Die Bioenergie Moser GmbH & Co. KG vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Leonhard Moser beantragte am 09.08.2024 beim Landratsamt Rosenheim als zuständige Genehmigungsbehörde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Biogasanlage. Die Änderung umfasst die Erweiterung der Gasproduktion durch Einsatz von Gülle und Festmist, die Gewinnung von Stickstoffdünger aus den Gärresten, die Volumenreduzierung der Gärreste durch Vakuumverdampfung sowie die Verwendung des produzierten Gases zur Stromerzeugung durch den Anlagenbetreiber. Die Gasmehrproduktion dient der Einspeisung ins öffentliche Gasnetz oder wird als verflüssigtes Gas (LNG und CO2) abgegeben. Die installierte Motorleistung wird nicht erhöht.
Das Vorhaben umfasst die verfahrenstechnische Umstellung der Kläranlage Saalfeld von simultan, aerober Schlammstabilisierung auf anaerobe Schlammstabilisierung am Standort der Kläranlage Saalfeld. Es besteht in der Hauptsache aus der Errichtung eines Vorklärbeckens, dem Umbau des vorhandenen Belebungsbeckens einschließlich Volumenreduzierung, dem Bau einer Faulgasanlage bestehend aus zwei Faulbehältern, der Nutzung des Faulgases in einem BHKW und der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf zwei Freiflächen. Zudem sind die Errichtung einer Absperrmöglichkeit am Sand- und Fettfang, Leitungsverlegungen, Installation von Ablaufrinnen, der Bau eines Maschinengebäudes und Technikraumes, der Austausch durch Bandeindicker und statische Ertüchtigungsmaßnahmen erforderlich. Im Ergebnis der Änderung wird die im Jahr 1992 mit Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigte Ausbaugröße der Kläranlage für einen Anschlussgrad von 150.000 EW in zwei Ausbaustufen, von denen nur die erste zur Ausführung kam, auf einen Anschlussgrad von 49.500 EW reduziert und die Möglichkeit der Energieversorgung weitestgehend aus eigenen Quellen geschaffen.
rvSU-Kriterium Ungünstige Tiefenlage Steinsalz (Subrosion) Einordnung PrüfschrittPrüfschritt 2 WirtsgesteinSteinsalz Fachlich-regulatorische Beschreibung Fachliche Beschreibung Bedeutung für die Sicherheit des Endlagersystems Thematischer und regulatori scher Bezug Subrosion beschreibt die durch Grundwässer hervorgerufene Ablaugung von wasserlöslichen Gesteinen. Mit den Subrosi onsvorgängen geht eine Volumenreduzierung einher, die sich entweder direkt auf die Mächtigkeit oder Ausdehnung des Wirtsgesteinsbereichs mit Barrierefunktion (WbB)1 auswirkt oder indirekt überlagernde Schichten durch bruchhafte Defor mationen schädigen kann. Die Integrität des WbB als wesentliche Barriere muss über den gesamten Bewertungszeitraum von einer Million Jahren zuver lässig sichergestellt werden. Subrosionsprozesse können die Barrierewirkung und die Integrität des WbB beeinflussen. Hauptgruppe „Langfristige Stabilität und Integrität (Erhalt der Barrierewirkung)“ (vgl. BGE 2023/3, S. 27 ff.); § 7 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. b) und f) EndlSiUntV Anwendungsmethodik KategorisierungMittels der weiteren rvSU-Kriterien zu Prüfschritt 2 (BGE 2023/3, S. 35) werden ggf. frühzeitig eindeutige Nach teile eines Gebiets identifiziert. Als weiteres rvSU-Kriterium zu Prüfschritt 2 ist die ungünstige Bewertung dieses rvSU-Kriteri ums damit hinreichend für die Nichterfüllung des Prüfschritts 2 und eine Einstufung in Kategorie C. BewertungsmethodikDas Risiko einer negativen Beeinflussung des Wirtsgesteins Steinsalz durch Subrosionsprozesse ist für Gebiete in relativ geringen Tiefenlagen bis 600 m unter Geländeoberkante (GOK) erhöht. Unter Berücksichtigung der minimalen Mächtig keit des WbB von 100 m werden demnach Gebiete im Stein salz, in denen die Tiefenlage der Basis des WbB weniger als 700 m unter GOK beträgt, als ungünstig bewertet. Bewertungs-/DatengrundlagenDie Ableitung der ungünstigen Tiefenlage unter GOK erfolgt auf Basis von Fachliteratur. Bewertungsgrundlagen für die räumliche Lage der Basis des WbB sind Bohrungsdaten, Tie fenlinienkarten aus geologischen 3D-Strukturmodellen und Fachliteratur. 1 Als WbB wird bis zum Zeitpunkt der konkreten räumlichen Festlegung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs (ewG) in einem Untersuchungsraum der Wirtsgesteinsbereich bezeichnet, der den ewG aufnehmen kann (verändert nach BGE 2023/6). Innerhalb eines WbB kann theoretisch überall ein ewG platziert werden. Der ewG ist „der Teil eines Gebir ges, der bei Endlagersystemen, die wesentlich auf geologischen Barrieren beruhen, im Zusammenwirken mit den techni schen und geotechnischen Verschlüssen den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle in einem Endlager gewährleis tet“ (§ 2 Nr. 9 StandAG). Geschäftszeichen: SG02303/97-3/1-2024#2 – Objekt-ID: 11343160 – Stand: 04.11.2024 www.bge.de Seite 1 von 6 rvSU-Kriterium Wertungsgruppen nicht ungünstigEs ist in einem Gebiet ein WbB mit einer ausreichenden Mäch tigkeit von mindestens 100 m in Teufen größer als der bezüg lich Subrosion ungünstigen Teufe von 600 m vorhanden. ungünstigEs ist in einem Gebiet kein WbB mit einer ausreichenden Mächtigkeit von mindestens 100 m in Teufen größer als der bezüglich Subrosion ungünstigen Teufe von 600 m vorhanden. 1 Fachliche Herleitung des Kriteriums Subrosion beschreibt die durch Grundwässer hervorgerufene Ablaugung von wasserlöslichen Ge steinen, was insbesondere leichtlösliche Salzgesteine, aber auch Sulfate und Karbonate betrifft. Verschiedene Faktoren, wie die lokalen hydrogeologischen Verhältnisse und der Chemismus des Grundwassers, aber auch klimatische Änderungen und tektonische Prozesse beeinflussen Subrosi onsprozesse an Salinargesteinen. Die mit den Subrosionsvorgängen verbundene Volumenreduzie rung kann entweder direkt auf die Mächtigkeit oder die Ausdehnung des WbB salinarer Wirtsge steine in stratiformer oder steiler Lagerung wirken oder indirekt zu bruchhafter Deformation führen. Derartige, durch atektonische Vorgänge gebildete Deformationsstrukturen (z. B. Dolinen, Subrosi onssenken o. ä.) wurden in Schritt 1 der Phase I durch das Ausschlusskriterium „Aktive Störungs zonen“ ausgeschlossen (BGE 2020/8, S. 62 ff.). Der Prozess der Subrosion wird auch im Bewertungszeitraum von 1 Million Jahren in Abhängigkeit verschiedener geologischer Faktoren in unterschiedlichem Ausmaß im Wirtsgestein Steinsalz statt