Diese digitale Karte gibt einen Überblick über avifaunistisch wertvolle Bereiche für Brutvögel in Niedersachsen. Als Avifauna wird die Gesamtheit aller in einer Region vorkommenden Vogelarten bezeichnet. Die der Fachbehörde für Naturschutz vorliegenden avifaunistischen Daten werden gebietsbezogen bewertet. Diese Bewertung erfolgt getrennt für Brut- und Gastvögel nach standardisierten Bewertungsverfahren. Es erfolgte die Bewertung von Daten aus dem Zeitraum 2005 bis 2009 an Hand des in Niedersachsen angewendeten Bewertungssystems für Brutvogellebensräume (Informationsdienst 6/97) auf der Grundlage der Roten Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvögel 7. Fassung, Stand 2007 (Infodienst 3/2007;). Aus den im Rahmen des niedersächsischen Vogelarten-Erfassungsprogramms gemeldeten Daten wurden für die Bewertung eines Gebietes die aktuellsten Daten aus einem Zeitabschnitt von 5 Jahren (je nach Datenlage und Bearbeitungsstand) zur Bewertung herangezogen. Im Rahmen des niedersächsischen Vogelarten -Erfassungsprogramms werden keine landesweit flächendeckenden regelmäßigen Kartierungen durchgeführt, sondern es handelt sich um eine Datensammlung von ehrenamtlichen und z. T. beauftragten Bestandserfassungen. Für nicht abgegrenzte Bereiche liegen keine oder nicht ausreichende Brutvogel-Bestandszahlen vor, so dass keine Einstufung erfolgen konnte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Bereiche ohne Bedeutung für die Brutvogelfauna sind! Für Gebiete mit dem Attribut „Status offen“ liegen ebenso keine oder nicht ausreichende Bestandszahlen vor, so dass keine Einstufung erfolgen konnte. Dies besagt aber auch in diesem Fall nicht, dass die Bereiche keine avifaunistische Bedeutung haben. Die Europäischen Vogelschutzgebiete erhalten bei der Bewertung der Brutvögel einen gesonderten Wert (EU-VSG). Für ausgewählte Arten erfolgte eine Sonderbewertung entsprechend des aktualisierten Bewertungsverfahrens. Gebiete mit dem Hinweis „siehe Bewertung 2006“ wurden in der Bewertung 2010 mit „Status offen“ klassifiziert, da i. d. R. seit 2005 keine Daten vorlagen. Im Sinne des Vorsorgeprinzips sollte dann auf die Bewertung 2006 zurückgegriffen werden.
Rückstände von Arzneimitteln in der Umwelt und insbesondere im Wasserkreislauf stellen ein zunehmendes gesellschaftliches Problem dar. Umweltbeeinträchtigungen können bereits festgestellt werden. Langzeitfolgen für die menschliche Gesundheit können nicht ausgeschlossen werden. Im Sinne des Vorsorgeprinzips sollte daher der Eintrag von Arzneimittelwirkstoffen in die Umwelt reduziert werden. Ärztinnen und Ärzte haben eine Schlüsselrolle bei der Aufgabe, den verantwortungsvollen Arzneimittelverbrauch von der Verschreibung bis hin zur sachgerechten Entsorgung zu fördern. In der Aus-, Fort- und Weiterbildung dieser Berufsgruppe spielt die Problematik jedoch bislang praktisch keine Rolle. Im Rahmen des abgeschlossenen Projektes „Arznei für Mensch und Umwelt“ wurden daher zielgruppenspezifische Konzepte zur Integration des Themas Arzneimittel-Spurenstoffe in die Aus- und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten entwickelt. Zwei Lehr- und Weiterbildungsveranstaltungen wurden geplant und erfolgreich durchgeführt. Die Evaluation der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und das Feedback der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zeigen eine gute Eignung der entwickelten Methoden. Veröffentlicht in Texte | 18/2017.
