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Wasserschutzgebiete Landkreis Lüneburg

Nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) werden Wasserschutzgebiete (WSG) im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung durch behördliche Verordnungen festgesetzt. Dies erfolgt in Niedersachsen überwiegend zur Sicherstellung ausreichender Mengen und zum Schutz des zu Trinkwasserzwecken genutzten Grundwassers vor schädlichen Einwirkungen im betreffenden Einzugsgebiet. Daher gelten für die jeweiligen Wasserschutzgebiete gemäß § 52 WHG erforderliche Schutzbestimmungen, durch die bestimmte Handlungen verboten oder nur eingeschränkt zulässig erklärt werden.

Wasserschutzgebiete Hamburg

Daten zu den Hamburger Wasserschutzgebieten (WSG). Dargestellt werden die Schutzzonen II und III zur Veröffentlichung im Internet. Neben den nach §51 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) und §27 HWaG (Hamburgisches Wassergesetz) festgesetzten Wasserschutzgebieten, werden auch die geplanten WSG gezeigt. Die Daten werden als WMS-Darstellungsdienst und als WFS-Downloaddienst bereitgestellt.

Trinkwassergewinnungsgebiete (TGG) (Umrisse)

Außenabgrenzungen der Trinkwassergewinnungsgebiete (TGG).Die Benutzung eines Gewässers bedarf gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Erlaubnis oder der Bewilligung. Ein Trinkwassergewinnungsgebiet (TGG) ist ein im Rahmen eines hierfür erforderlichen Wasserrechtsverfahrens hydrogeologisch ermitteltes Einzugsgebiet (Gutachten) von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung der öffentlichen Wasserversorgung, um Gewässer gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen. Dabei kann das TGG in unterschiedliche Zonen unterteilt sein. Für Trinkwassergewinnungsgebiete kann ein Wasserschutzgebiet (WSG) gemäß § 51 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 91 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) per Verordnung festgesetzt werden. Es sind TGG auf Grundlage „erteilte und beantragte Erlaubnisse und Bewilligungen für den Zweck Trinkwasser (Wasserrechte)“ sowie „sonstige hydrogeologische Abgrenzungen“ im Zusammenhang mit Trinkwasser dargestellt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.

Trinkwassergewinnungsgebiete (TGG)

Die Benutzung eines Gewässers bedarf gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Erlaubnis oder der Bewilligung. Ein Trinkwassergewinnungsgebiet (TGG) ist ein im Rahmen eines hierfür erforderlichen Wasserrechtsverfahrens hydrogeologisch ermitteltes Einzugsgebiet (Gutachten) von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung der öffentlichen Wasserversorgung, um Gewässer gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen. Dabei kann das TGG in unterschiedliche Zonen unterteilt sein. Für Trinkwassergewinnungsgebiete kann ein Wasserschutzgebiet (WSG) gemäß § 51 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 91 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) per Verordnung festgesetzt werden. Es sind TGG auf Grundlage „erteilte und beantragte Erlaubnisse und Bewilligungen für den Zweck Trinkwasser (Wasserrechte)“ sowie „sonstige hydrogeologische Abgrenzungen“ im Zusammenhang mit Trinkwasser dargestellt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.

Heilquellenschutzgebiete (HQSG)

Ein Heilquellenschutzgebiet (HQSG) ist ein gemäß § 53 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 94 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) durch Verordnung festgesetztes Einzugsgebiet von Heilquellenentnahmestellen, um die Heilquelle gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen. Dabei kann das Heilquellenschutzgebiet in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden. Die Schutzbestimmungen sind nach Schutzzonen gegliedert der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu entnehmen (siehe Link in Attributtabelle unter „RQ_LINK“).Es sind sowohl „festgesetzte HQSG“ als auch „HQSG im Verfahren“ mit Verordnungsentwürfen dargestellt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.

