API src

Found 87 results.

Related terms

INSPIRE Verteilung der Vogel-Arten (W) in Deutschland - Verbreitung

Der INSPIRE Dienst Verteilung der Vogel-Arten (W) in Deutschland - Verbreitung stellt bundesweite Verbreitungsdatensätze gemäß den Vorgaben der INSPIRE Richtline Annex III Thema bereit. Die Verbreitungsdaten wurden vom Dachverband Deutscher Avifaunisten (DDA) zusammengestellt und mit den Vogelschutzwarten und Fachverbänden der Bundesländer abgestimmt. Die Verbreitungsdaten wurden im nationalen Vogelschutzbericht 2019 nach Art. 12 der Vogelschutzrichtlinie der EU übermittelt. Für die Verbreitungsdaten wurden Daten des Atlas deutscher Brutvogelarten (Gedeon et al. 2014), Angaben aus dem Internetportal www.ornitho.de sowie einzelne ergänzende Daten aus einzelnen Bundesländern zusammengeführt. Die Angaben sind methodisch unterschiedlich erhoben worden. Die Erhebungsdaten stammen aus dem Zeitraum 2005 – 2016. Der Dienst enthält keine Informationen zu sensiblen Arten.

Windpark Schiederhof II

Die Firma Ostwind Erneuerbare Energien GmbH, Gesandtenstr. 3, 93047 Regensburg beantragt mit Schreiben vom 29.03.2019, eingegangen am 31.07.2019 die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Wind-energieanlage (WEA) des Typs VESTAS V150 mit einer Leistung von 4,2 MW auf dem Grundstück Fl. Nr. 313, Gemarkung Waxenberg, Gemeinde Wiesenfelden beim Landratsamt Straubing-Bogen als zuständige Genehmigungsbehörde. Die Windenergieanlage hat eine Nabenhöhe von 123 m und einen Rotordurchmesser von 150 m bei einer Gesamthöhe von 198 m. Die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage bedarf i.V. m. Ziffer 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen- 4.BImSchV) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Aufgrund der kumulierenden Betrachtung mit dem Windpark Schiederhof I unterliegt das Vorhaben der Nr. 1.6.3 der Anlage 1 UVPG. Nach § 11 Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die hiernach erfolgte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen und das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder Schutzziele des Gebiets betreffen. Die anhand der Anforderungen der Anlage 3 zum UVPG durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vor-liegen und von dem Vorhaben nachteilige Umweltauswirkungen insbesondere nachteilige Umweltauswirkungen auf die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemein-schaften und Lebensräume sowie auf die Vogelarten Schwarzstorch und Wespenbussard hervorgehen können. Deshalb besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Ein UVP-Bericht nach § 4e der 9.BImSchV ist Bestandteil der Antragsunterlagen.

Konzeptentwicklung für die Beplanung von Natura 2000-Vogelschutzgebieten am Beispiel des Testgebietes 'Markwald bei Baiersdorf' (ST167)

Das Projekt "Konzeptentwicklung für die Beplanung von Natura 2000-Vogelschutzgebieten am Beispiel des Testgebietes 'Markwald bei Baiersdorf' (ST167)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft durchgeführt. Entwicklung und Test eines standardisierten Verfahrens für die Managementplanung in NATURA 200- Vogelschutzgebieten. Die im Projektantrag aufgeführten Ziele konnten aufgrund fehlender Nachweise der Arten Mittelspecht, Grauspecht, Haselhuhn, Sperlingskauz, Wespenbussard und Eisvogel nur teilweise realisiert werden. Die Arten werden zwar im Standarddatenbogen des Gebietes Markwald gelistet, aufgrund von zum Teil fehlenden oder suboptimalen Habitaten konnten sie trotz intensiver Kartierung nicht nachgewiesen werden.

Antrag auf Genehmigung gemäß §§ 6 und 16b Abs. 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur wesentlichen Änderung der genehmigten Windenergieanlagen (WEA 2, WEA 3 und WEA 6) der WestfalenWind Planungs GmbH & Co. KG (33100 Paderborn) im Windpark Rennweg - Arnsberger Wald (59581 Warstein), Hauptaktenzeichen: 20230718

