API src

Found 11 results.

Related terms

Offshore-Netzentwicklungsplan 2025 bestätigt

Am 25. November 2016 bestätigte die Bundesnetzagentur den Offshore-Netz­entwicklungs­plan (O-NEP) für das Zieljahr 2025, der die Anbindungen von Winderzeugung auf der Nord- und Ostsee an das deutsche Übertragungsnetz regelt. Der O-NEP 2025 umfasst vier Netzanbindungen für Offshore-Winderzeugung in der Nordsee und drei Netzanbindungen in der Ostsee. Er gibt die Reihenfolge der einzelnen Anbindungen sowie den Zeitpunkt ihrer Beauftragung und der geplanten Fertigstellung vor. Der Plan setzt auch die Vorgaben des sogenannten Windenergie-auf-See-Gesetzes zum Ausbaukorridor für Offshore-Windenergie in den Jahren 2021 bis 2025 um und sieht Anbindungen für bestehende Windparkprojekte vor, die an den Ausschreibungen für die Jahre 2021 bis 2025 teilnehmen.

Bundesnetzagentur startet Ausschreibung für Offshore-Windenergieanlagen

Die Bundesnetzagentur gab am 30. Januar 2017 die Bedingungen der ersten Ausschreibung für die Netzanbindung und Vergütung von Offshore-Windparks nach dem geänderten Windenergie-auf-See-Gesetz bekannt. Ausgeschrieben sind insgesamt 1.550 Megawatt Offshore-Kapazität, die ab 2020 in Betrieb gehen müssen. Maximal dürfen die Bewerber für den Strom zwölf Cent pro Kilowattstunde verlangen. Den Zuschlag erhalten diejenigen mit den niedrigsten Gebotswerten.

Angewandte Forschungsfragen des Ausbaus von Windenergie auf See

Das Projekt "Angewandte Forschungsfragen des Ausbaus von Windenergie auf See" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Deutsche WindGuard GmbH durchgeführt. Das 2020 novellierte Windenergie-auf-See-Gesetzes sieht den Ausbau der Windenergie auf See auf 20 Gigawatt bis 2030 vor. Der Koalitionsvertrag von 2021 erhöht die Ausbauziele für Windenergie auf See weiter auf 30 GW bis 2030, 40 GW bis 2035 und 70 GW bis 2045. Die rechtlichen Vorgaben werden ergänzt und umgesetzt durch planerische Rahmenbedingungen wie die Raumplanung für die AWZ (Raumordnungsplan 2021) und den Flächenentwicklungsplan für die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) von (Stand 2020, Fortschreibung für 2023 geplant). Insgesamt nimmt der Ausbau von Windenergieanlagen auf See deutlich zu. Der zunehmende Offshore Ausbau bringt eine Vielzahl technischer und fachplanerischer sowie zum Teil rechtlicher Fragestellungen mit sich. Das Vorhaben soll insbesondere folgende Aspekte begleitend klären und wissenschaftlich unterlegen: 1) Überblick über technologische Entwicklungen der Anlagentechnik in Bezug auf Einspeiseleistungen und Flächenpotentiale in der deutschen AWZ liefern. 2) den Stand der Forschung in Bezug auf Abschattungseffekte begleiten 3) die Potentiale durch Mehrfachnutzung von Flächen unter Beachtung prognostizierter Technikentwicklungen ermitteln. Schwerpunkt des Vorhabens liegt auf den Fragen zur umweltverträglichen Mehrfachnutzung von Flächen, um die erhöhten Ausbauziele für Windenergie auf See zu erreichen. Das Vorhaben soll konkrete Optionen für Mehrfachnutzungen von Flächen in Nord- und Ostsee sowie in anderen Nordseeanrainerstaaten analysieren und Potentiale und Risiken einer Erhöhung des Flächenpotentials für Windenergie in der deutschen AWZ ermitteln. Der AN steht ebenfalls für drei Ad-hoc-Beratungen zu spezifischen Fragestellungen zum Ausbaus der Windenergie auf See zur Verfügung.