In October 2020, the European Commission launched the Chemicals Strategy for Sustainability that calls to counter emerging risk with preventive action. This report aims to place this strategy in the context of the debate on the precautionary principle in the EU and to derive policy options to advance REACH in order to strengthen the control of emerging risk. The report assesses the general coverage of emerging risk under REACH. It assesses in how far the regulation operationalises the concept of emerging risk with legal instruments and, if relevant, evaluates the practical implementation of such instruments, and identifies possible deficits in the provisions. Based on the findings, this report develops policy options to address the identified shortcomings. Veröffentlicht in Texte.
Diese digitale Karte gibt einen Überblick über avifaunistisch wertvolle Bereiche für Brutvögel in Niedersachsen. Als Avifauna wird die Gesamtheit aller in einer Region vorkommenden Vogelarten bezeichnet. Die der Fachbehörde für Naturschutz vorliegenden avifaunistischen Daten werden gebietsbezogen bewertet. Diese Bewertung erfolgt getrennt für Brut- und Gastvögel nach standardisierten Bewertungsverfahren. Es erfolgte die Bewertung von Daten aus dem Zeitraum 2005 bis 2009 an Hand des in Niedersachsen angewendeten Bewertungssystems für Brutvogellebensräume (Informationsdienst 6/97) auf der Grundlage der Roten Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvögel 7. Fassung, Stand 2007 (Infodienst 3/2007;). Aus den im Rahmen des niedersächsischen Vogelarten-Erfassungsprogramms gemeldeten Daten wurden für die Bewertung eines Gebietes die aktuellsten Daten aus einem Zeitabschnitt von 5 Jahren (je nach Datenlage und Bearbeitungsstand) zur Bewertung herangezogen. Im Rahmen des niedersächsischen Vogelarten -Erfassungsprogramms werden keine landesweit flächendeckenden regelmäßigen Kartierungen durchgeführt, sondern es handelt sich um eine Datensammlung von ehrenamtlichen und z. T. beauftragten Bestandserfassungen. Für nicht abgegrenzte Bereiche liegen keine oder nicht ausreichende Brutvogel-Bestandszahlen vor, so dass keine Einstufung erfolgen konnte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Bereiche ohne Bedeutung für die Brutvogelfauna sind! Für Gebiete mit dem Attribut „Status offen“ liegen ebenso keine oder nicht ausreichende Bestandszahlen vor, so dass keine Einstufung erfolgen konnte. Dies besagt aber auch in diesem Fall nicht, dass die Bereiche keine avifaunistische Bedeutung haben. Die Europäischen Vogelschutzgebiete erhalten bei der Bewertung der Brutvögel einen gesonderten Wert (EU-VSG). Für ausgewählte Arten erfolgte eine Sonderbewertung entsprechend des aktualisierten Bewertungsverfahrens. Gebiete mit dem Hinweis „siehe Bewertung 2006“ wurden in der Bewertung 2010 mit „Status offen“ klassifiziert, da i. d. R. seit 2005 keine Daten vorlagen. Im Sinne des Vorsorgeprinzips sollte dann auf die Bewertung 2006 zurückgegriffen werden.
