Statuskonferenz Zwischenlagerung Anfang 23.06.2026 10:00 Uhr Ende 23.06.2026 17:00 Uhr Veranstaltungsort Berlin Statuskonferenz Zwischenlagerung: Aufzeichnung des Livestreams Aufzeichnung des Livestreams der Statuskonferenz Zwischenlagerung auf Youtube Die Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle wird in Deutschland noch mehrere Jahrzehnte andauern bis ein Endlager zur Verfügung steht. Die Aufbewahrungsgenehmigungen der Zwischenlager sind befristet – eine Verlängerung wird nötig. In dem neuen Format Statuskonferenz Zwischenlagerung möchte das BASE die interessierte Öffentlichkeit frühzeitig einbinden und mit den Akteuren der Zwischenlagerung ins Gespräch bringen. Zur Diskussion stehen sowohl die Rahmenbedingungen für die Zwischenlagerung wie auch konkrete Maßnahmen für die weitere sichere Aufbewahrung der hochradioaktiven Abfälle bis zur Endlagerung. Teilnahmemöglichkeiten Die Veranstaltung ist öffentlich und findet am 23. Juni 2026 am Hauptsitz des BASE in Berlin statt. Anmeldeschluss war der 14. Juni. Die Keynotes der Veranstaltung (10 bis 11:45 Uhr) finden Sie am Tag der Statuskonferenz auch als Livestream und später als Aufzeichnung auf unserem YouTube-Kanal: https://www.youtube.com/@AmtSicherheitnuk.Entsorgung Programm 09.00 Uhr Einlass 10.00 Uhr Begrüßung 10.10 Uhr Zwischenlagerung. Eine strategische Standortbestimmung. Christian Kühn Präsident, Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) 10:20 Uhr Roadmap Zwischenlagerung im Fokus Aktuelle Planungen der institutionellen Akteure zur Sicherheit der nuklearen Entsorgung bis zur Endlagerung Andreas Sikorski Abteilungsleiter S - Nukleare Sicherheit, Strahlenschutz, Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) Wilhelm Graf Geschäftsführer, BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Markus Lindner Geschäftsführer, EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH 11:10 Uhr Kaffeepause 11:30 Uhr Dr. Christoph Bunzmann Abteilungsleiter Genehmigungsverfahren, BASE 11:45 Uhr Diskussionsrunde Roadmap Zwischenlagerung - Realisierung auf dem Prüfstand Vertreter von BMUKN, BGZ, EWN, BASE stellen sich den Fragen der Konferenzteilnehmer:innen 12:30 Uhr Mittagspause mit Verpflegung 13:30 Uhr Realitätscheck: Maßnahmen Workshops Workshop 1 : Lange Lagerung, kurze Beteiligung? Möglichkeiten und Grenzen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Zwischenlagerung Workshop 2 : Dicht & Dauerhaft? Erkenntnisse aus der aktuellen Forschung zum Verhalten von Behälterdichtungen Workshop 3 : Was ist sicher? Anforderungen an die Sicherheit der Zwischenlager Workshop 4* : Freier Workshop (Ausrichtung durch Teilnehmende) 15:00 Uhr Kaffeepause 15:20 Uhr Vorstellung der Ergebnisse aus den Workshops 16:00 Uhr Verabschiedung 16:15 Uhr Offener Ausklang (bis ca. 17:30 Uhr) *Workshop 4: Teilnehmende haben die Möglichkeit zu einem selbst gewählten Thema einen eigenen Workshop zu veranstalten. Hierfür bitten wir Sie im Vorfeld der Veranstaltung Kontakt mit dem Organisationsteam der Statuskonferenz Zwischenlagerung statuskonferenz-zwischenlagerung@base.bund.de aufzunehmen. Wir unterstützen Sie gern bei der Planung Ihres Workshops. Kontakt , Bei Rückfragen, Anmerkungen oder für weitere Informationen wenden Sie sich gerne an: E-Mail statuskonferenz-zwischenlagerung@base.bund.de Adresse Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Wegelystr. 8 10623 Berlin Kontakt , Bei Rückfragen, Anmerkungen oder für weitere Informationen wenden Sie sich gerne an: E-Mail statuskonferenz-zwischenlagerung@base.bund.de Nationales Entsorgungsprogramm Nationales Entsorgungsprogramm Informations- und Dialogkonzept zur längeren Zwischenlagerung Info- und Dialogkonzept zur längeren Zwischenlagerung Herunterladen (PDF, 430KB, barrierefrei⁄barrierearm) Programm zum Download Programm Statuskonferenz Zwischenlagerung Herunterladen (PDF, 113KB, nicht barrierefrei)
<b>Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen gemäß § 12 StrlSchG in einem neu zu errichtenden Technologie- und Logistikgebäude Emsland (TLE) gemäß § 59 i. V. m. §§ 63 und 64 NBauO</b> Bek. d. MU v. 28.3.2022 — PT-KKE-40311/09/83/30 — Gemäß § 12 i. V. m. § 181 Abs. 1 StrlSchG i. d. F. vom 27.6.2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20.5.2021 (BGBl I S. 1194; 2022 I S. 15), und § 4 Abs. 1 AtVfV i. d. F. vom 3.2.1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11.11.2020 (BGBl. I S. 2428), wird bekannt gemacht: Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH (KLE), Am Hilgenberg 2, 49811 Lingen (Ems), hat mit Schreiben vom 29.8.2019 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in einem neu zu errichtenden Technologie- und Logistikgebäude Emsland (TLE) gemäß § 12 StrlSchG gestellt. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 8.7.2020 geändert und mit Schreiben vom 22.2.2021 sowie vom 20.1.2022 ergänzt. Mit Schreiben vom 3.12.2019 wurde zudem die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beantragt. Daneben wurde ein Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht gemäß §§ 5 und 6 AtEV mit Datum vom 16.11.2021 gestellt. Für die Errichtung des TLE wurde am 7.12.2020 sowie am 3.5.2021 für die Außenanlagen des TLE der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 59 i. V. m. §§ 63 und 64 NBauO gestellt. Daneben liegt ein Abweichungs-/Ausnahme-/Befreiungsantrag gemäß § 66 NBauO vom 9.11.2021 zum Brandschutzkonzept vor. Der Antrag auf Entwässerung vom 10.12.2020, weiter ergänzt durch Antrag vom 3.5.2021, wurde ebenfalls eingereicht. Der Standort des TLE befindet sich rechtsseitig der Ems und südlich der Stadt Lingen (Ems) im Gebiet der Stadt Lingen (Ems) im Landkreis Emsland im Bundesland Niedersachsen. Beantragt wird nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG die Erteilung einer Genehmigung für die genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in einem neu zu errichtenden TLE. Die sonstigen radioaktiven Stoffe sind: — sonstige radioaktive Stoffe aus dem Betrieb (einschließlich Nachbetrieb, Restbetrieb) und dem Abbau