Die Teilnehmergemeinschaft Probsthain beim Landratsamt Nordsachsen hat gemäß § 41 Absatz 1 FlurbG den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) für das Flurbereinigungsverfahren Probsthain mit dem 3. Nachtrag geändert. Zur Erschließung der Feldlage wird ein 125 m langer Wirtschaftsweg (Stichweg) angelegt. Die Anbindung an die übergeordnete Straße (S16) erfolgt auf 30 m in Asphaltbauweise. 45 m werden in Schotterbauweise ausgeführt und auf 50 m ist die Anlage als Grünweg vorgesehen. Weiterhin erfolgt auf ca. 4000 qm die Anlage einer Streuobstwiese.
Das ArL Leine-Weser hat dem ML einen Auszug aus dem Entwurf zum Plan nach § 41 FlurbG für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Rodenberger Aue 1, Landkreis Schaumburg, vorgelegt. Auf Grundlage des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG erfolgt der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen. Folgende Maßnahmen sind u.a. geplant: - Wegeausbau auf vorhandener und neuer Trasse - Neubau eines Rahmendurchlasses - Umwandlung von Acker in einen Gewässerrandstreifen und eine Sukzessionsfläche
Aufstellung des Wege- und Gewässerplans im Flurneuordnungsverfahren Nr. 3902 Vaihingen an der Enz - Enzweihingen (Beerhalde).
In dem Flurneurodnungsverfahren Horb-Grünmettstetten ist für die zweckmäßige Neugestaltung eine Änderung des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischen Begleitplan erforderlich geworden. Diese beinhaltet insbesondere die Erneuerung eines Asphaltweges auf vorhandener Trasse, die Herstellung von Anschlüssen, der abschnittsweise Ausbau eines Grünweges in Schotter, die Anpassung der Länge von Gründwegen, die Herstellung einer Sickerpackung bei einer Nassstelle sowie Änderungen in der Acker-/Grünlandbilanz.
In der Planänderung Nr. 4 zum Wege- und Gewässerplan sind folgende Änderungen vorgesehen: Einbau von Drainageleitungen, Ausbau von Schotter- zu Asphaltwegen, Ausbau von Grün- zu Schotterwegen, Tiefenlockerung im Ackerland, Rekultivierung einer Brachfläche und Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen.
Die vorliegende Planung umfasst die Herstellung eines kombinierten Rad- und Gehweges, auf dem die Nutzung durch den landwirtschaftlichen Verkehr zugelassen ist (Rad-Geh-Wirtschaftsweg), östlich entlang der L 454. Die L 454 verbindet in dem betrachteten Abschnitt die südlich gelegene L 527 mit der nördlich gelegenen L 522. Die Landesstraße verläuft somit zwischen Birkenheide im Süden, zugehörig zur Verbandsgemeinde (VG) Maxdorf im Rhein-Pfalz-Kreis, und Weisenheim am Sand im Norden, zugehörig zur VG Freinsheim im Landkreis Bad Dürkheim. Mit dem Ausbau des neuen Weges wird eine verkehrssichere Radwegeverbindung als Lückenschluss in einem durchgehenden Radwegenetz in Nord-Süd-Richtung geschaffen. Der nördliche Bauanfang ist durch den Anschluss an den rechtskräftigen Bebauungs-plan „Gewerbegebiet II“ der Gemeinde Weisenheim am Sand definiert. Dieser sieht eine straßenparallele Radwegeverbindung bis in die unmittelbar nördlich anschließende Ortslage vor. Interimsweise endet die vorliegende Planung an einer bestehenden Wirtschaftswegeeinmündung im Bereich der Schnittstelle beider Planungen bei Str.-km 1,400. Das Bauende liegt am Übergang in einen befestigten Wirtschaftsweg bei Str.-km 2,375. In diesem Bereich endet eine Radwegeverbindung aus Richtung Birkenheide/Maxdorf. Somit steht mit der Umsetzung des vorliegenden Abschnitts eine durchgehende, sichere Führung für Radfahrer und Fußgänger zur Verfügung. Eine Änderung der verkehrsrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Landesstraße ergibt sich hierdurch nicht. Baulastträger der Maßnahme ist das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbetrieb Mobilität Speyer. Die Planung des Rad-, Geh- und Wirtschaftsweges liegt innerhalb des durch das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz als Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörde durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens (FBV) Weisenheim am Sand / Lambsheim III (Az.: 41273-HAB6.1). Die Abstimmungen zwischen dem LBM und dem DLR sind frühzeitig erfolgt. Der Wege- und Gewässerplan zum FBV berücksichtigt die vorliegende Wegeführung bereits.
Für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes ist eine Änderung des Planes nach § 41 FlurbG erforderlich geworden. Bei der Änderung handelt es sich um die geringfügige Verlegung einer Ausgleichsmaßnahme.
Im Flurneuorndnungsverfahren ist eine Änderung des genehmigten Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG erforderlich geworden. Diese umfasst überwiegend zuteilungsbedingte Änderungen an den Umbrüchen und Grünlandeinsaaten. Die Gesamtkonzeption des Planes wird hierdurch nicht verändert. Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die Planänderung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Schutzgüter zu erwarten.
Im Flurneuordnungsverfahren Nusplingen (Galgenwiesen) ist eine Änderung des genehmigten Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG zur Errichtung und Festlegung des Standortes einer Plattform in Holzbauweise notwendig geworden. Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die Planänderung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Schutzgüter zu erwarten.
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