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Onlineshopping

Onlineshopping: Tipps für den umweltbewussten Einkauf im Internet Nachhaltig online shoppen: Daran sollten Sie sich orientieren Egal, wo Sie einkaufen: Bevorzugen Sie umweltfreundliche Produkte. Nehmen Sie sich Zeit für die Produktauswahl und vermeiden Sie so Retouren. Bestellen Sie – wenn möglich – Waren gebündelt und vermeiden Sie Spontankäufe von einzelnen Produkten. Lassen Sie ihr Paket nicht warten (nutzen Sie Pick-up-Points). Nutzen Sie – wenn möglich – Mehrwegverpackungen oder lassen Sie sich Produkte ohne zusätzliche Versandverpackungen senden. Gewusst wie Einfach von der Couch zu Hause über den Laptop oder unterwegs mit dem Smartphone zu shoppen, ist für uns zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Das Überraschende dabei: Das Onlineshoppen kann unter bestimmten Umständen sogar emissionsärmer als der Einkauf im stationären Handel sein. Im konkreten Einzelfall lässt sich das allerdings nur selten genau beurteilen, welche Einkaufsvariante aus Umweltsicht die bessere wäre. In den folgenden Tipps erfahren Sie deshalb, wie Sie den Onlineeinkauf selbst umweltfreundlicher gestalten können. Umweltfreundliche Produkte bevorzugen: Für den Onlinehandel gilt das gleiche wie für den stationären Handel: Die meisten Umweltbelastungen eines Produktes entstehen bei der Herstellung und während der Nutzung, weniger jedoch beim Transport. Bevorzugen Sie deshalb auch beim Onlinekauf umweltfreundliche Produkte und achten Sie – unabhängig vom Einkaufsort – auf eine umweltschonende Nutzung. Informieren Sie sich vor dem Kauf, worauf bei einzelnen Produkten aus Umweltsicht besonders zu achten ist. In unseren UBA-Umwelttipps finden Sie hierzu viele konkrete Hinweise. Achten Sie auf Umweltsiegel . Nutzen Sie Onlineshops, die sich auf umweltfreundliche Produkte spezialisiert haben und z. B. nur zertifizierte nachhaltige Produkte anbieten. Nutzen Sie das reichhaltige Angebot von Online-Secondhandbörsen. Im Bereich Elektronik gibt es beispielsweise diverse Händler, die Refurbished-Geräte anbieten. Dabei handelt es sich um generalüberholte Gebrauchtware mit Garantie. Auch fürs Leihen, Tauschen, Teilen und Reparieren bieten Onlineplattformen bequeme Lösungen an. Retouren vermeiden durch bewusste Auswahl: Da im Onlinehandel die Ware nicht angefasst, ausprobiert und geprüft werden kann, kommt es häufig zu Rücksendungen. Die Retourenquoten sind besonders bei Kleidungsstücken und Schuhen sehr hoch. Dadurch werden das Transportaufkommen und zum Teil der Verpackungsverbrauch und der Ausschuss erhöht. Achten Sie deshalb bei Ihrem Einkauf im Internet darauf, sich vorab genau über das gewünschte Produkt zu informieren. Lesen Sie die Produktbeschreibungen und schauen Sie sich Fotos und Darstellungen der Produkte an. Wenn Sie Kleidung oder Schuhe bestellen, nutzen Sie Größentabellen. So vermeiden Sie Käufe von nicht passender Kleidung oder Schuhen. Vergleichen Sie z. B. die Größenangaben auch mit realen Produkten bei Ihnen zu Hause. Lesen Sie außerdem Bewertungen von anderen Kundinnen und Kunden. Diese geben oft gute Einschätzungen und Einsichten zu den Vor- und Nachteilen der Produkte. Kaufen Sie im Zweifelsfall lieber vor Ort. So vermeiden Sie Retouren und unterstützen den Einzelhandel in Ihrer Umgebung. Gebündelt bestellen: Werden zwei Bücher in einem Paket geliefert, verursacht das natürlich weniger Transportaufwand, als wenn jedes Buch einzeln verschickt wird. Wann immer möglich, sollten Sie deshalb: Bestellungen bündeln, einzelne Spontankäufe vermeiden und möglichst nur bei einem Händler bestellen (wobei dies manchmal gar nicht so einfach zu erkennen ist, da insbesondere bei größeren Online-Portalen die Ware oft von verschiedenen Händlern angeboten und versendet wird). In der Regel führen die Versandkosten dazu, dass diese Tipps automatisch berücksichtigt werden. Bei neuen Büchern oder bei Versandhändlern, die grundsätzlich versandkostenfrei liefern, ist die Verlockung zu Einzelbestellungen hingegen groß. Eine weitere Möglichkeit zur Bündelung von Bestellungen ist es, im Freundeskreis, mit Nachbar*innen oder im Kollegium gemeinsam zu bestellen. ACHTUNG : Lassen Sie sich nicht durch Schwellenwerte für die versandkostenfreie Lieferung zu zusätzlichen, nicht wirklich benötigten Bestellungen verleiten. Lassen Sie ihr Paket nicht warten: Für die Transportemissionen eines Pakets ist überraschenderweise weniger der gesamte Transportweg als vor allem die sogenannte "letzte Meile" entscheidend, also der Transport der Pakete vom letzten Paketzentrum bis zu Ihnen nach Hause. Besonders ungünstig ist es hier, wenn Zustellversuche erfolglos sind und diese "letzte Meile" deshalb wiederholt werden muss. Stellen Sie deshalb sicher, dass Sie das Paket beim ersten Zustellversuch erreicht: Lassen Sie Ihre Pakete in sogenannte Pick-up-Points, wie Paketstationen oder Paketshops in Ihrer Nähe liefern. Diese Einstellung können Sie bei vielen Anbietern auch dauerhaft speichern. So werden Emissionen eingespart, da die Lieferdienste weniger Stationen anfahren müssen. Sie sollten die alternativen Zustellorte gut zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, auch einige ÖPNV – Haltestellen haben mittlerweile Paketstationen integriert. Eine Extra-Fahrt mit dem Pkw würde der Umwelt mehr schaden als eine Zustellung durch die Paket-Dienstleister. Ermöglichen Sie dem Zustelldienst das Ablegen der Ware oder die Zustellung bei Nachbarn für den Fall, dass Sie nicht zu Hause sind. Das lässt sich bei vielen Anbietern auch kurzfristig online anpassen. Für