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Trinkwasserschutzgebiete (WMS Dienst)

ausgewiesene Trinkwasserschutzgebiete in Dresden, Zuständigkeit lt. Selektionstabelle Inhalt: Das Thema beinhaltet die Lage der Trinkwasserschutzgebiete sowie ihre Einteilung in Schutzzonen. Quelle: Alle Trinkwasserschutzgebiete außer den Schutzgebieten Wachwitz und Karswald sind auf der Grundlage des Wassergesetzes der ehemaligen DDR sowie der TGL 24383/02 (Industrienorm der DDR) festgesetzt worden und sind entsprechend § 123 SächsWG weiterhin gültig. Neue Wasserschutzgebiete (Wachwitz, Karswald) sind auf der Grundlage von WHG und SächsWG festgesetzt.

Wasserbuch Hamburg

Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. In das jeweilige Wasserbuch sind nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) insbesondere einzutragen: - Erlaubnisse und Bewilligungen - alte Rechte und Befugnisse - Wasserschutzgebiete - Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete - Entscheidungen über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz In die Wasserbücher werden die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser eingetragen. Die Eintragungen beinhalten die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Der Datenbestand ist nicht tagesaktuell. Das Wasserbuch dient dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und diejenigen Urkunden auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist deshalb jedem gestattet. Entsprechend der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft gibt es in Hamburg zwei Dienststellen, die separat für ihren Zuständigkeitsbereich das Wasserbuch führen und dort Eintragungen ganz bestimmter Rechtsverhältnisse vornehmen. Die Wasserbücher dieser Dienststellen haben folgende Inhalte: * Wasserbuch der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA/W2) Die Abteilung Abwasserwirtschaft (W2) der BUKEA, führt das Wasserbuch für Erlaubnisse nach § 10 WHG für die Einleitung von Abwasser in Gewässer bzw. für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für folgende Gewässer: Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete, Elbe sowie alle Hafengewässer, Este, Dove-Elbe unterhalb der Tatenberger Schleuse, Untere Bille und ihre Kanäle, Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal sowie Schiffsgraben. Die Stammdaten aller Erlaubnisse sind vollständig in einer Datenbank erfasst; seit etwa Ende 1999 werden die kompletten Wasserbuchblatt-Inhalte von Neueintragungen und von Änderungen parallel in dieser Datenbank geführt. Das Wasserbuch enthält Daten über: - das Grundwasser (Ausnahme: Neuwerk), - Gewässer II. Ordnung (Ausnahme: Neuwerk) sowie - Gewässer I. Ordnung (Ausnahmen: Neuwerk/ Elbe/ Hafengewässer/ Erlaubnisse zum Einleiten oder Entnehmen nach § 8 WHG), - Regelungen über die Unterhaltung und den Ausbau oberirdischer Gewässer sowie - Regelungen und Entscheidungen über das Errichten und Verändern von staatlichen Hochwasserschutzanlagen und die Zulassung von Rohrleitungen in Deichen und Dämmen. * Wasserbuch der Hamburg Port Authority (HPA) Das Wasserbuch der HPA/213 - beinhaltet u.a. wasserrechtliche Genehmigungen über die Nutzung und den Ausbau der Gewässer Elbe, Hafengewässer, Este, Alten Süderelbe, Überschwemmungsgebiete der Elbe und Vorland der Alten Süderelbe sowie deichrechtliche Genehmigungen für die privaten Hochwasserschutzanlagen (Polder) und Nutzungen auf Neuwerk.

Wasserschutzgebiete Hamburg

Daten zu den Hamburger Wasserschutzgebieten (WSG). Dargestellt werden die Schutzzonen II und III zur Veröffentlichung im Internet. Neben den nach §51 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) und §27 HWaG (Hamburgisches Wassergesetz) festgesetzten Wasserschutzgebieten, werden auch die geplanten WSG gezeigt. Die Daten werden als WMS-Darstellungsdienst und als WFS-Downloaddienst bereitgestellt.

