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Trinkwasserschutzgebiete (WSG)

Ein Trinkwasserschutzgebiet (WSG) ist ein gemäß § 51 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 91 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) durch Verordnung festgesetztes Einzugsgebiet von Trinkwasserentnahmestellen der öffentlichen Wasserversorgung, um das Gewässer gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen.Das Trinkwasserschutzgebiet ist in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt: Schutzzone I – Fassungsbereich, Schutzzone II – Engere Schutzzone, Schutzzone III – Weitere Schutzzone (teilweise unterteilt in III A und III B). Die Schutzbestimmungen sind nach Schutzzonen gegliedert der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu entnehmen (siehe Link in Attributtabelle unter „RQ_LINK“).Es sind sowohl „festgesetzte WSG“ als auch „WSG im Verfahren“ mit Verordnungsentwürfen sowie „vorgesehene WSG“ mit vorläufigen Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG dargestellt. Für weitergehende Informationen siehe: https://www.nlwkn.niedersachsen.de/startseite/wasserwirtschaft/grundwasser/wasserversorgung/wasserschutzgebiete/wasserschutzgebiete-44035.html.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.

Trinkwasserschutzgebiete (WSG) (Umrisse)

Außenabgrenzungen der Wasserschutzgebiete (WSG).Ein Trinkwasserschutzgebiet (WSG) ist ein gemäß § 51 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 91 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) durch Verordnung festgesetztes Einzugsgebiet von Trinkwasserentnahmestellen der öffentlichen Wasserversorgung, um das Gewässer gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen.Das Trinkwasserschutzgebiet ist in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt: Schutzzone I – Fassungsbereich, Schutzzone II – Engere Schutzzone, Schutzzone III – Weitere Schutzzone (teilweise unterteilt in III A und III B). Die Schutzbestimmungen sind nach Schutzzonen gegliedert der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu entnehmen (siehe Link in Attributtabelle unter „RQ_LINK“).Es sind sowohl „festgesetzte WSG“ als auch „WSG im Verfahren“ mit Verordnungsentwürfen sowie „vorgesehene WSG“ mit vorläufigen Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG dargestellt. Für weitergehende Informationen siehe: https://www.nlwkn.niedersachsen.de/startseite/wasserwirtschaft/grundwasser/wasserversorgung/wasserschutzgebiete/wasserschutzgebiete-44035.html.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.

Heilquellenschutzgebiete (HQSG)

Ein Heilquellenschutzgebiet (HQSG) ist ein gemäß § 53 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 94 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) durch Verordnung festgesetztes Einzugsgebiet von Heilquellenentnahmestellen, um die Heilquelle gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen. Dabei kann das Heilquellenschutzgebiet in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden. Die Schutzbestimmungen sind nach Schutzzonen gegliedert der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu entnehmen (siehe Link in Attributtabelle unter „RQ_LINK“).Es sind sowohl „festgesetzte HQSG“ als auch „HQSG im Verfahren“ mit Verordnungsentwürfen dargestellt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.

Trinkwassergewinnungsgebiete (TGG)

Die Benutzung eines Gewässers bedarf gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Erlaubnis oder der Bewilligung. Ein Trinkwassergewinnungsgebiet (TGG) ist ein im Rahmen eines hierfür erforderlichen Wasserrechtsverfahrens hydrogeologisch ermitteltes Einzugsgebiet (Gutachten) von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung der öffentlichen Wasserversorgung, um Gewässer gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen. Dabei kann das TGG in unterschiedliche Zonen unterteilt sein. Für Trinkwassergewinnungsgebiete kann ein Wasserschutzgebiet (WSG) gemäß § 51 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 91 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) per Verordnung festgesetzt werden. Es sind TGG auf Grundlage „erteilte und beantragte Erlaubnisse und Bewilligungen für den Zweck Trinkwasser (Wasserrechte)“ sowie „sonstige hydrogeologische Abgrenzungen“ im Zusammenhang mit Trinkwasser dargestellt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.

Heilquellenschutzgebiete (HQSG) (Umrisse)

Außenabgrenzungen der Heilquellenschutzgebiete (HQSG).Ein Heilquellenschutzgebiet (HQSG) ist ein gemäß § 53 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 94 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) durch Verordnung festgesetztes Einzugsgebiet von Heilquellenentnahmestellen, um die Heilquelle gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen. Dabei kann das Heilquellenschutzgebiet in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.Die Schutzbestimmungen sind nach Schutzzonen gegliedert der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu entnehmen (siehe Link in Attributtabelle unter „RQ_LINK“).Es sind sowohl „festgesetzte HQSG“ als auch „HQSG im Verfahren“ mit Verordnungsentwürfen dargestellt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.

