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Einheiten, Beschäftigte, Umsatz im Bereich Umweltschutz:Deutschland, Jahre, Wirtschaftszweige

WMS Veterinärwesen und Verbraucherschutz Landkreis Diepholz

Kartendienst mit folgenden Themen: Bezirke der Lebensmittelkontrolleure ---- Den Downloadservice zu den Einzelthemen (shp, dxf, dwg) finden Sie unter DOWNLOAD-LINKS ----

WFS Fachkarte Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Kartendienst mit folgendem Thema: Bezirke der Lebensmittelkontrolleure

Weinbau – Weinbau in Brandenburg

Bild vergrößern Bild vergrößern Die Rebfläche Brandenburgs beträgt aktuell etwa 30 Hektar, dazu kommen zirka drei Hektar aus alten Pflanzrechten. In der neuen, bundesweiten Vergabe von Rebrechten wurden 2016 in Brandenburg 2,8 Hektar neu zugeteilt. 95 Prozent der Rebflächen konzentrieren sich heute in den südlichen Landesteilen sowie in Werder (Havel). Obwohl die Rebfläche in Brandenburg nur sehr klein ist im Vergleich zu den über 102.000 Hektar in Deutschland insgesamt, so gibt es doch eine sehr vielfältige und interessante Weinbaulandschaft. 80 Prozent der Rebfläche wird von Einzelunternehmen bewirtschaftet. Darunter sind einige Betriebe, die den Weinbau sehr intensiv und professionell betreiben und die den Anspruch an einen Vollerwerbsbetrieb erfüllen können. Weinbauvereine bewirtschaften rund ein Fünftel der gesamten Rebfläche. Der Wandel von einem flächendeckenden Weinbau zu einem Anbau auf klimatisch begünstigten Wärmeinseln hat sich schon über einen langen Zeitraum vollzogen. 95 Prozent der Rebflächen konzentrieren sich heute in den südlichen Landesteilen sowie in Werder (Havel). Die Bezeichnungen der deutschen Weinbaugebiete sind im Weingesetz und der Weinverordnung geregelt. Es werden Anbaugebiete für Qualitätswein sowie für Landwein unterschieden. Die in den Neunzigerjahren bestehenden Anbauflächen wurden zu den Qualitätsweinanbaugebieten Sachsen (Schlieben im Landkreis Elbe-Elster) sowie Saale-Unstrut (Werder (Havel) im Landkreis Potsdam-Mittelmark) zugeordnet. Die Mehrzahl der Rebflächen in Brandenburg gehört heute zu dem seit 2007 zugelassenen Landweingebiet Brandenburg. Die Rebfläche Brandenburgs beträgt aktuell etwa 30 Hektar, dazu kommen zirka drei Hektar aus alten Pflanzrechten. In der neuen, bundesweiten Vergabe von Rebrechten wurden 2016 in Brandenburg 2,8 Hektar neu zugeteilt. 95 Prozent der Rebflächen konzentrieren sich heute in den südlichen Landesteilen sowie in Werder (Havel). Obwohl die Rebfläche in Brandenburg nur sehr klein ist im Vergleich zu den über 102.000 Hektar in Deutschland insgesamt, so gibt es doch eine sehr vielfältige und interessante Weinbaulandschaft. 80 Prozent der Rebfläche wird von Einzelunternehmen bewirtschaftet. Darunter sind einige Betriebe, die den Weinbau sehr intensiv und professionell betreiben und die den Anspruch an einen Vollerwerbsbetrieb erfüllen können. Weinbauvereine bewirtschaften rund ein Fünftel der gesamten Rebfläche. Der Wandel von einem flächendeckenden Weinbau zu einem Anbau auf klimatisch begünstigten Wärmeinseln hat sich schon über einen langen Zeitraum vollzogen. 95 Prozent der Rebflächen konzentrieren sich heute in den südlichen Landesteilen sowie in Werder (Havel). Die Bezeichnungen der deutschen Weinbaugebiete sind im Weingesetz und der Weinverordnung geregelt. Es werden Anbaugebiete für Qualitätswein sowie für Landwein unterschieden. Die in den Neunzigerjahren bestehenden Anbauflächen wurden zu den Qualitätsweinanbaugebieten Sachsen (Schlieben im Landkreis Elbe-Elster) sowie Saale-Unstrut (Werder (Havel) im Landkreis Potsdam-Mittelmark) zugeordnet. Die Mehrzahl der Rebflächen in Brandenburg gehört heute zu dem seit 2007 zugelassenen Landweingebiet Brandenburg. Bild vergrößern Bild vergrößern Bild vergrößern Bild vergrößern Das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ist die zuständige Behörde für die Weinbaukartei, die Erhebung der Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie allgemein für das Weinrecht im Land Brandenburg. Landesrechtliche Bestimmungen zum Weinbau sind in der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts im Land Brandenburg (Weinrechtsdurchführungsverordnung - WeinRDV) geregelt. Das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ist die zuständige Behörde für die Weinbaukartei, die Erhebung der Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie allgemein für das Weinrecht im Land Brandenburg. Landesrechtliche Bestimmungen zum Weinbau sind in der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts im Land Brandenburg (Weinrechtsdurchführungsverordnung - WeinRDV) geregelt. Ab dem 1. Januar 2016 gilt das in der Europäischen Union neu eingeführte Genehmigungssystem für Rebpflanzungen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist für die Durchführung des Genehmigungssystems für Neuanpflanzungen zuständig. Anträge für das laufende Jahr können jeweils vom 1. Januar bis zum letzten Tag des Februars des Jahres bei der BLE eingereicht werden. Die Entscheidung über die Höhe der Genehmigung erfolgt bis zum 31. Juli des Jahres. Erhält der Antragsteller weniger als 50 Prozent der beantragten Fläche genehmigt, so kann er die Genehmigung innerhalb eines Monats nach dem Bescheid ohne Folgen zurückgeben. Andernfalls ist er zur Pflanzung verpflichtet. Ab dem 1. Januar 2016 gilt das in der Europäischen Union neu eingeführte Genehmigungssystem für Rebpflanzungen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist für die Durchführung des Genehmigungssystems für Neuanpflanzungen zuständig. Anträge für das laufende Jahr können jeweils vom 1. Januar bis zum letzten Tag des Februars des Jahres bei der BLE eingereicht werden. Die Entscheidung über die Höhe der Genehmigung erfolgt bis zum 31. Juli des Jahres. Erhält der Antragsteller weniger als 50 Prozent der beantragten Fläche genehmigt, so kann er die Genehmigung innerhalb eines Monats nach dem Bescheid ohne Folgen zurückgeben. Andernfalls ist er zur Pflanzung verpflichtet. Das Agrarministerium kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, auf Antrag genehmigen, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. Die Pflanzfläche muss im Betrieb des Erzeugers liegen, dem Antrag sind entsprechende Nachweise in Form eines Grundbuchauszuges oder Pachtvertrages beizufügen. Dazu ist das Formular 2 „Vorgezogene Wiederbepflanzung/Genehmigung zur Wiederbepflanzung“ zu verwenden. Der Erzeuger muss die rechtzeitig erfolgte Rodung innerhalb von vier Wochen auf dem Formular 3 „Änderungsmeldung zur Weinbaukartei“ an das Agrarministerium melden. Erfolgt die Rodung nicht fristgerecht, so sind die Flächen als illegale Pflanzung zu behandeln und nach EU-Recht zu sanktionieren. Das Agrarministerium kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, auf Antrag genehmigen, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. Die Pflanzfläche muss im Betrieb des Erzeugers liegen, dem Antrag sind entsprechende Nachweise in Form eines Grundbuchauszuges oder Pachtvertrages beizufügen. Dazu ist das Formular 2 „Vorgezogene Wiederbepflanzung/Genehmigung zur Wiederbepflanzung“ zu verwenden. Der Erzeuger muss die rechtzeitig erfolgte Rodung innerhalb von vier Wochen auf dem Formular 3 „Änderungsmeldung zur Weinbaukartei“ an das Agrarministerium melden. Erfolgt die Rodung nicht fristgerecht, so sind die Flächen als illegale Pflanzung zu behandeln und nach EU-Recht zu sanktionieren. Brandenburg hat die Option des vereinfachten Verfahrens eingeführt. Danach gilt die Wiederbepflanzung als genehmigt, wenn die Rodung beim Ministerium bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres (31. Juli), in dem sie erfolgt ist, auf dem Formular 3 „Änderungsmeldung zur Weinbaukartei“ gemeldet wurde. Erfolgte die Meldung der Rodung nicht bis spätesten Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rebfläche gerodet wurde, so bedarf es eines Antrages auf Genehmigung der Wiederanpflanzung. Dazu ist das Formular 2 „Vorgezogene Wiederbepflanzung / Genehmigung zur Wiederbepflanzung“ zu verwenden. Der Antrag kann ganzjährig gestellt werden. Er setzt voraus, dass die Rodung vollständig abgeschlossen wurde. Der Antrag muss bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres (31. Juli) gestellt werden, welches auf das Jahr der Rodung folgt (Beispiel: Rodung 30.01.2016 > Antragstellung bis 31.07.2018), ansonsten verfällt der Anspruch auf Wiederbepflanzung. Brandenburg hat die Option des vereinfachten Verfahrens eingeführt. Danach gilt die Wiederbepflanzung als genehmigt, wenn die Rodung beim Ministerium bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres (31. Juli), in dem sie erfolgt ist, auf dem Formular 3 „Änderungsmeldung zur Weinbaukartei“ gemeldet wurde. Erfolgte die Meldung der Rodung nicht bis spätesten Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rebfläche gerodet wurde, so bedarf es eines Antrages auf Genehmigung der Wiederanpflanzung. Dazu ist das Formular 2 „Vorgezogene Wiederbepflanzung / Genehmigung zur Wiederbepflanzung“ zu verwenden. Der Antrag kann ganzjährig gestellt werden. Er setzt voraus, dass die Rodung vollständig abgeschlossen wurde. Der Antrag muss bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres (31. Juli) gestellt werden, welches auf das Jahr der Rodung folgt (Beispiel: Rodung 30.01.2016 > Antragstellung bis 31.07.2018), ansonsten verfällt der Anspruch auf Wiederbepflanzung. Die Neupflanzung darf nur auf der im Antrag bezeichneten Fläche ausgeübt werden. Abweichungen sind nur bei Vorliegen restriktiv auszulegender Härtefälle wie Erbfall, Naturkatastrophe oder Flurneuordnung genehmigungsfähig. Umgewandelte Pflanzrechte dürfen nur auf der im Antrag bezeichneten Fläche ausgeübt werden. Das Agrarministerium kann auf Antrag die Ausübung auf einer anderen, im Betrieb gelegenen Fläche genehmigen. Die Wiederbepflanzung darf nur auf Flächen vorgenommen werden, die im Betrieb des Antragstellers gelegen sind. Die Neu- oder Wiederbepflanzungen sowie die Pflanzungen aus umgewandelten Rechten müssen jeweils innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die Nichtnutzung beziehungsweise nicht richtige Nutzung dieser Genehmigungen bis zum Ende des Genehmigungszeitraumes stellt nach Paragraf 50 Absatz 2 Nummer 5 des Weingesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden kann. Die Ausübung einer Pflanzung ist dem Agrarministerium auf dem Formular 4 „Pflanzungsmeldung“ mit der Meldung zur Weinbaukartei (31. Mai des Jahres), spätestens jedoch vier Wochen nach Ablauf der Genehmigung zu melden. Die Neupflanzung darf nur auf der im Antrag bezeichneten Fläche ausgeübt werden. Abweichungen sind nur bei Vorliegen restriktiv auszulegender Härtefälle wie Erbfall, Naturkatastrophe oder Flurneuordnung genehmigungsfähig. Umgewandelte Pflanzrechte dürfen nur auf der im Antrag bezeichneten Fläche ausgeübt werden. Das Agrarministerium kann auf Antrag die Ausübung auf einer anderen, im Betrieb gelegenen Fläche genehmigen. Die Wiederbepflanzung darf nur auf Flächen vorgenommen werden, die im Betrieb des Antragstellers gelegen sind. Die Neu- oder Wiederbepflanzungen sowie die Pflanzungen aus umgewandelten Rechten müssen jeweils innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die Nichtnutzung beziehungsweise nicht richtige Nutzung dieser Genehmigungen bis zum Ende des Genehmigungszeitraumes stellt nach Paragraf 50 Absatz 2 Nummer 5 des Weingesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden kann. Die Ausübung einer Pflanzung ist dem Agrarministerium auf dem Formular 4 „Pflanzungsmeldung“ mit der Meldung zur Weinbaukartei (31. Mai des Jahres), spätestens jedoch vier Wochen nach Ablauf der Genehmigung zu melden. Der Weinbau hat in der Mark Brandenburg eine lange Tradition. Fast jeder Ort kennt noch Straßennamen wie „Am Weinberg“, „Weinbergsweg“, „Weinmeisterstraße“. Weinbau war in der Mark Brandenburg allgegenwärtig. Bereits im 16. Jahrhundert wurden die Weinqualitäten der einzelnen Weinbauorte bewertet, mit Herkünften aus Ungarn, vom Rhein und sogar aus dem Mittelmeergebiet verglichen und für gut befunden. Erst mit der industriellen Entwicklung im 19. Jahrhundert wurde es ökonomisch lukrativer, Tafeltrauben und vor allem Obst für die Lieferung nach Berlin anzubauen. Sehr wichtig für den Brandenburger Weinbau, aber auch für die Entwicklung ihrer jeweiligen Gemeinden sind die Weinbauvereine. Diese bewirtschaften rund 20 Prozent der gesamten Rebfläche. Diese Vereine haben es sich zur Aufgabe gemacht, den historisch belegten Weinbau vor Ort wieder aufleben zu lassen. Eine im Rahmen eines LEADER-Projektes entstandene Webseite wein-land-brandenburg.de gibt einen Überblick über die Brandenburger Weinstandorte. Am 16. August 2013 haben sich zehn Brandenburger Winzer auf den IBA-Terrassen in Großräschen zur Fachgruppe Weinbau im Gartenbauverband Berlin-Brandenburg zusammengeschlossen, weitere vier Winzer sind inzwischen dazugekommen. Ziel der Fachgruppenarbeit ist es, den Interessen aller weinbautreibenden Betriebe und Vereine im Land, unabhängig von der Rechtsform und unabhängig von der Bewirtschaftungsform, Gehör zu verschaffen, sowie den heimischen Weinbau einer breiten Öffentlichkeit bekannter zu machen. Dazu zählt auch die Organisation zentraler, landesweit beworbener Veranstaltungen wie die Brandenburger Jungweinprobe oder die Teilnahme an überregionalen Aktionen wie die Brandenburger Landpartie oder der Tag des offenen Weinbergs. Ein Beispiel im Internet zeigt die route-brandenburger-weinkultur.de der Fachgruppe Weinbau des Gartenbauverbandes Berlin-Brandenburg e.V.. Da klassische Sorten aufgrund ihrer Anfälligkeit gegen pilzliche Erreger einen hohen Aufwand zum Pflanzenschutz erfordern, wurden in Brandenburg viele pilzwiderstandsfähige (PiWi-)Sorten gepflanzt. Dazu gehören Johanniter (als Riesling-Ersatz), Solaris und Helios (als Müller-Thurgau-Ersatz) sowie Muscaris und Saphira als neue Bukettsorten. Die rote PiWi-Sorte Regent ist die mit knapp über fünf Hektar am meisten angebaute Rebsorte in Brandenburg, auch Pinotin, Rondo und Cabernet Cortis sind von Bedeutung. An klassischen Weißweinsorten findet man Riesling, Müller-Thurgau, Ruländer, Weißburgunder, Kernling und andere. Weitere klassische Rotweinsorten sind Dornfelder und Cabernet Dorsa. Der Weinbau hat in der Mark Brandenburg eine lange Tradition. Fast jeder Ort kennt noch Straßennamen wie „Am Weinberg“, „Weinbergsweg“, „Weinmeisterstraße“. Weinbau war in der Mark Brandenburg allgegenwärtig. Bereits im 16. Jahrhundert wurden die Weinqualitäten der einzelnen Weinbauorte bewertet, mit Herkünften aus Ungarn, vom Rhein und sogar aus dem Mittelmeergebiet verglichen und für gut befunden. Erst mit der industriellen Entwicklung im 19. Jahrhundert wurde es ökonomisch lukrativer, Tafeltrauben und vor allem Obst für die Lieferung nach Berlin anzubauen. Sehr wichtig für den Brandenburger Weinbau, aber auch für die Entwicklung ihrer jeweiligen Gemeinden sind die Weinbauvereine. Diese bewirtschaften rund 20 Prozent der gesamten Rebfläche. Diese Vereine haben es sich zur Aufgabe gemacht, den historisch belegten Weinbau vor Ort wieder aufleben zu lassen. Eine im Rahmen eines LEADER-Projektes entstandene Webseite wein-land-brandenburg.de gibt einen Überblick über die Brandenburger Weinstandorte. Am 16. August 2013 haben sich zehn Brandenburger Winzer auf den IBA-Terrassen in Großräschen zur Fachgruppe Weinbau im Gartenbauverband Berlin-Brandenburg zusammengeschlossen, weitere vier Winzer sind inzwischen dazugekommen. Ziel der Fachgruppenarbeit ist es, den Interessen aller weinbautreibenden Betriebe und Vereine im Land, unabhängig von der Rechtsform und unabhängig von der Bewirtschaftungsform, Gehör zu verschaffen, sowie den heimischen Weinbau einer breiten Öffentlichkeit bekannter zu machen. Dazu zählt auch die Organisation zentraler, landesweit beworbener Veranstaltungen wie die Brandenburger Jungweinprobe oder die Teilnahme an überregionalen Aktionen wie die Brandenburger Landpartie oder der Tag des offenen Weinbergs. Ein Beispiel im Internet zeigt die route-brandenburger-weinkultur.de der Fachgruppe Weinbau des Gartenbauverbandes Berlin-Brandenburg e.V.. Da klassische Sorten aufgrund ihrer Anfälligkeit gegen pilzliche Erreger einen hohen Aufwand zum Pflanzenschutz erfordern, wurden in Brandenburg viele pilzwiderstandsfähige (PiWi-)Sorten gepflanzt. Dazu gehören Johanniter (als Riesling-Ersatz), Solaris und Helios (als Müller-Thurgau-Ersatz) sowie Muscaris und Saphira als neue Bukettsorten. Die rote PiWi-Sorte Regent ist die mit knapp über fünf Hektar am meisten angebaute Rebsorte in Brandenburg, auch Pinotin, Rondo und Cabernet Cortis sind von Bedeutung. An klassischen Weißweinsorten findet man Riesling, Müller-Thurgau, Ruländer, Weißburgunder, Kernling und andere. Weitere klassische Rotweinsorten sind Dornfelder und Cabernet Dorsa.