Wasserschutzgebiet

Die Ausweisung von Wasserschutzgebieten (WSG) dient dem Schutz des Grundwassers vor schädlichen Einwirkungen und damit der Trinkwasserressourcen für die öffentliche Wasserversorgung. Erfasst und fortgeschrieben werden - von der Planung bis zur Festsetzung - die nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie § 45und § 95 des Wassergesetzes (WG) ausgewiesenen/auszuweisenden WSG. Die Abgrenzung der Schutzzonen wird nach hydrogeologischen Gegebenheiten vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg durchgeführt. Ein WSG kann aus bis zu 5 von insgesamt 7 verschiedenen Wasserschutzgebietszonen (WSG-Zone) bestehen: - Zone I (Fassungsbereich) - Zone II oder Zonen IIA und IIB (Engere Schutzzonen) - Zone III oder Zonen IIIA und IIIB (Weitere Schutzzonen) In jeder Zone gelten eigene Ge- und Verbote, die in der Rechtsverordnung festgehalten sind. Für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten per Rechtsverordnung sind die unteren Wasserbehörden zuständig. Differenziert wird nach festgesetzten, vorläufig angeordneten und nicht festgesetzten Gebieten. Der im Internet veröffentlichte Datenbestand umfasst die rechtskräftig festgesetzten, vorläufig angeordneten, fachtechnisch abgegrenzten und im Festsetzungsverfahren befindlichen Wasserschutzgebiete sowie die festgesetzten und vorläufig angeordneten Wasserschutzgebietszonen in Baden-Württemberg. Für die Geometriedaten dient das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) als Erfassungsgrundlage.

Elbe-Hochwasser 1845 - Ausdehnung bei 877 cm Pegel Dresden

1845 - Scheitel: 31.03.1845, Durchfluss ca. 5.700 m³/s, Wasserstand von 8,77 m am Pegel Dresden Quelle: Die Darstellungen wurden nach GIS-technischer Auswertung historischer Kartenwerke durch das Institut für ökologische Raumentwicklung i. A. des Umweltamtes im Januar 2003 angefertigt und stehen nur als georeferenzierte Vektordaten zur Verfügung. Die Darstellungen der durch Hochwasser der Elbe überschwemmten Flächen (im heutigen Stadtgebiet) veranschaulichen die Dimension historischer Extremereignisse und ermöglichen vergleichende Betrachtungen mit kürzer zurückliegenden Hochwasserereignissen. Weiterhin wird die Hochwassergefährdung einzelner Stadtgebiete verdeutlicht und das ermöglicht, Maßnahmen der Hochwasservorsorge und -abwehr sowie der gemäß § 99 Absatz 3 Sächsisches Wassergesetz gebotenen Eigenvorsorge vorzubereiten.

Quellen

Dargestellt ist die punktuelle Lage der Quellen im Stadtgebiet von Dresden. Entsprechend § 2 (4) SächsWG sind Quellen "der natürliche, an einer bestimmten, örtlich begrenzten Stelle nicht nur vorübergehend erfolgende Austritt von Grundwasser." Die Quellen wurden in den Jahren 2007/2008 im Auftrag des Umweltamtes durch das Büro nature concept kartiert. Ergänzungen erfolgten in den Jahren 2010, 2015, 2021 und 2023. Zu den einzelnen Quellen sind folgende Sachinformationen angeboten: eindeutige Nummer (STANDNR); laufende Nr. (NR); Bezeichnung (NAME); Lagebeschreibung (LAGE); Quelltyp, z.B. Sickerquelle, Linearquelle (TYP_QUELLE und TYP_QUELLE_ERL); Subtyp, z.B. feinmaterialreich (SUBTYP_QUELLE und SUBTYP_QUELLE_ERL); Aussage zur Wasserführung, z.B. permanent (WASSERFUEHRUNG und WASSERFUEHRUNG_ERL); Aussage zur Naturnähe (ZUSTAND und ZUSTAND_ERL); Einschätzung, ob es sich um ein Biotop nach § 30 BNatSchG handelt (BIOTOP und BIOTOP_ERL); Erfassungsdatum (Datum); Hoch- und Rechtswert (HOCH, RECHTS); eine Beschreibung (BESCHREIBUNG); Angaben zur Gefährdung (GEFAEHRDUNG); eventuelle Bemerkungen (BEMERKUNGEN); pH-Wert, Leitfähigkeit und Wassertemperatur zum Zeitpunkt der Erfassung. Zudem gibt es zu jeder Quelle zwei Fotos. Das Thema ist Daten- und Kartengrundlage zu Lage und Namen der Quellen im Sinne des Sächsischen Wassergesetzes. Bei Bebauungsvorhaben und sonstigen Nutzungen im Bereich der Quellen sind die rechtlichen Bestimmungen zu beachten und die Untere Wasserbehörde einzubeziehen. Dieser Datensatz kann gemäß den Nutzungsbestimmungen Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (http://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) genutzt werden. Eine Haftung für die Richtigkeit der Daten wird nicht übernommen, insbesondere übernimmt die Landeshauptstadt Dresden keine Haftung für mittels dieser Daten erhobene oder berechnete Ergebnisse Dritter.