Der Antragsteller WestfalenWind Planungs GmbH & Co. KG (33100 Paderborn) beantragt mit Datum vom 17.10.2023 die (wesentliche) Änderung nach § 16b Abs. 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Anlagenstandorte WEA 2, 3, und 6 im Windpark Rennweg, Stadtgebiet Warstein, vor Errichtung den genehmigten Windenergieanlagentyp Siemens SWT DD 142 auf den Windenergieanlagentyp Enercon E-175 EP5 zu wechseln. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Anlage, die unter Nr. 1.6.2 Verfahrensart „V“ des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 31.05.2017 einzustufen ist. Eine Windfarm von mehr als 6 Windenergieanlagen ist unter der Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 genannten Vorhaben mit einem „A“ (Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls) gekennzeichnet. Da im Rahmen des Neugenehmigungsverfahrens für die genannten Anlagenstandorte WEA 2, 3, und 6 eine vollumfängliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt wurde, ist nach § 9 Abs. 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls wird, aufgrund der Überschneidung der Einwirkungsbereiche und des funktionalen Zusammenhangs der Anlagenstandorte, identisch wie die Umweltverträglichkeitsprüfung, für den gesamten Windpark (11 WEA-Standorte) durchgeführt. Anzumerken ist, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls als sog. Deltaprüfung durchgeführt wird, d. h. es werden nur die Anforderungen geprüft, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG erheblich sein können. Die Deltaprüfung wurde schutzgutbezogen bzw. nach den Kriterien der Anlage 3 UVPG durchgeführt und berücksichtigt die genehmigten Anlagenstandorte und Anlagendimensionierung als sog. „Vorbelastung“. Augenmerk wird hierbei auf die positiven und negativen Umweltauswirkungen des Anlagentyps Enercon E175 EP5 im Verhältnis zur genehmigten Anlage Siemens SWT DD 142 gelegt, sodass z. B. anlagenbedingt die um 16,5 m größere Rotorblattlänge oder der veränderte Schallleistungspegel in der Deltaprüfung betrachtet wird. Die bisher genehmigten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, wie z. B. Abschaltzeiten, Bauzeitenregelung, Fachbaubegleitung, werden in der Bewertung erheblicher negativer Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Bewertung wurde anhand der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener und fachbehördlicher Ermittlungen (Untere Naturschutzbehörde) und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen, um die überschlägige Vorausschau und die Prüfinhalte (Deltaprüfung) erheblicher negativer Umweltauswirkungen abzuschätzen. Im Ergebnis erhöht sich durch den Herstellerwechsel anlagenbedingt die Rotorblattlänge um 16,5 m. Die Gesamthöhe verändert sich im Vergleich (Delta) zur genehmigten Anlage nur geringfügig um 13,5 m. Die Abstände zu den nächstgelegenen Wohnhäusern betragen rund 1.000 m. Das nächstgelegene Natura2000-Gebiet DE-4515-302 „Heveoberlauf“ verläuft zwar zum Teil innerhalb des Untersuchungsraumes im Umkreis von >600 m um die geplante Windfarm, wird jedoch durch das Vorhaben nicht beansprucht. Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope oder Wasserschutzgebiete (Heilquellen, Überschwemmungsgebiete) sind im Untersuchungsgebiet nicht betroffen. Durch das überragende öffentliche Interesse sind Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten nach § 26 BNatSchG befreit. Es ist keine Betroffenheit von denkmalrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen erkennbar, sodass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind. Die Anlagenstandorte befinden sich auf Nadelwald / Fichten-Kalamitätsflächen, sodass keine ökologisch hochwertigen Biotope betroffen sind. Die temporären Flächen werden nach der Errichtung wieder rekultiviert und der natürlichen Sukzession überlassen. Der permanente Flächenverbrauch ändert sich in der summarischen Betrachtung im Vergleich zu den genehmigten Anlagen nur geringfügig und wird als irrelevant eingestuft. Die Anlagenstandorte der Windfarm Rennweg befinden sich auf LEP-Ebene innerhalb einer Kernpotentialfläche der 2. Änderung des Landesentwicklungsplans NRW. Die baubedingten Auswirkungen für die Ressourcen „Boden und Wasser sowie Tiere und Pflanzen“ werden zusätzlich durch eine Fachbaubegleitung überwacht. Die betriebsbedingten Auswirkungen ändern sich durch den größeren Rotordurchmesser nur geringfügig. Die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (z. B. Abschaltzeiten „Schwarzstorch und Wespenbussard“) haben weiterhin Bestand. Die Abstände zu den Funktionsräumen WEA-empfindlicher Arten ändert sich im Vergleich zu den genehmigten Anlagenstandorten nicht. Umweltverschmutzungen und erhebliche Belästigungen werden nach dem Stand der Technik und Fortschreibung des Standes der Technik umgesetzt (Betreiberpflicht). Im Vergleich zur genehmigten Anlage ergeben sich hier keine Änderungen. Standort- oder Risikofaktoren ändern sich im Vergleich zur genehmigten Anlage nicht. Im Vergleich zu den genehmigten Windenergieanlagen gibt es keine offensichtlichen Anhaltspunkte, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (z. B. Abschaltzeiten, Fachbaubegleitung) erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen sind. In der überschlägigen Betrachtung ergeben sich somit keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen. Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner nochmaligen Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG.