der Anlage Kernkraftwerk Emsland (KKE), — fachgerecht verpackte radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und dem Abbau der Anlage Kernkraftwerk Lingen (KWL), — sonstige radioaktive Stoffe, die beim Betrieb des TLE anfallen, — Prüfstrahler, — fremdkontaminierte, mobile Gegenstände und Materialien, z. B. Werkzeuge, — „äquivalente radioaktive Abfälle“ im Sinne der Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Abfälle vom 19.11.2008, d. h. Abfälle, die mit vergleichbaren Abfällen extern konditioniert wurden. Der Umgang mit den sonstigen radioaktiven Stoffen umfasst: — alle Tätigkeiten und Maßnahmen, die für die sichere Aufbewahrung der sonstigen radioaktiven Stoffe erforderlich sind, — alle Tätigkeiten und Maßnahmen, die für die Behandlung mit dem Ziel der fachgerechten Verpackung in standardisierte Endlagerbehälter erforderlich sind. Die Gesamtaktivität im TLE beträgt einschließlich der Behandlung 3,0 E17 Becquerel (Bq). Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen bei der Behandlung mit dem Ziel der fachgerechten Verpackung in standardisierte Endlagerbehälter umfasst eine Gesamtaktivität in Höhe von 1,0 E14 Bq. Das TLE besteht aus einem Logistikbereich 1, einem Logistikbereich 2/Behandlung sowie einem Verladebereich, einem Infrastrukturbereich mit Personenzugang und dem zum Betrieb des TLE gehörenden Gelände. Die in das TLE einzubringenden radioaktiven Stoffe werden in geeigneten Behältnissen oder in sonstigen transportgerechten Verpackungen im Verladebereich angeliefert. Im Logistikbereich 1 werden die sonstigen radioaktiven Stoffe in geeigneten Verpackungen aufbewahrt. Im Logistikbereich 1 erfolgt keine Behandlung radioaktiver Stoffe. Der Logistikbereich 2/Behandlung wird ebenfalls zur Aufbewahrung von sonstigen radioaktiven Stoffen in geeigneten Verpackungen genutzt. Im Logistikbereich 2/Behandlung ist eine Behandlung von radioaktiven Abfällen aus dem KKE mit dem Ziel der fachgerechten Verpackung in standardisierte Endlagerbehälter vorgesehen. Die außerhalb des TLE zu entsorgenden sonstigen radioaktiven Stoffe werden in transportgerechten Verpackungen an Einrichtungen Dritter abgegeben. Für die Errichtung des TLE beantragt die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH eine separate Genehmigung nach der NBauO. Es wurde ebenfalls ein Antrag gemäß §§ 5 und 6 AtEV mit folgendem Inhalt gestellt: Beim Betrieb des beantragten TLE fallen im Kontrollbereich geringe Mengen von festen und flüssigen Stoffen an, die als radioaktiver Abfall entsorgt werden müssen. Diese radioaktiven Abfälle sollen nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 AtEV an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert werden. Es ist geplant, die im Kontrollbereich des TLE anfallenden radioaktiven Abfälle in externen Einrichtungen zu konditionieren und gemeinsam mit den radioaktiven Abfällen des Kernkraftwerkes Emsland an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten abzugeben. Hierzu beantragt die KLE mit Schreiben vom 16.11.2021 die Befreiung von der Ablieferungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AtEV. Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in einem neu zu errichtenden TLE bedarf gemäß § 12 StrlSchG der Genehmigung. Das MU ist die zuständige Genehmigungsbehörde. Für die Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 59 i. V. m. §§ 63 und 64 NBauO ist das Bauaufsichtsamt der Stadt Lingen (Ems) die zuständige Genehmigungsbehörde. Gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. Nummer 11.4 der Anlage 1 UVPG wäre im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchzuführen. In Entsprechung des Antrags der Vorhabenträgerin auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorangehende Vorprüfung vom 3.12.2019 hat das MU die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVPG festgestellt. Federführende Behörde ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 NUVPG das MU. Gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 2 Atomgesetz — im Folgenden: AtG — sowie § 181 Abs. 1 Sätze 2 und 4 StrlSchG i. V. m. § 31 Abs. 2 Satz 4 UVPG ist das Vorhaben gemäß den Vorschriften der AtVfV durchzuführen; die Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 4 UVPG und § 2 a AtG ein unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Sie umfasst gemäß § 1 a Satz 1 AtVfV die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen auf 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, 2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 5. die Wechselwirkungen zwischen den in den Nummern 1 bis 4 genannten Schutzgütern. Ein UVP-Bericht mit Angaben, die nach § 16 UVPG erforderlich sind, wurde gemäß § 3 Abs. 2 AtVfV vorgelegt. Es wird auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung der Niederlande nach § 7 a AtVfV hingewiesen. Eine mögliche Entscheidung i. S. des § 5 Abs. 4 Nr. 2 AtVfV zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 StrlSchG und einer Baugenehmigung gemäß § 59 NBauO i. V. m. §§ 63 und 64 NBauO. Das MU ist die Behörde, bei der weitere Informationen gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 AtVfV über das Vorhaben erhältlich sind und der Fragen übermittelt werden können. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 19 b AtVfV und § 6 UVPG werden folgende Anträge und Unterlagen ausgelegt: — Antrag der Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH auf Genehmigung nach § 12 Abs. 1 StrlSchG vom 29.8.2019, — Änderung des Antrages vom 29.8.2019 durch Schreiben vom 8.7.2020, — Konkretisierung des Antrages vom 8.7.2020 durch Schreiben vom 22.2.2021, — Klarstellung des Antrages vom 8.7.2020 durch Schreiben vom 20.1.2022, — Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht gemäß §§ 5, 6 AtEV vom 16.11.2021, — Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vom 3.12.2019, — Sicherheitsbericht „TLE Technologie- und Logistikgebäude Emsland, Sicherheitsbericht“ (Stand März 2022), — Kurzbeschreibung „TLE Technologie- und Logistikgebäude Emsland, Kurzbeschreibung“ (Stand März 2022), — UVP-Bericht „Errichtung und Betrieb des Technologie- und Logistikgebäudes Emsland (TLE), Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht)“ (Stand 2.3.2022), — Antrag auf Baugenehmigung gemäß § 59 NBauO i. V. m. § 63, 64 NBauO für den „Neubau eines Technologie- und Logistikgebäudes (TLE)“ vom 7.12.2020, eingereicht mit Schreiben vom 8.12.2020, — Antrag auf Baugenehmigung gemäß § 59 NBauO i. V. m. § 63, 64 NBauO für die „Außenanlagen eines Technologie- und Logistikgebäudes Emsland (TLE)“ vom 3.5.2021, — Abweichungs-/Ausnahme-/Befreiungsantrag gemäß § 66 NBauO vom 9.11.2021 zum Brandschutzkonzept, eingereicht mit Schreiben vom 23.11.2021, — Entwässerungsantrag gemäß §§ 8, 9 und 10 WHG vom 10.12.2020, — Ergänzung des Entwässerungsantrages vom 10.12.2020 durch Antrag vom 3.5.2021, — Formular Baubeschreibung des TLE vom 9.11.2021, — Formular Betriebsbeschreibung des TLE vom 9.11.2021, — Brandschutzkonzept TLE, Revision B vom 27.10.2021 — Lageplan, Zeichnungen Schnitte: — Zeichnung Liegenschaftskarte (1 : 2 000), — Zeichnung Lageplan (1 : 500), — Zeichnung KKET-1264798-A, Baueingabe-/Architekturplan Ansicht Nordwest, Nordost, — Zeichnung KKET-1264799-A, Baueingabe-/Architekturplan Ansicht Südwest, Südost. Entsprechend § 3 Abs. 1 PlanSiG i. d. F. vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.3.2021 (BGBl. I S. 353), erfolgt die Auslegung durch Veröffentlichung im Internet. Die Anträge und die weiteren o. g. Auslegungsunterlagen sind auf folgenden Internetseiten vom 21.4. bis einschließlich 20.6.2022 einsehbar: — www.umwelt.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Themen > Atomaufsicht & Strahlenschutz > Kerntechnische Anlage > Kernkraftwerk Emsland > Auslegung von Antrag und Unterlagen der Genehmigungsverfahren zu — Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland, — Errichtung und Betrieb eines Technologie- und Logistikgebäudes“. — www.lingen.de und dort über den Pfad „Startseite > Politik, Rathaus & Service > Veröffentlichungen > Bekanntmachungen — Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland, — Errichtung und Betrieb eines Technologie- und Logistikgebäudes“. Daneben liegen die Anträge und die weiteren o. g. Auslegungsunterlagen im o. g. Zeitraum auch im Dienstgebäude — des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Archivstraße 2, 30169 Hannover, Pförtnerloge, Tel. 0511 120-3599, montags bis freitags in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr sowie — der Stadt Lingen (Ems), Bürgerbüro, Elisabethstr. 14 — 16, 49808 Lingen (Ems), Tel. 0591 9144-333, montags bis mittwochs in der Zeit von 9.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags in der Zeit von 9.00 bis 17.00 Uhr, freitags in der Zeit von 9.00 bis 12.30 Uhr, samstags in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie ist eine Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminabsprache und unter Beachtung der vor Ort geltenden Schutzmaßnahmen möglich. Soweit infolge der COViD-19-Pandemie behördliche Auslegungsstellen vorübergehend für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen oder aufgrund einer angeordneten Ausgangssperre ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt währenddessen die Offenlegung ausschließlich im Internet gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG. In einem solchem Fall können Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, Unterlagen in Papierform beim MU anfordern. Bek., Anträge und Unterlagen werden auch im zentralen Internetportal nach § 20 UVPG i. V. m. § 4 NUVPG i. d. F. vom 18.12.2019 (Nds. GVBl. S. 437) unter der Adresse https://uvp.niedersachsen.de in der Kategorie „Kernenergie“ veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 AtVfV). Es wird gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Satz 1 AtVfV dazu aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bei einer der vorgenannten Dienststellen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Einwendungen können auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: — Die Einwendung kann durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, erhoben werden. Dieses Dokument ist an die E-Mail-Adresse KKE-TLE@mu.niedersachsen.de zu richten. Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, zu denen unter www.bundesnetzagentur.de/QES weitere Informationen abgerufen werden können. — Daneben kann die Einwendung auf elektronischem Wege auch durch Übermittlung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben werden. Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO die bei der Erhebung von Einwendungen übermittelten personenbezogenen Daten im Rahmen der Gesetze soweit erforderlich verarbeitet werden. Ein Informationsblatt zu den Datenschutzhinweisen, die für das Genehmigungsverfahren gelten, wird zusammen mit den Verfahrensunterlagen ausgelegt und ebenfalls auf der o. g. Internetseite des MU bereitgestellt. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen von rechtzeitig erhobenen Einwendungen ein Erörterungstermin stattfinden wird. Im Erörterungstermin werden die Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder einer oder eines Beteiligten erörtert. Gegebenenfalls finden die Regelungen des PlanSiG Anwendung. Der Termin und die Einzelheiten zur Durchführung werden in der gleichen Weise wie das Vorhaben bekannt gemacht werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 AtVfV wir die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin und den Personen, die Einwendungen erhoben haben zugestellt. Außerdem wird die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht. Sollten außer an die Antragstellerin mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sein, wird die Zustellung der Entscheidung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, Am Hilgenberg 2, 49811 Lingen (Ems), für die Stilllegung und den Abbau des Kernkraftwerkes Lingen gemäß § 7 Abs. 3 AtG einen separaten Antrag gestellt hat. Die Bekanntmachung und die Auslegung von Anträgen und Unterlagen erfolgen separat.