Gewässerordnung gemäß Wassergesetz BW

Die Gewässerordnung eines Gewässers/Gewässerabschnitts regelt die Zuständigkeit der Gewässerunterhaltung. Es werden hauptsächlich nach folgende Ordnungen unterschieden: - Bundeswasserstraßen; - Gewässer I. Ordnung (GIO) gemäß Wassergesetz BW, mit Gewässerstrecken, die entsprechend dem WG (Fassung 2013) definiert sind; - Gewässer II. Ordnung (GIIO) --> Unterscheidung in "von wasserwirtschaftlicher Bedeutung" und "von untergeordneter wasserwirtschaftlichen Bedeutung" (ohne Gewässerrandstreifen, ohne Gewässerschau)

Grundwasser

Die Sicherung der Grundwasservorkommen als wichtigste Quelle des Trinkwassers gehört zur Daseinsvorsorge des Menschen. Mit dieser Aufgabe befasst sich die Hydrogeologie. Zusätzlich zur Ermittlung der Grundwasservorräte und -beschaffenheit, der Grundwassererschließung und des Grundwasserschutzes sind hydrogeologische Untersuchungen vielfach Grundlage wasserrechtlicher Entscheidungen. Dies ist für Berlin besonders wichtig, da das gesamte Wasser für die öffentliche Wasserversorgung (im Jahr 2013 waren es ca. 207 Millionen m³) und der größte Teil des Brauchwassers aus dem Grundwasser des Stadtgebietes gewonnen wird. Näheres dazu finden Sie in der Broschüre Grundwasser in Berlin. Die geringen Grundwasserflurabstände im Urstromtal und das Auftreten sog. Schichtenwassers auf den bindig ausgebildeten Hochflächen verursachen immer wieder Probleme mit Vernässungsschäden an Gebäuden, die nicht fachgerecht gegen Grundwasser abgedichtet sind. Wegen der komplizierten hydrogeologischen Situation verursachen die oberflächennahen Grundwasservorkommen sowohl auf den Hochflächen des Barnim und des Teltow mit ihren teilweise schwebenden Grundwässern als auch im Urstromtal immer wieder Probleme mit Vernässungsschäden. Wie in allen Industriegebieten sind in Berlin zahlreiche Boden- und Grundwasserkontaminationen bekannt, die sich nur bei genauer Kenntnis der hydrogeologischen Situation sanieren lassen. Wie in allen Industriegebieten sind in Berlin zahlreiche Boden- und Grundwasserkontaminationen bekannt, die sich nur bei genauer Kenntnis der hydrogeologischen Situation sanieren lassen. Eine weitere Grundwassernutzung stellt die Gewinnung von Heizenergie dar. In Berlin sind bereits über 2.500 Erdwärmesondenanlagen zur Heizung von Gebäuden installiert worden. Aus diesen vielfältigen Nutzungen ergeben sich Konflikte, die nur durch ein berlinweites flächendeckendes Grundwassermanagement gelöst werden können. Ziel ist die dauerhafte Sicherung der Trinkwasserversorgung sowie der Schutz der Grundwasser abhängigen Ökosysteme. Dazu wurde erstmalig eine hydrostratgrafische Gliederung der nutzbaren Grundwasservorkommen des nord- und mitteldeutschen Lockergesteinsgebietes (2001) sowie des Berliner Gebietes (2002) erarbeitet. Nur mit dieser Gliederung können Bilanzierungen der nutzbaren Grundwasservorräte des Landes durchgeführt sowie die Grundlagen für hydraulische Modellierungen geschaffen werden. In Berlin sind im Untergrund, wie fast überall in Norddeutschland, zwei mächtige Grundwasserstockwerke ausgebildet: Im unteren Stockwerk, das in einer Tiefe von ca. 300 Meter liegt, zirkuliert Salzwasser. Darüber schützt eine ca. 80 Meter mächtige hydraulischen Barriere aus Ton das ergiebige Süßwasservorkommen, das wir als Trinkwasser nutzen können (siehe Hydrogeologische Gliederung Berlins ). Bild: Torsten Laße Runder Tisch Grundwasser Das Anliegen der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ist es, die von hohen Grundwasserständen betroffenen Bürgerinnen und Bürger bei der Lösungsfindung im Rahmen der rechtlichen und fachlichen Möglichkeiten zu unterstützen. Weitere Informationen Bild: Umweltatlas Berlin Überwachung der Grundwassergüte Die kontinuierliche