Mit dem Weißbuch Stadtgrün 2017 hat sich der Bund den Arbeitsauftrag gegeben, urbanes Grün durch eine integrierte und nachhaltige Stadtentwicklungspolitik zu stärken. Valide, zeitreihenfähige und qualifizierte Informationen zur Grünausstattung und zum Grünvolumen fehlen aber bundesweit. Das Projekt zielt darauf ab, die Grünausstattung flächendeckend für alle deutschen Städte mittels Fernerkundung zu erfassen und ein Konzept für ein dauerhaftes Grünmonitoring zu definieren und umzusetzen. Ausgangslage: Zum urbanen Grün zählen grüne Freiräume innerhalb der Städte wie Parkanlagen, Friedhöfe, Kleingärten, Brachflächen, Spielbereiche und Spielplätze, Sportflächen, Straßenbegleitgrün und Straßenbäume. Hinzu kommen Grünflächen an öffentlichen Gebäuden, Naturschutzflächen, Wald und weitere Freiräume, die zur Gliederung und Gestaltung der Städte entwickelt, erhalten und gepflegt werden müssen. Auch private Gärten und landwirtschaftliche Nutzflächen sind ein wesentlicher Teil des städtischen Grünsystems. Bund, Länder und Kommunen benötigen fundierte Informationen, um sachlich-räumliche Defizite und kritische Entwicklungen beobachten und Handlungsbedarfe empirisch untermauern zu können. Grünflächen machen Städte für deren Bewohner attraktiv und steigern die allgemeine Umwelt- und Lebensqualität. Bei Fragen der sozialen Gerechtigkeit in der Stadt wird der Freiraumqualität im Wohnumfeld eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Denn gerade Bewohnern sozial benachteiligter Quartiere stehen häufig weniger wohnungsnahe Grünflächen und damit weniger Erholungsmöglichkeiten im direkten Wohnumfeld zur Verfügung. Während einige Städte seit Jahren ein Monitoring ihres Stadtgrüns betreiben und wiederkehrende Erhebungen des städtischen Grünvolumens und Biotopkartierungen durchführen, fehlen auf der bundesweiten Ebene zuverlässige und flächendeckende Informationen zu diesem Thema. Mit diesem Projekt sollen grundlegende Fragen zur Ausstattung deutscher Städte mit urbanem Grün beantwortet werden. Bisher sind gesamtstaatliche Aussagen dazu nur auf der Grundlage von geotopographischen Daten zu treffen. Satellitendaten (Sentinel-2) aus dem europäischen Erdbeobachtungsprogramm Copernicus bieten sich hier als vielversprechende alternative Informationsquelle an. Neben bundesweiten Auswertungen auf Basis der Satellitenbilder wird in diesem Projekt untersucht, welche weiteren Datenquellen zur Informationsgewinnung zum urbanen Grün zur Verfügung stehen und wie stabile Zeitreihen (unterschiedliche Phänologie zum Aufnahmezeitpunkt usw.) aufgebaut werden können. Dazu werden Testgebiete in sieben Fallstudienstädten definiert. Die Betrachtung erfolgt dabei auf unterschiedlichen Maßstabsebenen (Städte, Stadtteile, Quartiere etc.).
Erholungsrelevante Grünflächen in Städten sind wertvoll für das Wohlergehen der Bevölkerung, indem sie Freizeitaktivitäten ermöglichen, Platz zur Entspannung bieten und zur Erhaltung der Gesundheit beitragen. Neben Parks und Gärten können weitere Grün- und Freiräume diese Rolle ausfüllen. Um das Angebot an urbanen Grünflächen zu erweitern und deren Ökosystemleistungen zu stärken, werden ein Monitoring der Lage und Größe relevanter Grünflächen sowie Kennwerte zur Berechnung der Wirksamkeit dieser Grünflächen für die Erholung benötigt. Mit dem vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) geförderten Vorhaben "Monitoring des Indikators 'Grünversorgung' und Fortschreibung des nationalen Ökosystem-leistungsindikators 'Erreichbarkeit öffentlicher Grünflächen' in Städten" wurden die bestehenden Indikatoren in Hinblick auf ihre Aussagekraft überprüft und an die aktuell verfügbare Datenlage angepasst. Zudem wurde die Berechnungsmethodik weiterentwickelt. Im vorliegenden Beitrag werden die aktuellen Berechnungsergebnisse zu folgenden Indikatoren vorgestellt und diskutiert: (1) Erreichbarkeit erholungsrelevanter Grünflächen (kurz Grünerreichbarkeit; prozentualer Anteil der Stadtbevölkerung, der im direkten Wohnumfeld eine erholungsrelevante Grünfläche mit definierter Mindestgröße erreichen kann), (2) Versorgung mit erholungsrelevanten Grünflächen (kurz Grünversorgung; prozentualer Anteil der Stadtbevölkerung mit angemessener, erholungsrelevanter Grünfläche pro Person im direkten Wohnumfeld) sowie (3) Ausstattung mit erholungsrelevanten Grünflächen (kurz Grünausstattung; Anteil erholungsrelevanter Grünflächen an der gesamten administrativen Stadtfläche bzw. an der Ortslage). Im Zeitraum 2019 - 2021 ist die Durchgrünung der deutschen Städte weitgehend konstant geblieben. Die Grünausstattung der administrativen Stadtgebiete liegt im Jahr 2021 bei 42,9 %, innerhalb der Ortslagen sind es 10,3 %. 78,5 % der Stadtbevölkerung sind im Jahr 2021 mit mindestens 6 m² Grünflächen pro Person im Umkreis von max. 300 m Luftlinie um den Wohnort versorgt. Insgesamt können im Jahr 2021 83,3 % der Bevölkerung der untersuchten Städte erholungsrelevante Grünflächen mit einer Mindestgröße von 1 ha in dieser Distanz fußläufig erreichen und zur Naherholung nutzen.
Hinweis: Für die auslaufende EU-Förderperiode 2014 bis 2022 können keine Neuanträge gestellt werden. Die neue Förderrichtlinie sowie die neuen Antragsformulare für die EU-Förderperiode 2023 bis 2027 werden derzeit erarbeitet und zu gegebener Zeit bereitgestellt . Investive Projekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden über das Förderprogramm 6301 - Biodiversität, Schutzgebietssystem Natura 2000 gefördert. Die Mittel für dieses Förderprogramm kommen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und vom Land Sachsen-Anhalt. Grundlage für eine Projektförderung sind die "Richtlinien zur Förderung von Naturschutz- und Landschaftspflegeprojekten ( Naturschutz-Richtlinien )". Zu den förderfähigen Projekten zählen neben Vorhaben zur Gebietsbetreuung auch solche für den Artenschutz und das Artenmanagement sowie Vorhaben zur Förderung des Umweltbewusstseins. Antragsberechtigt sind u.a. Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, insbesondere Vereine, Verbände und Stiftungen. Die Naturschutz-Richtlinien, die erforderlichen Antragsunterlagen sowie ein Merkblatt sind unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de abrufbar (Stichwort: Investitionsförderung, Formulare/Informationen, Förderprogramm Biodiversität, Schutzgebietssystem Natura 2000 - FP6301 ). Weiterführende Informationen und einen Überblick über ELER-Naturschutz-Projekte in Sachsen-Anhalt finden Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes in Halle (Saale) . Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten bietet mehrere land- und forstwirtschaftliche Förderprogramme mit naturschutzfachlichem Bezug an. Diese Programme finden Sie unter http://www.elaisa.sachsen-anhalt.de/ Eine weitere Möglichkeit der Projektförderung bietet sich über das EU-Förderinstrument LIFE . Das LIFE-Programm 2021 bis 2027 fördert Projekte des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes. Bei LIFE-Projekten handelt es sich um großvolumige Vorhaben mit Leuchtturmcharakter und Mehrwert für die EU. Die wesentlichen Grundlagen für eine Projektförderung sind die Verordnung (EU) Nr. 2021/783 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie das jeweils aktuelle mehrjährige Arbeitsprogramm. In folgenden Teilprogrammen werden verschiedene Projektarten angeboten: Naturschutz und Biodiversität, Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität, Klimaschutz und Klimaanpassung und Energiewende. Die Projektbeantragung erfolgt online direkt in Brüssel im Rahmen jährlicher LIFE-Ausschreibungen, wobei Zeitpunkt und Verfahren je nach Teilprogramm und Projektart unterschiedlich sein können. Für die meisten Projekte erfolgt die Ausschreibung im Frühjahr. Für das LIFE-Programm wurden Nationale Kontaktstellen (national contact point - NCP) eingerichtet. Die NCP leisten Unterstützung, beispielsweise um eine Kofinanzierung des Projektes mit Landesmitteln zu ermöglichen. Die NCP für Sachsen-Anhalt finden Sie hier: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MWU) Referat 25 – Biodiversität, Großschutzgebiete, Naturschutzförderung Leipziger Straße 58 39112 Magdeburg Frau Diana Reinhardt Telefon: 0391-567 1684 E-Mail: Diana.Reinhardt(at)mwu.sachsen-anhalt.de Vertretung Frau Andrea Hiemann Telefon: 0391 567 1555 E-Mail: andrea.hiemann(at)mwu.sachsen-anhalt.de Weiterführende Informationen zu einzelnen Projekten in Sachsen-Anhalt können hier nachgelesen werden. Weitere Informationen zu LIFE erhalten Sie auf den Seiten der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft ZUG gGmbH: https://www.z-u-g.org/strategische-aufgaben/beratung-zum-eu-life-programm/life-programm-2021-2027/ In Deutschland ist die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) das wichtigste nationale Förderinstrument für eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete und wettbewerbsfähige Land- und Forstwirtschaft sowie vitale ländliche Räume. Grundlage für eine naturschutzfachliche Projektförderung ist der Förderbereich 4, Maßnahmengruppe H "nicht-produktiver investiver Naturschutz" des GAK-Rahmenplans. Zu den förderfähigen Projekten gehört neben Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Biotopen, Gehölzpflanzungen sowie Halboffen- und Offenlandlebensräumen auch der Grunderwerb von Flächen für Zwecke der Biotopgestaltung. Als Zuwendungsempfänger kommen Landbewirtschafter, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen in Frage. Die Richtlinie und die erforderlichen Antragsunterlagen sind unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de abrufbar. Weiterführende Informationen und einen Überblick über GAK-Naturschutz-Projekte in Sachsen-Anhalt finden Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes in Halle (Saale). Nähere Informationen zur Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie den dazugehörigen Rahmenplan zum Download erhält man auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft . Mit dem Bundesprogramm Biologische Vielfalt fördert das Bundesumweltministerium Projektideen, die dem Schutz, der nachhaltigen Nutzung und der Entwicklung der biologischen Vielfalt in Deutschland dienen. An den Projekten muss ein besonderes Bundesinteresse bestehen. Das heißt, die Vorhaben sind für Deutschland besonders repräsentativ und setzen Ziele der Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt in besonders beispielhafter und maßstabsetzender Weise um. Projekte werden auf Grundlage der "Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms Biologische Vielfalt" in fünf Förderschwerpunkten gefördert: Arten in besonderer Verantwortung Deutschlands, Hotspots der biologischen Vielfalt in Deutschland, Sichern von Ökosystemleistungen, Stadtnatur und weitere Maßnahmen von besonderer repräsentativer Bedeutung für die Strategie. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) prüft die Vorhaben in einem zweistufigen Verfahren: Antragsteller reichen zunächst beim Programmbüro des BfN eine Projektskizze ein. Wird diese positiv bewertet, müssen Sie einen detaillierten Projektantrag vorlegen. Das BfN hat die fachliche und administrative Bearbeitung des Bundesprogramms Biologische Vielfalt an das Programmbüro im Projektträger des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) übergeben. Die Förderdauer beträgt in der Regel 6 Jahre. Weitere Informationen zum Bundesprogramm Biologische Vielfalt findet man auf der Seite des BfN . Über das Bundesprogramm "chance.natur" werden im Land Sachsen-Anhalt sogenannte Naturschutzgroßprojekte realisiert. Mit diesem Förderprogramm sollen schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung errichtet und geschützt werden. Es werden nur bedeutsame großflächige Gebiete gefördert, denen eine außerordentliche Bedeutung für den Naturschutz aus nationaler Sicht zukommt. Grundlage für eine Projektförderung sind die "Richtlinien zur Förderung der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (Förderrichtlinien Naturschutzgroßprojekte)". Gefördert werden Projekte zur Errichtung sowie Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur- und Kulturlandschaften von besonderen Wert sowie von Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten, die in Deutschland ihren Verbreitungsschwerpunkt haben und für die Deutschland eine besondere Verantwortung trägt. Dies beinhaltet auch die Förderung von mit dem Projekt in Verbindung stehenden Ausgaben, beispielsweise für Projektplanung/-management, Grunderwerb oder Öffentlichkeitsarbeit. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen wie kommunale Gebietskörperschaften, Naturschutzorganisationen/-einrichtungen, Stiftungen und Zweckverbände. Projektskizzen können fortlaufend über das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) eingereicht werden. Bei positiver Beurteilung der Projektskizze durch das BfN kann ein Förderantrag beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vorgelegt werden. Weitere Informationen zur Bundesförderung chance.natur sind abrufbar auf den Seiten von BMU und BfN . Weiterführende Informationen zu einzelnen Naturschutzgroßprojekten in Sachsen-Anhalt können hier nachgelesen werden. Das Land Sachsen-Anhalt fördert die Koordinierungsstellen der nach Naturschutzgesetz anerkannten, landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen sowie die Trägervereine der Naturparke Sachsen-Anhalts. Die Projektförderung erfolgt auf der Grundlage der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Trägervereine der Naturparke Sachsen-Anhalts und von Naturschutzvereinigungen Sachsen-Anhalts (Richtlinie Verbandsförderung)“ zur Unterstützung der Koordinierung der ehrenamtlichen Naturschutzarbeit und zur Umsetzung der Ziele der Naturparke. Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt/Referat 407 in Halle (Saale). Die bisherige Artensofortförderung des Umweltministeriums wurde weiterentwickelt und seit 2024 an als Sofortförderprogramm NaturWasserMensch fortgeführt. Gefördert werden wirksame sowie zeitlich und finanziell überschaubare Maßnahmen im öffentlichen Interesse in den Bereichen Natur- oder Gewässerschutz, mit Bezug zu Bürgerinnen und Bürgern im jeweiligen Wohnumfeld. Durch das neue Sofortförderprogramm sollen insbesondere jene Projekte unterstützt werden, die nicht aus anderen Programmen förderfähig sind.