eine effiziente Zustellung ist allerdings Planungssicherheit von Vorteil. Mehrwegverpackungen nutzen: Einige Onlineshops bieten an, ihre Ware in Mehrwegversandverpackungen oder in der Originalverpackung ohne Extra-Versandverpackung zu senden. Nutzen Sie diese Möglichkeiten. Sie verringern dadurch den durch Versandverpackungen entstehenden Abfall und schonen Ressourcen. Verwenden Sie gegebenenfalls Kartons und Verpackungsmaterialien wieder. Was Sie noch tun können: Online umweltfreundliche Produkte finden: In vielen Produktbereichen ist das Angebot an umweltfreundlichen Produktalternativen vor Ort nicht immer (in ausreichender Vielfalt) vorhanden. Nutzen Sie in diesem Fall das vielfältige Onlineangebot, um umweltfreundlichere Produkte zu finden. Expresslieferungen vermeiden: Expresslieferungen haben in der Regel nicht nur deutlich höhere Versandkosten, sondern führen auch zu höheren Transportemissionen, da Fahrten nicht optimal geplant werden. Bestellen Sie deshalb rechtzeitig im Voraus und nutzen Sie möglichst den Standardversand. Reparatur vor Neukauf: Einige Onlineshops bieten zu ihrer Ware bereits Reparaturanleitungen an oder kooperieren mit Dienstleistern, die die Reparaturen übernehmen. Auf die Versandadresse achten: Deutschsprachige Internetseite, aber die Lieferung aus den USA oder China? Das Internet macht es auch bei Produkten möglich, bei denen man es auf den ersten Blick nicht vermutet. Achten Sie deshalb möglichst darauf, dass die Lieferung nicht aus Übersee erfolgt. Prüfen Sie hierzu die Versandadresse, um so unnötige Ferntransporte – möglicherweise sogar mit dem Flugzeug – zu vermeiden. Seien Sie kritisch gegenüber Werbung: Viele Internetseiten finanzieren sich durch Werbung. Umso wichtiger ist es, sich immer wieder zu fragen: "Brauche ich das Produkt wirklich?" Nehmen Sie sich Zeit, um über die Notwendigkeit und den Nutzen eines neuen Produktes zu entscheiden. So sparen Sie Geld und schonen die Umwelt. Hintergrund Umweltsituation: Der Umsatz im Onlinehandel ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Insbesondere während der Corona-Pandemie gab es sprunghafte Anstiege und auch im Jahr 2023 ist der Umsatz nicht wieder auf das Niveau vor der Pandemie gesunken. 2023 lag der Umsatz rund 44,3% höher als 2019 vor der Pandemie 1 . Das hat Folgen für die Umwelt und das Wohlbefinden von Menschen, insbesondere in Ballungsräumen. Denn das erhöhte Transportaufkommen führt zu einer höheren Beanspruchung der Infrastruktur. Es gibt aber auch gute Nachrichten: Die Nutzung von Nachfülloptionen, der Kauf von nachhaltigeren Produkten und die Nutzung von Secondhand-Angeboten hat zugenommen. Bücher und Bekleidung sind online die beliebtesten Secondhand-Produkte. Wird Ware retourniert, was im Jahr 2018 bei jedem siebten ausgelieferten Paket der Fall war, ist der Transport doppelt so aufwendig, zudem kommt es vor, dass retournierte Ware entsorgt wird . 2022 sagten laut Bitkom bereits 70 Prozent der befragten Online-Käufer*innen, sie schickten weniger Waren zurück und knapp die Hälfte (47 Prozent) achtet nach eigenen Angaben auf möglichst kurze Lieferwege, um die Umwelt zu schonen 2 . Gesetzeslage: Das Recht auf Widerruf ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und gilt bei fast allen online bestellten Waren. Demnach haben Sie grundsätzlich 14 Tage Zeit für den Widerruf. Innerhalb dieser Frist können die Käufer*innen die Ware ohne Angabe von Gründen zurücksenden, müssen aber den Widerruf der Bestellung schriftlich erklären. Viele Online-Marktplätze oder Shops bieten dafür Retourenscheine oder Formulare im Kundenportal an oder legen sie bereits der Sendung bei. Der Kaufpreis wird erstattet, die Kosten für die Retouren können aber den Käufer*innen auferlegt werden. Im Oktober 2020 ist außerdem ein neues Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft getreten, das sich gegen die Vernichtung von Retouren oder Neuware richtet. Bisher fehlt jedoch eine Rechtsverordnung und somit gibt es noch keine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung für die Händler. Verbraucher*innen sollen auch gegen bestimmte unerlaubte Werbe- und Marketing- oder Geschäftspraktiken geschützt werden. In den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken fallen irreführende und aggressive geschäftliche Handlungen, zum Beispiel wenn falsche Angaben zur Dauer von Rabattaktionen oder Lieferbeständen gemacht werden, die Verbraucher*innen täuschen können. Marktbeobachtung: Um den Onlinehandel weniger umweltschädlich zu gestalten, gibt es bereits Ideen für umweltfreundliche Zustellmöglichkeiten. Paketstationen sind beispielsweise in den letzten Jahren immer beliebter geworden. Zurzeit (Stand Februar 2025) betreibt DHL bundesweit über 15.000 Packstationen 3 . Online-Plattformen betreiben bereits eigene Abhol-Stationen. Der Anteil an elektrisch angetriebener Lieferfahrzeuge wird voraussichtlich weiter steigen. Auch Micro Hubs (kleine Zwischenlager), Lastenräder und Ähnliches sollen vermehrt eingesetzt werden. Einige Online-Shops setzen bereits Mehrweg-Versandverpackungen ein. Quellen: 1 Netto-Angabe ohne Umsatzsteuer; Handelsverband Deutschland (2024): HDE Online-Monitor 2024; downloadbar unter https://einzelhandel.de/images/Online_Monitor_2024_1305_WEB.pdf ; zuletzt abgerufen am 25.02.2025 2 Bitkom e.V., Presseinformation vom 21.10.2021: Retouren: Onlinehändler erhalten jede siebte Bestellung zurück; https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Retouren-jede-siebte-Bestellung ; zuletzt abgerufen am 1.11.2023 3 DHL Packstation ; zuletzt abgerufen 25.02.2025