finden. Maßgebliche Faktoren sind dabei die Zusammensetzung und Sättigung der auftretenden Lösungen im Bereich des Salzspiegels sowie die Zusammensetzung der beteiligten Gesteinseinhei ten. Um das Risiko einer Schädigung des WbB durch Subrosion und deren indirekten Auswirkungen im Bewertungszeitraum zu verringern, sind Teufenbereiche zu bevorzugen, in denen bis zum heuti gen Zeitpunkt keine oder nur in seltenen Fällen Subrosionserscheinungen nachgewiesen wurden. Da das Risiko für Subrosion mit zunehmender Teufe abnimmt (z. B. durch das mit der Teufe abneh mende Lösungspotenzial von Grundwässern durch steigende Salinität), entspricht das rvSU-Krite rium der Formulierung einer Mindestteufe. Im Rahmen des Vorhabens „Subrosion-ewG“ hat die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicher heit (GRS) die vorhandenen Informationen zu Subrosionserscheinungen an Salzformationen in stratiformer und steiler Lagerung in Deutschland systematisch zusammengetragen.2 Eine Auswer tung der Projektergebnisse hat ergeben, dass Subrosionserscheinungen in Deutschland überwie gend bis ca. 400 m unter GOK vorkommen, aber auch in Teufen bis zu 600 m auftreten können. Dabei lassen sich die z. T. noch größeren Tiefenlagen von Subrosionserscheinungen bei Steinsalz in stratiformer Lagerung von mehr als 600 m unter GOK stets mit Schwächezonen im Deckgebirge in Verbindung bringen (z. B. Paul 2022). 2 Ein Steckbrief zum Forschungsvorhaben findet sich auf der BGE-Webseite unter dem Link https://www.bge.de/filead min/user_upload/Standortsuche/Forschung/20220314_STA_Steckbrief_Forschungsvorhaben_Subrosion_barriere frei.pdf. Geschäftszeichen: SG02303/97-3/1-2024#2 – Objekt-ID: 11343160 – Stand: 04.11.2024 www.bge.de Seite 2 von 6 rvSU-Kriterium Das Lösungspotenzial von Tiefengrundwässern ist für die potenzielle subrosive Wirkung im Unter grund entscheidend. Gesättigte und hoch mineralisierte Lösungen haben kein oder ein vergleichs weise geringes Lösungspotenzial. Ungesättigte bzw. gering mineralisierte Lösungen haben dagegen Lösungspotenzial und können subrosiv wirken. Die Tiefengrundwässer in untertriassischen und per mischen Einheiten Deutschlands liegen im Allgemeinen in Teufen größer als 500 m als hoch mine ralisierte Lösungen vor (u. a. Stober et al. 2014; Magri 2005 und Referenzen darin). Für die jünge ren, mesozoischen Einheiten, die durch grundwasserhemmende Einheiten von den Zechsteinsalzen getrennt werden, ist eine Abhängigkeit zwischen Teufe und Salinität zu erkennen, die aber auch eine erhöhte Lösungsfracht von ca. 50 bis 130 g/l ab 500 bis 600 m anzeigt (Stober et al. 2014). In Teufen geringer als 500 m weisen die meisten Tiefengrundwässer eine verhältnismäßig geringe Sa linität auf (vgl. Abb. 12 in Stober et al. 2014). Daher besteht in Teufen geringer als 500 m ein deutlich erhöhtes Risiko, dass die vorhandenen Tiefengrundwässer subrosiv wirken können. Weiterhin ist zu beachten, dass auch in Teufen größer als 500 m bei Eintrag von gering mineralisierten Lösungen über Schwächezonen subrosive Prozesse wirken können (vgl. Paul 2022). Vorliegende Erfahrungen aus dem rezenten Salzbergbau zeigen, dass das Gefährdungspotenzial durch Lösungszuflüsse vor allem abhängig von der Teufenlage ist (Popp 2022, S. 44). Aufgrund der chemischen Zusammen setzung beobachteter Salzlösungsvorkommen am Staßfurter Sattel folgern Herbert & Schwandt (2007), dass es mit zunehmender Teufe zu einer Erhöhung der Salzkonzentration und Lösungs dichte kommt und sich gleichzeitig die Anzahl der Zuflüsse, wie auch die Zuflussmenge, reduziert. Die Auswertung historischer Zuflüsse über den Hauptanhydrit dokumentiert, dass im eingespannten Gebirge außerhalb eines möglichen Hohlraumeinflusses und in Teufen größer als 800 m keine ge öffneten Klüfte im Hauptanhydrit und in angrenzenden Steinsalzbereichen mehr feststellbar sind (Schwandt 1991). Über die reine Subrosion hinaus gibt es weitere geowissenschaftliche Beobachtungen, die ebenfalls argumentativ für die Ableitung einer Mindestteufe im Wirtsgestein Steinsalz betrachtet werden kön nen. Dazu zählen auffällige, mit jungem Material (höchstens jungtertiäres Alter; Bauer 1991) gefüllte Klüfte, deren Genese im Detail zwar nicht eindeutig geklärt ist, aber in der Vergangenheit mit Kalt zeiten in Verbindung gebracht wurde, und die daher als „kryogene Klüfte“ bezeichnet werden (Bauer 1991). In drei Kalibergwerken im Raum Hannover wurden bis in Teufen von ca. 600 m solche „kryogenen Klüfte“ in Form von tongefüllten Klüften beobachtet, die sich oft über mehrere Abbau sohlen, d. h. über größere Tiefenbereiche hinweg, verbinden lassen (Hammer et al. 2012, S. 6). In vielen Fällen weisen die „kryogenen Klüfte“ auch kleinere Laugenzutritte auf. Trotz der nicht eindeu tig geklärten Genese zeigt die reine Existenz dieser mit jungem Material gefüllten Klüfte in tiefliegen den Steinsalzlagerstätten, dass Prozesse, durch die diese Art von Klüften entstehen, einen WbB auch in Teufen bis ca. 600 m schädigen können (siehe z. B. Delisle 1998). Da derartige Kluftbildun gen und damit verbundene Subrosion zu einer erheblichen Reduzierung der Barrierenmächtigkeit führen könnten, muss nach Hammer et al. (2012, S. 5) für ein geplantes Endlager ausgeschlossen sein, dass diese Klüfte den einschlusswirksamen Gebirgsbereich (ewG) erreichen. 2 Details der Anwendungsmethodik Basierend auf den Erkenntnissen zu Subrosionserscheinungen, Lösungspotenzial und „kryogenen Klüften“ wird durch Analogiebetrachtungen erst in Teufen größer als 600 m eine günstige Bewertung in Bezug auf die Subrosionsgefährdung für den WbB vergeben. In Teufen geringer als 600 m besteht Geschäftszeichen: SG02303/97-3/1-2024#2 – Objekt-ID: 11343160 – Stand: 04.11.2024 www.bge.de Seite 3 von 6