Gemeinsame Pressemitteilung vom Umweltbundesamt, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und Deutsche Bundesstiftung Umwelt Internationale Konferenz berät über Konzept der planetaren Belastungsgrenzen Der Druck auf die Umwelt nimmt weltweit rasant zu. Um nachfolgenden Generationen ein Leben in Würde und Frieden zu ermöglichen, muss zukünftig innerhalb planetarer Belastungsgrenzen (Planetary Boundaries) gewirtschaftet werden. Zu diesem Ergebnis kommt eine internationale Forschergruppe um Johan Rockström, der dafür erstmals 2009 ein Konzept vorgelegt hat. Auf einer zweitägigen Konferenz des Bundesumweltministeriums (BMUB), des Umweltbundesamtes (UBA) und der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) diskutieren ab heute 400 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, wie dieses Konzept in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft angewendet werden kann. Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: „Die Einhaltung der planetaren Grenzen ist für die Umweltpolitik die zentrale Herausforderung. Auch Deutschland muss seinen ökologischen Fußabdruck auf ein verträgliches Maß reduzieren. Wir sollten neben der Klimaneutralität bis zur Mitte des Jahrhunderts eine Wirtschaftsweise anstreben, die alle Belastungsgrenzen der Umwelt respektiert.“ Die Präsidentin des Umweltbundesamtes, Maria Krautzberger: „Der weltweite Druck auf die Ökosysteme droht die Erde grundlegend zu verändern. Das Konzept der planetaren Belastbarkeitsgrenzen zeigt uns, dass wir unsere natürlichen Lebensgrundlagen an vielen Stellen gefährden. Wir müssen dringend umsteuern, um ein gutes Leben in der Zukunft zu ermöglichen.“ Der Generalsekretär der Deutschen Bundesstiftung Umwelt, Dr. Heinrich Bottermann: „Wenn wir von planetaren Belastbarkeitsgrenzen sprechen, brauchen wir eine Vorstellung davon, in welchem Bereich wir frei handeln können. Das ist der Raum der Möglichkeiten – der Raum für Innovationen. Es geht darum, ein Leben in Würde für alle Menschen zu ermöglichen, ohne den Planeten zu zerstören.“ Die Bundesregierung hat sich bei der Neuauflage der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2016 am Konzept der planetaren Grenzen orientiert. Das Konzept soll – neben der Orientierung an einem Leben in Würde – die Leitplanke für politische Entscheidungen bilden. Dem Konzept zufolge ist die Menschheit nicht nur durch den Klimawandel bedroht, sondern auch durch den rasanten Verlust an biologischer Vielfalt, die Störung der Nährstoffkreisläufe von Stickstoff und Phosphor sowie hohe ökologische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Risiken durch den globalen Landnutzungswandel. Das Konzept der planetaren Belastungsgrenzen stützt sich einerseits auf naturwissenschaftliche Erkenntnisse, andererseits auf die Anwendung des Vorsorgeprinzips. Das Konzept wurde 2009 von einer internationalen Forschergruppe um Johan Rockström und Will Steffen begründet und 2015 weiterentwickelt. Für das Konzept wurde Johan Rockström 2015 mit dem Deutschen Umweltpreis der DBU ausgezeichnet. Im Integrierten Umweltprogramm 2030 des BMUB wird die Einhaltung der ökologischen Grenzen als zentrale Herausforderung für die Umweltpolitik eingeordnet. Aktuelle Informationen zur Konferenz auf Twitter: #pbconf17
Die Genehmigung wissenschaftlicher Tätigkeiten in der Antarktis erfolgt auf der Grundlage des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (AUG), dessen Regelungen eine Vielzahl rechtlicher Fragen aufwerfen. Das Rechtsgutachten behandelt die Einordnung von Tätigkeiten in die Kategorien des § 4 Abs. 3 AUG, die Privilegierung der wissenschaftlichen Forschung und deren Verhältnis zum Vorsorgeprinzip, die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe und die Reichweite der artenschutzrechtlichen Regelungen des AUG. Es beantwortet Fragen zum Schutz von Tieren und Pflanzen, zur Kommission unabhängiger wissenschaftlicher Sachverständiger und zu den Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt nach § 3 Abs. 2 AUG. Das Gutachten schließt mit einem internationalen Rechtsvergleich. Im Rahmen des zugrundeliegenden Forschungsvorhabens sind zwei weitere Rechtsgutachten erstellt worden, die sich mit den gleichen Fragestellungen befassen (siehe „zugehörige Publikationen“ unten). Veröffentlicht in Texte | 34/2013.
