Planfeststellung gemäß §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG); Bau der Westumgehung Dornheim im Zuge der B 44 von Bau-km 0+000 (entspricht von Netzknoten 6116 018 nach Netzknoten 6016 078, Str.-km 1+354) bis Bau-km 5+080 (entspricht von Netzknoten 6116 028 nach Netzknoten 6116 029, Str.-km 1+517) einschließlich Rückbau der nicht mehr benötigten Straßenstrecken der B 44alt (zwischen dem nördlichen Bauanfang und der Ortslage Dornheim sowie von südlich des bestehenden Knotenpunkts B 44alt / L 3096 / B 26 bis zu dem Knotenpunkt B 44alt / K 158), den notwendigen Folgemaßnahmen und den Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in den Gemarkungen Dornheim (Stadt Groß-Gerau), Leeheim und Wolfskehlen (Stadt Riedstadt), Kreis Groß-Gerau sowie weiterer trassenferner Kompensationsmaßnahmen in den Gemarkungen - Leeheim (Flur 11, Flurstück 114) der Stadt Riedstadt, Kreis Groß-Gerau, - Bickenbach (Flur 14, Flurstücke 41 und 42) der Gemeinde Bickenbach, Landkreis Darmstadt-Dieburg, - Alsbach (Flur 9, Flurstück 39; Flur 10, Flurstücke 8 und 89) sowie Hähnlein (Flur 2, Flurstück 168) der Gemeinde Alsbach-Hähnlein, Landkreis Darmstadt-Dieburg und - Griesheim (Flur 40, Flurstück 99) der Stadt Griesheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 41 „Planfeststellung“, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, führt auf Antrag der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund vom 29.05.2015 für das o. a. Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 43a ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durch. Die bei Einleitung des Verfahrens vorliegenden Planungen haben bereits vom 26.09.2017 bis einschließlich 25.10.2017 in den Gemeinden Emsbüren, Geeste, Salzbergen, Twist und Wietmarschen, den Samtgemeinden Emlichheim, Land Hadeln, Neuenhaus, Salzhausen, Schüttorf und Uelsen sowie den Städten Bad Bentheim, Lingen, Meppen und Nordhorn ausgelegen. Die ursprüngliche Planung hat sich auch aufgrund der zur damaligen Auslegung vorgetragenen Äußerungen geändert bzw. ist ergänzt und aktualisiert worden. Die 1. Deckblattänderung umfasst die folgenden Maßnahmen: • Änderung der Leitungsführung im Bereich der Masten Nr. 310 – 319 auf dem Gebiet der Gemeinde Geeste • Änderung der Leitungsführung im Bereich der Masten Nr. 325 – 329 auf dem Gebiet der Stadt Meppen ÄNDERUNG DER LEITUNGSFÜHRUNG IM BEREICH DER MASTEN NR. 310 – 319 Bei Mast 310 erfolgt eine geringfügige Drehung des Masten in westliche Richtung, welche im weiteren Verlauf der geplanten Leitung zu einer geringen Verschiebung der Trassenachse in westliche Richtung führt. Somit verschieben sich auch die Maststandorte Nr. 310A, 311, 312 und 313 einige Meter nach Westen und rücken damit deutlich näher an die Kante eines Grabens heran. Daraus resultiert auch die Verschiebung der Baustelleneinrichtungsflächen in westliche Richtung sowie die geringfügige Anpas-sung der Zuwegungen. Die Maststandorte verbleiben auf den bisher betroffenen Flurstücken. Durch die Verschiebung der Maststandorte ergeben sich auch Anpassungen in den Spannfeldlängen. Darüber hinaus verringert sich die Masthöhe von Mast Nr. 311 von 77,0 m auf 74,0 m, Mast Nr. 313 erhöht sich von 77,0 m auf 83,5 m über Erdoberkante (EOK). Die Schutzstreifenbreiten werden in diesem Bereich nicht angepasst. Mast Nr. 314 wird gegenüber der ursprünglichen Planung leicht in nordwestliche Richtung verschoben. Dabei werden auch die Arbeits- und Seilzugflächen angepasst sowie der Schutzstreifen im Spannfeld zwischen Mast 313 und 314 erweitert, welches sich dabei von 543,0 m auf 607,9 m verlängert. Durch die Verschiebung ändert sich auch die Betroffenheit des Flurstücks. So sah die ursprüngliche Planung einen Standort des Masts südlich des Weges Geestmoor auf dem Flurstück 6/24 (Gemarkung Groß Hesepe, Flur 11) vor. Nun liegt der Mast auf dem Flurstück 6/42 (ebenfalls Gemarkung Groß Hesepe, Flur 11). Ab dem Spannfeld zwischen Mast 314 und 315 verlässt die Leitung die ursprünglich geplante Trasse, und schwenkt nach Nordwesten in Richtung der Bundesautobahn 31 (BAB 31) ab. Die Masten Nr. 315 bis 318A erhalten neue, optimierte Standorte. Die Verschwenkung führt dazu, dass die BAB 31 zwischen Mast Nr. 314 und 315 gekreuzt wird. In der Folge verläuft die neue Planung über vier Spannfelder hinweg (315 – 318A) auf der westlichen Seite der BAB 31. Ab Mast 318 verläuft die geplante Leitung nun wieder in Richtung Nordosten, um im Spannfeld zwischen den Masten Nr. 318A und 319 wieder die BAB 31 zu kreuzen und am Mast Nr. 319 in die Leitungsführung der Antragstrasse einzuschwenken. Durch die geänderte Leitungsführung ergeben sich neue Spannfeldlängen. Der Mast Nr. 314 erhöht