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Weißstorch Niststandorte im Landkreis Stade

Die durch ehrenamtliche Mitarbeiter gemeldeten Nistplätze von Weißstörchen im Landkreis Stade.

Die „besonders geschützten“ und die „streng geschützten“ Arten

Im Naturschutzrecht gibt es zahlreiche Regelungen für besonders geschützte Arten. Ein Teil der besonders geschützten Arten ist zusätzlich streng geschützt, und für diese gibt es einzelne weitergehende Regelungen. Welche Arten damit gemeint sind bestimmen § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Dazu gehören die in den unten stehenden Rechtsquellen genannten Arten. Artenschutz im Planungs- und Genehmigungsverfahren Alle in den Anhängen A und B dieser Verordnung aufgeführte Arten sind besonders geschützt. Hierzu gehören neben vielen exotischen Artengruppen wie Orchideen, Kakteen, etliche Tropenholzarten, Papageien, Großkatzen, Bären, Affen, etliche Reptilien, Elefanten, Nashörner usw. auch der Wolf, der Fischotter, alle Greifvögel und Eulen und der Kranich. Die im Anhang A aufgeführten Arten sind zusätzlich streng geschützt, wozu neben Wolf und Fischotter auch alle europäischen Greifvögel und Eulen gehören. Weitere Informationen Zusätzlich sind alle in Europa natürlicherweise vorkommenden Vogelarten sind besonders geschützt. Dies betrifft den Weißstorch genauso wie den Haussperling oder die Amsel. Weitere Informationen Zusätzlich Alle Arten des Anhanges IV sind gleichzeitig besonders und streng geschützt. Dazu gehören heimische Arten wie Biber, Zauneidechse, Kammmolch, Rotbauchunke, Moorfrosch, Kleiner Wasserfrosch, Kreuz- und Wechselkröte, Laubfrosch und ein paar Libellenarten. Weitere Informationen Zusätzlich zu den vorstehend genannten “europäisch zu schützenden” Arten führt die BArtSchV (“Verordnung nach § 54 Absatz 1 BNatSchG”) in ihrer Anlage 1 weitere Arten auf, die auch als “national geschützte” Arten bezeichnet werden: alle heimischen Reptilien, Amphibien, Libellen, viele Gruppen und Arten der Schmetterlinge, Hautflügler und Käfer, auch einige Heuschrecken und Weichtiere sowie zahlreiche Pflanzenarten. Auch ist in der Anlage 1 vermerkt, ob die Arten besonders oder streng geschützt sind. Etliche heimische Vogelarten – die bereits durch die EU-Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt sind – haben hier eine “Hochstufung” in den strengen Schutz erfahren. Weitere Informationen Unter den bei uns vorkommenden Arten verbleiben nicht viele, die keinen besonderen Schutz genießen. Dies sind neben domestizierten Formen (z.B. Straßentaube, Honigbiene) weitere dem Jagdrecht unterliegende Säugetierarten (z.B. Fuchs, Kaninchen, Wildschwein, Marder, Reh), etliche Kleinsäuger (viele Mäuse und Ratten) sowie einige Insektenarten wie Deutsche und Gemeine Wespe. Den Schutzstatus einer Art kann man komfortabel auf folgender Webseite des Bundesamtes für Naturschutz recherchieren: www.wisia.de.

Elbaue bei Bertingen und den dazugehörigen Ausschnitt des EU SPA Elbaue Jerichow

EU-Nr.: DE 3637 301 / DE 3437 401 Landes-Nr.: FFH0037LSA / SPA0011LSA Jahr der Fertigstellung: 2009 Managementplan (18 MB) Karten: © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA , [010312] Es gelten die Nutzungsbedingungen des LVermGeo LSA Potentielle natürliche Vegetation: Karte 1 (844 KB) Schutzgebiete: Karte 2 (1,4 MB) Biotoptypen: Karte 3a (1,4 MB), Karte 3b (1,7 MB), Karte 3c (1,8 MB) Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie: Karte 4a (1,2 MB) Karte 4b (1,1 MB) Karte 4c (1,1 MB) Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie: Karte 5.1a (1,3 MB) Karte 5.1b (1,3 MB) Karte 5.1c (1,3 MB) Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie: Karte 5-2 (802 KB) Brut- und Gastvögel (Arten des Anhangs I der VSRL): Karte 5.3a Neuntöter und Sperbergrasmücke (840 KB) Karte 5.3b Eisvogel, Flussseeschwalbe, Trauerseeschwalbe (1,2 MB) Karte 5.3c Wachtelkönig und Tüpfelsumpfhuhn (841 KB) Karte 5.3d Rotmilan, Schwarzmilan, Weißstorch, Rohrweihe, Seeadler, Fischadler (1,3 MB) Karte 5.3e Austernfischer, Großer Brachvogel, Knäkente, Rebhuhn (806 KB) Karte 5.3f Braunkehlchen, Grauammer, Drosselrohrsänger, Schilfrohrsänger, Raubwürger (810 KB) Rastvögel und Rastflächen: Karte 5.4 (805 KB) Maßnahmen für Lebensraumtypen nach Anhang I und Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie: Karte 6a (1 MB) Karte 6b (961 KB) Karte 6c (1 MB) Maßnahmen zur Gebietsentwicklung und sonstige Nutzungsregelungen: Karte 7a (939 KB) Karte 7b (938 KB) Karte 7c (956 KB) Textabbildung 3 Urmesstischblätter des Plangebietes aus den Jahren 1842 bzw. 1843 (2,5 MB) zurück zur Übersicht "Abgeschlossene Managementpläne" Letzte Aktualisierung: 21.01.2020

