Das Hamburger Luftmessnetz (HaLm) * betreibt 15 Messstationen zur Überwachung der Luftqualität * unterscheidet zwischen Hintergrund-, Ozon- und Verkehrs-Messstationen * misst kontinuierlich gemäß EU-Richtlinien und dem Bundesimmissionsschutzgesetz Die Hintergrund-Messstationen dienen der allgemeinen Luftüberwachung. Sie erfassen die Schadstoffkomponenten Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2) und Schwebstaub (Feinstaub-PM10: Partikel kleiner als 10 Mikrometer und Feinstaub-PM2,5: Partikel kleiner als 2,5 Mikrometer). Eine Station misst außerdem Kohlenmonoxid (CO). Die Ozon-Messstationen ermitteln neben Ozon (O3) auch die NO2- und NO-Belastungen. An den Verkehrs-Messstationen werden die für den Autoverkehr typischen Schadstoffe NO, NO2 und Feinstaub-PM10 bzw. Feinstaub-PM2,5 sowie z.T. Benzol und CO gemessen. Die Messungen finden gemäß EU-Richtlinien und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kontinuierlich statt und erfüllen folgende Aufgaben/Zwecke: * Messungen nach den EU-Richtlinien für Feinstaub-PM10/PM2,5, Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Benzol, Kohlenmonoxid (CO) und Ozon (O3), umgesetzt in der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) * Ozonwarn- und -Informationsdienst * Information der Öffentlichkeit * Bereitstellung von Daten für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen * Aufstellung von Daten-Zeitreihen zur Ermittlung von Belastungstrends * allgemeine Überwachung der Luftqualität entsprechend der Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Nach automatischer und manueller Plausibilitätsprüfung werden die Messdaten in einer Datenbank vorgehalten und können in der Zentrale des Hamburger Luftmessnetzes mit verschiedenen Software-Tools ausgewertet werden. Aktuelle Stundenmittelwerte werden über Videotext (Norddeutscher Rundfunk NDR Seite 678, Hamburg1 Seite 155) und Internet (https://luft.hamburg.de) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. In dem Internetangebot finden sich darüber hinaus zusammengefasste und historische Daten, Charakterisierungen der Messstationen sowie weitere inhaltliche Erläuterungen.
Darstellung der Abbrennorte aktueller, im Stadtgebiet Dresden genehmigter bzw. angezeigter Mittel- und Großfeuerwerke (Kategorie 3 u. 4) im Freien. Bereits stattgefundene Feuerwerke werden noch zwei Wochen lang dargestellt. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterschied zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).
Darstellung der Abbrennorte aktueller, im Stadtgebiet Dresden genehmigter bzw. angezeigter Mittel- und Großfeuerwerke (Kategorie 3 u. 4) im Freien. Bereits stattgefundene Feuerwerke werden noch zwei Wochen lang dargestellt. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterschied zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).
Das Thema beinhaltet das Zielnetz der Hauptradrouten auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden zum Radverkehrskonzept 2017. Das vollständige Konzept finden Sie hier: www.dresden.de/de/stadtraum/verkehr/fahrrad/radverkehrskonzept.php Das Hauptroutennetz wurde in Anlehnung an die Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN) entwickelt. Es verbindet wichtige Ziele innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes. Die Festlegung von Hauptrouten dient dazu, zielgerichtet und möglichst nutzbringend Investition zu tätigen und möglichst schnell ein durchgängig befahrbares regelkonformes Radhauptnetz zu erhalten. Es legt nicht fest, dass alle Hauptrouten über Radwege, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen verfügen müssen. Bei geringem Verkehr ist z. B. auch die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn regelkonform. Andererseits sind auch an vielen Hauptverkehrsstraßen Radverkehrsanlagen erforderlich, die selbst nicht Bestandsteil des Radhauptnetzes sind. Die jeweils erforderlichen Radverkehrsanlagen richten sich nach den bundesweit eingeführten Regelwerken und der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung. Das Thema "Hauptrouten - Zielnetz" enthält alle Routen des Themas "Hauptrouten - Bestand" sowie - zusätzlich Wegeabschnitte, die derzeit noch nicht nutzbar sind als Netzergänzungen - weitere, seit der Beschlussfassung des Radverkehrskonzeptes 2017 erforderliche Anpassungen von Routenführungen - schon vorliegende Ergebnisse von Machbarkeitsstudien siehe auch "Routenanpassungen zum Radverkehrskonzept 2017".