Überwachung der Beschaffenheit des Grundwassers ist die Basis für eine nachhaltige Sicherung der Ressource Grundwasser. Hiermit lassen sich mögliche Beeinträchtigungen frühzeitig erkennen und Maßnahmen im Sinne eines vorsorgenden Umweltschutzes treffen. Weitere Informationen Bild: Umweltatlas Berlin Grundwassergleichenkarten Die genaue Kenntnis der aktuellen Grundwasserstände und damit auch der Grundwasservorräte ist für das Land Berlin unerlässlich, da das gesamte Trinkwasser (im Jahr 2016 waren es rund 221 Millionen m³) zu 100 % aus dem Grundwasser gewonnen wird. Weitere Informationen Bild: Geoportal Berlin Landesgrundwassermessnetz Das Landesgrundwassermessnetz dient einerseits der Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung des Ballungsraumes Berlin und der ökologischen Belange sowie andererseits der Bauwirtschaft zur Ermittlung der aktuellen und der höchsten zu erwartenden Grundwasserstände (zeHGW). Weitere Informationen Bild: Umweltatlas Berlin Grundwassertemperatur Seit 1978 werden in tiefen Grundwassermessstellen, die über das ganze Stadtgebiet von Berlin verteilt sind, Temperaturprofile aufgenommen und zu raumzeitlichen Darstellungen des Grundwassertemperaturfeldes verarbeitet und ausgewertet. Weitere Informationen Bild: Umweltatlas Berlin Zu erwartender höchster Grundwasserstand (zeHGW) Die Höhe der Grundwasseroberfläche bzw. der Grundwasserdruckfläche ist für verschiedene wasserwirtschaftliche, ökologische und bautechnische Fragestellungen von Bedeutung. Insbesondere gilt das für ihren Maximalwert, der vor allem für die Bemessung von Bauwerken benötigt wird. Weitere Informationen Bild: Umweltatlas Berlin Hydrogeologische Gliederung von Berlin Zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie haben die staatlichen Geologischen Dienste Deutschlands eine einheitliche Nomenklatur für die hydrostratigrafische Gliederung in Deutschland entwickelt. Weitere Informationen Bild: Umweltatlas Berlin Flurabstand des Grundwassers Der Grundwasserflurabstand beschreibt die Tiefenlage des Grundwassers unter dem jeweiligen Gelände. Die Beachtung des Grundwasserflurabstandes ist besonders wichtig für alle Bebauungen, vom Einfamilienhaus bis zum Hochhaus, für alle Verkehrsbauten und vor allem für die Ver- und Entsorgungsleitungen. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Informationen zum Grundwasser Umfangreiche Informationen zum Grundwasser können aus den zahlreichen Kartenwerken sowie online aus dem Umweltatlas bzw. aus dem Geoportal Berlin entnommen werden. Diese Angaben ersetzen jedoch nicht projektbezogene Untersuchungen zu Bauwerksgründungen, Brunnenbohrungen und Grundwasserhaltungen. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Monitoring Grundwassergüte Zur Umsetzung des im Wasserhaushaltsgesetz sowie im Berliner Wassergesetz verankerten Grundsatzes des vorsorgenden Grundwasserschutzes sowie einer nachhaltigen Grundwasserbewirtschaftung werden in Berlin Messnetze im Rahmen des informationsorientierten Grundwasser-Monitorings betrieben. Weitere Informationen Bild: Umweltatlas Berlin Verweilzeit des Sickerwassers Nach dem Berliner Wassergesetz § 37a Abs. 4 muss das gesamte, für die öffentliche Wasserversorgung in Berlin geförderte Grundwasser weitgehend aus den Grundwasservorräten des eigenen Landes gewonnen werden; dabei sind bestimmte Qualitätskriterien im Rohwasser flächendeckend einzuhalten. Weitere Informationen Bild: Berliner Wasserbetriebe Wasserversorgungskonzept bis zum Jahr 2040 Berlin wird sein Trinkwasserbedarf auch in Zukunft aus eigenen Ressourcen decken. Das wird durch das Wasserversorgungskonzept 2040 sichergestellt, das die Senatsverwaltung und die Berliner Wasserbetriebe (BWB) mit dem Ingenieurbüro Dr. Möller entwickelt haben. Weitere Informationen