Bilanzierung des Brutvogelbestandes 1994

Zunächst wurden die Brutvogellebensräume nach der Einteilung von Flade (1994) flächenscharf ausgewiesen. Über die Addierung aller in einem Raster vorkommenden Lebensräume konnte eine Artenliste der für diese Flächen zu erwartenden Leitarten erstellt werden (Soll-Wert). Durch die Zuordnung der im Raster tatsächlich kartierten Brutvögel wurde aus den Brutvogelatlanten das Brutvogelvorkommen ermittelt (Ist-Wert). Aus diesen Soll- und Ist-Werten konnte dann eine Bilanz des Vorkommens von Brutvogelleitarten in Berlin erstellt werden. Schließlich wurden die Bilanzergebnisse zur besseren Einordnung mit einer potenziellen avifaunistischen Wertigkeit der Lebensräume (bezogen auf Indexwerte nach Witt 1991) unterlegt und eine Übersicht über das Vorkommen von Arten der Roten Liste erarbeitet. Ausweisung der Brutvogellebensräume Grundlage der Lebensraumkartierung waren die von Flade ausführlich beschriebenen Brutvogellebensraumtypen Deutschlands nördlich des Mittelgebirgskamms, aus denen die in Berlin vorkommenden Lebensräume ausgewählt und um den Typ der Flughäfen ergänzt wurden (vgl. Flade 1994). Die differenzierten Lebensraumtypen junger Nadelholzforsten wurden zum Typ der Nadelholzdickungen und -stangenhölzer zusammengefasst. Insgesamt wurden 44 Lebensraumtypen unterschieden (vgl. Kartenlegende). Bei der Ausweisung wurden nur Flächen berücksichtigt, die größer als 5 ha waren, bei wertvollen Kleinlebensräumen (Gewässer, Kiesgruben, offene Waldmoore, Feldgehölze, Weichholzauen, Seggenriede und Röhrichte; letztere überdimensional dargestellt), betrug die Mindestflächengröße 1 ha. Diese Mindestgrößen wurden berücksichtigt, da das Vorkommen anspruchsvoller Vogelarten im Allgemeinen an gewisse Mindestflächengrößen gebunden ist. Außerdem steigt mit der Flächengröße auch die Vorkommenswahrscheinlichkeit von charakteristischen Vogelarten (vgl. Tab.1, Abb. 3 und Bezzel 1982). Außer den Kanälen wurden auch alle linear ausgeprägten Lebensräume, wie Bahndämme, Gräben oder Randgehölze, aus Gründen der Darstellbarkeit nicht berücksichtigt. Entscheidend für die Zuordnung einer Fläche in eine der 44 Klassen waren ihre Struktur (Art des Grüns, Art und Dichte der Bebauung) und ihre Nutzung. Dies gilt auch für Mosaikflächen (mehrere Lebensraumtypen auf kleinem Raum) und Sonderflächen, für die Einzelfallentscheidungen getroffen wurden. So wurde eine Mosaikfläche aus Kleingärten, trockenen Ruderalflächen und Baumschulen der Klasse Kleingärten zugeordnet, da ihre Struktur insgesamt sehr kleingartenähnlich war. Rekultivierte Kippen als Beispiele von Sonderflächen wurden je nach Struktur und Zustand der Klasse Trockene Ruderalflächen oder der Klasse Parks zugewiesen. Zusammenfassend wurden fast alle Klassen um Einzelfallzuordnungen ähnlicher Strukturen erweitert, denen immer eine genaue Prüfung anhand von Luftbildern vorausging. Anschließend wurden alle Freiflächenverluste nach 1980 gekennzeichnet, um eine vergleichbare Bezugszeit von kartierten Lebensraumtypen und den Brutvogelkartierungen herzustellen. Dabei entstandene kleinflächige Insel- und