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Entwurf eines Landeswindenergiegebietegesetzes - LWindGG

Der Ausbau der Windenergienutzung ist im dringenden Interesse des Klima- und Umweltschutzes und der Energiesicherheit zu erhöhen und zu beschleunigen. Der Bund verfolgt das Ziel, dass 2 Prozent der Fläche der Bundesrepublik Deutschland bis Ende des Jahres 2032 für die Windenergie an Land ausgewiesen werden. Umgesetzt wird dies durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist. Es verpflichtet die Bundesländer in Artikel 1, dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG), bestimmte Anteile der Landesfläche zeitlich gestaffelt für die Windenergie an Land auszuweisen (Flächenziele), und enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung durch die Bundesländer, die bis zum 31. Mai 2024 nachzuweisen ist. Rheinland-Pfalz ist nach WindBG verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 Prozent der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Ausbau der Windenergienutzung unter angemessener Berücksichtigung der berührten Interessen kräftig vorangetrieben. Die in Rheinland-Pfalz spätestens bis zum 31. Dezember 2027 und spätestens bis zum 31. Dezember 2030 - insoweit also zwei Jahre früher als vom WindBG vorgegeben - zu erreichenden Flächenziele werden festgeschrieben. In einem ersten Schritt legt der Gesetzentwurf für die vier rheinland-pfälzischen Planungsgemeinschaften und den Verband Region Rhein-Neckar (VRRN, in Bezug auf den rheinland-pfälzischen Teilraum) als Träger der Regionalplanung pauschal regionale Teilflächenziele in Höhe von mindestens 1,4 Prozent ihrer jeweiligen Regionsfläche fest, die sie spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen. Es werden flächenbezogene Kompensationsvereinbarungen zwischen den Planungsgemeinschaften und dem VRRN ermöglicht sowie wesentliche Ziele des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms IV aufrechterhalten. Das spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens zu erreichende Flächenziel soll später für jede Region differenziert nach ihrer Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer Flächenpotenzialanalyse durch raumordnerische Maßgaben mit regionalen Teilflächenzielen festgelegt werden. Entsprechend der Systematik dieses Gesetzes werden die Träger der Regionalplanung diese regionalen Teilflächenziele spätestens bis zum 31. Dezember 2029 durch die Beschlussfassung über die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen.