Die Luft, die wir täglich atmen, beeinflusst unsere Gesundheit und unser Wohlbefinden unmittelbar. Um die Luftqualität im Stadtgebiet transparent darzustellen und gezielte Maßnahmen zur Luftreinhaltung zu unterstützen, stellt Berlin eine digitale Luftkarte bereit. Sie bietet einen aktuellen und räumlich detaillierten Überblick über die Belastung mit verschiedenen Luftschadstoffen und macht sichtbar, in welchen Bereichen der Stadt die Luft vergleichsweise sauber oder stärker belastet ist. Die Karte basiert auf einem Rastermodell mit 50 m × 50 m großen Zellen. Für jede dieser Flächen wird die Luftbelastung modelliert und dargestellt. Grundlage sind die Jahresmittelwerte des Jahres 2025 für drei zentrale Luftschadstoffe: Stickstoffdioxid (NO₂) Feinstaub PM₁₀ (Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser bis 10 Mikrometer) Feinstaub PM₂,₅ (besonders kleine Partikel bis 2,5 Mikrometer) Die Luftqualität wird anhand von fünf Belastungskategorien bewertet – von „sehr niedriger“ bis „hoher“ Luftschadstoffbelastung. Maßgeblich für die Einstufung sind die aktuellen Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation sowie Zwischenziele auf dem Weg zu einer Luftqualität, die nach heutigem wissenschaftlichem Kenntnisstand keine gesundheitlichen Risiken mehr verursacht. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Luftqualität im Jahr 2025 leicht verschlechtert. Ursache hierfür waren jedoch keine höheren Emissionen, sondern vor allem wetterbedingte Einflüsse. Überdurchschnittlich häufig traten austauscharme Wetterlagen auf, in denen Luftschadstoffe schlechter verdünnt und abtransportiert wurden als im Jahr 2024. Die Karte zeigt deutlich, dass die Luftqualität innerhalb Berlins räumlich sehr unterschiedlich verteilt ist und die Bevölkerung unterschiedlich stark betroffen ist. Auf 28 % der Berliner Stadtfläche war die Luftqualität im Jahr 2025 durch niedrige Belastung gekennzeichnet. Diese Bereiche sind jedoch überwiegend unbewohnt oder nur sehr dünn besiedelt, sodass dort praktisch keine Bevölkerung lebt. 64 % der Stadtfläche weisen eine mäßige Luftqualität auf. In diesen Gebieten leben rund 79 % der Berlinerinnen und Berliner. Häufig handelt es sich um Wohngebiete mit mittlerer Verkehrsbelastung. Auf 8 % der Berliner Fläche wurde eine erhöhte Luftschadstoffbelastung festgestellt. Obwohl diese Bereiche flächenmäßig vergleichsweise klein sind, leben dort gut 20 % der Einwohnerinnen und Einwohner, die erhöhten Luftschadstoffbelastungen ausgesetzt sind. Betroffen sind insbesondere dicht besiedelte innerstädtische Bereiche sowie Wohnlagen entlang stark befahrener Hauptverkehrsstraßen. Eine hohe Luftschadstoffbelastung wurde – wie bereits im Vorjahr – auch 2025 in keinem Bereich Berlins festgestellt. Die gesetzlichen Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, die seit mehr als zehn Jahren verbindlich einzuhalten sind, wurden auch im Jahr 2025 berlinweit sicher eingehalten. Die Ergebnisse verdeutlichen, dass insbesondere dicht besiedelte Quartiere trotz insgesamt verbesserter Luftqualität weiterhin vergleichsweise hohen Belastungen ausgesetzt sind. Besonders PM₂,₅ (Feinstaub mit einem Partikeldurchmesser von weniger als 2,5 Mikrometern) stellt ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar. Aufgrund ihrer geringen Größe können diese Partikel tief in die Lunge eindringen. Ultrafeine Bestandteile gelangen teilweise sogar in die Blutbahn und können sich im gesamten Körper verteilen. Die gesundheitlichen Auswirkungen von Feinstaub sind wissenschaftlich umfassend belegt. Kurzfristig können erhöhte Belastungen unter anderem Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen sowie vermehrte Krankenhaus- und Notfalleinweisungen verursachen. Langfristig steigt das Risiko für Atemwegserkrankungen wie Asthma, Bronchitis und Lungenkrebs, für Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie für Stoffwechsel- und neurologische Erkrankungen. Besonders empfindlich reagieren ältere Menschen, Kinder sowie Personen mit bestehenden Atemwegs- oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand gibt es keinen sicheren Schwellenwert, unterhalb dessen Feinstaub keine gesundheitlichen Auswirkungen verursacht. Deshalb trägt jede Verringerung der PM₂,₅-Belastung zum Gesundheitsschutz bei. Um die Luftqualität langfristig weiter zu verbessern und die WHO-Empfehlungen schrittweise zu erreichen, setzt Berlin auf verschiedene Maßnahmen in den Bereichen Verkehr, Energieversorgung und Emissionsminderung. Verkehrspolitik: Umweltzonen tragen dazu bei, besonders emissionsintensive Fahrzeuge aus stark belasteten Innenstadtbereichen fernzuhalten. Tempolimits auf Hauptverkehrsstraßen reduzieren Abgasemissionen und die Aufwirbelung von Feinstaub. Der Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs sowie des Rad- und Fußverkehrs soll den motorisierten Individualverkehr verringern. Heiz- und Energiesysteme: Emissionsarme Heizungsanlagen und moderne Filtertechnik helfen dabei, den Ausstoß von Feinstaub zu reduzieren. Auch ein sachgerechter Betrieb von Holzöfen – etwa durch die Verwendung trockenen Holzes und ausreichender Luftzufuhr – kann die Emissionen deutlich senken. Industrie & überregionale Quellen: Ein Teil der Luftschadstoffe entsteht nicht direkt in Berlin, sondern wird aus anderen Regionen nach Berlin transportiert. Deshalb sind neben lokalen Maßnahmen auch nationale und europäische Strategien zur Emissionsminderung erforderlich, beispielsweise strengere Vorgaben für Industrieanlagen, Energieerzeugung und Verkehr. Die digitale Luftkarte ist weit mehr als eine reine Datendarstellung. Sie dient als wichtiges Instrument für Information, Planung und politische Entscheidungsfindung. Für Bürgerinnen und Bürger macht sie sichtbar, wie die Luftqualität im eigenen Wohnumfeld ausfällt, und stärkt das Bewusstsein für Umwelt- und Gesundheitsschutz. Für Verwaltung und Politik liefert sie eine fundierte Datengrundlage, um Maßnahmen gezielt dort umzusetzen, wo die Belastung hoch ist oder besonders viele Menschen betroffen sind. Zudem ermöglicht die Karte, die Wirkung einzelner Maßnahmen – etwa neuer Verkehrsregelungen oder städtebaulicher Veränderungen – objektiv zu bewerten. Die Berliner Luftkarte ist damit ein zentraler Bestandteil einer transparenten und wissenschaftlich fundierten Umweltpolitik. Sie zeigt, wie Luftqualität, Bevölkerungsverteilung und Gesundheitsvorsorge zusammenhängen, und unterstützt dabei, die Lebensqualität in der Stadt langfristig zu verbessern.
Die Versiegelung von natürlichen Böden durch Überbauung und Bedeckung mit undurchlässigem Material hat eine Vielzahl von negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt, das Mikroklima in der Stadt und den Lebensraum des Menschen. Die Auswirkungen der Versiegelung sind vor allem in den Großstädten und Ballungsräumen zu spüren, wo ein hoher Anteil der gesamten Fläche versiegelt ist. Definition Unter Versiegelung wird die Bedeckung des Bodens mit festen Materialien verstanden. Dabei lassen sich versiegelte Flächen in bebaut versiegelte Flächen , also Gebäude aller Art, und unbebaut versiegelte Flächen , also Fahrbahnen, Parkplätze, befestigte Wege usw., trennen. Neben baulichen Anlagen und mit Asphalt oder Beton vollständig versiegelten Oberflächen werden auch durchlässigere Beläge als versiegelt betrachtet, obwohl diese zum Teil sehr unterschiedliche ökologische Eigenschaften aufweisen. Rasengittersteine oder breitfugiges Pflaster z. B. erlauben noch ein reduziertes Pflanzenwachstum, sind teilweise wasserdurchlässig oder weisen ein wesentlich günstigeres Mikroklima auf. Die vorkommenden Arten von Oberflächenbelägen der unbebaut versiegelten Flächen werden zu vier Belagsklassen mit unterschiedlichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt zusammengefasst (vgl. Tab. 1). Die vollständige Versiegelung von Böden führt zum unumkehrbaren Verlust der natürlichen Bodenfunktionen. Durch Versiegelung und Verdichtung werden außerdem die pflanzenverfügbare Wasserspeicherleistung des Bodens sowie seine Puffer- und Filterleistung stark beeinträchtigt. Mit der Unterbindung der Wasser- und Sauerstoffversorgung werden die meisten Bodenorganismen zerstört. Da kein Wasser mehr versickern kann, werden die über Luft und Niederschläge eingetragenen Schadstoffe nicht mehr im Boden gehalten und zum Teil in die Oberflächengewässer gespült. Die Grundwasserneubildung wird verhindert bzw. reduziert. Mit der Versiegelung des Bodens gehen durch den Verlust von Verdunstungs- und Versickerungsflächen für Niederschläge auch Veränderungen im Wasserhaushalt und der Wasserbeschaffenheit einher. Das u. a. mit Reifenabrieb, Staub und Hundekot stark verunreinigte Regenwasser von versiegelten Flächen wird über die Kanalisation entweder direkt in die Vorfluter oder über die Klärwerke abgeleitet (vgl. Umweltatlaskarte Entsorgung von Regen und Abwasser (02.09)). Der Abfluss schadstoffbelasteten Regenwassers nach Starkregenereignissen führt immer wieder zur Eutrophierung der Gewässer. Die vollständige Versiegelung des Bodens bewirkt in der Folge den gänzlichen Verlust von Flora und Fauna . Aber auch die Versiegelung von Teilbereichen verursacht immer einen Lebensraumverlust. Biotope werden zerschnitten oder isoliert; empfindliche Arten werden zugunsten einiger anpassungsfähiger Arten verdrängt. Unversiegelte Böden haben dank ihrer Wasserspeicherfähigkeit und als Wasserlieferanten für Pflanzen einen wichtigen Einfluss auf das Stadtklima. Die Verdunstung durch die Pflanzen und von der (unversiegelten) Bodenoberfläche führen zur Abkühlung der Luft. Das hohe Wärmespeichervermögen von Gebäuden, versiegelten Flächen und asphaltierten Straßen verursacht im Gegenzug eine Aufheizung der Luft und führt zur Ausprägung eines speziellen Stadtklimas. Vor allem im Sommer wird dadurch die nächtliche Abkühlung deutlich verringert (vgl. Abb. 1 und Umweltatlaskarte „Nächtliche Abkühlung zwischen 22:00 Uhr und 04:00 Uhr“ (04.10.4)). Gleichzeitig wird auch die Luftfeuchtigkeit vermindert , da Vegetationsflächen und die davon ausgehende Verdunstung fehlen. Dies kann zum Auftreten von Extremwerten führen, die das menschliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen können. In diesem Zusammenhang spielen nicht-versiegelte Flächen wie z. B. Parkanlagen eine große Rolle; schon ab 1 ha Größe sind positive klimatische Auswirkungen auf das menschliche Wohlbefinden nachweisbar. Auch auf die Staub- und Schadstoffgehalte der Luft haben vegetationsbestandene Flächen Einfluss, da sie durch ihre großen Blattoberflächen in der Lage sind, Stäube und andere Luftschadstoffe zu binden . Die Auswirkungen der Versiegelung auf das Berliner Stadtklima sind ausführlich in verschiedenen Karten des Bereiches Klima beschrieben. Neben den oben beschriebenen Folgen auf den Naturhaushalt hat der Grad der Versiegelung eines Stadtgebietes auch eine unmittelbare Auswirkung auf den Lebensraum des Menschen . So ist eine hohe Versiegelung meist gepaart mit einem Missverhältnis zwischen Einwohnerzahl und Freiflächenangebot. Die Aneinanderreihung von Gebäuden, häufig nur durch Asphalt- oder Betonflächen unterbrochen, kann auf die Bewohner eine bedrückende, monotone Wirkung haben. Natur, wie z. B. der Wechsel der Jahreszeiten, kann in der direkten Wohnumgebung nicht mehr erlebt werden. Naherholung am Stadtrand erzeugt wiederum Verkehr mit ebenfalls negativen Umweltauswirkungen. Versiegelungsdaten