Dieser Datensatz verweist auf das GDI-DE Dokument "Verwaltungsvereinbarung GDI-DE". Es wird gehostet von GDI-DE.
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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zum gemeinsamen Ausbau und Betrieb der
Geodateninfrastruktur Deutschland
®
(Verwaltungsvereinbarung GDI-DE )
Die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern
und
das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
und
der Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
und
das Land Berlin,
vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
und
das Land Brandenburg,
vertreten durch das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
und
die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
und
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
und
das Land Hessen,
vertreten durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Verkehr und Landesentwicklung
und
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
und
das Land Niedersachsen,
vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
und
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
und
2
das Saarland,
vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
und
der Freistaat Sachsen,
vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern
und
das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
und
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration
und
der Freistaat Thüringen,
vertreten durch das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
- im folgenden Text „Vereinbarungspartner“ genannt -
schließen nachstehende Vereinbarung:
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Abschnitt 1
Allgemeines
§1Zweck der Vereinbarung
§2Zusammenarbeit der Vereinbarungspartner
§3Gremien und Stellen
Abschnitt 2
Lenkungsgremium
§4Aufgaben des Lenkungsgremiums
§5Besetzung des Lenkungsgremiums
§6Beschlussfähigkeit, Beschlussverfahren
Abschnitt 3
Koordination der Umsetzung der Geodateninfrastruktur Deutschland
§7Koordinierungsstelle
§8Aufgaben der Koordinierungsstelle
3
§9
Kontaktstellen der Vereinbarungspartner
Abschnitt 4
®
Betrieb der GDI-DE
§ 10
Betrieb der nationalen technischen Komponenten
Abschnitt 5
Finanzierung und Bewirtschaftung
§ 11Finanzierung
§ 12Bewirtschaftung
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 13Rechte der Vereinbarungspartner
§ 14Schlussbestimmungen
Präambel
Der Zugang zu den vorhandenen Geoinformationen in den öffentlichen Verwaltungen soll aufgrund des
innerhalb und außerhalb Deutschlands stetig wachsenden Bedarfs zukunftsorientiert ausgerichtet werden.
Insbesondere bei den Themen demographische Entwicklung, Klimawandel, Umweltschutz und
Energiewende soll durch den Ausbau und Betrieb einer Geodateninfrastruktur die Effizienz und Effektivität
verwaltungsinterner Entscheidungsprozesse gesteigert werden. Geodateninfrastrukturen sollen neue
Wertschöpfungspotentiale für die Wirtschaft erschließen und eine bessere Information der Gesellschaft
ermöglichen. Die Entwicklungen von nationalen und europäischen Geodateninfrastrukturen sind zugleich
wesentlicher Bestandteil der E-Government-Initiativen von Bund, Ländern und Kommunen.
Die Chefs des Bundeskanzleramts und der Staats- und Senatskanzleien der Länder haben den
„Arbeitskreis der Staatssekretäre für eGovernment in Bund und Ländern“ am 28. November 2003 mit dem
®
gemeinsamen Aufbau der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE ) beauftragt. Seit dem Inkrafttreten
des Staatsvertrages zur Ausführung von Art. 91c GG (IT-Staatsvertrag) am 1. April 2010 erfolgt die
®
weitere Umsetzung der GDI-DE im Verantwortungsbereich des IT-Planungsrates. Die von Bund und
®
Ländern gemeinsam mit den Kommunen aufgebaute und betriebene GDI-DE ermöglicht es Nutzern von
Geodaten, mittels webbasierter Technologie systemübergreifend auf Fachdaten zuzugreifen sowie
Geodaten mit standardisierten Interaktionen zu selektieren, auszuwerten und abzurufen.