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen §   1 Ziel des Gesetzes §   1a Zeitliche Transformation §   2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien §   3 Begriffsbestimmungen §   4 Ausbaupfad §   4a Strommengenpfad §   5 Ausbau im In- und Ausland §   6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau §   7 Gesetzliches Schuldverhältnis Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §   8 Anschluss §   8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen §   8b Mitteilung des Einspeiseortes §   9 Technische Vorgaben §  10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses §  10a Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte §  10b Vorgaben zur Direktvermarktung §  10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche §  11 Abnahme, Übertragung und Verteilung §  11a Recht zur Verlegung von Leitungen §  11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung §  12 Erweiterung der Netzkapazität §  13 Schadensersatz §  14 (weggefallen) §  15 (weggefallen) Abschnitt 3 Kosten §  16 Netzanschluss §  17 Kapazitätserweiterung §  18 (weggefallen) Teil 3 Marktprämie und Einspeisevergütung Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs §  19 Zahlungsanspruch §  20 Marktprämie §  21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag §  21a Sonstige Direktvermarktung §  21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel §  21c Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung §  22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie §  22a Pilotwindenergieanlagen an Land §  22b Bürgerenergiegesellschaften §  23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung §  23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie §  23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen §  23c Anteilige Zahlung §  24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen §  25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs §  26 Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung §  27 Aufrechnung §  27a (weggefallen) Abschnitt 3 Ausschreibungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen §  28 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land §  28a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments §  28b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments §  28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse §  28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen §  28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen §  28f Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  28g Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  29 Bekanntmachung §  30 Anforderungen an Gebote §  30a Ausschreibungsverfahren §  31 Sicherheiten §  32 Zuschlagsverfahren §  33 Ausschluss von Geboten §  34 Ausschluss von Bietern §  34a Unionsfremde Bieter §  35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert §  35a Entwertung von Zuschlägen Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land §  36 Gebote für Windenergieanlagen an Land §  36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land §  36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land §  36c Ausschluss von Geboten für Windenenergieanlagen an Land §  36d (weggefallen) §  36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land §  36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land §  36g (weggefallen) §  36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land §  36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land §  36j Zusatzgebote §  36k (weggefallen) Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments §  37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments §  37a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments §  37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments §  37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder §  37d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments §  37e Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments §  38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments §  38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments §  38b Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments §  38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments §  38d Projektsicherungsbeitrag §  38e Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments §  38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments §  38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments §  38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments §  38i (weggefallen) Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen §  39 Gebote für Biomasseanlagen §  39a Sicherheiten für Biomasseanlagen §  39b Höchstwert für Biomasseanlagen §  39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen §  39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen §  39e Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen §  39f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen §  39g Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen §  39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen §  39i Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen Unterabschnitt 6 Ausschreibungen für Biomethananlagen §  39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5 §  39k Gebote für Biomethananlagen §  39l Höchstwert für Biomethananlagen §  39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte §  39n Innovationsausschreibungen §  39o Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte §  40 Wasserkraft §  41 Deponie-, Klär- und Grubengas §  42 Biomasse §  43 Vergärung von Bioabfällen §  44 Vergärung von Gülle §  44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse §  44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen §  44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse §  45 Geothermie §  46 Windenergie an Land §  46a (weggefallen) §  46b (weggefallen) §  47 (weggefallen) §  48 Solare Strahlungsenergie §  48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie §  49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie Unterabschnitt 2 Zahlungen für Flexibilität §  50 Zahlungsanspruch für Flexibilität §  50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen §  50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen §  51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen §  51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen §  51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen §  52 Zahlungen bei Pflichtverstößen §  52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren Pflichtverstößen §  53 Verringerung der Einspeisevergütung §  53a (weggefallen) §  53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen §  53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung §  54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments §  54a (weggefallen) §  55 Pönalen §  55a Erstattung von Sicherheiten §  55b Rückforderung Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien §  56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber §  57 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber §  58 Weitere Bestimmungen §  59 (weggefallen) §  60 (weggefallen) §  61 (weggefallen) §  62 (weggefallen) §  63 (weggefallen) §  64 (weggefallen) §  65 (weggefallen) §  66 (weggefallen) §  67 (weggefallen) §  68 (weggefallen) §  69 (weggefallen) Teil 5 Transparenz Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten §  70 Grundsatz §  71 Anlagenbetreiber §  72 Netzbetreiber §  73 Übertragungsnetzbetreiber §  74 Vorausschau des weiteren Ausbaus §  75 (weggefallen) §  76 Information der Bundesnetzagentur §  77 Information der Öffentlichkeit Abschnitt 2 Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot §  78 (weggefallen) §  79 Herkunftsnachweise §  79a Regionalnachweise §  80 Doppelvermarktungsverbot §  80a Kumulierung Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren §  81 Clearingstelle §  82 Verbraucherschutz §  83 Einstweiliger Rechtsschutz §  83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen §  84 Nutzung von Seewasserstraßen §  84a (weggefallen) §  85 Aufgaben der Bundesnetzagentur §  85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen §  85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung §  85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen §  85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung §  86 Bußgeldvorschriften §  87 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen §  88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse §  88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen §  88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen §  88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung §  88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen §  88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse §  90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse §  91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus §  92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen §  93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff §  94 Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb §  95 Weitere Verordnungsermächtigungen §  96 Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte §  97 Kooperationsausschuss §  98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung §  99 Erfahrungsbericht §  99a Fortschrittsbericht Windenergie an Land §  99b Bericht zur Bürgerenergie Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 100 Übergangsbestimmungen § 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt Anlagen Anlage 1: Höhe der Marktprämie Anlage 2: Referenzertrag Anlage 3: Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie Anlage 4: (weggefallen) Anlage 5: Südregion