Randbereiche von Flächen mit veränderter Nutzung wurden ebenfalls ausgeschieden, da in diesen Fällen von negativen Einflüssen auch auf die Randbereiche ausgegangen werden kann. Ermittlung der Artenlisten pro Raster (Soll-Wert) Um die Rasterkartierung der Brutvogelatlanten nutzen zu können, wurden pro Raster Leitartenlisten erstellt. Dazu wurde zunächst die Lebensraumkartierung mit den Rastergittern der Atlanten überlagert. Da sich die Kartierraster in den beiden Brutvogelatlanten unterschieden, konnten kleine Flächen im Bereich der ehemaligen Grenze zwischen dem Ost- und Westteil Berlins nicht abgedeckt und später auch nicht bilanziert werden. Anschließend wurde für jedes Raster durch Aufsummierung eine Lebensraumtypenliste erstellt, wobei lediglich die an den Rastergrenzen entstandenen Splitterflächen unberücksichtigt blieben. Auch die kleinflächigen Lebensräume wurden in die Liste aufgenommen und ggf. einem Raster vorrangig zugeordnet. Flade ordnet jedem Brutvogellebensraum eine potenzielle Leitartengruppe zu (vgl. Tab. 2). In Abstimmung mit der Arbeit von Flade und unter Berücksichtigung der nach der Roten Liste der Brutvögel in Berlin (Witt 1991) anzutreffenden Brutvogelarten wurden die Leitartengruppen für die 44 Berliner Lebensraumtypen gebildet. Dabei wurde unter Mitarbeit Berliner Ornithologen auch der ergänzte Lebensraumtyp der Flughäfen und der zusammengefasste Typ der Nadelholzdickungen und -stangenhölzer mit einer Leitartengruppe versehen sowie die der Trockenen Gebüschbrachen und Ruderalflächen modifiziert (vgl. Tab. 3). Insgesamt wurden 118 Brutvogelarten berücksichtigt (vgl. Tab. 4). Einige dieser Arten kommen nur in einem der beiden Stadthälften vor oder sind nach 1945 ausgestorben oder verschollen; für letztere besteht noch die Möglichkeit einer Wiederansiedlung in Berlin. Mit Hilfe der rasterbezogenen Lebensraumtypenlisten und der Leitartengruppen konnte letztlich für jedes Raster eine Liste der zu erwartenden Leitarten erstellt werden, deren Anzahl als Soll-Wert in die Bilanz einging. Ermittlung des tatsächlichen Bestandes Den ermittelten rasterbezogenen Soll-Werten wurden mit den Daten der Brutvogelatlanten die tatsächlich angetroffenen Arten (Ist-Werte) gegenübergestellt. Dabei wurde das Vorkommen der potentiellen Leitarten anhand der in den Atlanten benutzten Nachweisgrade B (mögliches Revier), C (wahrscheinliches Brüten) und D (sicheres Brüten) sowie für den Schwarzmilan an einer Flächenschraffur (Revierkennung) überprüft. Anschließend wurde die Zahl der in jedem Raster kartierten Leitarten ermittelt und mit der Anzahl der zu erwartenden Leitarten verglichen. Raster mit seit 1980 überwiegend veränderter Nutzung und Raster ohne großen Anteil an Berliner Flächen (Grenzraster zu Brandenburg) wurden dabei nicht berücksichtigt. Die Ergebnisse der Bilanz wurden in der vorliegenden Karte mit Hilfe der Soll- und Ist-Werte und des prozentualen Anteils der kartierten Leitarten (in 20-%-Schritten) dargestellt. Der entstandenen Datei können darüber hinaus auch die fehlenden bzw. angetroffenen Vogelarten entnommen werden. Daten zur Verteilung und