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Besondere Gebührenverordnung des BMUV für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (BMUBGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, 5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, 6. Trinkwasserverordnung, 7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung, 8. Verpackungsgesetz, 9. Bundesnaturschutzgesetz, 10. Umweltschadensgesetz, 11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, 14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben, 15. Einwegkunststofffondsgesetz. (2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

Wasch- und Reinigungsmittel Wissenswertes Weiterführende Links

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien (DetergV) regelt das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie den darin enthaltenen Tensiden. In Deutschland gilt seit 2007 ergänzend zur EU-Detergenzienverordnung das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) . Wasch- und Reinigungsmittel (WRM) werden in vielen Bereichen des Alltags eingesetzt – im Haushalt, im Gewerbe und in der Industrie. Mittlerweile kann aus einer Vielzahl an Produkten gewählt werden. Mögliche Gefährdungen für die Gesundheit und Umwelt werden häufig unterschätzt. Neben dem Eintrag der Inhaltsstoffe ins Abwasser spielen zunehmend gesundheitliche Belastungen eine Rolle bei der Sicherheitsbewertung von Wasch- und Reinigungsmitteln. Es gibt eine Vielzahl an Duft- und Konservierungsmitteln von denen bekannt ist, dass sie Allergien auslösen bzw. verstärken können. Informationen darüber, ob ein Wasch- und Reinigungsmittel solche Duft- und Konservierungsmittel enthält, sind auf der Verpackung zu finden. Auf der Verpackung ist eine Internetadresse anzugeben, unter welcher zum jeweiligen Produkt das Verzeichnis der Inhaltsstoffe abrufbar ist. Wasch- und Reinigungsmittel EU-Infos für Verbraucher Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium

CLP Wissenswertes Mitteilungspflicht bei der CLP-Verordnung für Inverkehrbringer gefährlicher Gemische Ansprechpartner

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, genannt CLP-Verordnung (eng.: c lassification, l abelling and p ackaging), ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten und beruht auf dem global harmonisierten System der Vereinten Nationen (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Eines der Hauptziele der CLP-Verordnung besteht in der Festlegung, ob ein Stoff oder Gemisch Eigenschaften aufweist, die zur Einstufung als gefährlich führen. Aufgrund dieser Einstufung müssen Kennzeichnungen in Form von Gefahrensymbolen (Piktogramme in Form Rauten in weiß mit roter Umrandung) und Gefahrenhinweise (z.B. Art der Gefahr für die Gesundheit bzw. H-Sätze, eng.: h azard statments) auf der Verpackung angebracht werden. Die Gefahrenkennzeichnung mit Hilfe von Kennzeichnungsetiketten und Sicherheitsdatenblättern ermöglicht ebenfalls die Mitteilung der Gefahreneinstufung an den Anwender eines Stoffes oder Gemisches, um diesen auf die Gefahr und die Notwendigkeit, den damit verbundenen Risiken entgegenzuwirken, aufmerksam zu machen. Die Hersteller und Importeure von Stoffen sind verpflichtet, Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen für die von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffen an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ( C&L-Verzeichnis ) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu melden. Weitere Informationen können von den Seiten der ECHA abgerufen werden. Nach Artikel 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-Verordnung besteht für Inverkehrbringer von gefährlichen Gemischen eine Mitteilungs- und Informationspflicht zur Gefahreneinstufung des Gemisches. Basierend auf §16e Abs 1 ChemG wird das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als zu informierende Stelle ausgewiesen. Schnittstelle Mitteilungspflicht: Unabhängig ihrer Einstufung besteht eine direkte Mitteilungspflicht ans BfR neben Artikel 45 für alle Produkte, die dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) unterliegen. Stellt ein Wasch- bzw. Reinigungsmittel ein nach der CLP-Verordnung gefährliches Gemisch dar, muss nach den Vorgaben von Artikel 45 der CLP-Verordnung eine Meldung erfolgen, eine gesonderte Meldung im Sinne des WRMG ist dann nicht mehr notwendig. Ansprechpartner für Unternehmen in Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt, Sachgebiet Chemikaliensicherheit. Zusätzliche Informationen und Hilfestellungen bietet das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt über die REACH-CLP-Biozid-Auskunftsstelle an. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium

Chemikaliensicherheit Allgemeines zum Begriff der "Chemikaliensicherheit" Behördenstruktur in Sachsen-Anhalt Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt (MWU) ​​​​​​​Landesverwaltungsamt (LVwA) Landkreise (LK) und kreisfreie Städte Landesamt für Umweltschutz (LAU)

In der modernen Industriegesellschaft umgeben uns Chemikalien in allen Bereichen des täglichen Lebens. Mehr als 100.000 Chemikalien werden weltweit vermarktet , die wiederum in einer unübersehbaren Zahl von Produkten und Erzeugnissen verarbeitet werden. Ziel der Chemikaliensicherheit ist der Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch Chemikalien. Der Begriff bezeichnet die nationalen und internationalen Bemühungen, durch Regelungen (Gesetze, Verordnungen, Übereinkommen etc.) dieses Ziel zu erreichen. Detaillierte Fachkenntnisse über die einzelnen chemischen Stoffe, deren Wirkungsweisen und Gefahren bilden die Basis für eine effektive Gesetzgebung und wirksame Kontrollen. > Webseite des MWU Die oberste Chemikaliensicherheits- und Fachaufsichtsbehörde für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts mit Ausnahme des Arbeitsschutzes ist in Sachsen-Anhalt das MWU. Das Ministerium initiiert und begleitet Rechtssetzungsverfahren und übt die Fachaufsicht über die Behörden in seinem Geschäftsbereich aus. Das MWU ist unmittelbar zuständig für die Überwachung der Guten Laborpraxis. > Webseite des LVwA Das Landesverwaltungsamt ist in Sachsen-Anhalt die obere Chemikaliensicherheitsbehörde. Dem LVwA obliegt der Vollzug des Chemikaliengesetzes und des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes, der daraufhin erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der EG und EU bei den Herstellern, Importeuren sowie im Groß- und Fachhandel. Das LVwA übt die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte aus. > Webseite der kreisfreien Städte und Landkreise ( Landesportal ) Den Landkreisen und kreisfreien Städten als unteren Chemikaliensicherheitsbehörden obliegt die Überwachung und der Vollzug von chemikalienrechtlichen Regelungen, insbesondere die Marktüberwachung im Bereich des Einzelhandels und Verbrauchers. > Webseite des LAU Das LAU als Fachbehörde des MWU wertet bedarfsbezogen das aktuelle Fachwissen aus, ist verantwortlich für konzeptionelle Arbeiten wie die Erstellung von Handbüchern, Leitfäden oder die zentrale Bereitstellung von Stoffdaten als Teil des Umweltinformationssystems. Weiterhin wurde im LAU eine Auskunftsstelle als regionaler Anlaufpunkt für Unternehmen und Behörden eingerichtet. Die Auskünfte dienen der Fachinformation und sind unabhängig vom Vollzug. Eine Rechtsverbindlichkeit besteht nicht. Die Auskunftsstelle berät und gibt fachliche Unterstützung insbesondere bei der Anwendung des CLP-Systems zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen  und Gemischen, Ermittlung von Stoffinformationen, bei der Anwendung der Übergangs- und neuen Vorschriften der Biozidverordnung und des Chemikaliengesetzes, bei der Anwendung der REACH-Verordnung und den zugehörigen fachlichen Leitfäden. Eine Kontaktmöglichkeit bietet die nachfolgend, dafür eingerichtete Mailadresse: reach(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de Bei überregionalen bzw. allgemein interessierenden Fragestellungen kann ein Austausch mit dem REACH-CLP-Biozid Helpdesk der nationalen Auskunftsstelle (BAuA) erfolgen. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium

Wäsche waschen, Waschmittel

Klimabewusstes Wäschewaschen entlastet die Umwelt und spart Kosten Wie Sie mit kleinen Tricks umweltschonend Wäsche waschen Waschmaschine möglichst voll beladen - ausgenommen Fein- und Wollwäsche. Dosieren Sie Waschmittel sparsam in Abhängigkeit von Wasserhärte und Verschmutzungsgrad gemäß Dosierempfehlung auf der Verpackung. Waschen Sie mit möglichst geringer Temperatur. Verwenden Sie hochkonzentrierte Waschpulver. Verzichten Sie auf Weichspüler. Gewusst wie Wäschewaschen verbraucht Energie und belastet Kläranlagen und Gewässer mit Chemikalien. Umweltbewusstes Waschen entlastet die Umwelt und spart Kosten. Waschtrommel voll beladen: Die Waschmaschine sollte bei normaler Koch-/Buntwäsche voll beladen werden, so dass gerade noch eine Handbreit "Luft" in der Trommel bleibt. Das spart Energie, Wasser und Geld und liefert saubere Wäsche. Bei "Pflegeleicht" ist die Maschine hingegen nur zur Hälfte, bei Feinwäsche zu 1/4 und bei Wollwäsche zu 1/5 der maximalen Füllmenge zu beladen. Waschmittel sparsam nach Verschmutzungsgrad dosieren: Richten Sie sich nach der auf der Waschmittelpackung empfohlenen Dosierung. Für Wäsche im Haushalt genügt meist die Dosierung für "leicht" oder "normal" verschmutzte Wäsche. Überdosierung bringt kein besseres Waschergebnis, sondern nur höhere Kosten und eine größere Umweltbelastung. Auf Wasserhärte achten: Die Dosierung ist von der Wasserhärte abhängig. Weiches Wasser erfordert die geringste Waschmittelmenge. Liegt Ihr Wasser im Härtebereich "mittel" bis "hart", ist etwas mehr Waschmittel erforderlich. Die Wasserhärte erfahren Sie bei Ihrem Wasserwerk. Mit geringer Temperatur waschen: Der Energieverbrauch beim Waschen ist in erster Linie von der Waschtemperatur abhängig, da das Aufheizen des Wassers deutlich mehr Energie verbraucht als die Trommelbewegung. Darum laufen energiesparende Programme länger, um ein vergleichbar gutes Waschergebnis wie bei höheren Temperaturen zu erzielen. Leicht und normal verschmutzte Buntwäsche wird meist bei 20 bis 30 °C und Weißwäsche in der Regel bereits bei 40 °C sauber. Einmal monatlich sollte die Maschine jedoch zur Vermeidung von Keimwachstum mit 60°C betrieben werden. Weitere Informationen zum Thema Waschtemperatur und Hygiene finden Sie auf unserer Themenseite "Waschtemperaturen". Umweltschonende Waschmittel: Es gibt keine per se umweltfreundlichen Waschmittel, da Waschmittel grundsätzlich Kläranlagen und Gewässer mit Chemikalien belasten. Trotzdem gibt es relevante Unterschiede: Lieber fest statt flüssig: Waschpulver sind umweltschonender als flüssige Waschmittel. Sie haben eine höhere Waschleistung und belasten das Klärwerk weniger. Bei farbigen Textilien lieber Color- statt Vollwaschmittel: Colorwaschmittel schonen die Farben und tragen so zur längeren Tragbarkeit bunter Textilien bei. Baukastensysteme bevorzugen: Bei Baukastensystemen sind Waschmittel, Enthärter und Bleichmittel getrennt. Dadurch kann genauer nach Bedarf und damit sparsamer dosiert werden. Was Sie noch tun können: Überdenken Sie Ihre Reinigungsansprüche: Nicht jedes Wäschestück muss nach einmaliger Benutzung gewaschen werden. Beachten Sie unsere Tipps zu Waschmaschine und Trockner . Behandeln Sie starke Verschmutzungen mit Fleckenmittel oder Gallseife vor. Beachten Sie die Pflegehinweise auf den Etiketten. Vorwäsche ist bei den heutigen Waschmitteln entbehrlich. Waschmaschine nach Gebrauch geöffnet lassen, damit die Maschine innen trocknen kann. Hintergrund Umweltsituation: Etwa 540.000 Tonnen* Waschmittel werden jährlich in Deutschland verbraucht. Umgerechnet verbraucht jeder Einwohner etwa 6,5 Kilogramm* Waschmittel im Jahr. Hinzu kommen Weichspüler und weitere Waschhilfsmittel und Wäschepflegemittel, insgesamt sind das etwa 332.000 Tonnen* pro Jahr. Seit 1986 haben sich phosphatfreie Waschmittel auf dem deutschen Markt durchgesetzt. Heute werden in den Haushalten nur noch phosphatfreie Textilwaschmittel benutzt. Gesetzeslage: Wasch- und Reinigungsmittel werden hinsichtlich der biologischen Abbaubarkeit der darin enthaltenen Tenside, des Phosphorgehaltes und der Kennzeichnung durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und das nationale Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) geregelt. Weitere Informationen finden Sie hier: Rechtliche Regelungen (UBA-Themenseite) Wasch- und Reinigungsmittel (UBA-Themenseite) * Quelle: IKW "Bericht Nachhaltigkeit in der Wasch-, Pflege- und Reinigungsmittelbranche in Deutschland Ausgabe 2023" Wer die Waschprogramme und das Waschmittel optimal einsetzt, spart Energie. Dies entlastet die Umwelt und auch die Haushaltskasse, denn die Ausgaben für Strom lassen sich merklich senken. Häufig wird wärmer gewaschen als erforderlich. Der Stromverbrauch pro Waschgang sinkt bereits durch Verringerung der Waschtemperatur vom 40° C auf 30°C um über 35 Prozent. Nachhaltiges Handeln im Haushalt zahlt sich somit direkt aus.

