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DE HH INSPIRE WFS Dienststellenstandorte SBV

Dieser Web Feature Service (WFS) stellt die Dienststellenstandorte der Hamburger Straßenbauverwaltungen, Autobahnmeistereien, sowie Außenstellen der jeweiligen Struktureinheit zum Download bereit. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

DE HH INSPIRE WMS Dienststellenstandorte SBV

Dieser Web Map Service (WMS) stellt die Dienststellenstandorte der Hamburger Straßenbauverwaltungen, Autobahnmeistereien, sowie Außenstellen der jeweiligen Struktureinheit dar. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Geh- und Radwegereinigung

Dieser Datensatz umfasst die Geh- und Radwegereinigung gemäß Straßenreinigungssatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock mit Informationen zu Nummer, Beschreibung, Wegeart, Wegetyp, Reinigungsklasse, Reinigungsrhythmus, Länge in der Einheit Meter, Reinigungsfläche in der Einheit Quadratmeter, Flächenreinigung pro Jahr in der Einheit Quadratmeter, Winterdienst, Räumbreite im Winterdienst in der Einheit Meter und Winterdienstfläche in der Einheit Quadratmeter. Die Ressourcen werden nur bei Bedarf aktualisiert.

Dienststellenstandorte der Straßenbauverwaltungen Hamburg

Dieser Datensatz enthält die Dienststellenstandorte der Hamburger Straßenbauverwaltungen, Autobahnmeistereien, sowie Außenstellen der jeweiligen Struktureinheit.

Abfallwirtschaft

Als oberste Landesabfallbehörde hat die Abteilung Abfallwirtschaft der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft die Entsorgungssicherheit und die Sauberkeit in Hamburg zu gewährleisten. Sie erarbeitet die Abfallwirtschaftspläne für Hamburg und ist für die kommunale wie die private Abfallwirtschaft in Hamburg ministeriell zuständig. Ihr obliegt die fachliche Steuerung der Stadtreinigung Hamburg mit den Aufgabenfeldern kommunale Abfallentsorgung, Wegereinigung und Winterdienst sowie öffentliche Toiletten. Außerdem nimmt sie zentrale Vollzugsaufgaben u.a. in den Bereichen nationale und internationale Nachweisverfahren, Schiffsentsorgung sowie Genehmigung und Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen wahr. Die Abteilung Abfallwirtschaft repräsentiert die Freie und Hansestadt Hamburg in der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und in anderen Gremien und Arbeitskreisen. Sie ist Ansprechpartnerin für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen in allen Fragen, die mit der Abfallwirtschaft zusammenhängen.

Wasserrechtliches Erlaubnisverfahren zur Entnahme von Grundwasser auf dem Betriebsgelände des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebs Paderborn

Der Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb Paderborn, An der Talle 21, 33102 Paderborn, plant die Errichtung eines neuen Brunnens auf dem Betriebsgelände. Das entnommene Wasser soll als Brauchwasser auf dem Betriebsgelände sowie zur Vorratsbetankung von Stadtreinigungsfahrzeugen und der Erzeugung von Sole für den Winterdienst genutzt werden. Die Brunnen 1 und 2, die mit dem Erlaubnisbescheid vom 19.03.2015 in der Fassung des 1. Änderungsbescheides vom 27.02.2017 (Az.: 54.01.08.74-019) und einer Entnahmemenge von 7.000 m³/a bzw. 4.800 m³/a genehmigt wurden, haben in der Vergangenheit eine abnehmende Leistungsfähigkeit gezeigt, die mehrfache Regenerationen zur Folge hatten. Trotz mehrfacher Regeneration, weisen die Brunnen weiterhin eine teils stark verringerte Leistungsfähigkeit auf. Als Folge wurde Brunnen 1 bereits im Jahr 2023 außer Betrieb genommen. Eine Stilllegung für Brunnen 2 ist für das Jahr 2025 geplant. Der neu zu errichtende Brunnen soll dabei den Zweck der bisherigen Brunnen 1 und 2 übernehmen. Es wird eine maximale Bohrtiefe von 10 m erwartet. Die Grundwasserentnahme erfolgt dabei regelmäßig nur an Werktagen und wird einer maximalen jährlichen Entnahmemenge von 7.000 m³/a entsprechen.

