In Berlin mit seiner hohen Verkehrsdichte kommen besonders viele Tiere bei Verkehrsunfällen zu Tode. Wildunfälle mit Schwarz-, Reh- oder Rotwild stellen dabei ein hohes Verletzungsrisiko für die Fahrzeuginsassen dar und verursachen meist erhebliche Sachschäden. In Waldgebieten sollte daher besonders umsichtig gefahren und die Warnhinweise genau beachtet werden. Jährlich werden in Berlin über 200 Wildschweine sowie mehr als 100 Rehe und Füchse bei Unfällen “erlegt”. Unfallstelle absichern Wild an den Straßenrand ziehen Beachte : Niemals das Wild eigenmächtig in das Auto einladen, da dies rechtlich als Wilderei gilt. Polizei und Jagdausübungsberechtigten verständigen Beachte : Hierbei die Angabe des Kilometersteins nicht vergessen. Wenn das Wild verletzt fliehen konnte: Unfallstelle mit Stöcken markieren Auf keinen Fall auf eigene Faust hinterhergehen. Der Jäger wird mit einem Hund nachsuchen. Die Unfallspuren am Wagen (Blut, Haare) nicht entfernen , sondern von der Polizei bestätigen lassen. Wildschäden mit Haarwild (z.B. Wildschweine, Rehe) sind über die Vollkasko- und auch über die Teilkaskoversicherung abgedeckt . Mitglieder von Automobilclubs erhalten unter Umständen auch von dort Kosten erstattet.
Umsetzung durch Verordnung (EU) 2023/966 vom 15. Mai 2023 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01997R0338-20230520 Quelle: EURO-Lex Zum 23. Februar 2023 treten die Änderungen des Schutzstatus verschiedener Arten gemäß den Beschlüssen der 19. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom November 2022 in Kraft. Neu in die CITES-Anhänge werden u. a. die Schamadrossel ( Kittacincla malabarica ), der Zebrawels L46 (Hypancistrus zebra) und verschiedene Schildkrötenarten wie die Moschusschildkröte ( Sternotherus odonatus ), Schlammschildkröten der Gattung Kinosternon , Höckerschildkröten der Gattung Grapemys und Erdschildkröten der Gattung Rhinoclemmys aufgenommen. Die Änderung der Anmerkung #10 zur Holzart Fernambuk ( Paubrasilia echinata ) sind für Musiker*innen von Bedeutung (siehe dazu Punkt 3). Wie für alle besonders geschützten Tiere gelten auch für die neu in die CITES-Anhänge aufgenommenen Arten verschiedene Pflichten zur Anmeldung, Nachweisführung und ggf. Kennzeichnung sowie Buchführung. Meldepflicht und Nachweispflicht Der aktuelle Bestand ist umgehend mittels Meldetabelle beim CITES-Büro Steckby oder bei der jeweiligen Naturschutzbehörde des Landkreises anzuzeigen (per Post, E-Mail oder Fax). Jedem einzelnen Tier ist dabei eine laufende Nummer zuzuordnen und es ist mit möglichst allen Angaben in die Tabelle einzutragen. Änderungen des Tierbestandes (Neuerwerb, Verkauf, Tod etc.) sind umgehend bzw. zumindest halbjährlich zu melden (bitte immer auf die laufende Nummer beziehen bzw. Neuerwerbungen weiter fortlaufend nummerieren). Für Tiere, die nach dem 23. Februar 2023 erworben werden, sind dann mit der Meldetabelle auch Kopien der beim Kauf erhaltenen Herkunftsnachweise mit der Melde-Nr. mitzusenden. Zum Nachweis eigener Nachzuchten ist ein kurzer Bericht über die Zuchtbedingungen mit 2 – 3 Fotos und eine Zeugenbestätigung beizufügen. Nachweispflicht bei Abgabe von Tieren Beim Verkauf ist vom Halter/Züchter ein Herkunftsnachweis mit der Melde-Nr. und mit allen weiteren Angaben zum Tier und zu den Elterntieren wie Jahrgang, Geschlecht, Größe und Besonderheit auszufüllen und dem Käufer als Legalitätsnachweis mitzugeben. Buchführungspflicht