Bestandesentwicklung der einzelnen Arten sind in den Brutvogelatlanten aufgeführt. Aktuellere und detailliertere Einzelflächenuntersuchungen (Probeflächen) können in der Literatur-Datei des Berliner Landesbeauftragten für Naturschutz abgefragt werden (vgl. ÖKOGRUBE). Ermittlung der potenziellen avifaunistischen Wertigkeit Die potenzielle avifaunistische Wertigkeit soll als Hintergrundinformation bei der Einschätzung des Wertes der fehlenden oder vorkommenden Leitartengruppen (Bilanzergebnis) dienen. Die Rote Liste der Brutvögel in Berlin (Witt 1991) enthält für jede der verwendeten Vogelarten (vgl. Tab. 4) Indexwerte in Anlehnung an Bezzel (1980). Letztere charakterisieren die Verteilung der Arten über die ganze Fläche (Index A), ihr Vorkommen in Großflächen (Index B), ihre Revierzahlen (Index C) und die Bestandsentwicklung (Index D) und wurden für die vorliegende Karte über ihre einfache Summe (Index A + Index B + Index C + Index D = einfache Summe) bei der Lebensraumbewertung genutzt (vgl. Tab. 5). Lediglich für zwei Arten und den Sonderfall der seit 1945 ausgestorbenen oder verschollenen Arten mussten unter Mitarbeit Berliner Ornithologen neue Werte gebildet werden (vgl. Tab. 6). Mit Hilfe dieser Summenindexwerte der Brutvogelarten wurden schließlich für die Leitartengruppen jedes Berliner Lebensraumtyps Durchschnittsindexwerte errechnet, die in Zusammenarbeit mit den Berliner Ornithologen zur Bildung von fünf Wertungsstufen für die Berliner Brutvogellebensraumtypen herangezogen wurden. Klasse I beinhaltet dabei Vogellebensräume, die potentiell in Berlin besonders selten sind und/oder rückläufigen oder seltenen Arten geeignete Bruthabitate bieten; Klasse V dagegen fasst Lebensräume zusammen, die in Berlin weit verbreitet sind und nicht oder kaum seltene oder rückläufige Arten beheimaten (vgl. Tab. 7). Auffälligkeiten an dieser Wertstufenzuordnung (etwa die relativ schlechten Werte der Laubwälder, Brachen, Kleingärten und Gartenstädte oder die dazu verhältnismäßig guten Werte der Nadelwälder, Kippen/Halden, Altbauten und City-Bereiche) sind aus dem Wertungsansatz heraus erklärbar: Die im jeweiligen Lebensraumtyp potentiell beheimateten Leitarten weisen entsprechende Index-Werte nach Witt 1991 auf. Die Bewertung stellt insgesamt das avifaunistische Potential jedes Lebensraumtyps unabhängig von dem tatsächlichen Zustand und der Größe des einzelnen Lebensraumes dar, ist also nicht einzelflächenbezogen. Bewertung des Brutvogelbestandes nach Vorkommen von Arten der Roten Liste Die Anzahl der pro Kartierungsraster vorkommenden Rote-Liste-Arten wurde mit Hilfe der Brutvogelatlanten ermittelt und als Vignette dargestellt. Dabei fanden die Arten der Kategorien 1 (vom Aussterben bedroht), 2 (stark gefährdet), 3 (gefährdet) und P (potenziell gefährdet) der Roten Liste der Brutvögel in Berlin (Witt 1991) Anwendung. Darüber hinaus flossen auch die in den Brutvogelatlanten aus Artenschutzgründen nicht oder nur mittels einer Flächenschraffur dokumentierten Bestände der Arten Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard, Baumfalke, Sperber und Kolkrabe in die Wertung ein.

