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Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung und einer Wasserstoffleitung in Wilhelmshaven der Open Grid Europe GmbH

Die Firma Open Grid Europe GmbH (OGE) plant die Errichtung und den Betrieb der Wilhelmshaven-Küstenlinie (WKL), einer Doppelleitung zum Transport von Wasserstoff (H2) und Erdgas (CH4), und hat die Zulassung dieses Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde, dem LBEG, beantragt. Die WKL-Erdgasleitung soll an die Gasversorgungsleitung Nr. 109 (WAL 2) im Bereich der bestehenden Gasdruckregel- und Messanlage (GDRM) Wilhelmshaven Voslapper Groden anbinden. Die WKL-Wasserstoffleitung soll ihren Startpunkt in einer Molchschleuse westlich unmittelbar neben der bestehenden GDRM Wilhelmshaven haben und bis zur GDRM Wilhelmshaven Voslapper Groden parallel zur WAL 2 verlaufen. Von dort aus sollen die beiden Stränge der WKL in Parallellage bis zum Endpunkt auf dem Gelände der Nord-West Oelleitung GmbH geführt werden. Die Einzelstränge werden eine Nennweite von jeweils DN 1 000 haben (entspricht einem Durchmesser von ca. 1 000 mm) und können mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck von 100 bar betrieben werden. Die Leitungsstränge werden überwiegend in offener Bauweise verlegt, einzelne Abschnitte werden in geschlossener Bauweise (bspw. mittels Horizontalbohrverfahren) errichtet. Die Erdgasleitung hat eine Länge von ca. 9,16 km, die Wasserstoffleitung aufgrund des unter-schiedlichen Startpunktes eine Länge von ca. 11,18 km. Von der Maßnahme sind Gebiete im Bereich der Stadt Wilhelmshaven betroffen. Errichtung und Betrieb der Leitung bedürfen der Planfeststellung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG). Aufgrund geänderter Antragsunterlagen, u.a. im Rahmen von Planänderungen, war eine Neuauslegung der Antragsunterlagen und daraus folgend eine Neubeteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Bereits während der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung (Auslegung vom 05.02.2024 bis zum 04.03.2024, Einwendungsfrist bis zum 04.04.2024) erhobene Einwendungen und Stellungnahmen behalten ihre Gültigkeit, soweit sie auch auf die im Rahmen der Neuauslegung ausgelegten Antragsunterlagen noch zutreffen. Die Antragsunterlagen enthalten unter anderem einen UVP-Bericht, einen Landschaftspflegerischen Begleitplan, Unterlagen zum speziellen Artenschutz, Natura 2 000-Verträglichkeitsvoruntersuchungen sowie Fachgutachten zur EU-Wasserrahmenrichtlinie, zum Bodenschutz, zur Archäologie und zum Klimaschutz. Die Auslegung der Antragsunterlagen erfolgt gemäß § 43 a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in elektronischer Form. Die Planunterlagen können vom 23.01.2025 bis zum 24.02.2025 eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an das LBEG zu richten ist, wird ihm gemäß § 43 a EnWG eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Maßgeblich ist der Inhalt der Veröffentlichung im Internet. Gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG werden durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, ins-besondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, nicht erforderlich. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 24.03.2025, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift bei den folgenden Stellen erheben: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie An der Marktkirche 9 38678 Clausthal-Zellerfeld oder Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Vitusstraße 6 49716 Meppen Mit Ablauf dieser Frist sind gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG und § 21 Abs. 4 UVPG bis zur Feststellung des Planes alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen müssen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus Sicht des Einwenders verletzt wird. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 74 VwVfG (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung) einzulegen, können ebenfalls bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also ebenfalls bis zum 24.03.2025 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

