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KI-generierter Song im Instagram-Reel des BMUKN vom 14.06.2026 (Kreislaufwirtschaft) – Erstellung, Kosten und Entscheidungsgrundlage

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Mitarbeitende, Sie haben am 14. Juni 2026 auf Ihrem Instagram-Kanal (@umweltministerium) ein Reel zum Aktionsprogramm Kreislaufwirtschaft veröffentlicht, abrufbar unter https://www.instagram.com/reel/DZkeVCFGOSE/. Der Beitrag trägt in der Bildunterschrift den Hinweis, der Song sei „mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt" worden. Der Beitrag wurde mit über 110.000 Wiedergaben (Stand 17.06.2026) breit ausgespielt und hat eine kontroverse öffentliche Debatte über den KI-Einsatz einer staatlichen Stelle ausgelöst. Ich bitte um Übersendung folgender Informationen und Dokumente. Sollten einzelne der erbetenen Dokumente nicht vorliegen, bitte ich um eine ausdrückliche Mitteilung hierüber. Personenbezogene Daten dürfen geschwärzt werden. 1. Wurde der Song hausintern oder durch eine externe Agentur bzw. durch eine*n externe*n Dienstleister*in erstellt, und falls extern, wie lauten Name und Sitz der beauftragten Stelle? 2. Welche KI-Tools bzw. -Dienste wurden eingesetzt? getrennt nach Songtext, Musik/Komposition, Gesangsstimme und Audioproduktion, jeweils mit Bezeichnung und Version? 3. Welche Leistungsanteile wurden von Menschen erbracht, insbesondere bei Text, Komposition, Gesangsstimme, Produktion und Videoschnitt? 4. Welche Gesamtkosten sind entstanden, aufgeschlüsselt nach Tool- und Lizenzkosten, Honoraren externer Dienstleister*innen sowie internem Personalaufwand? 5. Falls extern beauftragt, bitte ich um Übersendung des zugrunde liegenden Vertrags bzw. der Leistungsbeschreibung sowie der Rechnung. 6. Wer hält die Nutzungs- und Verwertungsrechte am Song und an der verwendeten Stimme, und wurde geprüft, ob Rechte Dritter berührt sind? Ich bitte um Übersendung der Unterlagen, die diese Rechteinhaberschaft und Prüfung dokumentieren. 7. Ich bitte um Übersendung aller Vermerke, Vorlagen, Briefings, Konzeptpapiere und sonstigen Dokumente zur Entscheidung, für diesen Beitrag einen KI-generierten Song zu verwenden. 8. Ich bitte um Übersendung sämtlicher interner Weisungen, Richtlinien und Handreichungen Ihres Hauses zum Einsatz von KI in der Öffentlichkeitsarbeit und in den sozialen Medien. 9. Ich bitte um Übersendung der schriftlichen Abwägung bzw. Kosten-Nutzen-Betrachtung zum KI-Einsatz für diesen Beitrag. 10. Welche Erwägungen waren maßgeblich, einen KI-generierten Song statt menschlicher Kreativschaffender zu verwenden? Welche konkreten Künstler*innen, Musikschaffenden oder Agenturen wurden als Alternative in Betracht gezogen? Ich bitte zudem um Übersendung der Dokumente, die diese Erwägungen und die geprüften Alternativen festhalten. 11. Auf Ihrer Themenseite zu Künstlicher Intelligenz (https://www.bundesumweltministerium.de/themen/digitalisierung/kuenstliche-intelligenz) nennen Sie „Texte, Bilder oder Songs“ als Beispiele für KI-Anwendungen und führen aus: „Insbesondere solche KI-Systeme, mit denen sich Inhalte erstellen lassen, haben oft einen erheblichen ökologischen Fußabdruck. [...] KI kann zudem Ungleichheiten verstärken und Verbraucherinnen und Verbraucher diskriminieren.“ Weiter erklären Sie, das Haus arbeite daran, diese Risiken zu minimieren. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Auskunft, welche konkreten Abwägungen und Maßnahmen das Ministerium bei der Erstellung bzw. Beauftragung dieses Songs getroffen hat, um a) den Energie-, Ressourcen- und Wasserverbrauch möglichst gering zu halten, b) eine Verstärkung von Ungleichheiten zu vermeiden und c) eine Diskriminierung von Verbraucher*innen auszuschließen. Ich bitte zudem um Übersendung der Prüfvermerke, Kriterien und sonstigen Dokumente, die diese Abwägungen und Maßnahmen festhalten. 12. Wie viele Generierungsversuche wurden unternommen und wie lange dauerte die Generierung insgesamt? Ich bitte um Übersendung der Unterlagen, die dies dokumentieren. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen nach § 10 IFG nicht an, Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten dennoch Kosten anfallen, bitte ich um vorherige Mitteilung mit Aufschlüsselung sowie um Befreiung, hilfsweise Ermäßigung nach § 2 IFGGebV. Ich bitte um Zugang innerhalb der Monatsfrist (§ 7 Abs. 5 IFG, § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 UIG). Kann die Frist nicht eingehalten werden, bitte ich um fristgerechte Mitteilung. Ich bitte um Antwort per E-Mail (§ 1 Abs. 2 IFG). Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke sehr für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Reden, Redemanuskripte des Ministers