Trinkwassergewinnungsgebiete (TGG) (Umrisse)

Außenabgrenzungen der Trinkwassergewinnungsgebiete (TGG).Die Benutzung eines Gewässers bedarf gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Erlaubnis oder der Bewilligung. Ein Trinkwassergewinnungsgebiet (TGG) ist ein im Rahmen eines hierfür erforderlichen Wasserrechtsverfahrens hydrogeologisch ermitteltes Einzugsgebiet (Gutachten) von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung der öffentlichen Wasserversorgung, um Gewässer gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen. Dabei kann das TGG in unterschiedliche Zonen unterteilt sein. Für Trinkwassergewinnungsgebiete kann ein Wasserschutzgebiet (WSG) gemäß § 51 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 91 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) per Verordnung festgesetzt werden. Es sind TGG auf Grundlage „erteilte und beantragte Erlaubnisse und Bewilligungen für den Zweck Trinkwasser (Wasserrechte)“ sowie „sonstige hydrogeologische Abgrenzungen“ im Zusammenhang mit Trinkwasser dargestellt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.

Wasserschutzgebiete des Landes Brandenburg - Anwendung

Der Kartendienst enthält Daten zu allen Wasserschutzgebieten im Land Brandenburg. Es werden sowohl die nach DDR-Wasserrecht als auch die auf der Grundlage des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) festgesetzten Wasserschutzgebiete dargestellt. Zu den auf der Grundlage des BbgWG festgesetzten Wasserschutzgebieten besteht ein Link auf die entsprechenden Verordnungen. Für die nach DDR-Wasserrecht festgesetzten Wasserschutzgebiete besteht ein solcher Link nicht, da die entsprechenden Festsetzungsbeschlüsse nicht für eine Präsentation im Internet geeignet sind. Hintergrunddaten bilden die Raster- und Luftbilddaten der Landesvermessung.

Wasserschutzgebiete Hamburg

Daten zu den Hamburger Wasserschutzgebieten (WSG). Dargestellt werden die Schutzzonen II und III zur Veröffentlichung im Internet. Neben den nach §51 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) und §27 HWaG (Hamburgisches Wassergesetz) festgesetzten Wasserschutzgebieten, werden auch die geplanten WSG gezeigt. Die Daten werden als WMS-Darstellungsdienst und als WFS-Downloaddienst bereitgestellt.

Einzugsgebiete der Wasserversorgung

Einzugsgebiete der Wasserversorgung in Bayern. Bekannte, bereits abgegrenzte Einzugsgebiete wurden unter Anwendung bayernweit einheitlicher Kriterien und Vorgaben auf Plausibilität geprüft, gegebenenfalls überarbeitet oder bei Notwendigkeit auch klein- d.h. grobmaßstäblich (Bearbeitungsmaßstab 1:25.000 oder kleiner) neu abgegrenzt. Für Wassergewinnungsanlagen (WGA) ohne bereits bekanntes Einzugsgebiet wurde eine kleinmaßstäbliche Erstabgrenzung vorgenommen. Die Bearbeitung erfolgte unter Berücksichtigung der am Wasserwirtschaftsamt (WWA) vorliegenden Datengrundlagen. Darüber hinausgehend wurden keine Untersuchungen im Gelände durchgeführt. Die erfassten Flächendaten sind für die Verwendung im kleinen Darstellungsmaßstab (≤ 1:25.000) vorgesehen und ermöglichen einen ersten Überblick über die Lage der Einzugsgebiete der Wasserversorgung. Die Begrenzung basiert i. d. R. auf hydrogeologischen, mittleren hydrologischen und anthropogenen Einflussgrößen (z. B. hydraulische Durchlässigkeiten, Grundwasserfließrichtung, Grundwasserneubildung, Entnahmen). (Hinweis für die gemeinsame Darstellung der Einzugsgebiete mit Wasserschutzgebieten: Die Einzugsgebiete werden grundsätzlich bezogen auf die einzelne WGA abgegrenzt und dargestellt. Summen- und Wechselwirkungen zwischen benachbarten WGA bleiben bei dieser Methodik aus Acht. Ein Wasserschutzgebiet kann jedoch für mehrere WGA festgesetzt werden. Hierbei sind bei der Bemessung konkrete Summen- und Wechselwirkungen der Teil-Einzugsgebiete zu berücksichtigen. Bei der großmaßstäblichen, d.h. detailmaßstäblichen Bearbeitung für die Bemessung eines Wasserschutzgebietes (Bearbeitungsmaßstab ca. 1:5.000 oder größer) müssen die hydrogeologisch hydraulischen Grenzen eines zugrundeliegenden Einzugsgebietes bzw. dessen Teilflächen mit qualitätsmaßgeblicher Risikorelevanz umschlossen werden. Ebenso sind Worst-Case-Szenarien wie z. B. sommerliche Maximalentnahmen bei niedrigen Grundwasserständen oder veränderte Strömungsverhältnisse (Anstromrichtung, Gefälle) besonders zu berücksichtigen, um einen hinreichenden Detailgrad für die Abgrenzung des WSG zu erreichen. Im Hinblick auf eine Vollziehbarkeit der Wasserschutzgebietsverordnung ist die Bemessung des Wasserschutzgebietes bzw. der Schutzzonen an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen (z. B. Flurstücksgrenzen). Deswegen reichen, insbesondere im fassungsnäheren Bereich, die Wasserschutzgebiete i. d. R. über die dargestellten Einzugsgebiete hinaus. Im Ergebnis kann es im Einzelfall durch diese vorstehende Systematik oder auch durch unterschiedliche Bearbeitungsstände von Wasserschutzgebiet und Einzugsgebiet dazu kommen, dass die dargestellten WGA-bezogenen Einzugsgebiete kleiner sind als die Wasserschutzgebiete. In diesen zunächst unplausibel erscheinenden Fällen ist es regelmäßig erforderlich, die Gründe hierfür genau zu kennen.)