380-kV-Ltg CCM PFA 5

Die Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Dezernat 41 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, beantragt. Für das Vorhaben besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 6 i.V.m. Ziffer 19.1.1 der Anlage 1 und § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Amprion GmbH hat für das Erdkabel das Entfallen der allgemeinen Vorprüfung beantragt. Das Entfallen der Vorprüfung und die direkte Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind zweckmäßig. Ein UVP-Bericht wurde mit den Antragsunterlagen vorgelegt. Es wird daher ohne Durchführung einer UVP-Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar. Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Borg, Groß Mimmelage, Vehs, Langen, Talge, Druchhorn, Ahausen, Rüssel, Tütingen, Westerholte, Balkum, Ueffeln, Lintern und Südmerzen beansprucht. Die vorliegende Planung umfasst zwei Maßnahmen: Den Ersatz der bestehenden 220-kV-Freileitung zwischen Conneforde und Cloppenburg durch eine 380-kV-Leitung (Maßnahme 51a) und Neubau einer 380-kV-Leitung zwischen Cloppenburg und Merzen (Maßnahme 51b). Die Landkreisgrenze zwischen Cloppenburg und Osnabrück ist hierbei auch die Grenze der Zuständigkeit der TenneT TSO GmbH, im Landkreis Osnabrück ist die Übertragungsnetzbetreiberin Amprion zuständig. Das Projekt CCM schließt die „Lücke“ im Übertragungsnetz (Höchstspannungsnetz: 380-kV und 220-kV Spannungsebene) zwischen den Umspannwerken Conneforde und dem neu zu errichtenden Umspannwerk in Merzen. Der Lückenschluss dient der • Steigerung der Kapazität im Übertragungsnetz und der Entlastung bestehender Höchstspannungsleitungen insbesondere in Nord-Süd-Richtung, • der Verknüpfung des Verteilnetzes (Hochspannungsebene, i.d.R. 110-kV Spannungs-ebene) mit dem Übertragungsnetz und • dem Anschluss des Offshore-Netzanschlusssystems NOR-7-1 (BorWin5) am Umspannwerk Garrel_Ost. Die Gesamtlänge des Projektes CCM beträgt ca. 125 km, darunter fallen ca. 96 km auf die Regelzone der TenneT TSO GmbH und ca. 29 km auf die Amprion GmbH als Vorhabenträgerin. Im Rahmen der Maßnahme M51a ist eine Netzverstärkung der bestehenden Leitung von Conneforde nach Cloppenburg erforderlich. Es handelt sich dabei um eine Spannungsumstellung von 220 kV auf 380 kV durch Neubau in bestehender Trasse (Netzverstärkung). Dieser Leitungsabschnitt wird von der TenneT TSO GmbH geplant und beantragt und ist nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsantrags. Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens ist der Abschnitt 5. Die hier betrachtete Maßnahme M51b umfasst den Neubau der 380 kV Höchstspannungsleitung von der Landkreisgrenze Osnabrück (Portal der Kabelübergabestation [KÜS] Quakenbrück) bis Merzen/Neuenkirchen der Amprion GmbH. Im Abschnitt Seggewörste erfolgt dabei die Mitnahme der 110-kV-Leitung der Westnetz GmbH sowie der Rückbau der Maste 35 - 45 als Folgemaßnahme des beantragten Vorhabens, sowie die temporär erfoerderlichen Provisorien, um die 100-kV-Versorgung während des Umbaus sicher zu stellen. Des Weiteren umfasst der Antragsgegenstand den Neubau der KÜS Quakenbrück, Bohlenbach, Sitter und Krähenberg. Darüber hinaus umfasst der Antragsgegenstand die Teilerdverkabelungsabschnitte von der KÜS Quakenbrück bis zur KÜS Bohlenbach, sowie von der KÜS Sitter bis zur KÜS Krähenberg.

Bauwasserhaltung – Siel Spitzraingraben

ID: 4976 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern planen den Ausbau der Wasserstraße und die Verbesserung des Hochwasserschutzes an der Bundeswasserstraße Donau zwischen Straubing und Vilshofen. Für den Teilabschnitt 1: Straubing – Deggendorf (Donau-km 2321,7 bis 2282,5) hat Träger der Vorhaben die Durchführung eines gemeinsamen Planfeststellungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. V. m. § 78 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Würzburg beantragt. Die Vorhaben wurden mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2019 planfestgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss ist zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen. Teil der planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahmen im Polder Sulzbach ist die Errichtung des Siels Spitzraingraben. Ort des Vorhabens: Gemeinde Mariaposching Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 19 Abs. 1, 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 Abs. 1, 2. Alt. BayWG Abschlussdatum: 28.04.2025 UVP-Kategorie: Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Dienststelle Würzburg Wörthstraße 19 97082 Würzburg Deutschland Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Vorhabenträger Vorhabenträger Freistaat Bayern vertreten durch die WIGES Wasserbauliche Infrastrukturgesellschaft mbH WIGES Wasserbauliche Infrastrukturgesellschaft mbH Blutenburgstraße 20 80636 München Deutschland Dokument Dokument Bekanntmachung vom 28.04.2025.pdf Verfahrensinformationen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite https://www.gdws.wsv.bund.de/SharedDocs/Planfeststellungsverfahren/DE/600_Donau…