Trinkwasserschutzgebiete (WSG)

Ein Trinkwasserschutzgebiet (WSG) ist ein gemäß § 51 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 91 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) durch Verordnung festgesetztes Einzugsgebiet von Trinkwasserentnahmestellen der öffentlichen Wasserversorgung, um das Gewässer gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen.Das Trinkwasserschutzgebiet ist in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt: Schutzzone I – Fassungsbereich, Schutzzone II – Engere Schutzzone, Schutzzone III – Weitere Schutzzone (teilweise unterteilt in III A und III B). Die Schutzbestimmungen sind nach Schutzzonen gegliedert der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu entnehmen (siehe Link in Attributtabelle unter „RQ_LINK“).Es sind sowohl „festgesetzte WSG“ als auch „WSG im Verfahren“ mit Verordnungsentwürfen sowie „vorgesehene WSG“ mit vorläufigen Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG dargestellt. Für weitergehende Informationen siehe: https://www.nlwkn.niedersachsen.de/startseite/wasserwirtschaft/grundwasser/wasserversorgung/wasserschutzgebiete/wasserschutzgebiete-44035.html.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.

Trinkwasserschutzgebiete (WSG) (Umrisse)

Außenabgrenzungen der Wasserschutzgebiete (WSG).Ein Trinkwasserschutzgebiet (WSG) ist ein gemäß § 51 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 91 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) durch Verordnung festgesetztes Einzugsgebiet von Trinkwasserentnahmestellen der öffentlichen Wasserversorgung, um das Gewässer gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen.Das Trinkwasserschutzgebiet ist in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt: Schutzzone I – Fassungsbereich, Schutzzone II – Engere Schutzzone, Schutzzone III – Weitere Schutzzone (teilweise unterteilt in III A und III B). Die Schutzbestimmungen sind nach Schutzzonen gegliedert der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu entnehmen (siehe Link in Attributtabelle unter „RQ_LINK“).Es sind sowohl „festgesetzte WSG“ als auch „WSG im Verfahren“ mit Verordnungsentwürfen sowie „vorgesehene WSG“ mit vorläufigen Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG dargestellt. Für weitergehende Informationen siehe: https://www.nlwkn.niedersachsen.de/startseite/wasserwirtschaft/grundwasser/wasserversorgung/wasserschutzgebiete/wasserschutzgebiete-44035.html.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.

Heilquellenschutzgebiete (HQSG) (Umrisse)

Außenabgrenzungen der Heilquellenschutzgebiete (HQSG).Ein Heilquellenschutzgebiet (HQSG) ist ein gemäß § 53 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 94 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) durch Verordnung festgesetztes Einzugsgebiet von Heilquellenentnahmestellen, um die Heilquelle gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen. Dabei kann das Heilquellenschutzgebiet in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.Die Schutzbestimmungen sind nach Schutzzonen gegliedert der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu entnehmen (siehe Link in Attributtabelle unter „RQ_LINK“).Es sind sowohl „festgesetzte HQSG“ als auch „HQSG im Verfahren“ mit Verordnungsentwürfen dargestellt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.

Wasserschutzgebiete des Landes Brandenburg - Anwendung

Der Kartendienst enthält Daten zu allen Wasserschutzgebieten im Land Brandenburg. Es werden sowohl die nach DDR-Wasserrecht als auch die auf der Grundlage des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) festgesetzten Wasserschutzgebiete dargestellt. Zu den auf der Grundlage des BbgWG festgesetzten Wasserschutzgebieten besteht ein Link auf die entsprechenden Verordnungen. Für die nach DDR-Wasserrecht festgesetzten Wasserschutzgebiete besteht ein solcher Link nicht, da die entsprechenden Festsetzungsbeschlüsse nicht für eine Präsentation im Internet geeignet sind. Hintergrunddaten bilden die Raster- und Luftbilddaten der Landesvermessung.