9. Stiftungstag in Sachsen-Anhalt in der Hansestadt Salzwedel – Gemeinsam Zukunft gestalten!

Gemeinsam Zukunft gestalten – mit diesem Motto startete heute der 9. Stiftungstag des Landes. Austragungsort der Fachkonferenz ist in diesem Jahr das „Kunsthaus Salzwedel“ in der Hansestadt Salzwedel. „Der Landesstiftungstag dient insbesondere der Netzwerkbildung. Es werden aber auch bestimmte aktuelle stiftungsrechtliche Themen in verschiedenen Arbeitskreisen diskutiert. Nachdem im vergangenen Jahr die Stiftungsrechtsreform des BGB und die damit verbundenen Herausforderungen für die Stifterinnen und Stifter, die bestehenden Stiftungen und uns als Stiftungsbehörde im Fokus standen, liegt das Augenmerk in diesem Jahr auf dem neuen Landesstiftungsgesetz“, erklärt Thomas Pleye, Präsident des Landesverwaltungsamtes, in welchem die Stiftungsbehörde angesiedelt ist, im Vorfeld der Neue Stiftung anerkannt Heute wurde im Rahmen des 9. Stiftungstages eine weitere und damit die 343. Stiftung des bürgerlichen Rechts anerkannt. Diese neue Stiftung wird im Landkreis Mansfeld-Südharz dazukommen. Sie wird nun im elektronischen Stiftungsverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen, welches im Internet eingesehen werden kann. Die Stiftungslandschaft wird mit dieser Anerkennung noch vielfältiger. Die Vizepräsidentin, des Landesverwaltungsamtes, Frau Yana Mark, übergibt die Urkunde über die Anerkennung der „vdS-Stiftung“ an den Stifter, Herrn Rainer vor der Straße aus Seeburg (Seegebiet Mansfelder Land). Die Stiftung soll vorrangig die Tätigkeiten im und am Kloster Helfta unterstützen. Zweck der Stiftung ist die Verfolgung von kirchlichen Zwecken sowie die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Kunst und Kultur, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes, internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, des Sports sowie, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. „Stiftungen haben im Land Sachsen-Anhalt eine lange Tradition“, so der Präsident des Landesverwaltungsamtes, Thomas Pleye. „Die Bürger in unserem Land zeigen, dass ihnen diese Traditionen wieder wichtig sind und sie diese auch fortsetzen möchten. Viele der neuen Stiftungen tragen dazu bei, historische und regionale Errungenschaften zu erhalten und sie auch nachfolgenden Generationen erlebbar zu machen. Andere Stiftungen widmen sich z. B. sozialen, kulturellen- oder Bildungszwecken und tragen so mit dazu bei, das Leben in ihren Heimatorten lebenswerter und schöner zu machen.“ Hintergrund und Zahlen Landkreis/kreisfr. Stadt Stiftung des bürgerlichen Rechts kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts Gesamt Altmarkkreis Salzwedel 10 2 12 Anhalt-Bitterfeld 23 6 29 Börde 19 2 1 22 Burgenlandkreis 22 2 2 26 Dessau-Roßlau 13 4 2 19 Halle (Saale) 35 7 4 1 47 Harz 34 9 1 44 Jerichower Land 10 1 1 12 Magdeburg 41 5 5 4 55 Mansfeld-Südharz 12 2 1 15 Saalekreis 13 2 15 Salzlandkreis 27 7 1 35 Stendal 11 3 14 Wittenberg 12 8 2 2 24 282 60 18 9 369 Gesamt: 342 Gesamt: 27 369 Viele der im Land bestehenden Stiftungen widmen sich vorrangig kulturellen, sozialen und Bildungszwecken. Waren es ursprünglich mehr einzelne Persönlichkeiten, die Stiftungen errichteten, haben sich in den letzten Jahren besonders Bürgerstiftungen etabliert. 2004 wurde die erste in Sachsen-Anhalt, die Bürger.Stiftung.Halle gegründet, es folgten u. a. Bürgerstiftungen in Magdeburg, Quedlinburg, Stendal, Salzwedel, Schönebeck (Elbe), Eilsleben, Klein Wanzleben, Bismark/Altmark), Staßfurt/Förderstedt, Ausleben, Gröningen, Thale und in Bitterfeld). Neben der Anerkennung von neuen Stiftungen ist das Landesverwaltungsamt auch Aufsichtsbehörde der bestehenden Stiftungen und prüft hier z. B. die Jahresrechnungen der nichtkirchlichen Stiftungen und genehmigt auch Satzungsänderungen. Ein Großteil der Arbeit der Stiftungsbehörde nimmt sowohl die Beratung von potenziellen Stiftern als auch die Beratung der bestehenden Stiftungen – insbesondere der vielen ehrenamtlichen Stiftungsorgane – ein. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

§ 51

§ 51 (1) Wird ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen, so sollen in der Eintragung entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben oder es soll das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet werden. (2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollen ein Recht nur eingetragen und Eintragungen, die ein Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, nur vorgenommen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Stand: 01. Januar 2024