Bauwasserhaltung Siel Straßenentwässerung SR12 (neu)

ID: 4861 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern planen den Ausbau der Wasserstraße und die Verbesserung des Hochwasserschutzes an der Bundeswasserstraße Donau zwischen Straubing und Vilshofen. Für den Teilabschnitt 1: Straubing – Deggendorf (Donau-km 2321,7 bis 2282,5) hat Träger der Vorhaben die Durchführung eines gemeinsamen Planfeststellungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. V. m. § 78 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Würzburg beantragt. Die Vorhaben wurden mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2019 planfestgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss ist zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen. Der Bau des Siels Straßenentwässerung SR12 (neu) ist Gegenstand der Maßnahme „Hochwasserschutz Polder Sand/Entau“, welche Bestandteil der Gesamtmaßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes innerhalb des Donauabschnitts zwischen Straubing und Deggendorf ist. Ort des Vorhabens: Gemeinde Aiterhofen Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 19 Abs. 1, 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 Abs. 1, 2. Alt. BayWG Abschlussdatum: 12.03.2025 UVP-Kategorie: Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Dienststelle Würzburg Wörthstraße 19 97082 Würzburg Deutschland Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Vorhabenträger Vorhabenträger Freistaat Bayern vertreten durch die WIGES Wasserbauliche Infrastrukturgesellschaft mbH { "type": "FeatureCollection", "features": [ { "type": "Feature", "properties": {}, "geometry": { "coordinates": [ 12.708597706473086, 48.88484793954538 ], "type": "Point" } } ] } Blutenburgstraße 20 80636 München Deutschland Dokument Dokument Bekanntmachung vom 12.03.2025.pdf Verfahrensinformationen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite https://www.gdws.wsv.bund.de/SharedDocs/Planfeststellungsverfahren/DE/600_Donau…

Bauwasserhaltung Siel Lohgraben

ID: 4845 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern planen den Ausbau der Wasserstraße und die Verbesserung des Hochwasserschutzes an der Bundeswasserstraße Donau zwischen Straubing und Vilshofen. Für den Teilabschnitt 1: Straubing – Deggendorf (Donau-km 2321,7 bis 2282,5) hat Träger der Vorhaben die Durchführung eines gemeinsamen Planfeststellungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. V. m. § 78 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Würzburg beantragt. Die Vorhaben wurden mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2019 planfestgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss ist zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen. Der Bau des Siels Lohgraben ist Gegenstand der Maßnahme „Hochwasserschutz Polder Sand/Entau“, welche Bestandteil der Gesamtmaßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes innerhalb des Donauabschnitts zwischen Straubing und Deggendorf ist. Ort des Vorhabens: Gemeinde Aiterhofen Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 19 Abs. 1, 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 Abs. 1, 2. Alt. BayWG Abschlussdatum: 07.03.2025 UVP-Kategorie: Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Dienststelle Würzburg Wörthstraße 19 97082 Würzburg Deutschland Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Vorhabenträger Vorhabenträger Freistaat Bayern vertreten durch die WIGES Wasserbauliche Infrastrukturgesellschaft mbH WIGES Wasserbauliche Infrastrukturgesellschaft mbH Blutenburgstraße 20 80636 München Deutschland Dokument Dokument Bekanntmachung vom 07.03.2025 Verfahrensinformationen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite https://www.gdws.wsv.bund.de/SharedDocs/Planfeststellungsverfahren/DE/600_Donau…

Umweltverträglichkeitsprüfung für die Herstellung eines Gewässers III. Ordnung als Folge der Sandgewinnung in Surwold

Die Hermann Jansen Straßen- und Tiefbauunternehmung GmbH & Co. KG, Oldenburger Straße 35, 26871 Papenburg, beantragt die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. S. 2585) i. V. m. §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zur Herstellung eines Gewässers dritter Ordnung als Folge der Sandgewinnung in der Gemeinde Surwold. Das Vorhaben unterliegt der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) i. V. m. Nr. 1 c der Anlage 1 zum NUVPG i. V. m. § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Der dazu erforderliche Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens wurde vorgelegt.