Besonders geschützte und streng geschützte Arten 1. Rechtliche Grundlagen für die besonders geschützten und streng geschützten Arten 2. Nachweispflicht 3. Schutzstatus

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 je nach dem Grad der Gefährdung einen besonderen und einen strengen Schutz von Tieren und Pflanzen fest. Diese besonders geschützten und die zusätzlich streng geschützten Arten unterliegen einschlägigen Verboten wie den Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 BNatSchG sowie des Artikels 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97 (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen . Artenschutzrechtliche Verbote Rechtliche Grundlagen Naturentnahmeverbot § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG Verbot des Fallenfangs § 4 Absatz 1 BArtSchV Störverbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG Besitzverbot § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG Vermarktungsverbot Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 45 Absatz 1 BNatSchG Aussetzungs- bzw. Ansiedlungsverbote § 40 Absatz 4 BNatschG Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) den strengen Besitz- und Vermarktungs-verboten (s. Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Besonders und streng geschützte Tiere dürfen nur in Besitz genommen und gehandelt werden, wenn der Besitzer eine Ausnahme dafür nachweisen kann. Gemäß § 45 Bundesnaturschutzgesetz bestehen Ausnahmen davon insbesondere für legal gezüchtete oder mit Genehmigung eingeführte Tiere (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere über die Nachweispflicht hinaus weitere strenge Anforderungen zu erfüllen (s. Anforderungen an Tierhalter ). Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen an Halter geschützter Tiere kann durch Bußgeld geahndet werden . In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme . Der Schutzstatus geschützter Arten kann vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Namen im Internet unter www.wisia.de ermittelt werden, dem „Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz“ des Bundesamtes für Naturschutz. Einen Überblick über die Schutzkategorien und Beispiele für besonders geschützte und die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG (1) Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (1) Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Letzte Aktualisierung: 11.07.2019

9. Voraussetzungen für die Annahme von geschützten Tieren zur Präparation

Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (s. Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter den Punkten 3.1 oder 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz (s. www.wisia.de und Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Muster Zeugenbestätigung Altbesitz (11 KB, nicht barrierefrei)) [§ 46 BNatSchG]. zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 19.06.2019

Saale-Elster-Aue südlich Halle

EU-Nr.: DE 4638 401 Landes-Nr.: SPA0021LSA Jahr der Fertigstellung: 2011 Managementplan (3,7 MB) Karten: © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA , [010312] Es gelten die Nutzungsbedingungen des LVermGeo LSA Karte 1 Schutzgebiete und -objekte (2,5 MB) Karte 2 Biotoptypen (3 MB) Brut- und Gastvögel (Arten des Anhangs I der VS-RL): Eisvogel, Grauspecht, Mittelspecht, Schwarzspecht, Kleines Sumpfhuhn, Tüpfelsumpfhuhn, Wachtelkönig Karte 3.1a (2,7 MB) Karte 3.1b (2,7 MB) Karte 3.1c (865 KB) Weißstorch, Wespenbussard, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Seeadler Karte 3.2a (2,6 MB) Karte 3.2b (2 MB) Karte 3.2c (830 KB) Blaukehlchen, Rohrdommel, Zwergdommel, Neuntöter, Sperbergrasmück Karte 3.3a (2,7 MB) Karte 3.3b (2 MB) Karte 3.3c (754 KB) Brut- und Gastvögel (sonstige wertgebende Arten): Knäkente, Kiebitz, Bienenfresser, Drosselrohrsänger, Schilfrohrsänger Karte 3.4 (2,3 MB) Karte 4 Rastvögel und Rastflächen (2,3 MB) Maßnahmen: Brut- und Gastvögel des Anhangs I der EU-VS-RL Eisvogel, Grauspecht, Mittelspecht, Schwarzspecht, Kleines Sumpfhuhn, Tüpfelsumpfhuhn, Wachtelkönig Karte 5.1a (2,7 MB) Karte 5.1b (2,7 MB) Karte 5.1c (863 KB) Weißstorch, Wespenbussard, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Seeadler Karte 5.2a (2,6 MB) Karte 5.2b (2 MB) Karte 5.2c (827 KB) Maßnahmen: Brut- und Gastvögel des Anhangs I der EU-VSRL und sonstige wertgebende Arten Blaukehlchen, Rohrdommel, Zwergdommel, Neuntöter, Sperbergrasmücke, Kiebitz, Bienenfresse Karte 5.3a (2,7 MB) Karte 5.3b (2,1 MB) Karte 5.3c (752 KB) zurück zur Übersicht "Abgeschlossene Managementpläne" Letzte Aktualisierung: 21.01.2021