Antrag auf Genehmigung gemäß §§ 6 und 16b Abs. 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur wesentlichen Änderung der genehmigten Windenergieanlagen (WEA 4, WEA 8, WEA 9, WEA 11 bis WEA 15) der Projekt Windpark Rennweg GmbH (59581 Warstein) im Windpark Rennweg - Arnsberger Wald (59581 Warstein), Hauptaktenzeichen: 20230721

Der Antragsteller Projekt Windpark Rennweg GmbH (59581 Warstein) beantragt mit Datum vom 17.10.2023 die (wesentliche) Änderung nach § 16b Abs. 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Anlagenstandorte WEA 4, WEA 8, WEA 9, WEA 11 bis WEA 15 im Windpark Rennweg, Stadtgebiet Warstein, vor Errichtung den genehmigten Windenergieanlagentyp Siemens SWT DD 142 auf den Windenergieanlagentyp Enercon E-175 EP5 zu wechseln. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Anlage, die unter Nr. 1.6.2 Verfahrensart „V“ des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 31.05.2017 einzustufen ist. Eine Windfarm von mehr als 6 Windenergieanlagen ist unter der Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 genannten Vorhaben mit einem „A“ (Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls) gekennzeichnet. Da im Rahmen des Neugenehmigungsverfahrens für die genannten Anlagenstandorte WEA 4, 8, 9, 11 bis 15 eine vollumfängliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt wurde, ist nach § 9 Abs. 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls wird, aufgrund der Überschneidung der Einwirkungsbereiche und des funktionalen Zusammenhangs der Anlagenstandorte, identisch wie die Umweltverträglichkeitsprüfung, für den gesamten Windpark (11 WEA-Standorte) durchgeführt. Anzumerken ist, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls als sog. Deltaprüfung durchgeführt wird, d. h. es werden nur die Anforderungen geprüft, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG erheblich sein können. Die Deltaprüfung wurde schutzgutbezogen bzw. nach den Kriterien der Anlage 3 UVPG durchgeführt und berücksichtigt die genehmigten Anlagenstandorte und Anlagendimensionierung als sog. „Vorbelastung“. Augenmerk wird hierbei auf die positiven und negativen Umweltauswirkungen des Anlagentyps Enercon E175 EP5 im Verhältnis zur genehmigten Anlage Siemens SWT DD 142 gelegt, sodass z. B. anlagenbedingt die um 16,5 m größere Rotorblattlänge oder der veränderte Schallleistungspegel in der Deltaprüfung betrachtet wird. Die bisher genehmigten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, wie z. B. Abschaltzeiten, Bauzeitenregelung, Fachbaubegleitung, werden in der Bewertung erheblicher negativer Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Bewertung wurde anhand der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener und fachbehördlicher Ermittlungen (Untere Naturschutzbehörde) und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen, um die überschlägige Vorausschau und die Prüfinhalte (Deltaprüfung) erheblicher negativer Umweltauswirkungen abzuschätzen. Im Ergebnis erhöht sich durch den Herstellerwechsel anlagenbedingt die Rotorblattlänge um 16,5 m. Die Gesamthöhe verändert sich im Vergleich (Delta) zur genehmigten Anlage nur geringfügig um 13,5 m. Die Abstände zu den nächstgelegenen Wohnhäusern betragen rund 1.000 m. Das nächstgelegene Natura2000-Gebiet DE-4515-302 „Heveoberlauf“ verläuft zwar zum Teil innerhalb des Untersuchungsraumes im Umkreis von >600 m um die geplante Windfarm, wird jedoch durch das Vorhaben nicht beansprucht. Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope oder Wasserschutzgebiete (Heilquellen, Überschwemmungsgebiete) sind im Untersuchungsgebiet nicht betroffen. Durch das überragende öffentliche Interesse sind Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten nach § 26 BNatSchG befreit. Es ist keine Betroffenheit von denkmalrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen erkennbar, sodass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind. Die Anlagenstandorte befinden sich auf Nadelwald / Fichten-Kalamitätsflächen, sodass keine ökologisch hochwertigen Biotope betroffen sind. Die temporären Flächen werden nach der Errichtung wieder rekultiviert und der natürlichen Sukzession überlassen. Der permanente Flächenverbrauch ändert sich in der summarischen Betrachtung im Vergleich zu den genehmigten Anlagen nur geringfügig und wird als irrelevant eingestuft. Die Anlagenstandorte der Windfarm Rennweg befinden sich auf LEP-Ebene innerhalb einer Kernpotentialfläche der 2. Änderung des Landesentwicklungsplans NRW. Die baubedingten Auswirkungen für die Ressourcen „Boden und Wasser sowie Tiere und Pflanzen“ werden zusätzlich durch eine Fachbaubegleitung überwacht. Die betriebsbedingten Auswirkungen ändern sich durch den größeren Rotordurchmesser nur geringfügig. Die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (z. B. Abschaltzeiten „Schwarzstorch und Wespenbussard“) haben weiterhin Bestand. Die Abstände zu den Funktionsräumen WEA-empfindlicher Arten ändert sich im Vergleich zu den genehmigten Anlagenstandorten nicht. Umweltverschmutzungen und erhebliche Belästigungen werden nach dem Stand der Technik und Fortschreibung des Standes der Technik umgesetzt (Betreiberpflicht). Im Vergleich zur genehmigten Anlage ergeben sich hier keine Änderungen. Standort- oder Risikofaktoren ändern sich im Vergleich zur genehmigten Anlage nicht. Im Vergleich zu den genehmigten Windenergieanlagen gibt es keine offensichtlichen Anhaltspunkte, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (z. B. Abschaltzeiten, Fachbaubegleitung) erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen sind. In der überschlägigen Betrachtung ergeben sich somit keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen. Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner nochmaligen Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG.

