Eingriffsobjekte aus Verwaltungsverfahren
Eingriffsobjekte aus Verwaltungsverfahren
Der Kartendienst (WMS Gruppe) stellt ausgewählte Wasserdaten des Saarlandes dar.:Wasserschutzgebiete werden auf Antrag eines Wasserversorgungsunternehmens in einem Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ausschließlich zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (Trinkwasserversorgung) ausgewiesen. Im Saarland werden die Schutzgebiete in drei Zonen unterteilt: Zone I (Fassungsbereich einer Bohrung, Quellfassung) Zone II (Die Abgrenzung erfolgt nach der aus den hydrogeologischen Bedingungen berechneten Fließdauer des Grundwassers von 50 Tagen bis zur Förderanlage. Diese Zone ist besonders vor Belastungen durch pathogene Keime und Parasiten zu schützen, da diese in die Förderanlage gelangen können) Zone III (Hierbei handelt es sich um den nach hydrogeologischen Gesichtspunkten abgegrenzten Einzugsbereich der Förderanlage. Verunreinigungen durch langlebige chemische Stoffe innerhalb dieses Gebietes können im Laufe der Zeit in die Förderanlage gelangen, so dass besondere Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen dieser Stoffe erforderlich sind). Der Datensatz der Wasserschutzgebiete des Saarlandes enthält bis dahin ausgewiesenen Wasserschutzgebiete sowie die seit der Ersterfassung im Mai 2009 aufgehobenen Gebiete. Die aufgehobenen Gebiete sind gekennzeichnet indem das Attribut AUFHEBUNG das entsprechende Datum der Aufhebung enthält. Folgende Attributinformationen liegen vor: NR = Nummer des WSG, NAME = Name des WSG, BEGUENSTIG = Begünstigte Gemeinde, ERSTELLT = Nennung des Datenerfassers, ERFASSUNG = Erfassungmaßstab INFO = Link zu den dazugehörigen Metadaten, RECHTSGRUNDLAGE = Rechtsgrundlage, SCHUTZZONE = Schutzzone, AUFHEBUNG = Datum der Aufhebung des WSG, VERORD = Datum der Erstverodnung, UND_VERORD = Datum weiterer Verordnungen, sofern vorhanden VERORDNUNG = Zusammenfassung von VERORD und UND_VERORD als Textfeld zur einfachen Darstellung, LAND = enthält ein Kürzel für das Bundesland, indem das WSG liegt, da Teile verschiedener Gebiete in Rheinland-Pfalz liegen, OIDEXT = Zusammenschluß aus NR des WSG, der Schutzzone und dem Bundesland; diese sind zur übersichtlicheren Darstellung erforderlich.
Der Kartendienst stellt die für INSPIRE gemeldete Schutzgebietsdaten des Saarlandes dar.:Wasserschutzgebiete werden auf Antrag eines Wasserversorgungsunternehmens in einem Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ausschließlich zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (Trinkwasserversorgung) ausgewiesen. Im Saarland werden die Schutzgebiete in drei Zonen unterteilt: Zone I (Fassungsbereich einer Bohrung, Quellfassung); Zone II (Die Abgrenzung erfolgt nach der aus den hydrogeologischen Bedingungen berechneten Fließdauer des Grundwassers von 50 Tagen bis zur Förderanlage. Diese Zone ist besonders vor Belastungen durch pathogene Keime und Parasiten zu schützen, da diese in die Förderanlage gelangen können); Zone III (Hierbei handelt es sich um den nach hydrogeologischen Gesichtspunkten abgegrenzten Einzugsbereich der Förderanlage. Verunreinigungen durch langlebige chemische Stoffe innerhalb dieses Gebietes können im Laufe der Zeit in die Förderanlage gelangen, so dass besondere Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen dieser Stoffe erforderlich sind). Der Datensatz der Wasserschutzgebiete des Saarlandes enthält bis dahin ausgewiesenen Wasserschutzgebiete sowie die seit der Ersterfassung im Mai 2009 aufgehobenen Gebiete. Die aufgehobenen Gebiete sind gekennzeichnet indem das Attribut AUFHEBUNG das entsprechende Datum der Aufhebung enthält. Folgende Attributinformationen liegen vor: NR = Nummer des WSG, NAME = Name des WSG, BEGUENSTIG = Begünstigte Gemeinde, ERSTELLT = Nennung des Datenerfassers, ERFASSUNG = Erfassungmaßstab INFO = Link zu den dazugehörigen Metadaten, RECHTSGRUNDLAGE = Rechtsgrundlage, SCHUTZZONE = Schutzzone, AUFHEBUNG = Datum der Aufhebung des WSG, VERORD = Datum der Erstverodnung, UND_VERORD = Datum weiterer Verordnungen, sofern vorhanden VERORDNUNG = Zusammenfassung von VERORD und UND_VERORD als Textfeld zur einfachen Darstellung, LAND = enthält ein Kürzel für das Bundesland, indem das WSG liegt, da Teile verschiedener Gebiete in Rheinland-Pfalz liegen, OIDEXT = Zusammenschluß aus NR des WSG, der Schutzzone und dem Bundesland; diese sind zur übersichtlicheren Darstellung erforderlich.