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Reden (d.h. Texte, Redemanuskripte) des Ministers seit 06.05.2025, die bisher nicht auf den Internetpräsenzen des Ministeriums im Volltext veröffentlicht wurden. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Unterlagen zur Ressortabstimmung zum Klimaschutzprogramm

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Unterlagen (Vorlagen, Vermerke, Gesprächsnotizen usw.) aus dem Zeitraum Dezember 2025 bis März 2026 zu den Abstimmungen zwischen BMF, BMUV und BMV (und ggf. anderen beteiligten Ministerien) über die Maßnahmen für den Verkehrsbereich im Klimaschutzprogramm 2026. Bei den Informationen handelt es sich um Umweltinformationen. Das öffentliche Interesse begründet sich durch (a) die vorläufige Bewertung des KSP durch den Expertenrat und dem Umstand, dass von den in einem im Februar geleakten Entwurf für das KSP ursprünglich enthaltenden Maßnahmen viele Maßnahmen in der finalen Version des KSP nicht mehr enthalten waren. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Datengrundlage und Kapazitätszahlen zur Allgemeinverfügung Wassernutzung vom 14.07.2026

Nach der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München (IFS-LHM) sowie, soweit Umweltinformationen betroffen sind, nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG) beantrage ich Zugang zu folgenden Informationen. Die begehrten Informationen betreffen Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayUIG, sodass ein berechtigtes Interesse nicht darzulegen ist. Ergänzend weise ich darauf hin, dass ich als Einwohner Münchens von der Allgemeinverfügung vom 14.07.2026 unmittelbar betroffen bin und die Landeshauptstadt München zudem über eine eigene Informationsfreiheitssatzung verfügt, nach der ein besonderer Zweck nicht anzugeben ist. 1. Die fachliche Datengrundlage, auf der die Allgemeinverfügung der Unteren Wasserbehörde vom 14.07.2026 beruht, einschließlich der herangezogenen Grundwassermessstellen, Messreihen und Auswertungen. 2. Die aktuelle maximale Förder- und Leitungskapazität der Münchner Trinkwasserversorgung in Millionen Litern pro Tag sowie deren Entwicklung seit 1984. 3. Die Investitionen der Stadtwerke München in Förder- und Leitungskapazität der Wasserversorgung, aufgeschlüsselt nach Jahren für die vergangenen 20 Jahre und getrennt von den Segmenten Strom, Wärme und Mobilität. 4. Vorlagen, Vermerke, Gutachten oder Beschlüsse aus den vergangenen 15 Jahren, in denen ein Ausbau der Förder- oder Leitungskapazität der Trinkwasserversorgung geprüft, vorgeschlagen, zurückgestellt oder abgelehnt wurde. 5. Den Auftrag zur Erarbeitung der Wasserstrategie an das Referat für Klima- und Umweltschutz und die Stadtwerke München, einschließlich Zeitplan, Zielsetzung und Beauftragungsdatum. Soweit Informationen bei der Stadtwerke München GmbH vorliegen, stütze ich den Antrag auf § 1 Abs. 1 Satz 2 IFS-LHM, da die Landeshauptstadt München Alleingesellschafterin ist. Sollten Teile des Antrags abgelehnt werden, bitte ich um eine schriftliche Begründung unter Angabe des jeweiligen Ausnahmetatbestands sowie um Zugang zu den nicht betroffenen Teilen. Ich bitte um Bestätigung des Eingangs.