Die erste Antragsphase war auf die Bildungsraten und die Speicherung von anthropogenem Kohlenstoff (Cant) im Antarktischen Zwischenwasser (AAIW) fokussiert. Mit Hilfe von Freon (CFC) Daten konnten wir eine signifikante Reduktion der AAIW Bildungsrate von den 1990ern zu den 2000ern Jahren feststellen. Dies führte zu einer geringeren Steigerung der Cant Speicherung als vom atmosphärischen Cant Anstieg und einem unveränderten Ozean zu erwarten war. Um den Schwierigkeiten mit den Randbedingungen auszuweichen (Pazifisches AAIW strömt über die Drake Passage auch in den Atlantik und weiter in den Indischen Ozean) planen wir nun ein globales Vorgehen um in allen Ozeanen die Bildungsraten und Cant Speicherungen in den Zwischen- Tiefen- und Bodenwassermassen zu berechnen. Darüber hinaus wird der Zeitraum bis 2015 ausgedehnt, und wo immer die Datenlage es zulässt, Pentaden- anstatt Dekadenmittelwerte gebildet. Verwendet wird der aktualisierte GlODAPv2 Datensatz und eigene Daten.Die Berechnungen aus den Beobachtungen werden mit den Ergebnissen eines wirbelauflösenden globalen Ozeanmodells (1/10 Grad) kombiniert. Das POP Modell (Los Alamos Laboratory Parallel Ocean Program) mit eines horizontalen Auflösung von 0.1 Grad und 42 Tiefenstufen wird für die letzten 20 Jahre mit einem realistischen Forcing angetrieben und enthält außerdem die Freone als Tracer. Neben dem Vergleich mit einem klimatologischen Antrieb wird das Modell zur Weiterentwicklung der Tracer-Methode verwendet wir z.B. die Unsicherheit von zu wenig Datenpunkten und der Extrpolationsroutine auf die Bildungsraten / Cant Speicherungen. Ein weiterer wichtiger Punkt wird die Bestimmung der TTDs aus Lagrange Trajektorien und der Vergleich mit TTDs aus Tracermessungen sein, sowie die Untersuchung der Rolle der Wirbel, der Vermischung durch Wirbel und der vertikalen Vermischung.
Presse 23,1 Millionen Tonnen gefährliche Abfälle in Deutschland im Jahr 2024 Seite teilen Pressemitteilung Nr. 260 vom 22. Juli 2026 Menge gefährlicher Abfälle steigt um 0,5 Millionen Tonnen im Vergleich zum Vorjahr Bau- und Abbruchabfälle weiterhin mit größtem Anteil am Gesamtaufkommen WIESBADEN – Im Jahr 2024 sind 23,1 Millionen Tonnen gefährliche Abfälle in Deutschland angefallen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stieg die Menge gefährlicher Abfälle damit um 2,4 % oder 0,5 Millionen Tonnen gegenüber dem Jahr 2023, als mit 22,5 Millionen Tonnen der niedrigste Stand seit 2015 erreicht worden war. Gefährliche Abfälle sind Abfallarten mit bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen, die eine Bedrohung für Mensch und Umwelt darstellen. Sie können beispielsweise brandfördernd, krebserregend oder reizend sein. Für sie sind Begleitscheine zu führen und sie müssen speziellen Entsorgungswegen und -verfahren zugeführt werden, die eine sichere und umweltverträgliche Zerstörung der enthaltenen Schadstoffe gewährleisten. Bau- und Abbruchabfälle machen über ein Drittel aller gefährlichen Abfälle aus Nach Abfallarten betrachtet machten Bau- und Abbruchabfälle wie schon in den Vorjahren den größten Anteil an der Gesamtmenge gefährlicher Abfälle aus. Im Jahr 2024 betrug ihr Anteil 8,9 Millionen Tonnen oder 38,8 % des Gesamtaufkommens. Die zweitgrößte Menge stammte aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie aus der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und für industrielle Zwecke (darunter Kläranlagen und Wasserwerke) mit zusammen 7,2 Millionen Tonnen oder 31,2 %. Im Jahr 2023 hatten die Anteile beider Abfallarten 38,4 % (8,6 Millionen Tonnen) beziehungsweise 31,0 % (7,0 Millionen Tonnen) der Gesamtmenge gefährlicher Abfälle betragen. Mehr als 60 % der gefährlichen Abfälle aus zwei Wirtschaftsabschnitten Der Großteil der gefährlichen Abfälle wurde im Jahr 2024, wie in den Vorjahren, in zwei Wirtschaftsabschnitten erzeugt: 9,4 Millionen Tonnen oder 40,9 % der Abfälle stammten aus dem Abschnitt "Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen" (2023: 9,1 Millionen Tonnen; 40,3 %). Dazu zählen beispielsweise Entsorgungsanlagen wie Deponien oder Anlagen zur Aufbereitung flüssiger und wasserhaltiger Abfälle mit organischen Stoffen, die bei unsachgemäßer Entsorgung über das Abwasser indirekt in Gewässer und damit in die Umwelt gelangen können. 4,5 Millionen Tonnen oder 19,6 % der gefährlichen Abfälle (2023: 4,9 Millionen Tonnen; 21,5 %) stammten aus dem Wirtschaftsabschnitt "Verarbeitendes Gewerbe", und dort insbesondere aus Betrieben zur Herstellung von Maschinen, Metallerzeugnissen und chemischen Erzeugnissen. Überwiegender Anteil durch Primärerzeuger 16,4 Millionen Tonnen (71,0 %) der gefährlichen Abfälle stammten im Jahr 2024 von Primärerzeugern, bei denen die Abfälle im eigenen Betrieb erstmalig angefallen sind. Das waren 1,6 % oder 0,3 Millionen Tonnen mehr als im Jahr 2023. 