Am stillgelegten Kernkraftwerk Obrigheim (KWO) werden noch Brennelemente gelagert, die für die weitere Zwischenlagerung in Castor-Behälter geladen werden sollen. Am Standort des KWO gibt es kein Zwischenlager für Castor-Behälter. Im Zwischenlager am nahegelegenen Standort des Kernkraftwerks Neckarwestheim (GKN) ist dagegen noch Lagerplatz vorhanden, der für die dortigen Brennelemente nicht benötigt wird. Die Einlagerung der Castor-Behälter mit Brennelementen des KWO im Standortzwischenlager GKN wurde genehmigt. Die Gemeinde Neckarwestheim hat in diesem Zusammenhang das Öko-Institut mit verschiedenen Untersuchungen beauftragt. Es soll geprüft werden, ob für diese Genehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Weiterhin soll geprüft werden, ob alle sicherheitsrelevanten Untersuchungen im Genehmigungsverfahren durchgeführt worden sind. Außerdem soll die Vollständigkeit der Auflagen des Genehmigungsbescheids geprüft werden.
Teil der Statistik "Erhebung d. Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen"
Raum: Deutschland insgesamt
1 Allgemeine Angaben zur Statistik
===================================
1.1 Bezeichnung der Statistik
Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen
(EVAS-Nr. 32311).
1.2 Grundgesamtheit
Erfasst werden:
1.) Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Hierzu zählen Unfälle in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und
Umschlagen (LAU-Anlagen) oder zum Herstellen, Behandeln und
Verwenden (HBV-Anlagen) und bei der innerbetrieblichen
Beförderung von wassergefährdenden Stoffen. Zum Umgang
zählen auch Übernahme und Ablieferung, Ver- und Auspacken
sowie Be- und Entladen wassergefährdender Stoffe.
2.) Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe.
Hierzu zählen Transportunfälle und Unfälle mit
Betriebsstofftanks. Beförderung wassergefährdender Stoffe
bezeichnet den Vorgang der Ortsveränderung einschließlich
zeitweiliger Aufenthalte (Zwischenlagerung). Nicht zur
Beförderung, sondern zum Umgang zählen die Übernahme und
Ablieferung sowie das Ver- und Auspacken und das Be- und
Entladen wassergefährdender Stoffe.
Als Unfall gilt das Austreten einer im Hinblick auf den
Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge
wassergefährdender Stoffe aus Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen bzw. während der Beförderung
(einschließlich zeitweiliger Aufenthalte).
Kein Unfall im Sinne der Erhebung ist die Verunreinigung in
Folge von illegaler Entsorgung wassergefährdender Stoffe.
Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige
Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur
unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der
Wasserbeschaffenheit herbeizuführen (§ 62 Absatz 3
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2585).
Die Charakterisierung von Stoffen als wassergefährdend und
ihre Einstufung entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial in
Wassergefährdungsklassen regelt die "Allgemeine
Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe" (VwVwS) vom
17. Mai 1999 (Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29. Mai 1999), die
zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe
vom 27. Juli 2005 (Bundesanzeiger Nr. 142a vom 30. Juli
2005) geändert worden ist. Zusätzlich gelten alle von den
Herstellern selbst als wassergefährdend eingestuften Stoffe
sowie vorsorglich alle Stoffe und Zubereitungen, deren
Wassergefährdungsklasse bisher nicht sicher bestimmt ist,
als wassergefährdend.
Wassergefährdende Stoffe und Gemische werden seit August
2017 in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend ihrer
Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen eingestuft oder
gelten als allgemein wassergefährdend. Das Umweltbundesamt
stellt im Internet eine Suchfunktion bereit
(https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do),
mit der die bestehenden Einstufungen wassergefährdender
Stoffe, Stoffgruppen und Gemische ermittelt werden können.
Lebens- und Futtermittel gelten als nicht wassergefährdend,
es sei denn, sie sind ausdrücklich eingestuft.
Jauche, Gülle, Silagesickersaft sowie vergleichbare in der
Landwirtschaft anfallende Stoffe gelten als allgemein
wassergefährdend (d. h. die Eigenschaft der
Wassergefährdung ist vorhanden), es wird jedoch keine
Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse vorgenommen.
Ebenfalls zu den allgemein wassergefährdenden Stoffen zählen
Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung
von Biogas sowie die bei der Vergärung anfallenden
flüssigen und festen Gärreste.
Zu den allgemein wassergefährdenden Stoffen zählen auch
aufschwimmende flüssige Stoffe, die vom Umweltbundesamt
veröffentlicht worden sind (Bekanntmachung der
aufschwimmenden flüssigen Stoffe nach Anlage 1 Nummer 3.1
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen vom 1. August 2017,
veröffentlicht am Donnerstag, 10. August 2017, BAnz AT
10.08.2017 B6), und Gemische, die nur aus derartigen
Stoffen bestehen, sowie feste Gemische, sofern sie nicht in
der vom Umweltbundesamt veröffentlichten Liste der nicht
wassergefährdenden Stoffe aufgeführt sind.
Mit Inkrafttreten der AwSV galten alle Stoffe, Stoffgruppen
und Gemische, die am 01. August 2017 bereits durch die oder
auf Grund der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende
Stoffe (VwVwS) eingestuft worden sind, als eingestuft im
Sinne von Kapitel 2 der AwSV.
1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und
Erhebungseinheiten)
1.) Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
2.) Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe,
die bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der
Anzeigen über die Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen
zuständigen Behörden (in der Regel untere
Wasserbehörden/Polizeidienststellen) erfragt werden.
1.4 Räumliche Abdeckung
Bundesgebiet, Bundesland, Kreis, Flussgebietseinheit.
Die Ergebnisse zu den Bundesländern werden von den
Statistischen Ämtern der Länder veröffentlicht.
1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt
Der Berichtszeitraum ist der 1. Januar bis 31. Dezember des
Berichtsjahres.
1.6 Periodizität
Die Erhebung wird jährlich seit 1975 durchgeführt.
1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen
Umweltstatistikgesetz (UStatG) in Verbindung mit dem
Bundesstatistikgesetz (BstatG) in der jeweils gültigen
Fassung. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 14 Absatz 1
UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG.
1.8 Geheimhaltung
1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften
Gemäß § 16 Abs. 1 BStatG ist die deutsche amtliche Statistik
dazu verpflichtet, Einzelangaben über persönliche und
sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik
gemacht werden, geheim zu halten, soweit durch besondere
Rechtsvorschriften nichts Anderes bestimmt ist. Eine
Ausnahme bilden z.B. Einzelangaben, die dem Befragten nicht
zuzuordnen sind oder Einzelangaben, die mit denen anderer
Befragter zusammengefasst sind, d.h. aggregierte Daten
(Tabellen). Die Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden
Stoffen ist eine Sekundärstatistik, deren Datengrundlage
ausschließlich aus Daten besteht, die bei den nach
Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die
Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden
bereits vorliegen.
1.8.2 Geheimhaltungsverfahren
Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG geheim
gehalten.
1.9 Qualitätsmanagement
1.9.1 Qualitätssicherung
Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige
Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der
Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3
(Methodik) erläutert.
Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen
Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf
angepasst und um standardisierte Methoden der
Qualitätsbewertung und -sicherung ergänzt.
Mit den Vertretern der Statistischen Ämter der Länder finden
regelmäßige Besprechungen (zweimal jährlich) sowie
zusätzlich spezielle Arbeitsgruppensitzungen (ein- bis
zweimal jährlich) zur Qualitätssicherung und –verbesserung
der Erhebung statt.
Zur Qualitätssicherung der Erhebungsunterlagen wird der
Fragebogen jährlich standardisiert.
1.9.2 Qualitätsbewertung
Die Ergebnisse der Erhebung der Unfälle mit
wassergefährdenden Stoffen können als genau angesehen
werden.