Errichtung und Betrieb von 28 Offshore-Windenergieanlagen (OWEA) vom Typ MHI Vestas V174-9,5 MW im Offshore-Windpark ARCADIS Ost 1 im Gebiet des Küstenmeeres der Deutschen Ostsee

Die Parkwind Ost GmbH, vormals KNK Wind GmbH, beabsichtigt, die am 09.09.2014 erteilte Genehmigung gemäß § 4 BImSchG i. V. m. Nummer 1.6.1 Anhang 1 der 4. BImSchV für die Errichtung und Betrieb von 58 Offshore-Windenergieanlagen (OWEA) vom Typ ALSTOM Haliade 150 6 MW mit einer Nabenhöhe von 100 m, einem Rotordurchmesser von 150 m und einer Nennleistung von jeweils 6 MW, einer Gesamtkapazität von 348 MW, einer Umspannplattform (USP) sowie des windparkinternen Kabelnetzes im Offshore-Windpark (OWP) ARCADIS Ost 1 im Gebiet des Küstenmeeres der Deutschen Ostsee innerhalb der Grenzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern ca. 19 km nordöstlich von Kap Arkona/ Insel Rügen im Ergebnis der Vergabe nach dem Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz - WindSeeG) vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13.5.2019 (BGBl. I S. 706) und als Folge der Weiterentwicklung der Offshore-Windparktechnologie wesentlich zu ändern. Die KNK Wind GmbH hat hierfür am 26.04.2019 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von 28 OWEA vom Typ MHI Vestas V174-9,5 MW mit einer Nabenhöhe von 107 m, einem Rotordurchmesser von 174 m und einer Nennleistung von jeweils 9,5 MW, einer Gesamtkapazität von 266 MW bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU Vorpommern), beantragt. Zu den OWEA gehören als Nebeneinrichtungen die erforderliche Umspannplattform (USP) und die die OWEA verbindende parkinterne Verkabelung. Die Inbetriebnahme der OWEA soll voraussichtlich im Jahr 2023 erfolgen. Das Vorhabengebiet des OWP ARCADIS Ost 1 befindet sich innerhalb eines gemäß Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2016 (LEP M-V 2016) ausgewiesenen marinen Vorranggebietes für Windenergieanlagen. Das Vorhaben ist gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.5.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8.4.2019 (BGBl. I S. 432) in Verbindung mit Nr. 1.6.1 Verfahrensart G des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.5.2017 (BGBl. I S. 1440) genehmigungsbedürftig. Auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß §§ 9 Abs. 4 i. V. m. 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. 2. 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13.5.2019 (BGBl. I S. 706, wird das Genehmigungsverfahren mit UVP unter Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 10 BImSchG geführt. Der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht) wurde vorgelegt.

Evaluierung der Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017, dem Windenergie-auf-See-Gesetz und zugehöriger Ausschreibungsverordnungen

Das Projekt "Evaluierung der Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017, dem Windenergie-auf-See-Gesetz und zugehöriger Ausschreibungsverordnungen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Navigant Energy Germany GmbH durchgeführt. Ziel des angebotenen Vorhabens ist die fachliche Unterstützung des Auftraggebers (AG), BMWi, bei der Evaluierung und Weiterentwicklung des EEG und des WindSeeG. Das umfasst zum einen die wissenschaftliche und praktische Unterstützung bei der Erstellung des Evaluierungsberichts und ggf. erforderlicher Zwischenberichte. Zum anderen sollen das EEG 2017, das WindSeeG und ggf. die zugehörigen Ausschreibungsverordnungen konzeptionell weiterentwickelt werden, basierend auf den Ergebnissen der Evaluierung und aktuellen Entwicklungen und Erfordernissen. Da der konkrete Unterstützungsbedarf des AG heute noch nicht vollständig vorhersehbar ist, sehen wir umfassende, flexible Unterstützungsleistungen durch ein breites Expertenteam vor, das kurzfristig auf die Anforderungen des BMWi reagiert und wissenschaftlich hochwertige, aber gleichzeitig pragmatische Zuarbeiten und Berichte liefert.

