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BGZ: Rücknahme deutscher Abfälle aus England - Dialogveranstaltung in Essenbach

BGZ: Rücknahme deutscher Abfälle aus England - Dialogveranstaltung in Essenbach Anfang 24.03.2025 19:00 Uhr Ende 24.03.2025 20:30 Uhr Veranstaltungsort Essenbach Gerne weisen wir auf folgenden Termin der BGZ hin, bei dem auch das BASE vertreten sein wird: In der ersten Jahreshälfte 2025 soll der Rücktransport von radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung im englischen Sellafield in das Zwischenlager Isar erfolgen. Umfassende Informationen zu Transport und Lagerung geben BGZ, GNS und PreussenElektra im Rahmen einer Dialog-Veranstaltung am 24. März um 19 Uhr in der ESKARA-Halle in Essenbach. Für das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) als Genehmigungsbehörde ist Dr. Christoph Bunzmann (Leiter der Abteilung Genehmigungsverfahren) vor Ort. Das BASE und das Polizeipräsidium Niederbayern stehen für Fragen zur Verfügung. Hier finden Sie alle Informationen des Veranstalters Adresse ESKARA-Halle Savigneux-Platz 4 84051 Essenbach

Radioaktive Abfälle in Deutschland: Was? Woher? Wohin?

Radioaktive Abfälle in Deutschland Was? Woher? Wohin? Die Nutzung der Atomenergie in Deutschland hat große Mengen radioaktiver Abfälle hinterlassen. Man unterscheidet zwischen schwach- und mittelradioaktiven sowie hochradioaktiven Abfällen. Volumen Schwach- und mittel- radioaktive Stoffe haben einen Anteil von ca. 95 % am Gesamtvolumen der radioaktiven Abfälle in Deutschland. Aktivität Kernbrennstoffe enthalten etwa 99 % der gesamten Radioaktivität aller radioaktiven Abfälle. Bis zu 100.000 m3 ggf. zusätzlich anfallendes Abfall- volumen durch Rückstände aus der Urananreicherungs- anlage Gronau Bis zu 220.000 m³ zusätzlich anfallendes Abfallvolumen durch eine Rückholung der Abfälle aus der Schachtanlage Asse II Ca. 300.000 m3 Abfälle aus dem Betrieb und Rückbau von Atomkraftwerken und Forschungseinrichtungen, aus der Industrie und zu einem geringen Teil aus der Medizin * Prognostizierte Abfälle nach Ende der Atom- energienutzung. ca. 620.000 m3 schwach- und mittel- radioaktive Abfälle* ca. 27.000 m3 Kernbrennstoffe* ca. 1 % schwach- und mittel- radioaktive Abfälle ca. 99 % Kernbrennstoffe Hochradioaktive Abfälle sind überwiegend verbrauchte Brenn- elemente aus Atomkraftwerken und Forschungsreaktoren. Hinzu kommen Abfälle aus der Wiederaufarbeitung. Aufgrund der hohen Strahlung und Wärme­entwicklung ­müssen diese Abfälle in Spezialbehältern mit aus- reichender Abschirmung gelagert werden. Schwach- und mittelradioaktive Abfälle entstehen vor allem beim Betrieb und Rückbau von Atomkraftwerken und Forschungsreaktoren. Dazu gehören kontaminierte Teile oder Gebrauchsgegenstände, wie z. B. Schutzanzüge. Es sind Abfälle mit geringer Wärmeentwicklung. Schwach- und mittelradioaktive Abfälle fallen zudem in der kerntech- nischen Industrie und in geringen Mengen in der Medizin an. Die unterschiedlichen Eigenschaften von schwach- und mittelradioaktiven sowie hochradioaktiven Abfällen spielen für die Zwischen- und Endlagerung eine wichtige Rolle. Zwischengelagerte Abfälle Seit 2017 sucht Deutschland den Standort für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle, der die bestmögliche Sicherheit bietet. Die Grundlage für die Suche bildet das Standortauswahlgesetz. Das Endlager Konrad für schwach- und mittelradioaktive Abfälle wird derzeit errichtet. Dort können max. 303.000 m³ schwach- und mittelradioaktive Abfälle endgelagert werden. In das Endlager Morsleben wurden rund 37.000 m³ schwach- und mittelradio- aktive Abfälle eingelagert. Derzeit läuft das Planfeststellungsverfahren zur Still- legung des Endlagers. schwach- und mittelradioaktiv hochradioaktiv Endlager Konrad (im Bau) Endlager Morsleben Schachtanlage Asse II 2013 wurde der gesetzliche Auftrag zur Rückholung der schwach- und mittel- radioaktiven Abfälle aus der Schacht- anlage Asse II erteilt. Dabei wird ein Abfall­volumen von bis zu 220.000 m3 prognostiziert. Für den Fall, dass eine weitere Verwertung nicht erfolgt, kommen rund 100.000 m3 abgereichtertes Uran aus der Uran­ anreicherungsanlage Gronau hinzu. Vereinfachte Darstellung Quellen: BASE, BMUV Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle stehen meist in direkter Nähe der Atomkraftwerke. Darüber hinaus gibt es zentrale Zwischenlager in Gorleben und Ahaus. Während die Spezialbehälter die Strahlung abschirmen, sorgen die Zwischen- lager für den Schutz vor äußeren Einflüssen. Für schwach- und mittelradioaktive Abfälle gibt es ebenfalls zentrale Zwischen- lager und betriebliche Pufferlager an verschiedenen Standorten der Atom- kraftwerke. Hinzu kommen Zwischen- lager in Forschungseinrichtungen, in der kerntechnischen Industrie sowie Landessammelstellen der Bundes- länder. Darüber hinaus wurden in der Vergangenheit bereits schwach- und mittelradioaktive Abfälle in das Endlager Morsleben sowie in die Schachtanlage Asse II eingelagert. Die Strategie zum Umgang mit radioaktiven Abfällen ist im N ­ ationalen Entsorgungs­programm festgelegt, das 2015 von der Bundesregierung beschlossen wurde. Die Strategie wird regelmäßig fortgeschrieben.