Für Händler und gewerbsmäßige Halter gilt eine Buchführungspflicht nach § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Einfuhr Vor der Einfuhr in die EU ist eine Einfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn zu beantragen (s. Genehmigungen und Bescheinigungen | BFN (1) ). Dafür ist zwingend ein CITES-Exportdokument vom Versendungsland erforderlich. Quelle: (1) Bundesamt für Naturschutz (BfN) Ausfuhr und Wiederausfuhr Für die Aus- oder Wiederausfuhr aus der EU ist zuerst eine EU- Bescheinigung vom CITES-Büro in Steckby erforderlich. Mit diesem Dokument kann die Aus- bzw. Wiederausfuhr beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn beantragt werden. Die Tiere dürfen ohne diese Dokumente nicht in das Bestimmungsland eingeführt werden. Anforderungen an die Halter geschützter Tiere Einfuhr und Ausfuhr in die bzw. aus der EU Meldetabelle (280 KB) Herkunftsnachweis (80 KB) Zeugenbestätigung Zucht (22 KB, nicht barrierefrei) Weitere Hinweise und die Rechtsgrundlagen können unter: „ Grundlagen “ und „ Anforderungen an die Halter geschützter Tiere “ nachgelesen werden. Neulistung in Anhang I Adelaide-Blauzungenskink ( Tiliqua adelaidensis ) Zwei Klappschildkrötenarten ( Kinosternon cora und Kinosternon vogti ) Hochstufung in Anhang I Gelbscheitelbülbül ( Pycnonotus zeylanicus ) (tritt mit 12-monatiger Verzögerung am 25.11.2023 in Kraft) Batagur Sumpfschildkröte ( Batagur kachuga ) Indische Scharnierschildkröte ( Cuora galbinifrons ) Leiths Weichschildkröte ( Nilssonia leithii ) Herabstufung von Anhang I auf Anhang II Südliches Breitmaulnashorn ( Ceratotherium simum simum ) – nur die Population aus Namibia, ausschließlich für internationalen Handel mit lebenden Tieren zu in-situ Schutzzwecken und nur innerhalb der natürlichen und historischen Verbreitung von Ceratotherium simum in Afrika Mexikanischer Präriehund ( Cynomys mexicanus ) Aleuten-Zwerkanadagans ( Branta canadensis leucopareia ) Kurzschwanzalbatros ( Phoebastria albatrus ) Breitschnauzenkaiman ( Caiman latirostris ) - Population aus Brasilien, mit Annotierung Leistenkrokodil ( Crocodylus porosus ) -Population der Palawan Inseln, Philippinen, mit Annotierung Puerto Rico Boa ( Chilabothrus inornatus ) Neulistung in Anhang II und Hochstufung von Anhang III Schamadrossel ( Copsychus malabaricus ) Grüne Wasseragame ( Physignathus cocincinus ) Jeypor-Gecko ( Cyrtodactylus jeyporensis ) Helmkopfgecko ( Tarentola chazaliae ) Krötenechsen ( Phrynosoma spp ., Aufnahme der noch nicht gelisteten Arten in Anhang II) Fransenschildkröten ( Chelus fimbriata , beinhaltet Chelus orinocensis ) Geierschildkröte ( Macrochelys temminckii , vorher Anhang III) Schnappschildkröte ( Chelydra serpentina, vorher Anhang III) Höckerschildkröten ( Graptemys barbouri , Graptemys ernsti, Graptemys gibbonsi, Graptemys pearlensis und Graptemys pulchra , vorher alle Anhang III) Amerikanische Erdschildkröten ( Rhinoclemmys spp.) Schmalbrücken-Moschusschildkröte ( Claudius angustatus ) Klapp- und Schlammschildkröten ( Kinosternon spp., außer den Arten in Anhang A) Riesenmoschusschildkröte ( Staurotypus salvinii ) Mexikanische Moschusschildkröte ( Staurotypus triporcatus ) Moschusschildkröten ( Sternotherus spp.) Dornrand-Weichschildkröte ( Apalone spp ., außer den Unterarten in Anhang A) Glasfrösche ( Centrolenidae spp.) Lemur-Laubfrosch ( Agalychnis lemur , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken) Laos-Warzenmolch ( Laotriton laoensis , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken) Requiemhaie ( Carcharhinidae spp., soweit noch nicht gelistet; tritt mit 12-monatiger Verzögerung am 25.11.2023 in Kraft) Hammerhaie ( Sphyrnidae spp., soweit noch nicht gelistet) Süßwasser-Stechrochen ( Potamotrygon albimaculata, Potamotrygon henlei, Potamotrygon jabuti, Potamotrygon leopoldi, Potamotrygon marquesi, Potamotrygon signata, Potamotrygon wallacei ) Geigen-/Gitarrenrochen ( Rhinobatidae spp .) Zebra-Harnischwels ( Hypancistrus zebra , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken, vorher Anhang III) Seegurken ( Thelenota spp., tritt mit 18-monatiger Verzögerung am 25.05.2024 in Kraft) Ipê-Hölzer / Trompetenbäume ( Handroanthus spp., Roseodendron spp., Tabebuia spp ., jeweils mit Annotierung; treten mit 24-monatiger Verzögerung am 25.11.2024 in Kraft) Rosenwurz ( Rhodiola spp ., mit Annotierung) Doussié ( Afzelia spp ., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Cumarú ( Dipteryx spp., mit Annotierung; tritt mit 24-monatiger Verzögerung am 25.11.2024 in Kraft) Padouk ( Pterocarpus spp., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Afrikanisches Mahagoni ( Khaya spp ., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Die Anmerkung #10 findet ausschließlich auf die Holzart Fernambuk ( Paubrasilia echinata ) Anwendung: "Alle Teile, Erzeugnisse und Endprodukte mit Ausnahme der Wiederausfuhr von fertigen Musikinstrumenten, fertigem Musikinstrumentenzubehör und fertigen Musikinstrumententeilen." Das bedeutet, dass Musiker*innen auch weiterhin für Konzerttourneen mit Bögen aus Fernambukholz keine CITES-Dokumente benötigen. Der kommerzielle Handel mit fertigen Musikinstrumenten, fertigem Musikinstrumentenzubehör und fertigen Musikinstrumententeilen ist nur bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse aus dem Ursprungsland CITES-genehmigungspflichtig (s. BfN-Merkblatt Fernambuk ) . Liste aller ab 23.02.2023 erstmalig geschützter Arten (140 KB, nicht barrierefrei) Quelle: Secretariat of the Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES) Ergebnisse der 19. CITES-Vertragsstaatenkonferenz Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN) Eine wichtige Neuerung für alle Antiquitäten- und Klavierhändler ist, dass zum 19. Januar 2023 alle bisherigen Vermarktungsgenehmigungen für Elefanten-Elfenbein ungültig geworden sind und unter strengeren Bedingungen neu beantragt werden müssen. Vermarktungsgenehmigungen für Elfenbein können heute nur noch für Antiquitäten von vor 1947 und für Musikinstrumente von vor 1975 oder zur Reparatur solcher Gegenstände ausgestellt werden. Diese Maßnahme zum Schutz von Elefanten vor Wilderei zur Bedienung des Elfenbeinhandels wurde bereits 2021 beschlossen: Elfenbein Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN) Die Anträge auf EU-Vermarktungsgenehmigungen sind in Sachsen-Anhalt schriftlich zu richten an: CITES-Büro Zerbster Str. 7 39264 Steckby Tel.: +49 39244 940-90 (Zentrale) Fax: +49 39244 940-919 E-Mail: cites(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de zurück zu "Aktuelle Gesetzesänderungen im Artenschutz" Letzte Änderung: 28.10.2024
Das Projekt "BiodivKI: Effizienter gegenüber Wilderei durch KI - dynamische Echtzeitoptimierung von Schutzgebiets-Patrouillen (SmartPatrol)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung im Forschungsverbund Berlin e.V..