sich von 71,0 m auf 77,0 m über EOK. Ebenfalls wird die Höhe der Masten Nr. 315 und 316 von 65,0 m bzw. 71,0 m auf 74,0 m angepasst. Die Höhe der Masten Nr. 317 und 318 kann von 68,0 m auf 62,0 m reduziert werden. Der Mast Nr. 318A hat eine Höhe von 65,0 m über EOK. Die geänderte Leitungsführung löst neue Betroffenheiten der Flurstücke aus. Die Maststandorte Nr. 315 und 316 verbleiben auf der bisher betroffenen Gemarkung Groß Hesepe und Flur 21. Die ursprüngliche Planung eines Standortes der Maste 315 und 316 sah die Flurstücke 4/28 und 4/51 vor, nun liegen diese auf den Flurstücken 4/45 und 4/31. Die Maststandorte von Mast Nr. 317 – 319 verbleiben in der Gemarkung Groß Hesepe. Der Mast 317 war vorher auf der Flur 40, Flurstück 3/36 geplant. Dieser liegt nun auf der Flur 44, Flurstück 14. Der Mast 318 war nördlich der K 225 auf der Flur 42, Flurstück 3/53 vorgesehen und liegt nun auf der Flur 44, Flurstück 5/52. Der Mast 318A war in der vorherigen Planung nicht vorgesehen und liegt auf der Flur 42, Flurstück 3/38. Lediglich für den Mast 319 bleibt die Gemarkung Groß Hesepe, Flur 41, Flurstück 3/86 gleich. ÄNDERUNG DER LEITUNGSFÜHRUNG IM BEREICH DER MASTEN NR. 325 – 329 Durch die Änderung der Leitungsführung im Bereich der geplanten Masten Nr. 325 bis 329 reagiert die Vorhabenträgerin auf die Stellungnahme eines Trägers öffentlicher Belange im Rahmen des Beteiligungsverfahrens. So wurde die Vorhabenträgerin auf eine Annäherung der geplanten Leitung an eine Schieberstation mit Ausblaseleitung von ca. 40 m hingewiesen. Der TÖB forderte, einen Sicherheitsabstand von 100 m einzuhalten. Die Vorhabenträgerin reagiert auf die abgegebene Stellungnahme mit dieser Deckblattänderung und verschiebt damit die geplanten Maststandorte zugunsten der Einhaltung des geforderten Sicherheitsabstandes. Zur Einhaltung des Sicherheitsabstandes wird die Drehrichtung des Fundaments von Mast Nr. 325 um wenige Grad in östliche Richtung geändert, sodass dieser in Trassenachse zum vorherigen Mast verbleibt und somit auch wieder als Tragmast ausgeführt werden kann. Die Masthöhe erhöht sich von 59,0 m auf 62,0 m über EOK. Es entfallen die geplanten Seilzugflächen. Die Richtungsänderung der Trassenachse erfolgt nun am Mast Nr. 326, welcher deshalb als Abspannmast ausgeführt wird und ca. 70 m in südöstliche Richtung verschoben wird. Hier ändern sich die Zuwegungen und es werden zusätzlich Seilzugflächen geplant. Dabei verringert sich die Masthöhe von Mast Nr. 326 von 65,0 m auf 56,0 m. Die Spannfeldlänge zwischen Mast Nr. 325 und Nr. 326 verringert sich von 442,2 m auf 408,5 m. Durch die geänderte Leitungsführung verschieben sich auch die Maststandorte Nr. 327 und Nr. 328 in östliche Richtung, bevor Mast Nr. 329 wieder die Position der ursprünglichen Planung einnimmt. Lediglich die Drehrichtung unterscheidet sich, um das vorherige Spannfeld aufnehmen zu können. Dabei verändert sich die Masthöhe von Mast Nr. 328 von 68,0 m auf 65,0 m, die Masthöhe von Mast Nr. 329 verringert sich von 56,0 m auf 50,0 m, während die Höhe von Mast Nr. 327 mit 68,0 m gleich bleibt. Durch die Verschiebung der Maststandorte ergeben sich zwischen den Masten Nr. 327 und 328 eine Verringerung des Spannfelds von 464,8 m auf 448,0 m und zwischen den Masten Nr. 328 und Nr. 329 eine Verringerung von 335,0 m auf 334,4 m. Durch die Mastverschiebungen ergeben sich darüber hinaus angepasste Zuwegungen. Die Betroffenheiten der Flurstücke verändern sich durch diese Deckblattänderung wie folgt: Der Maststandort von Mast Nr. 325 verbleibt auf dem bisher betroffenen Flurstück Gemarkung Emslage, Flur 28, Flurstück 29/4. Mast Nr. 326 verschiebt sich vom ehemals betroffenen Flurstück 33/8 (Gemarkung Emslage, Flur 11) auf das Flurstück 34/8 (weiterhin Gemarkung Emslage, Flur 11), Mast Nr. 327 liegt jetzt auf dem Flurstück 40 (Gemarkung Emslage, Flur 9), statt wie bisher auf dem Flurstück 41/2 (Gemarkung Meppen, Flur 9). Der Standort von Mast Nr. 328 verbleibt auf dem Flurstück 39 in der Gemarkung Emslage, Flur 108. Ebenso verbleibt der Maststandort von Mast Nr. 329 auf seinem auch bisher betroffenen Flurstück (Gemarkung Emslage, Flur 108, Flurstück 30). Einzelheiten sind aus den geänderten Planunterlagen ersichtlich. Eine Zusammenstellung der Planänderungen ist den Unterlagen vorangestellt. Die Änderungen im Text und die Eintragungen in Plänen sind in Blau gehalten. Für das Vorhaben besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), alte Fassung (a.F) in Verbindung mit Ziffer 19.1.1 der Anlage 1 zum UVPG a.F.. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Dalum und Groß Hesepe in der Gemeinde Geeste sowie der Gemarkung Emslage in der Stadt Meppen beansprucht.