Betrieb und Erweiterung der FINO-Datenbank, Fortsetzung der meteorologischen Messungen an FINO1, Fortsetzung des ozeanographischen Messbetriebes FINO1, FINO2 und FINO3

Das Projekt "Betrieb und Erweiterung der FINO-Datenbank, Fortsetzung der meteorologischen Messungen an FINO1, Fortsetzung des ozeanographischen Messbetriebes FINO1, FINO2 und FINO3" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durchgeführt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) führt in Kooperation mit der UL International GmbH (vormals DEWI) seit September 2003 auf der Forschungsplattform FINO1 ozeanographische und meteorologische Messungen durch. Das Leibniz-Institut für Ostseeforschung, Warnemünde (IOW) übt in Zusammenarbeit mit dem BSH die ozeanographischen Messungen auf der Forschungsplattform FINO2 in der Ostsee seit 2007 aus. 2009 wurde mit der FINO3-Station eine zweite Forschungsplattform in der Nordsee errichtet. Mit den gewonnenen Daten der FINO-Stationen können zu verschiedensten Umweltbedingungen die Ertragsaussichten von zukünftigen Offshore-Windparks sowie die Belastung der Konstruktionen als Ganzes abgeschätzt werden. Ein weiterer Schwerpunkt der Untersuchungen war und ist der Einfluss der Meeresphysik auf Offshore-Bauwerke und mögliche Veränderungen der Meeresphysik durch diese. Die meeres-physikalischen Daten sind gleichzeitig die wichtigste Grundlage für alle weiteren Teilprojekte, die im Rahmen des FINO-Projekts durchgeführt werden, insbesondere die meeresbiologischen Untersuchungen. Ein zusätzliches Ziel für die drei FINO-Stationen in Nord- und Ostsee ist die möglichst lückenlose Erfassung und Speicherung mehrjähriger Zeitreihen der Messgrößen Strömung, Seegang und Wasserstand sowie Druck, Salzgehalt, Sauerstoff und Temperatur. Diese Messdaten werden in der gemeinsamen FINO-Datenbank (siehe fino.bsh.de) gespeichert und stehen wissenschaftlichen Anwendern und der Öffentlichkeit über das Internet zur Verfügung. Das vom Deutschen Bundestag 2016 beschlossene Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz), definiert Aufgaben, für deren Erfüllung die Messdaten der FINO-Plattformen unabdingbar sind.

Seeanlagengesetz (SeeAnlG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen 1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und 2. auf der Hohen See, sofern der Unternehmenssitz des Vorhabenträgers im Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt. (2) Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind alle festen oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die 1. der Erzeugung von Energie aus Wasser oder Strömung, 2. der Übertragung von Energie aus Wasser oder Strömung, 3. anderen wirtschaftlichen Zwecken, die keine Einrichtungen im Sinn des § 44 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sind, oder 4. meereskundlichen Untersuchungen dienen. Zu den für den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen gehören auch andere Kabel als Offshore-Anbindungsleitungen, durch die Strom an Land abgeführt wird, wenn kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss an das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgt. Keine Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinn produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät der Fischerei. Öffentlicher Verkehr ist kein wirtschaftlicher Zweck im Sinn des Satzes 1 Nummer 3.

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen.

§ 2 Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt auf den Seeschifffahrtsstraßen und in den an ihnen gelegenen öffentlichen bundeseigenen Häfen sowie im übrigen deutschen Küstenmeer für Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht in Hoheitsgewässern anderer Staaten abweichende Regelungen gelten. (2) Im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Nummer 1 gelten auch die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 ( BGBl. I Seite 3209, 1999 I Seite 193), zuletzt geändert durch die Achte Schiffssicherheitsanpassung vom 28. Juni 2006 (BGBl. 2006 I Seite 1417), und die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 08. August 1989 (BGBl. I Seite 1583), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3781), in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung, BGBl. 2001 II Seite 1049) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung. Soweit diese abweichende Vorschriften enthalten, gehen diese den Internationalen Regeln als Sondervorschriften im Sinne der Regel 1 Buchstabe b der Internationalen Regeln vor. (3) Abweichend von Absatz 1 gilt § 7 dieser Verordnung in den nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I Seite 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257) geändert worden ist, in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone von der zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichteten Sicherheitszonen auch für Schiffe unter ausländischer Flagge. Stand: 17. Dezember 2021