Durch die Fragestellung und den Aufbau der Fragebögen sind
geringfügige Fehlerquellen gegeben. Diese können sich in
falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der
Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln
(z.B. freigesetzte und wieder gewonnene Menge in Litern).
Entgegengewirkt wird hier durch Korrekturen im Rahmen der
Sichtkontrolle und maschinellen Plausibilisierung der Daten
in den Statistischen Ämtern der Länder.
2 Inhalte und Nutzerbedarf
===========================
2.1 Inhalte der Statistik
2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik
Erhoben werden folgende Merkmale:
1.) Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:
Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der
Feststellung; Art der Anlage, jeweils nach Verwendungszweck
und den für die Bewertung des Unfalls vorgegebenen
Standortgegebenheiten; Ursache des Unfalls; Art, Menge und
maßgebende Wassergefährdungsklasse des ausgetretenen und
wiedergewonnenen Stoffes; Unfallfolgen; Maßnahmen der
Schadensbeseitigung.
2.) Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe:
Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der
Feststellung; Art des Beförderungsmittels und der
Umschließung; Ursache des Unfalls; Art, Menge und
maßgebende Wassergefährdungsklasse des beförderten,
ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes, unterteilt in
Ladegut und Betriebsstoff des eingesetzten Fahrzeugs;
Unfallfolgen;
Maßnahmen der Schadensbeseitigung.
2.1.2 Klassifikationssysteme
Wassergefährdungsklassen:
Gemäß der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe
(VwVwS) vom 17. Mai 1999 (Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29.
Mai 1999), die zuletzt durch die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 27. Juli
2005 (Bundesanzeiger Nr. 142a vom 30. Juli 2005) geändert
worden ist, werden die wassergefährdenden Stoffe in drei
Wassergefährdungsklassen eingestuft (bis Berichtsjahr
2017):
WGK 1: schwach wassergefährdend
WGK 2: wassergefährdend
WGK 3: stark wassergefährdend.
Gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017, werden
die wassergefährdenden Stoffe in drei
Wassergefährdungsklassen eingestuft und zusätzlich in der
WGK 2 als "deutlich wassergefährdend" gekennzeichnet (ab
Berichtsjahr 2018):
WGK 1: schwach wassergefährdend
WGK 2: deutlich wassergefährdend
WGK 3: stark wassergefährdend
oder
gelten als allgemein wassergefährdend (d. h. die Eigenschaft
der Wassergefährdung ist vorhanden, es wird jedoch keine
Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse vorgenommen.
Flussgebietseinheiten:
In Deutschland wurden - zur Erfüllung der Aufgaben, die sich
aus der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie
(Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000) ergeben -
insgesamt zehn Flussgebietseinheiten definiert. Gemäß § 7
des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2585) sind folgende Flussgebietseinheiten ausgewiesen:
Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Elbe, Eider, Oder,
Schlei/Trave und Warnow/Peene.
Laut Begriffsbestimmung in § 3 Punkt 15 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) handelt es sich bei der
Flussgebietseinheit um ein als Haupteinheit für die
Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder
Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten
Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den
ihnen zugeordneten Küstengewässern besteht (bei
Küstengewässern gilt dies - im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz
2 WHG - für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer
Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom
nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die
Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis
zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von
Süßwasserströmungen beeinflusst sind).
2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen
Mengen:
Die bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen
freigesetzten und wiedergewonnenen Mengen werden in
Literangaben erfasst und in Kubikmeter (= 1 000 Liter)
nachgewiesen. Hierbei handelt es sich um die jeweilige
Menge des wassergefährdenden Stoffes ohne etwaige
Beimengungen wie z. B. Löschwasser.
Wiedergewonnene Mengen stehen einer anschließenden Nutzung
bzw. Verwendung weiterhin zur Verfügung oder werden einer
geordneten Entsorgung zugeführt. Unkontrolliert verdunstete
bzw. verbrannte Mengen sind hier nicht zu berücksichtigen.
Die bei Folgemaßnahmen aufgenommenen/ausgehobenen und
abgefahrenen Mengen verunreinigten Materials
(einschließlich Bindemittel) werden in Kubikmetern erfasst.
2.2 Nutzerbedarf
Ziel der Statistik ist die umfassende Darstellung des
Unfallgeschehens beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und
Verwenden sowie die innerbetriebliche Beförderung
wassergefährdender Stoffe) sowie bei der Beförderung
wassergefährdender Stoffe (Vorgang der Ortsveränderung
einschließlich zeitweiliger Aufenthalte, Zwischenlagerung).
Die so gewonnenen Informationen ermöglichen die
Weiterentwicklung der gegenwärtig vorhandenen Instrumente
und die Vorbereitung zukünftiger Konzepte und Maßnahmen zur
Reduzierung bzw. Vermeidung von Umweltproblemen durch
Stoffeinträge und daraus resultierende Gefährdungen.
Hauptnutzer dieser Statistik sind das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz (BMUV), das Umweltbundesamt (UBA),
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK),
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV),
Eisenbahn-Bundesamt (EBA), die Umweltökonomischen
Gesamtrechnungen (UGR).
Weitere Nutzer sind die Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung (BAM), Unternehmen und sonstige private
Nutzer.
2.3 Nutzerkonsultation
Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen
Wegen Berücksichtigung: Gewünschte Änderungen an
Ausprägungen bestehender Merkmale werden entsprechend dem
Stand der Vorgaben in Verwaltungsvorschriften, z. B. zu
Wassergefährdungsklassen, angepasst.
Änderungen im bestehenden Erhebungsprogramm lassen sich
hingegen auf nationaler Ebene nur mittels
Gesetzesänderungen umsetzen.
3 Methodik
===========
3.1 Konzept der Datengewinnung
Die Daten werden als Sekundärstatistik dezentral von den
Statistischen Ämtern der Länder erhoben. Die Angaben werden
durch die Auskunftspflichtigen (in der Regel untere
Wasserbehörden/Polizeidienststellen) auf elektronischer
Basis an die zuständigen Statistischen Ämter der Länder
übermittelt.
Es handelt sich um eine Totalerhebung. Aus diesem Grund
werden keine Stichprobenverfahren eingesetzt.
3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung
Alle berichtspflichtigen Behörden leiten ihre Meldungen
online an die Statistischen Ämter der Länder. Ansonsten
sind elektronische Verfahren nach Absprache der
Statistischen Ämter der Länder mit den betroffenen Stellen
zu verwenden. Die Erhebungsunterlagen (Grundfragebogen)
wurden durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Design von
Erhebungsunterlagen" standardisiert.
3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung)
Nach Rücklauf der Meldungen werden die Daten erfasst und ein
Prüfverfahren in Form einer Plausibilitätskontrolle
schließt sich an. Grundsätzlich werden fehlende oder
unplausible Angaben von den jeweiligen Statistischen Ämtern
der Länder bei den Auskunftspflichtigen telefonisch oder
schriftlich nachgefragt. Danach erfolgt die Weiterleitung
der Länderergebnisse (Summensätze) an das Statistische
Bundesamt. Das Statistische Bundesamt stellt aus den
Länderdaten Bundesergebnisse zusammen.
Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine
Hochrechnung nicht notwendig.
3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren
Der Berichtszeitraum umfasste ein volles Kalenderjahr,
saison- oder kalenderbedingte Effekte werden nicht
beobachtet.
3.5 Beantwortungsaufwand
Da es sich um eine Sekundärstatistik (Nutzung von
Verwaltungsdaten) handelt und die Anzahl der Fälle klein
ist, dürfte der Aufwand für die Berichtspflichtigen als
gering einzuschätzen sein.
4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit
==================================
4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit
Es handelt sich um eine Totalerhebung, bei der alle
Schadensereignisse bei den Auskunftspflichtigen (in der
Regel untere Wasserbehörden/Polizeidienststellen) erfasst
werden.