Winterdienstkonzept Radverkehr

Auch im Winter fahren immer mehr Menschen mit dem Fahrrad. Um die Verkehrssicherheit für Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer auch bei Schnee und Eis zu erhöhen, wurde in der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zusammen mit den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR), der GB infraVelo GmbH und weiteren Beteiligten das Winterdienstkonzept Radverkehr ausgearbeitet: Fertiggestellte Strecken des Radvorrangnetzes werden danach zukünftig entsprechend den Strecken des Kraftfahrzeugverkehrs mit der höchsten Hierarchiestufe winterdienstlich behandelt. Ebenso werden Fahrradstraßen mit der höchsten Priorität winterdienstlich bearbeitet. Im Kern sieht das Konzept vor, die Einsatzstufen R1 und R2 für den Winterdienst auf Radverkehrsanlagen neu zu schaffen und parallel zum bereits existenten Streuplan aufzubauen. Die Maßnahmen auf Radverkehrsanlagen der Einsatzstufe R1 sind hierbei vorrangig und zuerst durchzuführen. R1-Maßnahmen sind beispielsweise die Strecken des Radvorrangnetzes und Fahrradstraßen. Wenn die Maßnahmen auf Anlagen der Einsatzstufe R1 beendet sind, erfolgen die Maßnahmen der Einsatzstufe R2. In dieser sind zum Beispiel die Strecken des Ergänzungsnetzes enthalten.