Spurenanalyse im BfS

Spurenanalyse im BfS Mit hochempfindlichen physikalischen Messsystemen ist es dem BfS möglich, geringste Spuren radioaktiver Stoffe in der Luft zu detektieren. Dabei kann unterschieden werden, ob die nachgewiesenen radioaktiven Spuren natürlichen oder künstlichen Ursprungs sind. Diese Untersuchungen werden als Spurenanalyse bezeichnet und dienen unter anderem zur Überwachung des weltweiten Stopps von Kernwaffenversuchen. Aufgaben und Ziele der Spurenanalyse des BfS sind es, geringste Mengen radioaktiver Stoffe in der Luft nachzuweisen sowie deren Herkunft, Verteilung und Transport in der Umwelt zu untersuchen und kurz- und langfristige Änderungen auf niedrigstem Aktivitätsniveau zu verfolgen. Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen für die Untersuchungen im Rahmen der Spurenanalyse sind das Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG ) mit den Messprogrammen zur AVV - IMIS , der EURATOM -Vertrag sowie der Vertrag zur Überwachung des Kernwaffenteststoppabkommens ( CTBT ). Die Messergebnisse werden von der Leitstelle Spurenanalyse im BfS zusammengefasst und an das Bundesumweltministerium ( BMUV ), die Internationale Atomenergieorganisation (International Atomic Energy Agency, IAEA ) sowie an die Europäische Union ( EU ) berichtet. Die Ergebnisse werden im Ereignisfall, wenn größere Mengen radioaktive Stoffe in die Luft gelangen (zum Beispiel bei einem Unfall in einem Kernkraftwerk) zusätzlich im System der elektronischen Lagedarstellung des Notfallschutzes ( ELAN ) bereitgestellt. Luftstaubsammler der Spurenanalyse auf dem Dach der BfS-Dienststelle in Freiburg Luftproben An der Messstation Schauinsland und in Freiburg werden Luftstaub- und Edelgasproben genommen und in den Spurenanalyselaboren am Standort Freiburg aufbereitet und gemessen. Die Luftstaub- und Edelgasproben werden kontinuierlich – in der Regel jeweils über eine Woche – gesammelt. Bei Bedarf (zum Beispiel nach dem Unfall in Fukushima ) werden zusätzlich Niederschlagsproben genommen und auf Radionuklide untersucht. Darüber hinaus werden Edelgasproben aus aller Welt im Edelgas-Labor in Freiburg analysiert. Labore Zur Spurenanalyse nutzt das BfS verschiedene Labore : Edelgas-Labor Gammaspektrometrie-Labor Radiochemie-Labor Edelgas-Labor Edelgas-Labor zur Spurenanalyse Akkreditiertes Labor nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018 Aufgaben Umweltüberwachung im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben Nachweis von verdeckten nuklearen Aktivitäten Die radioaktiven Isotope der Edelgase Xenon (zum Beispiel Xenon-133) und Krypton (Krypton-85) spielen eine wichtige Rolle bei dem Nachweis von verdeckten nuklearen Aktivitäten wie unterirdischen Kernwaffentests sowie als Indikator für die Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen (auch zur Produktion von Plutonium für Kernwaffen). Das BfS unterstützt mit seinem Labor die Vertragsorganisation zur Überwachung des Kernwaffenteststoppabkommens ( CTBTO ) als " Support Labor". Das BfS nimmt wöchentlich Luftproben in Freiburg und auf dem Schauinsland. An derzeit weltweit weiteren sechs Probeentnahmestationen werden in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen wöchentlich Proben für