Planfeststellungsverfahren für die 380-kV-Leitung Conneforde – Cloppenburg – Merzen, Planfeststellungsabschnitt 3a: Neubau und Betrieb der LH-14-047 (110-kV) von Mast 42N – Umspannwerk (UW) Garrel_Ost, Anpassung der LH-14-142 (110-kV) sowie Rückbau der LH-14-056 (110-kV) Die TenneT TSO GmbH hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Dezernat 41 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, beantragt. Für das Vorhaben besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die TenneT TSO GmbH hat das Entfallen der standortbezogenen Vorprüfung (§ 7 Abs. 2 i. V. m. der Nummer 19.1.4 der Anlage UVPG) gemäß § 7 Abs. 3 UVPG beantragt. Das Entfallen der Vorprüfung und die direkte Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind zweckmäßig. Es wird daher ohne Durchführung einer UVP-Vorprüfung eine Umweltverträglichkeits-prüfung durchgeführt. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar. Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Emstek (Gemeinde Emstek), Garrel (Gemeinde Garrel) und Cloppenburg (Stadt Cloppenburg) beansprucht. Die vorliegende Planung umfasst das Projekt Conneforde - Cloppenburg – Merzen (CCM), welches zwei Maßnahmen beinhaltet: Den Ersatz der bestehenden 220-kV-Freileitung zwischen Conneforde und Cloppenburg durch eine 380-kV-Leitung (Maßnahme 51a) und Neubau einer 380-kV-Leitung zwischen Cloppenburg und Merzen (Maßnahme 51b). Die Landkreisgrenze zwischen Cloppenburg und Osnabrück ist hierbei auch die Grenze der Zuständigkeit der TenneT TSO GmbH, im Landkreis Osnabrück ist der Übertragungsnetzbetreiber Amprion zuständig. Das Projekt CCM schließt die „Lücke“ im Übertragungsnetz (Höchstspannungsnetz: 380-kV und 220-kV Spannungsebene) zwischen dem Umspannwerk (UW) Conneforde und dem neu zu errichtenden UW in Merzen. Der Lückenschluss dient der - Steigerung der Kapazität im Übertragungsnetz und der Entlastung bestehender Höchstspannungsleitungen insbesondere in Nord-Süd-Richtung, - der Verknüpfung des Verteilnetzes (Hochspannungsebene, i.d.R. 110-kV Spannungsebene) mit dem Übertragungsnetz und - dem Anschluss des Offshore-Netzanschlusssystems NOR-7-1 (BorWin5) am UW Garrel Ost. Die Gesamtlänge des Projektes CCM beträgt ca. 125 km, darunter fallen ca. 98 km auf die Regelzone der TenneT TSO GmbH als Vorhabenträgerin. Diese 98 km teilen sich auf ca. 79 km für Maßnahme 51a und ca. 19 km für Maßnahme 51b (bis zur Regelzonengrenze) auf. Die Vorhabenträgerin hat das Projekt CCM innerhalb ihrer Regelzone in sechs Planfeststellungsabschnitte unterteilt. Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens ist der Abschnitt 3a. Dieser beinhaltet den Neubau und Betrieb der 110-kV-Leitung LH-14-047 als Hochspannungsfreileitung von Mast 42N bis zum UW Garrel_Ost, die Anpassung der Leitungsführung der 110-kV-Leitung LH-14-142 von Mast 1 bis Mast 40N und von Mast 8 bis Mast 43, sowie Rückbau der 110-kV-Leitung LH-14-056 von Mast 40 bis zum UW Cloppenburg_Ost. Weitere Inhalte sind die erforderlichen Provisorien und die außerhalb des Trassenbereichs liegenden Kompensationsflächen. Der Neubau der Leitung LH-14-047 beginnt am Mast 41, nördlich des geplantes Umspannwerkes Garrel_Ost in der Ortslage Garrel und verläuft in südlicher Richtung bis zum UW Garrel_Ost. Zum Neubau der LH-14-047 gehört auch ein kurzer Abschnitt der Leitung LH-14-142. Dieser beginnt am Mast 7 in der Ortslage Garrel und verläuft bis zum Mast 43 der neuen Leitung LH-14-047. Anschließend werden beide Leitungen auf einem gemeinsamen Gestänge bis zum UW Garrel_Ost geführt. Die Masten 42 und 43 der alten Leitung LH-14-047 werden rückgebaut. Zwischen den neu zu errichtenden Masten 49 und 50 kreuzt die neue Leitung LH-14-047 in der Ortslage Garrel die L871 (Beverbrucher Straße). Im weiteren Verlauf in Richtung Süden wird zwischen den Masten 50 und Mast 51 das DC-Erdkabel der Offshoreverbindung BorWin 5 der TenneT Offshore GmbH gekreuzt. Die Anpassung der Leitungsführung der Leitung LH-14-142 in östlicher Richtung wird durch die Errichtung der Masten 40N und 1 realisiert. Zwischen dem Mast 1 und 2 in der Ortslage Garrel wird die K167 (Beverbrucher Damm) gekreuzt. Ein kurzer Abschnitt der Leitung LH-14-142, zwischen Mast 7 und dem Mast 43 der neuen Leitung LH-14-047, wird bauzeitig zusammen mit dem Neubau der LH-14-047 errichtet. Der Rückbau der Leitung LH-14-056 beginnt bei Mast 40 in der Ortslage Garrel und verläuft bis zum UW Cloppenburg_Ost in der Ortslage Cloppenburg. Die Leitung verläuft in südlicher Richtung in Orientierung an die bestehende 220-kV-Leitung (LH-14-206). Zwischen den Masten 45 und 46 kreuzt die Leitung in der Ortslage Garrel die L871 (Großenknetener Straße). Im weiteren Verlauf in Richtung Süden, wird zwischen den Masten 56 und 57 in der Ortslage Garrel die K167 (Beverbrucher Damm gekreuzt. Anschließend wird zwischen den Masten 75 und 76 in der Ortslage Cloppenburg die B213 (Alhorner Straße) gekreuzt. Mit dem Vorhaben ist die erlaubnispflichtige Benutzung von Gewässern (Entnahme und Einleitungen) verbunden. Über deren Gestattung entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss oder durch gesonderten Bescheid.