Beschreibung des INSPIRE Download Service (predefined Atom): Wasserschutzgebiete werden auf Antrag eines Wasserversorgungsunternehmens in einem Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ausschließlich zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (Trinkwasserversorgung) ausgewiesen. Im Saarland werden die Schutzgebiete in drei Zonen unterteilt: Zone I (flächenhafte Darstellung WSG Trink- und Brauchwassertalsperre Nonnweiler). Zone II (Die Abgrenzung erfolgt nach der aus den hydrogeologischen Bedingungen berechneten Fließdauer des Grundwassers von 50 Tagen bis zur Förderanlage. Diese Zone ist besonders vor Belastungen durch pathogene Keime und Parasiten zu schützen, da diese in die Förderanlage gelangen können) Zone III (Hierbei handelt es sich um den nach hydrogeologischen Gesichtspunkten abgegrenzten Einzugsbereich der Förderanlage. Verunreinigungen durch langlebige chemische Stoffe innerhalb dieses Gebietes können im Laufe der Zeit in die Förderanlage gelangen, so dass besondere Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen dieser Stoffe erforderlich sind). Zone B (Darstellung der Heilquellenschutzgebiete) Der Datensatz der Wasserschutzgebiete des Saarlandes enthält bis dahin ausgewiesenen Wasserschutzgebiete sowie die seit der Ersterfassung im Mai 2009 aufgehobenen Gebiete. Die aufgehobenen Gebiete sind gekennzeichnet indem das Attribut AUFHEBUNG das entsprechende Datum der Aufhebung enthält. Folgende Attributinformationen liegen vor: NR = Nummer des WSG, NAME = Name des WSG, BEGUENSTIG = Begünstigte Gemeinde, ERFASSUNG = Erfassung Maßstab INFO = Link zu den dazugehörigen Metadaten, RECHTSGRUNDLAGE = Rechtsgrundlage, SCHUTZZONE = Schutzzone, AUFHEBUNG = Datum der Aufhebung des WSG, VERORD = Datum der Erstverordnung, UND_VERORD = Datum weiterer Verordnungen, sofern vorhanden VERORDNUNG = Zusammenfassung von VERORD und UND_VERORD als Textfeld zur einfachen Darstellung, LAND = enthält ein Kürzel für das Bundesland, indem das WSG liegt, da Teile verschiedener Gebiete in Rheinland-Pfalz liegen, OIDEXT = Zusammenschluss aus NR des WSG, der Schutzzone und dem Bundesland; diese sind zur übersichtlicheren Darstellung erforderlich, und weitere. Die Zone I (außer flächenhafte Darstellung WSG Trink- und Brauchwassertalsperre Nonnweiler) ist generiert und besitzt keine flächenhafte und keine vollständige lagenbezogene Genauigkeit. Raster 10 x 10 m. - Der/die Link(s) für das Herunterladen der Datensätze wird/werden dynamisch aus GetFeature Anfragen an einen WFS 1.1.0+ generiert
Dem Wasserzweckverband Mallersdorf, Ettersdorf 3, 84066 Mallersdorf-Pfaffenberg, wurde mit dem Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 18.12.2006, Az.: 42-6421/11, die Bewilligung zum Entnehmen von Grundwasser aus den Brunnen 1 (Flur Nr. 863/1, Gemar-kung Mallersdorf), 2 und 3 (Flur Nr. 1619/1, Gemarkung Mallersdorf) erteilt. Die bewilligten Gewässerbenutzungen dienen in Verbindung mit den Wassergewinnungsanlagen Sallach, Hofdorf, Geiselhöring und Lengthal der Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung einschließlich der Löschwasserversorgung im Verbandsgebiet. Dieses besteht im Landkreis Straubing-Bogen aus dem Markt Mallersdorf-Pfaffenberg, der Stadt Geiselhöring und der Gemeinde Laberweinting. Die Bewilligung ist bis zum 01.12.2026 befristet. Zum Schutz dieser öffentlichen Wasserversorgung wurde mit der Verordnung des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 18.12.2006 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Straubing-Bogen Nr. 32 vom 20.12.2006) für die Brunnen I, II und III für die öffentliche Wasserversorgung des Wasserzweckverbandes Mallersdorf ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Mit dem Schreiben vom 29.10.2018 beantragte der Wasserzweckverband Mallersdorf, Ettersdorf 3, 84066 Mallersdorf-Pfaffenberg, die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser aus den Brunnen I, II, III und IV (Grundstücke mit den Flur Nrn. 862/2, 863/1 und 1619/1, Gemarkung Mallersdorf, Markt Mallersdorf-Pfaffenberg) für die öffentliche Wasserversorgung des Versorgungsgebietes des Wasserzweckverbandes Mallersdorf sowie Festsetzung von Wasserschutzzonen für den Brunnen IV im bestehenden Trinkwasserschutzgebiet für die Brunnen I, II und III für diese Wasserversorgung (Verordnung vom 18.12.2006). Der Brunnen IV wurde im Jahr 2015 errichtet. Entnommen werden sollen: aus dem Brunnen Brunnen I Brunnen II Brunnen III Brunnen IV auf dem Grundstück