die Analyse im Edelgas-Labor des BfS gesammelt. Hierzu werden die Proben an den Probenahmestellen so aufbereitet, dass sie in Druckdosen oder Gasbehältern an das Edelgas-Labor verschickt werden können. Verfahren Eine Edelgasprobe wird für die Aktivitätsmessung aufgearbeitet Im Edelgas-Labor wird die Luftprobe mittels eines gaschromatographischen Verfahrens analysiert; das heißt, das Gasgemisch wird in seine einzelnen chemischen Bestandteile getrennt. Die Aktivität des Kryptonanteils wird mit Hilfe von Messungen der Beta- Strahlung mit Proportionalzählrohren bestimmt. Das Gasvolumen des analysierten Kryptonanteils wird anschließend gaschromatographisch ermittelt. Für die Bestimmung der Aktivität der Xenon-Isotope betreibt das Edelgas-Labor zwei nuklidspezifische Xenon-Messsysteme. Mit diesen Systemen können die Aktivitäten und Aktivitätskonzentrationen der vier Xenon-Isotope Xenon-133, Xenon-135, Xenon-131m und Xenon-133m mit Hilfe der simultanen Messung von Beta- und Gamma-Strahlung bestimmt werden. Wird in Luftproben Xenon nachgewiesen, kann die so ermittelte Isotopenzusammensetzung Hinweise auf die mögliche Quelle des Xenons liefern. Das Verfahren wurde im März 2022 in den Akkreditierungsumfang aufgenommen. Bei erhöhtem Probenaufkommen besteht zusätzlich auch die Möglichkeit der Aktivitätsbestimmung von Xe-133 über die Betaaktivität analog zur Aktivitätsbestimmung von Kr-85. Nachweisgrenze Typische Nachweisgrenzen des Proportionalzählrohr-Messsystems liegen für die Aktivitäten von Krypton-85 bei zirka 0,03 Becquerel und bei zirka 0,01 Becquerel für Xenon-133. Für die nuklidspezifischen Xenon-Systeme liegt die Nachweisegrenze bei zirka 0,002 Becquerel . Gammaspektrometrie-Labor Gammaspektrometrie-Labor zur Spurenanalyse Akkreditiertes Labor nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018 Aufgaben Umweltüberwachung im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben Nachweis von Spuren künstlicher Radionuklide in Luftstaubproben Spuren radioaktiver Stoffe im Luftstaub werden mit Hilfe der Gammaspektrometrie nachgewiesen. Die hierfür benötigten Proben werden mit Hochvolumensammlern genommen, der Sammelzeitraum beträgt in der Regel eine Woche. Im Ereignisfall ist auch eine tägliche Probenahme möglich. Ziel der Messungen ist die Bestimmung der Aktivitäten und Aktivitätskonzentrationen der verschiedenen gammastrahlenden Radionuklide , die aus der Luft auf Filtern abgeschieden wurden. Für die Suche nach radioaktiven Spuren werden im Gammaspektrometrie-Labor der Dienststelle Freiburg Luftstaubproben gemessen, die mit Hochvolumensammlern an der Messstation auf dem Schauinsland und auf dem Dach der Dienststelle in Freiburg genommen werden. Die Hochvolumensammler saugen die Luft mit einem Durchsatz von 700 bis 900 Kubikmetern pro Stunde über großflächige Aerosol -Filter. Die Staubpartikel mit den anhaftenden Radionukliden werden auf diesen Filtern abgeschieden. Verfahren Besaugter Aerosolfilter Die Filter werden nach Ende der Sammelzeit (in der Regel eine Woche) zu Tabletten gepresst. Um auch noch kleinste Mengen von Radionukliden nachweisen zu können, werden die Tabletten mit hochempfindlichen Reinstgermaniumdetektoren über mehrere Tage hinweg gemessen. Bleiabschirmungen