rvSU-Kriterium Aktive Störungszonen – Atektonische Vorgänge (Subrosion) Einordnung PrüfschrittPrüfschritt 1 WirtsgesteinSteinsalz Fachlich-regulatorische Beschreibung Fachliche Beschreibung Bedeutung für die Sicherheit des Endlagersystems Thematischer und regulatori scher Bezug Mit dem rvSU-Kriterium „Aktive Störungszonen“ werden so wohl aktive Störungszonen als auch atektonische Vorgänge bewertet. Zu den atektonischen Vorgängen gehört Subrosion, die zur Ablaugung von wasserlöslichen Gesteinen durch Grundwässer führt. Mit den Subrosionsvorgängen geht eine Volumenreduzierung einher, die sich entweder direkt auf die Mächtigkeit oder Ausdehnung des Wirtsgesteinsbereichs mit Barrierefunktion (WbB)1 auswirkt oder indirekt überlagernde Schichten durch bruchhafte Deformationen schädigen kann. Auswirkungen von Subrosion können die Barrierewirkung des WbB beinträchtigen. Falls Subrosionserscheinungen vorlie gen, ist dies ggf. auch ein Hinweis auf zukünftiges Auftreten von Subrosion – einschließlich negativer Auswirkungen be züglich der Integrität des WbB. Hauptgruppe „Langfristige Stabilität und Integrität (Erhalt der Barrierewirkung)“ (vgl. BGE 2023/3, S. 27 ff.); § 22 Abs. 2 Nr. 2 StandAG § 7 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. e) EndlSiUntV Anwendungsmethodik KategorisierungDas Nichterfüllen dieses rvSU-Kriteriums zu Prüfschritt 1 ist hinreichend für die Einstufung in Kategorie D (BGE 2023/3, S. 32), was dadurch begründet ist, dass sich das rvSU-Krite rium an den gesetzlich festgelegten Ausschlusskriterien (§ 22 StandAG) orientiert. BewertungsmethodikAnhand geologischer Informationen wird der Entstehungshori zont und die Entstehungstiefe einer Subrosionserscheinung identifiziert. Liegt der Entstehungshorizont innerhalb der regio nalen stratigraphischen Einheit, die den WbB enthält (z. B. Zechstein), und in einer Entstehungstiefe von mindestens 300 m unter Geländeoberkante (GOK), wird ein Sicherheitsab stand von 1000 m um die Subrosionserscheinung gezogen. 1 Als WbB wird bis zum Zeitpunkt der konkreten räumlichen Festlegung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs (ewG) in einem Untersuchungsraum der Wirtsgesteinsbereich bezeichnet, der den ewG aufnehmen kann (verändert nach BGE 2023/6). Innerhalb eines WbB kann theoretisch überall ein ewG platziert werden. Der ewG ist „der Teil eines Gebir ges, der bei Endlagersystemen, die wesentlich auf geologischen Barrieren beruhen, im Zusammenwirken mit den techni schen und geotechnischen Verschlüssen den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle in einem Endlager gewährleis tet“ (§ 2 Nr. 9 StandAG). Geschäftszeichen: SG02303/97-3/1-2024#2 – Objekt-ID: 11357404 – Stand: 04.11.2024 www.bge.de Seite 1 von 4 rvSU-Kriterium Dieser Sicherheitsabstand kann unter Berücksichtigung weite rer Informationen erweitert werden. Bewertungs-/Datengrundlagen Die Bewertung erfolgt anhand von (hydro-)geologischen Kar ten, Schichtenverzeichnissen von Bohrungen und Datensät zen zu Subrosionserscheinungen. Wertungsgruppen erfülltKein Hinweis auf Subrosionserscheinungen mit einer Entste hungstiefe größer als 300 m unter GOK innerhalb der regiona len stratigraphischen Einheit, die den WbB enthält. nicht erfülltHinweis auf Subrosionserscheinungen mit einer Entste hungstiefe größer als 300 m unter GOK, bei der der Entste hungshorizont innerhalb der regionalen stratigraphischen Ein heit, die den WbB enthält, liegt. 1 Fachliche Herleitung des Kriteriums Das rvSU-Kriterium „Aktive Störungszonen – Atektonische Vorgänge (Subrosion)“ orientiert sich am Ausschlusskriterium „Aktive Störungszonen“ und ist in § 22 Abs. 2 Nr. 2 StandAG definiert: „Unter einer ‚aktiven Störungszone‘ werden Brüche in den Gesteinsschichten der oberen Erdkruste wie Verwerfungen mit deutlichem Gesteinsversatz sowie ausgedehnte Zerrüttungszonen mit tektoni scher Entstehung, an denen nachweislich oder mit großer Wahrscheinlichkeit im Zeitraum Rupel bis heute, also innerhalb der letzten 34 Millionen Jahre, Bewegungen stattgefunden haben. Atektoni sche beziehungsweise aseismische Vorgänge, also Vorgänge, die nicht aus tektonischen Abläufen abgeleitet werden können oder nicht auf seismische Aktivitäten zurückzuführen sind und die zu ähn lichen Konsequenzen für die Sicherheit eines Endlagers wie tektonische Störungen führen können, sind wie diese zu behandeln.“ Mit dem rvSU-Kriterium „Aktive Störungszonen“ werden sowohl aktive Störungszonen als auch atektonische Vorgänge bewertet. Zu atektonischen Vorgängen werden die Folgen von Impaktereignissen und Subrosionsprozessen sowie Deformationen durch Gletscher überfahrung gezählt. Das vorliegende rvSU-Kriterium befasst sich mit den atektonischen Vorgängen im Zusammenhang mit Subrosion. Subrosion tritt im Wirkungsbereich von grundwasserleitenden Horizonten im Untergrund auf und führt zur Ablaugung von wasserlöslichen Gesteinen. Verschiedene Faktoren, wie die lokalen hydro geologischen Verhältnisse und der Chemismus des Grundwassers, aber auch klimatische Änderun gen und tektonische Prozesse, beeinflussen Subrosionsprozesse. So ist z. B. das Lösungspotenzial von Tiefengrundwässern für die potenzielle subrosive Wirkung im Untergrund entscheidend. Gesät tigte und hoch mineralisierte Lösungen haben kein oder ein vergleichsweise geringes Lösungspo tenzial. Ungesättigte bzw. gering mineralisierte Lösungen haben dagegen Lösungspotenzial und können subrosiv wirken. Durch die Lösung und Verfrachtung gesteinsbildender Minerale (leichtlös liche Salzgesteine, Sulfate, Karbonate) erfolgt eine Volumenreduzierung, die sich entweder direkt auf die Mächtigkeit und/oder die Ausdehnung des WbB im Wirtsgestein Steinsalz in flacher oder steiler Lagerung auswirkt oder indirekt überlagernde Schichten durch bruchhafte Deformationen schädigt. Letzteres kann auch eine Dekompaktion des WbB zur Folge haben. Subrosive Vorgänge Geschäftszeichen: SG02303/97-3/1-2024#2 – Objekt-ID: 11357404 – Stand: 04.11.2024 www.bge.de Seite 2 von 4 rvSU-Kriterium im Deckgebirge oberhalb des WbB sind von geringerer Bedeutung, da sie sich nicht unmittelbar auf die Einschlusseigenschaften des WbB selbst auswirken müssen. 