Straßenreinigung

Verwaltungsmäßige Zuständigkeiten in Berlin Organisation der ordnungsmäßigen Straßenreinigung in Berlin Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Winterdienst Winterdienstkonzept Radverkehr Häufige Fragen zum Winterdienst: Räum- und Streupflichten der Anlieger Kontakte zur Durchführung des Winterdienstes Die Hauptverwaltung (Senatsverwaltung) ist zuständig für die Grundsatzangelegenheiten der ordnungsmäßigen Straßenreinigung. Dazu gehören z.B. alle Angelegenheiten rund um das Straßenreinigungsgesetz, der Rechtsverordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen, die Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung der öffentlichen Straßen in die Reinigungsklassen. Die Bezirksverwaltung ist zuständig für die ordnungsrechtlichen Angelegenheiten der ordnungsmäßigen Straßenreinigung. Hierzu zählt die Ahndung von Verstößen gegen das Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren bis hin zum Erlass von Bußgeldbescheiden (Zuständigkeit bei den bezirklichen Ordnungsämtern). Die Prüfung, ob den An- bzw. Hinterliegern aufgrund von grundstücksbezogenen Besonderheiten bei der Entgeltberechnung Härten einzuräumen ist (Zuständigkeit beim Bezirksamt Lichtenberg, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben). Für die Reinigung und Pflege der Grünanlagen sind die Bezirksämter (Grünflächenämter) der einzelnen Berliner Bezirke zuständig. Für die Grundsatzangelegenheiten ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig. Etliche Grünanlagen werden durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) gereinigt. Welche dies sind, wird durch die Verordnung über die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigene Waldflächen geregelt. Hinsichtlich der Reinigung von Uferwegen, Böschungen etc. ist es abhängig davon, in wessen Fachvermögen der Bereich fällt. Das kann z.B. das Wasser- und Schifffahrtsamt sein, die bezirklichen Grünflächenämter oder auch die Gewässerverwaltung (Abteilung Integrativer Umweltschutz). Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Rechtsvorschriften im Bereich Straßenreinigung Grundlage für die Durchführung der ordnungsmäßigen Straßenreinigung in Berlin sind das Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) und die Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen. Nach den Regelungen des StrReinG obliegt dem Land Berlin die Durchführung der Straßenreinigung als öffentliche Aufgabe, die allerdings durch das StrReinG den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) übertragen wurde. Gereinigt werden durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) alle öffentlichen und in der Baulast Berlins liegenden Straßen inklusive des Straßenbegleitgrüns, wenn es zum öffentlichen Straßenland gehört. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) sind außerdem für die Erhebung der Entgelte für die Straßenreinigung zuständig. Zur ordnungsmäßigen Straßenreinigung gehört ebenfalls die Durchführung des Winterdienstes auf den Fahrbahnen. Der Winterdienst auf den Fußwegen wird von den Anliegern durchgeführt . Die Kosten der Straßenreinigung durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) werden zu 75% durch Gebühren und zu 25% durch Mittel aus dem Berliner Haushalt gedeckt. Die Gebührenpflichtigen sind die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke in den Straßen liegen, die durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) gereinigt werden müssen (Straßen der Straßenreinigungsverzeichnisse A und B). Durch das StrReinG wird geregelt, dass die Oberflächen und Einflussöffnungen der Entwässerung von öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu reinigen sind (ordnungsmäßige Reinigung). Mit welcher Methode die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) reinigen, wird durch das Straßenreinigungsgesetz nicht geregelt. Ob und wann die Berliner Stadtreinigungsbetriebe manuell oder maschinell reinigen bleibt diesen selbst überlassen. Der Reinigungsturnus für die einzelnen Straßen wird durch die Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen und die jeweilige Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen bestimmt. Die Straßenreinigungsverzeichnisse A, B und C sind Bestandteil dieser Verordnung. In dem Straßenreinigungsverzeichnis A sind die ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage enthalten. Dieses Verzeichnis wird zudem unterteilt in folgende Reinigungsklassen: Reinigungsklasse 1a = in der Regel zehnmal wöchentlich, ggf. bis 22 Uhr Reinigungsklasse 1b = in der Regel siebenmal wöchentlich Reinigungsklasse 2a = in der Regel sechsmal wöchentlich Reinigungsklasse 2b = in der Regel fünfmal wöchentlich Reinigungsklasse 3 = in der Regel dreimal wöchentlich Reinigungsklasse 4 = in der Regel einmal wöchentlich In dem Straßenreinigungsverzeichnis B sind die Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortslage, die überwiegend dem inneren Verkehr dienen, enthalten. Diese Straßen werden ebenfalls von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) in der Regel analog zur Reinigungsklasse 4 einmal wöchentlich gereinigt. In dem Straßenreinigungsverzeichnis C sind die nicht