werden in zahlreichen für den Umweltschutz sowie die Stadt- und Landschaftsplanung wichtigen Zusammenhängen regelmäßig genutzt. Dabei ist die Nutzung und Verarbeitung in verschiedenen Modellen (Stadtklima, Wasserhaushalt) oder Bewertungsverfahren – wie z. B. im Bodenschutz – ein Anwendungsschwerpunkt. Aber auch der Dokumentation des Zustandes der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch Versiegelung kommt eine wichtige Bedeutung zu. Nicht zuletzt wird im politischen Raum zunehmend nach zeitlich hoch aufgelösten und regelmäßig erhobenen Versiegelungsdaten verlangt, um im Rahmen eines Monitorings den Verlauf umweltpolitischer oder stadtplanerischer Strategien messen zu können (vgl. Reusswig et al. 2016, SenStadtUm 2016a, SenUVK 2019, AfS 2021). Instrumente zur Reduzierung von Versiegelung und Flächenneuinanspruchnahme Für empirische Untersuchungen und Risikoabschätzungen zur Folge des Flächenverbrauchs im Rahmen der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurde der Indikator “ Flächenneuinanspruchnahme ” entwickelt. Die Flächenneuinanspruchnahme errechnet sich aus der täglichen Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV) . Diese ist nicht mit der versiegelten Fläche gleichzusetzen. In der SuV sind auch Flächen enthalten, die nur wenig versiegelt sind (Hausgärten, Kleingärten, Parkanlagen, Verkehrsgrün etc.). Ziel der Bundesregierung ist es, die durchschnittliche Flächenneuinanspruchnahme bis zum Jahr 2030 auf unter 30 ha pro Tag zu begrenzen. Bis 2050 wird eine Flächenkreislaufwirtschaft angestrebt, in der durch Flächenrecycling und eine Reduktion der Flächenneuinanspruchnahme die Summe des Flächenverbrauchs auf Netto-Null reduziert wird (vgl. Statistisches Bundesamt 2021). In den Jahren 2004 bis 2019 hat die tägliche Flächenneuinanspruchnahme kontinuierlich von 131 ha auf 45 ha abgenommen. Im Jahr 2020 stieg sie jedoch wieder auf 58 ha pro Tag an. Das ursprünglich bereits für das Jahr 2020 gesteckte 30-ha-Ziel der Bundesregierung wurde damit trotz Verlangsamung der Flächenneuinanspruchnahme verfehlt (Umweltbundesamt 2020). Im September 2015 wurde auf dem UN-Gipfel in New York die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verabschiedet. Die darauf aufbauende Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2021 (Die Bundesregierung 2021) berücksichtigt die besondere Notwendigkeit des nachhaltigen Schutzes der Ressource Boden vor dem Hintergrund zunehmender Urbanisierung und Klimaveränderungen (Sustainable Development Goal – SDG 15). Bei der Umsetzung des Ziels einer land- und bodendegradationsneutralen Welt der Agenda 2030 wird die Bedeutung des Bodens für Artenvielfalt, Klimaschutz und als Kohlenstoffspeicher besonders hervorgehoben (Die Bundesregierung 2021). In einem Ballungsraum wie Berlin ist die oben beschriebene Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche nur ein wenig geeigneter Indikator für die Inanspruchnahme von Böden (vgl. Umweltatlaskarte „Freiflächenentwicklung (06.03) . Aus diesem Grund wurde in Berlin für das Monitoring von 17 Nachhaltigkeitszielen der Indikator Nr. 15.1 „Flächenversiegelung“ festgelegt, um unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit den sparsamen Umgang mit der Ressource Boden zu dokumentieren. Zur Darstellung der zeitlichen Entwicklung des Versiegelungsgrades werden auch die Daten des Umweltatlas genutzt (Amt für Statistik Berlin-Brandenburg 2021). Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) hat im Jahr 2005 eine Expertengruppe aus Bund und Ländern eingesetzt, um ein geeignetes Schätzverfahren zur Ermittlung der Bodenversiegelung auf Bundesländerebene zu entwickeln, das den Nachhaltigkeitsindikator “Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen” um die Komponente Versiegelung erweitern sollte. Die Ergebnisse der Expertengruppe fließen in die Umweltökonomische Gesamtrechnung der Länder (UGRdL) ein und wurden im Bericht “Indikator Versiegelung” dokumentiert (Frie & Hensel 2007). Bereits ab dem Jahr 2010 hat die LABO im Auftrag der Umweltministerkonferenz (UMK) einen Bericht zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sowie zwei Statusberichte erarbeitet und veröffentlicht. Der im Jahr 2020 erarbeitete LABO-Statusbericht 2020 „Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme und der Versiegelung“ knüpft an diese vorhergehenden Dokumente an. Neben dem Status Quo bei der Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme und Versiegelung, zeigt der Bericht Lösungsansätze zum nachhaltigen Schutz der Ressource Boden auf (LABO 2020). Laut Umweltökonomischer Gesamtrechnungen der Länder nehmen versiegelte Flächen in Deutschland 2021 einen Flächenanteil von 6,4 % ein. Das entspricht einer versiegelten Fläche von 2,2 Mio. ha. In Berlin beträgt der Flächenanteil der versiegelten Fläche 2021 34,7 % (rund 30.931 ha) (Statistische Ämter der Länder 2022). Siehe dazu den Exkurs: Versiegelungsdaten 2005, 2011, 2016 und 2021 im Vergleich zum Indikator “Versiegelung” der Umweltökonomischen Gesamtrechnung der Länder (UGRdL, Statistische Ämter der Länder 2022). Die mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie angestrebte Reduzierung des Flächenverbrauchs soll durch flächensparendes und kompaktes Bauen, Verdichtung der Innenstädte, Bündelung von Infrastruktur, Bereitstellung von Ausgleichsflächen und Wiedernutzbarmachung von nicht mehr genutzten Flächen (Flächenrecycling) erreicht werden. Mit der Steigerung der Qualität des Wohnumfeldes in den Siedlungen soll das verdichtete Wohnen in der Stadt wieder als Alternative zum Haus im Grünen etabliert werden (Die Bundesregierung 2021). Länder und Kommunen sollen diese Ziele im Rahmen ihrer Raumordnungs- und Bauleitpläne umsetzen. Mit der Anpassung des Städtebaurechts an die UVP-Änderungs-Richtlinie wurde im März 2017 die Novellierung des Baugesetzbuches beschlossen. Die Novelle hat u.a. den Schwerpunkt der Einführung einer neuen Gebietskategorie „Urbanes Gebiet“, die eine stärkere Verdichtung gemischter Nutzungen unter Reduzierung des Flächenverbrauchs ermöglichen soll (Deutscher Bundestag 2017). Mit Inkrafttreten der Bundes-Bodenschutz-Gesetzgebung im Jahr 1999 wurde der Boden mit seinen Bodenfunktionen erstmals durch bundeseinheitliche Regelungen unter Schutz gestellt. Das Bodenschutzrecht bietet im Hinblick auf Nutzungsänderungen oder bauliche Inanspruchnahme von Böden allerdings keine unmittelbare materiell-rechtliche Handhabe. Die Entsiegelungspflicht nach § 5 des Bundes-Bodenschutzgesetzes stellt zwar grundsätzlich ein Instrumentarium dar, dauerhaft nicht mehr genutzte Flächen zu entsiegeln und so die natürlichen Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 BBodSchG zurückzugewinnen. Diese Regelung hat sich in der Praxis bisher nicht bewährt (Pannicke-Prochnow et al. 2021). Zusätzlich umfassen das Baurecht (BauGB 2022) und z. T. das Naturschutzrecht einschlägige Regelungen, die das Schutzgut Boden betreffen. Dazu zählen u. a. die sogenannte Bodenschutzklausel nach § 1a Abs. 2 BauGB und das Rückbau- und Entsiegelungsgebot nach § 179 BauGB. Seit der Einführung der Strategischen Umweltprüfung 2004 ist u. a. eine Bestandsaufnahme und Beschreibung der Bodenfunktionen vorzunehmen. Im Ergebnis sind Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen zu beschreiben und zu bewerten sowie Planungsalternativen aufzuzeigen. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG 2022) sind Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. Unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind gem. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG auszugleichen oder zu kompensieren. Um bei der Planung von Bauvorhaben und somit bei zunehmender Versiegelung im Land Berlin die hochwertigen, funktional besonders wertvollen und schützenswerten Böden zu erhalten, sollte insbesondere eine qualitative Betrachtung dahingehend erfolgen, welche Böden beansprucht oder besonders geschützt werden sollten. Dazu dienen die aktuellste Fassung der Umweltatlaskarte der „Planungshinweise zum Bodenschutz“ und die zusammenfassende Darstellung „Leitbild und Maßnahmenkatalog für den vorsorgenden Bodenschutz in Berlin“ (SenUVK 2021, SenStadtUm 2015). Der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen fordert in seinem Umweltgutachten 2020 unter anderem die Einführung einer Prüfpflicht, ob für eine Neuversiegelung an anderer Stelle entsiegelt werden kann (SRU 2020). Hervorgehoben wird dabei das im Land Berlin entwickelte Projekt der systematischen Erfassung von Flächen mit Entsiegelungspotenzial, die im Rahmen der naturschutzfachlichen Ausgleichsregelung nach einer Entsiegelung und der Wiederherstellung der Bodenfunktionen dem Naturhaushalt dauerhaft zur Verfügung gestellt werden können (Umweltatlaskarte „Entsiegelungspotenziale“ , Projekt „Entsiegelungspotenziale in Berlin“ , SenSW 2021b). Flächenentsiegelungen werden im Land Berlin im Rahmen unterschiedlichster Maßnahmen auf Senats- und Bezirksebene in unterschiedlichen Zuständigkeiten umgesetzt. Dazu zählen Entsiegelungsmaßnahmen im Rahmen von Stadtentwicklungsprojekten ( Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption, GAK ), des Berliner Ökokontos , des Berliner Energie- und Klimaschutzprogrammes (BEK), des Berliner Programms für nachhaltige Entwicklung mit EU-Fördergeldern und des Berliner Förderprogramms Stadtverschönerung und Klimaanpassung für die Berliner Bezirke. Im Rahmen des Programms „Grün macht Schule“ werden in einer Kooperation der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie mit dem Freilandlabor Britz e.V. Schulhöfe als kindgerechte, naturnahe Lebensräume und ökologische Lernorte klimaangepasst umgestaltet. Finanzielle Anreize auf privater Ebene können ebenfalls zur Reduzierung bestehender Versiegelungen führen. So gibt es z. B. seit dem 1. Januar 2000 in Berlin eine getrennte Abrechnung des Niederschlagswasserentgeltes. Die Einführung dieses sogenannten Entgeltsplittings geht auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 12.06.1972) und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urt. v. 14.06.1968 und 10.04.1980) zurück. Danach müssen Kommunen, in denen der Anteil der Kosten für die Ableitung des Niederschlagswassers mehr als 15 % der Gesamtkosten der Abwasserentsorgung beträgt, die Entgelte getrennt abrechnen. So ist das Niederschlagswasserentgelt nicht mehr proportional an das Abwasserentgelt gekoppelt. Es wird gemäß dem Anteil der versiegelten Fläche des Grundstücks berechnet, von dem aus in die Kanalisation eingeleitet wird (BWB 1998). Seit 2000 sind Eigentümer deshalb darauf bedacht, die versiegelte Fläche ihres Grundstücks möglichst gering zu halten und damit Abwasserkosten zu sparen. Seit Inkrafttreten der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (Verordnung über die Erlaubnisfreiheit für das schadlose Versickern von Niederschlagswasser – NWFreiV vom 24. August 2001) ist es möglich, erlaubnisfrei durch die Regenwasserversickerung auf dem eigenen Grundstück eine anteilige oder vollständige Befreiung des Niederschlagswasserentgeltes zu erreichen (SenStadt 2001). Seit 2018 ist die Regenwasserbewirtschaftung bei Bauvorhaben gemäß § 29 (1) BauGB auf dem Grundstück durch planerische Vorsorge sicher zu stellen. Lässt sich eine Einleitung von Regenwasser in die Kanalisation oder direkt ins Gewässer nicht vermeiden, ist die Menge zu drosseln (BReWa-BE, SenUVK 2021).