2 Details der Anwendungsmethodik Die Anwendung erfolgt für Steinsalz in stratiformer Lagerung für Datensätze zu Subrosionserschei nungen bzw. atektonischen Vorgängen, in denen die Entstehungshorizonte und Entstehungstiefen nicht direkt aufgeführt werden. Diese atektonischen Vorgänge stehen im Zusammenhang mit Sub rosionsprozessen, die auf Senkungen oder Einstürze über Lösungshohlräumen zurückzuführen sind (Abbildung 1). Für die Bewertung werden die fehlenden Entstehungshorizonte anhand geologischer Karten und die fehlenden Entstehungstiefen anhand Bohrungsdaten abgeleitet. Befindet sich der Entstehungshorizont innerhalb der regionalen stratigraphischen Einheit, die den WbB enthält (z. B. Zechstein, Buntsandstein), und liegt er tiefer als 300 m unter GOK, wird ein Sicherheitsabstand von 1000 m zu allen Seiten der Subrosionserscheinung angewendet (vgl. BGE 2020/7, S. 58). Innerhalb dieses Sicherheitsabstands wird das rvSU-Kriterium mit „nicht erfüllt“ bewertet (Abbildung 1). Der Sicherheitsabstand von 1000 m ist dabei als Mindestabstand zu verstehen, der in begründeten Fäl len erweitert werden kann. Im Wirtsgestein Steinsalz in steiler Lagerung findet das rvSU-Kriterium keine Anwendung, da hier laut Buurman (2010) Lösungsprozesse lediglich primär lokal und im obersten Bereich der Salzstruk tur stattfinden (BGE 2020/7, S. 58). Durch die 300 m Salzschwebe zwischen der Obergrenze der Salzstruktur und dem WbB ist Subrosion innerhalb des WbB auszuschließen. Für Salzkissen wird von Fall zu Fall anhand der geologischen Situation überprüft, ob die Anwendung des rvSU-Kriteri ums erfolgt oder nicht, also ob das Salzkissen wie Steinsalz in stratiformer oder wie Steinsalz in steiler Lagerung behandelt wird. Abbildung 1: Anwendungsmethodik des rvSU-Kriteriums „Aktive Störungszonen – Atektonische Vorgänge“. Das rvSU-Kriterium wird mit „nicht erfüllt“ bewertet, wenn Hinweise auf Subrosi onserscheinungen mit einem Entstehungshorizont in der stratigraphischen Einheit des WbB unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabstands von 1000 m vorliegen. Die farblich blaugrau und dunkelblau hervorgehobenen Bereiche im Untergrund stellen den WbB dar. Geschäftszeichen: SG02303/97-3/1-2024#2 – Objekt-ID: 11357404 – Stand: 04.11.2024 www.bge.de Seite 3 von 4
In chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen (CPB) werden vor allem flüssige und pastöse Sonderabfälle behandelt. Die Abfälle, die vorwiegend aus industriellen Produktionsprozessen oder gewerblichen Betrieben stammen, werden mit dem Ziel aufbereitet, Schadstoffe so umzuwandeln oder abzutrennen, dass die Stoffströme einer geeigneten Verwertung oder schadlosen Beseitigung zugeführt werden können. In NRW gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Anlagen und Behandlungsmethoden um Abfälle wie Lösemittel, Altöle oder Schlämme chemisch und/oder physikalisch aufzubereiten. Viele dieser Anlagen verfügen über eine Reihe von Verfahren oder Verfahrenskombinationen und sind auf die Behandlung unterschiedlicher Abfälle ausgerichtet. Destillationsanlagen oder Silber-Elektrolyse-Anlagen dagegen sind auf die Rückgewinnung bestimmter Wertstoffe, wie Lösemittel oder Silber, spezialisiert. Bei den Behandlungsmethoden ist zwischen Verfahren zur Stofftrennung (physikalische Verfahren) und Verfahren zur Stoffumwandlung (chemische Verfahren) zu unterscheiden. So werden in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen z.B. bestimmte Schadstoffe durch chemische Verfahren wie Neutralisation, Reduktion oder Oxidation umgewandelt, um das Gefährdungspotenzial zu reduzieren oder Abfälle durch physikalische Verfahren wie Filtration oder Destillation behandelt, um bestimmte Inhaltsstoffe abzutrennen. Die chemisch-physikalischen Behandlung anorganisch belasteter Abfälle umfasst u.a. die Aufbereitung von Säuren, Laugen, schwermetallhaltigen Lösungen oder Schlämmen. Zur Behandlung dieser Abfälle werden beispielsweise Verfahren zur Neutralisation, Schwermetallfällung, Entgiftung von Flüssigkeiten, die z.B. Chromate oder Cyanide enthalten oder Entwässerung von Schlämmen eingesetzt. Die Konzentration von Schadstoffen in der Schlammphase sowie die Trennung von der wässrigen Phase dienen vor allem einer Volumenreduzierung des schadstoffhaltigen Stoffstromes z.B. vor einer Deponierung. Das anfallende Abwasser wird so aufbereitet, dass die Anforderungen an eine Einleitung erfüllt werden. Organisch belastete Sonderabfälle, die in chemisch-physikalischen Anlagen behandelt werden, sind vor allem wässrige Flüssigkeiten oder Schlämme, die mit Ölen oder Fetten verunreinigt sind. Hierzu gehören u.a. ölhaltige Abwässer, Rückstände aus Öl- und Benzinabscheidern oder aus der Tankreinigung. Die Abfälle werden mit dem Ziel aufbereitet, Feststoffe und Öle von der wässrigen Phase abzutrennen. Je nach Reinheitsgrad können die abgeschiedenen Öle entweder stofflich genutzt oder thermisch verwertet werden. Die Feststoffe bzw. Schlämme werden ebenfalls thermisch verwertet oder deponiert.
Die besondere Schwierigkeit bei der Beprobung fester Abfälle besteht darin, die in einem Schüttkörper über das Gesamtvolumen unregelmäßig verteilt anzutreffenden Stoffinventare durch eine ausreichend große Anzahl von Einzelproben zu erfassen, um hieraus aussagekräftiges Laborprobenmaterial herzustellen. Probenahme Generell gilt, dass mit zunehmender Größe des zu beprobenden Schüttkörpers die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ("Einstiche") sich stets erhöhen muss. Genaue Hinweise hierzu findet man in der LAGA-Richtlinie PN 98. Unter Beachtung des dort beschriebenen Prinzips ist sichergestellt, dass auch große Volumina abgelagerter Abfälle durch das zu bildende Laborprobenmaterial charakterisierbar sind. Ausschließlich durch diese Vorgehensweise ist gewährleistet, aussagekräftige, das abgelagerte Matetrial hinreichend charakterisierende Analysenergebnisse zu erhalten. Probenvorbereitung Im Gelände nach diesem Prinzip gewonnenes "Feldprobenmaterial" wird noch Vor-Ort mit geeigneten Techniken qualifiziert vorbehandelt (Volumenreduktion), so dass den Untersuchungsstellen Laborprobenmaterial für die weiteren parameterspezifischen Probenvorbereitungsschritte übergeben wird. Im Laboratorium erfolgt im Anschluss die Bearbeitung zum sog. Prüfprobenmaterial. Hierbei werden die Feststoffe nach Trockenen und Homogenisieren gesiebt und für die analytisch-chemischen Untersuchungen in weiteren Schritten aufgearbeitet. Vorgaben aus Regelwerken und dort zitierten Normen sind hierbei zu berücksichtigen, um abschließend Messproben für die analytisch-chemische Untersuchung zu erhalten. Einschätzungen zur inhomogenen Stoffverteilung im abgelagerten Material und der Reproduzierbarkeit der Analysen ist über die untersuchten Parallelproben einerseits und über durchgeführten Wiederholungsmessungen andererseits im Rahmen der Messwertbeurteilung vorzunehmen, bevor auf Basis von Analysenergebnissen eine abschließende Bewertung vorgenommen wird.