oder nicht genügend ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage enthalten. Diese Straßen werden von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke (Anlieger) selbst gereinigt. Das bedeutet, dass jeder Anlieger den Bereich vor seinem Grundstück bis zur Mitte der Straße reinigen muss. Die Anlieger in diesen Straßen brauchen dafür keine Straßenreinigungsgebühren zu entrichten. Die Kriterien für die Einteilung von Straße in die Reinigungsklassen , die sich aus der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in die Reinigungsklassen ergeben, lauten wie folgt: Reinigungsklasse 1a: Straßen mit besonders starkem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit touristischen Zielen, Geschäftsstraßen mit besonders hohem Anteil an Einkaufsmöglichkeiten und gastronomischen Einrichtungen sowie mit besonders starkem Fußgängeraufkommen. Reinigungsklasse 1b: Straßen mit starkem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Geschäftsstraßen mit starker Geschäfts- und Gastronomiedichte, Straßen im Bereich von Einkaufszentren und Straßen mit starkem Verkehr. Reinigungsklasse 2a: Straßen mit überdurchschnittlichem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit überdurchschnittlicher Geschäfts- und Gastronomiedichte. Reinigungsklasse 2b: Straßen mit durchschnittlichem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit Innenstadtcharakter, Straßen mit großer Wohndichte und Straßen mit durchschnittlichem Verkehr. Reinigungsklasse 3: Straßen mit mäßigem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit mäßiger Wohndichte und Straßen mit mäßigem Verkehr. Reinigungsklasse 4: Straßen mit geringem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen, die überwiegend mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut sind, Straßen mit geringem Verkehr und Straßen mit Kleingartenanlagen, die keinen starken oder keinen durchschnittlichen Verkehr aufweisen. Es handelt sich um eine Aufzählungen von Kriterien, die kumulativ oder alternativ auf Straßen zutreffen müssen, damit diese den Reinigungsklassen zugeordnet werden können. Zuständig für die Beurteilungen in welche Reinigungsklasse die jeweiligen Straßen einzugruppieren sind, ist die Straßeneingruppierungskommission. In der Straßeneingruppierungskommission ist jeweils ein Vertreter des Bezirksamtes Lichtenberg, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben, als der für die ordnungsmäßige Straßenreinigung zuständigen Ordnungsbehörde, der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), bei Bedarf des Tiefbauamtes des jeweiligen Bezirks und der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt vertreten. Die BSR führen für das Land Berlin den Winterdienst nach einem vor Beginn der Wintersaison aufzustellenden Streuplan durch. Dieser Streuplan hat zwei Einsatzstufen. Daraus ergibt sich der Umfang des Winterdienstes auf den Fahrbahnen einschließlich der Radfahrstreifen und der Parkflächen sowie den im Gesetz festgelegten Fußgängerzonen und öffentlichen Plätzen.In die Einsatzstufe 1 werden die Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung und die Straßen mit liniengebundenem öffentlichen Personennahverkehr einschließlich der mit anderen Straßen gebildeten Kreuzungs- und Einmündungsbereiche, besondere Gefahrenstellen sowie die im Gesetz genannten Fußgängerzonen und öffentliche Plätze, in die Einsatzstufe 2 die übrigen Straßen aufgenommen. Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufen 1 und 2 sowie in den im Gesetz genannten Fußgängerzonen und auf den im Gesetz genannten öffentlichen Plätzen ist grundsätzlich von den BSR Schnee zu räumen . Fußgängerüberwege in Straßen des Straßenreinigungsverzeichnisses A, die genannten Fußgängerzonen und öffentliche Plätze sind von den BSR zudem bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Fußgängerüberwege im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes sind alle gesicherten Überwege und die Fortführungen der Gehwege über die gesamte Fahrbahn. Auf Fahrbahnen einschließlich der Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufe 1 sollen die BSR Schnee- und Eisglätte an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, Fußgängerüberwegen, Haltespuren des Omnibuslinienverkehrs sowie besonderen Gefahrenstellen beseitigen. Eine Streckenstreuung dürfen die BSR hierbei aber nur bei extremer Glätte durchführen, hierzu darf als Auftaumittel Feuchtsalz verwendet werden. Eine vorbeugende Verwendung ist den BSR ebenfalls erlaubt. Auf den Straßen der Einsatzstufe 2 ist der Einsatz von Feuchtsalz nur in besonderen Einzelfällen zulässig. Streckenbezogen wird das Feuchtsalz in dieser Einsatzstufe nicht eingesetzt. Die BSR müssen den Einsatz des Feuchtsalzes entsprechend den Witterungsverhältnissen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Maximal dürfen je Einsatz 25 Gramm Feuchtsalz pro Quadratmeter aufgebracht werden. Hinsichtlich des Winterdienstes auf den Radwegen müssen die BSR mit Kehrmaschinen befahrbare und ausgewiesene Radwege vom Schnee räumen. Eine Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung findet nicht statt. Bei Radwegen, die begleitend zu Straßen der