6,7 Millionen Tonnen (29,0 %) waren sogenannte sekundär erzeugte Abfallmengen aus Zwischenlagern oder von Abfallentsorgern, bei denen der Abfall nicht ursprünglich entstanden ist. Die Menge gefährlicher Abfälle stieg hier gegenüber 2023 um 4,3 % oder 0,3 Millionen Tonnen. Methodische Hinweise: Die Erhebung der gefährlichen Abfälle erfasst alle im Inland erzeugten gefährlichen Abfälle, die der sogenannten Begleitscheinpflicht unterliegen. Dazu zählen beispielsweise Verpackungen mit Verunreinigungen, blei-, nickel- oder cadmiumhaltige Batterien, Leuchtstoffröhren, chlorierte Maschinen-, Getriebe-, Schmieröle. Abfälle aus privaten Haushalten unterliegen nicht der Begleitscheinpflicht und sind daher in den Ergebnissen nicht enthalten. Ebenfalls nicht enthalten sind innerbetrieblich entsorgte Abfälle sowie von und nach Deutschland exportierte und importierte Abfälle, die gesondert erfasst werden. Weitere Informationen: Weitere Ergebnisse zur Erhebung der gefährlichen Abfälle für das Jahr 2024 und zurückliegende Jahre stehen in den Tabellen 32151 in der Datenbank GENESIS- Online zur Verfügung. Detaillierte Informationen und methodische Erläuterungen sind im Qualitätsbericht enthalten. Über das gesamte Abfallaufkommen in Deutschland im Jahr 2024 einschließlich der Abfallverwertung informiert die Pressemitteilung Nr. 185 vom 1. Juni 2026 . Ergebnisse zu den Themen Ressourcen, Klima und Umwelt bietet auch die Klima-Sonderseite ( www.destatis.de/klima ) im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes. +++ Daten und Fakten für den Alltag: Folgen Sie unserem WhatsApp-Kanal . +++ #abbinder-75-pm.l-content-wrapper { padding-top:30px; } #abbinder-75-pm .column-logo { width: 130px; height: 130px; } #abbinder-75-pm .picture .wrapper img { max-width: 100px; max-height: 100px; height: 100px; width: 100px; } #abbinder-75-pm .picture { margin-left:0px; padding:0 10px; } @media only screen and (min-width: 1024px) { #abbinder-75-pm .picture { margin-left:0px;padding:0 20px; } } Kontakt für weitere Auskünfte Statistiken der Abfallwirtschaft Telefon: +49 611 75 8950 Zum Kontaktformular Zum Thema Abfallwirtschaft
Die zuständige Behörde bestimmt Dritte für die Wahrnehmung von Tätigkeiten gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Vor der Bestimmung prüft die Behörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Bestimmung erfolgt ist, darf die Person oder das Unternehmen die Aufgabe ohne separate Genehmigung oder Anzeige ausüben. Die Bestimmungen nach Strahlenschutzgesetz sind Verwaltungsakte gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die oberste Landesbehörde im Strahlenschutz ist für die Bestimmung von Sachverständigen im Land Berlin zuständig. Sie bestimmt Einzelpersonen oder Organisationen als Sachverständige für folgende Tätigkeiten, die in § 172 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 StrlSchG festgelegt sind: Prüfung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (§ 19 Absatz 3 StrlSchG, § 88 Absatz 2 und Absatz 5 StrlSchV), Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität (§ 56 Absatz 2 StrlSchG), Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie (§ 88 Absatz 1 und Absatz 5 StrlSchV) sowie Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten (nach §§ 25 Absatz 4, 89 Absatz 1 und 3 StrlSchV). In den §§ 177 bis 182 StrlSchV ist festgelegt, welche Anforderungen für die Bestimmung von Sachverständigen gelten. Personen, die diese Tätigkeit wahrnehmen möchten, müssen im Wesentlichen nachweisen, dass sie zuverlässig, unabhängig, fachlich qualifiziert und qualitätsgesichert arbeiten. Je nach Umfang der Prüfung müssen auch Nachweise über die erforderliche technische und organisatorische Ausstattung erbracht werden. Die notwendigen Formulare und weitere Informationen sind unter Vordrucke zu finden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bestimmung erteilt – befristet für maximal 5 Jahre. Während dieser Zeit kann der Umfang der Bestimmung auf Antrag erweitert werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Wenn die Bestimmung nach Ablauf der 5 Jahre aufrechterhalten werden soll, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sachverständigenorganisationen können die Bestimmung für mehrere prüfende Personen beantragen. Wenn Einzelsachverständige oder prüfende Personen von Sachverständigenorganisationen in einem Bundesland bestimmt werden, gilt diese Bestimmung bundesweit. Sind die Sachverständigen jedoch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bestimmenden Behörden tätig, müssen sie dies der zuständigen Behörde vor Ort zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit mitteilen. Hierzu muss eine Kopie des Bestimmungsbescheids übermittelt werden. In Deutschland werden Personen, die in ihrem Beruf ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können, dosimetrisch überwacht. Diese Kontrollen werden von nachgewiesenermaßen qualifizierten Messstellen durchgeführt. Die Anforderungen, die eine solche Messstelle erfüllen muss, sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 169 Absatz 2 StrlSchG). Aktuell gibt es in Deutschland vier Messstellen, welche die äußere berufliche Exposition ermitteln (Personendosismessstellen). Zu diesen gehört die Personendosismessstelle Berlin . Dazu kommen etwa 20 Messstellen, welche die inneren Expositionen bei Tätigkeiten überwachen (Inkorporationsmessstellen). Das Bundesamt für Strahlenschutz führt eine Liste der Inkorporationsmessstellen unter Behördlich bestimmte Messstellen . Informationen zur Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in