Tierische Nebenprodukte und Tierkörperbeseitigung

Bild vergrößern Bild vergrößern Tierische Nebenprodukte sind sämtliche vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind oder aus kommerziellen Gründen vom Unternehmer von der Lebensmittelkette ausgeschlossen wurden und für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr verwendet werden. Dazu zählen beispielsweise Tierische Nebenprodukte können unabhängig davon, wo sie anfallen, ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt darstellen. Zudem können durch tierische Nebenprodukte Tierseuchen, wie zum Beispiel die Maul- und Klauenseuche oder die Schweinepest, ausgelöst werden. Um dieses Risiko zu begrenzen, müssen tierische Nebenprodukte so verwertet oder beseitigt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden. Die tierischen Nebenprodukte werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in drei Risikokategorien eingeteilt. Die Zuordnung zu einer Risikokategorie bestimmt die jeweils zulässige Verwendung beziehungsweise Beseitigung. Tierische Nebenprodukte sind sämtliche vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind oder aus kommerziellen Gründen vom Unternehmer von der Lebensmittelkette ausgeschlossen wurden und für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr verwendet werden. Dazu zählen beispielsweise Tierische Nebenprodukte können unabhängig davon, wo sie anfallen, ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt darstellen. Zudem können durch tierische Nebenprodukte Tierseuchen, wie zum Beispiel die Maul- und Klauenseuche oder die Schweinepest, ausgelöst werden. Um dieses Risiko zu begrenzen, müssen tierische Nebenprodukte so verwertet oder beseitigt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden. Die tierischen Nebenprodukte werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in drei Risikokategorien eingeteilt. Die Zuordnung zu einer Risikokategorie bestimmt die jeweils zulässige Verwendung beziehungsweise Beseitigung. Zu den Materialien mit dem höchsten Risiko zählen zum Beispiel Material der Kategorie 1 ist durch Verbrennung oder Mitverbrennung unschädlich zu beseitigen. Die Verbrennung oder Mitverbrennung dieser Materialien kann mit oder ohne Vorbehandlung erfolgen. Zu den Materialien mit dem höchsten Risiko zählen zum Beispiel Material der Kategorie 1 ist durch Verbrennung oder Mitverbrennung unschädlich zu beseitigen. Die Verbrennung oder Mitverbrennung dieser Materialien kann mit oder ohne Vorbehandlung erfolgen. Zu dieser Kategorie zählen unter anderem: Material der Kategorie 2 kann verbrannt, teilweise in Biogas- oder Kompostierungsanlagen eingesetzt oder zur Herstellung von organischen Düngemitteln verwendet werden. Zu dieser Kategorie zählen unter anderem: Material der Kategorie 2 kann verbrannt, teilweise in Biogas- oder Kompostierungsanlagen eingesetzt oder zur Herstellung von organischen Düngemitteln verwendet werden. Zur Kategorie 3 zählen zum Beispiel: Material der Kategorie 3 kann wie Kategorie 1- oder 2-Material beseitigt oder verwendet werden und zusätzlich zur Herstellung von Futtermittelausgangsstoffen für Nutztiere oder Futtermitteln für Heimtiere verwendet werden. Zur Kategorie 3 zählen zum Beispiel: Material der Kategorie 3 kann wie Kategorie 1- oder 2-Material beseitigt oder verwendet werden und zusätzlich zur Herstellung von Futtermittelausgangsstoffen für Nutztiere oder Futtermitteln für Heimtiere verwendet werden. Sämtliche Unternehmer, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten durchführen, müssen dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zum Zwecke einer behördlichen Registrierung anzeigen. Die Anzeige hat beim örtlich zuständigen Veterinär-und Lebensmittel-überwachungsamt zu erfolgen. Für die Anzeige sollte das Formular „Antrag Registrierung TNP Betriebsarten“ (siehe Downloads) genutzt werden. Bestimmte Tätigkeiten beziehungsweise Betriebe (wie zum Beispiel Verarbeitungsbetriebe, Biogasanlagen, Zwischenbehandlungsbetriebe oder Heimtierfutterhersteller) bedürfen einer Zulassung. Die Zulassung ist gesondert zu beantragen. Nähere Hinweise zum Antragsverfahren erteilen die jeweils örtlich zuständigen Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsämter. Für Material der Kategorie 1 sowie für bestimmte Materialien der Kategorie 2 besteht eine Pflicht zur Beseitigung. Die Pflicht zur Beseitigung dieser tierischen Nebenprodukte obliegt in Brandenburg den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Beseitigungspflicht ist in Brandenburg auf das Unternehmen SecAnim GmbH, An der Landwehr, 17139 Malchin übertragen worden. Tierkörper von verendeten oder getöteten Tieren sind vom Tierhalter diesem Unternehmen zu überlassen. Für die Anmeldung zur Abholung können folgende Kontaktdaten genutzt werden: SecAnim GmbH Niederlassung Bresinchen Neuzeller Straße 29 03172 Guben +49 3561 6846-11 oder -12 +49 3561 6846-20 E-Mail: tierannahme.bresinchen@secanim.de Seit kurzem bietet die SecAnim auch die Möglichkeit einer Anmeldung  über die SecAnim-Plus-APP an. Bei Rückfragen zur Nutzung dieser App wenden Sie sich bitte direkt an die Niederlassung der SecAnim GmbH in Bresinchen. Für die Abholung, Sammlung und Verarbeitung von toten Tieren und tierischen Nebenprodukten werden kostendeckende Entgelte erhoben. Für die Beseitigung von landwirtschaftlichen Nutztieren hat der Besitzer gemäß den Vorgaben in Paragraph 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) lediglich 60 Prozent der anfallenden Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten werden jeweils hälftig durch die Landkreise und kreisfreien Städte sowie durch das Land Brandenburg getragen. Sämtliche Unternehmer, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten durchführen, müssen dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zum Zwecke einer behördlichen Registrierung anzeigen. Die Anzeige hat beim örtlich zuständigen Veterinär-und Lebensmittel-überwachungsamt zu erfolgen. Für die Anzeige sollte das Formular „Antrag Registrierung TNP Betriebsarten“ (siehe Downloads) genutzt werden. Bestimmte Tätigkeiten beziehungsweise Betriebe (wie zum Beispiel Verarbeitungsbetriebe, Biogasanlagen, Zwischenbehandlungsbetriebe oder Heimtierfutterhersteller) bedürfen einer Zulassung. Die Zulassung ist gesondert zu beantragen. Nähere Hinweise zum Antragsverfahren erteilen die jeweils örtlich zuständigen Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsämter. Für Material der Kategorie 1 sowie für bestimmte Materialien der Kategorie 2 besteht eine Pflicht zur Beseitigung. Die Pflicht zur Beseitigung dieser tierischen Nebenprodukte obliegt in Brandenburg den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Beseitigungspflicht ist in Brandenburg auf das Unternehmen SecAnim GmbH, An der Landwehr, 17139 Malchin übertragen worden. Tierkörper von verendeten oder getöteten Tieren sind vom Tierhalter diesem Unternehmen zu überlassen. Für die Anmeldung zur Abholung können folgende Kontaktdaten genutzt werden: SecAnim GmbH Niederlassung Bresinchen Neuzeller Straße 29 03172 Guben +49 3561 6846-11 oder -12 +49 3561 6846-20 E-Mail: tierannahme.bresinchen@secanim.de Seit kurzem bietet die SecAnim auch die Möglichkeit einer Anmeldung  über die SecAnim-Plus-APP an. Bei Rückfragen zur Nutzung dieser App wenden Sie sich bitte direkt an die Niederlassung der SecAnim GmbH in Bresinchen. Für die Abholung, Sammlung und Verarbeitung von toten Tieren und tierischen Nebenprodukten werden kostendeckende Entgelte erhoben. Für die Beseitigung von landwirtschaftlichen Nutztieren hat der Besitzer gemäß den Vorgaben in Paragraph 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) lediglich 60 Prozent der anfallenden Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten werden jeweils hälftig durch die Landkreise und kreisfreien Städte sowie durch das Land Brandenburg getragen.