Horstschutzvereinbarung - Leitlinien zur Errichtung von Horstschutzzonen für geschützte Vogelarten im Saarland

Leitlinien zur Errichtung von Horstschutzzonen für geschützte Vogelarten im Saarland Baumfalke - Graureiher - Habicht - Kolkrabe - Rotmilan - Schwarzstorch - Schwarzmilan - Uhu - Wespenbussard

Windkraft Artenschutz - Studie zur Untersuchung des Raumnutzungs- und Flugverhalten von Rotmilanen und Wespenbussarden in Baden-Württemberg unter verschiedenen Witterungs- und Landschaftsbedingungen

Das Projekt "Windkraft Artenschutz - Studie zur Untersuchung des Raumnutzungs- und Flugverhalten von Rotmilanen und Wespenbussarden in Baden-Württemberg unter verschiedenen Witterungs- und Landschaftsbedingungen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg durchgeführt. Ziel der Studie ist die Untersuchung statistisch belegbarer Zusammenhänge zwischen der räumlichen und zeitlichen Verteilung der beobachteten Flugbewegungen von Rotmilanen und Wespenbussarden und den jeweiligen Witterungsverhältnissen (z. B. Windgeschwindigkeit) und ob sich daraus Raumnutzungsmuster kollisionsgefährdeter Vogelarten (am Beispiel von Rotmilan und Wespenbussard) vorhersagen lassen. Es soll dann die Frage beantwortet werden, inwieweit sich aus diesen Vorhersagen spezifisch parametrierte WEA-Abschaltzeiten für kollisionsgefährdete Arten ableiten lassen. Sofern entsprechende Grenzwerte identifizierbar sind, soll abgeschätzt werden, ob die Vögel oberhalb dieser Grenzwerte überhaupt noch fliegen, in welchem Ausmaß und in welchen Flughöhen. Die Daten sollen auch zeigen, ob und in welchem Umfang es 'vertikales Vermeidungsverhalten', d.h. eine Änderung der Flughöhe innerhalb von Windparks gegenüber außerhalb von Windparks, gibt. Im Zentrum stehen dabei folgende Hauptfragen: 1. wie hängt das Flugverhalten (Flughöhe, Flugstrecken, Flugaktivität) von Rotmilanen und Wespenbussarden in verschiedenen Landschaften Baden-Württembergs von Wetter- und Landschaftsparametern ab? 2. wie hängt das Raumnutzungsverhalten (Streifgebietsgröße, Nutzungsintensität usw.) von Rotmilanen und Wespenbussarden in verschiedenen Landschaften Baden-Württembergs von jeweils örtlichen Wetter- und Landschaftsparametern ab? 3. ist es möglich, für bestimmte Landschaftstypen und Witterungssituationen Vorhersagen zum Flugverhalten mit einer aussagekräftigen Eintrittswahrscheinlichkeit zu formulieren?

BirdVision - Weiterentwicklung eines Kamerasystems zur Erfassung und zum Schutz windkraftempfindlicher Vogelarten an Windenergieanlagen

Das Projekt "BirdVision - Weiterentwicklung eines Kamerasystems zur Erfassung und zum Schutz windkraftempfindlicher Vogelarten an Windenergieanlagen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bürgerwindpark Hohenlohe GmbH durchgeführt. BirdVision®, ein Kamerasystem zur Erfassung und zum Schutz von windkraftempfindlichen Vogelarten an Windenergieanlagen, soll mit diesem Vorhaben in sechs Arbeitsschwerpunkten/Themenbereichen technologisch weiter entwickelt werden. Im Themenbereich 1 soll die Klassifikation / Artunterscheidung von BirdVision® auf weitere deutschlandweit vorkommende Vogelarten wie beispielsweise den Wespenbussard, den Seeadler und Störche durch eine Sammlung und Einarbeitung neuer Datengrundlagen in das Deep-Learning-Netzwerk erweitert werden. Im Themenbereich 2 soll eine neue Kamera- und Serverhardware entwickelt werden, welche die rechtzeitige Erfassung von schnell fliegenden windkraftempfindlichen Vogelarten durch eine angepasste Erfassungsreichweite ermöglichen soll. Eine weitergehende Reduktion von Fehlauslösungen zur Schonung der Anlagentechnologie und zur Ertragsoptimierung ist Inhalt des Themenbereichs 3. Im Themenbereich 4 soll BirdVision® die Ausgabe eines Flugbildes mit Geokoordinaten ermöglichen. Zusätzlich soll in diesem Themenbereich ein freistehendes Monitoring- und Schutzsystem mit autarker Strom- und Datenversorgung entwickelt werden. Im Themenbereich 5 sollen die Grundlagen für die Detektion von nächtlichen fliegenden Tieren wie Zugvögel und Fledermäuse erarbeitet und getestet werden. Im abschließenden Themenbereich 6 soll eine Prozessoptimierung der Verarbeitungshardware zur Kostenoptimierung durchgeführt werden.