Entwurf eines Landeswindenergiegebietegesetzes – LwindGG

Im dringenden Interesse des Klima- und Umweltschutzes und der Energiesicherheit muss der Ausbau der Windenergie erhöht und beschleunigt werden. Der Bund verfolgt das Ziel, dass 2 Prozent der Fläche der Bundesrepublik Deutschland bis Ende des Jahres 2032 für die Windenergie an Land ausgewiesen werden und hat dafür das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) geschaffen, das am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist. Es verpflichtet die Bundesländer in Artikel 1, dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG), bestimmte Anteile der Landesfläche zeitlich gestaffelt für die Windenergie an Land auszuweisen (Flächenziele), und enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung durch die Bundesländer, die bis zum 31. Mai 2024 nachzuweisen ist. Rheinland-Pfalz ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 Prozent der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Ausbau der Windenergienutzung unter angemessener Berücksichtigung der berührten Interessen in Rheinland-Pfalz entschlossen vorangetrieben. Die in Rheinland-Pfalz spätestens bis zum 31. Dezember 2027 und spätestens bis zum 31. Dezember 2030 – insoweit also zwei Jahre früher als vom WindBG vorgegeben – zu erreichenden Flächenziele werden festgeschrieben. In einem ersten Schritt legt der Gesetzentwurf für die vier rheinland-pfälzischen Planungsgemeinschaften und den Verband Region Rhein-Neckar (VRRN, in Bezug auf den rheinland-pfälzischen Teilraum) als Träger der Regionalplanung pauschal regionale Teilflächenziele in Höhe von mindestens 1,4 Prozent ihrer jeweiligen Regionsfläche fest, die sie spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen. Es werden flächenbezogene Kompensationsvereinbarungen zwischen den Planungsgemeinschaften und dem VRRN ermöglicht sowie wesentliche Ziele des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms IV aufrechterhalten. Das spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens zu erreichende Flächenziel soll später für jede Region differenziert nach ihrer Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer Flächenpotenzialanalyse durch raumordnerische Maßgaben mit regionalen Teilflächenzielen festgelegt werden. Entsprechend der Systematik dieses Gesetzes werden die Träger der Regionalplanung diese regionalen Teilflächenziele spätestens bis zum 31. Dezember 2029 durch die Beschlussfassung über die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen §   1 Ziel des Gesetzes §   1a Zeitliche Transformation §   2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien §   3 Begriffsbestimmungen §   4 Ausbaupfad §   4a Strommengenpfad §   5 Ausbau im In- und Ausland §   6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau §   7 Gesetzliches Schuldverhältnis Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §   8 Anschluss §   8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen §   8b Mitteilung des Einspeiseortes §   9 Technische Vorgaben §  10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses §  10a Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte §  10b Vorgaben zur Direktvermarktung §  10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche §  11 Abnahme, Übertragung und Verteilung §  11a Recht zur Verlegung von Leitungen §  11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung §  12 Erweiterung der Netzkapazität §  13 Schadensersatz §  14 (weggefallen) §  15 (weggefallen) Abschnitt 3 Kosten §  16 Netzanschluss §  17 Kapazitätserweiterung §  18 (weggefallen) Teil 3 Marktprämie und Einspeisevergütung Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs §  19 Zahlungsanspruch §  20 Marktprämie §  21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag §  21a Sonstige Direktvermarktung §  21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel §  21c Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung §  22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie §  22a Pilotwindenergieanlagen an Land §  22b Bürgerenergiegesellschaften §  23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung §  23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie §  23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen §  23c Anteilige Zahlung §  24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen §  25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs §  26 Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung §  27 Aufrechnung §  27a (weggefallen) Abschnitt 3 Ausschreibungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen §  28 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land §  28a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments §  28b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments §  28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse §  28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen §  28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen §  28f Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  28g Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  29 Bekanntmachung §  30 Anforderungen an Gebote §  30a Ausschreibungsverfahren §  31 Sicherheiten §  32 Zuschlagsverfahren §  33 Ausschluss von Geboten §  34 Ausschluss von Bietern §  34a Unionsfremde Bieter §  35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert §  35a Entwertung von Zuschlägen Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land §  36 Gebote für Windenergieanlagen an Land §  36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land §  36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land §  36c Ausschluss von Geboten für Windenenergieanlagen an Land §  36d (weggefallen) §  36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land §  36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land §  36g (weggefallen) §  36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land §  36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land §  36j Zusatzgebote §  36k (weggefallen) Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments §  37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments §  37a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments §  37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments §  37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder §  37d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments §  37e Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments §  38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments §  38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments §  38b Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments §  38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments §  38d Projektsicherungsbeitrag §  38e Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments §  38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments §  38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments §  38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments §  38i (weggefallen) Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen §  39 Gebote für Biomasseanlagen §  39a Sicherheiten für Biomasseanlagen §  39b Höchstwert für Biomasseanlagen §  39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen §  39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen §  39e Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen §  39f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen §  39g Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen §  39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen §  39i Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen Unterabschnitt 6 Ausschreibungen für Biomethananlagen §  39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5 §  39k Gebote für Biomethananlagen §  39l Höchstwert für Biomethananlagen §  39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte §  39n Innovationsausschreibungen §  39o Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte §  40 Wasserkraft §  41 Deponie-, Klär- und Grubengas §  42 Biomasse §  43 Vergärung von Bioabfällen §  44 Vergärung von Gülle §  44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse §  44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen §  44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse §  45 Geothermie §  46 Windenergie an Land §  46a (weggefallen) §  46b (weggefallen) §  47 (weggefallen) §  48 Solare Strahlungsenergie §  48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie §  49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie Unterabschnitt 2 Zahlungen für Flexibilität §  50 Zahlungsanspruch für Flexibilität §  50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen §  50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen §  51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen §  51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen §  51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen §  52 Zahlungen bei Pflichtverstößen §  52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren Pflichtverstößen §  53 Verringerung der Einspeisevergütung §  53a (weggefallen) §  53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen §  53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung §  54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments §  54a (weggefallen) §  55 Pönalen §  55a Erstattung von Sicherheiten §  55b Rückforderung Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien §  56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber §  57 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber §  58 Weitere Bestimmungen §  59 (weggefallen) §  60 (weggefallen) §  61 (weggefallen) §  62 (weggefallen) §  63 (weggefallen) §  64 (weggefallen) §  65 (weggefallen) §  66 (weggefallen) §  67 (weggefallen) §  68 (weggefallen) §  69 (weggefallen) Teil 5 Transparenz Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten §  70 Grundsatz §  71 Anlagenbetreiber §  72 Netzbetreiber §  73 Übertragungsnetzbetreiber §  74 Vorausschau des weiteren Ausbaus §  75 (weggefallen) §  76 Information der Bundesnetzagentur §  77 Information der Öffentlichkeit Abschnitt 2 Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot §  78 (weggefallen) §  79 Herkunftsnachweise §  79a Regionalnachweise §  80 Doppelvermarktungsverbot §  80a Kumulierung Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren §  81 Clearingstelle §  82 Verbraucherschutz §  83 Einstweiliger Rechtsschutz §  83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen §  84 Nutzung von Seewasserstraßen §  84a (weggefallen) §  85 Aufgaben der Bundesnetzagentur §  85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen §  85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung §  85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen §  85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung §  86 Bußgeldvorschriften §  87 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen §  88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse §  88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen §  88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen §  88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung §  88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen §  88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse §  90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse §  91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus §  92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen §  93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff §  94 Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb §  95 Weitere Verordnungsermächtigungen §  96 Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte §  97 Kooperationsausschuss §  98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung §  99 Erfahrungsbericht §  99a Fortschrittsbericht Windenergie an Land §  99b Bericht zur Bürgerenergie Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 100 Übergangsbestimmungen § 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt Anlagen Anlage 1: Höhe der Marktprämie Anlage 2: Referenzertrag Anlage 3: Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie Anlage 4: (weggefallen) Anlage 5: Südregion