Einsatzstufe 1 verlaufen, sollen die BSR die Schneeräumung zeitnah zu den Maßnahmen auf den Fahrbahnen der Einsatzstufe 1 durchführen. Die Schneeräumung, das Abstreuen von Winterglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen (Winterdienst) auf Gehwegen und Fußgängerbereichen haben die Anlieger einer öffentlichen Straße durchzuführen. Anlieger sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher sowie Inhaber eines im Grundbuch vermerkten sonstigen dinglichen Nutzungsrechts (z.B. “Geh-, Fahr- und Leitungsrecht”). Der Umfang der Räum- und Streupflicht beinhaltet, dass Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch 1 Meter, unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen und bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen sind. Außerdem sind Hydranten sowie die Zugänge zu Fernsprechzellen, Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkautomaten von Schnee und Eis freizumachen. Bei Bedarf sind die Maßnahmen zu wiederholen. Eisbildungen sind zu beseitigen. Unter Eisglätte im Sinne des Gesetzs ist durch Eisregen oder überfrierende Nässe gebildetes Glatteis zu verstehen. Eisbildung ist eine darüber hinausgehende, insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Schneeräumung durch festgefahrenen oder -getretenen Schnee entstandene Eisschicht. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen. Bei der Durchführung des Winterdienstes auf Gehwegen ist die Verwendung jeglicher Auftaumittel (z.B. Salz, Harnstoff u.a.) ausnahmslos verboten! Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen; in den Rinnsteinen und auf den Einflussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen dürfen Schnee und Eis nicht abgelagert werden. Vor Ein- und Ausfahrten, in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel, gehwegseitig im Bereich von gekennzeichneten Behindertenparkplätzen und auf Radfahrstreifen und Radwegen darf Schnee und Eis ebenfalls nicht, neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen nur bis zu einer Höhe, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt, angehäuft werden. Zur Räum- und Streupflicht in nicht genügend ausgebauten Straßen, die im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführt sind, müssen die Anlieger dieser Straßen zusätzlich, wenn deren Grundstücke an Kreuzungen oder Straßeneinmündungen liegen, den Winterdienst auch auf den Fortführungen der Gehwege oder Fußgängerbereiche über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte in der erforderlichen Breite durchführen. Die Verpflichtung besteht jeweils für denjenigen Anlieger, dessen zu reinigender Gehweg oder Fußgängerbereich der Fortführung über die Fahrbahn am nächsten liegt. Die zum Winterdienst verpflichteten Anlieger können durch privatrechtliche Vereinbarungen Dritte mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt durch die Beauftragung Dritter nicht. Anlieger, die ihren Verpflichtungen nach dem Straßenreinigungsgesetz nicht nachkommen, handeln ordnungswidrig. Derartige Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Zudem sind bei angeordneten Ersatzvornahmen die Kosten der durchgeführten Maßnahmen zu bezahlen. Fußgängerzonen Altstadt Spandau Fritz-Lang-Platz Gorkistraße (zwischen Berliner Straße und Buddestraße) Marzahner Promenade Rathausstraße (zwischen Jüdenstraße und Gontardstraße, einschließlich Verkehrsfläche vor Grundstück Nr. 5) Wilmersdorferstraße Öffentlichen Plätze Alexanderplatz (einschließlich befestigter Laufflächen in der Grünanlage zwischen Rathausstraße, Spandauer Straße, Karl-Liebknecht-Straße und Gontardstraße) Bebelplatz Breitscheidplatz Gendarmenmarkt Hackescher Markt (einschließlich befestigter Laufflächen in der Grünanlage zwischen Neue Promenade, Am Zwirngraben und An der Spandauer Brücke) Hermann-Ehlers-Platz Hermannplatz Kurt-Schumacher-Platz Pariser Platz Platz des 18. März Wittenbergplatz Friedrich-Ebert-Platz Bild: SenMVKU Winterdienstkonzept Radverkehr Um die Verkehrssicherheit für Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer im Winter zu erhöhen, wurde das Winterdienstkonzept Radverkehr ausgearbeitet. Weitere Informationen Bei Fragen zur Durchführung des Winterdienstes können sich Bürgerinnen und Bürger, Institutionen und Firmen an folgende Stellen wenden: Berliner Stadtreinigungsbetriebe Tel.: (030) 7592-4900 Berliner Stadtreinigung (BSR) – Winterdienst Berliner Ordnungsämter Verwaltungsführer Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf: Tel.: (030) 9029-29000 Friedrichshain-Kreuzberg: Tel.: (030) 90298-2246 Lichtenberg: Tel.: (030) 90296-4360 Marzahn-Hellersdorf: Tel.: (030) 90293-6500 Mitte: Tel.: (030) 9018-22010 Neukölln: Tel.: (030) 90239-6699 Pankow: Tel.: (030) 90295-6244 Reinickendorf: Tel.: (030) 90294-2933 Spandau: Tel.: (030) 90279-3000 Steglitz-Zehlendorf: Tel.: (030) 90299-4660 Tempelhof-Schöneberg: Tel.: (030) 90277-3460 Treptow-Köpenick: Tel.: (030) 90297-4629 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben Tel.: (030) 90296-4707 Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Straßen- und Grünflächenamt (Tiefbau) Liste der Gehwege, die für die maschinelle Reinigung im Winter ungeeignet sind