368 Stiftungen wirken in Sachsen-Anhalt

In das Stiftungsgeschehen in Sachsen-Anhalt kommt seit 2021 langsam wieder Dynamik. Das Landesverwaltungsamt als Stiftungsbehörde für die Stiftungen des bürgerlichen Rechts erkannte in den letzten drei Jahren wieder mehr neue Stiftungen an. Nachdem in den Jahren 2019 nur drei 2020 nur vier Stiftungen gegründet worden waren, konnten seit 2021 wieder mehr als 10 Stiftungen pro Jahr anerkannt werden. „Stiftungen haben im Land Sachsen-Anhalt eine lange Tradition“, so der Präsident des Landesverwaltungsamtes, Thomas Pleye. „Die Bürger in unserem Land zeigen, dass ihnen diese Traditionen wieder wichtig sind und sie diese auch fortsetzen möchten. Viele der neuen Stiftungen tragen dazu bei, historische und regionale Errungenschaften zu erhalten und sie auch nachfolgenden Generationen erlebbar zu machen. Andere Stiftungen widmen sich z. B. sozialen, kulturellen- oder Bildungszwecken und tragen so mit dazu bei, das Leben in ihren Heimatorten lebenswerter und schöner zu machen.“ In Sachsen-Anhalt gibt es nach derzeitigen Recherchen zudem noch zahlreiche Altstiftungen, die rein faktisch fortbestehen, da sie nie aufgelöst wurden, aber nicht im Stiftungsverzeichnis des Landes eingetragen sind. Die Ermittlung und die Feststellung des Fortbestandes bzw. die Feststellung der Rechtsnatur dieser Stiftungen und deren Revitalisierung ist neben der Aufsicht und der Anerkennung von Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine weitere wichtige Aufgabe des Landesverwaltungsamtes als Stiftungsbehörde. Seit 1990 ist es gelungen, über 100 Altstiftungen des bürgerlichen Rechts zu reaktivieren. Seit 2014 konnten acht Altstiftungen des bürgerlichen Rechts reaktiviert werden, darunter eine der ältesten Stiftung des bürgerlichen Rechts in Sachsen-Anhalt. Die Stiftung Hospital St. Julian mit Sitz in Sangerhausen wurde erstmalig 1386 erwähnt. Sie hat gemäß der historischen Satzung „… die Aufgabe, einer Anzahl einheimischer oder in deren Ermangelung auch fremder Personen einfachen Standes gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes Wohnung zu gewähren.“ Die älteste derzeit bekannte ist die Stiftung „St. Katharinen-Hospital“ im OT Derenburg der Stadt Blankenburg (Harz) aus dem Jahre 1151, auch die „Hortich-Stiftung in Aken“, die 1609 errichtet wurde oder das „Helmuth’sche Legat in Egeln“, errichtet 1670 gehören zu den ältesten Stiftungen in Sachsen-Anhalt. Allerdings waren im Jahre 1947 fast 1800 Stiftungen auf dem Gebiet Sachsen-Anhalts registriert. Bei über 600 Stiftungen musste inzwischen eine rechtswirksame Auflösung festgestellt werden. Bei allen anderen Stiftungen ist das Schicksal noch ungewiss. Derzeit befinden sich weitere Stiftungen in der Reaktivierungsphase, manche jedoch nur zum Zweck der Auflösung, weil kein ertragreiches Vermögen mehr vorhanden ist oder neues nicht beschafft werden kann. Viele der im Land bestehenden Stiftungen widmen sich vorrangig kulturellen, sozialen und Bildungszwecken. Waren es ursprünglich einzelne Persönlichkeiten, die Stiftungen errichteten, haben sich in den letzten Jahren besonders Bürgerstiftungen etabliert. 2004 wurde die erste in Sachsen-Anhalt, die Bürger.Stiftung.Halle gegründet, es folgten u. a. Bürgerstiftungen in Magdeburg, Quedlinburg, Stendal, Salzwedel, Schönebeck (Elbe), Eilsleben, Klein Wanzleben, Bismark (Altmark), Staßfurt/Förderstedt, Ausleben, Gröningen und in Thale. Neben der Anerkennung von neuen Stiftungen ist das Landesverwaltungsamt auch Aufsichtsbehörde der bestehenden Stiftungen und prüft hier z. B. die Jahresrechnungen der nichtkirchlichen Stiftungen und genehmigt auch Satzungsänderungen. Ein Großteil der Arbeit der Stiftungsbehörde nimmt sowohl die Beratung von potenziellen Stiftern als auch die Beratung der bestehenden Stiftungen – insbesondere der vielen ehrenamtlichen Stiftungsorgane – ein. Der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye weist immer wieder auf die Bedeutung des Stiftergedankens für die Gesellschaft hin: „Stifter sind einzelne oder mehrere Menschen, auch Institutionen oder Unternehmen, die etwas verändern und bewegen wollen und dafür einen Teil ihres Vermögens zur Verfügung stellen. Das Engagement der Stiftungen ist meist auf Dauer angelegt. Das bringt auch ein Stück Beständigkeit in unsere schnelllebige Welt.“ Gesamtaufstellung der derzeit bestehenden Stiftungen (nach Landkreisen geordnet) Stand 13.04.2023 Landkreis/kreisfr. Stadt Stiftung des bürgerlichen Rechts kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts Insgesamt Stand Altmarkkreis Salzwedel 10 2 12 Anhalt-Bitterfeld 23 6 29 Börde 19 2 1 22 Burgenlandkreis 23 2 2 27 Dessau-Roßlau 13 4 2 19 Halle(Saale) 34 7 4 1 46 Harz 34 9 1 44 Jerichower Land 9 1 1 11 Magdeburg 40 5 5 4 54 Mansfeld-Südharz 11 2 1 14 Saalekreis 14 2 16 Salzlandkreis 28 7 1 36 Stendal 11 3 14 Wittenberg 12 8 2 2 24 281 60 18 9 368 Gesamt: 341 Gesamt: 27 368 Letzte Anerkennungen 2022/23: Lfd. Nr. Name der Stiftung Errichtung Sitz LK/kreisfr. Stadt Rechtsform 1 One Horizon 01.01.2022 Halle (Saale) HAL Stiftung des bürgerlichen Rechts 2 St.-Nikolaus-Stiftung Beuster 01.01.2022 Hansestadt Seehausen OT Beuster SDL Stiftung des bürgerlichen Rechts 3 Stiftung Rimpau-Langenstein 20.05.2022 Halberstadt OT Langenstein HZ Stiftung des bürgerlichen Rechts 4 Delta-Gamma-Stiftung 14.06.2022 Magdeburg MD Stiftung des bürgerlichen Rechts 5 Gisela Lau Familienstiftung 25.10.2022 Dessau-Roßlau DE Stiftung des bürgerlichen Rechts 6 Stiftung Dauerwald Bärenthofen 02.12.2022 Zerbst/Anhalt ABI Stiftung des bürgerlichen Rechts 7 Claus Dörfer Familienstiftung 05.12.2022 Magdeburg MD Stiftung des bürgerlichen Rechts 8 Johanne Nathusius Wohnstiftung 15.12.2022 Quedlinburg HZ Stiftung des bürgerlichen Rechts 9. Jochen-Hoppe-Stiftung 20.12.2022 Magdeburg MD Stiftung des bürgerlichen Rechts 10. Marcus Holz & Cornelia Scott Stiftung 21.12.2022 Bernburg SLK Stiftung des bürgerlichen Rechts 11. P.L. Familienstiftung 27.12.2022 Genthin JL Stiftung des bürgerlichen Rechts 2023 1. Schuh Familienstiftung 29.03.2022 Halle (Saale) HAL Stiftung des bürgerlichen Rechts Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