dienen hierbei zur Reduzierung der überall vorhandenen Umgebungsstrahlung, die die Messung stören kann. Typische Nachweisgrenzen für die Aktivitätskonzentration von Cäsium-137 liegen bei circa 0,1 Mikrobecquerel pro Kubikmeter Luft. Nicht alle Radionuklide können anhand der Gammastrahlung identifiziert werden. Radionuklide wie zum Beispiel Strontium-90 oder Plutonium müssen zunächst radiochemisch abgetrennt und für die jeweilige Messung entsprechend aufbereitet werden. Dies erfolgt in der Regel jeweils monatsweise im Radiochemielabor der Dienststelle Freiburg. Gepresster Filter auf dem Detektor Die Überwachung von radioaktiven Spuren am Luftstaub ist unter anderem ein Bestandteil der Messprogramme nach AVV - IMIS und des EURATOM -Vertrags. Messungen außerhalb des Akkreditierungsumfangs Gasförmiges Jod Gasförmiges Jod kann nicht auf Luftstaubfiltern abgeschieden werden. Um dieses Jod nachweisen zu können, wird es an die Oberfläche eines festen Stoffes (zum Beispiel Aktivkohle) angelagert. Die dabei entstandene Probe wird gammaspektrometrisch untersucht. Niederschlagsproben Bei Bedarf (zum Beispiel nach dem Unfall in Fukushima ) werden an der Dienststelle in Freiburg sowie an der Messstelle auf dem Schauinsland zusätzlich Niederschlagsproben genommen und auf Radionuklide untersucht. Diese Proben enthalten die mit dem Niederschlag aus der Luft ausgewaschenen Radionuklide . Radiochemie-Labor Radiochemie-Labor zur Spurenanalyse Aufgabe: Umweltüberwachung im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben Nachweis radioaktiver Elemente in Luftstaubproben: Strontium Uran Plutonium Nachweis von verdeckten nuklearen Aktivitäten An den Messstationen Schauinsland und in Freiburg gesammelte Luftstaubproben werden zunächst im Gammaspektrometrie-Labor gemessen und ausgewertet. Danach werden sie im Radiochemie-Labor mit speziellen Methoden aufbereitet, um Strontium, Uran und Plutonium einzeln abzutrennen. Verfahren Um eine möglichst niedrige Nachweisgrenze zu erreichen, werden jeweils vier bis fünf Wochenproben zu Monatsproben zusammengefasst und verascht. An der Asche dieser Proben werden die Aktivitätskonzentrationen der oben genannten Nuklide bestimmt. Hierfür wird die Probenasche in Säure aufgelöst und in einem speziell dafür vorgesehenen Mikrowellengerät aufbereitet. Anschließend werden die zu bestimmenden Nuklide mittels radiochemischem Analyseverfahren abgetrennt und auf Filtern beziehungsweise Edelstahlplättchen abgeschieden. Filterproben werden im Radiochemielabor aufgearbeitet Die Strontiumisotope werden mit einem Low-Level alpha/beta Messplatz gemessen. Dabei handelt es sich um ein Messsystem, mit dem kleinste Aktivitäten von Alpha- und Beta-Strahlern nachgewiesen werden können. Die Messung der Uran - und Plutoniumisotope erfolgt nach der elektrochemischen Abscheidung auf Edelstahlplättchen in einem Alphaspektrometer. Nachweisgrenzen Mit dem beschriebenen Verfahren werden Nachweisgrenzen von 1 Mikrobecquerel pro Kubikmeter Luft für Strontium-89, 0,03 Mikrobecquerel pro Kubikmeter Luft für Strontium-90 sowie 0,0005 Mikrobecquerel pro Kubikmeter Luft für die Isotope Uran -234, Uran -235, Uran -238, Plutonium -238, Plutonium -239 und Plutonium -240 erreicht. Stand: 24.07.2024

