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Mobile Sammlungen (WMS Dienst)

Darstellung aller Haltepunkte des Schadstoffmobils und der saisonal verfügbaren Sammelplätze für die Entsorgung von Weihnachtsbäumen im Stadtgebiet Dresden.

Mobile Sammlungen

Darstellung aller Haltepunkte des Schadstoffmobils und der saisonal verfügbaren Sammelplätze für die Entsorgung von Weihnachtsbäumen im Stadtgebiet Dresden.

Mobile Sammlungen (WFS Dienst)

Darstellung aller Haltepunkte des Schadstoffmobils und der saisonal verfügbaren Sammelplätze für die Entsorgung von Weihnachtsbäumen im Stadtgebiet Dresden.

Bodenfläche: Deutschland, Stichtag, Nutzungsarten(tatsächliche Nutzung) (AdV-TN 2023)

Sammelstellen für Weihnachtsbäume in Köln

<p>Alle Sammelstellen für Weihnachtsbäume werden in der unten stehenden Ressource aufgeführt. Falls Ihr Wohnblock auf eigene Initiative Sammelplätze anbietet, bitten wir die Hausmeister und Verwalter, unseren <a href="http://www.awbkoeln.de/unternehmen/kontakt/" target="_blank" title="Kundenservice">Kundenservice</a> per Mail zu informieren.</p>

Städtische Entsorgung

<p>Unter dieser Seite finden Sie die Standorte der <strong>städtischen Entsorgung</strong>. Dazu zählen Wertstoffhöfe, Altglascontainer, sowie Sammelstellen für Weihnachtsbäume. Um die richtige Entsorgung von Abfall in Konstanz ist die <a href="https://www.konstanz.de/entsorgungsbetriebe/start">EBK </a>(Entsorgungsbetriebe Stadt Konstanz) zuständig.</p> <p>Im <em><a href="https://www.konstanz.de/entsorgungsbetriebe/abfall+abc">Abfall ABC</a></em> finden Sie Hilfe zur korrekten Entsorgung.</p>

Weihnachtsbäume im MEKUN

Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, im Rahmen der Weihnachtszeit beschaffen vermutlich alle Landesbehörden Weihnachtsbäume als Deko in ihren Häusern. Meine Vermutung, die GM.SH würde in diesem Falle verantwortlich bzw. zuständig sein, wurde von dort verneint mit der Auskunft, dass die Häuser selbst verantwortlich seien. In diesem Rahmen bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen bzw. Zusendung der entsprechenden Information jeweils für die Jahre 2024 und 2025: 1) Wie viele Weihnachtsbäume beschafft Ihr Haus für sich selbst bzw. den nachgeordneten und zugeordneten Bereich? 2) Welche Kosten entstehen im Landeshaushalt dadurch? 3) Gibt es einen Rahmenvertrag mit dem Lieferanten? Wenn ja, bitte ich um Übersendung des entsprechenden Vertrages. 4) Aus welchem Wald/Forst stammen die Bäume? 5) Stammen die Bäume aus nachhaltiger Forstwirtschaft? 6) Werden die Bäume nach ihrer Funktion als Weihnachtsbaum weiterverwendet bzw. nachgenutzt? Wenn ja, wie? Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Landwirtschaftliche Betriebe mit ökologischem Landbau, Ökologisch bewirtschaftete Fläche: Bundesländer, Jahre, Bodennutzungsarten

Landwirtschaftliche Betriebe mit ökologischem Landbau,Ökologisch bewirtschaftete Fläche: Deutschland, Jahre,Bodennutzungsarten

Forstamt Gerolstein: Waldumwandlung zur Umsetzung eines Bebauungsplanes in der Ortsgemeinde Neroth

Für die Grundstücke Nr. 49/23 und 49/24 in Flur 8 der Gemarkung Neroth wurde ein Antrag zur Waldumwandlung beim Forstamt Gerolstein gestellt. Die Grundstücke liegen direkt nebeneinander und haben eine Größe von zusammen 63.202 m². Sie wurden mehrere Jahre als Weihnachtsbaumkulturen genutzt, die sich nunmehr aber fast völlig in Auflösung befinden. Die „Schoenergie Projektentwicklung GmbH“ plant daher auf diesen beiden Grundstücken die Errichtung einer erdgebundenen Flächenphotovoltaikanlage. Die Voraussetzung für die Errichtung einer erdgebundenen Photovoltaikanlage (Solarpark) ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die Ortsgemeinde Neroth hat dafür den Bebauungsplan „Freiflächen-PV-Anlage Auf Kühnscheid“ aufgestellt, der im November 2025 offengelegt wurde. Grundlage: Rechtskräftiger Bebauungsplan „Freiflächen-PV-Anlage Auf Kühnscheid“ der Ortsgemeinde Neroth Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Waldumwandlung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt, da die Flächen mit Weihnachtsbäumen Waldanschluss besitzen. Gemäß Nr. 17.2.2 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart von 5 ha bis weniger als 10 ha Größe - einer allgemeinen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs.1 des UVPG. Vor der Entscheidung im waldrechtlichen Genehmigungsverfahren hat die zuständige Forstbehörde nach § 7 Abs. 1 UVPG in der allgemeinen UVP-Vorprüfung anhand der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG zu prüfen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen entstehen können. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet Gerolstein und Umgebung (LSG-7233-013) und in einem für die landschaftsbezogene Freizeit und Erholung geeignetem Gebiet. Aufgrund der geringen Fernwirkung und den die FPV-Anlage umgebenden Waldbeständen und geplanten Eingrünungen sind negative Auswirkungen auf den Schutzzweck des LSG daher nicht zu erwarten. Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen aus der Dokumentation wird deutlich, dass durch das forstliche Vorhaben – der Umwandlung von Wald - keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.

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