Bodenbelastungs­kataster (BBK)

Der Vollzug des Bodenschutzgesetzes sowie die Bearbeitung und Prüfung von Planungsvorhaben unter bodenschutzrelevanten Aspekten, wie z.B. bei privaten und öffentlichen Investitionen, der Modernisierung und Entwicklung von Infrastruktureinrichtungen und bei der Grundstücksentwicklung, erfordern einen hohen Bedarf an Informationen zu Bodenbelastungen. Für eine effektive Verwaltungstätigkeit ist daher eine solide Datenbasis unerlässlich. Historie Seit 1986 wurden in Berlin, zunächst nur für die westlichen Bezirke, Informationen über nachgewiesene und vermutete Bodenverunreinigungen im sogenannten Altlasten(verdachts)flächenkataster erfasst. Ab 1991 erfolgte dann im Rahmen der Fortschreibung zu einem Kataster für Gesamtberlin eine systematische Erhebung entsprechender Flächen für die östlichen Bezirke Berlins. 2001 wurde das Altlasten(verdachts)flächenkataster unter Berücksichtigung des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG ) zum heutigen Bodenbelastungskataster weiterentwickelt und eingeführt. Dabei wurden die im Kataster bestehenden Einträge nochmals fachlich geprüft und die Mehrzahl in das neue Bodenbelastungskataster übernommen. Rechtsgrundlage ist das Berliner Bodenschutzgesetz ( § 6 des BlnBodSchG vom 24.06.2004). Im Kataster werden altlastenverdächtige Flächen, Verdachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen, Altlasten und Flächen, auf denen das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist, geführt. Dabei kann es sich sowohl um Flächen handeln, auf denen eine Bodenverunreinigung bekannt ist, als auch um Verdachtsflächen, bei denen aufgrund ehemaliger bzw. aktueller Nutzungen mit einer Verunreinigung des Untergrundes gerechnet werden kann. Zu diesen Flächen zählen nicht nur stillgelegte Deponien und sonstige Ablagerungen, stillgelegte Industriestandorte, Militär und Rüstungsstandorte, sondern auch heute in Betrieb befindliche Standorte und Flächen aus Produktion und Weiterverarbeitung, Dienstleistungsbereichen und Infrastruktureinrichtungen, bei denen nach vorliegenden Erkenntnissen von der Möglichkeit einer Bodenverunreinigung ausgegangen werden kann. Das Bodenbelastungskataster wird gemeinsam von den für den Bodenschutz zuständigen Stellen der bezirklichen Umweltämter und der Senatsverwaltung für Umwelt gepflegt. Trotz unterschiedlicher Zuständigkeiten haben so die jeweiligen Beteiligten einen Zugriff auf alle Informationen über die im Kataster geführten Flächen ihres Zuständigkeitsbereiches (Bezirks). Außerdem erfolgt die räumliche Abgrenzung der erfassten Flächen in einer Karte. Dabei wird nicht unbedingt das vermutete oder tatsächliche Ausmaß einer Bodenverunreinigung wiedergegeben. Dies würde den Rahmen des Katasters sprengen. Vielmehr wird aus Gründen der Übersichtlichkeit eine generalisierte Flächendarstellung vorgenommen. Bei industriell und gewerblich genutzten Standorten orientiert sich die Flächenabgrenzung an den Grundstücksgrenzen. Bei Altablagerungen wird, sofern möglich, die tatsächliche oder vermutete Ausdehnung wiedergegeben. In der Regel sind erfasste Flächen nicht kleiner als ein Grundstück, können aber aus mehreren Grundstücken bestehen. Sofern es bei besonders großen Flächen im Laufe der bodenschutzrechtlichen Bearbeitung zu signifikanten Unterschieden in der Bewertung einzelner Grundstücke oder Flurstücke der Katasterfläche kommt, ist die Bildung von Teilflächen möglich. Die Bildung von Teilflächen erfolgt insbesondere dann, wenn Teile einer Katasterfläche vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen befreit werden können. Flächen, die nach Durchführung einer Gefährdungsabschätzung vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen befreit werden, bleiben (auch im Interesse der Grundstückseigentümer) zur Dokumentation mit der entsprechenden Bewertung (Befreiung) in Kataster und Karte enthalten. Auch sanierte Flächen bleiben weiterhin registriert, da Restkontaminationen nicht gänzlich auszuschließen sind, so dass diese Flächen für bestimmte empfindliche Nutzungen problematisch bleiben können. Bei den Daten des Bodenbelastungskatasters und der Karte handelt es sich um personenbezogene Angaben, die den Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes unterliegen. Dies schließt eine Veröffentlichung der Daten aus. Innerhalb der Behörden ist eine Datenübermittlung nach § 7 Abs. 1 Berliner Bodenschutzgesetz nur zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben zulässig. Auskünfte an Eigentümer, Nutzer, Kaufinteressenten und Investoren können ebenfalls nach dem Berliner Bodenschutzgesetz bzw. den geltenden Regelungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen erteilt werden. Auskünfte erteilen die für den Bodenschutz zuständigen Umweltämter der Bezirke . Entsprechende Anträge können digital über das Service-Portal Berlin gestellt werden. Das Kataster wird laufend aktualisiert. Derzeit sind über 11.650 Flächen erfasst. Kataster und Karte können grundsätzlich nur den Stand der Erkenntnisse wiedergeben. Das bedeutet, dass für Grundstücke, die nicht in Karte und Datenbank abgebildet sind, keine Informationen vorliegen, und diese somit nicht ohne weiteres als unbedenklich oder frei jeglicher Belastungen zu qualifizieren sind.