8. Stiftungstag in Sachsen-Anhalt in Merseburg – Kontinuität und Wandel

Nach zweijähriger Corona bedingter Abstinenz findet der nunmehr 8. Stiftungstag Sachsen-Anhalts wieder vor Ort und in Präsenz statt. Diesjähriger Austragungsort der Fachkonferenz ist am Freitag Merseburg. „Der Landesstiftungstag dient insbesondere der Netzwerkbildung. Es werden aber auch bestimmte aktuelle stiftungsrechtliche Themen in verschiedenen Arbeitskreisen diskutiert. In diesem Jahr steht die Stiftungsrechtsreform 2023 und die damit verbundenen neuen Herausforderungen für die Stifterinnen und Stifter, die bestehenden Stiftungen und uns als Stiftungsbehörde im Fokus.“, erklärt Thomas Pleye, Präsident des Landesverwaltungsamtes, in welchem die Stiftungsbehörde angesiedelt ist, im Vorfeld der Veranstaltung. Es ist gute Tradition geworden, dass sich die Stiftung, die auf dem letzten Stiftungstag offiziell anerkannt wurde, auf dem darauffolgenden vorstellt. In diesem Jahr ist das die „Ilsetraut-Stiftung“ mit Sitz in Möckern, die auf dem 7. Stiftungstag 2018 in Aschersleben anerkannt worden war. Aber auch zwei weitere Stiftungen, die ihren Sitz in Merseburg haben bzw. vor Ort wirken, stellen ihre Zweckverwirklichung persönlich vor. Dies sind die „Siegfried-Berger-Stiftung“ aus Merseburg und die Stiftung "Vereinigte Domstifter zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatstifts Zeitz" (Vereinigte Domstifter mit Sitz in Naumburg). In das Stiftungsgeschehen in Sachsen-Anhalt kommt seit 2021 langsam wieder Dynamik. Das Landesverwaltungsamt als Stiftungsbehörde für die Stiftungen des bürgerlichen Rechts hat anlässlich des diesjährigen Stiftungstages eine erste Zwischenbilanz gezogen. Nachdem in den Jahren 2019 nur drei bzw. 2020 vier Stiftungen gegründet worden waren, konnten 2021 13 Stiftungen durch die Stiftungsbehörde anerkannt und eine Altstiftung reaktiviert werden. Pro 100.000 Einwohner gibt es damit durchschnittlich 15,1 Stiftungen in Sachsen-Anhalt. In diesem Jahr konnten bisher zwei weitere Stiftungen des bürgerlichen Rechts anerkannt werden. Die Stiftung „One Horizon“ mit Sitz in Halle (Saale) und die „St.-Nikolaus-Stiftung“ mit Sitz in der Hansestadt Seehausen, OT Beuster. Der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye weist immer wieder auf die Bedeutung des Stiftungsgedankens für die Gesellschaft hin: „Stifter sind einzelne oder mehrere Menschen, auch Institutionen oder Unternehmen, die etwas verändern und bewegen wollen und dafür einen Teil ihres Vermögens zur Verfügung stellen. Das Engagement der Stiftungen ist meist auf Dauer angelegt. Das bringt auch ein Stück Beständigkeit in unsere schnelllebige Welt.“ Morgen wird eine weitere und damit die 332. Stiftung des bürgerlichen Rechts anerkannt werden. Sie wird nun im elektronischen Stiftungsverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen, welches im Internet eingesehen werden kann. Die Stiftungslandschaft wird mit dieser Anerkennung noch vielfältiger. Die „Stiftung Rimpau-Langenstein“ fördert und/oder initiiert Projekte und Maßnahmen in der Region Langenstein/Böhnshausen im Landkreis Harz, die der Kunst und Kultur, dem Denkmal-schutz/Denkmalpflege, der Landschaftspflege, der Ortsverschönerung und dem bürgerschaftlichen Engagement dienen. Hintergrund und Zahlen Das Referat Justitiariat, Stiftungen im Landesverwaltungsamt nimmt u.a. die Aufgaben der Stiftungsbehörde für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit Sitz im Land Sachsen-Anhalt wahr. Hierzu zählen neben Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Stiftungsgründungen nehmen langsam wieder Fahrt auf – 7 Neugründungen bereits in diesem Jahr