Auswirkungen von Dürren werden für folgende Bereiche betrachtet: Gewässerökologie Fließgewässer Boden Geologie Grundwasser Fische und Fischnährtiere benötigen zum Überleben eine Mindestkonzentration von gelöstem Sauerstoff im Wasser. Die Konzentration des gelösten Sauerstoffs nimmt jedoch mit steigenden Wassertemperaturen ab. In kühlen, sauerstoffreichen Oberläufen und Quellen leben vor allem temperatur- und sauerstoffsensible Arten: Diese können durch steigende Temperaturen verdrängt werden; eine Abnahme der Populationsdichten ist wahrscheinlich. In den größeren Fließgewässern in Hessen werden bei hohen Wassertemperaturen und damit sinkenden Sauerstoffgehalten - auch auf Grund der stärkeren Nutzung (Wehre, Wasserkraft) - wahrscheinlich die größeren Probleme auftreten. Für empfindliche Arten der Äschen- und Barbenregion ist beispielsweise mit häufigeren Stressphasen in Hitzesommern zu rechnen. Auch hier werden anspruchsvolle Arten durch weit verbreitete Generalisten verdrängt; eine Verschlechterung des ökologischen Zustandes nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) kann eintreten. Insbesondere die Quellregionen und Oberläufe der Bäche und Niederungsfließgewässer im hessischen Ried können häufiger trockenfallen. Für den dann erforderlichen Rückzug der Fische und Fischnährtiere ist es wichtig, dass – ähnlich wie bei höheren Abflüssen – durch naturnahe Strukturen entsprechende Habitate (z.B. Kolke, große Tiefen- und Breitenvarianz) vorhanden sind. Für die spätere Wiederbesiedlung ausgetrockneter Abschnitte ist es wichtig, dass die Durchwanderbarkeit nicht durch Wehre und andere Wanderhindernisse verhindert wird. Hitzeperioden, wie z.B. der Sommer 2018 bedeuten zudem Dauerstress. Besonders bei den Fischen ist die Anfälligkeit für Krankheiten erhöht. In zunehmend milderen Wintern fehlen entwicklungsphysiologisch wichtige „Kältereize“. So kann es durch die Desynchronisation der Entwicklungsprozesse der Gewässerorganismen, wie z.B. Verschiebung von Laich- und Schlupfzeitpunkten zu einer Veränderung in der aquatischen Lebensgemeinschaft kommen. Zunächst fallen bei zurückgehenden Abflüssen auch die Wasserstände. Dadurch wird der Lebensraum für aquatische Organismen eingeschränkt. In Schiffbaren Gewässern gehen die Transportkapazitäten durch zurückgehende Ablademöglichkeiten zurück bis hin zur Einstellung der Schifffahrt. Durch geringere Abflüsse werden Abwasseranteile und Schadstoffe in den Gewässern weniger verdünnt und treten in höheren Konzentrationen auf. Wasserkraftwerke können entsprechend den geringeren Abflüssen oder Fallhöhen weniger Energie erzeugen. Thermische Kraftwerke müssen ggf. ihre Leistung verringern, um mit ihren Abwärmeeinleitungen die Gewässer nicht zu stark aufzuheizen. In feuchten und gut belüfteten Böden leben unzählig viele Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen. Dazu zählen Würmer, Käfer und Ameisen aber auch Wirbeltiere wie der Maulwurf. Als sogenannte Makroorganismen sind sie Primärzersetzer der abgestorbenen Pflanzenreste und tragen durch ihre Wühltätigkeiten zu einem guten Bodengefüge bei. Wichtige Bodenorganismen sind auch Algen, Pilzen und Bakterien – die Mikroorganismen. Sie zersetzen die Reste der Primärzersetzung und die abgestorbenen Pflanzenreste zu Humus (Humifizierung) und anorganische Nährstoffe für Pflanzen (Mineralisierung), binden Stickstoff aus der Luft, und unterstützen so die Nährstoffversorgung von Pflanzen. Daher sind sie wichtige Komponenten des Bodens. Anhaltende Trockenheit im Boden führt zu einer Minderung der Aktivität dieser Lebewesen und kann zu einer Verschiebung der Artengruppen oder bei extremer Trockenheit sogar zu ihrem Absterben führen. Die Bodenlebwesen stabilisieren auch das Bodengefüge, indem sie zu Bildung von Ton-Humus-Komplexen beitragen. Diese und weitere Ausscheidungen der Organismen (Musilage) erhöhen wiederrum die Wasseraufnahmefähigkeit von Böden und leisten so einen wichtigen Beitrag zum Landschaftswasserhaushalt. Die Beispiele zeigen, dass infolge der veränderten Biodiversität im Boden die Bodeneigenschaften negativ beeinflusst werden können, die z.B. für die Pflanzenproduktion relevant sind. Die bisherige Annahme war, dass diese Mikroorganismengemeinschaften sich bei einer Wiedervernässung schnell erholen. Neuere Studien 1 zeigen allerdings, dass dies nicht der Fall sein muss und die Gemeinschaften sich nachhaltig verändern können. 1 de Vries, de Vries, F.T., Griffiths, R.I., Bailey, M. et al. (2018): Soil bacterial networks are less stable under drought than fungal networks. Nature Communications 9, 3033. DOI: https://doi.org/10.1038/s41467-018-05516-7 ) Länger anhaltende Trockenheit kann zu tiefreichender Austrocknung des Bodens führen. Die Folge ist ein geringeres Angebot pflanzenverfügbaren Wassers (nutzbare Feldkapazität, nFK) im Wurzelraum. Bei weniger als 30 % nFK kommt es zu Trockenstress bei Pflanzen. Dies kann während der Vegetationsperiode zu Trockenschäden führen und möglichen Ertragseinbußen in der Land- und Forstwirtschaft zur Folge haben. Zudem treten während länger anhaltender Trockenperioden Schrumpfungsrisse in tonigen Böden auf. Kommt es zu erneuten Niederschlägen, kann dieses Wasser rasch und relativ ungefiltert in das Grundwasser gelangen und dabei Nähr- und Schadstoffe transportieren. Andererseits neigen ausgetrocknete Böden bei kurzen und sehr intensiven Regenereignissen zur Verschlämmung. Im Gegensatz zu durchfeuchteten Böden kann dann nur wenig Wasser während eines Starkregens aufgenommen werden. Dadurch steigt die Gefahr von Oberflächenabfluss und von Bodenerosion deutlich an. Darüber hinaus führt anhaltende Trockenheit zum Rückgang oder zum völligen Erliegen der Sickerwassermengen in Böden. Dies führt zu deutlich geringeren Grundwasserneubildungsraten. In stadtnahen oder städtischen Gebieten tragen unversiegelte, begrünte Flächen durch die Verdunstung von Wasser durch Pflanzen und Boden zur lokalen Abkühlung bei. Die Kühlleistung ist jedoch vom verfügbaren Bodenwasser abhängig, das bei anhaltender Trockenheit geringer wird und dadurch eine Abnahme der Kühlleistung bedingt. Durch Verdichtung, höhere Grobbodenanteile und Versiegelung weisen Stadtböden meist schon ein eher geringes Wasserspeicherungsvermögen auf, das bei anhaltender Trockenheit schnell erschöpft ist. Die Folgen sind vor allem in warmen, tropischen Nächten zu spüren, in denen die innerstädtischen Bereiche deutlich schlechter abkühlen. Um im Sommer einen Hitzestau in Städten zu vermeiden ist es deshalb unter anderem wichtig, in den Städten funktionsfähige Böden zu erhalten oder wiederherzustellen. In weiten Teilen von Hessen stehen oberflächennah Böden oder geologische Schichten an, die ein hohes Maß an organischen oder feinkörnigen Bestandteilen (meist Ton, Schluff oder Lehm) besitzen, wie u. a. feinkörnige Auensedimente, tertiäre Tone, Verwitterungsprodukte, Torfe oder Mudden, sowie Lösslehm. Diese Einheiten bilden die sogenannten setzungsempfindlichen Schichten aus. Setzungsempfindliche Schichten besitzen die Eigenschaft bei einer Änderung des Wassergehaltes stark das Volumen zu verändern. Bei einer Zunahme des