Statement von Klimaschutz- und Umweltministerin Katrin Eder zur Weltnaturkonferenz in Montreal „Ich habe sehr gehofft, dass bei der COP15 ein richtungsweisendes globales Abkommen zum Artenschutz verabschiedet wird. Diese Abschlusserklärung ist ein Erfolg“, kommentierte die rheinland-pfälzische Umweltministerin Katrin Eder das neue globale Rahmenabkommen für Biodiversität (GBF), das den Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt auf der Erde für die kommenden Jahre regeln soll. Das Abkommen enthält 23 Ziele, mit denen die Natur bis zum Jahr 2030 auf einen Pfad der Erholung gebracht werden soll. Sie beziehen sich auf Land-, Binnenwasser-, Küsten- und Meeresgebiete. Konkret verpflichtet sich die Staatengemeinschaft unter anderem darauf, bis 2030 mindestens 30 Prozent der Land- und der Meeresfläche des Planeten unter einen wirksamen Schutz zu stellen. Die Unterschutzstellung von 30 Prozent der Erde gilt als wichtigste Maßnahme, um den Verlust von Arten und Ökosystemen zu stoppen. Außerdem sollen auf der Fläche von 30 Prozent der geschädigten Ökosysteme bis 2030 Renaturierungsmaßnahmen anlaufen. Die Verbreitung von invasiven Arten soll minimiert werden und die Jagd und der Wildtierhandel soll nachhaltig ausgestaltet werden. „Je mehr Arten der Welt erhalten bleiben, desto weniger gefährdet ist unsere eigene Art und umso resilienter sind die Ökosysteme in Zeiten des Klimawandels. Artenschutz ist kein Selbstzweck, sondern Selbstschutz“, unterstrich Eder die Bedeutung des Abkommens. „Es ist gut, dass es dieses Abkommen jetzt gibt, aber das ist ein später Startschuss und nicht der Zieleinlauf. Wir müssen das Thema weiter forcieren“, forderte die Umweltministerin.
Hannover. Es wird zu Schmuck und Kunst verarbeitet, aber auch manche ältere Klaviertaste besteht daraus: Elefanten-Elfenbein. Der Handel mit den Stoßzähnen der von Ausrottung bedrohten Tiere wurde bereits vor langer Zeit international eingeschränkt – nun verschärft die EU noch einmal deutlich das hier geltende Artenschutzrecht. Auf Händler und Besitzer entsprechender Musikinstrumente und Antiquitäten kommt damit auch in Niedersachsen zusätzliche Arbeit zu, denn zukünftig benötigen sie Vermarktungsgenehmigungen. Zudem verlieren alle bisher für Elfenbein erteilen Genehmigungen ihre Gültigkeit. Es wird zu Schmuck und Kunst verarbeitet, aber auch manche ältere Klaviertaste besteht daraus: Elefanten-Elfenbein. Der Handel mit den Stoßzähnen der von Ausrottung bedrohten Tiere wurde bereits vor langer Zeit international eingeschränkt – nun verschärft die EU noch einmal deutlich das hier geltende Artenschutzrecht. Auf Händler und Besitzer entsprechender Musikinstrumente und Antiquitäten kommt damit auch in Niedersachsen zusätzliche Arbeit zu, denn zukünftig benötigen sie Vermarktungsgenehmigungen. Zudem verlieren alle bisher für Elfenbein erteilen Genehmigungen ihre Gültigkeit. Auf den entstehenden Handlungsbedarf macht der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) in Hannover aufmerksam. Der NLWKN ist als CITES Management Authority in Niedersachsen für die Erteilung der EU-Bescheinigungen zuständig und stellt bereits jetzt jährlich etwa 3000 Bescheinigungen aus. „Als Landesbetrieb begrüßen wir die Änderungen, die dem Schutz der wildlebenden Population der Elefanten dienen, ausdrücklich. Die bisher gültigen Regelungen reichen offensichtlich nicht aus, um den illegalen Handel und die Wilderei zu stoppen“, betont Aufgabenbereichsleiter Jens Leferink. Die EU-weit neuen Regelungen zum Handel mit Elfenbein sind mit Wirkung vom 19. Januar in Kraft getreten. Für Rohelfenbein dürfen mit nur wenigen Ausnahmen damit bereits jetzt keine neuen EU-Bescheinigungen mehr erteilt werden. „Bezüglich verarbeitetem Elfenbein wird zudem die bisherige Befreiung von Antiquitäten aufgehoben, sodass auch diese ab sofort für die Vermarktung EU-Bescheinigungen benötigen“, erklärt Jens Leferink. Die Prüfung ist aufwändig – auch deshalb rechnet der Landesbetrieb mit einem großen Mehraufwand für seinen Aufgabenbereich Internationaler Artenschutz. Einjährige Übergangszeit Einjährige Übergangszeit Alle bisher für Elfenbein erteilten EU-Bescheinigungen verlieren zum 19. Januar 2023 ihre Gültigkeit. Der NLWKN erteilt EU-Bescheinigungen zur Vermarktung von Elfenbein ab sofort nur noch für Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975 sowie für Antiquitäten, also Exemplare aus verarbeitetem Elfenbein, die nachweislich vor 1947 hergestellt wurden. Unter www.nlwkn.niedersachsen.de/elfenbein hat der Landesbetrieb wichtige Hintergrundinformationen und Vordrucke für Antragssteller zusammengestellt.