Die Windpark Mautitz Süd GmbH & Co. KG beantragte beim Landratsamt des Landkreises Meißen als zuständige Genehmigungsbehörde nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Betriebsweise der sieben Windkraftanlagen in Riesa, Flurstücks-Nummern 520, 521, 539, 543, 555, 610 und 612/4 der Gemarkung Mautitz. Zuständige Genehmigungsbehörde ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Nummer 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 04.07.1994 (SächsGVBl. S. 1281), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.03.2022 (SächsGVBl. S. 256), in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsImSchZuVO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2023 (SächsGVBl. S. 593), der Landkreis Meißen als untere Immissionsschutzbehörde. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Absatz 1 Nummer 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19.05.2010 (SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S. 503). Das beantragte Vorhaben bedarf auf Grund der §§ 16 in Verbindung mit 10 BImSchG und den §§ 1 und 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.10.2022 (BGBl. I S. 1799), in Verbindung mit der Nummer 1.6.2/V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV „Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und in der Anzahl weniger als 20“ mit der Verfahrensart V einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 25.06.2019 (SächsGVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.08.2019 (SächsGVBl. S. 762), ist für dieses Vorhaben entsprechend Nummer 1.6.2 (A) der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 UVPG durchzuführen.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau und den Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wesel – Meppen, hier: Abschnitt Haddorfer See – Meppen, Änderung der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Anschluss Hanekenfähr (teilweiser Rückbau) und Änderung der 110-kV-Bahnstromleitung Salzbergen-Haren (teilweiser Rückbau), 3. Planänderung Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Dezernat 41 „Planfeststellung“, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, führt auf Antrag der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund für das o. a. Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 43a ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durch. Die bei Einleitung des Verfahrens vorliegenden Planungen haben bereits vom 26.09.2017 bis einschließlich 25.10.2017 in den Gemeinden Emsbüren, Geeste, Salzbergen, Twist und Wietmarschen, den Samtgemeinden Emlichheim, Land Hadeln, Neuenhaus, Salzhausen, Schüttorf und Uelsen sowie den Städten Bad Bentheim, Lingen, Meppen und Nordhorn ausgelegen. Die ursprüngliche Planung hat sich auch aufgrund der zur damaligen Auslegung vorgetragenen Äußerungen geändert bzw. ist ergänzt und aktualisiert worden. Die Vorhabenträgerin hat aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen mit der 1. Deckblattänderung eine Änderung der Planung im Bereich der Masten Nr. 310 bis 319 auf dem Gebiet der Gemeinde Geeste sowie im Bereich der Masten Nr. 325 bis 329 auf dem Gebiet der Stadt Meppen beantragt. Im Rahmen der Änderung wurde ein Mast (Nr. 318A) ergänzt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 43b EnWG i.V.m. § 73 Abs. 8 VwVfG erfolgte im Zeitraum von 20.07. bis 19.08.2021. In der 2. Deckblattänderung erfolgte eine Reduzierung der Masthöhen der Maste Nr. 238, 239, 246, 252, 253, 254 sowie eine geringfügige Verschiebung des Maststandortes Nr. 253. Ebenso erfolgte eine Änderung des Masttyps und der Höhe von Mast Nr. 3449 (DB Energie), eine Anpassung des Schutz-streifens im Mastbereich Nr. 232 – 238 sowie eine Korrektur von Angaben in den Mastschemazeichnungen und der Masttabelle des Antrags vom 29.05.2015. Zuletzt wurde im Bereich von Mast Nr. 302 eine neue Richtfunkstrecke in die Planunterlagen aufgenommen. Der von der 2. Deckblattänderung berührte Bereich beschränkt sich auf die Gebiete der Gemeinden Emsbüren und Geeste. Eine Beteiligung Betroffener gemäß § 43b EnWG i.V.m. § 73 Abs. 8 VwVfG erfolgte mit Schreiben der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 24.03.2022 bis zum 22.04.2022. Die Planänderungen der 3. Deckblattänderung betreffen im Wesentlichen: • Großräumige Änderung der Leitungsführung der Bl. 4201 im Bereich der Gemeinden Emsbüren, Wietmarschen und der Stadt Lingen (Ems) im Bereich der Maste Nr. 255 bis 272 • Geringfügige Verschiebung und Neubau von Mast Nr. 3412 (DB) auf dem Gebiet der Gemeinde Wietmarschen • Bezeichnungsänderung der Maste Nr. 272 und 273 in „Pkt. Lohne Süd“ sowie „Pkt. Lohne“ auf dem Gebiet der Gemeinde Wietmarschen • Aktualisierte Darstellung der Richtfunkstrecken im Mastbereich 274 • Redaktionelle Korrektur der Darstellung von Zuwegungen im Bereich der Maste Nr. 272 – 274 Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Planfeststellungsverfahren hat das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) der Neuerrichtung von Strommasten im Gebiet des Luft- und Bodenschießplatzes Nordhorn (kurz: „Nordhorn Range“) innerhalb des Bausperrbereichs widersprochen und im Bereich des Baubeschränkungsgebiets der Errichtung von Strommasten nur bis zu einer maximalen Höhe von 152 m über Grund zugestimmt. Darüber hinaus wird der 380-kV-Leitung nur dann zugestimmt, wenn sie parallel zu der Bestandstrasse geführt und nicht höher als diese errichtet wird. Daher wurde die Trassenführung zwischen Mast 255 und Mast 272 angepasst: 1. Die Masthöhen im Bereich des Bausperrbereiches der Nordhorn Range, insvesondere im Bereich von Autobahnquerungen, wurden verringert und weisen nun eine maximale Bauhöhe von 77,50 m auf (zum Teil bereits mit der 2. Deckblattänderung umgesetzt). 2. Der neue Trassenverlauf zwischen Mast Nr. 255 und 272 wurde bis auf einen Maststandort bzw. zwei Spannfelder parallel zu Bestandsleitungen der Amprion sowie Fremdleitungen der DB Energie und der Westnetz geführt, um den flugbetrieblichen Erfordernissen zu entsprechen. 