Winterdienst für den Radverkehr durch SRH Hamburg

Die Stadtreinigung Hamburg führt den Winterdienst für den Radverkehr im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auf einem ausgewählten Streckennetz durch, das durch die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende festgelegt wurde. Das Streckennetz besteht aus verschiedenen Radverkehrsanlagen wie z.B. baulich abgesetzte Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen, Protected Bike Lanes sowie Fahrradstraßen. Auf den übrigen Radverkehrsanlagen findet kein regelhafter Winterdienst durch die Stadtreinigung Hamburg statt. Die Anliegerinnen und Anlieger sind nicht zum Winterdienst auf ausschließlich dem Fahrradverkehr dienenden Flächen zuständig. Die SRH sichert bauliche Radwege gemäß den Vorgaben des Hamburgischen Wegegesetzes mit abstumpfenden Streumitteln, vorrangig feinkörniger Kies. Der Einsatz von Feuchtsalz bzw. Salz kann gemäß der gesetzlichen Regelung nur für Strecken auf Fahrbahnniveau erfolgen, wie z.B. Fahrradstraßen, Radfahr- und Schutzstreifen etc. Dies erfolgt überall dort, wo es betrieblich und logistisch möglich ist. Der Winterdienst erfolgt maschinell mit großen und kleinen Streufahrzeugen. Alle Strecken werden zweimalig und (soweit betrieblich möglich) auch durchgängig bearbeitet. Die Bearbeitung startet so frühzeitig, dass der 1. Bearbeitungsdurchgang vor Beginn des Berufsverkehrs bzw. der Hauptnutzungszeit durchgeführt wird. Neben den Radverkehrsanlagen ist die Stadtreinigung Hamburg für den Winterdienst auf Fahrbahnen verantwortlich. Es werden zunächst wichtige Hauptverkehrsstraßen, Strecken mit Buslinienverkehr bearbeitet. Danach werden die Verbindungsstrecken zwischen diesen Straßen gesichert.