4.2 Stichprobenbedingte Fehler
Da es sich um eine Totalerhebung handelt, werden keine
Stichprobenverfahren eingesetzt und somit können keine
stichprobenbedingten Fehler auftreten.
4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler
- Systematische Fehler durch Mängel in der Erfassungs- /
Auswahlgrundlage:
Laut gesetzlicher Definition liegt ein Unfall im Sinne
dieser Erhebung vor, wenn eine nicht unerhebliche Menge
wassergefährdender Stoffe
1.) aus Anlagen und deren Sicherheitseinrichtungen austritt
und somit Unfallfolgen - zumindest in geringem Umfang -
sowie anschließende Sofortmaßnahmen verursacht,
2.) während der Beförderung (einschließlich zeitweiliger
Aufenthalte) austritt und somit Unfallfolgen - zumindest in
geringem Umfang - sowie anschließende Sofortmaßnahmen
verursacht; hierzu zählt auch jedes Auslaufen von
Betriebsstofftanks (einschl. Hydraulikölen) bei Fahrzeugen
aller Art.
Einen Problembereich stellt hierbei die Auslegung des
Begriffes der nicht unerheblichen Menge (es liegt keine
bundeseinheitliche Abschneidegrenze vor) dar. Die
Einschätzung einer nicht unerheblichen Menge hängt von der
besonderen Situation (z.B. der Wassergefährdungsklasse -
WGK -, den Standortgegebenheiten des Unfallortes und der
Unfallfolgen) des jeweiligen Unfalls ab.
Zur Unterstützung der zuständigen Behörden werden im Rahmen
der Erhebung folgende Hinweise gegeben:
Insbesondere liegt ein erheblicher Unfall vor, wenn z.B.
- mindestens 50 Liter wassergefährdende Stoffe oder
allgemein wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden,
- eine Warnung bzw. Information an eine Abwasseranlage oder
einen Gewässernutzer erforderlich ist,
- die Schadenhöhe des Umweltschadens mehr als 1 000 Euro
beträgt.
Durch die Fragestellung und den Aufbau der
Erhebungsunterlagen sind geringfügige Fehlerquellen
gegeben. Diese können sich in falschen Aussagen infolge von
Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch
die Berichtspflichtigen widerspiegeln (z.B. freigesetzte
und wiedergewonnene Menge in Litern). Entgegengewirkt wird
hier durch Korrekturen im Rahmen der Sichtkontrolle und
maschinellen Plausibilisierung der Daten in den
Statistischen Ämtern der Länder.
Weiteren Fehlerquellen in der Phase der Aufbereitung wird
durch gründliche Sichtkontrollen, verbunden mit manueller
und maschineller Plausibilitätsprüfungen entgegengewirkt.
Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen
Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen
werden.
- Verzerrungen durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten
und Merkmale:
Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Jedoch werden
grundsätzlich fehlende oder unplausible Angaben von den
jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder bei den
Auskunftspflichtigen telefonisch oder schriftlich
nachgefragt.
4.4 Revisionen
Bei der Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen
werden keine vorläufigen Ergebnisse veröffentlicht. Daher
gelten veröffentlichte Daten als endgültig.
5 Aktualität und Pünktlichkeit
===============================
5.1 Aktualität
Unter Aktualität einer Statistik versteht man die Zeitspanne
zwischen dem Berichtszeitpunkt bzw. Berichtszeitraum (1.
Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres) und der
Veröffentlichung erster Ergebnisse.
5.2 Pünktlichkeit
Eine Erhebung ist pünktlich, wenn die Ergebnisse zu dem
vorab geplanten bzw. bekannt gegebenen Termin
veröffentlicht werden.
Die Ergebnisse wurden pünktlich veröffentlicht.
6 Vergleichbarkeit
===================
6.1 Räumliche Vergleichbarkeit
Die Statistiken der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen
werden seit 1975 jährlich durchgeführt. Ab 1996 ist eine
direkte Vergleichbarkeit zu früheren Berichtsjahren nicht
uneingeschränkt möglich.
Die Erhebungsmerkmale und -richtlinien sowie die
Aufbereitungsverfahren sind in allen Bundesländern
einheitlich. Die Daten sind somit räumlich vergleichbar.
6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit
Im Jahr 1990 gab es durch die deutsche Vereinigung eine
Änderung im Erhebungsgebiet: Für das Berichtsjahr 1991
beteiligten sich erstmals die neuen Bundesländer (mit
Ausnahme des Freistaates Sachsen aus landesinternen
Gründen) an der Statistik der Unfälle mit
wassergefährdenden Stoffen.
Ab dem Berichtsjahr 1996 hat sich aufgrund der damaligen
Reform des Umweltstatistikgesetzes (UStatG vom 21.
September 1994) der Erhebungsumfang erweitert, was bei
Zeitvergleichen zu berücksichtigen ist. Bis einschließlich
1995 bezogen sich die Statistiken der Unfälle mit
wassergefährdenden Stoffen ausschließlich auf Unfälle bei
der Lagerung und beim Transport.
Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass seit 1998 zusätzlich
die Stoffart Jauche, Gülle, Silagesickersaft (JGS) beim
Umgang (bis 2010: ausschließlich bei gewerblichen
Lageranlagen) sowie bei der Beförderung (bis 2010:
ausschließlich bei Straßenfahrzeugen) miterfasst wird. Es
handelt sich bei JGS um keinen in eine
Wassergefährdungsklasse eingestuften Stoff im Sinne des §
62 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2585). Bei entsprechend großen freigesetzten Mengen oder
besonderen örtlichen Verhältnissen kann er jedoch zu einer
Gefahr für Gewässer und Boden werden. Die separate
Ausweisung in den Aufbereitungstabellen und
Veröffentlichungen erfolgt seit dem Berichtsjahr 2001.
Ab dem Berichtsjahr 2006 wurden mit dem novellierten
Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 die bisher in
zwei Paragrafen geregelten Erhebungen der Unfälle mit
wassergefährdenden Stoffen (§§ 12, 14) zu einem Paragrafen
(§ 9) zusammengefasst.
Mit der Novellierung sind einige Erhebungsinhalte
weggefallen (z. B.: Kosten der Gefahrenabwehr und
Sanierung; hinsichtlich der Unfälle beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen auch: Jahr der Inbetriebnahme,
Gefährdungsstufe der Anlage) bzw. wurden gekürzt
(Unfallursache: Verhalten).
Neu aufgenommen ab dem Berichtsjahr 2006 wurde bei der
Standortgegebenheit bzw. beim betroffenen Gebiet die
Schutzgebietskategorie: Überschwemmungsgefährdetes Gebiet
sowie bei Unfallfolgen, Verunreinigung, die
versiegelte/befestigte Fläche (dafür zusammengefasst:
Kanalnetz und/oder Kläranlage).
Mit der Erhebung 2009 erfolgte erstmalig die regionale
Gliederung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen nach
Flussgebietseinheiten an Stelle der seit 1996
durchgeführten regionalen Gliederung nach
Wassereinzugsgebieten.
In Deutschland wurden - zur Erfüllung der Aufgaben, die sich
aus der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie
(Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000) ergeben -
insgesamt zehn Flussgebietseinheiten definiert: Donau,
Rhein, Maas, Ems, Weser, Oder, Elbe, Eider, Warnow-Peene
und Schlei-Trave.
Ab dem Berichtsjahr 2011 ist - mit dem neuen
Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) –
hinsichtlich der Standortgegebenheit bzw. des betroffenen
Gebietes die bisherige Schutzgebietskategorie
"überschwemmungsgefährdete Gebiete" (§ 31c des
Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)) als eigenständige,
bundesrechtlich geforderte Gebietskategorie weggefallen.