3. Die Masthöhen im Parallelverlauf mit den Bestandsleitungen orientieren sich an den Masthöhen der Bestandsleitungen. Die mit Antrag von 29.05.2015 beantragte ursprüngliche Trasse sah im Bereich der Maste Nr. 255 – 265 eine Bündelung mit der BAB 31 vor. Ab dem Spannfeld 265 – 266 erfolgte eine Verschwenkung in nordöstliche Richtung, infolge dessen die Trasse auf den (ehemaligen) Punkt Lohne zulief. Der Trassenverlauf im Landkreis Grafschaft Bentheim und dem Landkreis Emsland wird nachfolgend von Süden nach Norden beschrieben: Ab Mast Nr. 255 wird der Parallelverlauf zur BAB 31 der beantragten Freileitungstrasse aufgegeben und ein Parallelverlauf auf der westlichen Seite der 380-kV-Freileitungen Bl. 4305 (Gronau – Hanekenfähr) und Bl. 4307 (Hanekenfähr – Gersteinwerk) geplant. Die Höhe der Masten orientiert sich an den Höhen der bestehenden Freileitungen. Aus technischen Gründen sind die Maststandorte im Parallelverlauf der 380-kV-Freileitungen so gewählt, dass diese im Gleichschritt verlaufen. Damit ist gewährleistet, dass die Leitungen beim Ausschwingen den nach DIN EN 50341 notwendigen Abstand zueinander haben und somit ein Kurzschluss verhindert wird, welcher eine Gefährdung der Netzstabilität bedeuten würde. Die Maststandorte sollen so nah wie möglich an das vorhandene Trassenband platziert werden. Allerdings verläuft westlich der Bestandstrasse eine Gashochdruckleitung, die eine stärkere Bündelung begrenzt. Darüber hinaus wird durch die Wahl der Maststandorte die Sichtbarkeit der Freileitung aus dem Bereich des Siedlungskörpers des Ortsteiles Elbergen (Gemeinde Emsbüren) minimiert. Zwischen den Masten Nr. 255 und Nr. 256 wird ein Baumbestand überspannt, der bereits vom angrenzenden Waldgebiet (Masebergs Holz) durch die Bestandsleitungen getrennt wird. Ab dem Mast Nr. 256 bis Mast Nr. 264 verläuft die Leitung ca. drei km über landwirtschaftliche Flächen. Aufgrund der Leiterseilhöhen von mindestens 16 m über Grund erfolgt eine Einschränkung der Bewirtschaftung nur direkt an den Maststandorten. Ab dem Mast Nr. 265 mit Ausnahme von Mast Nr. 266 und Mast Nr. 271E liegen alle Maste bis zum Mast Nr. 272 im Waldgebiet. Ab dem Mast Nr. 267 wird die Parallelfüh-rung zum 380-kV-Leitungsband aufgegeben und eine Verschwenkung zum Trassenband der beiden vorhandenen 110-kV-Freileitungen Bl. 0830 (Westnetz GmbH, Anschluss Hanekenfähr) und DB Nr. 0541 (DB Energie, Salzbergen – Haren) ausgeführt. Mit dem Mast Nr. 268 ändert sich der eingesetzte Masttyp. Ist für die Masten Nr. 255 bis Nr. 268 der Masttyp D48 vorgesehen, so soll für die folgenden Maste der Masttyp D46 eingesetzt werden (vgl. Anlage 4.1 DB3). Zudem reduzieren sich die Masthöhen ab dem Mast Nr. 268 deutlich und überschreiten eine Höhe von 62 m über Erdoberkante (EOK) nicht. Die Maste Nr. 255 bis 267 wiederum haben eine Höhe von über 70 m über EOK, ausgenommen davon sind Mast Nr. 257 mit einer Höhe von 68,5 m und Mast Nr. 262 mit einer Höhe von 67,5 m. Hintergrund der Masttypänderung sind die gegenüber den 380-kV-Bestandsleitungen wesentlich niedrigeren 110-kV-Leitungen, an deren Höhe sich Amprion orientiert, um den Forderungen des BAIUDBw nachzukommen. Aufgrund der maximalen Masthöhen, die nach Rücksprache mit dem Träger öffentlicher Belange einzuhalten sind, ist eine Mitnahme der 110-kV-Stromkreise auf einem Freileitungsgestänge im Bereich der Parallelführung zu den 110-kV-Leitungen nicht möglich. Entsprechend wird in diesem Bereich eine neue 380-kV-Trasse längsseits zu dem 110-kV-Trassenband geplant. In Parallelführung mit dem vorhandenen Trassenband der 110-kV-Leitungen erfolgt der Verlauf nun in nordwestliche Richtung. Der Gleichschritt der Maststandorte zu den 110-kV-Leitungen wird hierbei aufgegeben, um die Spannfeldlängen zu maximieren und die Anzahl der Maste zu minimieren. Um eine Kurzschlussgefahr durch die Schwingbewegung der Leitungen zu verhindern, wird der Schutzstreifen respektive der Abstand zu den 110-kV-Leitungen der DB Energie sowie der Westnetz GmbH vergrößert. Für die Masten Nr. 271E und Nr. 271F muss die unmittelbare Parallelführung aufgegeben werden, weil ansonsten ein aufgrund seiner Archivfunktion denkmalschutzrechtlich geschützter Wölbacker durch bau- oder anlagebedingte Auswirkungen beeinträchtigt wäre. Nur durch den ausreichenden Abstand des Maststandortes Nr. 271F als auch der Baustelleneinrichtungsflächen und Zuwegungen kann eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden. Nördlich von Mast Nr. 271F erfolgt die Anbindung an den Mast Nr. 272 (Pkt. Lohne Süd), dessen Standort unverändert bleibt. Am Mast Nr. 272 (Pkt. Lohne Süd) erfolgt die Aufnahme der Stromkreise der DB Nr. 0541. Aus technischen sowie betrieblichen Gründen ist es erforderlich, den Mast Nr. 3412 um ca. 35 m in Richtung des Masten Nr. 3411 (DB) zu verschieben und dort neu zu errichten. Durch diese Maßnahme liegt der neue Standort des Masts Nr. 3412 (DB) außerhalb des Schutzstreifens der Bl. 4201 und erfüllt damit die sicherheitsrelevanten Anforderungen. Dabei verlängert sich das Spannfeld zwischen dem Masten Nr. 3412 (DB) und dem Mast Nr. 272 von 99,4 m auf 134,4 m Länge. Geplant ist hier der Gestängetyp Ebf 30000 (vgl. Anl. 4.2 DB3 bzw. Tab. 2). Durch die geänderte Trassenführung sowie zur Anbindung der DB-Stromkreise erfolgt darüber hinaus gegenüber der bisherigen Planung eine leichte Drehung des Masten Nr. 272 entgegen dem Uhrzeigersinn. Am darauffolgenden Mast Nr. 273 (Punkt Lohne) werden die Stromkreise der Bl. 0830 der Westnetz GmbH auf das Gestänge der geplanten Bl. 4201 aufgenommen. Aus redaktionellen Gründen erfolgt mit dieser Deckblattänderung eine Änderung der Punktbezeichnung der Maste Nr. 272 und Nr. 273. Der Mast Nr. 272 wird fortan als Pkt. Lohne Süd bezeichnet, während der Mast Nr. 273 als Pkt. Lohne bezeichnet wird. Im Rahmen dieser Deckblattänderung erfolgt darüber hinaus die Korrektur eines redaktionellen Fehlers im Bereich der Maste Nr. 272 – Nr. 274. In den Lageplänen der Antragsunterlagen des Antrages vom 29.05.2015 erfolgte die Darstellung der Zuwegungen (blau gepunktete Darstellung) fälschlicherweise von den Baueinrichtungsflächen und Maststandorten bis zum nächstgelegenen Weg. Richtigerweise führen diese jedoch bis zur nächstgelegenen öffentlich gewidmeten Straße („Am Geestkamp“). Diese Änderung ist in den Lageplänen der Anl. 7.1.11 DB3 Blatt 20 und 21 erfolgt. Eine Auswirkung auf die umweltfachliche Bilanzierung ergibt sich durch diesen Umstand nicht, da diese bereits mit den Antragsunterlagen vom 29.05.2015 korrekt erfolgte. Einzelheiten sind aus den geänderten Planunterlagen ersichtlich. Eine Zusammenstellung der Planänderungen ist den Unterlagen vorangestellt. Die Änderungen der 3. Deckblattänderung im Text und die Eintragungen in Plänen sind in Braun gehalten.