Die bisherige Artensofortförderung des Umweltministeriums wurde weiterentwickelt und wird seit 2024 als Sofortförderprogramm NaturWasserMensch fortgeführt. Gefördert werden wirksame sowie zeitlich und finanziell überschaubare Maßnahmen im öffentlichen Interesse in den Bereichen Natur- oder Gewässerschutz, mit Bezug zu Bürgerinnen und Bürgern im jeweiligen Wohnumfeld. Durch das neue Sofortförderprogramm sollen insbesondere jene Projekte unterstützt werden, die nicht aus anderen Programmen förderfähig sind. Förderfähig sind Aufwendungen für Maßnahmen zu Erhalt und Verbesserung der Natur in der Nähe zum Menschen. Dazu gehören insbesondere: Schaffung von Naturerfahrungsräumen, also von Grünflächen, auf denen sich vor allem Kinder und Jugendliche, aber auch Erwachsene, aufhalten und die Natur frei erleben können, Schaffung von öffentlich zugänglichen Ökogärten oder die ökologische Aufwertung von öffentlichen Park- und Gartenanlagen, Aufwertung, Pflege und Entwicklung kommunaler Grünflächen zu strukturreichen Landschaftselementen, Artenschutzmaßnahmen an und in Gebäuden, wie z.B. Fledermausquartiere, Nisthilfen oder artenreiche Trockenmauern, Maßnahmen zum Insektenschutz im urbanen Raum und zur Artenvielfalt, Maßnahmen der praktischen Umweltbildung von Kindern und Jugendlichen, Maßnahmen des Artenschutzes und der Biodiversität in öffentlichen Parks oder Gärten, Maßnahmen zum Artenschutz oder zur Biotop-Pflege (z.B. Streuobstwiesen), die nicht über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) förderfähig sind. Förderfähig sind Aufwendungen für Vorhaben, die der Pflege und Entwicklung von Gewässern, dem Wasserrückhalt oder der Verbesserung der Gewässergüte dienen. Dazu gehören insbesondere: Maßnahmen zur Sanierung von Klein- und Kleinstgewässern, Maßnahmen zur Entwicklung ökologisch wertvoller Gewässerstrukturen, wie z.B. die naturnahe Umgestaltung von Uferverbauungen, Kommunale Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte oder der Biodiversität, Maßnahmen zur Verbesserung des Wissens und Bewusstseins für das Themengebiet Wasser, Kommunale Maßnahmen zur Versickerung von Niederschlagswasser mit innovativem ökologischem Charakter, Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktion oder hydrologischen Funktion von oberirdischen Gewässern in öffentlichen Park- oder Gartenanlagen. Zuwendungsempfänger können zum Beispiel Gemeinden, Gemeindeverbände, Stiftungen, Vereine, Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände sein. Ziel ist die Verbesserung des menschlichen Naturerlebens, des Verständnisses für den Erhalt einer artenreichen Umwelt, der Kenntnisse komplexer Zusammenhänge in der Natur und eines dauerhaften Gewässermanagements. Für die Antragstellung verwenden Sie bitte das Antragsformular, welches Sie hier herunterladen können. Bitte füllen Sie das Antragsformular sorgfältig aus und achten Sie dabei darauf, den ökologischen Nutzen ausführlich darzulegen, zu erläutern, wie die Maßnahme im Zusammenhang mit dem Menschen (öffentliche Wahrnehmbarkeit) steht sowie die notwendigen Erklärungen (unter Punkt 8) abzugeben. Ihr Fokus sollte in diesem Jahr auf Maßnahmen liegen, die innerhalb eines Jahres umzusetzen sind. Mögliche Fragen zur Antragstellung beantwortet der Projektverantwortliche Willy Hentschel. Tel.: +49 391 567-1574 E-Mail: NWM(at)mwu.sachsen-anhalt.de Anträge sind im Original einzureichen, können aber auch vorab per E-Mail übersendet werden. Förderaufruf zur Einreichung von Anträgen zur Finanzierung von Vorhaben zur Umsetzung von Maßnahmen des Sofortförderprogramms NaturWasserMensch (NWM) Antragsformular Sofortförderprogramm NWM ANBest-P ANBest-GK NBest-Bau
Im Folgenden werden die einzelnen Kartiereinheiten für die reale Nutzung der bebauten Flächen und für den Grün- und Freiflächenbestand getrennt beschrieben. Blockflächen sind dann als Wohnnutzung dargestellt, wenn sie überwiegend bis vollständig für Wohnzwecke genutzt werden. Es werden auch vereinzelte wohnungsbezogene Dienstleistungsunternehmen, Gemeinbedarfseinrichtungen und Grünflächen im Wohnumfeld mit einbezogen. Wohngebiete umfassen entsprechend der Siedlungsstruktur der Stadt alle Stadtbereiche, von der dichten Bebauung der Innenstadt bis zu den offenen Siedlungsbebauungen in den Stadtrandbereichen. Die Flächen der Mischnutzung können im Erscheinungsbild den Flächen mit überwiegender Wohnnutzung ähneln. Die Wohnnutzung ist jedoch stärker mit Handels- und Dienstleistungsunternehmen (Kaufhäuser, Büros etc.), kulturellen Nutzungen und kleingewerblichen Betrieben durchsetzt. In Ausnahmefällen nimmt die Wohnnutzung einen Anteil von zwei Dritteln der Fläche ein, in der Regel dominieren allerdings Handels-, Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen. In einigen Fällen sind die Mischnutzungen durch einen hohen Anteil an Einzelhandelsnutzungen, Handwerk, Kleingewerbe oder auch extensiv genutzten Gewerbeflächen mit entsprechenden Schuppen und Werkstattgebäuden sowie Lager- und Stellplätzen geprägt, während die Wohnnutzung deutlich zurücktritt und nur noch etwa ein Drittel bis maximal die Hälfte der Fläche einnimmt. In Mischgebieten mit geringer Bebauung sind noch vereinzelt größere Brachflächen vorhanden; aufgrund des anhaltenden Bebauungsdruckes ist jedoch von einer weiteren Reduzierung auszugehen. Als Kerngebietsnutzung werden Bereiche mit hoher Nutzungsintensität und –dichte dargestellt. Sie sind ausschließlich in den Zentrumsbereichen der Innenstadt sowie den bezirklichen Hauptzentren zu finden. Es handelt sich um Bereiche von übergeordneter Bedeutung für Handel, private und öffentliche Dienstleistungen, kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen. Teilweise werden auch übergeordnete Gemeinbedarfsstandorte (wie z. B. überwiegend dem Bund zuzuordnende Verwaltungen, Botschaften u. ä.) im Innenstadtbereich dieser Kategorie zugeordnet. Baustrukturell sind große Unterschiede zwischen den einzelnen Gebieten festzustellen. Das Spektrum reicht von gründerzeitlicher Blockbebauung bis hin zu in jüngerer Zeit entstandener Hochhausbebauung. Generell zeichnen sich die Flächen durch eine hohe städtebauliche Dichte und einen hohen Versiegelungsgrad aus. Kennzeichnend für die Kategorie Gewerbe- und Industrienutzung / großflächiger Einzelhandel sind weiträumige Fertigungsgebäude, Lagerhallen sowie Lager- und Stellplätze. Der Anteil der Wohnnutzung tritt mit maximal einem Drittel der Fläche in den Hintergrund. Die Kategorie umfasst auch Güterbahnhöfe und Gewerbegebiete auf Bahnflächen, eindeutig gewerblich geprägte Wassergrundstücke (Werften, Bootsbau etc.) sowie großflächige Einzelhandels- und sonstige flächenintensive Handelsbetriebe inklusive der dazugehörigen Stellplatzanlagen. Die Störung durch Lärm und weitere Emissionen ist als mäßig bis sehr hoch einzuschätzen. Als Standorte von Gemeinbedarfsnutzungen gelten Einrichtungen für Kultur, Hochschule und Forschung, Gesundheitsversorgung, Verwaltung sowie Sicherheit und Ordnung, konfessionelle Einrichtungen (z. B. Kirchen), Kindertagesstätten und sonstige Jugendfreizeiteinrichtungen, Schulen und Sportanlagen. Auch einzelne Kinderspielplätze und Seniorenheime werden in diese Kategorie mit einbezogen. Zu den Sondernutzungen zählen bspw. Flächen wie das Olympiastadion und das Messegelände sowie größere Ausflugsgaststätten in Erholungsgebieten. Ver- und Entsorgungseinrichtungen umfassen Flächen der technischen Infrastruktur mit Anlagen für die Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgung sowie Anlagen der Abfallentsorgung und der Abwasserbeseitigung. Der Zentrale Omnibusbahnhof (ZOB) sowie Bus- und Tram-Betriebshöfe werden ebenfalls dieser Kategorie zugeordnet. Das öffentliche Straßenland ist grundsätzlich nicht Bestandteil der Nutzungskartierung. Als Verkehrsflächen werden daher in diesem Zusammenhang vor allem Bahn- und private Straßenverkehrsflächen bezeichnet. Des Weiteren werden Verkehrsinseln und Mittelstreifen – sofern sie in der Blockkarte enthalten sind – den Verkehrsflächen zugeordnet. Auch das an Straßen- und Bahnflächen gelegene „Verkehrsbegleitgrün“ wird in dieser Kategorie kartiert, jedoch mit einer entsprechenden Doppelnutzung als Teil der der Grün- und Freiflächen. Güterbahnhöfe und Gewerbeflächen auf Bahnflächen werden dagegen nicht als Verkehrsflächen geführt, sondern in der Kategorie „Gewerbe- und Industrienutzung, großflächiger Einzelhandel“. Parkplätze inklusive Parkhäuser wurden nur dann als Verkehrsfläche erfasst, wenn sie einen gesamten Block einnehmen. Parkplätze, deren Größe sich über der Erfassungsgrenze von einem Hektar bewegt, die jedoch innerhalb eines statistischen Blocks im Verbund mit anderen Nutzungen (z. B. Wohnnutzungen) liegen, werden nicht durch eine entsprechende Teilflächenbildung abgegrenzt, sondern der dominierenden Nutzung zugeordnet. In der Kategorie Verkehrsflächen werden außerdem Gleisanlagen und Betriebsanlagen der U-, S-, Fern- und Straßenbahn geführt sowie die außerhalb der Tunnel in einem offenen Einschnitt verlaufenden U-Bahnabschnitte. Wochenendhäuser werden – qua Definition – nicht dauerhaft bewohnt und dienen vorrangig der Erholungsnutzung. Diese Kategorie enthält auch Flächen, bei denen es sich um eine kleingartenähnliche Nutzung handelt und die nicht im Datensatz „Kleingartenbestand Berlin“ (SenStadtWohn 2020d) nach Bundeskleingartengesetz enthalten sind. Gegenüber einer Einzelhausbebauung mit Wohnnutzung zeichnen sich diese Flächen in der Regel durch ein geringeres Gebäudevolumen und eine kleinteiligere Parzellierung der Grundstücke aus. Gegenüber Kleingartengebieten sind sie jedoch dichter bebaut und die Parzellen im Allgemeinen größer. Als Baustelle werden Flächen mit typischem Baustellencharakter (in der Regel mit offenem Boden) eingeordnet. Wenn bereits die Fundamente bzw. erste Stockwerke der Neubebauung zu erkennen sind, erfolgt die Einordnung gemäß der geplanten Nutzung. Die Kategorie Wald umfasst alle waldartigen Bestände, die auf dem Luftbild eindeutig als solche zu erkennen sind. Hierzu gehören neben den Waldflächen der Berliner Forsten auch die aufgeforsteten ehemaligen Rieselfelder und sonstige Flächen mit waldartigem Vegetationsbestand. Nicht in dieser Kategorie enthalten sind waldartige Parkanlagen, wie z. B. Teilbereiche des Großen Tiergartens oder der Volkspark Klein-Glienicke, die sich im Grünanlagenbestand