Die als überschwemmungsgefährdete Gebiete ermittelten
Bereiche fallen unter den mit dem Wasserhaushaltsgesetz vom
31. Juli 2009 neu geschaffenen Begriff der Risikogebiete.
Risikogebiete werden im § 73 des Wasserhaushaltsgesetzes vom
31. Juli 2009 definiert: Gebiete mit signifikantem
Hochwasserrisiko sind Risikogebiete. Hochwasserrisiko ist
die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines
Hochwasserereignisses mit den möglichen nachteiligen
Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die
Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und
erhebliche Sachwerte.
Mit der Erhebung 2011 erfolgte eine Konkretisierung der
Stoffart JGS (Jauche, Gülle, Silagesickersaft) auf: Jauche,
Gülle, Silagesickersaft, Gärsubstrat sowie vergleichbare in
der Landwirtschaft anfallende Stoffe.
Zudem wurden erstmalig die JGS-Unfälle, die sich beim Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen ereignet haben, bei allen
Arten der Anlagen nach dem Verwendungszweck erfasst (bisher
ausschließlich bei gewerblichen Lageranlagen) und die JGS-
Unfälle, die sich bei der Beförderung wassergefährdender
Stoffe ereignet haben, zusätzlich zum Beförderungsmittel
Straßenfahrzeug auch bei den Beförderungsmitteln
Eisenbahnwagen sowie Binnenschiff.
Ab dem Berichtsjahr 2013 wurde bei den getroffenen
Sofortmaßnahmen das "Spülen von Kanälen" neu aufgenommen.
Mit der Erhebung 2015 erfolgte beim Umgang die Neuaufnahme
der Merkmale "Maßgebende Bauart" (Oberirdisch/Unterirdisch)
sowie "Prüfpflicht - Wiederkehrend prüfpflichtig
(Ja/Nein/Keine Angabe möglich).
Ab der Erhebung 2016 wurde beim Umgang - neben dem bereits
vorhandenen Verwendungszweck der Anlage - zusätzlich die
Art der Anlage erfasst (Heizölverbraucheranlage,
Tankstelle, Biogasanlage, JGS-Anlage, sonstige Anlagenart).
Außerdem wurde die Stoffart JGS konkretisiert um Gärrest:
Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Gärsubstrat, Gärrest sowie
vergleichbare in der Landwirtschaft anfallende Stoffe.
Mit der Erhebung 2018 wurde - gemäß der Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) -
neben der Einstufung in die drei Wassergefährdungsklassen 1
bis 3 für die Bereiche Umgang und Beförderung auch die
Kategorie "allgemein wassergefährdend" aufgenommen.
Ab der Erhebung 2020 wird die Stoffart "aufschwimmender
flüssiger Stoff" mit erfasst.
Gärsubstrate und Gärreste werden nicht mehr bei der Stoffart
JGS aufgeführt; sie werden der Stoffart "Sonstiger Stoff"
zugeordnet.
7 Kohärenz
===========
7.1 Statistikübergreifende Kohärenz
Mit dem Gesetz über Umweltstatistiken 1994 wurde die
Erhebung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen (§ 13 UStatG; ab Berichtsjahr 2009 nach dem neuen
UStatG vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446): § 9 Absatz 4)
eingeführt. Diese Statistik sollte Merkmale zur
Beschreibung dieser Anlagen liefern, um nicht mehr nur die
Unfallzahlen zu betrachten, sondern auch Bezugsgrößen für
die qualitative und quantitative Bewertung z.B. des
Gefährdungspotenzials
liefern zu können.
Die Bezugsgröße der Anlagenstatistik war allerdings nicht
identisch mit der Grundgesamtheit der Unfallstatistik und
konnte daher in der vorliegenden Form nicht für solche
Aussagen herangezogen werden.
Zudem galten noch 16 verschiedene Anlagenverordnungen der
Bundesländer (basierend auf der Muster-Anlagenverordnung
der LAWA) und eine allgemeinverbindliche Definition des
Begriffs "Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen"
lag nicht vor. Auch die wiederkehrende Prüfpflicht war von
Land zu Land etwas unterschiedlich geregelt. Aus diesen
fachlichen Gründen konnte kein aussagekräftiges
Bundesergebnis zur Anlagenerhebung erstellt werden;
aussagekräftig waren lediglich die Länderergebnisse
basierend auf den jeweils landesspezifischen Regelungen.
Diese länderspezifischen Regelungen wurden durch die
bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (AwSV), welche im August 2017 in
Kraft getreten ist, vereinheitlicht.
Die Erhebung der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen wurde erstmalig für das
Berichtsjahr 2018 zentral durch das Statistische Bundesamt
durchgeführt (es handelt sich um eine jährliche Erhebung).
Sie stellt grundlegende Informationen über das
Umweltgefährdungspotenzial von Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen bereit und liefert Informationen
zu den Ergebnissen der Prüfungen dieser Anlagen. Die
Erhebung dient dem präventiven Schutz, insbesondere des
Grundwassers sowie der Oberflächen- und Küstengewässer, vor
wassergefährdenden Stoffeinträgen.
Die Ergebnisse dieser Erhebung können zudem als Bezugsgröße
für die Bewertung der Ergebnisse der Erhebung der Unfälle
beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genutzt werden.
Die Erhebung wird bei den durch die zuständigen Behörden
anerkannten Sachverständigenorganisationen, die mit der
Prüfung der o. g. Anlagen betraut sind, durchgeführt. Es
sind ausschließlich diejenigen prüfpflichtigen Anlagen zu
melden, bei denen die Prüfung im Berichtsjahr vollständig
durchgeführt und abgeschlossen wurde.
7.2 Statistikinterne Kohärenz
Entfällt.
7.3 Input für andere Statistiken
Die Ergebnisse der Erhebung der Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen können als Bezugsgröße für die
Bewertung der Ergebnisse der Erhebung der Unfälle beim
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genutzt werden.
8 Verbreitung und Kommunikation
================================
8.1 Verbreitungswege
Pressemitteilungen:
Pressemitteilungen zur Erhebung der Unfälle mit
wassergefährdenden Stoffen werden regelmäßig jährlich
über die Homepage des Statistischen Bundesamtes
www.destatis.de veröffentlicht.
Veröffentlichungen:
Die Ergebnisse der Erhebung der Unfälle mit
wassergefährdenden Stoffen wurden bis zum Berichtsjahr 2021
in Form der Fachserie 19 Reihe 2.3 veröffentlicht.
In Kürze wird es einen Statistischen Bericht mit jährlicher
Erscheinungsfolge geben, der auf www.destatis.de
bereitgestellt wird. Zudem bietet das Internetangebot des
Statistischen Bundesamtes Tabellen und Grafiken mit
aktuellen Ergebnissen über die Themenseite
"Wasserwirtschaft" an.
Weitere Informationen zum Thema "Wassergefährdende Stoffe"
sind über die Internetadresse des Umweltbundesamtes (UBA)
zu erhalten (www.umweltbundesamt.de).
Eigene Veröffentlichungen der Statistischen Ämter der Länder
sind gegebenenfalls über die Webseite des jeweiligen
Landesamtes zugänglich. Die entsprechenden Internet-Links
sind verfügbar unter www.destatis.de.
Online-Datenbank:
Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online
(www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32311
abgerufen werden.
Zugang zu Mikrodaten:
Entfällt.
Sonstige Verbreitungswege:
Entfällt.
8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik
Entfällt.
8.3 Richtlinien der Verbreitung
Die Veröffentlichungstermine für die Ergebnisse der Erhebung
der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen in Form einer
Pressemitteilung werden im Veröffentlichungskalender der
Pressestelle veröffentlicht.
8.4 Kontaktinformation
Statistisches Bundesamt
Zweigstelle Bonn
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn
Tel: +49 (0) 611 / 75 2405
www.destatis.de/kontakt
© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2023
Teil der Statistik "Erhebung d. Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen"
1 Allgemeine Angaben zur Statistik
===================================
1.1 Bezeichnung der Statistik
Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen
(EVAS-Nr. 32311).