Reinigung im Haushalt

Weniger ist mehr: umweltfreundlich reinigen Wie Sie Ihr Zuhause umweltschonend und mit wenig Chemie reinigen Entfernen Sie Schmutz möglichst sofort. Dosieren Sie die Reinigungsmittel sparsam und verwenden Sie vorwiegend Konzentrate. Bevorzugen Sie Reinigungsmittel mit dem Blauen Engel oder dem EU-Umweltzeichen. Verzichten Sie auf Desinfektionsreiniger, chlorhaltige Sanitärreiniger, ätzende WC-Reiniger mit anorganischen Säuren und chemische Abflussreiniger. Achten Sie auf Sicherheit und bewahren Sie Reinigungsmittel außerhalb der Reichweite von Kindern auf. Gewusst wie Alle Wasch- und Reinigungsmittel belasten das Abwasser mit Chemikalien. 2021 haben in Deutschland private Verbraucher*innen etwa 1,5 Millionen Tonnen Wasch- und Reinigungsmittel gekauft. Die Stoffe aus diesen Produkten gelangen trotz Kläranlage teilweise über das Abwasser in die Umwelt. Ein nachhaltiger Einsatz schützt die Umwelt, aber auch die eigene Gesundheit. Mechanische Hilfsmittel statt Chemiekeulen: Umweltfreundlicher putzt es sich durch die Unterstützung mechanischer Hilfsmittel. Geeignete Reinigungshilfen wie Mikrofasertücher, Bürsten und Fensterabzieher erleichtern die Reinigung. Verwenden Sie mechanische Rohrreiniger wie Spirale oder Saugglocke. Ebenfalls helfen diese Tipps Reinigungsmittel einzusparen: Frischer Schmutz lässt sich leichter entfernen als eingetrockneter Schmutz. Daher den Schmutz sofort beseitigen. Angebranntes, Saucenflecken und andere Verschmutzungen am Herd und im Backofen vor der nächsten Nutzung entfernen, damit diese nicht stärker einbrennen können. Einweichen in Wasser erleichtert ebenfalls die Reinigung. Wassertropfen am Badewannenrand, an der Duschkabine und an Armaturen nach der Benutzung entfernen. Verwenden Sie für große Flächen einen Abzieher und für kleine Flächen ein Tuch – das verhindert Kalkflecken und beugt Schimmel vor. Die Dosierung ist wichtig: Halten Sie sich an die Dosieranleitung auf der Verpackung, das schont die Umwelt und verhindert Putzstreifen. Lassen Sie sich vom Preis nicht abschrecken und nutzen Sie Reinigungsmittel-Konzentrate. Sie sind zwar auf den ersten Blick teurer, aber ergiebiger als andere Reinigungsmittel. Der Blaue Engel kennzeichnet Produkte, die innerhalb ihrer Gruppe besonders umweltfreundlich sind. Quelle: Blauer Engel EU-Ecolabel: Europaweit erkennen Sie umweltfreundliche Produkte an dieser „Blume“. Quelle: Europäische Kommission Wahl des Reinigungsmittels: Es gibt Reinigungsmittel, die der Umwelt besonders stark schaden. Allzweckreiniger, Handspülmittel, Küchenreiniger/ Scheuermilch und ein saurer Sanitärreiniger auf Basis von Zitronensäure reichen völlig aus, um Küche und Bad sauber zu halten. Wählen Sie Reinigungsmittel mit dem Blauen Engel oder der EU-Umweltblume . Verzichten Sie auf Desinfektionsreiniger, chlorhaltige Sanitärreiniger, ätzende WC-Reiniger mit anorganischen Säuren und chemische Abflussreiniger. Ätzende Reiniger mit starken Säuren oder Laugen erkennen Sie am Gefahrenpiktogramm (siehe Abbildung unten) auf dem Produkt. Ein Reinigungsmittel selbst herzustellen ist kein Garant dafür, dass es umweltfreundlich oder nicht gesundheitsgefährlich ist. Beliebte Bestandteile von DIY-Reinigern wie Orangenöl oder Essigessenz sind zum Beispiel nicht zu empfehlen. Orangen(schalen)öl enthält Limonene, welches Allergien auslösen kann. Essigessenz ist ätzend und kann Armaturen und andere verchromte Teile schädigen. Hygiene in Küche und Bad: Im Alltag kommen Sie mit Keimen in Berührung. Achten Sie deshalb auf die Hygiene. Normale Verschmutzungen in Küche, Bad und WC erfordern zur Beseitigung von Keimen keine