Schadstofffreisetzungen in die Umwelt auf einen Blick

<p> <p>Auf www.thru.de finden Sie eine ausführliche Datenbank zu Emissionen und entsorgten Abfallmengen von Industriebetrieben in Deutschland, die diese jährlich dem Umweltbundesamt berichten. Einen Überblick über den Umfang dieser Datenbank gibt eine für die Berichtsjahre 2007 bis 2024 aktualisierte Broschüre, welche die Daten in kompakter Weise darstellt.</p> </p><p>Auf www.thru.de finden Sie eine ausführliche Datenbank zu Emissionen und entsorgten Abfallmengen von Industriebetrieben in Deutschland, die diese jährlich dem Umweltbundesamt berichten. Einen Überblick über den Umfang dieser Datenbank gibt eine für die Berichtsjahre 2007 bis 2024 aktualisierte Broschüre, welche die Daten in kompakter Weise darstellt.</p><p> <p>Sie möchten wissen, wie viele Schwermetalle ein Betrieb in die Luft oder in das Wasser abgibt oder wie viel Abfall er entsorgt? Mit den Daten des deutschen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (Pollutant Release and Transfer Register – PRTR⁠) können Sie diesen und weiteren umweltrelevanten Fragen auf den Grund gehen. Der Datenbestand enthält Informationen über Emissionen in Wasser, Luft und Boden, über die Verbringung von Schadstoffen mit dem Abwasser und über entsorgte Abfallmengen von Industriebetrieben innerhalb Deutschlands oder ins Ausland. Die Daten werden vom Umweltbundesamt für die Öffentlichkeit auf <a href="https://thru.de/">www.thru.de </a>bereitgestellt. Somit erhält jede*jeder Interessierte freien Zugang zu umfassenden Umweltinformationen. Mit diesem Wissen können sich alle aktiv an Entscheidungen im Umweltschutz beteiligen.</p> <p>Zusätzlich wird jedes Jahr eine <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/schadstoffe-im-prtr-situation-in-deutschland">Broschüre</a> veröffentlicht, welche einen ersten Überblick über alle 91 im Register geführten Schadstoffe bietet. Die Broschüre enthält eine vergleichende Darstellung zwischen der Anzahl der Betriebe und deren Emissionen in unterschiedlichen Branchen und Umweltmedien seit 2007. Auf einen Blick zeigt sie aktuelle Trends in den Daten und kann als Ausgangspunkt für weitere Analysen dienen.</p> <p>Weiterhin ist es für jeden einzelnen Schadstoff möglich, die Gesamtemissionen verschiedener Branchen über die Jahre miteinander zu vergleichen. Beispielsweise wird deutlich, dass die Intensivtierhaltung die Branche mit der höchsten Gesamtfreisetzung von Ammoniak in die Luft ist und diese Emissionen seit 2007 auf gleichbleibendem Niveau liegen. In anderen Bereichen sind rückläufige Trends abgebildet. So ist seit 2019 ein Rückgang der Quecksilberfreisetzung in die Luft durch die Betriebe des Energiesektors zu verzeichnen und auch die Freisetzungen der Schwermetalle Chrom, Kupfer und Nickel in die Luft durch Betriebe der Metallindustrie sind rückläufig. Es gibt aber auch Schadstoffe, deren Freisetzung über die einzelnen Berichtsjahre stark schwanken, wie etwa Diuron und Isoproturon in Wasser durch die Abfall- und Abwasserbewirtschaftung.</p> <p>Der PRTR-Gesamtdatenbestand ist auch in Form einer SQLite-Datenbank oder als Exceltabelle im Downloadbereich von thru.de herunterladbar. Darüber hinaus können Sie in einer Liste deutscher Industrieanlagen mit Informationen zu Genehmigungen und Ausnahmen nach der Industrie-Emissions-Richtlinie (EU-Registry) für die Berichtsjahre 2017 bis 2024 recherchieren. Auf <a href="https://thru.de/">www.thru.de</a> sind auch <a href="https://kommunales-abwasser.de/">Informationen zu kommunalen Kläranlagen</a> und zu <a href="https://diffuse-quellen.de/">diffusen Quellen im Bereich Luft</a> verfügbar. Sie finden weiterführende Auswertungen zu den PRTR-Daten 2024 im <a href="https://thru.de/thrude/top-themen/prtr-daten-2024-in-thru-de/">Auswertebericht PRTR-Daten 2024</a>.</p> <p>Wenn Sie ausführlicher wissen wollen, welche Schadstoffe ein Betrieb in Ihrer Nachbarschaft ausstößt, dann recherchieren Sie doch einfach mal auf <a href="https://thru.de/">www.thru.de</a>.<br>&nbsp;</p> </p><p>Informationen für...</p>