1.2 Grundgesamtheit
Erfasst werden:
1.) Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Hierzu zählen Unfälle in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und
Umschlagen (LAU-Anlagen) oder zum Herstellen, Behandeln und
Verwenden (HBV-Anlagen) und bei der innerbetrieblichen
Beförderung von wassergefährdenden Stoffen. Zum Umgang
zählen auch Übernahme und Ablieferung, Ver- und Auspacken
sowie Be- und Entladen wassergefährdender Stoffe.
2.) Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe.
Hierzu zählen Transportunfälle und Unfälle mit
Betriebsstofftanks. Beförderung wassergefährdender Stoffe
bezeichnet den Vorgang der Ortsveränderung einschließlich
zeitweiliger Aufenthalte (Zwischenlagerung). Nicht zur
Beförderung, sondern zum Umgang zählen die Übernahme und
Ablieferung sowie das Ver- und Auspacken und das Be- und
Entladen wassergefährdender Stoffe.
Als Unfall gilt das Austreten einer im Hinblick auf den
Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge
wassergefährdender Stoffe aus Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen bzw. während der Beförderung
(einschließlich zeitweiliger Aufenthalte).
Kein Unfall im Sinne der Erhebung ist die Verunreinigung in
Folge von illegaler Entsorgung wassergefährdender Stoffe.
Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige
Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur
unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der
Wasserbeschaffenheit herbeizuführen (§ 62 Absatz 3
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2585).
Die Charakterisierung von Stoffen als wassergefährdend und
ihre Einstufung entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial in
Wassergefährdungsklassen regelt die "Allgemeine
Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe" (VwVwS) vom
17. Mai 1999 (Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29. Mai 1999), die
zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe
vom 27. Juli 2005 (Bundesanzeiger Nr. 142a vom 30. Juli
2005) geändert worden ist. Zusätzlich gelten alle von den
Herstellern selbst als wassergefährdend eingestuften Stoffe
sowie vorsorglich alle Stoffe und Zubereitungen, deren
Wassergefährdungsklasse bisher nicht sicher bestimmt ist,
als wassergefährdend.
Wassergefährdende Stoffe und Gemische werden seit August
2017 in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend ihrer
Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen eingestuft oder
gelten als allgemein wassergefährdend. Das Umweltbundesamt
stellt im Internet eine Suchfunktion bereit
(https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do),
mit der die bestehenden Einstufungen wassergefährdender
Stoffe, Stoffgruppen und Gemische ermittelt werden können.
Lebens- und Futtermittel gelten als nicht wassergefährdend,
es sei denn, sie sind ausdrücklich eingestuft.
Jauche, Gülle, Silagesickersaft sowie vergleichbare in der
Landwirtschaft anfallende Stoffe gelten als allgemein
wassergefährdend (d. h. die Eigenschaft der
Wassergefährdung ist vorhanden), es wird jedoch keine
Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse vorgenommen.
Ebenfalls zu den allgemein wassergefährdenden Stoffen zählen
Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung
von Biogas sowie die bei der Vergärung anfallenden
flüssigen und festen Gärreste.
Zu den allgemein wassergefährdenden Stoffen zählen auch
aufschwimmende flüssige Stoffe, die vom Umweltbundesamt
veröffentlicht worden sind (Bekanntmachung der
aufschwimmenden flüssigen Stoffe nach Anlage 1 Nummer 3.1
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen vom 1. August 2017,
veröffentlicht am Donnerstag, 10. August 2017, BAnz AT
10.08.2017 B6), und Gemische, die nur aus derartigen
Stoffen bestehen, sowie feste Gemische, sofern sie nicht in
der vom Umweltbundesamt veröffentlichten Liste der nicht
wassergefährdenden Stoffe aufgeführt sind.
Mit Inkrafttreten der AwSV galten alle Stoffe, Stoffgruppen
und Gemische, die am 01. August 2017 bereits durch die oder
auf Grund der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende
Stoffe (VwVwS) eingestuft worden sind, als eingestuft im
Sinne von Kapitel 2 der AwSV.
1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und
Erhebungseinheiten)
1.) Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
2.) Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe,
die bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der
Anzeigen über die Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen
zuständigen Behörden (in der Regel untere
Wasserbehörden/Polizeidienststellen) erfragt werden.
1.4 Räumliche Abdeckung
Bundesgebiet, Bundesland, Kreis, Flussgebietseinheit.
Die Ergebnisse zu den Bundesländern werden von den
Statistischen Ämtern der Länder veröffentlicht.
1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt
Der Berichtszeitraum ist der 1. Januar bis 31. Dezember des
Berichtsjahres.
1.6 Periodizität
Die Erhebung wird jährlich seit 1975 durchgeführt.
1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen
Umweltstatistikgesetz (UStatG) in Verbindung mit dem
Bundesstatistikgesetz (BstatG) in der jeweils gültigen
Fassung. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 14 Absatz 1
UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG.
1.8 Geheimhaltung
1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften
Gemäß § 16 Abs. 1 BStatG ist die deutsche amtliche Statistik
dazu verpflichtet, Einzelangaben über persönliche und
sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik
gemacht werden, geheim zu halten, soweit durch besondere
Rechtsvorschriften nichts Anderes bestimmt ist. Eine
Ausnahme bilden z.B. Einzelangaben, die dem Befragten nicht
zuzuordnen sind oder Einzelangaben, die mit denen anderer
Befragter zusammengefasst sind, d.h. aggregierte Daten
(Tabellen). Die Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden
Stoffen ist eine Sekundärstatistik, deren Datengrundlage
ausschließlich aus Daten besteht, die bei den nach
Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die
Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden
bereits vorliegen.
1.8.2 Geheimhaltungsverfahren
Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG geheim
gehalten.
1.9 Qualitätsmanagement
1.9.1 Qualitätssicherung
Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige
Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der
Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3
(Methodik) erläutert.
Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen
Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf
angepasst und um standardisierte Methoden der
Qualitätsbewertung und -sicherung ergänzt.
Mit den Vertretern der Statistischen Ämter der Länder finden
regelmäßige Besprechungen (zweimal jährlich) sowie
zusätzlich spezielle Arbeitsgruppensitzungen (ein- bis
zweimal jährlich) zur Qualitätssicherung und –verbesserung
der Erhebung statt.
Zur Qualitätssicherung der Erhebungsunterlagen wird der
Fragebogen jährlich standardisiert.
1.9.2 Qualitätsbewertung
Die Ergebnisse der Erhebung der Unfälle mit
wassergefährdenden Stoffen können als genau angesehen
werden.
Durch die Fragestellung und den Aufbau der Fragebögen sind
geringfügige Fehlerquellen gegeben. Diese können sich in
falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der
Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln
(z.B. freigesetzte und wieder gewonnene Menge in Litern).
Entgegengewirkt wird hier durch Korrekturen im Rahmen der
Sichtkontrolle und maschinellen Plausibilisierung der Daten
in den Statistischen Ämtern der Länder.
2 Inhalte und Nutzerbedarf
===========================
2.1 Inhalte der Statistik
2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik
Erhoben werden folgende Merkmale:
1.) Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:
Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der
Feststellung; Art der Anlage, jeweils nach Verwendungszweck
und den für die Bewertung des Unfalls vorgegebenen
Standortgegebenheiten; Ursache des Unfalls; Art, Menge und
maßgebende Wassergefährdungsklasse des ausgetretenen und
wiedergewonnenen Stoffes; Unfallfolgen; Maßnahmen der
Schadensbeseitigung.
2.) Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe:
Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der
Feststellung; Art des Beförderungsmittels und der
Umschließung; Ursache des Unfalls; Art, Menge und
maßgebende Wassergefährdungsklasse des beförderten,
ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes, unterteilt in
Ladegut und Betriebsstoff des eingesetzten Fahrzeugs;
Unfallfolgen;
Maßnahmen der Schadensbeseitigung.