Waldbau – Waldentwicklung in Brandenburg

Bild vergrößern Bild vergrößern Die Klimamodelle prognostizieren für Brandenburg trockenere und wärmere Witterungsbedingungen. Die Bewirtschaftung der Wälder muss an die sich ändernden Bedingungen angepasst werden. Durch das Landeskompetenzzentrum Forst Eberswalde wurden Baumartenempfehlungen („ Empfehlungen zur Mischung von Baum- und Straucharten im Wald “) erarbeitet. Diese geben Waldbesitzenden eine Orientierung, welche Baumartenmischungen sich auf welchem Standort entwickeln können. Aufgrund ihrer Vitalität, Widerstandskraft und/oder Konkurrenzkraft werden Misch- oder Begleitbaumarten unterschieden. Ziel der Waldbewirtschaftung muss es sein, dass zukünftig drei bis fünf Baumarten auf gleicher Waldfläche wachsen. Die Klimamodelle prognostizieren für Brandenburg trockenere und wärmere Witterungsbedingungen. Die Bewirtschaftung der Wälder muss an die sich ändernden Bedingungen angepasst werden. Durch das Landeskompetenzzentrum Forst Eberswalde wurden Baumartenempfehlungen („ Empfehlungen zur Mischung von Baum- und Straucharten im Wald “) erarbeitet. Diese geben Waldbesitzenden eine Orientierung, welche Baumartenmischungen sich auf welchem Standort entwickeln können. Aufgrund ihrer Vitalität, Widerstandskraft und/oder Konkurrenzkraft werden Misch- oder Begleitbaumarten unterschieden. Ziel der Waldbewirtschaftung muss es sein, dass zukünftig drei bis fünf Baumarten auf gleicher Waldfläche wachsen. Klimaveränderungen führen zunehmend zu vielfältigen Naturgefahren, wie Sturm, Waldbränden und Insektenkalamitäten, die in Nadelholzreinbeständen größere Schäden verursachen als in Mischbeständen. Der Kiefernanteil in Brandenburg liegt derzeit noch bei 69 Prozent. Die Entwicklung der Wälder von reinen Nadelwäldern zu Mischwäldern trägt deshalb im hohen Maße zur Stabilisierung der Waldbestände und zur Risikominimierung bei und soll der Anfälligkeit der Kiefernreinbestände gegenüber Naturgefahren und Wetterextremen sowie schädigenden Insekten und Pilzen senken. Auf 40 Prozent der Waldfläche könnten stabilere, naturnähere und standortgerechtere Mischwälder wachsen. Das Waldumbaupotenzial liegt bei rund 500.000 Hektar. Durch ein angepasstes Jagdmanagement muss insbesondere der Naturverjüngung von Laubbaumarten zukünftig eine Chance gegeben werden.  Allein durch Saat oder Pflanzung ist eine Waldentwicklung hin zu artenreichen Mischbeständen in absehbarer Zeit nicht zu schaffen. Klimaveränderungen führen zunehmend zu vielfältigen Naturgefahren, wie Sturm, Waldbränden und Insektenkalamitäten, die in Nadelholzreinbeständen größere Schäden verursachen als in Mischbeständen. Der Kiefernanteil in Brandenburg liegt derzeit noch bei 69 Prozent. Die Entwicklung der Wälder von reinen Nadelwäldern zu Mischwäldern trägt deshalb im hohen Maße zur Stabilisierung der Waldbestände und zur Risikominimierung bei und soll der Anfälligkeit der Kiefernreinbestände gegenüber Naturgefahren und Wetterextremen sowie schädigenden Insekten und Pilzen senken. Auf 40 Prozent der Waldfläche könnten stabilere, naturnähere und standortgerechtere Mischwälder wachsen. Das Waldumbaupotenzial liegt bei rund 500.000 Hektar. Durch ein angepasstes Jagdmanagement muss insbesondere der Naturverjüngung von Laubbaumarten zukünftig eine Chance gegeben werden.  Allein durch Saat oder Pflanzung ist eine Waldentwicklung hin zu artenreichen Mischbeständen in absehbarer Zeit nicht zu schaffen. Forstliches Vermehrungsgut trägt die genetische Information künftiger Waldgenerationen. Es entscheidet in Wechselwirkung mit dem Standort über Wuchsleistung, Wuchseigenschaften und Anpassungsfähigkeit an die Umwelt. Wenn der Ausgangsbestand den Erwartungen an die nachfolgende Waldgeneration gerecht wird, ist die natürliche Verjüngung die beste Möglichkeit der Walderneuerung. Ist dies nicht oder nur bedingt der Fall, sollte der Waldbesitzer immer auf künstliche Verjüngungsverfahren zurückgreifen. Man sieht dem Vermehrungsgut nicht an, woher es stammt, ob es aus den Hochlagen oder einem niederschlagsarmen Tieflandsgebiet oder von irgendeinem Straßenbaum kommt. Die Erbanlagen sind am Vermehrungsgut mit bloßem Auge nicht zu erkennen. Genetisch bedingte Mängel werden oft erst nach Jahrzehnten erkannt. Ökologische und wirtschaftliche Schäden sind dann nicht mehr zu verhindern. Von der richtigen Wahl der Baumart und der Herkunft hängt die Leistungsfähigkeit, Stabilität und Gesundheit zukünftiger Wälder entscheidend ab. Es sollte deshalb nur Saat- und Pflanzgut verwendet werden, welches aus zugelassenen Beständen stammt und eine geeignete Herkunft hat. Die " Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut " unterstützen den Waldbesitzer bei der Auswahl der richtigen Herkunft. Das Erntezulassungsregister gibt Auskunft über potenzielle Erntemöglichkeiten in Saatgutbeständen und Samenplantagen. Durch eine umfangreiche Gesetzgebung soll die Identität des forstlichen Vermehrungsgutes sichergestellt werden. Der Waldbesitzer soll das erhalten, was er bestellt hat. Die rechtlichen Grundlagen sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter Kontrolle und Zulassung | Saat- und Pflanzgut | Forstliches Vermehrungsgut zu finden. Bei Fragen zum forstlichen Vermehrungsgut oder wenn der Verdacht besteht, dass "nicht das drin ist, was draufsteht", kann man sich an die Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut wenden. Forstliches Vermehrungsgut trägt die genetische Information künftiger Waldgenerationen. Es entscheidet in Wechselwirkung mit dem Standort über Wuchsleistung, Wuchseigenschaften und Anpassungsfähigkeit an die Umwelt. Wenn der Ausgangsbestand den Erwartungen an die nachfolgende Waldgeneration gerecht wird, ist die natürliche Verjüngung die beste Möglichkeit der Walderneuerung. Ist dies nicht oder nur bedingt der Fall, sollte der Waldbesitzer immer auf künstliche Verjüngungsverfahren zurückgreifen. Man sieht dem Vermehrungsgut nicht an, woher es stammt, ob es aus den Hochlagen oder einem niederschlagsarmen Tieflandsgebiet oder von irgendeinem Straßenbaum kommt. Die Erbanlagen sind am Vermehrungsgut mit bloßem Auge nicht zu erkennen. Genetisch bedingte Mängel werden oft erst nach Jahrzehnten erkannt. Ökologische und wirtschaftliche Schäden sind dann nicht mehr zu verhindern. Von der richtigen Wahl der Baumart und der Herkunft hängt die Leistungsfähigkeit, Stabilität und Gesundheit zukünftiger Wälder entscheidend ab. Es sollte deshalb nur Saat- und Pflanzgut verwendet werden, welches aus zugelassenen Beständen stammt und eine geeignete Herkunft hat. Die " Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut " unterstützen den Waldbesitzer bei der Auswahl der richtigen Herkunft. Das Erntezulassungsregister gibt Auskunft über potenzielle Erntemöglichkeiten in Saatgutbeständen und Samenplantagen. Durch eine umfangreiche Gesetzgebung soll die Identität des forstlichen Vermehrungsgutes sichergestellt werden. Der Waldbesitzer soll das erhalten, was er bestellt hat. Die rechtlichen Grundlagen sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter Kontrolle und Zulassung | Saat- und Pflanzgut | Forstliches Vermehrungsgut zu finden. Bei Fragen zum forstlichen Vermehrungsgut oder wenn der Verdacht besteht, dass "nicht das drin ist, was draufsteht", kann man sich an die Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut wenden.