Berlins befinden. Sie werden der Nutzung Park / Grünfläche und dem Flächentyp Wald zugeordnet. Als Gewässer werden neben den natürlichen Gewässern, wie Flüsse und Seen, auch Kanäle sowie die Rückhalte- und Versickerungsbecken der Berliner Wasserbetriebe geführt, sofern sie als Wasserfläche (oder als wassertechnische Bauwerke) erkennbar sind. Zu der Kategorie Grünland zählen landwirtschaftlich genutzte Wiesen, Weiden und Koppeln sowie entsprechend genutzte Versuchsflächen der Universitäten und ehemalige Rieselfelder unabhängig davon, in welcher Weise die Erzeugnisse tatsächlich verwertet werden. Unter Ackerland werden die Flächen geführt, die als landwirtschaftlich genutzte Flächen identifiziert wurden. Im Unterschied zum Grünland wird hier der Boden periodisch umgebrochen und zur Saat, Düngung und Ernte bearbeitet. Zur Bestimmung der Grünland- und Ackernutzungen wurde der Datenbestand des Digitalen Feldblockkatasters ausgewertet. Die Nutzungen Grünland und Ackerland können im Verlauf weniger Jahre auf der gleichen Fläche wechseln. Bei diesen beiden landwirtschaftlichen Nutzungen gilt daher in besonderem Maße, dass die Kartierung den jeweiligen Stand der Erfassung wiedergibt. In die Kategorie Baumschule / Gartenbau sind neben den Anbauflächen privater Baumschulen und Gärtnereien auch Bezirksgärtnereien und städtische Gartenarbeitsschulen verzeichnet. Es handelt sich um Flächen mit vorwiegendem Freilandanbau. Flächen mit reiner Hallenbebauung werden dagegen zu den Gewerbe- und Industrienutzungen gezählt. Blockflächen mit Bezirksgärtnereien, Gartenarbeitsschulen, Bauhöfen der Gartenbauämter sowie einzelne Forschungseinrichtungen, wie das Institut für Nutzpflanzenforschung der Humboldt-Universität Berlin, aber auch Versuchsflächen von Bundesinstituten wie der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, werden mit der Doppelnutzung Gemeinbedarfs- und Sondernutzungen kartiert. Auf Grund ihres Flächenbedarfs liegen Baumschulen und Gartenbaubetriebe überwiegend am Stadtrand. Die Kategorie Park / Grünfläche umfasst neben den im Grünflächeninformationssystem (SenUVK 2020) der Senatsverwaltung geführten öffentlichen Grünanlagen auch weitere Grünanlagen, sofern sie vom Erscheinungsbild einer öffentlich zugänglichen Grünanlage ähneln und augenscheinlich regelmäßiger gärtnerischer Pflege unterliegen. So wird z. B. auch gepflegtes Verkehrsbegleitgrün dieser Kategorie zugeordnet, allerdings mit einer Doppelnutzung als Verkehrsfläche. Auch kleinere, platzartige Grünanlagen und Spielplätze werden als Park / Grünfläche kartiert, sofern sie weniger als zu etwa einem Drittel versiegelt sind; ansonsten fallen sie unter die Kategorie Stadtplatz / Promenade. Die Blöcke der Nutzung Park / Grünfläche werden generell auch dem Flächentyp Park / Grünfläche zugeordnet. Weiträumige Park- und Naherholungsanlagen, die sich fast ausschließlich durch extensiv gepflegte oder nicht gepflegte wald- bzw. wiesenartige Bereiche auszeichnen, werden ggf. den Flächentypen Brachfläche oder Wald zugeordnet (z. B. Volkspark Klein-Glienicke). Auch spezielle, nicht kostenfrei zugängliche Anlagen wie der Botanische Garten, der Zoologische Garten oder der Tierpark Friedrichsfelde werden als Park / Grünfläche kartiert, allerdings mit einer Doppelnutzung als Gemeinbedarfs- und Sondernutzung. Auch andere Gemeinbedarfsnutzungen können im Verbund mit Grünanlagen auftreten. Die Grünanlagen werden dann nicht separat abgegrenzt, selbst wenn sich ihre Größe über der Erfassungsgrenze von einem Hektar bewegt. Sie werden ggf. als Doppelnutzung kartiert, um den überwiegend „grünen“ Charakter dieser Flächen mit zu erfassen. Private Außenanlagen, Spielplätze etc. in Wohngebieten werden dagegen nicht als Park / Grünfläche kartiert, da diese zum Charakter der Wohnnutzung gehören und die Freiraumstruktur für diese Blöcke bei der Flächentypbestimmung (vgl. Ausführungen zu den Umweltatlaskarten „Stadtstruktur“ (06.07) und „Stadtstruktur – Flächentypen differenziert“ ) weiter unterschieden wird. Stadtplätze und Promenaden sind öffentliche Räume des städtischen Lebens. Stadtplätze dienen als Aufenthaltsorte zu Freizeit- und Erholungszwecken, als Versammlungsflächen, Marktplätze u. ä. und sind häufig Bahnhöfen sowie anderen öffentlichen oder repräsentativen Gebäuden vorgelagert. Promenaden sind großzügig angelegte Wege, die Fußgängern und Radfahrern als Bewegungsraum abseits des Straßenverkehrs dienen. Als Promenade gelten auch stärker versiegelte Mittelstreifen, sofern sie nicht als Parkplatz genutzt werden. Stadtplätze und Promenaden haben gegenüber Grünanlagen generell einen höheren Versiegelungsgrad. Als Friedhof werden neben den zur Bestattung genutzten Flächen auch ehemalige Friedhöfe geführt, sofern sie vom Charakter her noch als Friedhof erkennbar sind. Die bei der zuständigen Senatsverwaltung vorliegenden Daten zum Friedhofsbestand Berlin (SenStadtWohn 2017) bilden die Grundlage der Flächenkulisse. Ehrenmale wie der Sowjetische Soldatenfriedhof am Rande des Großen Tiergartens werden dagegen nicht dem Flächentyp Friedhof zugeordnet, obwohl sie im Friedhofsbestand Berlins geführt werden. Sie werden als Gemeinbedarfs- und Sondernutzung kartiert und dem Flächentyp Kultur zugeordnet. Friedhöfe zählen allerdings nicht grundsätzlich zu den Gemeinbedarfs- und Sondernutzungen. Nur wenn (i. d. R. kleinflächige) Blöcke in wesentlichem Umfang von einem Kirchengebäude eingenommen werden und der umgebende Friedhof nur eine untergeordnete Rolle spielt, kann eine Doppelnutzung mit den Gemeinbedarfs- und Sondernutzungen vergeben werden. Der Block wird dann dem Flächentyp Kirche zugeordnet. Befindet sich jedoch eine Kirche oder Kapelle auf einem großflächigen Friedhof lediglich in einer dem Friedhof untergeordneten Funktion, wird keine Doppelnutzung vergeben. Strukturell unterscheiden sich Friedhöfe untereinander vor allem hinsichtlich ihres Baumbestandes. Während Waldfriedhöfe und ältere Parkfriedhöfe wesentlich durch ihren alten Baumbestand geprägt werden, können junge Friedhofsanlagen noch weitgehend ohne größere Bäume auftreten. Grundlage für die Zuordnung und Flächenabgrenzung der Kleingärten ist der von der zuständigen Senatsverwaltung geführte Datenbestand der Berliner Kleingartenanlagen (SenStadtWohn 2020d). Hier sind die nach dem Bundeskleingartengesetz definierten Kleingärten mit kleingärtnerischer Nutzung erfasst. Andere Flächen mit ähnlicher Nutzungscharakteristik werden als Wochenendhäuser und kleingartenartige Nutzungen eingestuft. Brachflächen sind zum Erfassungsstand nicht genutzte oder nicht gepflegte Flächen, auf denen sich häufig ungestört vielfältige Vegetationsbestände entwickeln konnten, die jedoch einem großen Nutzungs- und Veränderungsdruck unterliegen. Es wird zum einen in vegetationsfreie Brachflächen unterschieden, bei denen es sich zumeist um Abgrabungen, Aufschüttungen oder Abrissflächen handelt, auf denen sich aufgrund einer erst kürzlichen Nutzungsaufgabe bisher keine Vegetation angesiedelt hat. In einigen Fällen kann sich aufgrund der Standortbedingungen auch längerfristig keine Vegetation ansiedeln. Es kann sich um brachliegende Flächen handeln, die aufgrund ihres sehr hohen Versiegelungsgrades kaum Vegetation aufweisen, oder um versiegelungslose Extremstandorte wie Sanddünen und -strände, auf denen sich aufgrund von Nährstoffarmut oder regelmäßiger Störung nur sehr langsam eine spontane Besiedelung einstellt. Eine weitere Brachflächenkategorie sind die Brachflächen mit überwiegend wiesenartigem Vegetationsbestand . Auf offen gelassenen Brachflächen siedelt sich häufig schon in den ersten Jahren eine Vegetation ruderaler Stauden und Gräser an. Insbesondere auf nährstoffarmen Standorten können diese Vegetationsbestände über mehrere Jahre relativ konstant erhalten bleiben. In der Regel handelt es sich jedoch um ein unbeständiges Stadium. Alle Brachflächen, die nicht eindeutig einer der anderen Brachflächen- oder Waldkategorien zugeordnet werden können, werden als Brachfläche, Mischbestand aus Wiesen, Gebüschen und Bäumen kartiert. Die Vegetationsentwicklung einer Brache hängt von vielfältigen Rahmenbedingungen ab, wie z. B. den abiotischen Standortbedingungen, der Ausgangsvegetation und anthropogenen Einflüssen, so dass sich auf länger brachliegenden Flächen unterschiedliche Sukzessionsstadien oft kleinräumig abwechseln. Ist eine Fläche nahezu vollständig mit Bäumen bestockt, wird sie dagegen der Kategorie Wald zugeordnet. Zu den Sportnutzungen gehören sowohl ungedeckte als auch gedeckte Sportanlagen. Alle Sportnutzungen werden gleichzeitig als Gemeinbedarfs- und Sondernutzung kartiert. Als ungedeckte Sportanlage werden Freianlagen bezeichnet, die Sport-, Bewegungs- und Freizeitaktivitäten dienen. Dazu zählen neben Sportplätzen, Frei- und Strandbädern auch spezielle Sportanlagen wie Reit-, Golf-, Bogenschießplätze und Wassersportgrundstücke. Letztere sind charakterisiert durch kleinere Werften, Boots- und Klubhäuser, Parkplätze etc. mit hohem Grünanteil. Eindeutig gewerblich geprägte Wassergrundstücke (Werften, Bootsbau etc.) werden der Kategorie Gewerbe- und Industrienutzung zugewiesen. Einige relativ extensiv genutzte Strandbäder (ohne Umkleidegebäude und Kiosk etc.) werden unter den Brachflächen- und Waldkategorien erfasst. Zu den gedeckten Sportanlagen zählen dagegen alle vornehmlich in Hallen untergebrachten Sportanlagen, wie z. B. Hallenbäder und Eissporthallen sowie Stadien und Mehrzweckhallen, in denen auch sportfremde Nutzungen wie Konzerte stattfinden können. Die folgenden Tabellen und Abbildungen zeigen die Anteile aller Nutzungsarten bezogen auf die Gesamtfläche Berlins . Dabei ist zu beachten, dass 1.926 Flächen sowohl eine Nutzung in einer Kategorie der bebauten Flächen (Nr. 10 bis 90) als auch in einer Kategorie der unbebauten Flächen (Nr. 100 bis 200) haben. Mit dieser Vorgehensweise können größere Grün- bzw. Freiflächenpotenziale auf Flächen anderer Nutzungen dargestellt werden. Dies betrifft vor allem Standorte von Gemeinbedarfseinrichtungen und Sondernutzungen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Gewerbe- und Industriegebieten oder Verkehrsflächen. Diese Flächen werden in beiden Karten unterschiedlich dargestellt (vgl. Ausführungen zu Doppelnutzungen im Abschnitt Methode ). Da für die Auswertung der Flächenanteile jede Fläche nur einmal