2.1.2 Klassifikationssysteme
Wassergefährdungsklassen:
Gemäß der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe
(VwVwS) vom 17. Mai 1999 (Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29.
Mai 1999), die zuletzt durch die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 27. Juli
2005 (Bundesanzeiger Nr. 142a vom 30. Juli 2005) geändert
worden ist, werden die wassergefährdenden Stoffe in drei
Wassergefährdungsklassen eingestuft (bis Berichtsjahr
2017):
WGK 1: schwach wassergefährdend
WGK 2: wassergefährdend
WGK 3: stark wassergefährdend.
Gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017, werden
die wassergefährdenden Stoffe in drei
Wassergefährdungsklassen eingestuft und zusätzlich in der
WGK 2 als "deutlich wassergefährdend" gekennzeichnet (ab
Berichtsjahr 2018):
WGK 1: schwach wassergefährdend
WGK 2: deutlich wassergefährdend
WGK 3: stark wassergefährdend
oder
gelten als allgemein wassergefährdend (d. h. die Eigenschaft
der Wassergefährdung ist vorhanden, es wird jedoch keine
Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse vorgenommen.
Flussgebietseinheiten:
In Deutschland wurden - zur Erfüllung der Aufgaben, die sich
aus der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie
(Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000) ergeben -
insgesamt zehn Flussgebietseinheiten definiert. Gemäß § 7
des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2585) sind folgende Flussgebietseinheiten ausgewiesen:
Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Elbe, Eider, Oder,
Schlei/Trave und Warnow/Peene.
Laut Begriffsbestimmung in § 3 Punkt 15 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) handelt es sich bei der
Flussgebietseinheit um ein als Haupteinheit für die
Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder
Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten
Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den
ihnen zugeordneten Küstengewässern besteht (bei
Küstengewässern gilt dies - im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz
2 WHG - für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer
Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom
nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die
Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis
zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von
Süßwasserströmungen beeinflusst sind).
2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen
Mengen:
Die bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen
freigesetzten und wiedergewonnenen Mengen werden in
Literangaben erfasst und in Kubikmeter (= 1 000 Liter)
nachgewiesen. Hierbei handelt es sich um die jeweilige
Menge des wassergefährdenden Stoffes ohne etwaige
Beimengungen wie z. B. Löschwasser.
Wiedergewonnene Mengen stehen einer anschließenden Nutzung
bzw. Verwendung weiterhin zur Verfügung oder werden einer
geordneten Entsorgung zugeführt. Unkontrolliert verdunstete
bzw. verbrannte Mengen sind hier nicht zu berücksichtigen.
Die bei Folgemaßnahmen aufgenommenen/ausgehobenen und
abgefahrenen Mengen verunreinigten Materials
(einschließlich Bindemittel) werden in Kubikmetern erfasst.
2.2 Nutzerbedarf
Ziel der Statistik ist die umfassende Darstellung des
Unfallgeschehens beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und
Verwenden sowie die innerbetriebliche Beförderung
wassergefährdender Stoffe) sowie bei der Beförderung
wassergefährdender Stoffe (Vorgang der Ortsveränderung
einschließlich zeitweiliger Aufenthalte, Zwischenlagerung).
Die so gewonnenen Informationen ermöglichen die
Weiterentwicklung der gegenwärtig vorhandenen Instrumente
und die Vorbereitung zukünftiger Konzepte und Maßnahmen zur
Reduzierung bzw. Vermeidung von Umweltproblemen durch
Stoffeinträge und daraus resultierende Gefährdungen.
Hauptnutzer dieser Statistik sind das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz (BMUV), das Umweltbundesamt (UBA),
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK),
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV),
Eisenbahn-Bundesamt (EBA), die Umweltökonomischen
Gesamtrechnungen (UGR).
Weitere Nutzer sind die Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung (BAM), Unternehmen und sonstige private
Nutzer.
2.3 Nutzerkonsultation
Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen
Wegen Berücksichtigung: Gewünschte Änderungen an
Ausprägungen bestehender Merkmale werden entsprechend dem
Stand der Vorgaben in Verwaltungsvorschriften, z. B. zu
Wassergefährdungsklassen, angepasst.
Änderungen im bestehenden Erhebungsprogramm lassen sich
hingegen auf nationaler Ebene nur mittels
Gesetzesänderungen umsetzen.
3 Methodik
===========
3.1 Konzept der Datengewinnung
Die Daten werden als Sekundärstatistik dezentral von den
Statistischen Ämtern der Länder erhoben. Die Angaben werden
durch die Auskunftspflichtigen (in der Regel untere
Wasserbehörden/Polizeidienststellen) auf elektronischer
Basis an die zuständigen Statistischen Ämter der Länder
übermittelt.
Es handelt sich um eine Totalerhebung. Aus diesem Grund
werden keine Stichprobenverfahren eingesetzt.
3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung
Alle berichtspflichtigen Behörden leiten ihre Meldungen
online an die Statistischen Ämter der Länder. Ansonsten
sind elektronische Verfahren nach Absprache der
Statistischen Ämter der Länder mit den betroffenen Stellen
zu verwenden. Die Erhebungsunterlagen (Grundfragebogen)
wurden durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Design von
Erhebungsunterlagen" standardisiert.
3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung)
Nach Rücklauf der Meldungen werden die Daten erfasst und ein
Prüfverfahren in Form einer Plausibilitätskontrolle
schließt sich an. Grundsätzlich werden fehlende oder
unplausible Angaben von den jeweiligen Statistischen Ämtern
der Länder bei den Auskunftspflichtigen telefonisch oder
schriftlich nachgefragt. Danach erfolgt die Weiterleitung
der Länderergebnisse (Summensätze) an das Statistische
Bundesamt. Das Statistische Bundesamt stellt aus den
Länderdaten Bundesergebnisse zusammen.
Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine
Hochrechnung nicht notwendig.
3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren
Der Berichtszeitraum umfasste ein volles Kalenderjahr,
saison- oder kalenderbedingte Effekte werden nicht
beobachtet.
3.5 Beantwortungsaufwand
Da es sich um eine Sekundärstatistik (Nutzung von
Verwaltungsdaten) handelt und die Anzahl der Fälle klein
ist, dürfte der Aufwand für die Berichtspflichtigen als
gering einzuschätzen sein.
4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit
==================================
4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit
Es handelt sich um eine Totalerhebung, bei der alle
Schadensereignisse bei den Auskunftspflichtigen (in der
Regel untere Wasserbehörden/Polizeidienststellen) erfasst
werden.
4.2 Stichprobenbedingte Fehler
Da es sich um eine Totalerhebung handelt, werden keine
Stichprobenverfahren eingesetzt und somit können keine
stichprobenbedingten Fehler auftreten.
4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler
- Systematische Fehler durch Mängel in der Erfassungs- /
Auswahlgrundlage:
Laut gesetzlicher Definition liegt ein Unfall im Sinne
dieser Erhebung vor, wenn eine nicht unerhebliche Menge
wassergefährdender Stoffe
1.) aus Anlagen und deren Sicherheitseinrichtungen austritt
und somit Unfallfolgen - zumindest in geringem Umfang -
sowie anschließende Sofortmaßnahmen verursacht,
2.) während der Beförderung (einschließlich zeitweiliger
Aufenthalte) austritt und somit Unfallfolgen - zumindest in
geringem Umfang - sowie anschließende Sofortmaßnahmen
verursacht; hierzu zählt auch jedes Auslaufen von
Betriebsstofftanks (einschl. Hydraulikölen) bei Fahrzeugen
aller Art.
Einen Problembereich stellt hierbei die Auslegung des
Begriffes der nicht unerheblichen Menge (es liegt keine
bundeseinheitliche Abschneidegrenze vor) dar. Die
Einschätzung einer nicht unerheblichen Menge hängt von der
besonderen Situation (z.B. der Wassergefährdungsklasse -
WGK -, den Standortgegebenheiten des Unfallortes und der
Unfallfolgen) des jeweiligen Unfalls ab.