Wassergehaltes kommt es zu einer Quellung der Schichten, so dass eine Hebung der Geländeoberfläche die Folge sein können. Reduziert sich der Wassergehalt hingegen, fangen die Schichten an zu Schrumpfen. Als Folgen dieser Schrumpfungen sind Setzungen an der Erdoberfläche möglich, die Schäden an Bauwerken verursachen können. Gerade die quellfähigen Tone reagieren besonders stark auf eine Änderung des Wassergehaltes. Je mächtiger und höher der Anteil der Tone ist, desto gravierender können die Setzungen an der Geländeoberfläche ausfallen. Bei geotechnischen Schrumpfversuchen unter Laborbedingungen wurden nicht selten Volumenreduzierungen von mehr als 50% festgestellt. Bei einer länger anhaltenden Trockenheit können tiefreichende Austrocknungen von Böden und geologischen Schichten eintreten. Setzen sich diese Schichten aus den beschriebenen setzungsempfindlichen Schichten zusammen, sind Setzungen an der Geländeoberfläche die Folge. Meist eher unproblematisch ist dies, wenn die Setzungen unterhalb eines Bauwerkes gleichmäßig stattfinden. Kritisch wird es jedoch, wenn die Setzungen ungleichmäßig sind. Dies kann z. B. passieren, wenn unter einem Bauwerk an der einen Seite setzungsempfindliche Schichten und an der anderen Seite ein fester Boden vorhanden sind. In diesem Fall kann es zu einem „Zerreißen“ des Gebäudes durch ungleiche Setzungen kommen. Gerade in den letzten Jahren haben sich die Meldungen über Setzungsschäden an Gebäuden oder Infrastrukturen in Hessen gehäuft. In Zeiten niedriger Grundwasserstände konnten in Hessen in der Vergangenheit unterschiedliche Auswirkungen beobachtet werden. So können niedrige Grundwasserstände zu lokalen Engpässen in der Wasserversorgung führen und grundwasserabhängige Biotope und Feuchtgebiete schädigen. Bei sehr niedrigen Grundwasserständen können Setzrissschäden an Gebäuden und Verkehrsinfrastruktur eintreten und in der Landwirtschaft können flache Beregnungsbrunnen trockenfallen. Darüber hinaus führen Fließgewässer, die aus dem Grundwasser gespeist werden, früher Niedrigwasser, was wiederum Auswirkungen auf die Gewässerökologie haben kann. Kleinere Gewässer können im Spätsommer sogar ganz trockenfallen. Im wasserwirtschaftlich bedeutsamen Hessischen Ried, wo eine intensive Grundwasserbewirtschaftung stattfindet, kam es in der Vergangenheit immer wieder zu grundwasserverbundenen Nutzungskonflikten zwischen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, dem Naturschutz, dem Siedlungswesen und der Wasserversorgung. Trockenperioden mit niedrige Grundwasserstände hat es immer wieder gegeben. Ausgeprägte Trockenperioden treten zyklisch etwa alle 10-20 Jahre auf, beispielsweise in den 70er und 90er Jahren. Infolge der wärmeren und trockeneren Sommer ist zukünftig mit rückläufigen Quellschüttungen zu rechnen. Dies könnte zur Folge haben, dass die auf örtlichen Gewinnungsanlagen beruhende, dezentrale Trinkwasserversorgung durch Quellwässer oder Flachbrunnen in den Mittelgebirgen während der Sommermonate zunehmend gefährdet ist. Für die Trinkwasserversorgung ist neben dem zukünftigen Wasserdargebot die Entwicklung des zukünftigen Wasserbedarfs von Bedeutung. Infolge der zukünftig wärmeren und trockeneren Sommer ist mit einem weiteren Anstieg des Spitzenwasserbedarfs zu rechnen. Die maßgeblichen Einflussgrößen für den mittleren Wasserbedarf (Grundlast) sind die demographische Entwicklung und die Entwicklung des Pro-Kopf-Verbrauchs. Der Pro-Kopf-Verbrauch wird wiederum durch das Verbraucherverhalten und den technologischen Fortschritt bestimmt. Das heißt, dass der jährliche bzw. mittlere Wasserbedarf stärker von der Bevölkerungsentwicklung und dem Pro-Kopf-Verbrauch als vom Klimawandel beeinflusst wird. Aktuell beobachten wir ein starkes Bevölkerungswachstum in den Kernräumen der Rhein-Main-Region. Sollte dieser Trend andauern, ist von einer Zunahme des mittleren Wasserbedarfs auszugehen. Auch ist davon auszugehen, dass der Bedarf an Beregnungswasser in der Landwirtschaft infolge trockenerer und wärmerer Sommer sowie verlängerter Vegetationsperioden weiter deutlich zunehmen wird. Der erhebliche Mehrbedarf an Beregnungswasser kann eine direkte Konkurrenzsituation zwischen der Trinkwasserversorgung einerseits und landwirtschaftlicher Beregnung andererseits bewirken. Elisabeth Schlag Gewässerökologie Tel.: 0611-6939 759 Cornelia Löns-Hanna Fließgewässer Tel.: 0611-6939 599 Björn Glasner Boden Tel.: 0611-6939 728 Christina Heinrichs Geologie Tel.: 0611-6939 904 Mario Hergesell Grundwasser Tel.: 0611-6939 704 Broschüre Weiterführende Informationen zu Anpassungen an den Klimawandel
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV) AltfahrzeugV Ausfertigungsdatum: 04.07.1997 Vollzitat: "Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 95 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2002 I 2214; Zuletzt geändert durch Art. 95 V v. 31.8.2015 I 1474 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.4.1998 +++) Die V wurde von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages, mit Zustimmung des Bundesrates und vom Bundesministerium für Verkehr erlassen. Sie tritt gem. Art. 5 V v. 4.7.1997 I 1666 am 1.4.1998 in Kraft. Überschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 21.6.2002 I 2199 mWv 1.7.2002 § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Unbeschadet von § 3 Abs. 4 gilt dies unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, wenn deren Einbau als Ersatz-, Austausch- oder Nachrüstteile den einschlägigen Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen entspricht. (2) Die §§ 9 und 10 gelten nicht für einen Hersteller, der ausschließlich Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 6) herstellt oder importiert, und nicht für die von ihm hergestellten oder importierten Fahrzeuge (Kleinserienregelung). Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 zutreffen, entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag. (3) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) sind von den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 ausgenommen. Ausgenommen von den Anforderungen nach § 8 Abs. 2 sind Ausrüstungsgegenstände, die nicht speziell für den Einsatz der in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge hergestellt wurden. (4) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gelten nur die §§ 1 bis 5. (5) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen die Wirtschaftsbeteiligten sowie die Besitzer, Eigentümer und Letzthalter von Altfahrzeugen. - Seite 1 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1."Fahrzeug" Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) oder N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen) gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 34) sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 92/61/EWG (ABl. EG Nr. L 225 S. 72), jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern; 2."Altfahrzeug" Fahrzeuge, die Abfall nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind; 3."Hersteller" den Hersteller von Fahrzeugen laut Fahrzeugbrief oder den gewerblichen Importeur eines Fahrzeugs und den Hersteller oder gewerblichen Importeur