Wasserschutzgebiete 2006

Der Trinkwasserbedarf Berlins wird aus dem Grundwasser gedeckt. Die Berliner Wasser Betriebe (BWB) gewährleisten die Trinkwasserversorgung der Stadt. Das geförderte Wasser wird teilweise als Uferfiltrat (Wasser der oberirdischen Gewässer, das nach der Bodenpassage durch die Brunnen in Ufernähe gefördert wird) gewonnen. Zum Teil wird Oberflächenwasser in Grundwasseranreicherungsanlagen künstlich versickert und danach als Grundwasser entnommen. Neben den Berliner Wasser Betrieben bestehen noch eine Anzahl kleinerer Förderanlagen, sog. Eigenwasserversorgungsanlagen , die für private, meist industrielle Zwecke oder für öffentliche Einrichtungen Grundwasser fördern. Nach der Vereinigung Berlins 1990 nahm die Bautätigkeit erheblich zu. Während der Baumaßnahmen können Grundwasserhaltungen durchgeführt werden, bei denen ebenfalls Grundwasser entnommen wird. Dies geschieht je nach Bautätigkeit an unterschiedlichen Standorten und in schwankenden Mengen. Besonders tiefe bzw. große Baumaßnahmen werden meistens in der grundwasserschonenden Trogbauweise durchgeführt, bei der nur geringe Restwassermengen gefördert werden müssen. Fördermengen Die Grundwasseroberfläche, die in Berlin seit über hundert Jahren durch die Trinkwasserförderung abgesenkt wurde, befand sich im Mai 2005 wie auch in den letzten Jahren im Vergleich zum Jahr 1989 auf einem relativ hohen Niveau. Grund dafür ist die verringerte Rohwasserentnahme der Berliner Wasserbetriebe. Fünf kleinere Berliner Wasserwerke (Altglienicke, Friedrichsfelde, Köpenick, Riemeisterfenn und Buch) wurden in den Jahren von 1991 bis 1997 stillgelegt. Seit September 2001 wurde zusätzlich die Trinkwasserproduktion der beiden Wasserwerke Johannisthal und Jungfernheide vorübergehend eingestellt, bei letzterem auch die künstliche Grundwasseranreicherung. Im Rahmen des Grundwassermanagements der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird an beiden Standorten jedoch weiterhin Grundwasser gefördert, um die erfolgreiche Durchführung lokaler Altlastensanierungen nicht zu gefährden. Die Gesamtförderung der Wasserwerke zu Trinkwasserzwecken sank innerhalb von 16 Jahren in Berlin um über 40 %: 1989 wurden 378 Millionen m 3 , im Jahr 2002 dagegen nur noch 219 Millionen m 3 gefördert. Im Jahr 2003 stieg die Förderung aufgrund des sehr trockenen Sommers auf 226 Mio. m 3 wieder leicht an, um dann 2005 weiter auf 212 Mio. m 3 abzusinken. Die Neustrukturierung der Grundwassernutzung nach 1990 führte zu einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserregimes in Berlin. Im Westteil der Stadt ging der Trinkwasserverbrauch um 27 Prozent, im Ostteil sogar um 62 Prozent zurück. Die Folge war ein Anstieg der Grundwasseroberfläche insgesamt, ein besonders starker aber im südöstlichen Teil Berlins, im Bereich der Förderbrunnen der Wasserwerke. In weiten Teilen des Urstromtales stiegen die Grundwasserstände um 0,5 bis 1 m, in der Nähe der Wasserwerke bis zu 3 m. Für die Trinkwasserversorgung benötigen die Berliner Wasser Betriebe von ehemals sechzehn Wasserwerken in den 90er Jahren noch neun Wasserwerke. Um das Risiko einer Verunreinigungen des Grundwassers zu vermindern, liegen die Brunnen in Wasserschutzgebieten, in denen bestimmte Nutzungen verboten sind. Gesetzliche Grundlagen Als einheitliche Vorgabe für die Ländergesetzgebung hat der Bund als Rahmenvorschrift das "Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) erlassen. §19 WHG bildet dabei die Ermächtigungsgrundlage für die Länder, Wasserschutzgebiete festzulegen. § 19 Wasserschutzgebiete (1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiliger Einwirkung zu schützen oder das Grundwasser anzureichern oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge – oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten, können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. (2) In den Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens. Die anderen Bestimmungen des Bundes haben