Unterlagen zur Langsamfahrstelle und geplanten Sanierung der U1-Hochbahnstrecke zwischen Kottbusser Tor und Halleschem Tor

Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 1 UIG, hilfsweise nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Berlin) Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Zugang zu den bei Ihrer Behörde vorhandenen Unterlagen im Zusammenhang mit der seit Juni 2026 bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung (Langsamfahrstelle) auf der Hochbahnstrecke der U-Bahn-Linie U1 zwischen den Bahnhöfen Kottbusser Tor und Hallesches Tor. Nach öffentlichen Mitteilungen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund von Schäden am Oberbau der Hochbahnstrecke eingerichtet. Gleichzeitig wurden erhebliche betriebliche Einschränkungen auf der Linie U1 vorgenommen. Vor diesem Hintergrund beantrage ich insbesondere Zugang zu folgenden Informationen und Unterlagen: 1. Sämtliche bei Ihrer Behörde vorhandenen Zustandsberichte, Prüfberichte, Gutachten, Bewertungen oder sonstigen technischen Unterlagen zum Zustand der betroffenen Hochbahnstrecke, insbesondere zu Schienen, Schwellen, Gleisbett, Tragkonstruktion und sonstigen relevanten Bestandteilen der Infrastruktur. 2. Sämtliche Unterlagen, aus denen hervorgeht, wann die festgestellten Mängel erstmals erkannt, dokumentiert oder bewertet wurden. 3. Sämtliche Unterlagen über die Einführung, Anordnung, Abstimmung, Genehmigung oder Überwachung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 25 km/h. 4. Sämtlichen Schriftwechsel zwischen Ihrer Behörde, der technischen Aufsicht und der BVG bezüglich des Zustands der Strecke, der Betriebssicherheit sowie erforderlicher Sanierungsmaßnahmen. 5. Sämtliche Vermerke, Besprechungsprotokolle, Präsentationen, Entscheidungsvorlagen, Terminpläne, Maßnahmenpläne und sonstigen Unterlagen, die sich mit der Beseitigung der festgestellten Mängel befassen. 6. Sämtliche Unterlagen, aus denen hervorgeht, • welche Instandsetzungs-, Erneuerungs- oder Sanierungsmaßnahmen vorgesehen sind, • wann deren Durchführung geplant ist, • welche Auswirkungen auf den Fahrbetrieb erwartet werden. 7. Sämtliche Unterlagen, in denen Streckensperrungen, Teilsperrungen, Umleitungen, Ersatzverkehre oder sonstige betriebliche Einschränkungen geprüft, vorbereitet, empfohlen oder geplant werden. 8. Sämtliche Unterlagen der technischen Aufsicht, die im Zusammenhang mit der Betriebssicherheit der betroffenen Strecke erstellt oder übermittelt wurden. Der Antrag erstreckt sich ausdrücklich auch auf elektronische Dokumente, E-Mails, Aktenvermerke, Präsentationen, Gesprächsnotizen und sonstige digitale Unterlagen. Soweit die beantragten Informationen bei anderen Stellen innerhalb Ihres Geschäftsbereichs oder bei der für die technische Aufsicht zuständigen Stelle vorhanden sind, bitte ich um Weiterleitung meines Antrags an die jeweils zuständige Stelle sowie um entsprechende Mitteilung an mich. Sollten einzelne Unterlagen