AGEE-Stat aktuell - Nr.: 4/2024

Liebe Leser*innen, vor wenigen Tagen wurde unser „Monatsbericht-PLUS+“ veröffentlicht. Damit präsentierte die Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) erste Daten zur Entwicklung der erneuerbaren Energien in den Bereichen Strom, Wärme und Verkehr in den ersten drei Quartalen des Jahres 2024. In diesem Newsletter finden Sie eine Zusammenfassung der Ergebnisse, sowie weitere Informationen zu aktuellen Daten der Arbeitsgruppe. Eine interessante Lektüre wünscht das Team der Geschäftsstelle der AGEE-Stat am Umweltbundesamt Monatsbericht Plus: „Erneuerbare Energien in Deutschland – Daten zur Entwicklung in den ersten drei Quartalen des Jahres 2024“ veröffentlicht Entwicklung in den ersten drei Quartalen 2024 Quelle: AGEE-Stat Erneuerbare Stromerzeugung der ersten drei Quartale 2024 steigt um 9 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum Insgesamt wurde in den ersten neun Monaten 2024 mit knapp 217 Terawattstunden (TWh) deutlich mehr erneuerbarer Strom erzeugt als im Vorjahreszeitraum (199 TWh). Dank weiteren Leistungszuwächsen trugen insbesondere die Photovoltaik (+14 Prozent) und Windenergie an Land und See (+10 Prozent) zu dieser Entwicklung bei. Aufgrund einer im Vergleich zum Vorjahreszeitraum niederschlagsreichen Witterung, verzeichnete auch die Stromerzeugung aus Wasserkraft eine Steigerung von 12 Prozent. Die Stromerzeugung aus Biomasse blieb nach jetzigem Datenstand in etwa auf dem Niveau des Vorjahres. Rückgang der erneuerbaren Wärmeerzeugung um 4 Prozent aufgrund warmer Witterung Die ersten neun Monate des Jahres 2024 waren deutlich wärmer als im Vorjahreszeitraum. Dies führte zu einem Rückgang in der Wärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien, nach vorläufigen Daten um etwa vier Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Insgesamt wurden rund 128 TWh Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien bereitgestellt. Davon entfielen fast 60 Prozent auf die Nutzung von Holz. Weitere 20 Prozent wurden durch andere Biomassen (flüssig und gasförmig) sowie aus biogenem Abfall bereitgestellt. Wärmepumpen trugen zu 14 Prozent zum erneuerbaren Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bei, Solarthermieanlagen zu etwa 6 Prozent. Im Verkehr genutzte EE-Strommenge nimmt weiter zu Nach ersten vorläufigen Daten, wurden in den ersten drei Quartalen des Jahres 2024 etwa 32,3 TWh aus erneuerbaren Quellen im Verkehr eingesetzt. Dies ist ein leichter Rückgang von weniger als einem Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Dabei stieg die Menge des eingesetzten erneuerbaren Stroms um deutliche 18 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum und kompensierte damit den Rückgang bei der Nutzung von Biodiesel. Von der im Verkehr eingesetzten erneuerbaren Energiemenge stammen 78 Prozent aus Biokraftstoffen (25,2 TWh) und rund 21 Prozent aus erneuerbarem Strom (4,7 TWh). Die im Verkehr eingesetzte erneuerbare Strommenge entspricht dabei knapp drei Prozent des in Deutschland genutzten grünen Stroms. Ausführliche Informationen, Grafiken und Tabellen zur Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland für das erste Halbjahr des Jahres 2024 sowie monatsweise Daten für die Monate Januar bis Juni finden Sie in unserem kürzlich veröffentlichten „Monatsbericht-PLUS+“. Monatsbericht-Plus mit Informationen zur