Flur Nr., Gemarkung Mallersdorf 863/1 1619/1 1619/1 862/2 max. Momentanentnahme (l/s) 46 50 56 15 max. Tagesentnahme (m3/d) 2.000 2.160 2.420 864 maximale Jahresentnahme (m3/Jahr) 730.000 780.000 880.000 300.000 Die maximale Jahresentnahmemenge aus den Brunnen I, II, III und IV des Gewinnungsgebietes Ettersdorf darf dabei jedoch die maximale Jahresentnahmemenge von 1,75 Mio. m³/a nicht überschreiten. Über die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung muss in einem förmlichen Verwaltungsverfahren entschieden werden (§§ 15 Abs. 2 i. V. m. 11 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz – WHG -, Art. 69 Bayer. Wassergesetz - BayWG - i. V. m. Art. 72 bis 78 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG -). Ferner hat das Verfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) zu entsprechen, wenn die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wird (§ 11 Abs. 1 WHG). Gemäß der Anlage 1 Nr. 13.3.2 UVPG ist für das Vorhaben im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien festzustellen, ob für das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Da die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach §§ 10 i. V. m. 7 Abs. 1 UVPG ergeben hat, dass durch das Vorhaben, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter (Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Schutzgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern) zu erwarten sind, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 5 Abs. 1 UVPG). Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erfolgte unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf und des Landratsamtes Straubing-Bogen, Sachgruppe fachlicher Naturschutz sowie der Abteilung Gesundheitswesen. Die vier Brunnen im Erschließungsgebiet „Ettersdorf“ befinden sich auf den Grundstücken Flur Nrn. 862/2 Brunnen IV), 863/1 (Brunnen I) und 1619/1 Brunnen II und III, Gemarkung Mallersdorf, Markt Mallersdorf-Pfaffenberg. Das Wasserschutzgebiet, in dem sich die vier Brunnen befinden, dient dem Schutz dieser Brunnen. In der Vergangenheit wurden aus dem Betrieb der Brunnen I, II und III keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG festgestellt. Da sich der jährlich bewilligte Benutzungsumfang nicht ändert, ist auch künftig (trotz des zusätzlichen Brunnens IV) nicht mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG zu rechnen. Dies wurde auch inhaltlich in den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf (amtlicher Sachverständiger) und des Landratsamtes Straubing-Bogen, fachlicher Naturschutz, bestätigt. Erst bei einer jährlichen Entnahme von 10 Mio. m3 oder mehr ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtend. Im vorliegenden Fall sollen aus den Brunnen I, II, III und IV insgesamt 1.750.000 m3 Grundwasser entnommen werden, sodass auch der Abstand zum Schwellenwert bereits ein Indiz für die Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung darstellt. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung § 4 Umweltverträglichkeitsprüfung § 5 Feststellung der UVP-Pflicht § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben § 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben § 8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko § 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben § 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben § 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen § 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau § 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung § 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen § 16 UVP-Bericht § 17 Beteiligung anderer Behörden § 18 Beteiligung der Öffentlichkeit § 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit § 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung § 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens § 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum § 24 Zusammenfassende Darstellung § 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens § 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids § 28 Überwachung Abschnitt 3 Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren § 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen § 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen § 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde § 32 Verbundene Prüfverfahren Teil 3 Strategische Umweltprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung § 33 Strategische Umweltprüfung § 34 Feststellung der SUP-Pflicht § 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall § 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung § 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung § 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP § 39 Festlegung des Untersuchungsrahmens § 40 Umweltbericht § 41 Beteiligung anderer Behörden § 42 Beteiligung der Öffentlichkeit § 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung § 44 Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms § 45 Überwachung § 46 Verbundene Prüfverfahren Teil 4 Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen § 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen § 48 Raumordnungspläne § 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung § 50 Bauleitpläne § 51 Bergrechtliche Verfahren § 52 Landschaftsplanungen § 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene Teil 5 Grenzüberschreitende Umweltprüfungen Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung § 54 Benachrichtigung eines anderen Staates § 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 57 Übermittlung des Bescheids § 58 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben § 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung § 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen § 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften § 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen Teil 6 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19) § 65 Planfeststellung; Plangenehmigung § 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung § 67a Zulassung des vorzeitigen Baubeginns § 68 Überwachung § 69 Bußgeldvorschriften Teil 7 Schlussvorschriften § 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften § 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 72 Vermeidung von Interessenkonflikten § 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission § 74 Übergangsvorschrift Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6
Der Flughafen Berlin-Schönefeld (SXF) im Süden Berlins ist zum neuen Flughafen Berlin Brandenburg (BER) ausgebaut worden. Am 31. Oktober 2020 wurden die neuen Terminalanlagen und am 4. November 2020 die südliche Start- und Landebahn in Betrieb genommen und der Flughafen offiziell eröffnet. Damit gewährleistet der BER, als eines der größten Verkehrsinfrastrukturprojekte Deutschlands, eine moderne luftverkehrliche Anbindung der gesamten Metropolregion Berlin-Brandenburg. Die Entscheidung, den Flughafen Berlin-Schönefeld zum alleinigen Hauptstadtflughafen auszubauen, hatten im Mai 1996 die Bundesregierung, der Berliner Senat und die Landesregierung Brandenburg in Form eines Konsensbeschlusses getroffen. Gleichzeitig wurde festgelegt, die beiden innerstädtischen Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof nicht weiter zu betreiben und zu schließen – Tempelhof ab dem rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss für den BER, Tegel bald nach der Inbetriebnahme des BER. Die Trägerin des Ausbauvorhabens, die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH (inzwischen Flughafen Berlin Brandenburg GmbH – FBB), stellte Ende 1999 einen Planfeststellungsantrag für den neuen Flughafen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landes Brandenburg. In einem aufwändigen Verwaltungsverfahren wurde geprüft, inwieweit die Interessen Dritter von dem Vorhaben betroffen sind. Mit Abschluss des Verfahrens lag 2004 der Planfeststellungsbeschluss vor und es wurde mit dem Bau begonnen. Der Flughafen Berlin-Schönefeld wurde im Zuge des Ausbaus zum BER um eine Fläche von 970 Hektar auf 1.470 Hektar (entspricht etwa 2.000 Fußballfeldern) erweitert. Die beiden parallel angelegten und unabhängig nutzbaren Start- und Landebahnen sind 4.000 und 3.600 Meter lang. Der BER verfügt über drei Terminals mit einer jährlichen Gesamtkapazität von rund 40 Mio. Passagieren. Die neuen Terminals 1 und 2 befinden sich zwischen den Start- und Landebahnen. Von der Berliner Innenstadt aus ist der BER mit verschiedenen Verkehrsmitteln erreichbar. Eine eigene Autobahnanbindung an der A 113 und die Bundesstraße 96a garantieren die Erreichbarkeit mit dem Pkw. Vom Bahnhof unter dem Terminal 1 verkehren neben dem Airport Express und Regionalbahnen auch die S-Bahnlinien S9 und S45. In den kommenden Jahren ist insbesondere mit dem Ausbau der sogenannten Dresdner Bahn eine kontinuierliche Erhöhung der Taktung vorgesehen. Flughafenbusse, Mietwagen, Carsharing