Standort-Zwischenlager Brokdorf - Aufbewahrung von verfestigten hochradioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung in Transport- und Lagerbehältern vom Typ CASTOR® HAW28M

ID: 3763 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit Schreiben vom 29.09.2017 hat die PreussenElektra GmbH (PEL) für das Standort-Zwischenlager in Brokdorf (im Folgenden als SZL Brokdorf bezeichnet) beantragt auch verfestigte hochradioaktive Abfälle (high active waste, sogenannte HAW-Kokillen), die aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe aus deutschen Kernkraftwerken bei der Sellafield Ltd. angefallen sind, in bis zu sieben durch die Stückliste 503.111-001/1 beschriebenen Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® HAW28M aufzubewahren. Seit dem 01.01.2019 wird das Genehmigungsverfahren von der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH geführt. Die Ergänzung der Aufbewahrungsgenehmigung um HAW-Kokillen als zusätzliche Inventare sowie um CASTOR® HAW28M-Behälter als zusätzliche Behälterbauart stellt eine wesentliche Änderung der genehmigten Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im SZL Brokdorf dar. Die im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens vorgenommene allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Änderungsvorhaben nicht durchzuführen ist. Kontakt zur verfahrensführenden Behörde – Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung: uvp@base.bund.de Ort des Vorhabens: Gemeinde Brokdorf im Kreis Steinburg (Schleswig-Holstein) Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 6 AtG Abschlussdatum: 27.11.2023 UVP-Kategorie: Kernenergie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland https://www.base.bund.de Vorhabenträger Vorhabenträger BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH BGZ mbH Frohnhauser Straße 67 45127 Essen Deutschland Homepage: https://bgz.de Dokument Dokument UVP-Vorprüfung SZL KBR Rückführung Abschluss Vorprüfung Stand 27.11.2023 zur Veröffentlichung_Barrierefrei.pdf

Reprocessed deep seismic reflection profile DEKORP 1990-3B/MVE (West) across the Rhenohercynian and Saxothuringian zone of the state of Hesse, Germany

Abstract

Standort-Zwischenlager Philippsburg - Aufbewahrung von verfestigten hochradioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung in Transport- und Lagerbehältern vom Typ CASTOR® HAW28M

ID: 3309 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit Schreiben vom 28.03.2022 hat die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH für das Standort-Zwischenlager in Philippsburg (im Folgenden als SZL Philippsburg bezeichnet) beantragt, auch verfestigte hochradioaktive Abfälle (high active waste, sogenannte HAW-Kokillen), die aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe aus deutschen Kernkraftwerken in Frankreich angefallen sind, in bis zu vier Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® HAW28M aufzubewahren. Die Ergänzung der Aufbewahrungsgenehmigung um HAW-Kokillen als zusätzliche Inventare sowie um CASTOR® HAW28M-Behälter als zusätzliche Behälterbauart stellt eine wesentliche Änderung der genehmigten Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im SZL Philippsburg dar. Die im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens vorgenommene allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Änderungsvorhaben nicht durchzuführen ist. Ort des Vorhabens: Gemarkung der Stadt Philippsburg im Landkreis Karlsruhe, Regierungsbezirk Karlsruhe (Bundesland Baden-Württemberg) Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 6 AtG Abschlussdatum: 13.03.2023 UVP-Kategorie: Kernenergie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland https://www.base.bund.de Vorhabenträger Vorhabenträger BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH BGZ mbH Frohnhauser Straße 67 45127 Essen Deutschland Homepage: https://bgz.de/ Dokument Dokument UVP-Vermerk_Rückführung_SZL-KKP_13.03.23_zur_Veröffentlichung.pdf

Standort-Zwischenlager Isar - Aufbewahrung von verfestigten hochradioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung in Transport- und Lagerbehältern vom Typ CASTOR® HAW28M