von Fahrzeugteilen und -werkstoffen sowie deren Rechtsnachfolger; 4."Vermeidung" Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altfahrzeugen, ihren Werkstoffen und Substanzen; 5."Behandlung" Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeugs an einen Demontagebetrieb oder der Restkarosse an eine Schredderanlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung mit dem Ziel der Entfrachtung von Schadstoffen, der Demontage, des Schredderns, der Verwertung oder der Vorbereitung der Beseitigung der Schredderabfälle durchgeführt werden, sowie alle sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen; 6."Vorbehandlung" die Entfernung oder das Unschädlichmachen der gefährlichen Bauteile sowie die Trockenlegung; 7."Trockenlegung" die Entfernung der Betriebsflüssigkeiten; 8."Verdichtung" jede Maßnahme zur Volumenreduzierung, durch die die Restkarosse in ihrer Beschaffenheit verändert wird, z. B. durch Eindrücken des Daches, Pressen oder Zerschneiden; 9."Wiederverwendung" Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden; 10."stoffliche Verwertung" die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke (Nutzung der stofflichen Eigenschaften, rohstoffliche Verwertung), jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung; 11."Verwertung" jedes der anwendbaren in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verfahren; 12."Beseitigung" jedes der anwendbaren in Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verfahren; 13.„gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllt: a)Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F, b)Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 mit Ausnahme von Wirkungen auf oder über die Laktation, 3.8 mit Ausnahme von narkotisierenden Wirkungen, 3.9 und 3.10, c)Gefahrenklasse 4.1, d)Gefahrenklasse 5.1; 14."Annahmestelle" Betriebe oder Betriebsteile, die Altfahrzeuge zur Bereitstellung und Weiterleitung an Demontagebetriebe annehmen, ohne selbst Demontagebetrieb zu sein; 15."Rücknahmestelle" Annahmestellen, bei denen Altfahrzeuge durch den Hersteller oder durch ihn beauftragte Dritte zurückgenommen werden, ohne dass dort die Altfahrzeuge behandelt werden; 16."Demontagebetrieb" Betriebe oder Betriebsteile, in denen Altfahrzeuge zum Zweck der nachfolgenden Verwertung behandelt werden; dies kann auch die Rücknahme einschließen; - Seite 2 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de 17."Restkarosse" das in einem Demontagebetrieb zum Zweck der weiteren Verwertung nach den Bestimmungen des Anhangs Nummer 3 behandelte Altfahrzeug; 18."Schredderanlage" Anlagen, die dazu dienen, Restkarossen oder sonstige metallische oder metallhaltige Abfälle zu zertrümmern oder zu zerkleinern zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wieder einsetzbarem Metallschrott sowie gegebenenfalls weiteren verwertbaren Stofffraktionen; 19."sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung" Anlagen, die keine Schredderanlagen sind und dazu dienen, Metalle aus Restkarossen sowie gegebenenfalls weitere verwertbare Stofffraktionen zurückzugewinnen; 20."Demontageinformationen" alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeugs notwendig sind; sie werden den anerkannten Demontagebetrieben von den Herstellern von Fahrzeugen und Zulieferern in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien (z. B. CD-ROM, Online- Dienste) zur Verfügung gestellt; 21."Letzthalter" letzter im Fahrzeugbrief eingetragener Halter eines Fahrzeugs, auf den das Fahrzeug gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist oder zugelassen war; 22."Wirtschaftsbeteiligte" Hersteller und Vertreiber sowie Betreiber von Rücknahmestellen, Annahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen, sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung, Verwertungsbetrieben und sonstigen Betrieben zur Behandlung von Altfahrzeugen einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe sowie Kfz-Versicherungsgesellschaften; 23."Fahrzeugleergewicht" maßgebliches Leergewicht eines Kraftfahrzeugs zur Ermittlung der Verwertungsziele, das wie folgt bestimmt wird: -für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die bis zum 31. Dezember 1996 zugelassen worden sind: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung, -für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die ab dem 1. Januar 1997 zugelassen worden sind: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung und abzüglich Gewicht des Fahrers (75 kg), -für Kraftfahrzeuge der Klasse N1: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung und abzüglich Gewicht des Fahrers (75 kg). (2) Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung sind im Sinne dieser Verordnung anerkannt, wenn 1.der jeweilige Betrieb über die erforderliche Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 verfügt oder 2.der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung geprüft und dies im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist. § 3 Rücknahmepflichten (1) Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzunehmen. Die Hersteller von Fahrzeugen müssen die in Satz 1 bezeichneten Altfahrzeuge ab Überlassung an eine anerkannte Rücknahmestelle oder einen von einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb unentgeltlich zurücknehmen. (2) Dem Letzthalter gleichgestellt sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Fällen, in denen der Halter oder Eigentümer der in § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Kraftfahrzeuge nicht festgestellt werden konnte. Absatz 4 Nr. 1, 2 und 5 gilt in diesen Fällen nicht. (3) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, einzeln oder gemeinsam, selbst oder durch Beauftragung Dritter flächendeckend Rückgabemöglichkeiten durch anerkannte Rücknahmestellen oder von ihnen hierzu bestimmte anerkannte Demontagebetriebe zu schaffen. Die Rücknahmestellen müssen für den Letzthalter in zumutbarer Entfernung erreichbar sein. Die Flächendeckung ist dann ausreichend, wenn die Entfernung zwischen Wohnsitz des Letzthalters und Rücknahmestelle oder von einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. (4) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn 1. das Altfahrzeug nicht innerhalb der Europäischen Union zugelassen ist oder zuletzt zugelassen war, - Seite 3 von 14 -
Abfälle müssen vor der Verwertung oder Beseitigung in der Regel aufbereitet oder behandelt werden. Dafür steht eine Vielzahl unterschiedlicher Verfahren zur Verfügung. Im Einzelnen sind dies: Eine Verbindung beider Verfahren stellt die Mechanisch-Biologische-Behandlung dar. Die Ziele der thermischen Behandlung von Abfällen sind die Volumenreduktion und Inertisierung, die Zerstörung und Ausschleusung von Schadstoffen, die Gewinnung verwertbarer oder ablagerungsfähiger Fraktionen (Schlacke) und die Energiegewinnung. Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen sind z.B. Müllheizkraftwerke. Nicht verwertbare und nicht thermisch oder mechanisch-biologisch behandelbare Abfälle müssen letztlich durch Ablagerung auf Deponien (oberirdische Deponie, Untertagedeponie) entsorgt werden (-> siehe hierzu die Fachseiten: Deponie) .