Antrag auf gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen Beutelsbach-Reitholz zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung, Planvorschlag WSG auf Fl.Nr. 1589/1 Gemarkung Beutelsbach nach § 15 WHG, §§ 51, 52 WHG, § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG, § 10 WHG

Wasserrecht; Antrag auf gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen Beutelsbach-Reitholz zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung, Planvorschlag WSG auf Fl.Nr. 1589/1 Gemarkung Beutelsbach nach § 15 WHG, §§ 51, 52 WHG, § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG, § 10 WHG; Antragssteller: Gemeinde Beutelsbach, Dorfplatz 8, 94501 Beutelsbach; Förmliche Bekanntmachung nach § 15 Abs. 2 WHG, § 11 Abs. 2 WHG, Art. 69 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i.V.m. Art. 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG-; Geschäftszeichen: 53.0.02/6421.05/2023-341 Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 UVPG, § 9 Abs. 3 und 4, § 7 UVPG in Verbindung mit den in der Anlage 3 aufgeführten Kriterien des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 1. Die Gemeinde Beutelsbach, Dorfplatz 8, 94501 Beutelsbach, beantragt mit Antrag vom 03.07.2023 eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser aus dem Brunnen Beutelsbach-Reitholz auf der Flurnummer 1589/1, Gemarkung und Gemeinde Beutelsbach, sowie die Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes. Antragsumfang: Brunnen B1 Beutelsbach-Reitholz Fl.Nr. 1589/1 Gemarkung Beutelsbach maximale Momentanentnahme [l/s] 6 maximale Tagesentnahme [m³/d] 390 maximale Jahresentnahme [m³/a] 64.000 Das zutage geförderte Grundwasser soll zur Trink- und Brauchwasserversorgung der Gemeinde Beutelsbach verwendet werden. Einer einzigen Untersuchung zufolge handelt es sich bei dem, über den Brunnen geförderten, Grundwasser um reines – tritiumfreies – Tiefengrundwasser. Aktuell erachtet das Wasserwirtschaftamt Deggendorf das bestehende Wasserschutzgebiet inklusive Verbotskatalog für ausreichend und die Neufestsetzung des Trinkwasserschutzgebietes wird aufgeschoben, bis die aussagekräftigen Planunterlagen für das Wasserschutzgebiet und die Untersuchungsergebnisse für das Tiefengrundwasser vorliegen, weil diese nach der Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf nicht ausreichend sind. Das Landratsamt Passau weist darauf hin, dass die bestehende Verordnung des Landratsamtes Passau vom 08.06.1999 über das Wasserschutzgebiet "Beutelsbach-Reitholz" für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Beutelsbach (Brunnen 1 auf Fl.Nr. 1589/1 Gemrkung Beutelsbach, Gemeinde Beutelsbach) rechtsgültig und einzuhalten ist (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Nummer 14/99 vom 16.06.1999, amtlich niedergelegt und einsehbar während der Öffenungszeiten bei der Gemeinde Beutelsbach, Dorfplatz 8, 94501 Beutelsbach und beim Landratsamt Passau –Untere Wasserrechtsbehörde- Domplatz 11, 94032 Passau), ist aber nicht Verfahrensgegenstand. Durch die o.g. beantragte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für die Ableitung von Grundwasser mit der o.g. Ableitungsmenge von 64.000 (m³/Jahr) unterfällt das Vorhaben der Nr. 13.3.3 Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung der Anlage 3 zum UVPG (§ 11 WHG i.V.m. § 5 Abs. 1 UVPG, § 9 Abs. 3 und 4, § 7 UVPG in Verbindung mit den in der Anlage 3 genannten Kriterien zum UVPG). Im Rahmen einer standortbezogene Vorprüfung ist unter Berücksichtigung der Schutzkriterien der Anlage 3 zum UVPG festzustellen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sofern erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. 2. Gesamtergebnis: Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass die Maßnahme nach Einschätzung des Landratsamtes Passau auf Grund überschlägiger Prüfung keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind, weil durch die Gewässerbenutzung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. 