ID: 2372 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit Schreiben vom 29.09.2017 hat die PreussenElektra GmbH (PEL) für das Standort-Zwischenlager in Niederaichbach (im Folgenden als SZL Isar bezeichnet) beantragt auch verfestigte hochradioaktive Abfälle (high active waste, sogenannte HAW-Kokillen), die aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe aus deutschen Kernkraftwerken bei der Sellafield Ltd. angefallen sind, in bis zu sieben durch die Stückliste 503.111-001/1 beschriebenen Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® HAW28M aufzubewahren. Seit dem 01.01.2019 wird das Genehmigungsverfahren von der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH geführt. Die Ergänzung der Aufbewahrungsgenehmigung um HAW-Kokillen als zusätzliche Inventare sowie um CASTOR® HAW28M-Behälter als zusätzliche Behälterbauart stellt eine wesentliche Änderung der genehmigten Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im SZL Isar dar. Die im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens vorgenommene allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Änderungsvorhaben nicht durchzuführen ist. Kontakt zur verfahrensführenden Behörde – Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung: uvp@base.bund.de Ort des Vorhabens: Gemeinde Niederaichbach im Landkreis Landshut, Regierungsbezirk Niederbayern (Bayern) Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 6 AtG Abschlussdatum: 28.11.2022 UVP-Kategorie: Kernenergie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland https://www.base.bund.de Vorhabenträger Vorhabenträger BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH BGZ mbH Frohnhauser Straße 67 45127 Essen Deutschland Homepage: https://bgz.de Dokument Dokument UVP-Vorprüfung SZL KKI Rückführung Abschluss Vorprüfung 28.11.2022, Stand 08.03.2023 zur Veröffentlichung.pdf

§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständige Behörde für Aufgaben nach den Kapiteln 2.1 und 2.2 mit Ausnahme der Absätze 2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bemerkung 4 ADR / RID / ADN und der dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr nach § 10 und dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nach § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten, Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten, Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID und die dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten, Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID, Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/RID im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.2.2.12 ADR/RID und der Zuständigkeiten nach Nummer 10 sowie der §§ 13 und 13a, Kapitel 6.7 ADR/RID, Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichen die Baumusterzulassung und die Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 ADR/RID sowie die Festlegung der Bedingungen für Schweißnähte der Tankkörper nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR, Kapitel 6.9 ADR/RID, Kapitel 6.10 ADR/RID, Kapitel 6.11 ADR/RID, Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3 und Kapitel 9.8 ADR und Kapitel 6.13 ADR soweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle zugewiesen ist; die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1, das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung; die Anerkennung von Prüfverfahren, die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die Erteilung der Kennzeichen und die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC , Großverpackungen, Bergungsverpackungen und Bergungsgroßverpackungen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR/RID sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN; die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Wiederaufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen sowie die Anerkennung von Überwachungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6, sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Inspektionen und Prüfungen von IBC nach den Unterabschnitten 6.5.4.4 und 6.5.4.5 ADR/RID; die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 6.8.2.3.4 ADR sowie für Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) nach Absatz 6.8.2.3.4 RID; die Genehmigung der Beförderungsbedingungen für mit Temperaturkontrolle stabilisierte Gase nach Unterabschnitt 3.1.2.6 Satz 2 Buchstabe c ADR/RID/ADN; die Anerkennung und Überwachung von Managementsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN; die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID; die Überwachung von Managementsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von zulassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN; die Anerkennung einer Norm oder eines Regelwerks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerkennung von technischen Regelwerken nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.7.4, den Absätzen 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7 und 6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr; die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt; die Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC-- vrac, franz ö sisch f ü r lose Schüttung 3 ADR und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen nach Abschnitt 1.5.2 ADN. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen. (2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, d und f bis l, Nummer 2 bis 7, 11 und 13 genannten Festlegungen, Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Stand: 05. Juli 2023

Reprocessed southern part of the deep seismic reflection profile DEKORP 1986-2N across the Rhenish Massif in the state of Hesse, Germany

Abstract

Reprocessed northern part of deep seismic reflection profile DEKORP 1984-2S across the Taunus Mountains and the Hessian Trough in the state of Hesse, Germany

Abstract

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