Die Genehmigung wissenschaftlicher Tätigkeiten in der Antarktis erfolgt auf der Grundlage des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (AUG), dessen Regelungen eine Vielzahl rechtlicher Fragen aufwerfen. Das Rechtsgutachten behandelt die Einordnung von Tätigkeiten in die Kategorien des § 4 Abs. 3 AUG, die Privilegierung der wissenschaftlichen Forschung und deren Verhältnis zum Vorsorgeprinzip, die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe und die Reichweite der artenschutzrechtlichen Regelungen des AUG. Es beantwortet Fragen zum Schutz von Tieren und Pflanzen, zur Kommission unabhängiger wissenschaftlicher Sachverständiger und zu den Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt nach § 3 Abs. 2 AUG. Das Gutachten schließt mit einem internationalen Rechtsvergleich. Im Rahmen des zugrundeliegenden Forschungsvorhabens sind zwei weitere Rechtsgutachten erstellt worden, die sich mit den gleichen Fragestellungen befassen (siehe „zugehörige Publikationen“ unten). Veröffentlicht in Texte | 36/2013.
Umweltpolitik steht vor der Aufgabe, im Sinne des Vorsorgeprinzips so früh wie möglich neue Umweltprobleme zu erkennen und zu lösen. Trends beschreiben neue Entwicklungen, die in allen Bereichen der Gesellschaft auftreten können und möglicherweise auch Auswirkungen auf die Umwelt haben. Ob und welche Auswirkungen das sind, ist zumeist erst einmal unklar, weil wissenschaftliche Untersuchungen noch fehlen. Das vorliegende Methodenpapier beschreibt ein Vorgehen, wie Trends, die keinen offensichtlichen Umweltbezug haben, so analysiert werden können, dass die komplexen, interdependenten und oft indirekten Auswirkungen auf die Umwelt systematisch erfasst und eingeschätzt werden können. Veröffentlicht in Texte | 58/2020.
Die Genehmigung wissenschaftlicher Tätigkeiten in der Antarktis erfolgt auf der Grundlage des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (AUG), dessen Regelungen eine Vielzahl rechtlicher Fragen aufwerfen. Das Rechtsgutachten behandelt die Einordnung von Tätigkeiten in die Kategorien des § 4 Abs. 3 AUG, die Privilegierung der wissenschaftlichen Forschung und deren Verhältnis zum Vorsorgeprinzip, die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe und die Reichweite der artenschutzrechtlichen Regelungen des AUG. Es beantwortet Fragen zum Schutz von Tieren und Pflanzen, zur Kommission unabhängiger wissenschaftlicher Sachverständiger und zu den Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt nach § 3 Abs. 2 AUG. Das Gutachten schließt mit einem internationalen Rechtsvergleich. Im Rahmen des zugrundeliegenden Forschungsvorhabens sind zwei weitere Rechtsgutachten erstellt worden, die sich mit den gleichen Fragestellungen befassen Im Rahmen des zugrundeliegenden Forschungsvorhabens sind zwei weitere Rechtsgutachten erstellt worden, die sich mit den gleichen Fragestellungen befassen (siehe „zugehörige Publikationen“ unten). Veröffentlicht in Texte | 35/2013.