Zur Unterstützung der zuständigen Behörden werden im Rahmen
der Erhebung folgende Hinweise gegeben:
Insbesondere liegt ein erheblicher Unfall vor, wenn z.B.
- mindestens 50 Liter wassergefährdende Stoffe oder
allgemein wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden,
- eine Warnung bzw. Information an eine Abwasseranlage oder
einen Gewässernutzer erforderlich ist,
- die Schadenhöhe des Umweltschadens mehr als 1 000 Euro
beträgt.
Durch die Fragestellung und den Aufbau der
Erhebungsunterlagen sind geringfügige Fehlerquellen
gegeben. Diese können sich in falschen Aussagen infolge von
Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch
die Berichtspflichtigen widerspiegeln (z.B. freigesetzte
und wiedergewonnene Menge in Litern). Entgegengewirkt wird
hier durch Korrekturen im Rahmen der Sichtkontrolle und
maschinellen Plausibilisierung der Daten in den
Statistischen Ämtern der Länder.
Weiteren Fehlerquellen in der Phase der Aufbereitung wird
durch gründliche Sichtkontrollen, verbunden mit manueller
und maschineller Plausibilitätsprüfungen entgegengewirkt.
Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen
Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen
werden.
- Verzerrungen durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten
und Merkmale:
Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Jedoch werden
grundsätzlich fehlende oder unplausible Angaben von den
jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder bei den
Auskunftspflichtigen telefonisch oder schriftlich
nachgefragt.
4.4 Revisionen
Bei der Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen
werden keine vorläufigen Ergebnisse veröffentlicht. Daher
gelten veröffentlichte Daten als endgültig.
5 Aktualität und Pünktlichkeit
===============================
5.1 Aktualität
Unter Aktualität einer Statistik versteht man die Zeitspanne
zwischen dem Berichtszeitpunkt bzw. Berichtszeitraum (1.
Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres) und der
Veröffentlichung erster Ergebnisse.
5.2 Pünktlichkeit
Eine Erhebung ist pünktlich, wenn die Ergebnisse zu dem
vorab geplanten bzw. bekannt gegebenen Termin
veröffentlicht werden.
Die Ergebnisse wurden pünktlich veröffentlicht.
6 Vergleichbarkeit
===================
6.1 Räumliche Vergleichbarkeit
Die Statistiken der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen
werden seit 1975 jährlich durchgeführt. Ab 1996 ist eine
direkte Vergleichbarkeit zu früheren Berichtsjahren nicht
uneingeschränkt möglich.
Die Erhebungsmerkmale und -richtlinien sowie die
Aufbereitungsverfahren sind in allen Bundesländern
einheitlich. Die Daten sind somit räumlich vergleichbar.
6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit
Im Jahr 1990 gab es durch die deutsche Vereinigung eine
Änderung im Erhebungsgebiet: Für das Berichtsjahr 1991
beteiligten sich erstmals die neuen Bundesländer (mit
Ausnahme des Freistaates Sachsen aus landesinternen
Gründen) an der Statistik der Unfälle mit
wassergefährdenden Stoffen.
Ab dem Berichtsjahr 1996 hat sich aufgrund der damaligen
Reform des Umweltstatistikgesetzes (UStatG vom 21.
September 1994) der Erhebungsumfang erweitert, was bei
Zeitvergleichen zu berücksichtigen ist. Bis einschließlich
1995 bezogen sich die Statistiken der Unfälle mit
wassergefährdenden Stoffen ausschließlich auf Unfälle bei
der Lagerung und beim Transport.
Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass seit 1998 zusätzlich
die Stoffart Jauche, Gülle, Silagesickersaft (JGS) beim
Umgang (bis 2010: ausschließlich bei gewerblichen
Lageranlagen) sowie bei der Beförderung (bis 2010:
ausschließlich bei Straßenfahrzeugen) miterfasst wird. Es
handelt sich bei JGS um keinen in eine
Wassergefährdungsklasse eingestuften Stoff im Sinne des §
62 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2585). Bei entsprechend großen freigesetzten Mengen oder
besonderen örtlichen Verhältnissen kann er jedoch zu einer
Gefahr für Gewässer und Boden werden. Die separate
Ausweisung in den Aufbereitungstabellen und
Veröffentlichungen erfolgt seit dem Berichtsjahr 2001.
Ab dem Berichtsjahr 2006 wurden mit dem novellierten
Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 die bisher in
zwei Paragrafen geregelten Erhebungen der Unfälle mit
wassergefährdenden Stoffen (§§ 12, 14) zu einem Paragrafen
(§ 9) zusammengefasst.
Mit der Novellierung sind einige Erhebungsinhalte
weggefallen (z. B.: Kosten der Gefahrenabwehr und
Sanierung; hinsichtlich der Unfälle beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen auch: Jahr der Inbetriebnahme,
Gefährdungsstufe der Anlage) bzw. wurden gekürzt
(Unfallursache: Verhalten).
Neu aufgenommen ab dem Berichtsjahr 2006 wurde bei der
Standortgegebenheit bzw. beim betroffenen Gebiet die
Schutzgebietskategorie: Überschwemmungsgefährdetes Gebiet
sowie bei Unfallfolgen, Verunreinigung, die
versiegelte/befestigte Fläche (dafür zusammengefasst:
Kanalnetz und/oder Kläranlage).
Mit der Erhebung 2009 erfolgte erstmalig die regionale
Gliederung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen nach
Flussgebietseinheiten an Stelle der seit 1996
durchgeführten regionalen Gliederung nach
Wassereinzugsgebieten.
In Deutschland wurden - zur Erfüllung der Aufgaben, die sich
aus der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie
(Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000) ergeben -
insgesamt zehn Flussgebietseinheiten definiert: Donau,
Rhein, Maas, Ems, Weser, Oder, Elbe, Eider, Warnow-Peene
und Schlei-Trave.
Ab dem Berichtsjahr 2011 ist - mit dem neuen
Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) –
hinsichtlich der Standortgegebenheit bzw. des betroffenen
Gebietes die bisherige Schutzgebietskategorie
"überschwemmungsgefährdete Gebiete" (§ 31c des
Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)) als eigenständige,
bundesrechtlich geforderte Gebietskategorie weggefallen.
Die als überschwemmungsgefährdete Gebiete ermittelten
Bereiche fallen unter den mit dem Wasserhaushaltsgesetz vom
31. Juli 2009 neu geschaffenen Begriff der Risikogebiete.
Risikogebiete werden im § 73 des Wasserhaushaltsgesetzes vom
31. Juli 2009 definiert: Gebiete mit signifikantem
Hochwasserrisiko sind Risikogebiete. Hochwasserrisiko ist
die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines
Hochwasserereignisses mit den möglichen nachteiligen
Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die
Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und
erhebliche Sachwerte.
Mit der Erhebung 2011 erfolgte eine Konkretisierung der
Stoffart JGS (Jauche, Gülle, Silagesickersaft) auf: Jauche,
Gülle, Silagesickersaft, Gärsubstrat sowie vergleichbare in
der Landwirtschaft anfallende Stoffe.
Zudem wurden erstmalig die JGS-Unfälle, die sich beim Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen ereignet haben, bei allen
Arten der Anlagen nach dem Verwendungszweck erfasst (bisher
ausschließlich bei gewerblichen Lageranlagen) und die JGS-
Unfälle, die sich bei der Beförderung wassergefährdender
Stoffe ereignet haben, zusätzlich zum Beförderungsmittel
Straßenfahrzeug auch bei den Beförderungsmitteln
Eisenbahnwagen sowie Binnenschiff.
Ab dem Berichtsjahr 2013 wurde bei den getroffenen
Sofortmaßnahmen das "Spülen von Kanälen" neu aufgenommen.