berücksichtigt werden kann, wurden beide Fälle – Grünvorrang oder Bauvorrang – getrennt berechnet. Die Berechnungen basieren auf den Flächengrößenangaben des ISU. Die Flächen der Blöcke und Teilblöcke wurden im Geografischen Informationssystem YADE auf Grundlage der Block(teil)flächenkarte ISU5 berechnet. Dabei ist zu beachten, dass im Vergleich zu Flächenberechnungen in einem anderen Geografischen Informationssystem geringfügige Abweichungen in den Flächengrößen auftreten können. Tabelle 2 zeigt die absoluten und prozentualen Flächenanteile verschiedener Nutzungen an der Gesamtfläche Berlins. Bezogen auf die Fläche aller Berliner Bezirke , absolut in ha angegeben, ergibt sich folgendes Bild: Einen visuellen Eindruck der Verteilung der Nutzungsarten auf die Bezirke , absolut als ha-Angabe und relativ in Prozent der Bezirksfläche, vermitteln die Abbildungen 3 und 4. Beim Vergleich mit den Zahlen des Jahrgangs 2015 zeigen sich einige Tendenzen des Nutzungswandels in Berlin, aus denen sich generelle Trends der Stadtentwicklung ablesen lassen. So zeigt die Zunahme der Blockflächen mit Wohnnutzung um 370 ha die verstärkten Aktivitäten zum Wohnungsbau und kann überwiegend durch die realen Entwicklungen seit 2015 erklärt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Analyse auf Block- und Teilblockebene bei gleichbleibender Nutzungskategorie nicht die zusätzliche kleinteilige Nachverdichtung innerhalb eines Blocks bzw. einer Blockteilfläche abbildet. Die Abnahme von Brachflächen um ca. 706 ha (Grünnutzungen 171, 172, 173) ist auf zwei Gründe zurückzuführen. Einerseits spiegelt sich hier die bauliche Inanspruchnahme dieser Flächen für die Errichtung neuer Gebäude wider. Andererseits wurden im Zuge der aktuellen Nutzungsüberprüfung und dem Abgleich mit dem Digitalen Feldblock- Kataster zahlreiche bisherige Brachflächen der Kategorie Grünland zugeordnet, da die Flächen zwar derzeit brach liegen, jedoch im Digitalen Feldblock-Kataster verzeichnet sind und damit den Status einer landwirtschaftlichen Fläche tragen. Dementsprechend ist eine Zunahme von Grünland (plus 140 ha) zu verzeichnen. Die Zunahme von Flächen der Kategorie „Wochenendhaus- und kleingartenähnliche Nutzungen“ um 59 ha lässt sich vor allem durch Umwidmungen erklären. Insbesondere in den Ostbezirken haben diverse ehemalige Kleingartenanlagen ihren Status nach Bundeskleingartengesetz durch Umwidmung verloren. Daher lässt sich entsprechend der Zunahme der „Wochenendhaus- und kleingartenähnlichen Nutzungen“ eine Abnahme der Nutzung „Kleingartenanlage“ um 111 ha erklären. Zwei Drittel des Verlusts der „Kleingartenanlagen“ sind jedoch durch Nutzungsänderungen in Wohn- und Gewerbegebiete zu erklären. Die deutliche Abnahme der Kategorie „Ver- und Entsorgung“ um 143 ha ist auf eine Änderung der Kartierregeln und nicht auf eine tatsächliche Änderung der Nutzung zurückzuführen. So wurden die Betriebshöfe der BVG sowie der ZOB nicht mehr der Kategorie „Sonstige Verkehrsflächen“ zugeordnet, sondern als „Ver- und Entsorgung“ kartiert. Diese geschilderten methodischen Änderungen der Nutzungskartierung im Zuge der aktuellen Fortschreibung, die nicht auf auf reale Nutzungsänderungen zurückzuführen sind, erschweren einen Vergleich der Nutzungsanteile zum 31.12.2020 gegenüber dem bisherigen Erfassungsstand 31.12.2015. Auch das seit einigen Jahren vorliegende Wohnbauflächen-Informationssystem (WoFIS), das erstmals als Datenquelle genutzt werden konnte, erlaubte eine umfassendere Kartierung aktueller Wohnungsbauvorhaben als dies bisher möglich war, erschwert damit aber die direkten Vergleichsmöglichkeiten beider Erfassungsstände. Von einem tabellarischen Vergleich beider Nutzungskartierungen wird daher abgesehen. Bezüglich der Entwicklung des Grün- und Freiflächenbestandes wurde parallel zur Nutzungskartierung die Umweltatlaskarte „Freiflächenentwicklung“ (06.03) fortgeschrieben (SenStadtWohn 2021d); ihr sind die bis zum August 2020 (Datum der Befliegungsdaten) stattgefundenen Verluste und Gewinne im Grünbereich zu entnehmen. Die Karte „Reale Nutzung der bebauten Fläche“ (06.01) zeigt die verschiedenen Nutzungsarten in ihren Anteilen an der bebauten Fläche Berlins und ihre Verteilung über die Stadtfläche (Stand 31.12.2020). Abbildung 5 verdeutlicht die Verteilung der Anteile der verschiedenen baulichen Nutzungen an der bebauten Fläche der einzelnen Bezirke. Mehr als die Hälfte der bebauten Fläche Berlins wird zum Wohnen genutzt. Gewerbe- und Industrienutzungen wie auch Gemeinbedarfs- und Sondernutzungen nehmen mit 12 % bzw. 16 % einen relativ großen Teil der bebauten Fläche Berlins ein. Ihnen folgen die Verkehrsflächen (ohne die nicht in der Block(teil)flächenkarte enthaltenen Straßen) mit 6 % und die Mischnutzungen mit etwa 5 %. Berlinweit betrachtet nehmen Kerngebiete, Flächen der Ver- und Entsorgung sowie Wochenendhäuser und kleingartenähnliche Nutzungen sehr wenig Raum ein. Block(teil)flächen, die als Baustellen kartiert wurden, sind in dem aktuellen Stand erfasst, nehmen aber mit insgesamt 97 ha ebenfalls nur einen sehr kleinen Umfang ein, der sich durch den Baufortschritt sowie neue Baustellen auch kontinuierlich ändert. In der Verteilung der Nutzungsarten der bebauten Flächen auf das Stadtgebiet lassen sich charakteristische Strukturen erkennen. So gibt es reine Wohn- oder Gewerbegebiete im Stadtrandbereich deutlich häufiger als innerhalb des S-Bahnringes, während dort die Misch- oder Kerngebietsnutzungen stärker vertreten sind. Gegenüber anderen Metropolen hat Berlin jedoch weiterhin einen bemerkenswerten Anteil von ganz oder überwiegend dem Wohnen dienenden Flächen auch in Zentrumsnähe. So beträgt der Anteil an Blöcken und Blockteilflächen mit Wohngebietsnutzung in Friedrichshain-Kreuzberg über 40 % der baulich genutzten Fläche, in Mitte, bedingt vor allem durch die anderweitigen Nutzungen im Ortsteil Mitte, nur noch über 30 %. Insbesondere auf Grund günstiger Transportbedingungen konzentrieren sich Gewerbegebiete entlang von Wasserwegen, Bahnlinien und Hauptverkehrsstraßen. Mischgebiete und einzelne Kerngebiete findet man als Folge gewachsener Strukturen und der polyzentralen Struktur Berlins oft in den alten Ortskernen der verschiedenen Stadtteile. Kennzeichnend jedoch ist die Konzentration der Kerngebiete in den beiden Bereichen der City-West um Kurfürstendamm / Tauentzienstraße bzw. der City-Ost um den Bereich Alexanderplatz / Friedrichstraße sowie am Potsdamer Platz. Gemeinbedarfsflächen sind über das gesamte Stadtgebiet relativ gleichmäßig verteilt. Flächen der Ver- und Entsorgung treten hauptsächlich im Stadtrandbereich, häufig in Nachbarschaft zu Gewerbeflächen, auf. Die beschriebenen Strukturen spiegeln sich auch im Vergleich der Verteilung der Flächennutzungsarten innerhalb der einzelnen Bezirke wider (vgl. Abb. 5). Beispiele für die charakteristische Nutzungsverteilung im Stadtrandbereich sind die Bezirke Marzahn-Hellersdorf und Neukölln mit 67 % bzw. 66 % Wohnnutzung und 12 % bzw. 11 % industriell-gewerblicher Nutzung, während sich im Bezirk Mitte mit nur 35 % Wohnnutzung, aber 5 % Kerngebiets- und ca. 13 % Mischgebietsnutzung sowie einem sehr hohen Anteil an Gemeinbedarfsstandorten (30 %) deutlich dessen zentrale Funktion widerspiegelt. Da sich die Kerngebietsnutzungen der City-West um Kurfürstendamm, Breitscheidplatz und Tauentzienstraße auf drei Bezirke – Charlottenburg-Wilmersdorf, Schöneberg-Tempelhof und Mitte – verteilen, schlägt sich die zentrale Funktion dieses Bereichs weniger deutlich in der Nutzungsverteilung der beiden erstgenannten Bezirke nieder (Kerngebietsanteile von bis zu 2 %). Neben dem Bezirk Mitte weisen die Innenstadtbezirke Friedrichshain-Kreuzberg und Charlottenburg-Wilmersdorf mit 45 % und 48 % einen relativ niedrigen Anteil an reinen oder ganz überwiegend dem Wohnen dienenden Blöcken. Ein mehr oder weniger großer, örtlich sehr unterschiedlicher Anteil an Wohnfläche ist in den Mischgebieten anzutreffen. Dieses auch als ‚Berliner Mischung‘ bezeichnete Nebeneinander von Wohnen, Gewerbe und Produktion ist in den Bezirken Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg noch am deutlichsten zu erkennen. Sie sind die Bezirke mit den weitaus größten Mischnutzungsanteilen (13 % und 16 ). Dafür ist der Anteil an Gemeinbedarfsflächen mit 30 bzw. 19 % hier sehr hoch. Als Wohnbezirk mit dem berlinweit geringsten Anteil gewerblicher Nutzung (5 %) fällt Steglitz-Zehlendorf mit 66 % Wohnnutzung auf. Die Karte „Grün- und Freiflächenbestand“ (06.02) zeigt die verschiedenen Nutzungsarten in ihren Anteilen an der nicht bebauten Fläche Berlins sowie ihre Verteilung über die Stadt. Der größte Teil des Grün- und Freiflächenbestands liegt im Stadtrandbereich . Prägend sind die großen Waldflächen des Grunewalds und der Forst Düppel im Südwesten, der Spandauer und Tegeler Forst im Nordwesten und die großen Waldgebiete im Bezirk Treptow-Köpenick im Südosten von Berlin. 38 % aller Grün- und Freiflächen sind Wald. Der Anteil der Gewässer beträgt 13 % (vgl. Abb. 6). Landwirtschaftlich genutzte Flächen , die 9 % des Freiflächenbestands einnehmen, befinden sich insbesondere im nordöstlichen Stadtgebiet (Pankow und Weißensee). Weitere Landwirtschaftsflächen liegen in den übrigen Stadtrandbereichen. Kleingartengebiete , die 8 % des Freiflächenbestandes ausmachen, sind fast ausschließlich außerhalb des S-Bahnringes, jedoch zum Teil noch innenstadtnah, zu finden. Oft liegen sie in der Nähe von Kanälen, Flüssen und Bahnlinien. Zurzeit nicht genutzte Brachflächen verteilen sich über das gesamte Stadtgebiet, insbesondere entlang von Bahnlinien und Gewässern. Sie nehmen 9 % des Freiflächenbestands ein. Die wenigen verbliebenen Baumschulen und Gartenbaubetriebe befinden sich ganz überwiegend im Stadtrandbereich, während Sportplätze , Friedhöfe und Parks bzw. Grünanlagen im gesamten Stadtgebiet auftreten. Die Flächengrößen der einzelnen Freiflächen nehmen vom Innenstadtbereich in Richtung Stadtrand zu. Zudem treten die verschiedenen Freiflächenkategorien im äußeren Stadtgebiet häufig im Verbund miteinander auf und bilden so größere zusammenhängende Freiraumsysteme, während die verschiedenen Freiflächen im Innenstadtbereich meistens isoliert vorkommen und von bebauten Flächen umgeben sind. In den innerstädtischen Bezirken wird der Freiflächenbestand von Parkanlagen dominiert.