Desinfektionsmittel. Klassische Reinigungsmittel reichen hier im Normalfall aus. Vorsicht vor Keimen an den Händen: Vor der Zubereitung von Speisen und nach jedem Toilettengang sollten Sie die Hände mit Wasser und Seife gründlich waschen und abtrocknen. Hängen Sie Spülschwämme und Geschirrtücher nach dem Gebrauch umgehend zum Trocknen auf. Wechseln Sie das Spül- und Trockentuch regelmäßig und waschen Sie es bei 60 Grad Celsius. So vermeiden Sie Gesundheitsgefahren: Immer wieder kommt es zu Unfällen im Haushalt, weil Reinigungsmittel nicht als solche erkannt werden. Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn Kinder in der Nähe sind. Bewahren Sie Reinigungsmittel immer außerhalb der Reichweite von Kindern auf. Vorsicht, Verwechslungsgefahr: Stellen Sie Reinigungsmittel nicht in die Nähe von Getränkeflaschen und füllen Sie sie auch nicht in Lebensmittelverpackungen um. Lesen Sie die Anwendungs- und Sicherheitshinweise auf dem Etikett vor der Anwendung. Vermeiden Sie stark saure oder stark alkalische Reiniger, da sie bei unsachgemäßer Anwendung Reizungen oder Verätzungen verursachen können. Verwenden Sie nach Möglichkeit lösemittelfreie Produkte. Falls doch organische Lösemittel im Einsatz sind, sollten Sie kräftig lüften. Verzichten Sie möglichst ganz auf den Einsatz von Raumsprays und Duftspendern. Was Sie noch tun können: Beachten Sie auch unsere Hinweise zum Gebrauch von Waschmitteln (⁠ UBA ⁠-Umwelttipps). Entkalken Sie regelmäßig die Kaffeemaschine und den Wasserkocher. Sind die Heizstäbe zunehmend verkalkt, behindert das die Wärmeabgabe an das Wasser oder das Gerät geht sogar kaputt. Beachten Sie auch unsere Hinweise zum Thema Schimmel (UBA-Publikation). Hintergrund Umweltsituation: Die in den Reinigungsmitteln enthaltenen Tenside sind vollständig biologisch abbaubar. Das gilt aber nicht für andere Inhaltsstoffe wie Phosphonate, Polycarboxylate, Konservierungsmittel, Silikone, Paraffine, Duftstoffe und Farbstoffe. Viele dieser Stoffe können sich in der Umwelt und in Organismen anreichern und Gewässerorganismen schädigen. Außerdem tragen bestimmte Inhaltstoffe, etwa Phosphor- oder Stickstoffverbindungen, zur Überdüngung der Gewässer bei. Darum sollten Reinigungsmittel möglichst frei davon sein. Der aus Wasch- und Reinigungsmitteln von privaten Haushalten resultierende Chemikalieneintrag in das Abwasser liegt bei etwa 500.000 Tonnen. Gesetzeslage: Das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) vom 29. April 2007 regelt die Herstellung, die Kennzeichnung und den Vertrieb von Wasch- und Reinigungsmitteln in Deutschland. Es setzt unter anderem die Vorgaben zum biologischen Abbau von Tensiden aus der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in nationales Recht um. Das WRMG erfasst klassische Wasch- und Reinigungsmittel sowie zur Körperreinigung bestimmte, tensidhaltige kosmetische Mittel und auch reine Pflegemittel, welche mit der nächsten Reinigung in das Abwasser gelangen. Der Paragraf 10 des WRMG regelt die Mitteilungspflicht der Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln an das Bundesinstitut für Risikobewertung (⁠ BfR ⁠). Für den Export in andere Länder sind die gesetzlichen Bestimmungen der betroffenen Länder zu beachten. Marktbeobachtung: Die Verbraucher*innen in Deutschland kaufen nach Angabe des Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V. jährlich etwa 1,5 Millionen Tonnen Wasch- und Reinigungsmittel. Nicht enthalten darin sind Reinigungsmittel, die gewerblich und industriell eingesetzt werden. Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten: Wasch- und Reinigungsmittel (⁠ UBA ⁠-Themenseite) Frühjahrsputz (Radiointerview)

