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Besondere Gebührenverordnung des BMUV für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (BMUBGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, 5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, 6. Trinkwasserverordnung, 7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung, 8. Verpackungsgesetz, 9. Bundesnaturschutzgesetz, 10. Umweltschadensgesetz, 11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, 14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben, 15. Einwegkunststofffondsgesetz. (2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

Reinigung im Haushalt

<p>Weniger ist mehr: umweltfreundlich reinigen </p><p>Wie Sie Ihr Zuhause umweltschonend und mit wenig Chemie reinigen</p><p><ul><li>Entfernen Sie Schmutz möglichst sofort.</li><li>Dosieren Sie die Reinigungsmittel sparsam und verwenden Sie vorwiegend Konzentrate.</li><li>Bevorzugen Sie Reinigungsmittel mit dem Blauen Engel oder dem EU-Umweltzeichen.</li><li>Verzichten Sie auf Desinfektionsreiniger, chlorhaltige Sanitärreiniger, ätzende WC-Reiniger mit anorganischen Säuren und chemische Abflussreiniger.</li><li>Achten Sie auf Sicherheit und bewahren Sie Reinigungsmittel außerhalb der Reichweite von Kindern auf.</li></ul></p><p>Gewusst wie</p><p>Alle Wasch- und Reinigungsmittel belasten das Abwasser mit Chemikalien. 2021 haben in Deutschland private Verbraucher*innen etwa 1,5 Millionen Tonnen Wasch- und Reinigungsmittel gekauft. Die Stoffe aus diesen Produkten gelangen trotz Kläranlage teilweise über das Abwasser in die Umwelt. Ein nachhaltiger Einsatz schützt die Umwelt, aber auch die eigene Gesundheit.</p><p><strong>Mechanische Hilfsmittel statt Chemiekeulen:</strong> Umweltfreundlicher putzt es sich durch die Unterstützung mechanischer Hilfsmittel. Geeignete Reinigungshilfen wie Mikrofasertücher, Bürsten und Fensterabzieher erleichtern die Reinigung. Verwenden Sie mechanische Rohrreiniger wie Spirale oder Saugglocke. Ebenfalls helfen diese Tipps Reinigungsmittel einzusparen:</p><p><strong>Die Dosierung ist wichtig: </strong>Halten Sie sich an die Dosieranleitung auf der Verpackung, das schont die Umwelt und verhindert Putzstreifen. Lassen Sie sich vom Preis nicht abschrecken und nutzen Sie Reinigungsmittel-Konzentrate. Sie sind zwar auf den ersten Blick teurer, aber ergiebiger als andere Reinigungsmittel.</p><p><strong>Wahl des Reinigungsmittels: </strong>Es gibt Reinigungsmittel, die der Umwelt besonders stark schaden. Allzweckreiniger, Handspülmittel, Küchenreiniger/ Scheuermilch und ein saurer Sanitärreiniger auf Basis von Zitronensäure reichen völlig aus, um Küche und Bad sauber zu halten. Wählen Sie Reinigungsmittel mit dem <a href="https://www.blauer-engel.de/de/produktwelt/handgeschirrspuelmittel-und-reiniger-fuer-harte-oberflaechen">Blauen Engel</a> oder der <a href="https://eu-ecolabel.de/fuer-verbrauchende/produktwelten">EU-Umweltblume</a>. Verzichten Sie auf Desinfektionsreiniger, chlorhaltige Sanitärreiniger, ätzende WC-Reiniger mit anorganischen Säuren und chemische Abflussreiniger. Ätzende Reiniger mit starken Säuren oder Laugen erkennen Sie am Gefahrenpiktogramm (siehe Abbildung unten) auf dem Produkt. Ein Reinigungsmittel selbst herzustellen ist kein Garant dafür, dass es umweltfreundlich oder nicht gesundheitsgefährlich ist. Beliebte Bestandteile von DIY-Reinigern wie Orangenöl oder Essigessenz sind zum Beispiel nicht zu empfehlen. Orangen(schalen)öl enthält Limonene, welches Allergien auslösen kann. Essigessenz ist ätzend und kann Armaturen und andere verchromte Teile schädigen.</p><p><strong>Hygiene in Küche und Bad:</strong> Im Alltag kommen Sie mit Keimen in Berührung. Achten Sie deshalb auf die Hygiene.</p><p><strong>So vermeiden Sie Gesundheitsgefahren:</strong> Immer wieder kommt es zu Unfällen im Haushalt, weil Reinigungsmittel nicht als solche erkannt werden. Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn Kinder in der Nähe sind.</p><p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p><p>Hintergrund</p><p><strong>Umweltsituation: </strong>Die in den Reinigungsmitteln enthaltenen Tenside sind vollständig biologisch abbaubar. Das gilt aber nicht für andere Inhaltsstoffe wie Phosphonate, Polycarboxylate, Konservierungsmittel, Silikone, Paraffine, Duftstoffe und Farbstoffe. Viele dieser Stoffe können sich in der Umwelt und in Organismen anreichern und Gewässerorganismen schädigen. Außerdem tragen bestimmte Inhaltstoffe, etwa Phosphor- oder Stickstoffverbindungen, zur Überdüngung der Gewässer bei. Darum sollten Reinigungsmittel möglichst frei davon sein. Der aus Wasch- und Reinigungsmitteln von privaten Haushalten resultierende Chemikalieneintrag in das Abwasser liegt bei etwa 500.000 Tonnen.</p><p><strong>Gesetzeslage: </strong>Das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) vom 29. April 2007 regelt die Herstellung, die Kennzeichnung und den Vertrieb von Wasch- und Reinigungsmitteln in Deutschland. Es setzt unter anderem die Vorgaben zum biologischen Abbau von Tensiden aus der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in nationales Recht um. Das WRMG erfasst klassische Wasch- und Reinigungsmittel sowie zur Körperreinigung bestimmte, tensidhaltige kosmetische Mittel und auch reine Pflegemittel, welche mit der nächsten Reinigung in das Abwasser gelangen. Der Paragraf 10 des WRMG regelt die Mitteilungspflicht der Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln an das Bundesinstitut für Risikobewertung (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BfR#alphabar">BfR</a>⁠). Für den Export in andere Länder sind die gesetzlichen Bestimmungen der betroffenen Länder zu beachten.</p><p><strong>Marktbeobachtung: </strong>Die Verbraucher*innen in Deutschland kaufen nach Angabe des <a href="https://www.ikw.org/haushaltspflege/nachhaltigkeit/ikw-nachhaltigkeitsbericht%20">Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V.</a> jährlich etwa 1,5 Millionen Tonnen Wasch- und Reinigungsmittel. Nicht enthalten darin sind Reinigungsmittel, die gewerblich und industriell eingesetzt werden.</p><p><strong>Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:</strong></p>