quartalsweisen Entwicklung der Erneuerbaren Energien in den Sektoren Strom, Wärme und Verkehr Aktualisierte Zeitreihen zur Entwicklung der erneuerbaren Energien veröffentlicht Die aktualisierten Zeitreihen zur Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland mit Datenstand September 2024 sind veröffentlicht. Sie bilden die Entwicklung der Erneuerbaren Energien in den Sektoren Strom, Wärme und Verkehr in den Jahren 1990 bis einschließlich 2023 ab und basieren unter anderem auf den aktuellsten vorliegenden amtlichen Daten. Innerhalb der Zeitreihendaten findet sich ab dieser Berichtsrunde ein neu ergänztes Blatt mit einer Zusatzdifferenzierung zum Energieträger Oberflächennahe Geothermie und Umweltwärme (Wärmepumpen). Daneben wurden die Datenblätter zur Emissionsbilanz erneuerbarer Energien weiter ausdifferenziert. Die aktualisierten Zeitreihendokumente sind auf der UBA-Themenseite „Erneuerbare Energien in Zahlen“ veröffentlicht. Die Zeitreihendokumente sind dabei in Deutsch ( Excel | PDF ) und Englisch ( Excel | PDF ) verfügbar. Die zugehörigen Abbildungen zum Stand der erneuerbaren Energien sind ebenfalls auf der Themenseite zu finden.

Net Zero Industry Act (NZIA)

Der Net Zero Industry Act ist am 29. Juni 2024 in Kraft getreten. Der NZIA hat zum Ziel, den Produktionshochlauf von Netto-Null-Technologien (z.B. Produktion von Windkraftanlagen, Solarzellen, Batteriezellen etc.) in der europäischen Union zu beschleunigen. Dieses Ziel soll v.a. durch die Straffung von Genehmigungsverfahren und die Bündelung von Informationen vorangetrieben werden. Der NZIA unterstützt geplante gewerbliche Anlagen oder die Erweiterung oder Umwidmung bestehender Anlagen, um folgende Netto-Null-Technologien herstellen zu können: Solartechnologien, einschließlich photovoltaische, thermoelektrische und thermische Solartechnologien, Technologien für Onshore-Windkraft und erneuerbare Offshore-Energie, Batterie- und Energiespeichertechnologien, Wärmepumpen und Technologien für geothermische Energie, Wasserstofftechnologien, einschließlich Elektrolyseure und Brennstoffzellen, Technologien für nachhaltiges Biogas und Biomethan, Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO2, Stromnetztechnologien, einschließlich elektrischer Ladetechnologien für den Verkehr und Technologien zur Digitalisierung des Netzes, Technologien für Kernspaltungsenergie, einschließlich Technologien für den Kernbrennstoffkreislauf, Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe, Wasserkrafttechnologien, Technologien für erneuerbare Energie, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen, energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien, einschließlich Wärmenetztechnologien, Technologien für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen, transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen, Technologien zum Transport und zur Nutzung von CO2, Windantriebs- und Elektroantriebstechnologien für den Verkehr, Nukleartechnologien, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen. Der NZIA sieht zur Unterstützung beim Aufbau oder der Erweiterung von neuen Produktionsanlagen für Netto-Null-Technologie oder von Investitionen in die Umstellung von Produktionsanlagen zur Herstellung von Netto-Null-Technologien die Einrichtung von zentralen Kontaktstellen vor (Art.6 NZIA). Hier geht es zur Zentralen Kontaktstelle .