Umweltbewusst waschen und reinigen

Umweltbewusst waschen und reinigen Gibt es umweltfreundliche Waschmittel? Nein, denn jedes Waschmittel kann Stoffe enthalten, die biologisch nicht leicht oder nicht vollständig abbaubar sind oder biologisch nicht leicht oder nicht vollständig abbaubar sind oder Gewässerorganismen schädigen oder Gewässerorganismen schädigen oder sich in der Umwelt oder den Organismen anreichern. sich in der Umwelt oder den Organismen anreichern. Diese Stoffe können über das Abwasser bis in die Gewässer gelangen. Gemäß den Ergebnissen einer Studie der Universität Bonn (Kruschwitz, A., Augsburg, A., Stamminger, R., 2013. How Effective are Alternative Ways of Laundry Washing?, Tenside Surfactants Detergents - Journal. 2013, 263-269.) sind alternative Waschverfahren, z. B. die Verwendung spezieller Waschbälle, derzeit nicht dazu geeignet, die superkompakten Waschmittel zu ersetzen. Wer wäscht, nimmt also in jedem Fall eine gewisse Umweltbelastung in Kauf. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, die Umwelt durch das eigene Waschverhalten weniger zu belasten. Und dabei tut man nicht nur etwas für die Umwelt, sondern spart auch noch Geld! Die wichtigsten Verhaltensempfehlungen dazu sind: Waschmaschine voll beladen Waschmaschine voll beladen Dosierung entsprechend dem Verschmutzungsgrad Dosierung entsprechend dem Verschmutzungsgrad Wird auf der Packung zwischen „leicht”, „normal” und „stark verschmutzter” Wäsche unterschieden, genügt für Wäsche im Haushalt meist die Dosierung für leicht bzw. normal verschmutzt. Überdosierung bringt kein besseres Waschergebnis, sondern nur höhere Kosten und Umweltbelastung. Dosierung entsprechend der Wasserhärte (diese bitte bei Ihrem Wasserversorgungsunternehmen erfragen) Dosierung entsprechend der Wasserhärte (diese bitte bei Ihrem Wasserversorgungsunternehmen erfragen) Der Wasserhärtebereich "weich" erfordert die geringste Waschmittelmenge. Liegt Ihr Wasser im Härtebereich "mittel" bis "hart" ist etwas mehr Waschmittel erforderlich. Die Dosierung für die verschiedenen Wasserhärtebereiche und Verschmutzungsgrade muss nach Wasch- und Reinigungsmittelgesetz auf der Verpackung erkennbar sein. Entscheiden Sie sich für Baukastensysteme oder Kompakt- und Superkompaktwaschmittel im Tandemsystem . Sie erreichen damit gute Waschergebnisse und ersparen der Umwelt überflüssige Chemikalien. Flüssigwaschmittel belasten Kläranlagen und Gewässer wegen ihres höheren Tensidgehaltes stärker als kompakte Pulver. Nutzung des 30°C- bzw. 40°C-Waschprogramms anstelle von 60°C. Nutzung des 30°C- bzw. 40°C-Waschprogramms anstelle von 60°C. Für leicht und normal verschmutzte Wäsche reichen bei Buntwäsche meist 20 bis 30 °C und bei Weißwäsche in aller Regel 40 °C. Das bringt beim 40 °C-Programm etwa 35 bis 40 Prozent Energieeinsparung gegenüber dem Waschprogramm mit 60 °C. Zur Vermeidung