Einzugsgebiete der Wasserversorgung

Einzugsgebiete der Wasserversorgung in Bayern. Bekannte, bereits abgegrenzte Einzugsgebiete wurden unter Anwendung bayernweit einheitlicher Kriterien und Vorgaben auf Plausibilität geprüft, gegebenenfalls überarbeitet oder bei Notwendigkeit auch klein- d.h. grobmaßstäblich (Bearbeitungsmaßstab 1:25.000 oder kleiner) neu abgegrenzt. Für Wassergewinnungsanlagen (WGA) ohne bereits bekanntes Einzugsgebiet wurde eine kleinmaßstäbliche Erstabgrenzung vorgenommen. Die Bearbeitung erfolgte unter Berücksichtigung der am Wasserwirtschaftsamt (WWA) vorliegenden Datengrundlagen. Darüber hinausgehend wurden keine Untersuchungen im Gelände durchgeführt. Die erfassten Flächendaten sind für die Verwendung im kleinen Darstellungsmaßstab (≤ 1:25.000) vorgesehen und ermöglichen einen ersten Überblick über die Lage der Einzugsgebiete der Wasserversorgung. Die Begrenzung basiert i. d. R. auf hydrogeologischen, mittleren hydrologischen und anthropogenen Einflussgrößen (z. B. hydraulische Durchlässigkeiten, Grundwasserfließrichtung, Grundwasserneubildung, Entnahmen). (Hinweis für die gemeinsame Darstellung der Einzugsgebiete mit Wasserschutzgebieten: Die Einzugsgebiete werden grundsätzlich bezogen auf die einzelne WGA abgegrenzt und dargestellt. Summen- und Wechselwirkungen zwischen benachbarten WGA bleiben bei dieser Methodik aus Acht. Ein Wasserschutzgebiet kann jedoch für mehrere WGA festgesetzt werden. Hierbei sind bei der Bemessung konkrete Summen- und Wechselwirkungen der Teil-Einzugsgebiete zu berücksichtigen. Bei der großmaßstäblichen, d.h. detailmaßstäblichen Bearbeitung für die Bemessung eines Wasserschutzgebietes (Bearbeitungsmaßstab ca. 1:5.000 oder größer) müssen die hydrogeologisch hydraulischen Grenzen eines zugrundeliegenden Einzugsgebietes bzw. dessen Teilflächen mit qualitätsmaßgeblicher Risikorelevanz umschlossen werden. Ebenso sind Worst-Case-Szenarien wie z. B. sommerliche Maximalentnahmen bei niedrigen Grundwasserständen oder veränderte Strömungsverhältnisse (Anstromrichtung, Gefälle) besonders zu berücksichtigen, um einen hinreichenden Detailgrad für die Abgrenzung des WSG zu erreichen. Im Hinblick auf eine Vollziehbarkeit der Wasserschutzgebietsverordnung ist die Bemessung des Wasserschutzgebietes bzw. der Schutzzonen an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen (z. B. Flurstücksgrenzen). Deswegen reichen, insbesondere im fassungsnäheren Bereich, die Wasserschutzgebiete i. d. R. über die dargestellten Einzugsgebiete hinaus. Im Ergebnis kann es im Einzelfall durch diese vorstehende Systematik oder auch durch unterschiedliche Bearbeitungsstände von Wasserschutzgebiet und Einzugsgebiet dazu kommen, dass die dargestellten WGA-bezogenen Einzugsgebiete kleiner sind als die Wasserschutzgebiete. In diesen zunächst unplausibel erscheinenden Fällen ist es regelmäßig erforderlich, die Gründe hierfür genau zu kennen.)

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