Am 25. März 2015 fand in Kasane, Botswana, die internationale Konferenz zur Bekämpfung des illegalen Wildtierhandels statt. Die Kasane Konferenz war die Folgeveranstaltung der London Konferenz zum illegalen Artenhandel im Februar 2014, zu der der Prinz von Wales und die Regierung von Großbritannien geladen hatten. In Kasane wurden die Londoner Empfehlungen bestätigt und darüber hinaus neue wichtige Handlungsfelder identifiziert. Eines ist die stärkere Einbeziehung der Bevölkerung. Denn Wilderei lässt sich langfristig nur gemeinsam mit den Menschen vor Ort überwinden. Die Konferenz hat ferner erkannt, dass zur Bekämpfung des illegalen Wildtierhandels auch mit dem internationalen Transportgewerbe gesprochen werden muss. Sie begrüßte eine vom Vereinigten Königreich eingerichtete Arbeitsgruppe, die sich mit Richtlinien zur Verhinderung von Transporten illegal gehandelter Wildtiere befasst. Eine weitere neue Empfehlung befasst sich mit der Bekämpfung der Geldwäsche von Gewinnen aus dem illegalen Wildtierhandel. Die beteiligten Staaten verständigten sich darauf, den Prozess weiterzuführen. Als Ausrichter für die nächste Konferenz hat sich Vietnam angeboten.
Das Projekt "Stärkung des Bewusstseins für Wildartenkriminalität in der Zivilgesellschaft Deutschlands sowie ausgewählter Herkunfts- und Abnehmerländer" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit , Bundesamt für Naturschutz (BMU,BfN). Es wird/wurde ausgeführt durch: WWF Deutschland.Mit einem jährlichen Wert von bis zu 23 Milliarden US Dollar ist der illegale Wildartenhandel Teil des viertgrößten Verbrechen weltweit. Wildtierkriminalität ist nicht nur eine Gefahr für den Erhalt der Artenvielfalt, sondern bedroht Entwicklung, Sicherheit und Gesundheit in den Herkunfts- und Abnehmerländern. Im Rahmen der Resolution A/RES/69/314 der UN-Vollversammlung und der Ziele nachhaltiger Entwicklung (SDG 15.7 und 15.c) hat sich die deutsche Bundesregierung dem Kampf und der Unterstützung von Maßnahmen gegen Wilderei und illegalen Wildartenhandel verpflichtet und das Thema auch in ihrem neuen Koalitionsvertrag vom März 2018 wieder verankert. Als Ausrichter des G20-Gipfels und Inhaber der G20-Präsidentschaft 2017 war sie mit dafür verantwortlich, dass sie G20 die Bedeutung von Wildartenkriminalität über Biodiversität hinaus zum Anlass genommen haben, auch in diesem Rahmen zu mehr Engagement aufzurufen. Um den illegalen Wildartenhandel langfristig zu unterbinden bedarf es eines zivilgesellschaftlichen Wandlungsprozess, der auf einem Verständnis der Problematik in der breiten Öffentlichkeit beruht. Ziel des Projektes ist es, eine Stärkung des Bewusstseins für Wildartenkriminalität in der deutschen Öffentlichkeit herbeizuführen, sowie zivilgesellschaftliche Prozesse gegen den illegalen Handel mit Wildartenprodukte in den Herkunfts- und Abnehmerländer zu stärken. Um diese Ziele zu erreichen verfolgt das Projekt zwei Ansätze. 1) Die regelmäßige Erstellung und Versendung eines digitalen Newsletters auf Deutsch und Englisch und die Verbreitung dessen Inhalts über Social Media Plattformen versorgt die deutsche und internationale Zivilgesellschaft regelmäßig mit aktuellen Informationen zum Thema Wildartenkriminalität. 2) Die Erstellung und Verbreitung eines Souvenir-Führers in analoger Form, sowie als Smartphone-Applikation, klärt die deutsche Öffentlichkeit über illegale Wildartenprodukte auf und ermöglicht ein verantwortungsvolles Handeln.
