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Kalkungsvollzugsflächen in Sachsen

Die Datenserie beinhaltet Datensätze der im Rahmen der Bodenschutzkalkung seit 1986 gekalkten Waldflächen (Kalkungsvollzugsflächen) im Freistaat Sachsen. Je Kalkungsvollzugsfläche wird die Menge des aufgebrachten Naturkalks in Tonnen pro Hektar, das Datum der Durchführung der Kalkung sowie die Waldeigentumsart (Landeswald, Privatwald etc.) zum Zeitpunkt der Kalkung angegeben. Die Bodenschutzkalkung wird seit 1986 jährlich in Sachsen durchgeführt um die tiefgreifende Versauerung der Waldböden auszugleichen und Waldschäden vorzubeugen. Auf der Grundlage von Bodenanalysen und den forstlichen Standortverhältnissen wird die Kalkungsmenge pro Kalkungsvollzugsfläche bestimmt und der Naturkalk per Flugzeug oder Hubschrauber zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober aufgetragen. Die Daten bilden die Grundlage für die digitale Kalkungsvollzugskarte für Sachsen. Weitere Informationen sind dem Faltblatt zur Bodenschutzkalkung zu entnehmen, welches vom Staatsbetrieb Sachsenforst herausgegeben wird.

Landschaftsschutzgebiete (Landkreis Göttingen)

Rechtsgrundlage: Landschaftsschutzgebiet § 26 Bundesnaturschutzgesetz und § 19 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz. Schutzintensität: weniger hoch. Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder besondere kulturhistorische Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Verordnete Landschaftsschutzgebiete (LSG) im Landkreis Göttingen sind: LSG "Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 170; LSG "Fulda und Fuldaufer;" LSG "Fulda zwischen Wahnhausen und Bonaforth" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 372; LSG "Göttinger Wald" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 138 und Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebietes V19; LSG "Harz"; LSG "Iberg bei Bad Grund" als Umsetzung des FFH-Gebiets 145 "Iberg"; LSG "Kaufunger Wald" Pufferzone für die Umsetzung eines Teils des FFH-Gebiets Nr. 143; "Bachtäler im Kaufunger Wald" als Pufferzone; LSG "Leine zwischen Friedland und Niedernjesa sowie Dramme" als Umsetzung der gleichnamigen FFH-Gebiete Nr. 407 und 454; LSG "Leinebergland" mit Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebiets V19; LSG "Mausohr-Jagdgebiet Leinholz" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 447; LSG "Pipinsburg"; LSG "Reinhäuser Wald" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 110 und Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebietes V19; LSG "Rhumequelle"; LSG "Schwülme und Auschnippe" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 402; LSG "Südharz bei Zorge"; LSG "Untereichsfeld" mit Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebiets V19; LSG "Weiher am Kleinen Steinberg" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 408; LSG "Weper, Gladeberg und Aschenburg" als Umsetzung des FFH-Gebiets Nr. 132; LSG "Weserbergland-Kaufunger Wald"; LSG "Wolfsbachtal bei Zorge" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 150. Für die LSG, die der Umsetzung von FFH-Gebieten dienen, wurden teilweise Lebensraumtypen (LRT), Erhaltungszustände (EHZ) und Fortpflanzungs- und Ruhestätten (F+R) definiert, die Bestandteil des jeweiligen Schutzzwecks sind.

Spezielles Waldschutzmonitoring

Waldschutz - Spezielles Waldschutzmonitoring Im Rahmen des Waldschutzes werden in MV je nach Notwendigkeit spezielle Monitoringprojekte bearbeitet. Zu diesen Projekten zählt u. a. die in Abstimmung mit dem Pflanzenschutzamt durchgeführte spezielle Überwachungen von sog. "Quarantäneschädlingen", die auf unterschiedlichsten Wegen nach Deutschland eingeschleppt wurden. Hierzu zählen: - verschiedene Insektenarten, wie z. B. der Asiatische Laubholz-Bockkäfer, - Kiefernholz-Nematoden und - pilzliche Pathogene, wie Phytophthora ramorum. Weiterhin werden spezielle Baumerkrankungen in Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen wissenschaftlich beobachtet und untersucht. Insbesondere wurden in den Jahren 2002 bis 2004 an der Roterle und an der Gemeinen Esche Erkrankungen in Verbindung mit Absterbeerscheinungen diagnostiziert. Bei den Untersuchungen wurde festgestellt, dass bei den Schwarzerlen die Hauptursache im nicht standortsgerechten Anbau von Herkünften aus dem Spreewald liegt. Erstmalig wurde auch in einem Fall der "Erlen-Phytophthora-Erreger" nachgewiesen. Das Erkranken der Triebe bei der Gemeinen Esche, insbesondere bei Pflanzungen auf ehemals landwirtschaftlichen Flächen sowie unter lockerem Schirm in Wäldern auftretend, konnte in erster Linie auf meteorogene Veränderungen im Zusammenwirken mit Pilzen (Diplodia mutila, Phomopsis spp.) zurück geführt werden.

Forstschutzmittelpruefung, Mittelforschung (gegen tierische Schaedlinge)

Im Rahmen des amtlichen Zulassungsverfahrens der Biologischen Bundesanstalt wurden zahlreiche Pruefungen von Insektiziden, Rodentiziden sowie Mitteln zur Wildschadensverhuetung durchgefuehrt. Im Zug der Mittelforschung wurden neue und bekannte Substanzen auf spezifische biologische Wirkung getestet (Grenzwertermittlungen unter besonderer Beruecksichtigung der Beeinflussung der Gesamtfauna). Ausserdem wurden Studien ueber den Einsaz von Viren im Forstschutz angestellt.

Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) im Landkreis Vechta - Originär

Geltungsbereiche zu den geschützten Landschaftsbestandteilen (GLB - insb. Wallhecken) im Landkreis Vechta im originären Datenformat. Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist: -zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, -zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, -zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder -wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Der Schutz kann sich auf den Bestand von Alleen, Baumreihen, einzelnen Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Wallhecken sind per Gesetz geschützt.

Handlungsorientierung und aktiver Umweltschutz sowie Umweltbildung und -erziehung im Westteil des LSG Friedewald und Moritzburger Teichgebietes

Ziel: Umweltkenntnis - Umweltverstaendnis - Umwelthandlung. Fragen: - Wie erreichen wir alle Generationen? - Warum Umweltschutz (Schutz von Natur plus Menschenwerk)? - Wie koennen wir die Handlungsorientierung im Sinne von Natur- und Landschaftsschutz auch in Zukunft absichern? Hypothesen: Handelnde Natur- und Umweltschuetzer sind das Ergebnis der Einsichten in Schadbilder und deren Ursachen. Nur Umweltkenntnis fuehrt zu Umweltverstaendnis als Voraussetzung fuer handelnden Umweltschutz. Aufgaben: - Umweltbildung und -erziehung aller Generationen, insbesondere aber der jungen Generation; - Ueberzeugung aller Generationen, dass der Schutz 'der Welt um uns herum' notwendig ist und dass sich moeglichst viele Einwohner am Landschafts- und Naturschutz beteiligen. Ergebnisse: - Die Umwelterziehung in den Schulen wird durch die Umweltaufgabenhefte in der Hand der Schueler von vielen Eltern gefordert und von Lehrern gefoerdert; - Lehrer aller Klassen nutzen die Lehrpfadwanderungen zur Umweltbildung/-erziehung; - Vier Schulen beteiligen sich an der Lehrpfadgestaltung; - Jaehrlich zuverlaessige Teilnahme von Kommune, Bevoelkerung und Schuelern an Kroetenschutz- und Saeuberungsaktionen im LSG 'Friedewald und Moritzburger Teichgebiet'. Motto: Schutz von Natur und Menschenwerk bringt uns heute Daseins Sinn und Lebensfreude, denn wenn wir Gegenwart schonen, sichern wir die Zukunft kommender Generationen.

Forstämter im Land Brandenburg

Das Land Brandenburg ist in 14 Forstämter unterteilt. Die 14 Forstämter entsprechen den 14 Brandenburger Landkreisen. Die 4 kreisfreien Städte bilden kein eigenständiges Forstamt, sondern sind den jeweiligen Nachbarforstämtern zugeordnet. Die Forstämter sind zuständig für hoheitliche und gemeinwohlorientierte Aufgaben im gesamten Wald Brandenburgs. Sie erledigen die nach dem Landeswaldgesetz zugewiesenen Aufgaben, sind als Ordnungsbehörde zuständig für Genehmigungen, für die Sicherung der Interessen für den Wald als Träger öffentlicher Belange und unterstützen die Waldbesitzer bei der Bewirtschaftung ihres Waldes durch Rat und Anleitung. Zu ihren Tätigkeiten gehören weiterhin der Waldschutz, die Waldbrandüberwachung sowie die Waldpädagogik.

Forstliches Umweltmonitoring MV

Der Datensatz enthalten die Flächen und Punkte des Forstlichen Umweltmonitorings. Sie behinhalten: - Punkte der Bundesweiten Waldzustandserhebung (WZE) - Punkte der Bundesweiten Bodenzustandserhebung (BZE) - Flächen des Internationalen Intensiven Waldmonitorings (Level II) - Punkte der Internationalen Wald- und Bodenzustandserhebung (Level-I) - Bodendauerbeobachtungsflächen Forst (BDF-F)

Besondere Gebührenverordnung des BMUV für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (BMUBGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, 5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, 6. Trinkwasserverordnung, 7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung, 8. Verpackungsgesetz, 9. Bundesnaturschutzgesetz, 10. Umweltschadensgesetz, 11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, 14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben, 15. Einwegkunststofffondsgesetz, 16. Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV), 17. Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV). (2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

Schwerpunktprogramm (SPP) 1685: Ecosystem nutrition: forest strategies for limited phosphorus resources; Ökosystemernährung: Forststrategien zum Umgang mit limitierten Phosphor-Ressourcen, When nano-scale meets biodiversity: retention and recycling mechanisms of organic phosphorus in soil

Soil organic matter is considered to become an increasingly important source of bioavailable phosphorus (P) with depletion of inorganic P within primary minerals. Current concepts on P cycling and mobilization of organic P largely ignore the formation of mineral-organic associations. This project aims to link processes occurring at the nanoscale on mineral surfaces with the bioavailability of organic P, with particular focus on the influence of biodiversity and establishment of functional niches by microbial communities on P recycling in soils. Along a soil P availability gradient the proportion of mineral-associated P as well as its composition (31P NMR and X-ray absorption near edge structure spectroscopy) will be determined and related to mineralogical soil properties. Based on adsorption and desorption experiments using both, monomeric and polymeric P sources, the recycling potential of mineral-bound organic P by various biotic communities (plants, mycorrhiza, bacteria) will be determined in mesocosm and field experiments. We expect to assess the relevance of mineral-associated organic P for the P recycling of forest ecosystems and to identify the major controlling abiotic and biotic variables.

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