nur indirekte Auswirkungen auf die Festsetzung. Zu nennen sind hier das “Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwässer in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG)” und die “Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe” (Trinkwasserverordnung -TrinkWV). Die mit dem Begriff Berliner Wasserrecht zusammengefassten Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bilden als Landesrecht in Ausfüllung der Vorgaben des Bundes die Grundlage für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (WSG). Im Zusammenhang mit der im Jahr 2000 durchgeführten Teilprivatisierung der Berliner Wasser Betriebe (BWB) wurde im neu im Berliner Wassergesetz -BWG eingefügten § 37 a festgelegt, dass das für die öffentliche Wasserversorgung Berlins erforderliche Wasser im Gebiet des Landes Berlin zu gewinnen ist. Für die Art der Festlegung von WSG stehen die Ausführungen von § 22 Wasserschutzgebiete zu Verfügung (1) Wasserschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung des Senats festgelegt. In der Verordnung sind die Schutzbestimmungen zu bezeichnen. Es können Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen festgelegt werden. (…) (2) Bei der Aufstellung der Wasserschutzgebiete sollen die Behörden und Stellen beteiligt werden, die Träger öffentlicher Belange sind. (3) Der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht ein Anhörungsverfahren voraus. Die beabsichtigte Festsetzung ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen), aus denen sich der Umfang des Wasserschutzgebiets und die Einteilung der Zonen ergeben, und die beabsichtigten Schutzbestimmungen während eines Monats ausliegen und Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist … erhoben werden können. (…) Darüber hinaus regelt das Gesetz die Einteilung der oberirdischen Gewässer, die Eigentumsverhältnisse, die Benutzung der Gewässer und die behördliche Zuständigkeit, ferner die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer sowie der Zulassung der Errichtung von Anlagen an und im Gewässer. Wasserschutzgebiete Das Berliner Wassergesetz unterscheidet noch zwei rechtliche Qualitäten für die Definition von Schutzgebieten: Für im Westteil der Stadt gelegene Wasserschutzgebiete die noch nicht durch Rechtsverordnung ausgewiesen sind, gilt laut §22 Abs. 5 die "Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und die Bildung von Schutzzonen" vom 08.10.1946 (sog. 46er Alliierte Anordnung). Diese Anordnung weist jetzt nur noch folgende Schutzzone aus: Wasserwerk Riemeisterfenn Nach § 22 Abs.1 des BWG wurden für alle anderen Wasserschutzgebiete von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung entsprechende Rechtsverordnungen erlassen: Die Berliner Wasserbetriebe betreiben nach der 2001 vorgenommenen Schließung der Wasserwerke Johannisthal und Jungfernheide noch neun Wasserwerke, deren Einzugsgebiete nach den folgenden Verordnungen geschützt sind: Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Kladow (Wasserschutzgebietsverordnung Kladow) vom 07.01.1975 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Tiefwerder (Wasserschutzgebietsverordnung Tiefwerder) vom 01.09.1978 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Beelitzhof (Wasserschutzgebietsverordnung Beelitzhof) vom 13.11.1987 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Jungfernheide (Wasserschutzgebietsverordnung Jungfernheide) vom 31.08.1995 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Tegel (Wasserschutzgebietsverordnung Tegel) vom 31.08.1995 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Buch (Wasserschutzgebietsverordnung Buch) vom 31.08.1999 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Friedrichshagen (Wasserschutzgebietsverordnung Friedrichshagen) vom 31.08.1999 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die Wasserwerke Johannisthal und Altglienicke (Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal / Altglienicke) vom 31.08.1999 