Berlin finden Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) unter Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen . In der Nuklearmedizin, der Röntgendiagnostik und in der Strahlentherapie werden ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen angewandt. Ärztliche und zahnärztliche Stellen überprüfen, ob hierbei die strahlenschutzrechtlichen Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Durch Prüfung aller notwenigen Dokumente und Nachweise wird sichergestellt, dass bei medizinischen Untersuchungen und Behandlungen Erfordernisse und Qualitätsstandards unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft und Technik eingehalten und dokumentiert werden, die rechtfertigende Indikation gegeben ist, die Bilddarstellungs-, Bildbearbeitungs- und Auswertemethoden die aktuellen Anforderungen erfüllen sowie die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik und in der Nuklearmedizin beachtet werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen unterbreiten weiterhin Verbesserungsvorschläge zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung und überprüfen, ob diese umgesetzt wurden. Dadurch soll das eigentliche Ziel der Strahlenanwendung sicher erreicht und gleichzeitig die Strahlenbelastung für die untersuchten Personen minimiert werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen sind bei den entsprechenden Ärztekammern angesiedelt. Jedes Bundesland bestimmt gemäß § 128 StrlSchV für seinen Zuständigkeitsbereich ärztliche und zahnärztliche Stellen. Dabei prüft die Behörde, ob keine Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit bestehen, die erforderliche personelle, technische und organisatorische Ausstattung zur Verfügung steht, das Personal der Stelle über die nötige Qualifikation und Erfahrung verfügt, die Arbeitsweise und Durchführung der Prüfungen eine ordnungsgemäße Durchführung erwarten lassen und den Anforderungen der medizinischen Wissenschaft entsprechen sowie angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Prüfungen vorhanden sind. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen berichten jährlich über ihre Tätigkeit gegenüber der bestimmenden Behörde. Die Zahnärztliche Stelle Röntgen wurde für das Land Berlin dauerhaft bestimmt. Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link: Zahnärztliche Stelle Röntgen . Die Ärztekammer Berlin hat zum 31.05.2026 die Trägerschaft der „Ärztlichen Stelle Qualitätssicherung Strahlenschutz Berlin“ (ÄSQSB) beendet. Bis zur rechtswirksamen Bestimmung eines Nachfolgeträgers übernimmt die oberste Strahlenschutzbehörde des Landes Berlin kommissarisch die Aufgaben der Geschäftsstelle der Ärztlichen Stelle Berlin. Ihre Anfragen, Mitteilungen und sonstigen Anliegen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ärztlichen Stelle sind deshalb vorübergehend an die nachstehende E-Mail-Adresse der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zu übermitteln: strahlenschutz@senmvku.berlin.de . Anzeigen nach § 19 Strahlenschutzgesetz über die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung an einer Röntgeneinrichtung richten Sie bitte an die folgende E-Mail-Adresse des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin: strahlenschutz@lagetsi.berlin.de . Wer ionisierende Strahlung erzeugen oder radioaktive Stoffe einsetzen will, muss dies genehmigen lassen (§§ 10 und 12 Strahlenschutzgesetz). Diese Genehmigungspflicht gilt in den Bereichen Medizin, Technik, Industrie sowie Forschung und Entwicklung für den Betrieb und für den Aufbau von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, den Einsatz von ionisierender Strahlung in Bestrahlungsgeräten und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Wenn die Schwellen gemäß §§ 17 und 19 StrlSchG nicht überschritten werden, ist keine Genehmigung erforderlich, sondern es genügt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde. Die Beschäftigung von Fremdpersonal in Strahlenschutzbereichen nach § 25 StrlSchG sowie die Beförderung radioaktiver Stoffe ab bestimmten Aktivitäten unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials sind gemäß § 27 StrlSchG ebenfalls genehmigungspflichtig. In Berlin ist in solchen Fällen das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Es überprüft, ob die Vorrausetzungen für die Anzeigen und Genehmigungen erfüllt sind und überwacht, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Weitere ausführliche Informationen zu den Anzeige- und Genehmigungsverfahren finden Sie auf der Website des LAGetSi unter Strahlenschutz – Formulare Die Beförderung radioaktiver Stoffe wird unterschieden in Kernbrennstofftransporte und in den Transport von sonstigen radioaktiver Stoffe. Die Beförderung von Kernbrennstoffen umfasst den Transport von Kernbrennstoffen außerhalb staatlicher Verwahrung, genehmigter Anlagen zur Aufbewahrung, Herstellung, Be- und Verarbeitung, Spaltung oder Aufarbeitung von Kernbrennstoffen. Sie ist ein streng regulierter Prozess, der spezielle Transportbehälter und strenge Sicherheitsstandards erfordert. Transporte erfolgen typischerweise per Bahn, Straße oder Schiff, unter Einhaltung internationaler Vorschriften und enger Überwachung durch Regulierungsbehörden. Für die Beförderung von Kernbrennstoffen ist eine Genehmigung erforderlich. Sie wird dem Antragsteller erteilt, wenn bestimmte Kriterien wie beispielsweise die Zuverlässigkeit der Beteiligten, Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter, Schutzmaßnahmen gegen Störungen, und Nachweis der Nichtverfügbarkeit von nahen Zwischenlagern für bestrahlte Brennelemente erfüllt sind. Genehmigungen für Kernbrennstoffbeförderungen werden vom zuständigen Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) erteilt. Falls erforderlich, führt die Polizei Berlin Transportbegleitungsmaßnahmen sowie straßenverkehrsrechtliche Überprüfungen durch. Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe umfasst den Transport radioaktiver Stoffe auf öffentlichen Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Wegen und bedarf grundsätzlich einer Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen, die unter § 28 StrlSchG spezifiziert werden, kann eine Beförderung auch genehmigungsfrei erfolgen. Die Genehmigung für die Beförderung radioaktiver Stoffe erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn Zuverlässigkeit, Fachkunde im Strahlenschutz, angemessenes Personal und Schutzmaßnahmen gewährleistet sind. Die Einhaltung der Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter ist verpflichtend. Es muss außerdem Vorsorge für Schadensersatzverpflichtungen getroffen werden, und der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) muss sichergestellt sein. Die Wahl der Beförderungsart darf die Bevölkerung nicht gefährden. In Berlin ist das Referat III A Strahlenschutz des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) als obere Strahlenschutzbehörde zuständig für die Erteilung von Beförderungsgenehmigungen sowie für die Aufsicht über die Einhaltung von Genehmigungsauflagen.
Abgebrannte Brennelemente aus Kernkraftwerken und hochradioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung müssen bis zu ihrer Endlagerung in zentralen oder dezentralen Zwischenlagern sicher gelagert werden. Da sich die Zeiträume bis zur Verfügbarkeit und Annahmebereitschaft eines Endlagers in Jahrzehnten bemessen, sind über solche Zeiträume Langzeit- und Alterungseffekte mit denkbaren sicherheitsrelevanten Auswirkungen nicht auszuschließen. In dem Projekt für das BMU ist das Öko-Institut von der GRS damit beauftragt, entsprechende Effekte zu identifizieren, die Anforderungen an Überwachungsprogramme für Zwischenlager zusammenzustellen und Empfehlungen für die Weiterentwicklung des deutschen Regelwerks abzuleiten.
Während der IODP Expedition 363 wurde erstmals eine mächtige und ungestörte Sedimentabfolge im Zentrum des Westpazifischen Warmwasserpools erbohrt (Site U1490, 05 Grad 48.95Ê1N, 142 Grad 39.27Ê1E in 2341 m Wassertiefe vor Papua New Guinea). Diese karbonat- und tonreiche Abfolge stellt ein ideales Sedimentarchiv dar, um an einer strategischen Position Änderungen in der Struktur der pazifischen Wassermassen und meridionalen Umwälzzirkulation während unterschiedlicher Phasen der Klimaentwicklung der Erde während des Überganges von einer nahezu eisfreien zu einer Erde mit einer stabilen polaren Eiskappe zu erfassen. Unser Projekt konzentriert sich dabei auf das Zeitintervall von ca. 18 bis 9 Millionen Jahren, das durch mehrere fundamentale Klimaänderungen charakterisiert war und es damit ermöglicht, die Zusammenhänge zwischen Änderungen in der Erdbestrahlung, Variabilität der Temperaturgradienten zwischen Äquator und polaren Breiten und Verschiebungen in der atmosphärischen und Ozean-Zirkulation auf einer wärmeren Erde zu untersuchen. Daneben ist Site U1490 von ca.18 bis 9 Millionen Jahren vor heute durch eine aussergewöhnlich gut belegte Magnetostratigraphie charakterisiert, die erstmals eine direkte Korrelation einer hochauflösenden Isotopen-Zyklostratigraphie mit der Geomagnetischen Polaritäts-Zeitskala (GPTS) ermöglicht. Durch diese verifizierte und verfeinerte Chronostratigraphie werden die benthischen stabilen Isotopen- und Karbonatakkumulationsdaten in Site U1490 wesentlich zum Verständnis des zeitlichen Ablaufs der Änderungen in der pazifischen Tiefenwasser-Zirkulation und deren Wechselwirkungen mit dem Klimawandel in niedrigen und hohen Breiten beitragen. Im Detail wollen wir mit diesen neuen Daten die folgenden Hypothesen überprüfen: (1) Änderungen des Äquator-Pol Temperaturgradienten wirken sich stark auf die Bildung von tiefen und intermediären Wassermassen und die Intensität der pazifischen meridionalen Umwälzzirkulation aus; (2) die Expansion korrosiver intermediärer und tiefer Wassermassen aus dem Südozean und die Abschwächung der Tiefenventilation infolge der Ausdehnung des antarktischen Eisschildes während des mittelmiozänen Klimaübergangs trug zu erhöhter CO2-Speicherung im Tiefenwasser und zur Karbonatarmut in den Tiefsee-Sedimenten des Pazifischen und Indischen Ozeans bei; (3) der Indonesische Durchstrom spielte im mittleren Miozän noch eine Schlüsselrolle für den Austausch intermediärer und tiefer Wassermassen zwischen Pazifik und Indischem Ozean mit entprechenden Auswirkungen auf das Wärmebudget und die Wechselwirkungen zwischen Ozean und Atmosphäre im Indischen Ozean.