Mit Wirkung vom 15. Mai 2007 ist die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) in Kraft getreten
(ABl. L 108/1 vom 25. April 2007), die von Bund und Ländern in nationales Recht umgesetzt wurde. Die
künftige europäische Geodateninfrastruktur stützt sich dabei auf die von den Mitgliedstaaten
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zum gemeinsamen Ausbau und Betrieb der
Geodateninfrastruktur Deutschland
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(Verwaltungsvereinbarung GDI-DE )
Die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern
und
das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
und
der Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
und
das Land Berlin,
vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
und
das Land Brandenburg,
vertreten durch das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
und
die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
und
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
und
das Land Hessen,
vertreten durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Verkehr und Landesentwicklung
und
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
und
das Land Niedersachsen,
vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
und
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
und
2
das Saarland,
vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
und
der Freistaat Sachsen,
vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern
und
das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
und
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration
und
der Freistaat Thüringen,
vertreten durch das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
- im folgenden Text „Vereinbarungspartner“ genannt -
schließen nachstehende Vereinbarung:
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Abschnitt 1
Allgemeines
§1Zweck der Vereinbarung
§2Zusammenarbeit der Vereinbarungspartner
§3Gremien und Stellen
Abschnitt 2
Lenkungsgremium
§4Aufgaben des Lenkungsgremiums
§5Besetzung des Lenkungsgremiums
§6Beschlussfähigkeit, Beschlussverfahren
Abschnitt 3
Koordination der Umsetzung der Geodateninfrastruktur Deutschland
§7Koordinierungsstelle
§8Aufgaben der Koordinierungsstelle
3
§9
Kontaktstellen der Vereinbarungspartner
Abschnitt 4
®
Betrieb der GDI-DE
§ 10
Betrieb der nationalen technischen Komponenten
Abschnitt 5
Finanzierung und Bewirtschaftung
§ 11Finanzierung
§ 12Bewirtschaftung
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 13Rechte der Vereinbarungspartner
§ 14Schlussbestimmungen
Präambel
Der Zugang zu den vorhandenen Geoinformationen in den öffentlichen Verwaltungen soll aufgrund des
innerhalb und außerhalb Deutschlands stetig wachsenden Bedarfs zukunftsorientiert ausgerichtet werden.
Insbesondere bei den Themen demographische Entwicklung, Klimawandel, Umweltschutz und
Energiewende soll durch den Ausbau und Betrieb einer Geodateninfrastruktur die Effizienz und Effektivität
verwaltungsinterner Entscheidungsprozesse gesteigert werden. Geodateninfrastrukturen sollen neue
Wertschöpfungspotentiale für die Wirtschaft erschließen und eine bessere Information der Gesellschaft
ermöglichen. Die Entwicklungen von nationalen und europäischen Geodateninfrastrukturen sind zugleich
wesentlicher Bestandteil der E-Government-Initiativen von Bund, Ländern und Kommunen.
Die Chefs des Bundeskanzleramts und der Staats- und Senatskanzleien der Länder haben den
„Arbeitskreis der Staatssekretäre für eGovernment in Bund und Ländern“ am 28. November 2003 mit dem
®
gemeinsamen Aufbau der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE ) beauftragt. Seit dem Inkrafttreten
des Staatsvertrages zur Ausführung von Art. 91c GG (IT-Staatsvertrag) am 1. April 2010 erfolgt die
®
weitere Umsetzung der GDI-DE im Verantwortungsbereich des IT-Planungsrates. Die von Bund und
®
Ländern gemeinsam mit den Kommunen aufgebaute und betriebene GDI-DE ermöglicht es Nutzern von
Geodaten, mittels webbasierter Technologie systemübergreifend auf Fachdaten zuzugreifen sowie
Geodaten mit standardisierten Interaktionen zu selektieren, auszuwerten und abzurufen.
Mit Wirkung vom 15. Mai 2007 ist die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) in Kraft getreten
(ABl. L 108/1 vom 25. April 2007), die von Bund und Ländern in nationales Recht umgesetzt wurde. Die
künftige europäische Geodateninfrastruktur stützt sich dabei auf die von den Mitgliedstaaten
In der Datenbank 'Dioxine' werden Daten der verschiedenen Umweltkompartimente (Boden, Wasser, Luft, Abfall, Biota) sowie aus dem Humanbereich gespeichert. Die Datenlieferung erfolgt auf der Grundlage der vom UBA entwickelten Datenblaetter, die detaillierte Angaben zum Probennahmeort, zu firmenspezifischen Merkmalen sowie zu Personen der Humanproben enthalten. Es sind datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen zu erarbeiten, die den Datenaustausch zwischen Bund und Laendern sichern. Dies betrifft einerseits die Uebermittlung von 'schutzwuerdigen' Daten an den Bund, andererseits die Abgabe der Daten an Dritte. Es ist zu untersuchen, inwieweit eine Klassifizierung der Daten hinsichtlich ihrer Schutzwuerdigkeit vor Datenabgabe vorgenommen werden muss.