von Keimwachstum in der Waschmaschine sollte jedoch einmal monatlich bei 60 °C mit pulverförmigem Vollwaschmittel gewaschen werden. Kochwäsche sollte im Haushalt die Ausnahme sein, z. B. bei ansteckenden Krankheiten. Damit entlasten Sie die Umwelt durch Einsparung von Energie. Verzicht auf Vorwäsche: Die Vorwäsche ist bei den heutigen Waschmitteln entbehrlich. Verzicht auf Vorwäsche: Die Vorwäsche ist bei den heutigen Waschmitteln entbehrlich. Minimieren Sie den Einsatz von Weichspülern . Minimieren Sie den Einsatz von Weichspülern . Angemessene Waschhäufigkeit Angemessene Waschhäufigkeit Überdenken Sie Ihre Reinigungsansprüche. Nicht jedes Wäschestück muss nach einmaliger Benutzung gewaschen werden. Möglichst Verzicht auf separaten Wäschetrockner. Möglichst Verzicht auf separaten Wäschetrockner. Etwa 630.000 Tonnen Waschmittel werden jährlich in Deutschland verbraucht. Umgerechnet verbraucht jeder Einwohner fast 8 Kilogramm Waschmittel im Jahr. Hinzu kommen Weichspüler und weitere Waschhilfsmittel und Wäschepflegemittel, insgesamt sind das etwa 220.000 Tonnen pro Jahr. Angesichts dieser Zahlen wird klar, dass Verbraucher beim Einkauf und beim Gebrauch von Waschmitteln den Waschmittelmarkt entscheidend beeinflussen und zugleich etwas für den Schutz der Umwelt tun können. So haben sich seit 1986 phosphatfreie Waschmittel auf dem deutschen Markt durchgesetzt. Heute werden dadurch in den Haushalten nur noch phosphatfreie Textilwaschmittel benutzt. Als Orientierungshilfe für den umweltbewussten Einkauf von Waschmitteln sollten Sie sich die Angaben zur Ergiebigkeit ansehen, die auf der Verpackung aufgedruckt sind. Produkte mit hoher Ergiebigkeit erfordern nur eine geringe Dosierung pro Waschgang. So gelangen durch den Einsatz hoch konzentrierter und damit sehr ergiebiger Waschmittel entsprechend weniger Waschmittelchemikalien in die Abwässer und Gewässer als bei der Verwendung herkömmlicher Waschmittel. Gleichzeitig benötigen hochkonzentrierte Waschmittel kleinere Pakete und sparen Verpackungsmaterial. Wundern Sie sich nicht über den relativ hohen Preis der kleinen Kompakten! Vergleichen Sie die Preise an Hand der aufgedruckten Angaben zur Ergiebigkeit: Die Ergiebigkeit unterschiedlicher Waschmittel lässt sich heute leicht vergleichen: Auf den Verpackungen ist die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen angegeben, die mit dem Packungsinhalt bei mittlerem Wasserhärtegrad gewaschen werden können. Wer die Waschprogramme und das Waschmittel optimal einsetzt, spart Energie. Dies entlastet die Umwelt und auch die Haushaltskasse, denn die Ausgaben für Strom lassen sich merklich senken. Häufig wird wärmer gewaschen als erforderlich. Der Stromverbrauch pro Waschgang sinkt bereits durch Verringerung der Waschtemperatur vom 40° C auf 30°C um über 35 Prozent. Nachhaltiges Handeln im Haushalt zahlt sich somit direkt aus.