Die Firma HLB Hafenlogistik Brandenburg GmbH, Friedrich-Franz-Straße 8 in 14770 Brandenburg an der Havel, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück 14770 Brandenburg an der Havel, Spittastraße 1 in der Gemarkung Brandenburg/Havel, Flur 102, Flurstücke 1258, 1336, 1337, 1764, 1765, 1766, 1842 und 1843 eine Anlage zum Umschlagen, Be- und Entladen sowie Zwischenlagern von Holzhackschnitzeln und Getreide/Hülsenfrüchten in Verbindung mit einer Anlage zur Zerlegung von Alteisenbahngüterwagen und dazugehörigem Schrottplatz zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben wird auf dem Gelände des Stadthafens Brandenburg an der Havel realisiert. Beantragt ist die Zwischenlagerung von 3001,5 Tonnen Holzhackschnitzel und anderer Holzabfälle der Kategorien A I bis A III in drei Lagerboxen. Der Umschlag, das Be- und Entladen erfolgt von Binnenschiffen, LkW oder Eisenbahnwagen mittels der im Hafen vorhandenen Technik, wie Verladebrücke/Hafenkran, Radlader und Umschlagbagger. Zusätzlich werden Getreide und Hülsenfrüchte umgeschlagen und zwischengelagert. Weiterhin beantragt ist die Zerlegung von fünf Alteisenbahngüterwagen je Woche mittels Schneidbrenner und Trennschleifer auf einer speziell dafür vorgesehenen Zerlegefläche von 250 m². Die sortenrein zerlegten Metalle werden bis zum Abtransport in Containern auf dem zur Anlage gehörenden Schrottplatz mit einer Gesamtlagerkapazität von 1000 Tonnen zwischengelagert. Für den beantragten Betrieb sind alle erforderlichen Ausrüstungen, wie Umschlags- und Anlagentechnik, Lagerboxen, Container sowie die notwendige Infrastruktur bereits vorhanden. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.12.2 V in Verbindung mit 8.15.3 V, 9.11.1 V, 9.11.2 V, 8.9.2 V und 8.12.3.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.7.1.2 „S“ der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 7 Absatz 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Erkenntnissen über die Merkmale des Vorhabens, die örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und der beantragten Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsminderung sowie der geplanten Ausführung der Gesamtanlage keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten. Das Vorhaben wird auf dem Gelände des mit Planfeststellungsbeschluss Reg.-Nr. OWB-4-PFB-1/98 zugelassenen öffentlichen Hafens der Stadt Brandenburg realisiert. Das Vorhaben befindet sich im Innenbereich der Stadt Brandenburg auf einer faktischen Industriegebietsfläche. Für den Anlagenbetrieb werden vorhandene Betriebsflächen des Stadthafens in Anspruch genommen. Es findet keine zusätzliche Versiegelung von Flächen statt. Die Anlagenflächen sind durch industrielle Nutzung vorbelastet. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt werden durch den Anlagenbetrieb nicht zusätzlich beeinträchtigt. Eine erheblich nachteilige Beeinträchtigung von Erholungsräumen oder des Landschaftsbildes erfolgt nicht. Gefährdungen, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen durch Geräusche und Luftschadstoffe sind nachweislich nicht zu erwarten.
Für das Gebäude ist ein innovatives Heiz- und Kühlsystem vorgesehen, welches drei verschiedene Methoden des Heizen und Kühlens für Niedrigstenergiehäuser unter Berücksichtigung der thermischen Gebäudespeichermasse vorsieht. Zum Zwecke einer langjährigen experimentellen Forschungsarbeit werden die Bodenplatten der Gebäude mit Fundamentspeichern ausgestattet. Die Speicher sollen zur Zwischenlagerung von Heiz- oder Kühlenergie für die Gebäude verwendet werden. Die Gebäude werden über eine Wärmepumpenanlage in Verbindung mit Temperierungssystemen betrieben. Die Gebäude werden mit unterschiedlichen Temperierungssystemen ausgestattet. Es werden sowohl Bauteilaktivierungen, Deckensegel als auch luftgeführte Systeme untergebracht. Ein Vergleich der unterschiedlichen Konzeptionen bei Niedrigstenergiebauweise wird dadurch ermöglicht. Das Langzeitverhalten der Fundamentspeicher kann über einzubauende Temperatursonden im Erdreich und in den Bodenplatten beobachtet werden. Vorgesehen ist ferner, mit Grabenkollektoren und Erdsonden später die oberflächennahe Geothermie als Wärmesenke- bzw. Wärmequelle zu nutzen. So kann das Gebäude bei geringstem Energieaufwand geheizt und in den Sommermonaten teilgekühlt werden. Die Meßergebnisse werden den Kooperationspartnern und Sponsoren für die Entwicklung eigener weiterführender Anlagensysteme zur Verfügung gestellt.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 924 |
| Kommune | 14 |
| Land | 177 |
| Weitere | 1854 |
| Wissenschaft | 69 |
| Zivilgesellschaft | 27 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 56 |
| Daten und Messstellen | 67 |
| Ereignis | 14 |
| Förderprogramm | 244 |
| Taxon | 1 |
| Text | 2152 |
| Umweltprüfung | 130 |
| unbekannt | 399 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 809 |
| Offen | 2133 |
| Unbekannt | 9 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 2863 |
| Englisch | 1950 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 12 |
| Bild | 8 |
| Datei | 24 |
| Dokument | 447 |
| Keine | 551 |
| Multimedia | 15 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 1953 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 2225 |
| Lebewesen und Lebensräume | 2710 |
| Luft | 2094 |
| Mensch und Umwelt | 2951 |
| Wasser | 2113 |
| Weitere | 2882 |