Der nächste Winter kommt bestimmt

Anlässlich der bevorstehenden Wintersaison informiert die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt über die wesentlichen Fakten zum Winterdienst. Damit alle gut und vor allem unfallfrei durch den Winter kommen, sind hier die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst: Das Straßenreinigungsgesetz ist die rechtliche Grundlage für die Durchführung des Winterdienstes. Unter https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-StrReinGBErahmen findet sich der Abschnitt zum Winterdienst. Grundsätzlich gilt, dass die Anlieger den Winterdienst auf dem nächstgelegenen Gehweg vor ihrem Grundstück durchzuführen haben. Anlieger sind die Grundstückseigentümer oder aber beispielsweise auch Nießbraucher oder Erbbauberechtigte. Wenn bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht durch bauliche Maßnahmen voneinander abgegrenzt sind oder der Gehweg vorübergehend nicht benutzbar ist, dann sind die Straßenteile, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen, wie Gehwege entsprechend winterdienstlich zu behandeln. Die BSR führt den Winterdienst auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen und auf Fußgängerüberwegen durch. Hinzu kommen Radwege, die auch als solche ausgewiesen und mit Kehrmaschinen befahrbar sind, Haltestellen des ÖPNVs, bestimmte Fußgängerzonen und Plätze sowie Gehwege, wo kein Anlieger vorhanden ist. Der Winterdienst auf Gehwegen umfasst die Schneeräumung, das Streuen mit abstumpfenden Mitteln gegen Winter- und Eisglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen. Die Gehwege sind hierbei in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (mindestens ein Meter, bei Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 mindestens 1,5 Meter) von Schnee zu beräumen. Bei Straßen, die im Reinigungsverzeichnis C aufgeführt sind, ist an Straßenkreuzungen auf der Fahrbahn die Fortführung des Gehweges zusätzlich winterdienstlich durch den Anlieger zu bearbeiten. Die Schneeräumung muss unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, erfolgen. Bei Schnee- und Eisglätte ist unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln (z. B. Splitt, Sand o. ä.) zu bestreuen. Eisbildungen, denen nicht durch Streuen entgegengewirkt werden können, sind zu beseitigen. Wenn der Schneefall über 20 Uhr hinaus andauert, oder nach 20 Uhr Schneefall oder Glättebildung eintritt, dann ist der Winterdienst bis 7 Uhr des darauffolgenden Tages durchzuführen. An Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr. Die BSR ist bereits für den Fahrbahn-Winterdienst und weitere Bereiche zuständig. Bei einem über 5.000 km langen Straßennetz würde eine zusätzliche Übertragung des Winterdienstes auf allen Gehwegen eine unverhältnismäßige Steigerung der Kosten sowie des Aufwandes an Logistik, Personal und Technik bedeuten. Die winterliche Bearbeitung aller Berliner Gehwege durch die BSR ist somit nicht realisierbar. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zur Gefahrenabwehr wurde bewusst und explizit den Anliegern der Winterdienst auf dem Gehweg vor ihrem Grundstück übertragen. Aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe der Anlieger – weil regelmäßig vor Ort – kann der Winterdienst hier besonders schnell bzw. zeitnah durchgeführt werden. Ja, es besteht die Möglichkeit zum Beispiel einen Nachbarn oder auch eine professionelle Winterdienstfirma zu beauftragen. Allerdings bleibt die Verantwortung, dass der Winterdienst auch ordnungsmäßig durchgeführt wird, beim Anlieger. In diesem Fall kann telefonisch beim Ordnungsamt eine Meldung abgegeben werden. Das Ordnungsamt sorgt dann dafür, dass die Gefahrenstelle unverzüglich beseitigt wird. Ganz wichtig ist, dass nur die BSR berechtigt ist, für den Winterdienst auf Fahrbahnen Auftaumittel zu benutzen. Ansonsten ist die Verwendung von Auftaumitteln (z. B. Salz, Harnstoff o. ä.), auch wenn es sie frei zu erwerben gibt, aus Gründen des Natur- und Pflanzenschutzes verboten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt sind ganzjährig Informationen zum Winterdienst bereitgestellt. Zusätzlich veröffentlicht das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben im Amtsblatt für Berlin vor Beginn der Wintersaison detailliert Informationen zum Winterdienst. Auch auf den Seiten der BSR kann zum Winterdienst nachgelesen werden.

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