Die TenneT TSO GmbH, Bernecker Str. 70, 95448 Bayreuth (Vorhabenträgerin) hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Dezernat 41 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, beantragt. Für das Vorhaben besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 6 i.V.m. Ziffer 19.1.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Cloppenburg, Lastrup, Essen (Oldenburg), Borg, Emstek, Großenkneten und Cappeln beansprucht. Die vorliegende Planung umfasst zwei Maßnahmen: Den Ersatz der bestehenden 220-kV-Freileitung zwischen Conneforde und Cloppenburg durch eine 380-kV-Leitung (Maßnahme 51a) und Neubau einer 380-kV-Leitung zwischen Cloppenburg und Merzen (Maßnahme 51b). Die Landkreisgrenze zwischen Cloppenburg und Osnabrück ist hierbei auch die Grenze der Zuständigkeit der TenneT TSO GmbH, im Landkreis Osnabrück ist die Übertragungsnetzbetreiberin Amprion zuständig. Das Projekt CCM schließt die „Lücke“ im Übertragungsnetz (Höchstspannungsnetz: 380-kV und 220-kV Spannungsebene) zwischen den Umspannwerken Conneforde und dem neu zu errichtenden Umspannwerk in Merzen. Der Lückenschluss dient der - Steigerung der Kapazität im Übertragungsnetz und der Entlastung bestehender Höchstspannungsleitungen insbesondere in Nord-Süd-Richtung, - der Verknüpfung des Verteilnetzes (Hochspannungsebene, i.d.R. 110-kV Spannungsebene) mit dem Übertragungsnetz und - dem Anschluss des Offshore-Netzanschlusssystems NOR-7-1 (BorWin5) am Umspannwerk Garrel_Ost. Die Gesamtlänge des Projektes CCM beträgt ca. 125 km, darunter fallen ca. 96 km auf die Regelzone der TenneT TSO GmbH als Vorhabenträgerin. Diese 96 km teilen sich auf ca. 77 km für Maßnahme 51a und ca. 19 km für Maßnahme 51b (bis zur Regelzonengrenze) auf. Die Vorhabenträgerin hat das Projekt CCM innerhalb ihrer Regelzone in sechs Planfeststellungsabschnitte unterteilt. Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens ist der Abschnitt 4. Dieser beinhaltet den Neubau der 380-kV-Leitung Conneforde – Cloppenburg – Merzen vom Umspannwerk Cappeln_West (Gemeinde Cappeln) bis zur Landkreisgrenze der Landkreise Cloppenburg und Osnabrück, südlich von Essen (Oldb.) mit der Leitungsnummer LH-14-326. Es werden 49 neue Masten gebaut. Diese werden vollständig im Landkreis Cloppenburg errichtet und verlaufen durch die Gemeinden Cappeln, Stadt Cloppenburg, Lastrup und Essen (Oldenburg). Darüber hinaus befinden sich vom Mast 46 eine Seilzugfläche, eine Abspannfläche und eine temporäre Zuwegung im Landkreis Osnabrück, Gemeinde Menslage. Die Gesamtlänge des Planfeststellungsabschnitts beträgt ca. 19 km.
Die Stadt Warendorf, Lange Kesselstraße 4-6 in 48231 Warendorf, hat am 18.12.2018 gemäß §§ 67, 68 und 70 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771), in Verbindung mit §§ 71, 107 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW. S. 934), in Verbindung mit §§ 27a und 72 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 28.12.2009 (GV.NRW.2009 S. 861), in Verbindung mit § 1 und §§ 16 bis 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung -UVPG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt berichtigt durch Gesetz vom 12.04.2018 (BGBl. I S. 472) die Feststellung des Planes für das folgende Vorhaben beantragt: „Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in Warendorf „Neue Ems“ im innerstädtischen Bereich, Abschnitt 2, verbunden mit Verbesserungen des Hochwasserschutzes zwischen den Emsstationierungen Ems-KM 291.700 bis 292.660“ Die Maßnahme ist Teil des Umsetzungsfahrplans Kooperation MS-63 „Ems Hauptfluss im Kreis Warendorf“ (Strahlweg SW_8). Im Vordergrund stehen Umgestaltungsmaßnahmen zur Entwicklung von naturraumtypischen, fließgewässerdynamischen Prozessen im Fluss und in der Aue. Geplant sind in der nördlichen Aue: • Laufverlängerungen in Verbindung mit der Herstellung einer Sekundäraue und von Randsenken • Bau einer Fischaufstiegsanlage als Raugerinne / Beckenpass, integriert in die Laufverlängerungen • Zwischendamm in der bestehenden Ems • Wegebau, teilweise in Dammlage, als Ersatz für Bestandswege • Neubau des Abwasserdükers im Bereich der Kreuzung Ems / Andre´- Marie-Brücke mit Zurückverlegung der vorhandenen Einleitungsstelle in die Ems • Ableitung des von der Oberfläche der Stadtstraße Nord abfließenden Niederschlagswasser zur Ems Geplant sind in der südlichen Aue: • Aufweitungen des bestehenden Emsbettes in Verbindung mit der Herstellung einer Sekundäraue und von Randsenken • Zwischendamm in der bestehenden Ems • Hochwasserschutz / lineare Geländemodellierungen südlich entlang der Grundstücke im Bereich der Fischerstraße • Wegebau, teilweise als Ersatz für entfallende Bestandswege • Herstellung einer Flutöffnung „Auwald“ im Damm der Stadtstraße Nord • Verlängerung eines vorhandenen Ablaufkanals zur Ems und Aufnahme ei-ner vorhandenen Einleitungsstelle in die Ems • Ableitung des von der Oberfläche der Stadtstraße Nord abfließenden Niederschlagswasser zur Ems
Die Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Dezernat 41 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, beantragt. Für das Vorhaben besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 6 i.V.m. Ziffer 19.1.1 der Anlage 1 und § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Amprion GmbH hat für das Erdkabel das Entfallen der allgemeinen Vorprüfung beantragt. Das Entfallen der Vorprüfung und die direkte Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind zweckmäßig. Ein UVP-Bericht wurde mit den Antragsunterlagen vorgelegt. Es wird daher ohne Durchführung einer UVP-Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar. Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Borg, Groß Mimmelage, Vehs, Langen, Talge, Druchhorn, Ahausen, Rüssel, Tütingen, Westerholte, Balkum, Ueffeln, Lintern und Südmerzen beansprucht. Die vorliegende Planung umfasst zwei Maßnahmen: Den Ersatz der bestehenden 220-kV-Freileitung zwischen Conneforde und Cloppenburg durch eine 380-kV-Leitung (Maßnahme 51a) und Neubau einer 380-kV-Leitung zwischen Cloppenburg und Merzen (Maßnahme 51b). Die Landkreisgrenze zwischen Cloppenburg und Osnabrück ist hierbei auch die Grenze der Zuständigkeit der TenneT TSO GmbH, im Landkreis Osnabrück ist die Übertragungsnetzbetreiberin Amprion zuständig. Das Projekt CCM schließt die „Lücke“ im Übertragungsnetz (Höchstspannungsnetz: 380-kV und 220-kV Spannungsebene) zwischen den Umspannwerken Conneforde und dem neu zu errichtenden Umspannwerk in Merzen. Der Lückenschluss dient der • Steigerung der Kapazität im Übertragungsnetz und der Entlastung bestehender Höchstspannungsleitungen insbesondere in Nord-Süd-Richtung, • der Verknüpfung des Verteilnetzes (Hochspannungsebene, i.d.R. 110-kV Spannungs-ebene) mit dem Übertragungsnetz und • dem Anschluss des Offshore-Netzanschlusssystems NOR-7-1 (BorWin5) am Umspannwerk Garrel_Ost. Die Gesamtlänge des Projektes CCM beträgt ca. 125 km, darunter fallen ca. 96 km auf die Regelzone der TenneT TSO GmbH und ca. 29 km auf die Amprion GmbH als Vorhabenträgerin. Im Rahmen der Maßnahme M51a ist eine Netzverstärkung der bestehenden Leitung von Conneforde nach Cloppenburg erforderlich. Es handelt sich dabei um eine Spannungsumstellung von 220 kV auf 380 kV durch Neubau in bestehender Trasse (Netzverstärkung). Dieser Leitungsabschnitt wird von der TenneT TSO GmbH geplant und beantragt und ist nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsantrags. Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens ist der Abschnitt 5. Die hier betrachtete Maßnahme M51b umfasst den Neubau der 380 kV Höchstspannungsleitung von der Landkreisgrenze Osnabrück (Portal der Kabelübergabestation [KÜS] Quakenbrück) bis Merzen/Neuenkirchen der Amprion GmbH. Im Abschnitt Seggewörste erfolgt dabei die Mitnahme der 110-kV-Leitung der Westnetz GmbH sowie der Rückbau der Maste 35 - 45 als Folgemaßnahme des beantragten Vorhabens, sowie die temporär erfoerderlichen Provisorien, um die 100-kV-Versorgung während des Umbaus sicher zu stellen. Des Weiteren umfasst der Antragsgegenstand den Neubau der KÜS Quakenbrück, Bohlenbach, Sitter und Krähenberg. Darüber hinaus umfasst der Antragsgegenstand die Teilerdverkabelungsabschnitte von der KÜS Quakenbrück bis zur KÜS Bohlenbach, sowie von der KÜS Sitter bis zur KÜS Krähenberg.
Planfeststellungsverfahren für die 380-kV-Leitung Conneforde – Cloppenburg – Merzen, Planfeststellungsabschnitt 2: Mast 46 Höhe Kayhauserfeld/Düwelshoopsmoor – Mast 111 Höhe Letherfeld/Beverbruch Die TenneT TSO GmbH hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Dezernat 41 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, beantragt. Für das Vorhaben besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 6 in Verbindung mit Ziffer 19.1.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Wiefelstede, Rastede, Bad Zwischenahn, Edewecht (alle Landkreis Ammerland), Varel Land (Landkreis Friesland), Altenoythe, Bösel, Garrel (alle Landkreis Cloppenburg), Wardenburg, Großenkneten (alle Landkreis Oldenburg) und Neuemoor (Landkreis Leer) beansprucht. Die vorliegende Planung umfasst das Projekt Conneforde - Cloppenburg – Merzen (CCM), welches zwei Maßnahmen beinhaltet: Den Ersatz der bestehenden 220-kV-Freileitung zwischen Conneforde und Cloppenburg durch eine 380-kV-Leitung (Maßnahme 51a) und Neubau einer 380-kV-Leitung zwischen Cloppenburg und Merzen (Maßnahme 51b). Die Landkreisgrenze zwischen Cloppenburg und Osnabrück ist hierbei auch die Grenze der Zuständigkeit der TenneT TSO GmbH, im Landkreis Osnabrück ist der Übertragungsnetzbetreiber Amprion zuständig. Das Projekt CCM schließt die „Lücke“ im Übertragungsnetz (Höchstspannungsnetz: 380-kV und 220-kV Spannungsebene) zwischen dem Umspannwerk (UW) Conneforde und dem neu zu errichtenden UW in Merzen. Der Lückenschluss dient der - Steigerung der Kapazität im Übertragungsnetz und der Entlastung bestehender Höchstspannungsleitungen insbesondere in Nord-Süd-Richtung, - der Verknüpfung des Verteilnetzes (Hochspannungsebene, i.d.R. 110-kV Spannungsebene) mit dem Übertragungsnetz und - dem Anschluss des Offshore-Netzanschlusssystems NOR-7-1 (BorWin5) am UW Garrel Ost. Die Gesamtlänge des Projektes CCM beträgt ca. 125 km, darunter fallen ca. 98 km auf die Regelzone der TenneT TSO GmbH als Vorhabenträgerin. Diese 98 km teilen sich auf ca. 79 km für Maßnahme 51a und ca. 19 km für Maßnahme 51b (bis zur Regelzonengrenze) auf. Die Vorhabenträgerin hat das Projekt CCM innerhalb ihrer Regelzone in sechs Planfeststellungsabschnitte unterteilt. Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens ist der Abschnitt 2. Der Abschnitt 2 beginnt südlich des Mastes 46 und östlich der Ortslage Kayhausen und endet nördlich des Mastes 111 Höhe Letherfeld nördlich der Ortslage Beverbruch. Dieser Abschnitt beinhaltet den Neubau der 380-kV-Leitung Conneforde – Cloppenburg – Merzen (LH-14-324) als Freileitung mit Masten in Stahlgitterbauweise. Weiterer Bestandteil ist der Rückbau der 220-kV-Bestandsleitung (LH-14-206) vom Mast 53 östlich der Ortslage Kayhauserfeld bis zum Mast 125 südlich der Ortslage Beverbruch. Weitere Inhalte sind die Provisorien für die 220-kV und 110-kV-Bestandsleitungen – zu errichten in den Kreuzungsbe-reichen 380-kV-Neubau mit der Bestandsleitung – sowie die außerhalb des Trassenbereichs liegenden Kompensationsflächen. Die Neubauleitung verläuft aus Richtung der Bundesautobahn 28 kommend in südwestlicher Richtung auf die Woldlinie zu. Ab dem Neubaumast 53 knickt die Neubauleitung nach Süden in Richtung Kleefeld ab. Vom Neubaumast 57 aus verläuft die Neubauleitung in östliche Rich-tung nahezu parallel nördlich zum Portsloger Damm. Ab dem Neubaumast 58 bis zum Neubaumast 68 ist der Leitungsverlauf konsequent in südlicher Richtung. Von dort aus schwenkt die Neubauleitung südöstliche