Gemeinsame Pressemitteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und des Umweltbundesamtes (UBA) Neues Konzept soll Sicherheit in der Lieferkette und im Lebenszyklus von Nanomaterialien gewährleisten Mögliche Gefährdungen von Mensch und Umwelt durch Nanomaterialien sollten zukünftig besser erfasst und bewertet werden. Dazu haben die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und das Umweltbundesamtes (UBA) auf Anregung des Bundesumweltministeriums ein Konzept zur Anpassung der europäischen Chemikalienverordnung REACH entwickelt. BAuA, BfR und UBA sind als Bundesbehörden für die REACH-Verordnung zuständig. Die europäische REACH-Verordnung erfasst bereits heute Nanomaterialien als chemische Stoffe. Die bei der Registrierung durch den Hersteller oder Importeur zu liefernden Informationen werden aber einigen Besonderheiten von Nanomaterialien, Fasern und Stäuben nicht hinreichend gerecht. Wenn biologisch beständige Partikel oder Fasern freigesetzt werden, reichen die bislang unter REACH geforderten Informationen zur Charakterisierung der Stoffe nicht aus. Am Arbeitsplatz kann das Einatmen von biobeständigen Stäuben und Fasern langfristig zu chronischen Erkrankungen der Atemwege führen. Nanomaterialien besitzen eine größere Oberfläche und veränderte chemische und physikalische Eigenschaften. Die Behörden legen mit ihrem Konzept dar, wie sich Anforderungen für Nanomaterialien sowie ultrafeine Stäube und Fasern mit ihren besonderen Eigenschaften in REACH integrieren lassen. Darüber hinaus soll REACH aber auch auf die rasanten Entwicklungen in der Nanotechnologie vorbereitet werden und im Sinne des Vorsorgeprinzips offen für zukünftige neue Erkenntnisse zu schädlichen Wirkungen von Nanomaterialien auf Mensch und Umwelt sein. Der Vorschlag der Bundesbehörden will auch die Übermittlung von Informationen im Sicherheitsdatenblatt verbessern, damit sich Nanomaterialien menschen- und umweltgerecht handhaben lassen. Im REACH-Verfahren muss über die Anforderungen zur Stoffregistrierung hinaus eine risikobezogene Behandlung der besonderen Eigenschaften von Nanomaterialien auch bei der Dossier- und Stoffbewertung und in eventuellen Zulassungs- und Beschränkungsverfahren gewährleistet sein. Wenn es von einem chemischen Stoff nanoskalige Formen gibt, sollen diese grundsätzlich gemeinsam mit dem chemisch identischen Basismaterial registriert werden. Die aufgrund von Partikeleigenschaften notwendigen zusätzlichen Informationen und die hiermit verbundenen Risiken für Mensch und Umwelt sind eigenständig zu bewerten und zu dokumentieren. Wegen der extrem geringen Schüttdichte und erhöhten Wirksamkeit vieler Nanomaterialien, die sich auch bei geringen Mengen weit verbreiten können, empfehlen die Behörden, die Tonnagegrenzen für die Prüf- und Informationspflichten von Herstellern und Importeuren abzusenken. Das Konzept der Bundesbehörden erfordert Änderungen der REACH-Verordnung. Dies betrifft besonders die Anhänge zu den Datenanforderungen für Stoffe. Es erscheint vorteilhaft, die besonderen Prüf- und Informationsanforderungen zur Toxikologie und Ökotoxikologie von Nanomaterialien sowie Fasern und Stäuben in einem spezifischen Anhang zur Verordnung zu regeln. Darüber hinaus ist eine umfassende Charakterisierung der Materialien notwendig. Die Europäische Kommission hat im Oktober ihre „Zweite Überprüfung der Rechtsvorschriften zu Nanomaterialien“ vorgelegt. Darin wird REACH als geeignet für die Regelung von Nanomaterialien angesehen. Auch die Kommission sieht Änderungen in den Anhängen und weitere Erläuterungen in Leitfäden für Hersteller und Importeure von Nanomaterialien vor. Der ebenfalls angekündigte Kommissionsbericht zur Überprüfung der REACH-Verordnung wird den passenden Rahmen bieten, um über die notwendigen Anpassungen zu beraten. Mit dem Konzept der deutschen Bundesbehörden liegt nun ein konkreter Vorschlag vor. Das Konzeptpapier steht in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung und kann von den Internetseiten der Behörden (BAuA, BfR und UBA ) heruntergeladen werden.
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Bund | 601 |
Land | 29 |
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Förderprogramm | 510 |
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Text | 53 |
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unbekannt | 57 |
License | Count |
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