Phosphonate in Wasch- und Reinigungsmitteln und deren Verbleib in der Umwelt - Entwicklung von Analyseverfahren und deren praktische Anwendung bei Proben von Oberflächenwasser, Abwasser und Sediment

Phosphonate sind schwer abbaubare Komplexbildner, die über das Abwasser in Gewässer eingetragen werden. Im Rahmen eines Vorhabens zu schwer abbaubaren organischen Inhaltsstoffen in Wasch- und Reinigungsmitteln (FKZ 3709 65 430) wurde festgestellt, dass der Hauptanteil ins Abwasser eingetragener Phosphonate dem Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln (WRM) entstammt. Die in WRM eingesetzten Phosphonate sind bekannt: Sie sind biologisch schwer abbaubar, einzelne zudem ökotoxisch. Die bislang vorliegenden Daten hinsichtlich ihres Verhaltens und Verbleibs in der Umwelt sind unzureichend und lassen eine Umweltrisikobewertung nicht zu. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass Phosphonate aus WRM Kläranlagen in relevanten Mengen passieren, in der aquatischen Umwelt langfristig akkumulieren sowie nachteilig auf Wasserorganismen wirken können. In einem ersten Schritt sollen daher geeignete Verfahren zur Analyse von WRM-relevanten Phosphonaten in Sediment- und Wasserproben identifiziert und/oder angepasst bzw. entwickelt werden. Auf Basis der entwickelten Analytik soll im zweiten Teil des Projekts ihr Verbleib in der Umwelt exemplarisch an ausgewählten Kläranlagen und Gewässern untersucht werden. Projektablauf/-inhalt: a) Literaturrecherche zur Erhebung vorhandener Methoden zur Bestimmung WRM-relevanter Phosphonate; b) Bei Bedarf (Weiter-)Entwicklung geeigneter Methoden; c) Anpassung der Methodik für die Analytik von Oberflächenwasser, Abwasser und Sediment; d) Messung WRM-relevanter Phosphonate in Zu- und Ablauf ausgewählter Kläranlagen; e) Messung WRM-relevanter Phosphonate in Sediment und Oberflächenwasser ausgewählter Gewässer. Auf Grundlage der Ergebnisse zum Verbleib von WRM-relevanten Phosphonaten in der Umwelt sollen durch UBA Handlungsempfehlungen abgeleitet werden, die zu einer wirksamen Reduktion des Eintrags dieser schwer abbaubaren Inhaltsstoffe führen.