Mit der Erhebung 2015 erfolgte beim Umgang die Neuaufnahme
der Merkmale "Maßgebende Bauart" (Oberirdisch/Unterirdisch)
sowie "Prüfpflicht - Wiederkehrend prüfpflichtig
(Ja/Nein/Keine Angabe möglich).
Ab der Erhebung 2016 wurde beim Umgang - neben dem bereits
vorhandenen Verwendungszweck der Anlage - zusätzlich die
Art der Anlage erfasst (Heizölverbraucheranlage,
Tankstelle, Biogasanlage, JGS-Anlage, sonstige Anlagenart).
Außerdem wurde die Stoffart JGS konkretisiert um Gärrest:
Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Gärsubstrat, Gärrest sowie
vergleichbare in der Landwirtschaft anfallende Stoffe.
Mit der Erhebung 2018 wurde - gemäß der Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) -
neben der Einstufung in die drei Wassergefährdungsklassen 1
bis 3 für die Bereiche Umgang und Beförderung auch die
Kategorie "allgemein wassergefährdend" aufgenommen.
Ab der Erhebung 2020 wird die Stoffart "aufschwimmender
flüssiger Stoff" mit erfasst.
Gärsubstrate und Gärreste werden nicht mehr bei der Stoffart
JGS aufgeführt; sie werden der Stoffart "Sonstiger Stoff"
zugeordnet.
7 Kohärenz
===========
7.1 Statistikübergreifende Kohärenz
Mit dem Gesetz über Umweltstatistiken 1994 wurde die
Erhebung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen (§ 13 UStatG; ab Berichtsjahr 2009 nach dem neuen
UStatG vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446): § 9 Absatz 4)
eingeführt. Diese Statistik sollte Merkmale zur
Beschreibung dieser Anlagen liefern, um nicht mehr nur die
Unfallzahlen zu betrachten, sondern auch Bezugsgrößen für
die qualitative und quantitative Bewertung z.B. des
Gefährdungspotenzials
liefern zu können.
Die Bezugsgröße der Anlagenstatistik war allerdings nicht
identisch mit der Grundgesamtheit der Unfallstatistik und
konnte daher in der vorliegenden Form nicht für solche
Aussagen herangezogen werden.
Zudem galten noch 16 verschiedene Anlagenverordnungen der
Bundesländer (basierend auf der Muster-Anlagenverordnung
der LAWA) und eine allgemeinverbindliche Definition des
Begriffs "Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen"
lag nicht vor. Auch die wiederkehrende Prüfpflicht war von
Land zu Land etwas unterschiedlich geregelt. Aus diesen
fachlichen Gründen konnte kein aussagekräftiges
Bundesergebnis zur Anlagenerhebung erstellt werden;
aussagekräftig waren lediglich die Länderergebnisse
basierend auf den jeweils landesspezifischen Regelungen.
Diese länderspezifischen Regelungen wurden durch die
bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (AwSV), welche im August 2017 in
Kraft getreten ist, vereinheitlicht.
Die Erhebung der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen wurde erstmalig für das
Berichtsjahr 2018 zentral durch das Statistische Bundesamt
durchgeführt (es handelt sich um eine jährliche Erhebung).
Sie stellt grundlegende Informationen über das
Umweltgefährdungspotenzial von Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen bereit und liefert Informationen
zu den Ergebnissen der Prüfungen dieser Anlagen. Die
Erhebung dient dem präventiven Schutz, insbesondere des
Grundwassers sowie der Oberflächen- und Küstengewässer, vor
wassergefährdenden Stoffeinträgen.
Die Ergebnisse dieser Erhebung können zudem als Bezugsgröße
für die Bewertung der Ergebnisse der Erhebung der Unfälle
beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genutzt werden.
Die Erhebung wird bei den durch die zuständigen Behörden
anerkannten Sachverständigenorganisationen, die mit der
Prüfung der o. g. Anlagen betraut sind, durchgeführt. Es
sind ausschließlich diejenigen prüfpflichtigen Anlagen zu
melden, bei denen die Prüfung im Berichtsjahr vollständig
durchgeführt und abgeschlossen wurde.
7.2 Statistikinterne Kohärenz
Entfällt.
7.3 Input für andere Statistiken
Die Ergebnisse der Erhebung der Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen können als Bezugsgröße für die
Bewertung der Ergebnisse der Erhebung der Unfälle beim
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genutzt werden.
8 Verbreitung und Kommunikation
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8.1 Verbreitungswege
Pressemitteilungen:
Pressemitteilungen zur Erhebung der Unfälle mit
wassergefährdenden Stoffen werden regelmäßig jährlich
über die Homepage des Statistischen Bundesamtes
www.destatis.de veröffentlicht.
Veröffentlichungen:
Die Ergebnisse der Erhebung der Unfälle mit
wassergefährdenden Stoffen wurden bis zum Berichtsjahr 2021
in Form der Fachserie 19 Reihe 2.3 veröffentlicht.
In Kürze wird es einen Statistischen Bericht mit jährlicher
Erscheinungsfolge geben, der auf www.destatis.de
bereitgestellt wird. Zudem bietet das Internetangebot des
Statistischen Bundesamtes Tabellen und Grafiken mit
aktuellen Ergebnissen über die Themenseite
"Wasserwirtschaft" an.
Weitere Informationen zum Thema "Wassergefährdende Stoffe"
sind über die Internetadresse des Umweltbundesamtes (UBA)
zu erhalten (www.umweltbundesamt.de).
Eigene Veröffentlichungen der Statistischen Ämter der Länder
sind gegebenenfalls über die Webseite des jeweiligen
Landesamtes zugänglich. Die entsprechenden Internet-Links
sind verfügbar unter www.destatis.de.
Online-Datenbank:
Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online
(www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32311
abgerufen werden.
Zugang zu Mikrodaten:
Entfällt.
Sonstige Verbreitungswege:
Entfällt.
8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik
Entfällt.
8.3 Richtlinien der Verbreitung
Die Veröffentlichungstermine für die Ergebnisse der Erhebung
der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen in Form einer
Pressemitteilung werden im Veröffentlichungskalender der
Pressestelle veröffentlicht.
8.4 Kontaktinformation
Statistisches Bundesamt
Zweigstelle Bonn
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn
Tel: +49 (0) 611 / 75 2405
www.destatis.de/kontakt
© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2023
Nach § 19 des Atomgesetzes ist die Aufsichtsbehörde verpflichtet, den Betrieb von Kernkraftwerken in einer Weise zu überwachen, dass sie von der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen der Betreiber überzeugt sein kann. Als Kontrollinstrument zur Überwachung der Einhaltung der in den Betriebsgenehmigungen festgelegten zulässigen Emissionen radioaktiver Stoffe und deren Auswirkungen auf die Umwelt des KGR sowie des Zwischenlagers Nord dient das Kernreaktorfernüberwachungsystem (KFÜ). Durch Beauftragung der zuständigen Aufsichtsbehörde (z. Zt. Umweltministerium M-V) wird das KFÜ durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V) betrieben.
Das Öko-Institut führt im Auftrag der Bezirksregierung Köln die Prüfung und Begutachtung der Umweltverträglichkeit des AVR-Zwischenlagers für sonstige radioaktive Stoffe durch. Das AVR-Zwischenlager wird auf dem Gelände des Forschungszentrums Jülich errichtet. Darin soll der Reaktorbehälter des AVR-Forschungsreaktors über mehrere Jahrzehnte zum Abklingen gelagert werden. Der eigentliche Standort des AVR-Reaktorbehälters wird unterdessen zurückgebaut, wobei Sanierungsbedarf für den Boden durch vorhandene Strontium-90-Kontaminationen besteht. Auch dieses Projekt - Rückbau des AVR-Forschungsreaktors - betreut das Öko-Institut derzeit durch Begutachtung der Umweltverträglichkeit.
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