2. Besonders geschützte und streng geschützte Arten

Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann im Internet unter www.wisia.de vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle: Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG (1) Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (1) Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 19.06.2019

Untere Muldeaue und den dazugehörigen Ausschnitt des EU SPA Mittlere Elbe einschließlich Steckby-Lödderitzer Forst

EU-Nr.: DE 4239 302 und DE 4139 401 Landes-Nr.: FFH0129LSA und SPA0001LSA Jahr der Fertigstellung: 2013 Managementplan (31,9 MB) Maßnahmen (829 KB) Karten: © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA , [010312] Es gelten die Nutzungsbedingungen des LVermGeo LSA Karte 1 Potentielle natürliche Vegetation (1,8 MB) Karte 2 Schutzgebiete (2,2 MB) Biotoptypen: Karte 3a (2, MB) Karte 3b (2,6 MB) Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie: Karte 4a (2,4 MB) Karte 4b (2,3 MB) Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie: Karte 5.1a (2,4 MB) Karte 5.1b (2,4 MB) Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie: Karte 5.2a (1,8 MB) Karte 5.2b (2 MB) Brutvögel (Arten des Anhangs I der VSRL): Eisvogel, Wachtelkönig, Kranich, Weißstorch, Fischadler, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan Karte 5.3a (2,4 MB) Karte 5.3b (2,4 MB) Brutvögel (Arten des Anhangs I der VSRL): Neuntöter, Spoerbergrasmücke, Mittelspecht, Schwarzspecht, Grauspecht Karte 5.4a (2,1 MB) Karte 5.4b (2,1 MB) Brutvögel (sonstige wertgebende Arten): Drosselrohrsänger, Flussregenpeifer, Flussuferläufer, Uferschwalbe, Gänsesäge Karte 5.5 (1,7 MB) Karte 5.6 Zug- und Rastvög (1,8 MB) Maßnahmen: Karte 6a (2 MB) Karte 6b (2,1 MB) zurück zur Übersicht "Abgeschlossene Managementpläne" Letzte Aktualisierung: 22.01.2020

G30/2023/023-024 Wesentliche Änderung von 2 WKA (Änderung der Hellphasenabschaltung) in den Gemeinden 24643 Struvenhütten und 24641 Sievershütten

Die Firma WKN Windpark Stuvenborn GmbH & Co. KG, Otto-Hahn-Str. 12-16, 25813 Husum, beantragt die wesentliche Änderung von 2 Windkraftanlagen (WKA) – WKA 1 vom Typ Vestas V136-4.2, mit einer Nabenhöhe von 82 Metern, einem Rotordurchmesser von 136 Metern und einer Leistung von 4,2 Megawatt (MW): Gemeinde 24643 Struvenhütten, Gemarkung Bredenbekshorst, Flur 2, Flurstück 41 – WKA 2 vom Typ Vestas V150-6.0, mit einer Nabenhöhe von 125 Metern, einem Rotordurchmesser von 150 Metern und einer Leistung von 6 Megawatt (MW): Gemeinde 24641 Sievershütten, Gemarkung Sievershütten, Flur 1, Flurstück 22. Gegenstand des Genehmigungsantrages ist folgende Maßnahme: Naturschutzfachliche Neubewertung der Erforderlichkeit der bestehenden Hellphasenabschaltung auf Basis einer zwischenzeitlich durchgeführten Raumnutzungsanalyse der Arten Weißstorch und Rotmilan.

Ministerpräsident Haseloff überreicht Ehrennadel an Dr. Zuppke in Wittenberg

Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff hat heute in Lutherstadt Wittenberg, die Ehrennadel des Landes Sachsen-Anhalt an Dr. Uwe Zuppke überreicht und dessen Verdienste gewürdigt. In seiner Laudatio sagte Haseloff: „Sie haben sich in großer Kontinuität um die Natur verdient gemacht und damit uns allen einen wichtigen Dienst erwiesen. Sie geben insbesondere jungen Menschen ein überzeugendes praktisches Beispiel, wie gelingender Umweltschutz aussehen kann. Mit Ihrem Einsatz haben Sie sich auch um unser Bundesland verdient gemacht.“ Der Geehrte ist 86 Jahre alt, wurde in Wittenberg geboren und ist seit über 60 Jahren ehrenamtlich im Umwelt- und Naturschutz tätig. Insbesondere widmet sich Dr. Zuppke dem Artenschutz von Biber und Weißstorch. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

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