3. Wesentliche Begründung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 UVPG: Die überschlägige Prüfung anhand der Schutzkriterien hat ergeben, dass aus nachstehenden Gründen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht veranlasst ist: • Nach den Planunterlagen wird Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeschlossen (siehe Ziffer 5.3 des Erläuterungsberichtes mit den Ausführungen zur „standortbezogen Vorprüfung“ in den Antragsunterlagen Büro IFB/Eigenschenk vom 03.07.2024). • Das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf hat im Amtsgutachten vom 20.06.2024 die beantragte Grundwassermenge von 64.000 ³/Jahr auf 50.000 m³/Jahr, Tagesentnahme 250 m³/, max. 6 l/s (kont. 3 l/s) für die öffentliche Trinkwasserversorgung und damit reduziert vorgeschlagen. • Besondere örtliche Gegebenheiten nach § 7 Abs. 2 UVPG liegen nicht vor. • Bisher sind keine nachteiligen Auswirkungen der Grundwasserentnahme auf Oberflächengewässer, Tier- oder Pflanzenlebensgemeinschaften bekannt. Geschützte Feuchtflächen nach §30 BNatSchG sind im (Wirk-)Bereich des Brunnens oder in den Zonen des geplanten Wasserschutzgebietes nicht vorhanden. Schutzgebiete i.S.d. §20 Abs. 2 bzw. §32 BNatSchG sind in der näheren Umgebung ebenso nicht vorhanden. • Schutzgüter i.S.d. Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG sind von der Wasserentnahme aufgrund der Distanz zu diesen überwiegend nicht betroffen. Im Umkreis von 1 km befinden sich zwei gesetzlich geschützte Biotope, welche jedoch keine Feuchtbiotope darstellen. Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Flächen kann daher ausgeschlossen werden. Nach §7 Abs. 2 Satz 4 UVPG besteht folglich keine UVP-Pflicht für das Vorhaben. • Es wird davon ausgegangen, dass durch die Grundwasserentnahme keine Absenkung des Grundwasserspiegels erfolgt und somit auch zukünftig keine nachteiligen Auswirkungen auf die heimische Tier- und Pflanzenwelt zu erwarten sind. Demnach besteht aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit der Wasserentnahme Einverständnis, wenn die Erlaubnis unter Vorbehalt weiterer Auflagen, die sich aus naturschutzfachlichen und rechtlichen Gründen als notwendig erweisen sollten, erteilt wird (Stellungnahme Untere Naturschutzbehörde vom 21.08.2023). • Das Vorhaben verursacht keine nachteiligen Auswirkungen nach Prüfung durch das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf und die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Passau. • Erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme wurden nicht ermittelt. • Technische Schutzvorkehrungen gewährleisten einen ordnungsgemäßen Betrieb der Wassergewinnungsanlage, insbesondere durch die Steuerungs- und Messeinrichtungen, sowie durch die Überwachungs- und Aufzeichnungspflichten. • Hydrogelogisch und wasserwirtschaftlich sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten (Tiefengrundwasser nach der Prüfung durch das Wasserwirtschaftsamt). • Die Wasserbedarfsberechnung und Alternativenprüfung wurde vom Wasserwirtschaftsamt Deggendorf nachgeprüft. Dabei wurde vom amtlichen Sachverständigen keine nachteilige Veränderung festgestellt und es gibt keine anderen Alternativen für die öffentliche Wasserversorgung als den Brunnen Beutelsbach-Reitholz. • Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach der Feststellung des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf (Gutachten vom 20.06.2024) und der unteren Naturschutzbehörde nicht erforderlich (21.08.2023). Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 zum UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die gesonderte Feststellung nach dem UVPG wird gemäß § 7 Abs. 2, § 5, § 9 Abs. 3 und 4 UVPG bei der Gemeinde Beutelsbach öffentlich bekannt gemacht und ist zudem unter https://www.uvp-verbund.de/by am 05.09.2024 bereits öffentlich bekannt gemacht worden (§§ 19 und 20 UVPG). Nähere Informationen, können beim Landratsamt Passau, -untere Wasserrechtsbehörde-, Domplatz 11, 94032 Passau nach entsprechender Terminvereinbarung, im Zimmer 3.08, während der Dienststunden eingesehen werden. Landratsamt Passau -untere Wasserrechtsbehörde- Passau, 05.09.2024

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