In das Stiftungsgeschehen in Sachsen-Anhalt kommt 2021 langsam wieder Dynamik. Das Landesverwaltungsamt als Stiftungsbehörde für die Stiftungen des bürgerlichen Rechts hat anlässlich der heute anerkannten neuen „Bürgerstiftung Bitterfeld-Wolfen“ eine Zwischenbilanz gezogen. Nachdem in den vergangenen zwei Jahren nur drei 2019 und vier 2020 Stiftungen gegründet worden waren, konnten bis September 2021 bereits 7 Stiftungen durch die Stiftungsbehörde anerkannt werden. Der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye weist immer wieder auf die Bedeutung des Stiftergedankens für die Gesellschaft hin: „Stifter sind einzelne oder mehrere Menschen, auch Institutionen oder Unternehmen, die etwas verändern und bewegen wollen und dafür einen Teil ihres Vermögens zur Verfügung stellen. Das Engagement der Stiftungen ist meist auf Dauer angelegt. Das bringt auch ein Stück Beständigkeit in unsere schnelllebige Welt.“ Heute wurde mit der Anerkennung dieser neuen Bürgerstiftung die 323. Stiftung des bürgerlichen Rechts gegründet. Sie wird nun im elektronischen Stiftungsverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen, welches von Jedermann im Internet eingesehen werden kann. Insgesamt sind in Sachsen-Anhalt 350 Stiftungen registriert (siehe Tabelle). Dies ist die 15. Bürgerstiftung in Sachsen-Anhalt. Hintergrund und Zahlen Das Referat Justitiariat, Stiftungen im Landesverwaltungsamt nimmt u.a. die Aufgaben der Stiftungsbehörde für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit Sitz im Land Sachsen-Anhalt wahr. Hierzu zählen neben - der Anerkennung neuer Stiftungen nach § 80 Abs. 2 BGB auch - die Beratung von potentiellen Stiftern, - die Beaufsichtigung und stiftungsrechtliche Beratung der derzeit bestehenden 323 Stiftungen einschl. ihrer Stiftungsorgane auf der Grundlage des Landesstiftungsgesetzes, - die Führung des elektronischen Stiftungsverzeichnisses, die Erstellung von Bescheinigungen über die aktuelle Vertretungsbefugnis und - die Prüfung der Jahresrechnungen der nicht kirchlichen 263 Stiftungen. - Des Weiteren werden neben den eigenen amtlichen Recherchen auch Anfragen zu möglicherweise noch fortbestehenden Altstiftungen, die Feststellung ihrer Rechtsnatur bis hin zur Revitalisierung (Eintragung in das Stiftungsverzeichnis) durchgeführt und geprüft. Zu Beginn ihrer Tätigkeit begegneten den Stiftungsbehörden nach 1990 zum Teil ungeahnte Schwierigkeiten und nicht unerhebliche Vorbehalte gegenüber der Rechtsform „Stiftung“. Die DDR-Zeit überlebt haben nur wenige Stiftungen, einige z. T. bis in das 13. Jahrhundert zurückgehende Familienstiftungen, aber auch zum Zwecke der Armenpflege errichtete Stiftungen in kleineren Orten, die sich aus Acker-Pachterlösen finanzieren. So manches ist seitdem erreicht worden … Heute bestehen im Land Sachsen-Anhalt insgesamt 323 Stiftungen des bürgerlichen Rechts, darunter rund 100 revitalisierte Altstiftungen. Die älteste der reaktivierten Altstiftungen ist eine alte sogenannte Anstaltsstiftung aus dem Jahr 1151 - heute ein Alten- und Pflegeheim im Ortsteil Derenburg der Stadt Blankenburg im Landkreis Harz. Durchschnittlich werden jährlich 40 Beratungsgespräche mit potentiellen Stiftern oder Initiatoren bei der Stiftungsbehörde geführt. Im Ergebnis werden durchschnittlich 10 Stiftungen pro Jahr anerkannt bzw. Altstiftungen revitalisiert. Große Vermögen, die von Privatpersonen oder Unternehmen in Stiftungen eingebracht werden, gibt es im Land noch selten. Überlebt haben insbesondere die Alt-Stiftungen, die ihr Grundvermögen (Acker, Wald oder Immobilien) behalten oder zurückerhalten haben. Darüber hinaus haben mehr als ein ¼ der mit Geldkapital ausgestatteten Stiftungen ein Vermögen von lediglich bis zu 50.000 €, insgesamt etwas als mehr 2/3 der Stiftungen verfügen über ein Kapital von bis zu 500.000 €. Die wachsende Verankerung des Stiftungsgedankens in der Bevölkerung zeigt sich auch im Land Sachsen-Anhalt insbesondere bei der Errichtung von Bürgerstiftungen oder bestimmten Förderstiftungen mit einem regionalen Zweck z.B. im Bereich der Kunst und Kultur. Zwar beginnen auch diese von Bürgern und Unternehmen einer bestimmten Gemeinde initiierten Stiftungen ihre Tätigkeit mit einem geringen Grundstockvermögen, jedoch in der Hoffnung auf spätere Zustiftungen bzw. Projekt fördernde Spenden. Das oftmals noch fehlende Kapital wird jedoch gerade in den Bürger- oder Förderstiftungen aber auch in vielen anderen im Land ansässigen kleineren Stiftungen durch das Stiften von Zeit, durch ehrenamtliches Engagement und Hingabe wettgemacht – und das meist unentgeltlich. Schwerpunkte der Stiftungstätigkeit liegen in Sachsen-Anhalt im Bereich der Bildung und Erziehung, gefolgt von Kunst, Kultur und Denkmalschutz, den mildtätigen Zwecken sowie der Kinder- und Jugendhilfe und der Altenhilfe und -pflege. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Stiftungslandschaft in Sachsen-Anhalt erhält Zuwachs – Landesverwaltungsamt erkennt neue Stiftung an

In das Stiftungsgeschehen in Sachsen-Anhalt kommt 2021 langsam wieder Dynamik. Das Landesverwaltungsamt als Stiftungsbehörde für die Stiftungen des bürgerlichen Rechts hat anlässlich der am 28. September anerkannten neuen „Stiftung Erdheilungsplätze“ eine Zwischenbilanz gezogen. Nachdem in den vergangenen zwei Jahren nur drei 2019 und vier 2020 Stiftungen gegründet worden waren, konnten bis September 2021 bereits 8 Stiftungen durch die Stiftungsbehörde anerkannt werden. Der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye weist immer wieder auf die Bedeutung des Stiftergedankens für die Gesellschaft hin: „Stifter sind einzelne oder mehrere Menschen, auch Institutionen oder Unternehmen, die etwas verändern und bewegen wollen und dafür einen Teil ihres Vermögens zur Verfügung stellen. Das Engagement der Stiftungen ist meist auf Dauer angelegt. Das bringt auch ein Stück Beständigkeit in unsere schnelllebige Welt.“ Heute wurde mit der Anerkennung dieser neuen Stiftung die 324. Stiftung des bürgerlichen Rechts gegründet. Sie wird nun im elektronischen Stiftungsverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen, welches von Jedermann im Internet eingesehen werden kann. Insgesamt sind in Sachsen-Anhalt 351 Stiftungen registriert (siehe Tabelle). Die Stiftungslandschaft ist mit dieser Anerkennung noch vielfältiger geworden. Die „Stiftung Erdheilungsplätze“ hat sich dem Klimaschutzgedanken verschrieben und übernimmt Flächen in ihr Eigentum oder ihre Verwaltung und gibt sie an die Natur zurück. Erdheilungsplätze erhöhen die Möglichkeiten für eine natürliche Entwicklung. Sie werden nicht kommerziell genutzt, sondern ökologisch aufgewertet. (Siehe auch PM Nr. 46) Hintergrund und Zahlen Das Referat Justitiariat, Stiftungen im Landesverwaltungsamt nimmt u.a. die Aufgaben der Stiftungsbehörde für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit Sitz im Land Sachsen-Anhalt wahr. Hierzu zählen neben Während in den vergangen zwei Jahren relativ wenige Anträge auf Anerkennungen vorlagen, z.B.: 2019 - Anerkennung von 3 Stiftungen des bürgerlichen Rechts 2020 - Anerkennung von 4 Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind im Jahr 2021 bisher schon 8 Stiftungen des bürgerlichen Rechts (siehe 2. Tabelle) anerkannt worden. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Landesverwaltungsamt erkennt die „Bürgerstiftung Bitterfeld-Wolfen“ an