Verbraucherschutz in Leichter Sprache

Bild vergrößern Bild vergrößern Jeder Mensch ist eine Verbraucherin oder ein Verbraucher, wenn sie oder er etwas privat verbraucht. Der Verbraucherschutz schützt Verbraucherinnen und Verbraucher, damit Sie gesund bleiben. Auf dieser Internetseite bekommen Sie Informationen vom Verbraucherschutz in Leichter Sprache. Sie bekommen auch Informationen über die Verbraucherzentrale Brandenburg. Damit Sie Ihre Rechte gut kennen. Jeder Mensch ist eine Verbraucherin oder ein Verbraucher, wenn sie oder er etwas privat verbraucht. Der Verbraucherschutz schützt Verbraucherinnen und Verbraucher, damit Sie gesund bleiben. Auf dieser Internetseite bekommen Sie Informationen vom Verbraucherschutz in Leichter Sprache. Sie bekommen auch Informationen über die Verbraucherzentrale Brandenburg. Damit Sie Ihre Rechte gut kennen. Wer ist eine Verbraucherin oder ein Verbraucher? Jeder Mensch ist eine Verbraucherin oder ein Verbraucher, wenn sie oder er etwas privat verbraucht. Das heißt, der Mensch verbraucht es nicht für die Arbeit. Verbrauchen bedeutet - etwas kaufen oder benutzen. Zum Beispiel Wasser, Strom für Licht oder Lebensmittel und Kleidung. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen entscheiden: Welches Produkt möchte ich kaufen? Welche Informationen brauche ich über das Produkt? Der Verbraucherschutz schützt Verbraucherinnen und Verbraucher. Damit Sie gesund bleiben und keinen Schaden haben. Sie bekommen Informationen vom Verbraucherschutz. Damit Sie Ihre Rechte gut kennen. Oft kaufen Verbraucherinnen und Verbraucher schlechte Produkte. Zum Beispiel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen geschützt werden. Damit sie gesund bleiben. Manche Verkäuferinnen oder Verkäufer betrügen Verbraucherinnen und Verbraucher. Verbraucherinnen und Verbraucher sind oft schlecht informiert. Der Verbraucherschutz soll Sie vor Betrug schützen. Damit Sie keine schlechten Produkte kaufen. Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen verschiedene Leistungen. Zum Beispiel: Der Verbraucherschutz soll Ihre Rechte schützen. Damit Sie keine schlechten Leistungen kaufen. Der Verbraucherschutz schützt Ihre Interessen. Der Verbraucherschutz berät Sie zum Thema: Im Brandenburg gibt es das Ministerium für Verbraucherschutz. Man kann auch Verbrauchschutzministerium Brandenburg sagen. Im Ministerium gibt es die Abteilung Verbraucherschutz. Der Verbraucherschutz kümmert sich um alle Bereiche. Er schützt die Verbraucherinnen und Verbraucher in diesen Bereichen: Zum Beispiel: Die Landkreise in Brandenburg kümmern sich oft um die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher. Dort gibt es Abteilungen in den Ämtern. Die Abteilungen kontrollieren Lebensmittel. Und kümmern sich um den Tierschutz. Der Verbraucherschutz wird unterstützt vom: In einem Labor untersucht man Sachen und Dinge. Zum Beispiel Lebensmittel. Es gibt diese 2 Bereiche: Der gesundheitliche Verbraucherschutz Sie haben zum Beispiel festgestellt: Ein gekauftes Lebensmittel kann man nicht mehr essen. Man kann auf Kosmetik-Produkten nicht erkennen, ob sie gut sind. Oder Ihr Plastik-Geschirr riecht unangenehm. Dann haben Sie ein Recht sich zu beschweren. Es kommt darauf an, wo Sie die Produkte gekauft haben. Sie können die Verkäuferin oder den Verkäufer fragen. Vielleicht kann die Verkäuferin oder der Verkäufer helfen. Sie können die Ämter in Ihrem Landkreis fragen. Im Land Brandenburg gibt es ein Internetportal mit vielen Informationen. Die Internetseite heißt Serviceportal Brandenburg: https://service.brandenburg.de/ Das Serviceportal hat auch eine Übersicht von Adressen: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/ Auf der Internetseite finden Sie wichtige Informationen. Zum Beispiel Der wirtschaftliche Verbraucherschutz Sie haben ein Problem mit einem Vertrag? Zum Beispiel mit Ihrer Telefonabrechnung. Oder mit der Abrechnung für die Betriebskosten in Ihrer Wohnung. Sie möchten sich über ein Produkt beschweren? Sie möchten das Geld für eine Fahrkarte zurückbekommen? Sie haben das Recht nachzufragen. Sie können die V erbraucher z entrale B randenburg fragen. Die Abkürzung ist VZB . Das ist die Internetseite: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/ Wer ist eine Verbraucherin oder ein Verbraucher? Jeder Mensch ist eine Verbraucherin oder ein Verbraucher, wenn sie oder er etwas privat verbraucht. Das heißt, der Mensch verbraucht es nicht für die Arbeit. Verbrauchen bedeutet - etwas kaufen oder benutzen. Zum Beispiel Wasser, Strom für Licht oder Lebensmittel und Kleidung. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen entscheiden: Welches Produkt möchte ich kaufen? Welche Informationen brauche ich über das Produkt? Der Verbraucherschutz schützt Verbraucherinnen und Verbraucher. Damit Sie gesund bleiben und keinen Schaden haben. Sie bekommen Informationen vom Verbraucherschutz. Damit Sie Ihre Rechte gut kennen. Oft kaufen Verbraucherinnen und Verbraucher schlechte Produkte. Zum Beispiel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen geschützt werden. Damit sie gesund bleiben. Manche Verkäuferinnen oder Verkäufer betrügen Verbraucherinnen und Verbraucher. Verbraucherinnen und Verbraucher sind oft schlecht informiert. Der Verbraucherschutz soll Sie vor Betrug schützen. Damit Sie keine schlechten Produkte kaufen. Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen verschiedene Leistungen. Zum Beispiel: Der Verbraucherschutz soll Ihre Rechte schützen. Damit Sie keine schlechten Leistungen kaufen. Der Verbraucherschutz schützt Ihre Interessen. Der Verbraucherschutz berät Sie zum Thema: Im Brandenburg gibt es das Ministerium für Verbraucherschutz. Man kann auch Verbrauchschutzministerium Brandenburg sagen. Im Ministerium gibt es die Abteilung Verbraucherschutz. Der Verbraucherschutz kümmert sich um alle Bereiche. Er schützt die Verbraucherinnen und Verbraucher in diesen Bereichen: Zum Beispiel: Die Landkreise in Brandenburg kümmern sich oft um die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher. Dort gibt es Abteilungen in den Ämtern. Die Abteilungen kontrollieren Lebensmittel. Und kümmern sich um den Tierschutz. Der Verbraucherschutz wird unterstützt vom: In einem Labor untersucht man Sachen und Dinge. Zum Beispiel Lebensmittel. Es gibt diese 2 Bereiche: Der gesundheitliche Verbraucherschutz Sie haben zum Beispiel festgestellt: Ein gekauftes Lebensmittel kann man nicht mehr essen. Man kann auf Kosmetik-Produkten nicht erkennen, ob sie gut sind. Oder Ihr Plastik-Geschirr riecht unangenehm. Dann haben Sie ein Recht sich zu beschweren. Es kommt darauf an, wo Sie die Produkte gekauft haben. Sie können die Verkäuferin oder den Verkäufer fragen. Vielleicht kann die Verkäuferin oder der Verkäufer helfen. Sie können die Ämter in Ihrem Landkreis fragen. Im Land Brandenburg gibt es ein Internetportal mit vielen Informationen. Die Internetseite heißt Serviceportal Brandenburg: https://service.brandenburg.de/ Das Serviceportal hat auch eine Übersicht von Adressen: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/ Auf der Internetseite finden Sie wichtige Informationen. Zum Beispiel Der wirtschaftliche Verbraucherschutz Sie haben ein Problem mit einem Vertrag? Zum Beispiel mit Ihrer Telefonabrechnung. Oder mit der Abrechnung für die Betriebskosten in Ihrer Wohnung. Sie möchten sich über ein Produkt beschweren? Sie möchten das Geld für eine Fahrkarte zurückbekommen? Sie haben das Recht nachzufragen. Sie können die V erbraucher z entrale B randenburg fragen. Die Abkürzung ist VZB . Das ist die Internetseite: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/ Die Verbraucherzentrale Brandenburg ist eine Organisation. Sie ist die größte Organisation für Verbraucherschutz in Brandenburg. Die Abkürzung ist: VZB. Die Verbraucherzentrale Brandenburg vertritt die Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Brandenburg. Das bedeutet: Sie setzt sich für Ihre Interessen ein. Und unterstützt Ihre Interessen in der Politik und Wirtschaft. Das macht die Verbraucherzentrale Brandenburg unabhängig. Unabhängig bedeutet: Die Verbraucherzentrale Brandenburg arbeitet nicht für eine Firma. Sie arbeitet selbst-bestimmt. Die Verbraucherzentrale Brandenburg berät, informiert und bildet zu vielen Themen: Sie haben dadurch einen Nachteil? Die Verbraucherzentrale Brandenburg spricht das Unternehmen an. Die Verbraucherzentrale Brandenburg sagt dem Unternehmen: Sie haben sich nicht an das Recht gehalten. Das Unternehmen muss das Recht einhalten. Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat viele Beratungsstellen im Land Brandenburg. Auf der Internetseite https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/beratung-bb gibt es eine Übersicht aller Beratungsstellen. Seit 2019 gibt es das Digi-Mobil. Das ist ein Auto von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Das Digi-Mobil ist im Norden von Brandenburg unterwegs. In dem Auto bekommen Sie eine Beratung. Sie können sich am Computer über ein Video-Gespräch beraten lassen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg auch an der polnischen Grenze ein Informations-Zentrum. Sie finden die Verbraucherzentrale Brandenburg auch in Frankfurt an der Oder. Sie bekommen zum Beispiel Informationen und Hilfe, wenn Sie schlechte Produkte in Polen gekauft haben. Sie können eine persönliche Beratung in einer Beratungsstelle bekommen. Das ist die Telefon-Nummer: 0331 – 982 299 95 Wann können Sie anrufen? montags bis freitags zwischen 9 bis 18 Uhr Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen helfen Ihnen. Oder sie vereinbaren einen Termin für eine Beratung mit Ihnen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zeigen Ihnen Informationen im Internet. Einen Termin für eine Beratung können Sie auch im Internet vereinbaren. Sie können den Termin auch ändern. Oder einen Termin absagen. Das ist zu jeder Uhrzeit möglich. Das ist die Internetseite: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/termine Zum Beispiel zu: Dann müssen Sie vorher einen Termin vereinbaren. Das ist die Telefon-Nummer: 0331 – 982 299 95 Sie erreichen uns: Unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beraten Sie am Telefon: Sie können auch einen Termin im Internet vereinbaren. Das ist die Internetseite: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/termine Sie kommen in die Beratungs-Stelle. Sie sagen der Person von der Beratungs-Stelle: Das ist mein Problem. Der Berater oder die Beraterin hilft Ihnen und sagt Ihnen: So können Sie Ihr Problem lösen. Bitte bringen Sie unbedingt das Geld für die Beratung in bar mit. Sie bekommen einen Beleg, dass Sie das Geld bezahlt haben. Verbraucher und Verbraucherinnen benötigen manchmal einen Muster-Brief. Das ist ein Schreiben. Das Schreiben hilft Ihnen bei Ihrem Problem. Die Verbraucherzentrale hat Muster-Briefe zu 6 Themen Das sind Sie bekommen einen Muster-Brief direkt aus dem Internet. Der Berater oder die Beraterin zeigt Ihnen, wie das geht. Oder Sie füllen den Muster-Brief gemeinsam in der Beratung aus. Das ist die Internetadresse: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/musterbriefe Wofür ist der Muster-Brief? Sie können den Muster-Brief an die Person oder das Unternehmen schicken, mit der Sie das Problem haben. Sie möchten sich über ein Produkt informieren? Oder möchten wissen, welches Produkt gut ist? Die Verbraucherzentrale Brandenburg berät Sie dazu. Sie bekommen eine Untersuchung. Die Untersuchung ist von der Stiftung Warentest. Die Stiftung untersucht, wie gut Produkte sind. Das kostet nichts extra. Das gehört zur Beratung dazu. Sie entscheiden mit dem Berater oder der Beraterin: Die Verbraucherzentrale Brandenburg vertritt Sie außer-gerichtlich vor Unternehmen. Das bedeutet: Sie haben ein Problem mit einem Unternehmen. Sie wollen noch nicht ins Gericht gehen. Dann kümmert sich die Verbraucherzentrale Brandenburg. Und redet mit dem Unternehmen, mit dem Sie das Problem haben. Dann melden Sie sich wieder bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Die Verbraucherzentrale Brandenburg ist eine Organisation. Sie ist die größte Organisation für Verbraucherschutz in Brandenburg. Die Abkürzung ist: VZB. Die Verbraucherzentrale Brandenburg vertritt die Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Brandenburg. Das bedeutet: Sie setzt sich für Ihre Interessen ein. Und unterstützt Ihre Interessen in der Politik und Wirtschaft. Das macht die Verbraucherzentrale Brandenburg unabhängig. Unabhängig bedeutet: Die Verbraucherzentrale Brandenburg arbeitet nicht für eine Firma. Sie arbeitet selbst-bestimmt. Die Verbraucherzentrale Brandenburg berät, informiert und bildet zu vielen Themen: Sie haben dadurch einen Nachteil? Die Verbraucherzentrale Brandenburg spricht das Unternehmen an. Die Verbraucherzentrale Brandenburg sagt dem Unternehmen: Sie haben sich nicht an das Recht gehalten. Das Unternehmen muss das Recht einhalten. Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat viele Beratungsstellen im Land Brandenburg. Auf der Internetseite https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/beratung-bb gibt es eine Übersicht aller Beratungsstellen. Seit 2019 gibt es das Digi-Mobil. Das ist ein Auto von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Das Digi-Mobil ist im Norden von Brandenburg unterwegs. In dem Auto bekommen Sie eine Beratung. Sie können sich am Computer über ein Video-Gespräch beraten lassen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg auch an der polnischen Grenze ein Informations-Zentrum. Sie finden die Verbraucherzentrale Brandenburg auch in Frankfurt an der Oder. Sie bekommen zum Beispiel Informationen und Hilfe, wenn Sie schlechte Produkte in Polen gekauft haben. Sie können eine persönliche Beratung in einer Beratungsstelle bekommen. Das ist die Telefon-Nummer: 0331 – 982 299 95 Wann können Sie anrufen? montags bis freitags zwischen 9 bis 18 Uhr Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen helfen Ihnen. Oder sie vereinbaren einen Termin für eine Beratung mit Ihnen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zeigen Ihnen Informationen im Internet. Einen Termin für eine Beratung können Sie auch im Internet vereinbaren. Sie können den Termin auch ändern. Oder einen Termin absagen. Das ist zu jeder Uhrzeit möglich. Das ist die Internetseite: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/termine Zum Beispiel zu: Dann müssen Sie vorher einen Termin vereinbaren. Das ist die Telefon-Nummer: 0331 – 982 299 95 Sie erreichen uns: Unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beraten Sie am Telefon: Sie können auch einen Termin im Internet vereinbaren. Das ist die Internetseite: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/termine Sie kommen in die Beratungs-Stelle. Sie sagen der Person von der Beratungs-Stelle: Das ist mein Problem. Der Berater oder die Beraterin hilft Ihnen und sagt Ihnen: So können Sie Ihr Problem lösen. Bitte bringen Sie unbedingt das Geld für die Beratung in bar mit. Sie bekommen einen Beleg, dass Sie das Geld bezahlt haben. Verbraucher und Verbraucherinnen benötigen manchmal einen Muster-Brief. Das ist ein Schreiben. Das Schreiben hilft Ihnen bei Ihrem Problem. Die Verbraucherzentrale hat Muster-Briefe zu 6 Themen Das sind Sie bekommen einen Muster-Brief direkt aus dem Internet. Der Berater oder die Beraterin zeigt Ihnen, wie das geht. Oder Sie füllen den Muster-Brief gemeinsam in der Beratung aus. Das ist die Internetadresse: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/musterbriefe Wofür ist der Muster-Brief? Sie können den Muster-Brief an die Person oder das Unternehmen schicken, mit der Sie das Problem haben. Sie möchten sich über ein Produkt informieren? Oder möchten wissen, welches Produkt gut ist? Die Verbraucherzentrale Brandenburg berät Sie dazu. Sie bekommen eine Untersuchung. Die Untersuchung ist von der Stiftung Warentest. Die Stiftung untersucht, wie gut Produkte sind. Das kostet nichts extra. Das gehört zur Beratung dazu. Sie entscheiden mit dem Berater oder der Beraterin: Die Verbraucherzentrale Brandenburg vertritt Sie außer-gerichtlich vor Unternehmen. Das bedeutet: Sie haben ein Problem mit einem Unternehmen. Sie wollen noch nicht ins Gericht gehen. Dann kümmert sich die Verbraucherzentrale Brandenburg. Und redet mit dem Unternehmen, mit dem Sie das Problem haben. Dann melden Sie sich wieder bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Angeln für Kinder und Jugendliche