AGEE-Stat aktuell - Nr.: 2/2024

Liebe Leser*innen, vor wenigen Tagen wurde unser „Monatsbericht-PLUS+“ veröffentlicht. Damit präsentierte die Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) erste Daten zur Entwicklung der erneuerbaren Energien in den Bereichen Strom, Wärme und Verkehr im ersten Quartal 2024. In diesem Newsletter finden Sie eine Zusammenfassung der Ergebnisse sowie eine Einladung zu unserem bevorstehenden Jubiläums-Workshop „20 Jahre AGEE-Stat“ am 18. Juni 2024. Eine interessante Lektüre wünscht das Team der Geschäftsstelle der AGEE-Stat am Umweltbundesamt Monatsbericht Plus: „Erneuerbare Energien in Deutschland – Daten zur Entwicklung im ersten Quartal 2024“ veröffentlicht Erneuerbare Energien im ersten Quartal 2020-2024 Quelle: AGEE-Stat Anteil der Erneuerbaren an Bruttostromverbrauch steigt im Vergleich zum Vorjahreszeitraum Nach bisher vorliegenden Zahlen stieg die erneuerbare Stromerzeugung im Vergleich zum ersten Quartal des Vorjahres um etwa 10 Prozent. Insgesamt wurden in den ersten drei Monaten 2024 76,5 Terawattstunden (TWh) Strom aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt – und damit etwa 7 TWh mehr als im Vorjahreszeitraum. Insbesondere die Windenergie an Land und auf See und die Photovoltaik sorgten für ein kräftiges Plus. Während die Windenergie von günstigerer Witterung profitierte, stieg die PV-Stromproduktion hauptsächlich wegen des starken Zubaus an neuen Solaranlagen im vergangenen Jahr. Auch die Stromerzeugung aus Wasserkraftanlagen nahm aufgrund von höheren Niederschlägen als im Vorjahreszeitraum zu. Anteil der Erneuerbaren am Endenergieverbrauch Wärme sinkt leicht Im ersten Quartal 2024 sank die Wärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien nach vorläufigem Erkenntnisstand um etwa 2 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Insgesamt wurden etwa 75,2 Terawattstunden (TWh) Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien bereitgestellt. Maßgeblich für den leichten Rückgang war die im Vergleich zum Vorjahr deutlich mildere Witterung und der damit verbundene geringere Heizwärmebedarf. So wurde weniger Biomasse insbesondere in Haushalten und im Sektor „Gewerbe, Handel und Dienstleistungen“ (GHD) eingesetzt. Die Nutzung von Wärme aus Solarthermieanlagen stieg (+ 6 Prozent) aufgrund günstiger Witterung und leichtem Anlagenzuwachs an. Die nutzbar gemachte Wärme aus tiefer Geothermie sowie aus oberflächennaher Geothermie und Umweltwärme (Wärmepumpen) stieg trotz der wärmeren Witterung um rund 5 Prozent. Maßgeblicher Treiber für diese Entwicklung war der weitere Zubau von Wärmepumpen insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2023. Anteil der Erneuerbaren am Endenergieverbrauch im Verkehr zeigt kaum Veränderung Im Verkehrsbereich gibt eine erste Abschätzung auf Basis der Daten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für das erste Quartal Hinweise auf einen sinkenden Einsatz von Biodiesel. Gleichzeitig stieg der Einsatz von Bioethanol und besonders der Einsatz von Biomethan. In Summe sank damit der Einsatz von Biokraftstoffen im Verkehr gegenüber dem Vorjahreszeitraum um etwa drei Prozent. Weil der Anteil an „grünem Strom“ im Strommix bei gleichzeitig wachsendem Bestand an E-Autos anstieg, wurde rechnerisch aber deutlich mehr erneuerbarer Strom im Verkehrssektor genutzt (+14 Prozent). Insgesamt wurden etwa 2,3 Terawattstunden (TWh) Strom aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor verbraucht und damit das Minus bei den Biokraftstoffen ausgeglichen. Ausführliche Informationen, Grafiken und Tabellen zur Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland für das erste Quartal des Jahres 2024 sowie monatsweise Daten für die Monate Januar bis April finden Sie in unserem kürzlich veröffentlichten „Monatsbericht-PLUS+“. Einladung: “20 Jahre AGEE-Stat – Aktuelle Entwicklungen in der Energiestatistik und Emissionsbilanzierung der erneuerbaren Energien” – Workshop am 18. Juni 2024 Die AGEE-Stat und das Umweltbundesamt veranstalten am 18. Juni 2024 den Workshop „20 Jahre AGEE-Stat – Aktuelle Entwicklungen in der Energiestatistik und Emissionsbilanzierung der erneuerbaren Energien “. Im Rahmen dieses Workshops, der in Zusammenarbeit mit den in der Arbeitsgruppe vertretenen Bundesämtern und Forschungseinrichtungen durchgeführt wird, werden aktuelle Ergebnisse vorgestellt und methodische Herausforderungen in Statistik und Emissionsbilanzierung erneuerbarer Energien mit Stakeholdern und Datennutzenden diskutiert. Der Workshop richtet sich an ein Fachpublikum und bietet sowohl themenübergreifende Vorträge im Plenum als auch die Möglichkeit der vertieften Diskussion in Kleingruppen zu aktuellen Themen. Inhaltliche Schwerpunkte werden sein: Breakout-Session 1: Die erneuerbare Wärme/Fernwärme und die amtliche Energiestatistik Breakout-Session 2: Marktstammdatenregister – eine Datenquelle, viele Anwendungen Breakout-Session 3: Selbstverbrauch erneuerbarer Energieträger Breakout-Session 4: Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger Ein detailliertes Programm sowie Informationen zur Anmeldung zu dieser Fachveranstaltung finden Sie hier:

Anpassungen im bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht zur Beschleunigung des Windenergieausbaus

Bauordnungsrechtliche Abstandsregelungen für Windenergieanlagen werden dahingehend untersucht, ob sie zu einer Verschärfung der Flächenkonkurrenz beitragen. Aufgrund der Anlagenhöhe können große Abstandsflächen notwendig sein, welche nicht zwingend auf demselben Grundstück liegen und daher zusätzlich gesichert werden müssen. Verfahrensverzögerungen oder sogar die Verhinderung von Windenergieanlagen sind mögliche Konsequenzen, wenn die anliegenden Grundstückseigentümer*innen einer rechtlichen Sicherung auf ihren Grundstücken nicht zustimmen. Vor diesem Hintergrund scheint eine Aufhebung der Regelungen empfehlenswert, auch da die Anlagen aufgrund ihrer Bauweise und ihrem Standort die Schutzwecke der Abstandsnormen im Normalfall nicht tangieren.

Agenturen und Servicestellen in Sachsen-Anhalt Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt (LENA) Agentur für Erneuerbare Energien (AEE) Deutsche Energie Agentur (dena) Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) Landesverband erneuerbare Energien Sachsen-Anhalt e.V. (LEE) Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind)

Die Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt wurde im Jahr 2012 gegründet. Sie ein Dienstleister für den öffentlichen, privaten und Wirtschaftssektor, den sie den Themen Energieeffizienz, Energieeinsparung, nachhaltige Energieversorgung und Ressourceneffizienz berät, informiert und weiterbildet. Weiterhin erschließt sie Fördermöglichkeiten und initiiert neue Projekte. Die Agentur für Erneuerbare Energien ist der interdisziplinäre und überparteiliche Ansprechpartner bei Fragen zu Erneuerbaren Energien. Gegründet wurde die Agentur im Jahr 2005 und stellt seitdem Informationen und Argumente für Erneuerbare Energien bereit, indem sie die Vielzahl von Daten und Fakten bündelt und komplexe Inhalte verständlich gestaltet. Die Deutsche Energie Agentur ist eine zentrale Anlaufstelle bei Fragen zur Energieeffizienz. Um den Energieverbrauch in Kommunen zu senken, hat die dena ein Energie- und Klimaschutzmanagementkonzept entwickelt. Das Anfang April 2022 eröffnete Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW), mit Sitz in Halle (Saale), unterstützt deutschlandweit Kommunen bei der Entwicklung einer klimaneutralen Versorgung mit Wärme und Kälte. Auf der bereits bestehenden Webseite www.kww-halle.de werden zukünftig die Erkenntnisse zum gesamten Prozess der Kommunalen Wärmeplanung (KWP) eingestellt. Die Webseite befindet sich aktuell noch in der Startphase und wird schrittweise aufgebaut. Module zum Austauschen und Vernetzen, Beratungsmaterial, strukturiertes Fachwissen sowie weitere Informationen folgen. Als Dachverband der Erneuerbaren-Energien-Branche fungiert der Landesverband erneuerbare Energien als Interessenvertretung der Bereiche Windenergie, Solarenergie, Bioenergie, Geothermie, Wasserkraft, Kraft-Wärme-Kopplung und Energieeffizienz. 2006 gegründet vertritt er die Interessen der Branche gegenüber Öffentlichkeit und Politik mit dem langfristigen Ziel Sachsen-Anhalt vollständig auf Erneuerbare Energien umzustellen. Die Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) arbeitet gemeinsam mit seinen zahlreichen Mitgliedern aus Bund, Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Wirtschafts- und Naturschutzverbänden sowie Unternehmen für eine erfolgreiche Energiewende mit einer nachhaltigen und kosteneffizienten Entwicklung der Windenergie an Land. Bis zum Jahr 2050 soll aufgrund des Klimaschutzes ein Energiesystem realisiert werden, das möglichst zu 100 % auf erneuerbaren Energien und Energieeffizienz basiert. Als einem der drei Volumenträger für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien kommt der Windenergie an Land dabei große Bedeutung zu. Gleichzeitig steht der Ausbau der Windenergie an Land vor großen Herausforderungen.

Praxishilfe zum Repowering in der Regional- und Kommunalplanung

Dem ⁠ Repowering ⁠ von Windenergie an Land kommt zur Erreichung der energie- und klimaschutzpolitischen Ziele eine besondere Rolle zu. Einerseits kann durch die Nutzung etablierter Standorte vergleichsweise kurzfristig die installierte Leistung gesteigert werden, andererseits kann Repowering genutzt werden, um Standorte anzupassen und neu zu ordnen. Die Praxishilfe soll regionale und kommunale Planungsträger bei der räumlichen Steuerung des Repowerings unterstützen. Es wird ein Überblick zum neuen System der Flächenausweisung gegeben und auf dieser Basis die planerischen Möglichkeiten und Grenzen der räumlichen Steuerung aufgezeigt. Veröffentlicht in Leitfäden und Handbücher.

Flächenverfügbarkeit und Flächenbedarfe für den Ausbau der Windenergie an Land

Die zentrale Voraussetzung für den weiteren Ausbau der Windenergie an Land ist die ausreichende Verfügbarkeit nutzbarer Flächen. Das Vorhaben baut auf den Ergebnissen des Vorhabens „Analyse der kurz- und mittelfristigen Verfügbarkeit von Flächen für die Windenergienutzung an Land“ auf. Analysiert werden die ausgewiesenen und in Aufstellung befindlichen Flächen Ende 2021. Der Fokus wird dabei auf die Nutzbarkeit von Flächen gelegt. Einschränkungen durch rechtliche und planerische Vorgaben und zusätzliche entgegenstehende Hemmnisse werden soweit möglich quantifiziert. Abgeleitet wird der notwendige Flächenbedarf bis 2030 unter den gesetzten Annahmen und Ausbauzielen. Veröffentlicht in Climate Change | 32/2023.

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