Die Luft, die wir täglich atmen, beeinflusst unsere Gesundheit und unser Wohlbefinden unmittelbar. Um die Luftqualität im Stadtgebiet transparent darzustellen und gezielte Maßnahmen zur Luftreinhaltung zu unterstützen, stellt Berlin eine digitale Luftkarte bereit. Sie bietet einen aktuellen und räumlich detaillierten Überblick über die Belastung mit verschiedenen Luftschadstoffen und macht sichtbar, in welchen Bereichen der Stadt die Luft vergleichsweise sauber oder stärker belastet ist. Die Karte basiert auf einem Rastermodell mit 50 m × 50 m großen Zellen. Für jede dieser Flächen wird die Luftbelastung modelliert und dargestellt. Grundlage sind die Jahresmittelwerte des Jahres 2025 für drei zentrale Luftschadstoffe: Stickstoffdioxid (NO₂) Feinstaub PM₁₀ (Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser bis 10 Mikrometer) Feinstaub PM₂,₅ (besonders kleine Partikel bis 2,5 Mikrometer) Die Luftqualität wird anhand von fünf Belastungskategorien bewertet – von „sehr niedriger“ bis „hoher“ Luftschadstoffbelastung. Maßgeblich für die Einstufung sind die aktuellen Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation sowie Zwischenziele auf dem Weg zu einer Luftqualität, die nach heutigem wissenschaftlichem Kenntnisstand keine gesundheitlichen Risiken mehr verursacht. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Luftqualität im Jahr 2025 leicht verschlechtert. Ursache hierfür waren jedoch keine höheren Emissionen, sondern vor allem wetterbedingte Einflüsse. Überdurchschnittlich häufig traten austauscharme Wetterlagen auf, in denen Luftschadstoffe schlechter verdünnt und abtransportiert wurden als im Jahr 2024. Die Karte zeigt deutlich, dass die Luftqualität innerhalb Berlins räumlich sehr unterschiedlich verteilt ist und die Bevölkerung unterschiedlich stark betroffen ist. Auf 28 % der Berliner Stadtfläche war die Luftqualität im Jahr 2025 durch niedrige Belastung gekennzeichnet. Diese Bereiche sind jedoch überwiegend unbewohnt oder nur sehr dünn besiedelt, sodass dort praktisch keine Bevölkerung lebt. 64 % der Stadtfläche weisen eine mäßige Luftqualität auf. In diesen Gebieten leben rund 39 % der Berlinerinnen und Berliner. Häufig handelt es sich um Wohngebiete mit mittlerer Verkehrsbelastung. Auf 8 % der Berliner Fläche wurde eine erhöhte Luftschadstoffbelastung festgestellt. Obwohl diese Bereiche flächenmäßig vergleichsweise klein sind, leben dort gut 60 % der Einwohnerinnen und Einwohner, die erhöhten Luftschadstoffbelastungen ausgesetzt sind. Betroffen sind insbesondere dicht besiedelte innerstädtische Bereiche sowie Wohnlagen entlang stark befahrener Hauptverkehrsstraßen. Eine hohe Luftschadstoffbelastung wurde – wie bereits im Vorjahr – auch 2025 in keinem Bereich Berlins festgestellt. Die gesetzlichen Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, die seit mehr als zehn Jahren verbindlich einzuhalten sind, wurden auch im Jahr 2025 berlinweit sicher eingehalten. Die Ergebnisse verdeutlichen, dass insbesondere dicht besiedelte Quartiere trotz insgesamt verbesserter Luftqualität weiterhin vergleichsweise hohen Belastungen ausgesetzt sind. Besonders PM₂,₅ (Feinstaub mit einem Partikeldurchmesser von weniger als 2,5 Mikrometern) stellt ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar. Aufgrund ihrer geringen Größe können diese Partikel tief in die Lunge eindringen. Ultrafeine Bestandteile gelangen teilweise sogar in die Blutbahn und können sich im gesamten Körper verteilen. Die gesundheitlichen Auswirkungen von Feinstaub sind wissenschaftlich umfassend belegt. Kurzfristig können erhöhte Belastungen unter anderem Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen sowie vermehrte Krankenhaus- und Notfalleinweisungen verursachen. Langfristig steigt das Risiko für Atemwegserkrankungen wie Asthma, Bronchitis und Lungenkrebs, für Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie für Stoffwechsel- und neurologische Erkrankungen. Besonders empfindlich reagieren ältere Menschen, Kinder sowie Personen mit bestehenden Atemwegs- oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand gibt es keinen sicheren Schwellenwert, unterhalb dessen Feinstaub keine gesundheitlichen Auswirkungen verursacht. Deshalb trägt jede Verringerung der PM₂,₅-Belastung zum Gesundheitsschutz bei. Um die Luftqualität langfristig weiter zu verbessern und die WHO-Empfehlungen schrittweise zu erreichen, setzt Berlin auf verschiedene Maßnahmen in den Bereichen Verkehr, Energieversorgung und Emissionsminderung. Verkehrspolitik: Umweltzonen tragen dazu bei, besonders emissionsintensive Fahrzeuge aus stark belasteten Innenstadtbereichen fernzuhalten. Tempolimits auf Hauptverkehrsstraßen reduzieren Abgasemissionen und die Aufwirbelung von Feinstaub. Der Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs sowie des Rad- und Fußverkehrs soll den motorisierten Individualverkehr verringern. Heiz- und Energiesysteme: Emissionsarme Heizungsanlagen und moderne Filtertechnik helfen dabei, den Ausstoß von Feinstaub zu reduzieren. Auch ein sachgerechter Betrieb von Holzöfen – etwa durch die Verwendung trockenen Holzes und ausreichender Luftzufuhr – kann die Emissionen deutlich senken. Industrie & überregionale Quellen: Ein Teil der Luftschadstoffe entsteht nicht direkt in Berlin, sondern wird aus anderen Regionen nach Berlin transportiert. Deshalb sind neben lokalen Maßnahmen auch nationale und europäische Strategien zur Emissionsminderung erforderlich, beispielsweise strengere Vorgaben für Industrieanlagen, Energieerzeugung und Verkehr. Die digitale Luftkarte ist weit mehr als eine reine Datendarstellung. Sie dient als wichtiges Instrument für Information, Planung und politische Entscheidungsfindung. Für Bürgerinnen und Bürger macht sie sichtbar, wie die Luftqualität im eigenen Wohnumfeld ausfällt, und stärkt das Bewusstsein für Umwelt- und Gesundheitsschutz. Für Verwaltung und Politik liefert sie eine fundierte Datengrundlage, um Maßnahmen gezielt dort umzusetzen, wo die Belastung hoch ist oder besonders viele Menschen betroffen sind. Zudem ermöglicht die Karte, die Wirkung einzelner Maßnahmen – etwa neuer Verkehrsregelungen oder städtebaulicher Veränderungen – objektiv zu bewerten. Die Berliner Luftkarte ist damit ein zentraler Bestandteil einer transparenten und wissenschaftlich fundierten Umweltpolitik. Sie zeigt, wie Luftqualität, Bevölkerungsverteilung und Gesundheitsvorsorge zusammenhängen, und unterstützt dabei, die Lebensqualität in der Stadt langfristig zu verbessern.
Mit der „Gesamtstrategie Saubere Stadt“ setzt sich Berlin seit 2018 besonders für eine möglichst saubere Stadt ein, indem verschiedene Projekte der Bezirke, Berliner Stadtreinigung (BSR) und der Senatsumweltverwaltung (SenMVKU) gefördert und gestärkt werden. Die Gesamtstrategie Saubere Stadt zielt auf ein verbessertes Stadtbild, Müllervermeidung und -entsorgung sowie die Überprüfung und eventuelle Anpassung von Regelaufgaben ab und fördert Maßnahmen für nachhaltiges ReUse, Up- und Recycling sowie die bedarfsorientierte Entwicklung neuer Aufgaben nach dem Leitbild „Zero Waste“ . Aktionsprogramm Sauberes Berlin: Insgesamt 3,3 Mio. Euro wurden den Bezirken in den vergangenen Jahren jährlich zur Umsetzung von bezirkseigenen Sauberkeits-Kampagnen, zur Unterstützung von zivilgesellschaftlichem Engagement bei der Sensibilisierung zum Thema Stadtsauberkeit und für weitere Maßnahmen im Sinne der verbesserten Sauberkeit zur Verfügung gestellt. Einen Einblick in die Vielfalt der Maßnahmen finden Sie im Bericht zur Umsetzung der Gesamtstrategie Saubere Stadt (PDF, 439 KB) . Beispiele für Bezirkskampagnen: Kampagne Null Müll Neukölln NULL MÜLL NEUKÖLLN (@null_muell_neukoelln) – Instagram-Fotos und -Videos #mittemachtsauber Das Berliner Straßenreinigungsgesetz liefert das gesetzliche Regelwerk zur Reinigung der Berliner öffentlichen Straßenlands – das heißt, wie oft wird in Ihrer Straße gereinigt? Bei wem liegen welche Zuständigkeiten? Weitere Informationen Vor allem in den warmen Monaten sind die Berliner Grün- und Erholungsanlagen (Parks) und Seeufer stark genutzt und entsprechend muss mehr gereinigt werden. Zudem werden die Parks oft als Ausläuferbereiche von Großveranstaltungen und Demonstrationen genutzt. Die Reinigung von gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist eine geteilte Aufgabe der BSR und der Bezirke. Spielplatzreinigung: Spielplätze als Teil der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen fallen auch unter diese Regelung und sind ebenfalls eine geteilte Aufgabe der BSR und der Bezirke. Die Regelungen finden sich im Bereich der Straßenreinigung . Seit Mai 2023 beseitigt die BSR alle illegalen Ablagerungen im öffentlichen Raum „aus einer Hand“. § 4 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin – KrW-/AbfG Bln) Die Außendienste der Berliner Ordnungsämter ahnden zahlreiche Ordnungswidrigkeiten wie… das Wegwerfen von Zigaretten illegale Ablagerungen von Bauschutt aber auch die Ablagerung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräten Grundlage hierfür sind § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) sowie der Bußgeldkatalog für den Umweltschutz . Die aktuell geltenden Buß- und Verwarngelder zu illegalen Abfallablagerungen finden Sie im Dokument Bußgeldkatalog, Anlage 1: Sachbereich Abfallwirtschaft . Da die Senatsumweltverwaltung zum Thema „zu verschenken“-Kisten viele Rückfragen erreicht haben, möchten wir den Bürgerinnen und Bürgern eine Hilfestellung bereitstellen: „Zu verschenken“-Kisten sind kein neu eingeführter Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand. Die SenMVKU möchte jedoch in der Bevölkerung ein Bewusstsein dafür schaffen, dass eine Aufschrift „zu verschenken“ den Bürger und die Bürgerin nicht von der Verantwortung für die abgelegten Gegenstände entbindet und ein unbetreutes Zurücklassen zu einer Ordnungswidrigkeit führen kann. Aus kreislaufwirtschaftlicher Perspektive sind die “zu verschenken”-Kisten eine sehr niedrigschwellige Möglichkeit, gebrauchte Gegenstände auch weiterhin anderen Berlinerinnen und Berlinern zur Verfügung zu stellen. Die Idee dahinter ist gute und wünschenswert. Das “zu verschenken”-Label allein hat in der alltäglichen Realität jedoch leider teilweise Auswüchse erreicht, die nicht im Sinne dieses Anliegens sind. So finden sich zunehmend im öffentlichen Straßenland auch alte Matratzen oder sehr heruntergekommene Herde oder Kühlschränke mit einer “zu verschenken”-Notiz. Nicht selten verbleiben Kisten oder Kleidung unbetreut auf der Straße. Für witterungsbedingt (oder aus anderen Gründen) nasse, aufgeweichte oder verschmutzte Gegenstände oder Kleidung finden sich in der Folge keine Abnehmenden mehr. Die Kiste wird so auf der Straße zurückgelassen. Vor dem Hintergrund dieser Herausforderungen ist auch die allgemeine Verfahrensweisen mit Ordnungswidrigkeiten jeglicher Art zu verstehen. Grundsätzlich gilt alles, das so aussieht, als hätte man Gegenstände im öffentlichen Raum entsorgt, als illegal abgelagerter Abfall. Dies war auch schon vor der Aktualisierung des Bußgeldkataloges der Fall. In diesem Sinne haben Ordnungsamts-Mitarbeitende schon immer “zu verschenken”-Boxen nach Ermessen entsprechend der vorliegenden Situation und dem Zustand der Gegenstände bewertet. Die Bezirke gehen dabei auch bisher schon mit viel Augenmaß vor. In vielen Kiezen gibt es wohnortnah geeignetere Alternativen der Weitergabe, die vielen Bürgerinnen und Bürgern nicht bekannt sind. Auf diese möchte die SenMVKU daher nochmals hinweisen: Über die Internetseiten https://www.remap-berlin.de/ und repami – Netzwerk Qualitätsreparatur können sich Bürgerinnen und Bürger darüber zu informieren, wo die Gegenstände im direkten Wohnumfeld zur Weiter-/Wiederverwendung (oder zur Reparatur) abgegeben werden können. Andere Möglichkeiten zur Weitergabe sind die BSR-Kieztage sowie die im Bezirk Reinickendorf angesiedelte BSR NochMall Im Land Berlin gibt es derzeit zahlreiche Formate, die zielgruppenorientiert vor Ort in den Bezirken tätig sind. Hierzu zählen Parkmanager, Parkläufer, Kiezhausmeister, Kiezläufer sowie Nachtlichter. Das Aufgabenspektrum ist sehr vielfältig. In Bezug auf das Thema Stadtsauberkeit zählen zu den Aufgaben u.a.: direkte Ansprache von Bürgerinnen und Bürgern insbesondere in den Sommermonaten zur Sensibilisierung bzw. Aufforderung zur Beseitigung von Abfällen. teilweise Ausgabe von Taschenaschenbechern und Mülltüten. Begleitung von Kieztagen, Ansprache und Unterstützung sowie Information. Durchführung von Clean ups oder anderen Sensibilisierungsmaßnahmen. Reparatur kleinerer Beschädigungen an Stadtmöbeln (Bänke, Baumscheiben etc.). Die Bezirke identifizieren dabei besondere Bedarfslagen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und setzen die Maßnahmen dort ein, wo sie dringend benötigt werden. Das kann sein: der Einsatz von Kiezhausmeistern oder Kiezläufern bei einem Kieztag, oder die Präsenz von Parkläufern, Parkmanagern oder Nachtlichtern in der Parkanlage am Wochenende oder im Uferbereich beliebter Seen in den Abendstunden. Zielvereinbarung 4 zu „Sauberkeit und Ordnung im öffentlichen Raum“ im Rahmen der #neustartagenda: Politische Erklärung zur Verbesserung der gesamtstädtischen Steuerung (PDF, 312 kB) Lenkungsgremium für mehr Sicherheit und Sauberkeit im öffentlichen Raum und zur Verhinderung von Sucht und Obdachlosigkeit Sauberkeit und Sicherheitsempfinden in Großsiedlungen Maßnahmen zur Entwicklung und Sauberkeit von Kiezen, Plätzen und öffentlichen Räumen