Bild vergrößern Bild vergrößern Angeln ist nicht nur für Erwachsene ein tolles Hobby. Auch Kinder und Jugendliche interessieren sich für Tiere und Pflanzen, die im und am Wasser leben. Gehört auch ihr zu denen, die an den vielen Flüssen und Seen in Brandenburg angeln wollen? Dann findet ihr hier wichtige Informationen zu den Regeln. Angeln ist nicht nur für Erwachsene ein tolles Hobby. Auch Kinder und Jugendliche interessieren sich für Tiere und Pflanzen, die im und am Wasser leben. Gehört auch ihr zu denen, die an den vielen Flüssen und Seen in Brandenburg angeln wollen? Dann findet ihr hier wichtige Informationen zu den Regeln. In Brandenburg dürft ihr ab einem Alter von 8 Jahren ohne Fischereischein mit der Friedfischangel angeln. Bis zu eurem 14. Geburtstag benötigt ihr dafür nur eine Angelkarte für das jeweilige Angelgewässer (mehr dazu findet ihr im Text weiter unten). Ab einem Alter von 14 Jahren benötigt ihr zusätzlich einen gültigen Fischereiabgabe-Nachweis (Fischerabgabemarke und ausgefüllte Nachweiskarte). Die Fischereiabgabe kostet 12,00 Euro pro Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) oder 40,00 Euro für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre. Die Nachweiskarte und die Fischereiabgabemarke erhaltet ihr bei den unteren Fischereibehörden (Kreisverwaltung), den Geschäftsstellen des Landesanglerverbandes und in weiteren Ausgabestellen, dazu gehören zum Beispiel Angelläden, Fischereibetriebe oder Zeltplatzverwaltungen. Die Nachweiskarte zur Fischereiabgabe ist ein wichtiges Dokument mit Namen, Adresse und Geburtsdatum des Anglers oder der Anglerin. Der Fischereiabgabe-Nachweis muss immer mitgenommen werden, wenn man angeln geht. Außerdem braucht ihr noch eine Angelkarte als Erlaubnis für den ausgewählten See oder Fluss. Diese Angelkarte kann man beim Fischereibetrieb oder im Angelladen kaufen. Wer einen Mitgliedsausweis eines Angelvereins hat, kann in der Regel auf allen Seen und Flüssen, die dieser Angelverein pflegt, angeln. Auch die Angelkarte oder den Mitgliedsausweis müsst ihr beim Angeln immer mit dabeihaben. In Brandenburg dürft ihr ab einem Alter von 8 Jahren ohne Fischereischein mit der Friedfischangel angeln. Bis zu eurem 14. Geburtstag benötigt ihr dafür nur eine Angelkarte für das jeweilige Angelgewässer (mehr dazu findet ihr im Text weiter unten). Ab einem Alter von 14 Jahren benötigt ihr zusätzlich einen gültigen Fischereiabgabe-Nachweis (Fischerabgabemarke und ausgefüllte Nachweiskarte). Die Fischereiabgabe kostet 12,00 Euro pro Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) oder 40,00 Euro für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre. Die Nachweiskarte und die Fischereiabgabemarke erhaltet ihr bei den unteren Fischereibehörden (Kreisverwaltung), den Geschäftsstellen des Landesanglerverbandes und in weiteren Ausgabestellen, dazu gehören zum Beispiel Angelläden, Fischereibetriebe oder Zeltplatzverwaltungen. Die Nachweiskarte zur Fischereiabgabe ist ein wichtiges Dokument mit Namen, Adresse und Geburtsdatum des Anglers oder der Anglerin. Der Fischereiabgabe-Nachweis muss immer mitgenommen werden, wenn man angeln geht. Außerdem braucht ihr noch eine Angelkarte als Erlaubnis für den ausgewählten See oder Fluss. Diese Angelkarte kann man beim Fischereibetrieb oder im Angelladen kaufen. Wer einen Mitgliedsausweis eines Angelvereins hat, kann in der Regel auf allen Seen und Flüssen, die dieser Angelverein pflegt, angeln. Auch die Angelkarte oder den Mitgliedsausweis müsst ihr beim Angeln immer mit dabeihaben. Nachdem ihr Fischereiabgabenmarke und Angelkarte erworben habt, könnt ihr den Fischfang mit zwei Friedfischangeln ausüben. Beim Angeln müsst ihr darauf achten, dass jede Angelrute nur mit einem einschenkligen Haken bestückt werden darf. Als Köder könnt ihr Teig, Getreide und Würmer benutzen. Nicht verwenden dürft ihr Krebse, Köderfische und andere Wirbeltiere, Fetzenköder sowie künstliche Köder (zum Beispiel Spinner, Blinker, Twister, Wobbler) und die Köderfischsenke. Wer eine Angel mit Köder zum Fang auslegt, muss sie ständig beobachten. Nachdem ihr Fischereiabgabenmarke und Angelkarte erworben habt, könnt ihr den Fischfang mit zwei Friedfischangeln ausüben. Beim Angeln müsst ihr darauf achten, dass jede Angelrute nur mit einem einschenkligen Haken bestückt werden darf. Als Köder könnt ihr Teig, Getreide und Würmer benutzen. Nicht verwenden dürft ihr Krebse, Köderfische und andere Wirbeltiere, Fetzenköder sowie künstliche Köder (zum Beispiel Spinner, Blinker, Twister, Wobbler) und die Köderfischsenke. Wer eine Angel mit Köder zum Fang auslegt, muss sie ständig beobachten. Beim Anfüttern lockt ihr die Fische an die Angelstelle. Dabei solltet ihr daran denken, dass nicht gefressenes Futter am Gewässerboden fault. Werft deshalb nicht zuviel Futter in das Wasser, da sonst die Fische erkranken oder ersticken können. Nicht verbrauchtes Futter nehmt bitte wieder zurück nach Hause. Beim Anfüttern lockt ihr die Fische an die Angelstelle. Dabei solltet ihr daran denken, dass nicht gefressenes Futter am Gewässerboden fault. Werft deshalb nicht zuviel Futter in das Wasser, da sonst die Fische erkranken oder ersticken können. Nicht verbrauchtes Futter nehmt bitte wieder zurück nach Hause. Die Freude ist groß. Aber ist der Fisch nicht vielleicht zu klein zum Mitnehmen? Bitte prüft in jedem Fall, ob der gefangene Fisch mindestens so groß wie in der Fischereiordnung oder eventuell auch auf der Angelkarte festgelegt ist. Eine Auswahl dieser "Mindestmaße" findet ihr meist in der Tabelle auf der Kartenrückseite. Wenn der Fisch kleiner ist, muss er so ins Wasser zurückgesetzt werden, dass er weiter leben und wachsen kann. Löst also bitte den Haken vorsichtig oder durchschneidet die Schnur an der Kopfspitze, wenn der Fisch den Haken zu tief geschluckt hat, und lasst ihn schnell wieder schwimmen. Manche Fischarten dürfen zu bestimmten Zeiten nicht gefangen werden, weil sie dann gerade laichen. Andere Arten, von denen es nur noch sehr wenige Tiere gibt, dürfen gar nicht gefangen werden. Diese Fische werden "geschont", damit sie nicht aussterben. Informiert euch über die in der Fischereiordnung oder eventuell zusätzlich auf der Angelkarte festgelegten Schonzeiten und entlasst die "geschonten" Fische in die Freiheit. Fische, die ihr nicht kennt, setzt ebenfalls zurück, es könnte ja sein, dass sie unter Schutz stehen. Wenn ihr euch davon überzeugt habt, dass ihr "euren" Fisch mitnehmen dürft, betäubt ihn zuerst mit kräftigen Schlägen auf den Kopf und tötet ihn danach mit einem Messerstich in das Herz, damit er nicht unnötig leidet. Die Freude ist groß. Aber ist der Fisch nicht vielleicht zu klein zum Mitnehmen? Bitte prüft in jedem Fall, ob der gefangene Fisch mindestens so groß wie in der Fischereiordnung oder eventuell auch auf der Angelkarte festgelegt ist. Eine Auswahl dieser "Mindestmaße" findet ihr meist in der Tabelle auf der Kartenrückseite. Wenn der Fisch kleiner ist, muss er so ins Wasser zurückgesetzt werden, dass er weiter leben und wachsen kann. Löst also bitte den Haken vorsichtig oder durchschneidet die Schnur an der Kopfspitze, wenn der Fisch den Haken zu tief geschluckt hat, und lasst ihn schnell wieder schwimmen. Manche Fischarten dürfen zu bestimmten Zeiten nicht gefangen werden, weil sie dann gerade laichen. Andere Arten, von denen es nur noch sehr wenige Tiere gibt, dürfen gar nicht gefangen werden. Diese Fische werden "geschont", damit sie nicht aussterben. Informiert euch über die in der Fischereiordnung oder eventuell zusätzlich auf der Angelkarte festgelegten Schonzeiten und entlasst die "geschonten" Fische in die Freiheit. Fische, die ihr nicht kennt, setzt ebenfalls zurück, es könnte ja sein, dass sie unter Schutz stehen. Wenn ihr euch davon überzeugt habt, dass ihr "euren" Fisch mitnehmen dürft, betäubt ihn zuerst mit kräftigen Schlägen auf den Kopf und tötet ihn danach mit einem Messerstich in das Herz, damit er nicht unnötig leidet. Bild vergrößern Der Herzstich wird auf der Bauchseite in der Kehlgegend vor den Brustflossen durchgeführt (Abbildung). Es ist auch möglich, nach dem Betäuben den Kopf abzuschneiden. Auf keinen Fall lasst die Fische ersticken. Das ist Tierquälerei! Auch beim Hältern (Aufbewahrung lebender Fische) in zu kleinen Setzkeschern leiden die Fische. Deshalb ist es besser, sie gleich zu betäuben und zu töten. Bild vergrößern Der Herzstich wird auf der Bauchseite in der Kehlgegend vor den Brustflossen durchgeführt (Abbildung). Es ist auch möglich, nach dem Betäuben den Kopf abzuschneiden. Auf keinen Fall lasst die Fische ersticken. Das ist Tierquälerei! Auch beim Hältern (Aufbewahrung lebender Fische) in zu kleinen Setzkeschern leiden die Fische. Deshalb ist es besser, sie gleich zu betäuben und zu töten. Wählt euren Angelplatz am Ufer so, dass Pflanzen und Tiere am und im Wasser nicht darunter leiden. Besonders das Röhricht ist für Fische, aber auch für Vögel, wichtig. Dort finden sie Nahrung und Schutz und legen auch ihre Eier ab. Diese Plätze dürfen nicht betreten oder gar zerstört werden. Damit es weiterhin viele Fische und andere Tiere in und an unseren Gewässern geben kann, müssen ihre Eier und Jungtiere geschützt werden. Wählt euren Angelplatz am Ufer so, dass Pflanzen und Tiere am und im Wasser nicht darunter leiden. Besonders das Röhricht ist für Fische, aber auch für Vögel, wichtig. Dort finden sie Nahrung und Schutz und legen auch ihre Eier ab. Diese Plätze dürfen nicht betreten oder gar zerstört werden. Damit es weiterhin viele Fische und andere Tiere in und an unseren Gewässern geben kann, müssen ihre Eier und Jungtiere geschützt werden. Vermeidet es, andere Angler oder Fischer durch laute Geräusche, Herumtoben oder ähnliches zu stören oder zu behindern. Jeder Angler möchte einen sauberen Angelplatz vorfinden. Dazu könnt auch ihr beitragen, indem ihr euren Müll wieder mitnehmt. Werft keine toten Fische ins Wasser oder in Abfallkörbe. Vermeidet es, andere Angler oder Fischer durch laute Geräusche, Herumtoben oder ähnliches zu stören oder zu behindern. Jeder Angler möchte einen sauberen Angelplatz vorfinden. Dazu könnt auch ihr beitragen, indem ihr euren Müll wieder mitnehmt. Werft keine toten Fische ins Wasser oder in Abfallkörbe. Mindestmaße für einige Fische, die ihr mit der Friedfischangel angeln könnt: Die dick gedruckten Fischarten haben keine Schonzeiten. Die Schonzeiten für andere Arten lest ihr in der Fischereiordnung nach. Fischarten, für die es keine Mindestmaße und keine Schonzeiten gibt: Mindestmaße für einige Fische, die ihr mit der Friedfischangel angeln könnt: Die dick gedruckten Fischarten haben keine Schonzeiten. Die Schonzeiten für andere Arten lest ihr in der Fischereiordnung nach. Fischarten, für die es keine Mindestmaße und keine Schonzeiten gibt: Bild vergrößern