Erstellung eines Kompendiums ueber die Auswirkungen der Phosphat-Hoechstmengenbegrenzung in Waschmitteln auf Klaeranlagen und in Gewaessern

Der Anteil der Phosphate in Waschmitteln wird durch die Phosphathoechstmengen-VO stufenweise reduziert (1981/1984). Damit soll eine Verminderung der Naehrsalzbelastung der Gewaesser erreicht werden. Die Untersuchung hat zum Ziel, durch Messung und Beobachtung an ausgewaehlten Klaeranlagen und Gewaessern die Auswirkungen der Phosphat-Hoechstmengen-VO (2. Stufe) zu dokumentieren (geringe P-Konzentrationen, Verminderung der Eutrophierung). Im geplanten FE-Vorhaben sollen die Ergebnisse der 6 vom UBA gefoerderten FE-Vorhaben sowie weiterer Messungen und Ergebnisse anderer Institutionen zu diesem Thema ausgewertet, zusammengestellt und als Kompendium veroeffentlicht werden.

Neues Wasch- und Reinigungsmittelgesetz tritt in Kraft

Mit dem neuen Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) vom 29. April 2007 werden die bislang in Deutschland geltenden Vorschriften an die Vorgaben der geltenden EG-Detergenzienverordnung national angepasst. Das neue Gesetz gilt ergänzend zu der EG-Verordnung Nr. 648/2004 und löst mit seinem Inkrafttreten das alte WRMG vom 5. März 1987 ab. Es gilt darüber hinaus für solche in Deutschland vertriebenen Wasch- und Reinigungsmittel, die von der EG-Verordnung nicht erfasst werden.