Arten der Europäischen Vogelschutzrichtlinie im Land Sachsen-

Pressemitteilung Nr. 02/2004 Halle, den 22.01.2004 Arten der Europäischen Vogelschutzrichtlinie im Land Sachsen- Anhalt Ein soeben im Landesamt für Umweltschutz erschienenes Sonderheft der Zeitschrift "Naturschutz im Land Sachsen-Anhalt" dokumentiert umfassend die fachlichen Grundlagen für die Ausweisung von inzwischen 32 Vogelschutzgebieten der Europäischen Union (so genannten EU-SPA) in Sachsen- Anhalt. Wie kam es dazu? Der Vogelschutz ist bis heute weltweit Vorreiter im globalen Naturschutz. Die Gründe dafür sind zum einen die Begeisterung der Menschen an der Formenvielfalt und den Leistungen der Vögel auf ihren Zugwegen, zum Anderen die zunehmende Bedrohung vieler Arten durch Zerstörung von Brut-, Zug- und Überwinterungsgebieten sowie durch direkte Verfolgung. Deshalb trat bereits 1979 die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, die so genannte EU-Vogelschutzrichtlinie, zum Schutz der in Europa vor-kommenden Vogelarten in Kraft. Mit der vorliegenden Publikation wird für den Zeitraum von 1990 bis 2000 ein Überblick über das Vorkommen und die Gefährdung der Vogelarten des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie im Land Sachsen-Anhalt gegeben. Der zu diesem Zeitpunkt aktuelle Kenntnisstand, in kontinuierlicher und zeitaufwendiger Feldarbeit durch viele ehrenamtlich tätige Ornithologen sowie den Mitarbeitern der Staatlichen Vogelschutzwarte Steckby zusammengetragen, stellt eine wichtige naturschutzfachliche Grundlage für die Umsetzung effektiver Schutz-strategien und die Beurteilung von Planungsvorhaben dar. Für die einzelnen Arten stellt sich die Situation sehr differenziert dar. Bei einigen Arten waren erfreulicherweise Bestandszunahmen oder mindestens Bestandsstabilität zu verzeichnen, andere Arten zeigen erhebliche Bestandseinbrüche bis hin zum völligen Verschwinden. Beispielsweise wuchsen in den letzten Jahren die Bestände von Kranich, Seeadler, Wanderfalke und Schwarzstorch an, die Bestände von Wespenbussard und Mittelspecht blieben stabil. Erhebliche Bestands-einbrüche erlitten dagegen Birkhuhn, Großtrappe und Steinkauz. Die Blauracke verschwand als Brutvogel vollständig aus Sachsen-Anhalt. Neben der Darstellung der Bestandssituation der einzelnen Arten wird ein für Sachsen-Anhalt konzipiertes Vogelmonitoring erläutert. Denn nur auf der Grundlage von fundierten Daten, die in einem solchen Monitoring erhoben werden, kann Sachsen-Anhalt auch weiterhin den Verpflichtungen im Rahmen der regelmäßigen Berichtspflichten an die Europäische Kommission gerecht werden. Die Finanzierungsmöglichkeiten für ein solches Monitoring einschließlich der finanziellen Beteiligung durch die EU sind jedoch erst in Ansätzen in Dis-kussion. Die endgültige Ausgestaltung wird sich deshalb sowohl nach den Zusagen aus Brüssel als auch nach den Möglichkeiten des Landes richten müssen. Das Monitoring, in Federführung der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umweltschutz, wird in diesem Rahmen ein Höchstmaß an Informationen zu liefern haben. Für die jetzt in Sachsen-Anhalt ausgewiesenen Europäischen Vogelschutz-gebiete ist es erforderlich, einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern. Dabei sind die jeweiligen artspezifischen Erfordernisse und die ökologischen Bedingun-gen der Landschaft sowie die Belange der Landnutzung zu berücksichtigen. Bezug: Natura-Fachbuchhandlung, E.-Thälmann-Str. 102, 14532 Kleinmachnow, (Tel.: 033203/22468); Preis: 5,- Euro, zzgl. Versandkosten Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

1 2 3 4 57 8 9