ganz oder teilweise von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen erfasst sein, beantrage ich die Herausgabe der übrigen Teile in geschwärzter Form sowie eine nachvollziehbare Begründung für jede teilweise oder vollständige Ablehnung. Ich bitte um elektronische Übersendung der Informationen und Unterlagen. Angesichts der erheblichen Auswirkungen auf den öffentlichen Personennahverkehr sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherheit der betroffenen Hochbahnstrecke bitte ich um zeitnahe Bearbeitung des Antrags. Ich bitte um Bestätigung des Eingangs sowie Mitteilung des Aktenzeichens meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen Dennis Kusitzky

E-Autoprämie per 01.01.2026

Stand der Auszahlungen gestaffelt nach Förderhöhe, Basisförderung, den Sozialstaffeln und Kinderzuschlägen, nach reinen E-Autos, Brennstoffzellenautos und Plugin-Hybriden - aufgeteilt nach Neuwagenkauf und Leasing-Fahrzeugen. Für welche Jahre wurden die notwendigen Einkommensnachweise eingereicht? Welcher Abarbeitungsstand ist derzeit erreicht(Einreichdatum?)? Wie ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer? Für wie viele Fahrzeuge reicht die Förderung auf Basis der bisherigen Daten? Wie viele Anträge auf E-Autoförderung sind derzeit noch unbearbeitet und für wie viele Anträge gab und gibt es Nachfragen? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Betriebliche Regelungen zum Strahlenschutz

Antrag nach dem UIG Guten Tag, ich habe in Ihrem Organigramm gesehen, dass Sie eigene Strahlenschutzbeauftragte haben. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Ihre Strahlenschutzanweisung gemäß § 45 Strahlenschutzverordnung - ggf.weitere Betriebsregelungen, in denen die Aufgaben, der innerbetriebliche Entscheidungsbereich und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse der Strahlenschutzbeauftragten festgelegt sind - die Anzahl der beruflich exponierten Personen der Kategorien A und B Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail und weise auf § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG hin. Ich verweise außerdem auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Soweit personenbezogene Daten oder sonstige Belange Dritter betroffen sind, stimme ich schon jetzt einer Schwärzung zu. Eine Anhörung von Dritten muss nach meiner Meinung nicht erfolgen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Erlässe/Unterlagen zur Anordnung von FGÜ an innerörtlichen Kreisverkehren

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Schreiben (insb. auch Erlässe), die thematisieren, ob, wann besonders und inwieweit FGÜs an innerörtlichen Kreisverkehren angeordnet werden müssen. - Soweit vorhanden auch in welchen Fällen die Straßenverkehrsbehörde eine derartige Anordnung an einer starkbefahrenen Landesstraße verweigern darf. => in elektronischer Form Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

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