschaft, Forschungsstelle Umweltrecht durchgeführt. Ziel der Diskussionsveranstaltung ist im Rahmen der Bemuehungen um die Normierung der einzelnen Umweltgesetze in einem Umweltgesetzbuch den Erfahrungsaustausch innerhalb der rechtswissenschaftlichen Lehre zu ermoeglichen und zu foerdern. Einige Referenten wirkten von 1988-1990 bereits am Entwurf eines UGB-AT mit. Durch Vortraege und Diskussionen wird der Prozess einer einheitlichen Regelung der Umweltgesetze aus Sicht der Rechtslehre mit vorbereitet. Dabei knuepft das Symposium an das F+E-Vorhaben 'Detailstrukturen des allgemeinen Umweltverwaltungsrechts' an. Themenschwerpunkte bilden der allgemeine Geltungsanspruch eines UGB, Umweltleitplanung, Umweltfolgenpruefng, Umwelthaftung, Umweltrechtsetzung durch Exkutivorgane sowie die instrumentellen Moeglichkeiten zur indirekten Steuerung umweltrelevanten Verhaltens.