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf (Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide / Kaulsdorf) vom 11.10.1999 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Erkner (Wasserschutzgebietsverordnung Erkner) vom 12.10.2000 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Staaken (Wasserschutzgebietsverordnung Staaken) vom 16.10.2001 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Eichwalde (Wasserschutzgebietsverordnung Eichwalde) vom 16.10.2001 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Spandau (Wasserschutzgebietsverordnung Eichwalde) vom 22.06.2005 *Nr. der Wasserschutzgebiete gemäß Aktenplan des Referats VIII E der SenStadt Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten Wasserschutzgebietsabgrenzungen werden in Anlehnung an die technischen Empfehlungen der DVGW (Länderarbeitsgemeinschaft Wasser / Dt. Verein von Gas- und Wasserfachmännern) erarbeitet. Um dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen Entfernung von der Entnahmestelle und den Verbotsanordnungen Rechnung zu tragen, werden Zonen ausgewiesen. Zu den Trinkwasserbrunnen hin werden Zonen mit stärkeren Verboten belegt, um dem gesteigerten Schutzinteresse von Grundwasser Rechnung zu tragen. Für die einzelnen WSG wurden aufgrund der heterogenen Rechtslage unterschiedliche Kriterien für die Abgrenzung herangezogen (Hydrologie, Geologie, örtliche Gegebenheiten, Besiedlung). 46er Alliierte Anordnung Wasserschutzzonen nach § 4 der Magistratsanordnung vom 08.10.1946 sind festgesetzte Gebiete mit bestimmten Nutzungseinschränkungen. Dieser Verordnung ging ein entsprechender Befehl der Alliierten Kommandantur voraus, der in der ganzen Stadt galt. Die Schutzzonen sind in eine engere, im 100 m-Radius (Zone II) um die Brunnen und eine weitere Schutzzone, im 500 m-Radius (Zone III) gegliedert. Der Fassungsbereich (Zone I) wird in Anlehnung an die Wasserschutzgebietsverordnung durch einen Radius von 10 m um die Brunnen definiert. Bei Galerien werden die Gebiete verbunden. Für das Wasserwerk Spandau, das zur Zeit noch durch die Anordnung geschützt ist, wird in den kommenden Jahren eine Wasserschutzgebietsverordnung nach dem Berliner Wassergesetz erarbeitet, die die Anordnung ersetzen wird. Wasserschutzgebietsverordnung Die bis dato erlassenen Rechtsverordnungen gliedern sich in zwei Gruppen. In den älteren Rechtsverordnungen ist die Differenzierung der weiteren Schutzzone III nicht vorgenommen worden (Beelitzhof, Kladow, Tiefwerder (zwischen 1975 und 1987 erlassen)). Ab 1988 wird die Schutzzone III in IIIa und IIIb gegliedert. Für die neuen Rechtsverordnungen wird als Bemessungsgrundlage prinzipiell das Isochronenkonzept (vgl. Abb. 3) eingesetzt. Die Grundwasserisochronen (Linien gleicher Fließzeiten) werden zur Festlegung der Schutzzonen II, IIIa und IIIb herangezogen. Größe und Form der Schutzzonen werden rein hydraulisch über Fließzeiten des Grundwassers zur Entnahmestelle begründet. Um eine eindeutige Festlegung zu ermöglichen, folgt die tatsächliche Abgrenzung vorhandenen Grundstücks oder Flurstücksgrenzen oder klar erkennbaren Geländemarkierungen. Fließzeiten zur Entnahmestelle für die Ausweisung der Schutzzonengrenzen: Schutzzone II: 50 Tage Schutzzone IIIa: 500 Tage Schutzzone IIIb: 2.500-3.500 Tage Ausnahme bildet die Zone I, die durch einen Radius von 10 m um den Brunnen – bei Galerien um die Brunnenachse – definiert ist (WSG Buch 20 m im Radius). Der Festlegung der Isochronen und damit der Schutzgebietsgrenzen gehen hydrogeologische Untersuchungen für das entsprechende Gebiet voraus, aus denen ein regionales Grundwasserströmungsmodell entwickelt wird. Ziel dieses Konzeptes ist es, im Fall einer Kontamination des Bodens bzw. des Grundwassers ausreichend Zeit für die Schadensbekämpfung zur Verfügung zu haben. Im Rahmen der Neufassung der Wasserschutzgebietsverordnungen nach dem Isochronenkonzept wurde auch eine Ergänzung und Erweiterung der Nutzungseinschränkungen innerhalb der Schutzgebiete vorgenommen.