Reststoff- und Abfallmanagement bei der Stilllegung Wie wird mit radioaktiven Reststoffen und Abfällen sowie radioaktiven demontierten Anlagenteilen, die bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen anfallen, umgegangen? Und welche Rolle spielen hier die sogenannte Freigabe und die Abklinglagerung? Bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen fallen radioaktive Reststoffe sowie demontierte, radioaktive Anlagenteile an. Diese müssen gemäß § 9a des Atomgesetzes entweder schadlos verwertet werden (zum Beispiel durch Freigabe oder Wiederverwendung in einer anderen, nach Atom - oder Strahlenschutzrecht genehmigten Anlage) oder als radioaktiver Abfall geordnet beseitigt werden. Nur ein kleiner Prozentsatz der Gesamtmasse des Kontrollbereichs eines Kernkraftwerks muss als radioaktiver Abfall entsorgt werden. Freigabe Die Freigabe ist ein Verwaltungsakt, der die Entlassung von radioaktiven Stoffen aus der atomrechtlichen Überwachung bewirkt und in der Strahlenschutzverordnung geregelt ist. Durch die Freigabe wird sichergestellt, dass die effektive Dosis für Einzelpersonen in der Bevölkerung maximal 0,01 Millisievert (10 Mikrosievert) pro Jahr beträgt. Diese zusätzliche Exposition ist im Vergleich zur durchschnittlichen natürlichen Strahlenbelastung in Deutschland, die bei etwa 2,1 Millisievert pro Jahr liegt, sehr gering. Freimessanlage zur chargenweisen Freimessung von Reststoffen aus der Stilllegung des Kernkraftwerks Greifswald (KGR) © EWN GmbH Uneingeschränkte Freigabe Bei der uneingeschränkten Freigabe werden Reststoffe durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde aus der atomrechtlichen Überwachung entlassen. Nach der Freigabe können diese Stoffe uneingeschränkt wiederverwendet, verwertet oder wie gewöhnlicher Abfall entsorgt werden. Eine uneingeschränkte Freigabe ist nur möglich, wenn durch Messungen nachgewiesen wird, dass die Aktivität der Stoffe die in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Freigabewerte nicht überschreitet. Dies stellt sicher, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung durch die Freigabe eine maximale effektive Dosis von 0,01 Millisievert pro Kalenderjahr nicht überschritten wird. Spezifische Freigabe Eine spezifische Freigabe liegt vor, wenn die zukünftige Verwendung, Verwertung oder Entsorgung der freigegebenen Stoffe eingeschränkt ist. Beispiele hierfür sind die spezifische Freigabe von Metallschrott zum Recycling durch Einschmelzen oder die Festlegung einer Maximalmenge für die Abgabe auf eine Deponie. Entsorgung als radioaktiver Abfall Nicht wiederverwertbare und nicht freigebbare Materialien müssen als radioaktive Abfälle entsorgt werden. Bei der Stilllegung eines Kernkraftwerks wird mit einem Volumen von konditionierten Stilllegungsabfällen in der Größenordnung von 4.000 bis 5.000 Kubikmetern gerechnet. Diese Stilllegungsabfälle weisen eine vernachlässigbare Wärmeentwicklung auf. Die Abfälle müssen so lange zwischengelagert werden, bis das Endlager Konrad für schwach- und mittelradioaktive Abfälle verfügbar ist. Bevor die anfallenden radioaktiven Abfälle in ein Zwischen- oder Endlager gebracht werden, müssen sie behandelt (konditioniert), verpackt und beschrieben werden. Ziel der Abfallbehandlung ist in der Regel eine Volumenreduktion und die Konditionierung der Abfälle in einen definierten Zustand. Feste Abfälle werden zum Beispiel kompaktiert, um das Abfallvolumen zu verringern. Brennbare Abfälle werden verbrannt, was das Rohabfallvolumen auf Aschevolumen um bis zu den Faktor 50 reduziert. Flüssige Abfälle werden durch Eintrocknung, Eindampfung oder Zementierung in feste Produkte überführt. Beim Transport der konditionierten Abfälle in ein Zwischenlager müssen die gesetzlichen verkehrsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Eine wesentliche Anforderung ist, dass für den Transport sämtlicher radioaktiver Stoffe nur speziell zugelassene Transportbehälter bzw. geprüfte Verpackungen verwendet werden dürfen. Reaktordruckbehälter des Kernkraftwerks Rheinsberg bei der Einlagerung im Zwischenlager Nord (ZLN) © EWN GmbH Abklinglagerung Bei der Abklinglagerung werden Stoffe über einen längeren Zeitraum gelagert, während durch den radioaktiven Zerfall die Aktivität dieser Stoffe kontinuierlich abnimmt. Diese Art der Lagerung kommt zum Beispiel für zerlegten Metallschrott, aber auch für unzerlegte Großkomponenten wie Reaktordruckbehälter (RDB) oder Dampferzeuger (DE) zur Anwendung. Durch das Abklingen der Aktivität dieser (Groß-)Komponenten wird: eine vereinfachte Handhabung und Behandlung der Abfälle zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, und möglicherweise auch eine Entsorgung über eine Freigabe wahrscheinlicher. Die Abklinglagerung bietet somit eine Möglichkeit, das Gesamtabfallaufkommen an radioaktiven Materialien während der Stilllegungsphase einer kerntechnischen Anlage zu reduzieren. Das Zwischenlager Nord ( ZLN ) der EWN GmbH wird unter anderem als Lager für die Abklinglagerung der bei Stilllegung und Abbau anfallenden radioaktiven Reststoffe und Abfälle genutzt.
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