Das Landesverwaltungsamt als Stiftungsbehörde für die Stiftungen des bürgerlichen Rechts hat am 14. September 2021 die „Bürgerstiftung Bitterfeld-Wolfen“ anerkannt. Die entsprechende Urkunde wurde heute vom Präsidenten des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye an den Oberbürgermeister der Stadt Bitterfeld-Wolfen Armin Schenk und die Vorsitzende der neu gegründeten Stiftung Heidrun Dörfler überreicht. Mit der Anerkennung durch das Landesverwaltungsamt hat die Stiftung nunmehr den Status einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts. In seiner Rede unterstrich Pleye die Bedeutung des Stiftergedankens für die Gesellschaft: „Stifter sind einzelne oder mehrere Menschen, auch Institutionen oder Unternehmen, die etwas verändern und bewegen wollen und dafür einen Teil ihres Vermögens zur Verfügung stellen. Das Engagement der Stiftungen ist meist auf Dauer angelegt. Das bringt auch ein Stück Beständigkeit in unsere schnelllebige Welt.“ Sie ist die 323. Stiftung des bürgerlichen Rechts, die im elektronischen Stiftungsverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen wird, welches von Jedermann im Internet eingesehen werden kann. Insgesamt sind in Sachsen-Anhalt 350 Stiftungen registriert (siehe Tabelle). Mit der Errichtung der Stiftung befinden sich im Landkreis Anhalt-Bitterfeld derzeit insgesamt 27 Stiftungen des bürgerlichen Rechts und die 15. Bürgerstiftung in Sachsen-Anhalt. In der Präambel und der Stiftungssatzung heißt es: Die Stadt Bitterfeld-Wolfen ist eine im Jahr 2007 neu entstandene Stadt. In dieser Stadt engagieren sich Bürgerinnen und Bürger persönlich, in losen Netzwerken, in Vereinen, Stiftungen, Betrieben und darüber hinaus. Dieses Engagement zu bündeln, zu fördern, neu anzuregen und dabei die Entwicklung des Gemeinwesens zu stärken, ist das Ziel der Bürgerstiftung Bitterfeld-Wolfen. Die Stiftung will gemeinnützige Projekte in der Stadt unterstützen und die Lebensqualität in der Stadt fördern sowie zur Identifikation den Bürgerinnen und Bürgern mit ihrer Stadt beitragen. Die Stiftung wirbt Zustiftungen und Spenden von Bürgern, Wirtschaftsunternehmen und Organisationen ein, bietet Raum, dass sich die Stadtgesellschaft durch Ideen und Zeit in die Stiftung einbringt. Der Zweck der Stiftung ist die Förderung: • der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, • der Bildung und Erziehung, • der Kultur und Kunst, • des Sports, • der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, • des Umwelt- und Naturschutzes und Landschaftspflege, • der Heimatpflege und der Heimatkunde einschl. des traditionellen Brauchtums, • der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; • des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke und • das Einwerben von weiteren Mitteln für die Stiftung in der Stadt Bitterfeld-Wolfen. „In Fortführung dieser Stiftungstradition in Bitterfeld-Wolfen hoffe ich sehr, dass die Errichtung der Bürgerstiftung hier zur weiteren Entwicklung einer regionalen Identität beiträgt. Das vielfältige Spektrum, das durch die Bürgerstiftung gefördert werden soll, soll auch künftig weiteres bürgerschaftliches Engagement freisetzen.“, so der Präsident abschließend. Hintergrund und Zahlen Das Referat Justitiariat, Stiftungen im Landesverwaltungsamt nimmt u.a. die Aufgaben der Stiftungsbehörde für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit Sitz im Land Sachsen-Anhalt wahr. Hierzu zählen neben - der Anerkennung neuer Stiftungen nach § 80 Abs. 2 BGB auch - die Beratung von potentiellen Stiftern, - die Beaufsichtigung und stiftungsrechtliche Beratung der derzeit bestehenden 323 Stiftungen einschl. ihrer Stiftungsorgane auf der Grundlage des Landesstiftungsgesetzes, - die Führung des elektronischen Stiftungsverzeichnisses, die Erstellung von Bescheinigungen über die aktuelle Vertretungsbefugnis und - die Prüfung der Jahresrechnungen der nicht kirchlichen 263 Stiftungen. - Des Weiteren werden neben den eigenen amtlichen Recherchen auch Anfragen zu möglicherweise noch fortbestehenden Altstiftungen, die Feststellung ihrer Rechtsnatur bis hin zur Revitalisierung (Eintragung in das Stiftungsverzeichnis) durchgeführt und geprüft. Während in den vergangen zwei Jahren relativ wenige Anträge auf Anerkennungen vorlagen, z.B.: 2019 - Anerkennung von 3 Stiftungen des bürgerlichen Rechts 2020 - Anerkennung von 4 Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind im Jahr 2021 bisher schon 7 Stiftungen des bürgerlichen Rechts (siehe 2. Tabelle) anerkannt worden. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV)

Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz ist zuständig für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, den Justizvollzug und den Verbraucherschutz in Hamburg. Außerdem führt sie die Rechtsprüfung bei der Landesgesetzgebung durch und beaufsichtigt die Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Hamburg.

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