Verbesserung der Deichsicherheit am Corporalsdeich in Achim

Der Wasser- und Bodenverband Achim-Bierden hat die Planfeststellung zur Verbesserung der Deichsicherheit am Corporalsdeich gemäß §12 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) i. V. m. §§ 68 ff Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Der Antrag umfasst im Wesentlichen, den Weserdeich im Teilabschnitt Corporalsdeich von Station km 1,800 bis Station km 3,075 zu erhöhen. Das Planungsgebiet umfasst einen 1,275 m langen Teilabschnitt im Achimer Ortsteil Bierden entlang der Straße „Corporalsdeich“ von der Kreuzung mit der Straße „An den Bergen“ im Osten bis zur Achimer Kläranlage im Wes-ten. Die der Planung zugrunde zu legenden Bemessungswasserstände liegen zwischen 10,84 mNHN bei der Station km 1,800 und 10,59 mNHN bei der Station 3,075. Die erforderliche Deichhöhe ergibt sich aus dem Bemessungshochwasserstand und dem Freibord. Der Freibord ist der senkrechte Abstand zwischen dem Bemessungshochwasserstand und der Deichkrone. Er setzt sich aus Windstau, Wellenauflauf, evtl. Eisstau und Sicherheitszuschlägen zusammen. Aufgrund der Lage des Deiches ist die Gefahr eines höheren Windstaues und Wellenauflaufes gegeben. Dadurch wird abweichend von dem Merkblatt DWA-M 507-1 -Deiche an Fließgewässern- sowie der DIN 19712 -Hochwasserschutzanlagen an Fließgewässern, ein Freibordmaß von 60 cm vorgesehen. Unter Berücksichtigung des einzuhaltenden Freibordmaßes ergibt sich bei der Station km 2,544 eine Fehlhöhe von 2 cm. Bei der Station km 2,990 beträgt die Fehlhöhe 23 cm. Bezüglich der Geometrie des Deichkörpers sind folgende Eckdaten geplant: Böschungsneigung Wasserseite 1:3. Kronenbreite 3,00m mit 2 % Gefälle wasserseitig. Böschungsneigung Binnenseite 1:3. Das Vorhaben wirkt sich im Bereich der Stadt Achim insbesondere im Ortsteil Bierden sowie im Zusammenhang mit der Maßnahme notwendig werdender naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen auch im Bereich der Ortsteile Baden und Bierden aus.

Gemeindewerke Schlangen GmbH (WEA SG-24)

Aktenzeichen: 766.0064/16/1.6.2 [SG-45] Immissionsschutz Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) in Schlangen Der Gemeindewerke Schlangen GmbH, Im Dorfe 1a in 33189 Schlangen wurde mit Bescheid vom 27.02.2024 die Genehmigung gem. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage erteilt. Bei der Anlage SG-24 handelt es sich um eine WEA des Typs Enercon E-126 EP 4 mit einer Nabenhöhe von 135,0 m, einem Rotorblattdurchmesser von 127,0 m und einer Gesamthöhe von 198,5 m, sowie einer Leistung von 4,2 MW. Die Anlage soll auf dem nachfolgenden Betriebsgrundstück errichtet werden: SG-24: Gemeinde Schlangen, Gemarkung Schlangen, Flur 12, Flurstück 8, 9 und 35 Die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides erfolgt gem. § 10 Abs. 7 S. 2, Abs. 8 S. 2 u. 3 BImSchG i.V.m. § 21a der 9. BImSchV. Der Genehmigungsbescheid enthält u.a. Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung des Im-missionsschutzes, zum Baurecht, Brandschutz, Gewässer-/Grundwasserschutz, Abfallrecht, Landschafts- und Naturschutzrecht, Arbeitsschutz, militärisches und ziviles Luftverkehrsrecht. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bestandskraft des Bescheids mit der Errichtung der Windenergieanlage begonnen worden ist. Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides und deren Begründung können nach dieser Bekanntmachung im Zeitraum vom 18.03.2024 bis einschließlich 01.04.2024 gem. § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.V.m. § 27a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) auf der Internetseite des Kreises Lippe unter https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/bekanntmachungen-umwelt-und-energie.php (Immissionsschutz  Ver-fahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung) abgerufen und eingesehen werden. Die gem. § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG vorzunehmende Auslegung des Genehmigungsbescheids wird somit gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG durch Veröffentlichung im Internet ersetzt. Zudem wird die Entscheidung über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de bekannt gemacht.