Umweltbundesamt verbietet ätzendes Reinigungsmittel "Por Çöz"

UBA und BfR schützen Verbraucherinnen und Verbraucher vor salpetersäurehaltigem Kalk- und Rostlöser Das UBA untersagt im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung am 29.10.10 den Handel und den Verkauf des Reinigungsmittels Por Çöz. Das Produkt enthält mindestens 20 % Salpetersäure und stellt damit ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit dar. Das Verbot ist vorläufig und gilt bis zu einer endgültigen Entscheidung der Europäischen Kommission. Der Kalk- und Rostlöser wird vorwiegend in Supermärkten mit türkischen Produkten angeboten. „Das ⁠ UBA ⁠ macht damit erstmalig von einer Regelung im Wasch- und Reinigungsmittelgesetz Gebrauch. Das Gesetz sieht ein vorläufiges Verbot von Wasch- und Reinigungsprodukten vor, sofern diese nachweislich ein Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit darstellen“, sagt UBA-Präsident Jochen Flasbarth. Das UBA hat die für die Überwachung zuständigen Bundesländer informiert und sie gebeten, das Verbot des Reinigers bei Importeuren und Händlern zu kontrollieren. Außerdem informierte das UBA die EU-Kommission sowie die anderen EU-Mitgliedstaaten, damit auch diese Maßnahmen ergreifen können. Grundlage dieser Entscheidung ist eine Stellungnahme des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) zu salpetersäurehaltigen Reinigungsprodukten. Im Ergebnis dieser Stellungnahme wird deutlich: „Spezielle Reiniger mit einem Salpetersäuregehalt über 20% stellen ein unverhältnismäßig großes gesundheitliches Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher dar“, so BfR-Präsident Professor Dr. Dr. Andreas Hensel. Neben der Ätzwirkung bei unmittelbarem Hautkontakt oder bei Verschlucken besteht auch ein gesundheitliches Risiko durch Einatmen von Salpetersäuredämpfen und den aus der Salpetersäure freigesetzten nitrosen Gasen (z.B. NO 2 ). Verwenden Menschen salpetersäurehaltige Reinigungsprodukte, können sich in der Innenraumluft bedenkliche Konzentrationen an Salpetersäure und nitrosen Gasen bilden. Unter bestimmten Bedingungen rufen diese Substanzen schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen hervor. Das haben Modellrechungen des BfR ergeben. Deutsche Giftinformationszentren meldeten dem Bundesinstitut für Risikobewertung bereits 134 Fälle, bei denen Menschen durch salpetersäurehaltige Kalk- und Rostlöser zum Teil schwere Gesundheitsschäden erlitten. Das Einatmen von Salpetersäure-Dämpfen kann im Atemtrakt zu Schleimhautirritationen, Bronchialkatarrh, Lungenentzündung und nach einer typischen Latenzzeit von 3 bis zu 30 Stunden zum toxischen Lungenödem führen. Ein zusätzliches gesundheitliches Risiko besteht durch die Bildung von nitrosen Gasen, die unter bestimmten Bedingungen aus der Salpetersäure freigesetzt werden. In dem Gasgemisch finden sich Verbindungen, die akut toxisch oder krebserregend wirken können. 28.10.2010

Neues Wasch- und Reinigungsmittelgesetz tritt in Kraft

Mit dem neuen Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) vom 29. April 2007 werden die bislang in Deutschland geltenden Vorschriften an die Vorgaben der geltenden EG-Detergenzienverordnung national angepasst. Das neue Gesetz gilt ergänzend zu der EG-Verordnung Nr. 648/2004 und löst mit seinem Inkrafttreten das alte WRMG vom 5. März 1987 ab. Es gilt darüber hinaus für solche in Deutschland vertriebenen Wasch- und Reinigungsmittel, die von der EG-Verordnung nicht erfasst werden.

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

§ 1(1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur so in den Verkehr gebracht werden, dass nach ihrem Gebrauch jede vermeidbare Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt. 1994 wird das Umweltbundesamt beauftragt, Informationen der Hersteller über die Rahmenrezepturen zu dokumentieren.

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