Afrikanische Schweinepest

Bild vergrößern Bild vergrößern Der erste Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beim Schwarzwild in Deutschland ist amtlich vom Landkreis Spree-Neiße am 10. September 2020 festgestellt worden. Seitdem laufen die Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest im Land Brandenburg. Oberstes Ziel ist es, die Tierseuche auf ein möglichst kleines Gebiet einzudämmen und zu verhindern, dass diese sich ausbreiten kann oder auf Hausschweinbestände übertritt. Für Schweine (Haus- und Wildschweine) verläuft eine Infektion mit dem ASP-Virus fast immer tödlich. Für den Menschen und für andere Haus- und Nutztierarten ist die Afrikanische Schweinepest dagegen ungefährlich. Um die Fundorte wurden sogenannte Restriktionszonen eingerichtet, in denen verschiedene Maßnahmen umgesetzt werden. Bislang wurden elf Ausbruchgebiete (Kerngebiete) ausgewiesen. Alle elf Kerngebiete konnten inzwischen wieder aufgehoben werden, nachdem dort über mehrere Monate keine neuen ASP-Funde mehr gemacht wurden. Erstmals im Land Brandenburg - und damit bundesweit – wurde im Juli 2021 die Afrikanische Schweinepest in Hausschweinbeständen festgestellt. Es handelte sich um drei Bestände (zwei Kleinsthaltungen) in den Landkreisen Spree-Neiße und Märkisch-Oderland. Im Juli 2022 gab es einen weiteren ASP-Ausbruch in einem Schweinemastbestand im Landkreis Uckermark, im März 2023 war eine Kleinsthaltung auf dem Stadtgebiet Cottbus betroffen. Der erste Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beim Schwarzwild in Deutschland ist amtlich vom Landkreis Spree-Neiße am 10. September 2020 festgestellt worden. Seitdem laufen die Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest im Land Brandenburg. Oberstes Ziel ist es, die Tierseuche auf ein möglichst kleines Gebiet einzudämmen und zu verhindern, dass diese sich ausbreiten kann oder auf Hausschweinbestände übertritt. Für Schweine (Haus- und Wildschweine) verläuft eine Infektion mit dem ASP-Virus fast immer tödlich. Für den Menschen und für andere Haus- und Nutztierarten ist die Afrikanische Schweinepest dagegen ungefährlich. Um die Fundorte wurden sogenannte Restriktionszonen eingerichtet, in denen verschiedene Maßnahmen umgesetzt werden. Bislang wurden elf Ausbruchgebiete (Kerngebiete) ausgewiesen. Alle elf Kerngebiete konnten inzwischen wieder aufgehoben werden, nachdem dort über mehrere Monate keine neuen ASP-Funde mehr gemacht wurden. Erstmals im Land Brandenburg - und damit bundesweit – wurde im Juli 2021 die Afrikanische Schweinepest in Hausschweinbeständen festgestellt. Es handelte sich um drei Bestände (zwei Kleinsthaltungen) in den Landkreisen Spree-Neiße und Märkisch-Oderland. Im Juli 2022 gab es einen weiteren ASP-Ausbruch in einem Schweinemastbestand im Landkreis Uckermark, im März 2023 war eine Kleinsthaltung auf dem Stadtgebiet Cottbus betroffen. Die Afrikanische Schweinepest (kurz: ASP) ist eine anzeigenpflichtige Tierseuche, die ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) befällt. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar. Verursacht wird die Erkrankung durch ein Virus (Virus der Afrikanischen Schweinepest). Es gibt bislang keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen. Ursprünglich war die Afrikanische Schweinepest auf Afrika begrenzt. Erstmals beschrieben wurde die ASP im Jahr 1921 in Kenia. Im Jahr 1957 trat sie erstmals außerhalb Afrikas in Portugal auf. Im Juni 2007 traten erste Fälle der ASP in Georgien auf, später in den Nachbarländern Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation. Ab 2012 waren die Länder Ukraine, Weißrussland und ab 2014 die EU-Mitgliedsstaaten Litauen, Polen, Lettland sowie Estland betroffen. 2017 gab es erste Fälle der ASP in Tschechien bei Wildschweinen, in Rumänien bei Wild- und Hausschweinen, 2018 in Bulgarien (bei Haus- und Wildschweinen) und Belgien (bei Wildschweinen), 2019 auch in Westpolen. Nur in Tschechien und in Belgien konnte die Tierseuche bei Wildschweinen bisher erfolgreich bekämpft werden; in den anderen Ländern nicht. Mit dem ASP-Nachweis bei einem Stück Fallwild im Landkreis Spree-Neiße ist die Tierseuche im September 2020 auch in Deutschland angekommen. Die Afrikanische Schweinepest (kurz: ASP) ist eine anzeigenpflichtige Tierseuche, die ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) befällt. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar. Verursacht wird die Erkrankung durch ein Virus (Virus der Afrikanischen Schweinepest). Es gibt bislang keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen. Ursprünglich war die Afrikanische Schweinepest auf Afrika begrenzt. Erstmals beschrieben wurde die ASP im Jahr 1921 in Kenia. Im Jahr 1957 trat sie erstmals außerhalb Afrikas in Portugal auf. Im Juni 2007 traten erste Fälle der ASP in Georgien auf, später in den Nachbarländern Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation. Ab 2012 waren die Länder Ukraine, Weißrussland und ab 2014 die EU-Mitgliedsstaaten Litauen, Polen, Lettland sowie Estland betroffen. 2017 gab es erste Fälle der ASP in Tschechien bei Wildschweinen, in Rumänien bei Wild- und Hausschweinen, 2018 in Bulgarien (bei Haus- und Wildschweinen) und Belgien (bei Wildschweinen), 2019 auch in Westpolen. Nur in Tschechien und in Belgien konnte die Tierseuche bei Wildschweinen bisher erfolgreich bekämpft werden; in den anderen Ländern nicht. Mit dem ASP-Nachweis bei einem Stück Fallwild im Landkreis Spree-Neiße ist die Tierseuche im September 2020 auch in Deutschland angekommen. Nein. Das Virus der ASP befällt nur Schweine (Wild- und Hausschweine). ASP ist nicht auf den Menschen übertragbar – weder durch den Verzehr von Schweinefleisch, noch über direkten Tierkontakt. Allerdings spielt der Mensch bei der Verbreitung der Seuche eine wichtige Rolle, zum Beispiel durch unsachgemäße Entsorgung von ASP-virushaltigen Lebensmitteln oder durch ASP-virushaltiges Material an Schuhen und Fahrzeugen. Nein. Das Virus der ASP befällt nur Schweine (Wild- und Hausschweine). ASP ist nicht auf den Menschen übertragbar – weder durch den Verzehr von Schweinefleisch, noch über direkten Tierkontakt. Allerdings spielt der Mensch bei der Verbreitung der Seuche eine wichtige Rolle, zum Beispiel durch unsachgemäße Entsorgung von ASP-virushaltigen Lebensmitteln oder durch ASP-virushaltiges Material an Schuhen und Fahrzeugen. Nein, es können sich ausschließlich Schweine mit dem Erreger infizieren. Für andere Haus- und Nutztierarten als Schweine stellt die Afrikanische Schweinepest keine Gefahr dar. Nein, es können sich ausschließlich Schweine mit dem Erreger infizieren. Für andere Haus- und Nutztierarten als Schweine stellt die Afrikanische Schweinepest keine Gefahr dar. Eine Übertragung ist über direkten Kontakt zwischen infizierten und nicht infizierten Tieren möglich, insbesondere über Blutkontakt. Daneben ist auch eine indirekte Übertragung möglich, zum Beispiel über mit dem ASP-Virus kontaminierte Futtermittel, Gülle/Mist oder sonstige Gegenstände (Kleidung, Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Schuhe/Kleidung, etc. ). In Gebieten mit ASP können auch Tiere wie Hunde, Katzen oder andere Tiere, die Kontakt zu infizierten Wildschweinen hatten, das Virus weitertragen. Viele ASP-Ausbrüche werden auf ein Verschleppen des Virus in Speiseresten beziehungsweise -abfällen im weltweiten Reiseverkehr zurückgeführt. Denn in rohem und gefrorenem Fleisch und Fleischprodukten, Blut sowie in gepökelten oder geräucherten Waren kann das ASP-Virus über mehrere Monate überdauern und infektiös bleiben. So kann unter ungünstigen Bedingungen ein an Parkplätzen unachtsam entsorgtes Wurst- oder Schinkenbrötchen ausreichen, um die Seuche ein- beziehungsweise weiter zu verschleppen. Es überlebt in der Umwelt bis zu: Es überlebt in Lebensmitteln bis zu: Es überlebt bei Erhitzung bis zu: Eine Übertragung ist über direkten Kontakt zwischen infizierten und nicht infizierten Tieren möglich, insbesondere über Blutkontakt. Daneben ist auch eine indirekte Übertragung möglich, zum Beispiel über mit dem ASP-Virus kontaminierte Futtermittel, Gülle/Mist oder sonstige Gegenstände (Kleidung, Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Schuhe/Kleidung, etc. ). In Gebieten mit ASP können auch Tiere wie Hunde, Katzen oder andere Tiere, die Kontakt zu infizierten Wildschweinen hatten, das Virus weitertragen. Viele ASP-Ausbrüche werden auf ein Verschleppen des Virus in Speiseresten beziehungsweise -abfällen im weltweiten Reiseverkehr zurückgeführt. Denn in rohem und gefrorenem Fleisch und Fleischprodukten, Blut sowie in gepökelten oder geräucherten Waren kann das ASP-Virus über mehrere Monate überdauern und infektiös bleiben. So kann unter ungünstigen Bedingungen ein an Parkplätzen unachtsam entsorgtes Wurst- oder Schinkenbrötchen ausreichen, um die Seuche ein- beziehungsweise weiter zu verschleppen. Es überlebt in der Umwelt bis zu: Es überlebt in Lebensmitteln bis zu: Es überlebt bei Erhitzung bis zu: Bei Hausschweinen und beim europäischen Schwarzwild führt die Infektion zu schweren, aber unspezifischen Symptomen. Häufig sind Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme, aber auch Durchfall, Blutungen aus Nase, After und/oder Haut sowie Aborte zu beobachten. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft („Liegenbleiben in der Suhle“) oder andere Auffälligkeiten wie Hautverfärbungen. Die aktuell vorherrschende Verlaufsform der ASP führt fast immer zum Tod des Tieres innerhalb einer Woche. Wegen der unspezifischen Allgemeinsymptome ist es schwer zu erkennen, ob sich ein Tier mit dem ASP-Virus infiziert hat oder andere Krankheiten vorliegen. Um in Verdachtsfällen eine Infektion mit dem ASP-Virus auszuschließen, müssen die Tiere auf das Virus getestet werden. Bei Hausschweinen und beim europäischen Schwarzwild führt die Infektion zu schweren, aber unspezifischen Symptomen. Häufig sind Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme, aber auch Durchfall, Blutungen aus Nase, After und/oder Haut sowie Aborte zu beobachten. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft („Liegenbleiben in der Suhle“) oder andere Auffälligkeiten wie Hautverfärbungen. Die aktuell vorherrschende Verlaufsform der ASP führt fast immer zum Tod des Tieres innerhalb einer Woche. Wegen der unspezifischen Allgemeinsymptome ist es schwer zu erkennen, ob sich ein Tier mit dem ASP-Virus infiziert hat oder andere Krankheiten vorliegen. Um in Verdachtsfällen eine Infektion mit dem ASP-Virus auszuschließen, müssen die Tiere auf das Virus getestet werden. Die Inkubationszeit, also die Zeit zwischen Infektion und ersten Krankheitserscheinungen, beträgt in der Regel vier Tage, kann aber grundsätzlich zwischen zwei und etwa 15 Tagen liegen. Die Inkubationszeit, also die Zeit zwischen Infektion und ersten Krankheitserscheinungen, beträgt in der Regel vier Tage, kann aber grundsätzlich zwischen zwei und etwa 15 Tagen liegen. Der Erreger ist gegenüber Umwelteinflüssen sehr widerstandsfähig, er bleibt auch während des Verwesungsprozesses des Schweins mehrere Wochen bis Monate infektiös. In Schlachtkörpern und Blut ist das Virus monatelang, in Gefrierfleisch sogar jahrelang vermehrungsfähig. Der Erreger ist gegenüber Umwelteinflüssen sehr widerstandsfähig, er bleibt auch während des Verwesungsprozesses des Schweins mehrere Wochen bis Monate infektiös. In Schlachtkörpern und Blut ist das Virus monatelang, in Gefrierfleisch sogar jahrelang vermehrungsfähig. Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt . Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen. Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Denn um die ASP wirksam bekämpfen zu können, ist es erforderlich, einen Ausbruch der Tierseuche so früh wie möglich zu erkennen. Zudem verwesen die Tierkörper von verendeten Wildschweinen relativ langsam. In der Kombination mit der hohen Umweltstabilität des ASP-Virus stellt das Auffinden, Bergen und Beseitigen von diesen Stücken bei Auftreten der ASP einen zentralen Punkt in der Bekämpfung dieser Tierseuche bei Wildschweinen dar. Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt . Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen. Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Denn um die ASP wirksam bekämpfen zu können, ist es erforderlich, einen Ausbruch der Tierseuche so früh wie möglich zu erkennen. Zudem verwesen die Tierkörper von verendeten Wildschweinen relativ langsam. In der Kombination mit der hohen Umweltstabilität des ASP-Virus stellt das Auffinden, Bergen und Beseitigen von diesen Stücken bei Auftreten der ASP einen zentralen Punkt in der Bekämpfung dieser Tierseuche bei Wildschweinen dar. Die Mitarbeit der Schweinehalter ist entscheidend. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern! Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird. Zudem haben Landwirte die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen sowie die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung zu beachten. Beim Auftreten einschlägiger Krankheitsanzeichen muss ein Tierarzt geeignete Proben zur Abklärung einer möglichen ASP-Infektion entnehmen und an die jeweils zuständige Untersuchungseinrichtung der Bundesländer senden. Hoftierärzte und Landwirte sind verpflichtet, Proben (vor allem Blutproben) zur diagnostischen Abklärung von beispielsweise fieberhaften Allgemeininfektionen, Aborten oder vermehrten Todesfällen in Schweine haltenden Betrieben einzusenden. Landwirte mit Ackerbau sollten die Jagd auf Schwarzwild unterstützen, beispielsweise indem sie Jagdschneisen in Feldern anlegen. Die Mitarbeit der Schweinehalter ist entscheidend. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern! Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird. Zudem haben Landwirte die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen sowie die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung zu beachten. Beim Auftreten einschlägiger Krankheitsanzeichen muss ein Tierarzt geeignete Proben zur Abklärung einer möglichen ASP-Infektion entnehmen und an die jeweils zuständige Untersuchungseinrichtung der Bundesländer senden. Hoftierärzte und Landwirte sind verpflichtet, Proben (vor allem Blutproben) zur diagnostischen Abklärung von beispielsweise fieberhaften Allgemeininfektionen, Aborten oder vermehrten Todesfällen in Schweine haltenden Betrieben einzusenden. Landwirte mit Ackerbau sollten die Jagd auf Schwarzwild unterstützen, beispielsweise indem sie Jagdschneisen in Feldern anlegen. Die Tierseuche hat eine erhebliche wirtschaftliche Auswirkung durch Tierverluste und Restriktionsmaßnahmen im Falle von Ausbrüchen. Der infizierte Bestand wird gesperrt und die Tiere werden tierschutzgerecht getötet. Es finden epidemiologische Ermittlungen zur Einschleppungsursache und zur möglichen Weiterverbreitung der Tierseuche statt. Darüber hinaus werden Schutzzonen eingerichtet, in denen der Tierverkehr erheblich eingeschränkt wird und umfangreiche Untersuchungen in allen Schweinehaltungen stattfinden. Die Tierseuche hat eine erhebliche wirtschaftliche Auswirkung durch Tierverluste und Restriktionsmaßnahmen im Falle von Ausbrüchen. Der infizierte Bestand wird gesperrt und die Tiere werden tierschutzgerecht getötet. Es finden epidemiologische Ermittlungen zur Einschleppungsursache und zur möglichen Weiterverbreitung der Tierseuche statt. Darüber hinaus werden Schutzzonen eingerichtet, in denen der Tierverkehr erheblich eingeschränkt wird und umfangreiche Untersuchungen in allen Schweinehaltungen stattfinden. Die in Restriktionsgebieten betroffenen schweinehaltenden Betriebe können für Schäden aus den Bekämpfungsmaßnahmen veterinärrechtlich nicht entschädigt werden. Dafür müsste der ASP-Eintrag bei Hausschweinen festgestellt werden. Um für die Tierhalter verbundenen Mehrkosten abzumildern, gewährt das Land Brandenburg Unterstützungen. Über die Förderaspekte informiert unsere Fachseite zur Richtlinie Ausgleich von ASP-bedingten zusätzlichen Veterinärkosten und Mehrkosten beim Transport von Schweinen sowie von Mehrkosten, die durch längere Transportwege für alternativ angebaute Feldfrüchte entstehen . Die in Restriktionsgebieten betroffenen schweinehaltenden Betriebe können für Schäden aus den Bekämpfungsmaßnahmen veterinärrechtlich nicht entschädigt werden. Dafür müsste der ASP-Eintrag bei Hausschweinen festgestellt werden. Um für die Tierhalter verbundenen Mehrkosten abzumildern, gewährt das Land Brandenburg Unterstützungen. Über die Förderaspekte informiert unsere Fachseite zur Richtlinie Ausgleich von ASP-bedingten zusätzlichen Veterinärkosten und Mehrkosten beim Transport von Schweinen sowie von Mehrkosten, die durch längere Transportwege für alternativ angebaute Feldfrüchte entstehen . Entsprechend der Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts sowie der Forderung des Bundes wurden in den Kerngebieten in Brandenburg die Genehmigungen zur Freilandhaltung nach der Schweinehaltungshygieneverordnung widerrufen und Auslaufhaltungen auf der Grundlage der Schweinehaltungshygieneverordnung untersagt. Entsprechend der Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts sowie der Forderung des Bundes wurden in den Kerngebieten in Brandenburg die Genehmigungen zur Freilandhaltung nach der Schweinehaltungshygieneverordnung widerrufen und Auslaufhaltungen auf der Grundlage der Schweinehaltungshygieneverordnung untersagt. Nach vorübergehenden Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft in neuen Restriktionsgebieten gibt es innerhalb der mit festen Zäunen umschlossenen Kerngebiete nur noch geringe Einschränkungen. So muss zum Beispiel eine Fallwildsuche vor der Ernte stattfinden, Futter für Schweine muss unter bestimmten Bedingungen gewonnen oder gelagert werden, vor Baumfällungen mit großen Maschinen muss zunächst nach Fallwild gesucht werden. In den gefährdeten Gebieten außerhalb der festen Umzäunungen gibt es keine land- und forstwirtschaftlichen Beschränkungen mehr. Nach vorübergehenden Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft in neuen Restriktionsgebieten gibt es innerhalb der mit festen Zäunen umschlossenen Kerngebiete nur noch geringe Einschränkungen. So muss zum Beispiel eine Fallwildsuche vor der Ernte stattfinden, Futter für Schweine muss unter bestimmten Bedingungen gewonnen oder gelagert werden, vor Baumfällungen mit großen Maschinen muss zunächst nach Fallwild gesucht werden. In den gefährdeten Gebieten außerhalb der festen Umzäunungen gibt es keine land- und forstwirtschaftlichen Beschränkungen mehr. Der Zaun entlang der Oder-Neiße-Grenze ist eine wichtige Maßnahme, um die weitere Ausbreitung der ASP Richtung Westen zu verhindern. Erst mit dem Auftreten der ASP in Brandenburg war die Rechtsgrundlage dafür gegeben. Mit der Planung und dem