Richtung ab bis zum Neubaumast 72. Dabei quert sie die 220-kV-Bestandsleitung Conneforde – Cloppenburg der TenneT (LH-14-206). Vom Neubaumast 72 aus schwenkt die Neubauleitung wiederum nach Osten, knickt im Bereich Mosleshöhe nach Süden ab und quert zwischen den neu zu errichtenden Masten 73 und 74 die Bundesstraße 401. Anschließend verläuft sie zwischen den neu zu errichtenden Masten 75 bis 78 wieder in südwestlicher Richtung. Ab dem Neubaumast 78 bis zum Neubaumast 111 orientiert sich die Neubauleitung weitestgehend an der 220kV-Bestandsleitung (LH-14-206), wobei sie diese mehrfach quert. Der Planfeststellungsabschnitt 2 endet am neu zu errichtenden Mast 111. Mit dem Vorhaben ist die erlaubnispflichtige Benutzung von Gewässern (Einleitungen und temporäre Grundwasserentnahme) verbunden. Über deren Gestattung entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss oder durch gesonderten Bescheid.
Die RATH Meißen GmbH beantragte beim Landratsamt des Landkreises Meißen als zuständige Genehmigungsbehörde, nach den §§ 4 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der jeweils geltenden Fassung, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung durch Kapazitätserhöhung der Vakuumformteileproduktion (VFT), einschließlich Produktion von katalytischen Heißfiltern und die damit verbundene Umnutzung der Halle 4 und Ausweitung der bestehenden Produktion in den Hallen 3 und 5 am Standort 01662 Meißen, Ossietzkystr. 37/38. Zuständige Genehmigungsbehörde ist gemäß §§ 1 und 2 Ausführungsgesetz zum BImSchG und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281) in der jeweils geltenden Fassung, i. V. m. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des BImSchG, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz–Zuständigkeitsverordnung-SächsImSchZuVO) vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 444), in der jeweils geltenden Fassung, das Landratsamt Meißen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung. Das beantragte Vorhaben bedarf auf Grund der §§ 4, 10, 16 und 19 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG ) vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der jeweils geltenden Fassung und der Ziffer 2.10.2/V des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen- 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973), in der jeweils geltenden Fassung, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I, S. 94), in der jeweils geltenden Fassung, i. V. m. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 525), ist für dieses Vorhaben entsprechend Nr. 2.6.2 (S) der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung gemäß den §§ 9 Abs. 3 u. 4 i. V. m. § 7 Abs. 2 UVPG durchzuführen, um festzustellen, ob das beantragte Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären und in Folge dessen eine UVP durchzuführen ist. Gemäß der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung sind mit der beantragten Kapazitätserhöhung nach den Kriterien der Anlagen 2 und 3 zum UVPG hinsichtlich der vorliegenden Antragsunterlagen keine erheblichen oder nachteiligen Umweltauswirkungen erkennbar. Für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht werden unter Zugrundelegung der Kriterien der Anlagen 2 und 3 UVPG folgende Gründe als wesentlich angesehen: Durch Anlagen zur Luftreinhaltung und Festlegung von Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung und zum Lärmschutz werden alle Vorgaben der Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft und zum Lärmschutz eingehalten. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind nicht so stark, dass sich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ableiten lassen sodass für die zu bewertenden Schutzgüter Schädigungen oder erhebliche Belästigungen im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht erkennbar sind. Für den Standort bestehen keine naturschutzrechtlichen Ausweisungen hinsichtlich der Nrn. 2.3.2 bis 2.3.7 Anlage 3 UVPG. Durch das Vorhaben sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete SAC 189 „Separate Fledermausquartiere und –habitate im Großraum Dresden“ (TF 12) und SAC 171 „Triebischtäler“ sowie des SPA Gebietes „Linkselbische Bachtäler“ zu befürchten. Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist daher und auf Grund des Standortes des Vorhabens keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien wird aus wasserrechtlicher Sicht eingeschätzt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen insbesondere auf das Überschwemmungsgebiet der Triebisch nach § 76 Abs. 1 WHG bzw. Risikogebiet nach § 73 WHG (Schutzgüter nach Ziffer 2.3.8. der Anlage 3 des UVPG) haben kann. Aus abfallrechtlicher Sicht kann nach Prüfung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, da die mit dem Vorhaben verbundene Kapazitätserhöhung nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Boden führt. Bodenschutzrechtlich relevante Schutzgebiete sind vorliegend nicht betroffen. Im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen bzw. dem Landesamt für Archäologie wurde festgestellt, dass wegen der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder für Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die relevanten Auswirkungen durch das geplante Vorhaben beschränken sich auf den Standort selbst und die Umgebung unmittelbar um die Anlage. Die Auswirkungen sind nicht schwer, nicht komplex und nicht grenzüberschreitend. Sie sind nach Art, Ausmaß und Dauer nicht geeignet, deutliche Schädigungen oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen, wenn die Bewirtschaftung der Anlage die mit dem BImSchG verbindlichen Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt. Die Entscheidung des Landratsamtes Meißen zum Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Die Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Origin | Count |
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