Wasserversorgung

Die öffentliche Wasserversorgung in Sachsen-Anhalt ist nach § 70 WG LSA (zu § 50 WHG) eine Pflichtaufgabe der Städte und Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge. Dazu gehört die Bereitstellung eines Trinkwassers für die Bevölkerung in ausreichender Menge und Qualität. Mit Einhaltung der in der  Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) festgelegten Grenzwerte kann dies gewährleistet werden. Zum vorbeugenden Schutz der genutzten Wasserdargebote können nach § 73 WG LSA (zu § 51 WHG) Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Dazu steht seit November 2013 eine Arbeitshilfe und die als Anlage beigefügte Musterverordnung für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten ( Muster-WSG VO ) zur Verfügung. Sie wird allen unteren Wasserbehörden zur Anwendung empfohlen. Zu den wichtigsten Aufgaben des Sachgebietes Wasserversorgung gehören: Analysen zum Stand der öffentlichen Wasserversorgung in Sachsen-Anhalt als Grundlage für konzeptionelle Landesentwicklungsplanungen sowie turnusmäßig wiederkehrende Berichtspflichten an den Bund und die EU Erarbeitung und jährliche Veröffentlichung des Berichtes „Zur Öffentlichen Wasserversorgung in Sachsen-Anhalt “. Die Jahresberichte enthalten wesentliche Aussagen zur öffentlichen Wasserversorgung im Land. Als Anlagen gehören u.a. die Liste mit den von den Wasserversorgungsunternehmen betriebenen Wasserversorgungsanlagen und das Verzeichnis der Betreiber der öffentlichen Wasserversorgung dazu. Des Weiteren Karten mit der landesweiten Darstellung der Versorgungsräume der Betreiber der öffentlichen Wasserversorgung, der im Land zur Versorgung zur Verfügung stehenden Wasserversorgungsanlagen und des Anteils an Fernwasser von FWV E-O GmbH und der TWM GmbH an der Versorgung der einzelnen Gemeinden im Land. Für die Jahre 2008 und 2009 wurden Datenblätter, für das Jahr 2015 Steckbriefe für die einzelnen Versorgungsräume im Land erstellt. Übersichtskarten (2015) mit der Darstellung der öffentlichen Wasserversorgung auf Landkreisebene stehen für 7 Landkreise zur Verfügung. Führung des landesweiten Wasserschutzgebietskatasters ( WSG-Kataster ) auf der Grundlage der Zuarbeiten der unteren Wasserbehörden (UWB) in den Landkreisen und kreisfreien Städten, die nach Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) § 73 für die Festsetzung der WSG zuständig sind Erarbeitung von Vorlagen zu  Erlassen und Verordnungen, die zur Umsetzung bestehender EU-Verordnungen und Bundesgesetze in Landesrecht dienen Beratung und Anleitung der oberen und unteren Wasserbehörden gemäß § 10 WG LSA  in schwierigen technischen Fragen, wie z.B. bei der Aufstellung von Versorgungskonzepten, bei der Umsetzung gesetzlicher Regelungen, Verordnungen, Richtlinien und Erlasse sowie bei der Festsetzung von WSG nach § 73 WG LSA Fachtechnische Stellungnahmen zur Bewertung von Planungen, Konzeptionen in der Wasserversorgung  sowie Analyse und Bewertung innovativer Verfahren und Technologien in der Wasseraufbereitung oder neuer Konzepte der Wasserversorgung Dazu gehört u.a. die enge fachliche Zusammenarbeit mit anderen Landesbehörden, z. B. in den interministeriellen Arbeitsgruppen "Umsetzung der Trinkwasserverordnung 2001" oder "Pilotprojekt Westfläming" (zur Umsetzung der EU-WRRL in Sachsen-Anhalt). Letzte Aktualisierung: 06.03.2023

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