Das Thema beinhaltet das Zielnetz der Hauptradrouten auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden zum Radverkehrskonzept 2017. Das vollständige Konzept finden Sie hier: www.dresden.de/de/stadtraum/verkehr/fahrrad/radverkehrskonzept.php Das Hauptroutennetz wurde in Anlehnung an die Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN) entwickelt. Es verbindet wichtige Ziele innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes. Die Festlegung von Hauptrouten dient dazu, zielgerichtet und möglichst nutzbringend Investition zu tätigen und möglichst schnell ein durchgängig befahrbares regelkonformes Radhauptnetz zu erhalten. Es legt nicht fest, dass alle Hauptrouten über Radwege, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen verfügen müssen. Bei geringem Verkehr ist z. B. auch die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn regelkonform. Andererseits sind auch an vielen Hauptverkehrsstraßen Radverkehrsanlagen erforderlich, die selbst nicht Bestandsteil des Radhauptnetzes sind. Die jeweils erforderlichen Radverkehrsanlagen richten sich nach den bundesweit eingeführten Regelwerken und der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung. Das Thema "Hauptrouten - Zielnetz" enthält alle Routen des Themas "Hauptrouten - Bestand" sowie - zusätzlich Wegeabschnitte, die derzeit noch nicht nutzbar sind als Netzergänzungen - weitere, seit der Beschlussfassung des Radverkehrskonzeptes 2017 erforderliche Anpassungen von Routenführungen - schon vorliegende Ergebnisse von Machbarkeitsstudien siehe auch "Routenanpassungen zum Radverkehrskonzept 2017".
Darstellung der Abbrennorte aktueller, im Stadtgebiet Dresden genehmigter bzw. angezeigter Mittel- und Großfeuerwerke (Kategorie 3 u. 4) im Freien. Bereits stattgefundene Feuerwerke werden noch zwei Wochen lang dargestellt. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterschied zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).
Das Thema beinhaltet das Zielnetz der Hauptradrouten auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden zum Radverkehrskonzept 2017. Das vollständige Konzept finden Sie hier: www.dresden.de/de/stadtraum/verkehr/fahrrad/radverkehrskonzept.php Das Hauptroutennetz wurde in Anlehnung an die Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN) entwickelt. Es verbindet wichtige Ziele innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes. Die Festlegung von Hauptrouten dient dazu, zielgerichtet und möglichst nutzbringend Investition zu tätigen und möglichst schnell ein durchgängig befahrbares regelkonformes Radhauptnetz zu erhalten. Es legt nicht fest, dass alle Hauptrouten über Radwege, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen verfügen müssen. Bei geringem Verkehr ist z. B. auch die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn regelkonform. Andererseits sind auch an vielen Hauptverkehrsstraßen Radverkehrsanlagen erforderlich, die selbst nicht Bestandsteil des Radhauptnetzes sind. Die jeweils erforderlichen Radverkehrsanlagen richten sich nach den bundesweit eingeführten Regelwerken und der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung. Das Thema "Hauptrouten - Zielnetz" enthält alle Routen des Themas "Hauptrouten - Bestand" sowie - zusätzlich Wegeabschnitte, die derzeit noch nicht nutzbar sind als Netzergänzungen - weitere, seit der Beschlussfassung des Radverkehrskonzeptes 2017 erforderliche Anpassungen von Routenführungen - schon vorliegende Ergebnisse von Machbarkeitsstudien siehe auch "Routenanpassungen zum Radverkehrskonzept 2017".
Das Thema beinhaltet das Bestandsnetz der Hauptradrouten auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden zum Radverkehrskonzept 2017. Das vollständige Konzept finden Sie hier: www.dresden.de/de/stadtraum/verkehr/fahrrad/radverkehrskonzept.php Das Hauptroutennetz wurde in Anlehnung an die Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN) entwickelt. Es verbindet wichtige Ziele innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes. Die Festlegung von Hauptrouten dient dazu, zielgerichtet und möglichst nutzbringend Investition zu tätigen und möglichst schnell ein durchgängig befahrbares regelkonformes Radhauptnetz zu erhalten. Es legt nicht fest, dass alle Hauptrouten über Radwege, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen verfügen müssen. Bei geringem Verkehr ist z. B. auch die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn regelkonform. Andererseits sind auch an vielen Hauptverkehrsstraßen Radverkehrsanlagen erforderlich, die selbst nicht Bestandsteil des Radhauptnetzes sind. Die jeweils erforderlichen Radverkehrsanlagen richten sich nach den bundesweit eingeführten Regelwerken und der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung. Dargestellt werden die Hauptrouten, die derzeit befahren werden können. Es sind jedoch weiterhin Maßnahmen erforderlich, um die Verkehrssicherheit und die Nutzbarkeit für Radfahrende zu verbessern, siehe auch die Themen "Maßnahmen des Radverkehrskonzeptes 2017" und "Maßnahmen zusätzlich zum Radverkehrskonzept 2017". Teilweise sind künftig veränderte Routenführungen und Netzlückenschlüsse vorgesehen, Informationen dazu gibt das Thema "Hauptrouten - Zielnetz".