Wir haben für Sie einige zentrale Zahlen und Fakten zusammengestellt: Das Sauberkeitsempfinden von Berlinerinnen und Berliner in statistische Zahlen übersetzt, die Beschwerdelage zu Verschmutzungen im öffentlichen Raum sowie die tatsächlichen Mengen von Abfall und illegalen Ablagerungen. Wahrnehmung der Stadtsauberkeit: So schätzen Berlinerinnen und Berliner ihre Stadt ein Beschwerdelage: Müllmeldungen über Ordnungsamt-Online Abfallmengen im öffentlichen Raum Spezielle Informationen zur Berliner Stadtsauberkeit Vom 16. Juni bis 1. August 2025 fand eine berlinweite Befragung zum Thema Sauberkeit und Ordnung statt. Rund 31.000 Berlinerinnen und Berliner nahmen daran teil und bewerteten den Zustand ihrer Stadt sowie die bestehenden Maßnahmen zur Verbesserung der Stadtsauberkeit. Die Ergebnisse zeigen: Die Wahrnehmung von Sauberkeit unterscheidet sich je nach Bezirk und Wohnumfeld deutlich. Als besonders störend werden vor allem kleinere Abfälle wie Verpackungsmüll und Zigarettenkippen wahrgenommen. Aber auch Sperrmüll und Hundekot zählen zu den häufig genannten Problemen. Viele Teilnehmende wünschen sich insbesondere: höhere Bußgelder für Verursacherinnen und Verursacher, mehr Kontrollen durch die Ordnungsämter sowie konsequente Sanktionen bei Verstößen. Gleichzeitig sprechen sich viele Befragte für eine Ausweitung der Reinigungsleistungen aus. Die vollständigen Ergebnisse der Befragung finden Sie unter Sauberkeit und Ordnung in Berlin – Ergebnisse der Befragung 2025 . Die Beschwerdelage in Berlin zum Thema Sauberkeit/ Vermüllung wird unter anderem über die Möglichkeit von Meldungen an die bezirklichen Ordnungsämter abgebildet. Bürgerinnen und Bürger können verschiedene Anliegen über die Ordnungsamt-App oder Ordnungsamt-Online melden. Abfallmeldungen machen dabei bei weitem den größten Anteil der Meldungen aus. Die Meldungen dienen als Hinweisgeber auf Entwicklungen und Hotspots, unter anderem für die Unterstützung der Kontrolltätigkeiten der bezirklichen Ordnungsämter sowie der Planung von Entsorgungsfahrten durch die Berliner Stadtreinigung (BSR). Die Meldezahlen sind seit 2019 stark angewachsen. Aus der Steigerung der Müllmeldungen lässt sich jedoch nicht 1:1 ein entsprechender Zuwachs illegaler Müllablagerung ableiten. Hierfür gibt es verschiedene Gründe. Steigerungen entstehen dadurch, dass die Ordnungsamt-App sich grundsätzlich einer besseren Bekanntheit erfreut und somit die Zahl der Meldenden angestiegen ist. Zudem melden engagierte Bürgerinnen und Bürger sowie Initiativen illegale Müll-Ablagerungen zunehmend häufiger. Auch die Außendienstkräfte des Ordnungsamtes (AOD) sowie Mitarbeitende der BSR melden über das System. Wenn Sie künftig auch Müll oder illegale Abfälle melden möchten, können Sie dies tun über: Ordnungsamt-Online Ordnungsamt-App Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle (ZAB) des Ordnungsamtes in Ihrem Bezirk Ein erster Blick auf die Zahlen verschreckt zunächst. ABER: Hinter den Zahlen verstecken sich Gesetzesänderungen, Zuständigkeitenwechsel mit einer verbesserten gesamtstädtischen Lösung, eine viel schnellere Beseitigung – vor allem der häufig belasteten Bauabfälle – und damit auch eine Ausweitung auf mehr Abfallfraktionen. Das heißt, es wird in kürzerer Zeit mehr mitgenommen und vor allem die gefährlichen Abfälle können direkt beseitigt werden. Durch die Änderungen lässt sich eine wirkliche Vergleichbarkeit der Mengenentwicklung erst ab 2024 herstellen. Grundsätzlich wurden jedoch Prozesse in den Berliner Behörden verschlankt und Beseitigungsprozesse beschleunigt! Wie? Nach Pilotprojekten in einigen Bezirken hat die BSR zum 1. Mai 2023 den gesetzlichen Auftrag für die Entsorgung illegaler Ablagerungen erhalten. Hierfür wurden das Berliner Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG Bln) sowie das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) geändert. Dieser gesetzliche Auftrag hat die bisherige, fallweise Beauftragungspraxis abgelöst. Dadurch können die BSR nun ganze Straßenzüge von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräten und Bauschutt befreien. Dies gilt nicht nur für Straßen, sondern auch für alle gewidmeten Berliner Grün- und Erholungsanlagen und die landeseigenen Waldflächen. Die Bezirke müssen sich um die Beseitigung von illegalen Ablagerungen nicht mehr kümmern, das heißt insbesondere die bezirklichen Grünflächenämter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berliner Forsten können sich wieder stärker auf ihre Kernaufgaben konzentrieren. Um die Effizienz zu steigern und die Entsorgung nachhaltiger zu entsorgen, orientiert sich die Entsorgung durch die BSR nicht an Bezirksgrenzen. Aus diesem Grund können keine bezirks- oder gar ortsteilscharfe Aufschlüsselungen von Mengen oder Kosten erfolgen. Die Kosten für illegale Ablagerungen trägt das Land Berlin über die Stadtabrechnung (Haushaltsplan 1330 SenWiEnBe, Titel 52136, Tz 3). Grundlage für die Kostenabrechnung sind die für die Einbringung von illegalen Ablagerungen aufgewendeten Personal- und Fahrzeugressourcen. Circa 45.000 Tonnen Straßenkehricht werden von den BSR pro Jahr zusammengefegt. Über 27.000 Abfalleimer werden von den BSR geleert. Pro Herbstsaison werden ca. 36.000 Tonnen Laub von den BSR eingesammelt. Weitere Informationen Häufig ist die Berliner Stadtsauberkeit Gegenstand von Berichterstattung und Abfragen durch politische Mandatsträger und Mandatsträgerinnen. Hinweise hierzu finden Sie im Suchportal der Parlamentsdokumentation des Abgeordnetenhauses in Berlin . Hier finden Sie zudem eine Auswahl Schriftlicher Anfragen (Stand: Dezember 2025): S19-24612 vom 11. Dezember 2025: Sauberkeit – was wirkt? Neue Ansätze gegen Müll in Berlin: Prävention, Anreize und Wertschätzung (Tamara Lüdke, SPD) S19-23965 vom 09. September 2025: Giftiger Abfall in der Natur. Wie werden wir noch wirksamer gegen Müllsünderinnen und Müllsünder (Linda Vierecke, SPD) S19-23782 vom 05. September 2025: Warum liegt so viel Müll auf den Straßen, in Parks und im Wald. (Lisa-Bettina Knack, CDU) S19-23861 vom 16. September 2025: Illegale Müllablagerungen im Berliner Wald – Zuständigkeiten, Vollzugsdefizite und Ausweitung der BSR-Flächenkulisse. (Dr. Martin Sattelkau, CDU) S19-23804 vom 10. September 2025: Vermüllung in Berlin: Ordnungsämter und Allgemeiner Ordnungsdienst. (Tino Schopf, SPD) S19-22627 vom 20. Mai 2025: Müllorgien zum 1. Mai in Parkanlagen und kein Ende abzusehen (Alexander Bertram, AfD) S19-22623 vom 20. Mai 2025: World Cleanup Day am 20. September 2025 – Wer macht mit? (Tommy Tabor und Alexander Bertram, AfD) S19-22547 vom 12. Mai 2025: Vermüllung und Reinigungsmaßnahmen rund um den 1. Mai in Berlin – Transparenz herstellen (Danny Freymark und Prof. Dr. Martin Pätzold, CDU) S19-22494 vom 29. April 2025: Vermüllung im Wedding – Ein unlösbares Dauerproblem? (Mathias Schulz, SPD) S19-22398 vom 15. April 2025: Bisher unterlassene Besetzung und Qualifizierung von Stellen im Allgemeinen Ordnungsdienst (AOD) durch einige Bezirke. (Michael Dietmann, CDU) S19-22388 vom 14. April 2025: BSR Kieztage im Bezirk Treptow-Köpenick II (Dr. Martin Sattelkau, CDU) S19-21784 vom 27. Februar 2025: „Umweltkriminalität in Berlin – Ordnungswidrigkeiten“ (June Tomiak und Julia Schneider, GRÜNE) S19-21632 vom 11. Februar 2025: BSR-Kieztage (Sperrmüllentsorgung der BSR) im Bezirk Treptow-Köpenick (Dr. Martin Sattelkau, CDU) S19-21391 vom 20. Januar 2025: Das große Müllproblem. Entsorgung von illegalem Abfall (Alexander Bertram, AfD) S19-21267 vom 09. Januar: Regelung und Verwertung der Hundekotentsorgung nach Kündigung des Toilettenvertrages mit der Wall AG (9. Januar) (Frank-Christian Hansel, AfD) S19-21119 vom 13. Dezember 2024: Illegale Vermüllung in Reinickendorf (Niklas Graßelt, CDU) S19-21049 vom 03. Dezember 2024: Illegale Müllentsorgung mit Videotechnik verhindern. (Prof. Dr. Martin Pätzold und Danny Freymark, CDU) S19-21030 vom 02. Dezember 2024: BSR-Kieztage im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf. (Dr. Hugh Bronson, AfD) S19-20891 vom 14. November 2024: BSR-Kieztage in Lichtenberg: Planungen für 2025 transparent machen. (Danny Freymark und Prof. Dr. Martin Pätzold, CDU) S19-20596 vom 08. Oktober 2024: Kehrenbürger – Ehrenbürger? Wie geht der Senat mit ehrenamtlichem Engagement beim Thema Sauberkeit in unserer Stadt um? (Dr. Maja Lasić und Linda Vierecke, SPD) S19-20450 vom 25. September 2024: Ergebnis der BSR-Kiez-Tage transparent machen. (Danny Freymark und Prof. Dr. Martin Pätzold, CDU) S19-20323 vom 13. September 2024: Müllberge am Weddinger Schillerpark (Sven Rissmann, CDU) S19-19933 vom 06. August 2024: Müll und Umweltverschmutzung am Dorfanger in Bohnsdorf. (Lisa Knack, CDU) S19-19534 vom 24. Juni 2024: Müllberge im Görlitzer Park nach Protest-Konzert. (Alexander Bertram, AfD) S19-19407 vom 11. Juni 2024: Schrotträder vermüllen Berlin. (Alexander Bertram, AfD) S19-18876 vom 17. April 2024: Kosten illegaler Müllablage (Lars Bocian und Danny Freymark, CDU) S19-18622 vom 18. März 2024: Wo kein Kläger, da kein Richter – oder auch: warum eine Bußgelderhöhung allein die Parks und Straßen nicht sauber hält. (Julia Schneider, GRÜNE) S19-18559 vom 12. März 2024: Aus dem Späti in den Park – Einhaltung der Pfandverpflichtung bei Einweg-Getränkeverpackungen kontrollieren? (Stefan Häntsch, CDU) S19-18528 vom 07. März 2024: Reinigung von Spielplätzen durch die BSR. (Katalin Gennburg und Kristian Ronneburg, LINKE) S19-17758 vom 08. Januar 2024: Sperrmülltage für alle Bezirke Berlins. (Prof. Dr. Martin Pätzold, CDU). S19-17628 vom 13. Dezember 2023: BSR und illegaler Müll auf öffentlichem Straßenland – Wie wirksam ist die Rechtsänderung der Zuständigkeiten (Michael Dietmann, CDU) S19-17437 vom 23. November 2023: BSR: Arbeitsbedingungen, Aufklärung, Sperrmüll (Ferat Koçak und Katalin Gennburg, LINKE) S19-17326 vom 08. November 2023: BSR-Kieztage im Bezirk Lichtenberg: Transparenz herstellen. (Danny Freymark und Prof. Dr. Martin Pätzold, CDU) S19-16971 vom 09. Oktober 2023: Maßnahmen aus dem Berliner Sicherheitsgipfel. (Elif Eralp, Ferat Koçak, Niklas Schrader und Tobias Schulze, LINKE) S19-16927 vom 04. Oktober 2023: Saubere (Spiel-)Plätze (Julia Schneider, GRÜNE) S19-16879 vom 27. September 2023: Kosten illegaler Müllablage (Lars Bocian und Danny Freymark, CDU) S19-16648 vom 06. September: Sauberkeit im Landschaftsschutzgebiet Wartenberger/ Falkenberger Feldflur sicherstellen. (Danny Freymark, CDU) S19-16545 vom 24. August 2023: Sauberkeit auf den Straßen in Moabit und im Brüsseler Kiez (Taylan Kurt, GRÜNE) S19-15486 vom 09. Mai 2023: Bilanz des 1. Mai 2023 (Vasili Franco, GRÜNE) S19-15432 vom 04. Mai 2023: Abfallberge im Schlesischen Busch (Alexander Bertram, AfD) S19-14720 vom 24. Januar 2023: illegale Müllablagerung (Danny Freymark, CDU) S19-14136 vom 01. Dezember 2022: Kiezhausmeister (Tommy Tabor, AfD) S19-13621 vom 17. Oktober 2022: Was unternimmt das Land Berlin gegen die Vermüllung? (Holger Krestel, FDP) S19-13227 vom 08. September 2022: Entsorgung illegaler Abfälle und Kosten (Tommy Tabor, AfD) S19-11983 vom 25. Mai 2022: Berlin – Hauptstadt der Verwahrlosung? (Danny Freymark, CDU) S19-10996 vom 15. Februar 2022: Hauptstadt der Müllsünder? (Stefan Evers, CDU) Wir arbeiten an mehr Transparenz und werden Ihnen weitere Daten zum Sauberkeitszustand und der Wahrnehmung zur Verfügung stellen. Weitere Daten werden regelmäßig ergänzt.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 308 |
| Kommune | 34 |
| Land | 183 |
| Weitere | 21 |
| Wirtschaft | 1 |
| Wissenschaft | 97 |
| Zivilgesellschaft | 18 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 2 |
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 264 |
| Hochwertiger Datensatz | 3 |
| Lehrmaterial | 1 |
| Mitmachportal | 3 |
| Text | 120 |
| Umweltprüfung | 43 |
| unbekannt | 61 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 147 |
| Offen | 331 |
| Unbekannt | 20 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 478 |
| Englisch | 56 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 11 |
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| Keine | 252 |
| Webseite | 181 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 255 |
| Lebewesen und Lebensräume | 431 |
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