Bau des rund 250 Kilometer langen Zauns wurde umgehend begonnen. Zwischen Frankfurt (Oder) und Sachsen, also dort wo der Seuchendruck zunächst am höchsten war, wurde der Zaun auf einer Länge von rund 120 Kilometern bereits Anfang Dezember 2020 fertig gestellt. Im Sommer 2021 wurde der gesamte Zaun auf einer Länge von rund 255 Kilometern fertig gestellt. Zudem beschloss der Landeskrisenstab die Errichtung eines zweiten festen Zauns ( Schutzkorridor ) entlang der Grenze zu Polen. Dieser wurde im Mai 2022 fertig gestellt. Der Zaun entlang der Oder-Neiße-Grenze ist eine wichtige Maßnahme, um die weitere Ausbreitung der ASP Richtung Westen zu verhindern. Erst mit dem Auftreten der ASP in Brandenburg war die Rechtsgrundlage dafür gegeben. Mit der Planung und dem Bau des rund 250 Kilometer langen Zauns wurde umgehend begonnen. Zwischen Frankfurt (Oder) und Sachsen, also dort wo der Seuchendruck zunächst am höchsten war, wurde der Zaun auf einer Länge von rund 120 Kilometern bereits Anfang Dezember 2020 fertig gestellt. Im Sommer 2021 wurde der gesamte Zaun auf einer Länge von rund 255 Kilometern fertig gestellt. Zudem beschloss der Landeskrisenstab die Errichtung eines zweiten festen Zauns ( Schutzkorridor ) entlang der Grenze zu Polen. Dieser wurde im Mai 2022 fertig gestellt. Um die Kerngebiete entstanden sogenannte Weiße Zonen - ASP-freie bis zu fünf Kilometer breite Korridore, die mit einem doppelten festen Zaun umschlossen sind. Mit der Fertigstellung der festen Zaunanlagen wird hier das Schwarzwild unter anderem mit Lebendfallen entnommen. Um die Kerngebiete entstanden sogenannte Weiße Zonen - ASP-freie bis zu fünf Kilometer breite Korridore, die mit einem doppelten festen Zaun umschlossen sind. Mit der Fertigstellung der festen Zaunanlagen wird hier das Schwarzwild unter anderem mit Lebendfallen entnommen. Für die Bekämpfung der ASP in Brandenburg sind rechtlich Landkreise und kreisfreie Städte zuständig. Die Koordination der Bekämpfungsmaßnahmen erfolgt jedoch durch das Landeskrisenzentrum. Für übergeordnete strategische Entscheidungen ist der Krisenstab verantwortlich. Die Krisenstrukturen und Kommunikationswege zwischen dem Bund und den Ländern sind seit Jahren etabliert, es gibt eine enge Abstimmung mit dem Bund und den anderen betroffenen Bundesländern. Für die Bekämpfung der ASP in Brandenburg sind rechtlich Landkreise und kreisfreie Städte zuständig. Die Koordination der Bekämpfungsmaßnahmen erfolgt jedoch durch das Landeskrisenzentrum. Für übergeordnete strategische Entscheidungen ist der Krisenstab verantwortlich. Die Krisenstrukturen und Kommunikationswege zwischen dem Bund und den Ländern sind seit Jahren etabliert, es gibt eine enge Abstimmung mit dem Bund und den anderen betroffenen Bundesländern. Die betroffenen Landkreise beantworten Fragen zur Afrikanischen Schweinepest unter folgenden Rufnummern: Die betroffenen Landkreise beantworten Fragen zur Afrikanischen Schweinepest unter folgenden Rufnummern: Verendete Wildschweine werden in Brandenburg auf Afrikanische Schweinepest untersucht. Die Proben werden im Landeslabor Berlin-Brandenburg untersucht. Sollte ein Ergebnis positiv sein, wird der amtliche Verdachtsfall festgestellt und die Probe umgehend an das Nationale Referenzlabor – das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) zur Bestätigung weitergeleitet. In Brandenburg wurden bislang bei insgesamt 3.455 Wildschweinen die Afrikanische Schweinepest festgestellt: Verendete Wildschweine werden in Brandenburg auf Afrikanische Schweinepest untersucht. Die Proben werden im Landeslabor Berlin-Brandenburg untersucht. Sollte ein Ergebnis positiv sein, wird der amtliche Verdachtsfall festgestellt und die Probe umgehend an das Nationale Referenzlabor – das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) zur Bestätigung weitergeleitet. In Brandenburg wurden bislang bei insgesamt 3.455 Wildschweinen die Afrikanische Schweinepest festgestellt: Die sogenannten Restriktionszonen werden von den betroffenen Landkreisen mit Tierseuchen-Allgemeinverfügungen in Abstimmung mit der Landesregierung festgelegt. Diese Allgemeinverfügungen enthalten auch die angeordneten Maßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen. Eine Pufferzone umschließt die gefährdeten Gebiete von Mecklenburg-Vorpommern bis zur sächsischen Grenze. Die sogenannten Restriktionszonen werden von den betroffenen Landkreisen mit Tierseuchen-Allgemeinverfügungen in Abstimmung mit der Landesregierung festgelegt. Diese Allgemeinverfügungen enthalten auch die angeordneten Maßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen. Eine Pufferzone umschließt die gefährdeten Gebiete von Mecklenburg-Vorpommern bis zur sächsischen Grenze. Mit der am 23.09.2025 in Kraft getretenen Durchführungsverordnung 2023/594 zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, wurde die Sperrzone II im Landkreis Spree-Neiße anteilig aufgehoben und in Sperrzone I überführt sowie Teile der Sperrzone I aufgehoben und in freies Gebiet überführt. In der kreisfreien Stadt Cottbus wurde die Sperrzone I vollständig aufgehoben und in freies Gebiet überführt. In diesen Gebieten wurde zuletzt am 18. April 2024 ein ASP-Ausbruch beim Schwarzwild amtlich festgestellt, danach ist dort kein ASP-Fall mehr aufgetreten. Die Tierseuchenallgemeinverfügungen des Landkreises wurde nach Veröffentlichung des Rechtsaktes entsprechend angepasst und in Kraft gesetzt. Genauere Informationen erteilt das zuständige Veterinäramt des Landkreises Spree-Neiße. Mit der am 23.09.2025 in Kraft getretenen Durchführungsverordnung 2023/594 zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, wurde die Sperrzone II im Landkreis Spree-Neiße anteilig aufgehoben und in Sperrzone I überführt sowie Teile der Sperrzone I aufgehoben und in freies Gebiet überführt. In der kreisfreien Stadt Cottbus wurde die Sperrzone I vollständig aufgehoben und in freies Gebiet überführt. In diesen Gebieten wurde zuletzt am 18. April 2024 ein ASP-Ausbruch beim Schwarzwild amtlich festgestellt, danach ist dort kein ASP-Fall mehr aufgetreten. Die Tierseuchenallgemeinverfügungen des Landkreises wurde nach Veröffentlichung des Rechtsaktes entsprechend angepasst und in Kraft gesetzt. Genauere Informationen erteilt das zuständige Veterinäramt des Landkreises Spree-Neiße. Im gefährdeten Gebiet wurde ein Kerngebiet um die Fundorte von Wildschweinen mit positiven Virusnachweis festgelegt. Das Kerngebiet liegt innerhalb des gefährdeten Gebietes. Alle Maßnahmen, die für das gefährdete Gebiet angeordnet sind, gelten auch für das Kerngebiet. Darüber hinaus gibt es für das Kerngebiet zusätzliche Maßnahmen. Im gefährdeten Gebiet wurde ein Kerngebiet um die Fundorte von Wildschweinen mit positiven Virusnachweis festgelegt. Das Kerngebiet liegt innerhalb des gefährdeten Gebietes. Alle Maßnahmen, die für das gefährdete Gebiet angeordnet sind, gelten auch für das Kerngebiet. Darüber hinaus gibt es für das Kerngebiet zusätzliche Maßnahmen. Zum Schutz gegen die besondere Gefährdung der Hausschwein-Population durch die Afrikanische Schweinepest wurde um die Fundorte von Wildschweinen mit dem positiven Virusnachweis ein gefährdetes Gebiet mit einem Radius von circa 20 bis 25 Kilometern festgelegt. Jäger und Bergetrupps werden regelmäßig geschult. Es werden nach Anordnung der Landkreise Kadaver-Sammelstellen zur Entsorgung und unschädlichen Beseitigung der Kadaver eingerichtet. Zum Schutz gegen die besondere Gefährdung der Hausschwein-Population durch die Afrikanische Schweinepest wurde um die Fundorte von Wildschweinen mit dem positiven Virusnachweis ein gefährdetes Gebiet mit einem Radius von circa 20 bis 25 Kilometern festgelegt. Jäger und Bergetrupps werden regelmäßig geschult. Es werden nach Anordnung der Landkreise Kadaver-Sammelstellen zur Entsorgung und unschädlichen Beseitigung der Kadaver eingerichtet. Um das gefährdete Gebiet herum haben die betroffenen Landkreise in enger Abstimmung mit dem Landeskrisenzentrum Tierseuchenbekämpfung eine Pufferzone mit einer Fläche von rund 3.800 Quadratkilometern eingerichtet. Die Pufferzone gilt als seuchenfrei. Für Schweinehalter Für Jagdausübungsberechtigte Um das gefährdete Gebiet herum haben die betroffenen Landkreise in enger Abstimmung mit dem Landeskrisenzentrum Tierseuchenbekämpfung eine Pufferzone mit einer Fläche von rund 3.800 Quadratkilometern eingerichtet. Die Pufferzone gilt als seuchenfrei. Für Schweinehalter Für Jagdausübungsberechtigte Ab sofort zahlt das Land Brandenburg für das Auffinden verendeter Wildschweine (einschließlich Unfallwild) innerhalb von ausgewiesenen ASP-Restriktionsgebieten eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je nach Fundort 100 oder 150 Euro pro Stück. Verendete Wildschweine sind wichtige Indikatortiere, um das Ausmaß des tatsächlichen Infektionsgeschehens feststellen zu können. Das Auffinden von toten Wildschweinen innerhalb des festgelegten Seuchengebietes (sogenannte Restriktionszone – bestehend aus Kerngebiet, gefährdeten Gebiet und Pufferzone ) wird mit folgenden Aufwandsentschädigungen unterstützt : * auch ehemalige Gebiete in der Aufhebungsphase ** ausgenommen des in dieser Zone befindlichen ASP-Schutz- und Hochrisikokorridors *** Für das Erlegen und die Ablieferung eines Wildschweines (verstärkte Bejagung) mittels Fallenfang in der Sperrzone I und II, ausgenommen des in dieser Zone befindlichen ASP-Schutz- und Hochrisikokorridors **** ausgenommen sind mit der Falle gefangene Stücke, hier gilt die Aufwandsentschädigung des Fachbereichs Verbraucherschutz/Veterinärwesen Im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone können auch Privatpersonen tot aufgefundene Wildschweine dem zuständigen Veterinäramt unter genauer Beschreibung des Fundortes melden und so die Prämie von 100 Euro vom Landkreis erhalten, wenn der Tierkörper durch den Bergungstrupp des Landkreises aufgefunden und als Wildschwein identifiziert wurde Grundsätzlich gilt für Privatpersonen: Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt. Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen. Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Bitte melden Sie daher tot aufgefundene Wildschweine immer den zuständigen Veterinärbehörden, und fassen Sie tote Wildschweine niemals an! Ab sofort zahlt das Land Brandenburg für das Auffinden verendeter Wildschweine (einschließlich Unfallwild) innerhalb von ausgewiesenen ASP-Restriktionsgebieten eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je nach Fundort 100 oder 150 Euro pro Stück. Verendete Wildschweine sind wichtige Indikatortiere, um das Ausmaß des tatsächlichen Infektionsgeschehens feststellen zu können. Das Auffinden von toten Wildschweinen innerhalb des festgelegten Seuchengebietes (sogenannte Restriktionszone – bestehend aus Kerngebiet, gefährdeten Gebiet und Pufferzone ) wird mit folgenden Aufwandsentschädigungen unterstützt : * auch ehemalige Gebiete in der Aufhebungsphase ** ausgenommen des in dieser Zone befindlichen ASP-Schutz- und Hochrisikokorridors *** Für das Erlegen und die Ablieferung eines Wildschweines (verstärkte Bejagung) mittels Fallenfang in der Sperrzone I und II, ausgenommen des in dieser Zone befindlichen ASP-Schutz- und Hochrisikokorridors **** ausgenommen sind mit der Falle gefangene Stücke, hier gilt die Aufwandsentschädigung des Fachbereichs Verbraucherschutz/Veterinärwesen Im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone können auch Privatpersonen tot aufgefundene Wildschweine dem zuständigen Veterinäramt unter genauer Beschreibung des Fundortes melden und so die Prämie von 100 Euro vom Landkreis erhalten, wenn der Tierkörper durch den Bergungstrupp des Landkreises aufgefunden und als Wildschwein identifiziert wurde Grundsätzlich gilt für Privatpersonen: Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt. Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen. Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Bitte melden Sie daher tot aufgefundene Wildschweine immer den zuständigen Veterinärbehörden, und fassen Sie tote Wildschweine niemals an! Die Afrikanische Schweinepest (ASP) kann direkt von Tier zu Tier oder durch den Menschen indirekt über kontaminierte Gegenstände (Kleidung, Schuhe, Fahrzeuge), Lebensmittel oder Futter in andere Gebiete übertragen werden. Unachtsamkeit von Menschen gilt als Hauptübertragungsquelle der ASP. Eine Verschleppung der ASP kann über Speisereste erfolgen, die von infizierten Haus-oder Wildschweinen stammen. In rohem Fleisch, gepökelten oder geräucherten Fleischwaren wie Schinken und Würsten (zum Beispiel Salami) ist das Virus monatelang ansteckungsfähig. Bitte bringen Sie daher aus den von der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebieten keine fleischhaltigen Lebensmittel mit. Entsorgen Sie Speisereste in dafür vorgesehene verschließbare Müllbehälter! Lassen Sie nichts in der Natur zurück! Reste bitte immer in der Abfalltonne entsorgen! Eine Übertragung ist auch durch virusbehaftete Kleidung und Geräte möglich. Die Früherkennung ist eine der wichtigsten Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Seuche. Tote Wildschweine sollen daher so schnell wie möglich auf ASP untersucht werden. Wenn Sie beim Waldspaziergang oder beim Pilze sammeln ein totes Wildschwein entdecken: Bitte nichts anfassen! Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt . Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen. Die Afrikanische Schweinepest (ASP) kann direkt von Tier zu Tier oder durch den Menschen indirekt über kontaminierte Gegenstände (Kleidung, Schuhe, Fahrzeuge), Lebensmittel oder Futter in andere Gebiete übertragen werden. Unachtsamkeit von Menschen gilt als Hauptübertragungsquelle der ASP. Eine Verschleppung der ASP kann über Speisereste erfolgen, die von infizierten Haus-oder Wildschweinen stammen. In rohem Fleisch, gepökelten oder geräucherten Fleischwaren wie Schinken und Würsten (zum Beispiel Salami) ist das Virus monatelang ansteckungsfähig. Bitte bringen Sie daher aus den von der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebieten keine fleischhaltigen Lebensmittel mit. Entsorgen Sie Speisereste in dafür vorgesehene verschließbare Müllbehälter! Lassen Sie nichts in der Natur zurück! Reste bitte immer in der Abfalltonne entsorgen! Eine Übertragung ist auch durch virusbehaftete Kleidung und Geräte möglich. Die Früherkennung ist eine der wichtigsten Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Seuche. Tote Wildschweine sollen daher so schnell wie möglich auf ASP untersucht werden. Wenn Sie beim Waldspaziergang oder beim Pilze sammeln ein totes Wildschwein entdecken: Bitte nichts anfassen! Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt . Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen. Die Afrikanische Schweinepest (ASP) breitet sich seit Mitte November 2019 in Westpolen immer weiter aus. Die auf polnischer Seite eingerichteten Restriktionszonen reichen bis an die deutsche Grenze und berühren die brandenburgischen Landkreise Spree-Neiße und Oder-Spree. Das Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die brandenburgische Wildschwein-Population ist damit hoch. Deshalb verstärkte das Land Brandenburg seit November 2019 die Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und zur frühzeitigen Erkennung der ASP. Folgende Maßnahmen wurden umgesetzt: Auf der Grundlage des Paragraphen 3a der Schweinepest-Verordnung wurden Mitte Dezember 2019 außerdem folgende drei Anordnungen beschlossen: In der Woche vor Weihnachten wurden in Brandenburg entlang der Neiße und Oder lokal und zeitlich begrenzt mobile Wildschutzzäune auf einer Länge von bis zu 120 Kilometern entlang der Hochwasserschutzanlagen aufgestellt, um die Einschleppung der ASP durch infizierte Tiere abzuwehren. Schwerpunkte dieser Maßnahme sind die Kreise Spree-Neiße und Oder-Spree sowie die Stadt Frankfurt (Oder). Der Aufbau erfolgt auf Kosten des Landes in der Verantwortung der Landkreise. Es werden sowohl Elektro- als auch Duftzäune verwendet. Außerdem informierte der Landestierarzt unter anderem die Jagdtausübungsberechtigten und Schweinehalter zur aktuellen Situation. Die Afrikanische Schweinepest (ASP) breitet sich seit Mitte November 2019 in Westpolen immer weiter aus. Die auf polnischer Seite eingerichteten Restriktionszonen reichen bis an die deutsche Grenze und berühren die brandenburgischen Landkreise Spree-Neiße und Oder-Spree. Das Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die brandenburgische Wildschwein-Population ist damit hoch. Deshalb verstärkte das Land Brandenburg seit November 2019 die Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und zur frühzeitigen Erkennung der ASP. Folgende Maßnahmen wurden umgesetzt: Auf der Grundlage des Paragraphen 3a der Schweinepest-Verordnung wurden Mitte Dezember 2019 außerdem folgende drei Anordnungen beschlossen: In der Woche vor Weihnachten wurden in Brandenburg entlang der Neiße und Oder lokal und zeitlich begrenzt mobile Wildschutzzäune auf einer Länge von bis zu 120 Kilometern entlang der Hochwasserschutzanlagen aufgestellt, um die Einschleppung der ASP durch infizierte Tiere abzuwehren. Schwerpunkte dieser Maßnahme sind die Kreise Spree-Neiße und Oder-Spree sowie die Stadt Frankfurt (Oder). Der Aufbau erfolgt auf Kosten des Landes in der Verantwortung der Landkreise. Es werden sowohl Elektro- als auch Duftzäune verwendet. Außerdem informierte der Landestierarzt unter anderem die Jagdtausübungsberechtigten und Schweinehalter zur aktuellen Situation. In Deutschland und damit auch in Brandenburg ist es wichtig, dass Tierhalter und Jäger aufmerksam sind und angemessene vorsorgliche Maßnahmen umsetzen. Dazu gehören insbesondere in Bezug auf das Schwarzwild: Zum Schutz der Hausschweinebestände: Information aller Tierhalter über die derzeitige Bedrohungslage, über die afrikanische Schweinepest und Landwirtschaftsbetriebe, die gegebenenfalls Erntehelfer aus den betroffenen Regionen Litauens oder Polens einstellen , sollten sicherstellen, dass möglichst keine Lebensmittel tierischer Herkunft mitgebracht werden beziehungsweise die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden. In Deutschland und damit auch in Brandenburg ist es wichtig, dass Tierhalter und Jäger aufmerksam sind und angemessene vorsorgliche Maßnahmen umsetzen. Dazu gehören insbesondere in Bezug auf das Schwarzwild: Zum Schutz der Hausschweinebestände: Information aller Tierhalter über die derzeitige Bedrohungslage, über die afrikanische Schweinepest und Landwirtschaftsbetriebe, die gegebenenfalls Erntehelfer aus den betroffenen Regionen Litauens oder Polens einstellen , sollten sicherstellen, dass möglichst keine Lebensmittel tierischer Herkunft mitgebracht werden beziehungsweise die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden.