Neubau Radwegabschnitt an der K28 L 221 Barendorf

Der Landkreis Lüneburg plant den Neubau einer Radstrecke entlang der Kreisstraße 28 (K28) von Barendorf zu der L 221. Für das Vorhaben wurde eine Plangenehmigung nach § 38 Abs. 4 Satz 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) i. V. m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beantragt. Der angedachte Abschnitt soll 2.450 m lang sein und eine der Radweglücken zwischen Scharnebeck und Barendorf schließen. Die Realisierung des Abschnittes ist für 2024 geplant.

Umverlegung 380-kV-Freileitung Preilack-Streumen (559/560) im Bereich des ehemaligen Tagebaus Greifenhain

Planfeststellungsverfahren für die Umverlegung der 380-kV-Freileitung Preilack-Streumen (559/560) im Bereich des ehemaligen Tagebaus Greifenhain Die 50Hertz Transmission GmbH beantragte beim LBGR die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für die Umverlegung der 380-kV-Freileitung Preilack-Streumen im Bereich des ehemaligen Tagebaus Greifenhain. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist die Umverlegung der 380-kV-Freileitung Preilack-Streumen (559/560) im Bereich des ehemaligen Tagebaus Greifenhain. Die bestehende 380-kV-Freileitung Preilack-Streumen (559/560) verläuft im Landkreis Spree-Neiße (SPN) zwischen den Masten 86 und 96 durch das Kippengelände des ehemaligen Tagebaues Greifenhain. Die Bestandsmasten 87 bis 95 der Freileitung liegen innerhalb des geotechnischen Sperrbereiches und innerhalb der Grenzen des Abschlussbetriebsplanes der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV). Für diese Masten kann die Standfestigkeit der Mastgestänge, aufgrund des Grundwasseranstiegs und dem damit verbundenem potenziellen Setzungsfließen, nicht mehr vollumfänglich gewährleistet werden. Es besteht das akute Risiko einer Mastneigung bis hin zu einem Mast-Leitungsumbruch und damit der Havarie der Bestandsleitung. Aufgrund dessen verlässt der auf 5,2 km Länge neu geplante 380-kV-Freileitungs-Abschnitt den bestehenden Trassenkorridor und wird um maximal 1,4 km nach Norden, überwiegend außerhalb der Abraumkante des ehemaligen Tagebaus (geotechnischen Sperrbereich), verschoben. Insgesamt werden beim 380-kV-Ersatzneubau 15 neue Masten errichtet und 12 Altmasten zurückgebaut. Für die Errichtung und den Betrieb der Leitung müssen Grundstücke der Gemarkung Casel der amtsfreien Gemeinde Drebkau in Anspruch genommen werden. Für alle nachfolgend genannten amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte liegt eine Betroffenheit aufgrund mittelbarer Auswirkungen oder geplanter Ersatzmaßnahmen vor. Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist der Plan für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen und die Auslegung gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Auslegung in den amtsfreien Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten mit Betroffenheit erfolgt in dem unten genannten Zeitraum. Gemäß den ortsüblichen Bekanntmachungen liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 16.10.2023 bis einschließlich 15.11.2023 zur allgemeinen Einsicht aus. Die Auslegungsstellen und die Zeiten zur Einsichtnahme bei den Auslegungsstellen können dem Bekanntmachungstext entnommen werden. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann während der Auslegung der Planunterlagen und für einen weiteren Monat nach dem Ende der Auslegung der Planunterlagen, spätestens bis einschließlich 18.12.2023 schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan bei den im Bekanntmachungstext aufgeführten amtsfreien Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten oder beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstraße 26, 03046 Cottbus (Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde) erheben. Weitere Details, die insbesondere im Zusammenhang mit der Einreichung von Einwendungen oder Stellungnahmen zu beachten sind, entnehmen Sie bitte dem Bekanntmachungstext.

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