Umweltbewusst waschen und reinigen

<p>Gibt es umweltfreundliche Waschmittel?</p><p>&nbsp;Nein, denn jedes Waschmittel kann Stoffe enthalten, die</p><p>biologisch nicht leicht oder nicht vollständig abbaubar sind oder</p><p>Gewässerorganismen schädigen oder</p><p>sich in der Umwelt oder den Organismen anreichern.</p><p>Diese Stoffe können über das Abwasser bis in die Gewässer gelangen.</p><p>Gemäß den Ergebnissen einer Studie der Universität Bonn (Kruschwitz, A., Augsburg, A., Stamminger, R., 2013. How Effective are Alternative Ways of Laundry Washing?, Tenside Surfactants Detergents - Journal. 2013, 263-269.) sind alternative Waschverfahren, z. B. die Verwendung spezieller Waschbälle, derzeit nicht dazu geeignet, die superkompakten Waschmittel zu ersetzen.</p><p><strong>Wer wäscht, nimmt also in jedem Fall eine gewisse Umweltbelastung in Kauf. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, die Umwelt durch das eigene Waschverhalten weniger zu belasten.</strong> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/wasch-reinigungsmittel/umweltbewusst-waschen-reinigen/sparsam-umweltbewusst-waschen">Und dabei tut man nicht nur etwas für die Umwelt, sondern spart auch noch Geld!</a></p><p>Die wichtigsten Verhaltensempfehlungen dazu sind:</p><p>Waschmaschine voll beladen</p><p>Dosierung entsprechend dem Verschmutzungsgrad</p><p>Wird auf der Packung zwischen „leicht”, „normal” und „stark verschmutzter” Wäsche unterschieden, genügt für Wäsche im Haushalt meist die Dosierung für leicht bzw. normal verschmutzt. Überdosierung bringt kein besseres Waschergebnis, sondern nur höhere Kosten und Umweltbelastung.</p><p>Dosierung entsprechend der Wasserhärte (diese bitte bei Ihrem Wasserversorgungsunternehmen erfragen)</p><p>Der Wasserhärtebereich "weich" erfordert die geringste Waschmittelmenge. Liegt Ihr Wasser im Härtebereich "mittel" bis "hart" ist etwas mehr Waschmittel erforderlich. Die Dosierung für die verschiedenen Wasserhärtebereiche und Verschmutzungsgrade muss nach Wasch- und Reinigungsmittelgesetz auf der Verpackung erkennbar sein.</p><p>Sie erreichen damit gute Waschergebnisse und ersparen der Umwelt überflüssige Chemikalien. Flüssigwaschmittel belasten Kläranlagen und Gewässer wegen ihres höheren Tensidgehaltes stärker als kompakte Pulver.</p><p>Nutzung des 30°C- bzw. 40°C-Waschprogramms anstelle von 60°C.</p><p>Für leicht und normal verschmutzte Wäsche reichen bei Buntwäsche meist 20 bis 30 °C und bei Weißwäsche in aller Regel 40 °C. Das bringt beim 40 °C-Programm etwa 35 bis 40 Prozent Energieeinsparung gegenüber dem Waschprogramm mit 60 °C. Zur Vermeidung von Keimwachstum in der Waschmaschine sollte jedoch einmal monatlich bei 60 °C mit pulverförmigem Vollwaschmittel gewaschen werden. Kochwäsche sollte im Haushalt die Ausnahme sein, z. B. bei ansteckenden Krankheiten. Damit entlasten Sie die Umwelt durch Einsparung von Energie.</p><p>Verzicht auf Vorwäsche: Die Vorwäsche ist bei den heutigen Waschmitteln entbehrlich.</p><p>Minimieren Sie den Einsatz von <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/wasch-reinigungsmittel/umweltbewusst-waschen-reinigen/weichspueler">Weichspülern</a>.</p><p>Angemessene Waschhäufigkeit</p><p>Überdenken Sie Ihre Reinigungsansprüche. Nicht jedes Wäschestück muss nach einmaliger Benutzung gewaschen werden.</p><p>Möglichst Verzicht auf separaten Wäschetrockner.</p><p>Etwa <strong>630.000 Tonnen Waschmittel</strong> werden jährlich in Deutschland verbraucht. Umgerechnet verbraucht jeder Einwohner <strong>fast 8 Kilogramm</strong> Waschmittel im Jahr. Hinzu kommen Weichspüler und weitere Waschhilfsmittel und Wäschepflegemittel, insgesamt sind das etwa 220.000 Tonnen pro Jahr. Angesichts dieser Zahlen wird klar, dass Verbraucher beim Einkauf und beim Gebrauch von Waschmitteln den Waschmittelmarkt entscheidend beeinflussen und zugleich etwas für den Schutz der Umwelt tun können. So haben sich seit 1986 phosphatfreie Waschmittel auf dem deutschen Markt durchgesetzt. Heute werden dadurch in den Haushalten nur noch <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/wasch-reinigungsmittel/umweltbewusst-waschen-reinigen/phosphatfreie-textilwaschmittel">phosphatfreie Textilwaschmittel</a> benutzt.</p><p>Als Orientierungshilfe für den umweltbewussten Einkauf von Waschmitteln sollten Sie sich die Angaben zur Ergiebigkeit ansehen, die auf der Verpackung aufgedruckt sind. Produkte mit hoher Ergiebigkeit erfordern nur eine geringe Dosierung pro Waschgang. So gelangen durch den Einsatz hoch konzentrierter und damit sehr ergiebiger Waschmittel entsprechend weniger Waschmittelchemikalien in die Abwässer und Gewässer als bei der Verwendung herkömmlicher Waschmittel. Gleichzeitig benötigen hochkonzentrierte Waschmittel kleinere Pakete und sparen Verpackungsmaterial. Wundern Sie sich nicht über den relativ hohen Preis der kleinen Kompakten! Vergleichen Sie die Preise an Hand der aufgedruckten Angaben zur Ergiebigkeit: Die Ergiebigkeit unterschiedlicher Waschmittel lässt sich heute leicht vergleichen: Auf den Verpackungen ist die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen angegeben, die mit dem Packungsinhalt bei mittlerem Wasserhärtegrad gewaschen werden können.</p><p>Wer die Waschprogramme und das Waschmittel optimal einsetzt, spart Energie. Dies entlastet die Umwelt und auch die Haushaltskasse, denn die Ausgaben für Strom lassen sich merklich senken. Häufig wird wärmer gewaschen als erforderlich. Der Stromverbrauch pro Waschgang sinkt bereits durch Verringerung der Waschtemperatur vom 40° C auf 30°C um über 35 Prozent. Nachhaltiges Handeln im Haushalt zahlt sich somit direkt aus.</p>