Das Thema beinhaltet das Bestandsnetz der Hauptradrouten auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden zum Radverkehrskonzept 2017. Das vollständige Konzept finden Sie hier: www.dresden.de/de/stadtraum/verkehr/fahrrad/radverkehrskonzept.php Das Hauptroutennetz wurde in Anlehnung an die Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN) entwickelt. Es verbindet wichtige Ziele innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes. Die Festlegung von Hauptrouten dient dazu, zielgerichtet und möglichst nutzbringend Investition zu tätigen und möglichst schnell ein durchgängig befahrbares regelkonformes Radhauptnetz zu erhalten. Es legt nicht fest, dass alle Hauptrouten über Radwege, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen verfügen müssen. Bei geringem Verkehr ist z. B. auch die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn regelkonform. Andererseits sind auch an vielen Hauptverkehrsstraßen Radverkehrsanlagen erforderlich, die selbst nicht Bestandsteil des Radhauptnetzes sind. Die jeweils erforderlichen Radverkehrsanlagen richten sich nach den bundesweit eingeführten Regelwerken und der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung. Dargestellt werden die Hauptrouten, die derzeit befahren werden können. Es sind jedoch weiterhin Maßnahmen erforderlich, um die Verkehrssicherheit und die Nutzbarkeit für Radfahrende zu verbessern, siehe auch die Themen "Maßnahmen des Radverkehrskonzeptes 2017" und "Maßnahmen zusätzlich zum Radverkehrskonzept 2017". Teilweise sind künftig veränderte Routenführungen und Netzlückenschlüsse vorgesehen, Informationen dazu gibt das Thema "Hauptrouten - Zielnetz".
Das Thema beinhaltet das Bestandsnetz der Hauptradrouten auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden zum Radverkehrskonzept 2017. Das vollständige Konzept finden Sie hier: www.dresden.de/de/stadtraum/verkehr/fahrrad/radverkehrskonzept.php Das Hauptroutennetz wurde in Anlehnung an die Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN) entwickelt. Es verbindet wichtige Ziele innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes. Die Festlegung von Hauptrouten dient dazu, zielgerichtet und möglichst nutzbringend Investition zu tätigen und möglichst schnell ein durchgängig befahrbares regelkonformes Radhauptnetz zu erhalten. Es legt nicht fest, dass alle Hauptrouten über Radwege, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen verfügen müssen. Bei geringem Verkehr ist z. B. auch die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn regelkonform. Andererseits sind auch an vielen Hauptverkehrsstraßen Radverkehrsanlagen erforderlich, die selbst nicht Bestandsteil des Radhauptnetzes sind. Die jeweils erforderlichen Radverkehrsanlagen richten sich nach den bundesweit eingeführten Regelwerken und der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung. Dargestellt werden die Hauptrouten, die derzeit befahren werden können. Es sind jedoch weiterhin Maßnahmen erforderlich, um die Verkehrssicherheit und die Nutzbarkeit für Radfahrende zu verbessern, siehe auch die Themen "Maßnahmen des Radverkehrskonzeptes 2017" und "Maßnahmen zusätzlich zum Radverkehrskonzept 2017". Teilweise sind künftig veränderte Routenführungen und Netzlückenschlüsse vorgesehen, Informationen dazu gibt das Thema "Hauptrouten - Zielnetz".
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 296 |
| Europa | 3 |
| Kommune | 17 |
| Land | 227 |
| Weitere | 126 |
| Wissenschaft | 35 |
| Zivilgesellschaft | 3 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 157 |
| Gesetzestext | 28 |
| Hochwertiger Datensatz | 1 |
| Kartendienst | 1 |
| Text | 196 |
| Umweltprüfung | 32 |
| unbekannt | 206 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 339 |
| Offen | 272 |
| Unbekannt | 11 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 618 |
| Englisch | 27 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 7 |
| Bild | 10 |
| Datei | 6 |
| Dokument | 270 |
| Keine | 222 |
| Unbekannt | 17 |
| Webdienst | 19 |
| Webseite | 202 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 332 |
| Lebewesen und Lebensräume | 508 |
| Luft | 324 |
| Mensch und Umwelt | 591 |
| Wasser | 337 |
| Weitere | 622 |