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für die Wasserstraßen und die Schifffahrt werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG ), Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung ( WaStrBAV ), Schleusenbetriebsverordnung, Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum ( StrandschutzwerkSicherungsV ), Dünenschutzverordnung Wangerooge ( DünenSchV ), Nord-Ostsee-Kanal Gefahrenabwehrverordnung ( NOK-GefAbwV ), Binnenschiffspersonalverordnung ( BinSchPersV ), Binnenschifffahrtsaufgabengesetz ( BinSchAufgG ), Rheinschiffspersonalverordnung ( RheinSchPersV ), Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen ( RheinLotsO ), Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung ( BinSchSprFunkV ), Binnenschiffsuntersuchungsordnung ( BinSchUO ), Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ( BinSchStrO ), Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ( RheinSchPV ), Moselschifffahrtspolizeiverordnung ( MoselSchPV ), Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz ( BinSchAbfÜbkAG ), Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung ( BinSchAbgasV ), Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ( KlFzKV-BinSch ), Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ( BinSchSportbootVermV ), Wasserskiverordnung ( WasSkiV ), Donauschifffahrtspolizeiverordnung ( DonauSchPV-Donauschifffahrtspolizeiverordnung ), Talsperrenverordnung ( TspV ), Binnenschiffseichordnung ( BinSchEO ), Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken ( SchRG ), Schiffsregisterordnung ( SchRegO ), Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung ( BinSchZV ), Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ( SeeSchStrO ), Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung ( EmsSchEV ), Schifffahrtsordnung Emsmündung ( EmsSchO ), Sperr- und Warngebietverordnung ( SperrWarnGebV ), Seeaufgabengesetz ( SeeAufgG ), Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ( SeeStrOV ), See-Sportbootverordnung ( See-SpbootV ), Seelotsgesetz ( SeeLG ), Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung ( SeeLAuFV ), Seelotseignungsverordnung ( SeeLotsEigV ), Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere ( SeelotRevierV ), Ems-Lotsverordnung ( Ems-LV ), Weser/Jade-Lotsverordnung ( Weser/Jade-LV ), Elbe-Lotsverordnung ( Elbe-LV ), NOK -Lotsverordnung ( NOK-LV , Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung ( WIROST-LV ), Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebiets "Helgoländer Felssockel" ( HgFSNatSchV ), Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung ( OstseeSHNSGBefV ), Nordsee-Befahrensverordnung ( NPNordSBefV ), Befahrensregelung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern ( NPBefVMVK ), See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV ), See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung ( See-DatenÜbermittDV ), Sportbootführerscheinverordnung ( SpFV ), Verordnung über die Küstenschifffahrt ( KüSchV ), Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz ( SUG ), Flaggenrechtsgesetz ( FlaggRG ), Flaggenrechtsverordnung ( FlRV ), Seeleute-Befähigungsverordnung ( See-BV ), See-Eigensicherungsverordnung ( SeeEigensichV ), Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV ), Schiffsausrüstungsverordnung ( SchAusrV ), Bundesberggesetz ( BBergG ), Seeanlagengesetz ( SeeAnlG ), Seeanlagenverordnung ( SeeAnlV ), Raumordnungsgesetz ( ROG ), Windenergie-auf-See-Gesetz in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung, soweit Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ( WindSeeG ) betroffen sind, Ölschadengesetz ( ÖlSG ), Seeversicherungsnachweisgesetz ( SeeVersNachwG ), Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung ( ÖlPflichtVersBeschV ), Seeversicherungsnachweisverordnung ( SeeVersNachwV ), Schiffssicherheitsgesetz ( SchSG ), Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV ), MARPOL -Gesetz ( IntMeerSchÜbk1973G ), Ballastwasser-Gesetz ( BallastWG ), Verordnung ( EU ) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung ( EG ) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG ( ABl. L 330 vom 10.12.2013, Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung, Seearbeitsgesetz ( SeeArbG ), Maritime-Medizin-Verordnung ( MariMedV ), EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz ( EU-FahrgRSchG ), Sportseeschifferscheinverordnung ( SportSeeSchiffV ). Stand: 01. Oktober 2024

1 2