und Taxi vervollständigen das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt in seinen Vorschriften zum anlagenbezogenen Immissionsschutz u. a. auch die Ermittlung von Emissionen und Immissionen sowie die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen. Sich an der Zielsetzung des Schutzes der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen ausrichtend, werden die zuständigen Behörden nach den §§ 26 und 29a BImSchG befugt, dem Anlagenbetreiber die Ermittlung des Emissions- und Immissionsverhalten der Anlage bzw. die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen aufzugeben. Die betreffenden Sachverhaltsermittlungen sollen i. d. R. durch Sachverständige bzw. sachverständige Messinstitute (Stellen) erfolgen, die über eine sogenannte Bekanntgabe verfügen. Entsprechend der verschiedenen fachlichen Aufgabenbereiche wird unterschieden nach Sachverständige, die mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfung von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden ( Sachverständige nach § 29b in Verbindung mit § 29a BImSchG ) sowie Stellen, die Art und Ausmaß der von Anlagen ausgehenden Emissionen ermitteln, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden ( Stellen nach § 29b in Verbindung mit § 26 BImSchG ) und Stellen, die wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten für Emissionsmessungen an Kleinfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV durchführen ( Stellen nach § 29b BImSchG in Verbindung mit § 13, Abs. 3 der 1. BImSchV ). Die 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung) konkretisiert die im § 29b BImSchG getroffenen Vorgaben und nennt die jeweiligen Eignungskriterien. In dem auf Antrag geführten Verwaltungsverfahren (dem sogenannten Bekanntgabeverfahren) wird durch die für den Geschäftssitz des Antragstellers zuständige bekannt gebende Behörde des jeweiligen Bundeslandes das Vorliegen der Bekanntgabevoraussetzungen überprüft. Die Veröffentlichung der jeweiligen Bekanntgabeentscheidung erfolgt im Recherche-System-Messstellen-Sachverständige (ReSyMeSa ). Das Landesamt für Umweltschutz (LAU) ist gemäß Nr. 1.2.1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes ( Immi-ZustVO ) die für die Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen nach § 29b BImSchG zuständige Behörde des Landes Sachsen-Anhalt. Letzte Aktualisierung: 10.08.2021
Beim Energie- und Umwelttags der Handwerkskammer Magdeburg am 5. März 2020 überreichte Umweltministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert elf Betrieben aus Sachsen-Anhalt die Urkunden zum Umweltsiegel des Handwerk. Das Umweltsiegel ist ein durch die Handwerkskammern Magdeburg und Halle gefördertes Umweltzertifikat. Es bietet ein praktikables und maßgeschneidertes Angebot für Handwerksbetriebe, die ihre Umweltauswirkungen analysieren und Schwachstellen beseitigen wollen. Seit dem Jahr 2001 wurden 157 Betriebe im Kammerbezirk Magdeburg zertifiziert oder rezertifiziert. Die Betriebe sind berechtigt zur Mitgliedschaft in der Umweltallianz Sachsen-Anhalt, in der sich Landesregierung und Wirtschaft zusammengeschlossen haben, um den betrieblichen Umweltschutz zu verbessern und Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Mit dem Umweltsiegel ausgezeichnet wurden in diesem Jahr: Car Service Magdeburg GmbH, Magdeburg Christian Rust Zahntechnik GmbH, Halberstadt Fensterbau Bußmann KG, Salzwedel hf dental Henrik Fischer, Schönebeck Lustinetz „Baden wie die Götter“ GmbH, Schönebeck PeRoDent Zahntechnisches Labor, Wernigerode Peter Ewert e. Kfm. Objekteinrichtungen, Genthin Rad & Tat e.K Zweiradmechanikermeister Ekkehard Lück, Blankenburg Schubert Motors GmbH, Magdeburg Tischlerei Dreyer, Wulferstedt (auch Neuaufnahme in die Umweltallianz Sachsen-Anhalt) Wäscherei Edelweiss Ordel OHG & Co., Burg
Origin | Count |
---|---|
Bund | 90 |
Land | 77 |
Type | Count |
---|---|
Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 66 |
Gesetzestext | 2 |
Text | 38 |
Umweltprüfung | 25 |
unbekannt | 35 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 81 |
offen | 82 |
unbekannt | 4 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 166 |
Englisch | 7 |
Resource type | Count |
---|---|
Archiv | 3 |
Bild | 1 |
Datei | 1 |
Dokument | 31 |
Keine | 97 |
Unbekannt | 7 |
Webdienst | 5 |
Webseite | 42 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 78 |
Lebewesen & Lebensräume | 117 |
Luft | 60 |
Mensch & Umwelt | 167 |
Wasser | 54 |
Weitere | 153 |