Tierhaltungskennzeichnung

Bild vergrößern Bild vergrößern Seit dem 24. August 2023 ist das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz ( TierHaltKennzG ) in Kraft. Dieses Gesetz schreibt die verpflichtende Kennzeichnung der Haltungsform von Tieren auf Lebensmitteln tierischen Ursprungs vor. Derzeit betrifft dies frisches Fleisch von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen. Die Kennzeichnung soll Verbraucherinnen und Verbraucher darüber informieren, aus welcher Haltungsform Fleisch im Handel stammt. Es werden fünf verschiedene Haltungsformen unterschieden: Einzelheiten zu den Anforderungen finden sich in den Anlagen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes . Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung, dessen Fleisch zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten wird, müssen ihre Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde mitteilen. Diese Mitteilung muss bis zum 1. August 2024 erfolgen und die Angaben gemäß Rahmenvertrag 12 Absatz 2 TierHaltKennzG beinhalten. Geeignete Nachweise zur Plausibilisierung der Haltungsform sind beizufügen. In Brandenburg wird das Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit ( LAVG ) die zuständige Behörde sein. Bis zur Inkraftsetzung der entsprechenden Zuständigkeitsverordnung übernimmt das Verbraucherschutzministerium die Zuständigkeit. Nach Pragraph 12 (4) TierHaltKennzG kann die zuständige Behörde ein zu verwendendes Format zur Übermittlung elektronischer Daten vorgeben. Das Meldeverfahren wird derzeit auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Die Umstellung benötigt noch Zeit, das Verbraucherschutzministerium Brandenburg bittet daher, derzeit keine Meldungen abzugeben. Aus der verspäteten Meldung ergeben sich für die Tierhaltenden Betriebe keine Nachteile. Das Meldeportal ist in Kürze auf der Website des LAVG zu finden. Nach Maßgabe dieses Gesetzes dürfen kennzeichnungspflichtige Lebensmittel, die vor dem 1. August 2025 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind. Das heißt eine absehbar verspätete Erteilung der Kennnummer führt nicht zu Handelshemmnissen. LAVG, Dezernat V6, Dezernatsleitung Wolgang Paul E-Mail: tierschutz@lavg.brandenburg.de Seit dem 24. August 2023 ist das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz ( TierHaltKennzG ) in Kraft. Dieses Gesetz schreibt die verpflichtende Kennzeichnung der Haltungsform von Tieren auf Lebensmitteln tierischen Ursprungs vor. Derzeit betrifft dies frisches Fleisch von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen. Die Kennzeichnung soll Verbraucherinnen und Verbraucher darüber informieren, aus welcher Haltungsform Fleisch im Handel stammt. Es werden fünf verschiedene Haltungsformen unterschieden: Einzelheiten zu den Anforderungen finden sich in den Anlagen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes . Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung, dessen Fleisch zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten wird, müssen ihre Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde mitteilen. Diese Mitteilung muss bis zum 1. August 2024 erfolgen und die Angaben gemäß Rahmenvertrag 12 Absatz 2 TierHaltKennzG beinhalten. Geeignete Nachweise zur Plausibilisierung der Haltungsform sind beizufügen. In Brandenburg wird das Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit ( LAVG ) die zuständige Behörde sein. Bis zur Inkraftsetzung der entsprechenden Zuständigkeitsverordnung übernimmt das Verbraucherschutzministerium die Zuständigkeit. Nach Pragraph 12 (4) TierHaltKennzG kann die zuständige Behörde ein zu verwendendes Format zur Übermittlung elektronischer Daten vorgeben. Das Meldeverfahren wird derzeit auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Die Umstellung benötigt noch Zeit, das Verbraucherschutzministerium Brandenburg bittet daher, derzeit keine Meldungen abzugeben. Aus der verspäteten Meldung ergeben sich für die Tierhaltenden Betriebe keine Nachteile. Das Meldeportal ist in Kürze auf der Website des LAVG zu finden. Nach Maßgabe dieses Gesetzes dürfen kennzeichnungspflichtige Lebensmittel, die vor dem 1. August 2025 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind. Das heißt eine absehbar verspätete Erteilung der Kennnummer führt nicht zu Handelshemmnissen. LAVG, Dezernat V6, Dezernatsleitung Wolgang Paul E-Mail: tierschutz@lavg.brandenburg.de

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