Nach Angaben der Umweltschutzorganisation WWF wurden in den vergangenen Jahren in Deutschland nachweislich mindestens 25 Wölfe, sechs Luchse und mehr als 1.500 Greifvögel und Eulen vergiftet, erschossen oder in illegalen Fallen gefangen. Und das sind nur die offiziellen Zahlen. Die Dunkelziffer dürfte noch um ein Vielfaches höher liegen. Das zumindest befürchtet die Naturschutzorganisation WWF und verweist zudem auf die verschwindend geringe Aufklärungs- oder gar Verurteilungsquote. Um das zu ändern, hat der WWF eine neue 24-Stunden-Notrufhotline eingerichtet, denn oft fehlt es an Hinweisen zum Tathergang oder dem Täter. Unter der Nummer 0800 10 20 340 können Zeugen ab sofort Aussagen zu derartigen Fällen machen, auf Wunsch auch anonym. Meldungen sind darüber hinaus unter www.wildereinotruf.de möglich. Ziel des WWF ist es, durch die Hotline den Druck auf die Straftäter zu erhöhen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Zugleich kritisiert die Naturschutzorganisation, dass es in Deutschland bei der Strafverfolgung zu Wilderei durch Polizei und Behörden weiterhin Defizite gibt. So werden etwa im Bayerischen Wald seit Jahren Luchse getötet oder verschwinden auf ungeklärte Weise. Bislang konnte erst ein Tatverdächtiger ermittelt werden, auch mithilfe von Hinweisen, die ein Zeuge dem WWF gemeldet hatte. Die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft ziehen sich allerdings nach wie vor in die Länge. Ähnlich sieht es bei den aktuellen, illegalen Tötungen von Wölfen aus: Laut WWF konnten lediglich in drei Fällen der oder die Täter ermittelt werden. Obwohl das Bundesnaturschutzgesetz bei der Tötung eines streng geschützten Tieres eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro vorsieht, wurden bislang die Verfahren in den überwiegenden Fällen eingestellt. Lediglich in zwei Fällen wurden Geldstrafen von 1000 bis 3500 Euro verhängt.
Der Comoé Nationalpark in Côte d'Ivoire und der Simien Nationalpark in Äthiopien wurden aufgrund erfolgreicher Schutzmaßnahmen aus der Liste des gefährdeten Welterbes ausgetragen. Dies beschloß das Welterbe-Komitee am 4. Juli 2017 auf seinem 41. Treffen in Krakau, Polen. Der Comoé Nationalpark in Côte d'Ivoire wurde 2003 vom UNESCO-Welterbekomitee als gefährdet eingestuft. Gründe dafür waren politische Konflikte, Brände und Wilderei, Überweidung sowie das Fehlen eines effizienten Managements. Durch erfolgreiche Schutzmaßnahmen konnten die Probleme weitestgehend behoben werden, wie die Stabilisierung der Tierpopulationen und die Präsenz von Elefanten und Schimpansen im Jahr 2016 zeigten. 1996 hatte das Welterbekomitee den Simien Nationalpark in Äthiopien aufgrund des Baus einer Durchgangsstraße, exzessiver Beweidung, intensiver landwirtschaftlicher Nutzung und einem Zurückgang der Tierpopulationen insbesondere des Walia Steinbocks und des Simien Fuches in die Liste des gefährdeten Welterbe aufgenommen. Das Komitee begrüßte nun die erfolgreichen Schutzmaßnahmen: den Bau einer Umgangsstraße und Maßnahmen für einen nachhaltigen Tourismus.
Am 5. April 2017 kippte das südafrikanische Verfassungsgericht das Moratorium des nationalen Handels mit Nashorn-Horn aus formalen Gründen. Der Handel mit Rhinozeros-Hörnern ist künftig wieder zulässig. Das internationale Handelsverbot ist von der Entscheidung in Südafrika zunächst nicht betroffen. Tierschützer befürchten, dass selbst der begrenzte Handel in Südafrika die Nachfrage anheizen und damit der Wilderei neuen Auftrieb geben könnte.
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