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

§ 1(1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur so in den Verkehr gebracht werden, dass nach ihrem Gebrauch jede vermeidbare Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt. 1994 wird das Umweltbundesamt beauftragt, Informationen der Hersteller über die Rahmenrezepturen zu dokumentieren.

Ökologische, gesundheitliche und rechtliche Aspekte von Reinigungsmitteln mit Mikroorganismen als Wirkprinzip (mikrobiologische Reiniger)

Seit einigen Jahren befinden sich Wasch- und Reinigungsmittel auf dem Markt, die als Wirkprinzip Mikroorganismen enthalten. Diese Produkte versprechen z.B. Vorteile bei der Geruchsbekämpfung und in ökologischer Hinsicht und werden sowohl im Haushalt also auch im gewerblichen Bereich eingesetzt. Mikroorganismen haben allerdings keine 'natürliche' Verortung im EU Chemikalien- oder Waschmittelrecht, daher ist die rechtliche Einordnung, die Erfordernisse zur Bewertung von Umwelt- und Gesundheitsrisiken oder gar das Vorliegen von etwaigen Regelungslücken ungeklärt. Im Projekt MIKOREIN werden Hintergrundinformationen zu Technologie, Wirkprinzipien, Marktrelevanz und Anwendungen erhoben, die Form der rechtlichen Einordnungen sowie bereits erfolgte gesundheitliche und ökologische Bewertungen werden zusammengestellt. Auf Basis der erhobenen Informationen wird eine integrierte Bewertung ökologischer und gesundheitlicher Risiken als auch des ökologischen Nutzens vorgenommen. Die Bewertung dient als Entscheidungshilfe für Umweltpolitik, KonsumentInnenschützer und die öffentliche Beschaffung.

Verbesserung des Schmutzverhaltens von Textilien nach Herabsetzung des Phosphatgehaltes der Waschmittel durch Einspinnen von Ausruestungssubstanzen

Die derzeit optimalen Waschverfahren benoetigen Phosphate in den Waschmitteln, die ihrerseits wieder, da sie in grossen Mengen ins Abwasser gelangen, zur Eutrophierung der Gewaesser fuehren. Praeparation und Herstellung von Fasern und Textilien, die mit phosphatarmen Waschmitteln gewaschen werden koennen. Hierzu sind geeignete Substanzen auszuwaehlen oder erforderlichenfalls zu synthetisieren, Tests auf Wirksamkeit bei der Schmutzabloesung sowie Korrelationen zu physikalischen Messmethoden durchzufuehren. Zusammenhaenge zwischen Struktur und Wirksamkeit sowie Auffinden der Wirkprinzipien sind zu suchen. Die Erfuellung des Waschmittelgesetzes durch die Herstellung 'waschfreundlicher' Textilien ist eine an Bedeutung zunehmende Alternative zu den Bemuehungen der Waschmittelindustrie, neue phosphatfreie Waschmittel zu entwickeln. Diese Bemuehungen sind durch die gezielte Verbesserung der Waschbarkeit der Textilien zu unterstuetzen.

Reproduzierbarkeit der Tests auf biologische Abbaubarkeit bei schwer abbaubaren nichtionischen Tensiden

Zur Ausschaltung von Schwachstellen bei der Bestimmung der biologischen Abbaubarkeit von bestimmten nichtionischen grenzflaechenaktiven Stoffen in Wasch- und Reinigungsmitteln werden Untersuchungen durchgefuehrt, in denen die biologische Abbaubarkeit nicht nach dem vorgeschriebenen OECD Confirmatory-Test, sondern in einer im Gegenstrom betriebenen Blasensaeule in steriler Laboratoriumsatmosphaere geprueft wird. Das Vorhaben ist wichtig fuer die Fortschreibung der Verordnung ueber die Abbaubarkeit grenzflaechenaktiver Substanzen nach Para. 3 Waschmittelgesetz.

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