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Bodenbelastung (Schwermetalle) - Bodenplanungsgebiet Stadt Salzgitter 1 : 50 000

In diesem Fachthema werden Flächen mit unterschiedlichen Bodenbelastungen (Schwermetallbelastungen) dargestellt. Die Schadstoffeinträge in die Böden sind darauf zurückzuführen, dass im Harz über Jahrhunderte Erze abgebaut und verarbeitet wurden. Dabei gelangten anorganische Schadstoffe wie Blei, Cadmium, Zink und Arsen in die Flüsse, die im Harz entspringen, und über den Wasserpfad auch in die Böden der historischen Flussauen. Räumlich betroffen sind vor allem: • der Harz selbst (Landkreise Goslar und Göttingen) • die Innerste-Aue (Landkreise Hildesheim und Wolfenbüttel, Städte Hildesheim und Salzgitter) • die Oker-Aue (Landkreise Wolfenbüttel und Gifhorn, Stadt Braunschweig) • und die Allerniederung (Landkreise Celle, Gifhorn und Soltau-Fallingbostel, Stadt Celle). Die Nutzung der betroffenen Flächen erfordert eine besondere Aufmerksamkeit, damit die Schadstoffe nicht zu Risiken für die menschliche Gesundheit führen oder eine Beeinträchtigung weiterer Böden bewirken. Dies gilt insbesondere für folgende Nutzungsarten: • Aufenthalt im Wohnumfeld (Hausgärten), • Freizeitaktivitäten, insb. auf Kinderspielflächen, • Landwirtschaft und Gartenbau, • Baumaßnahmen und Gewässerunterhaltung, durch die Bodenmaterial und Baggergut anfallen. In den belasteten Gebieten werden zahlreiche Menschen und Institutionen von der Problematik berührt: Haus- und Grundbesitzer, Landwirte, planende Gemeinden, Bauunternehmen, Abfallbehörden, Träger der Gewässerunterhaltung u.a.. Die Karte bietet eine räumliche Übersicht über die Erkenntnisse, für die die zuständigen Bodenschutzbehörden bereits verbindliche Regelungen zu den Bodenbelastungen erarbeitet und in Bodenplanungsgebietsverordnungen gefasst haben. Auf den Internetseiten der Behörden (Städte Hildesheim, Salzgitter, Braunschweig und Landkreise Hildesheim und Goslar) finden Sie weitere Einzelheiten über die geltenden Vorschriften. Für andere Gebiete sind 'Erwartungsflächen für Bodenbelastungen‘ dargestellt, auf denen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand vor dem Hintergrund geowissenschaftlicher Erkenntnisse mit erhöhten Schadstoffgehalten im Boden zu rechnen ist. Bei diesen Gebietsdarstellungen handelt es sich zwangsläufig um vergröbernde Abschätzungen. Bei einer detaillierten Untersuchung einzelner Punkte oder Flächen können sich in den betreffenden Gebieten erhebliche Unterschiede im Schadstoffgehalt ergeben. Einige Flächen können auch unerhebliche Belastungen aufweisen.

Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Energietransportleitung „ETL 186 Peine – Hallendorf (Salzgitter)“ für Wasserstoff

Die Fa. Gasunie Deutschland Transport Services GmbH mit Sitz in Hannover plant die Errichtung und den Betrieb einer Energietransportleitung für Wasserstoff unter dem Projektnamen „ETL 186 Peine – Hallendorf (Salzgitter)“ im Landkreis Peine und der Stadt Salzgitter. Durch das Vorhaben betroffen sind Gemeinden Lengede und Vechelde sowie die Städte Peine und Salzgitter. Für die Errichtung und den Betrieb von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Die vorliegenden Planungen sehen die Errichtung und den Betrieb einer Leitung von ca. 23 km mit einem Durchmesser von DN 800 (ca. 80 cm) vor. Das Vorhaben umfasst zudem die Errichtung und den Betrieb eines Armaturenplatzes in Vallstedt sowie der Station Watenstedt als Übergabepunkt an das Werk der Salzgitter Flachstahl GmbH. Innerhalb der Stationen verlaufen die Rohrleitungen oberirdisch, während die ETL 186 im Übrigen unterirdisch mit einer Mindestüberdeckung von 1,0 m verlegt wird. Die Leitung wird überwiegend in offener Grabenbauweise verlegt, einzelne Abschnitte werden in geschlossener Bauweise (bspw. mittels Horizontalbohrverfahren) hergestellt. Das Vorhaben beinhaltet ebenfalls alle bauzeitlich erforderlichen Flächen und Anlagen sowie die für den Betrieb der Gasleitung erforderliche dauerhafte Sicherung eines 10 m breiten Schutzstreifens (jeweils 5 m beidseitig der Rohrachse) und die Gewährleistung entsprechender Betriebszufahrten. Im Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Die Antragsunterlagen enthalten unter anderem eine  Allgemeinverständliche nichttechnische Zusammenfassung zum Vorhaben und seinen Auswirkungen, einen  Erläuterungsbericht,  Bauanträge für die Stationen,  Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen zur Gewässerbenutzung und zum Gewässerausbau,  Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen von naturschutzrechtlichen Ge- und Verboten, einen  forstrechtlichen Antrag für Waldumwandlungen, einen  UVP-Bericht, einen  Landschaftspflegerischen Begleitplan,  Natura 2000-Verträglichkeitssstudien sowie  Unterlagen zum Artenschutz, Bodenschutz (Bodenschutzkonzept), Gewässerschutz (Wasserrahmenrichtlinie) und Immissionsschutz. Die Auslegung der Antragsunterlagen erfolgt vom 05.06. bis 06.07.2026 ausschließlich in elektronischer Form hier auf dieser Internetseite (Download Infospalte rechte Seite) sowie im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/. Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan bis zum 06.08.2026 erheben. Einwendungen sind per E-Mail an das Funktionspostfach des LBEG ETL186@lbeg.niedersachsen.de zu übermitteln. Einwendungen können auch mündlich nach tel. Voranmeldung unter Tel. 05141 88887-15 beim LBEG in 29221 Celle, Hannoversche Straße 30a, abgegeben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Feststellung des Planes alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb der o.g. Frist ebenfalls Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Weitere wichtige Informationen für Betroffene können dem Bekanntmachungstext (Download-Dokument) entnommen werden.

„Großes Moor bei Becklingen“ wird noch größer

Landkreis Celle/ Heidekreis . Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) schließt umfangreiche Renaturierungsarbeiten zur Wiedervernässung im FFH- und Naturschutzgebiet „Großes Moor bei Becklingen“ nach zwei Monaten ab. Die Arbeiten sind Teil des EU- geförderten Projekts „Moorgrün“ und dienen dem Natur- und Klimaschutz. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) schließt umfangreiche Renaturierungsarbeiten zur Wiedervernässung im FFH- und Naturschutzgebiet „Großes Moor bei Becklingen“ nach zwei Monaten ab. Die Arbeiten sind Teil des EU- geförderten Projekts „Moorgrün“ und dienen dem Natur- und Klimaschutz. Spezialmaschinen sind seit Mitte Juli im „Großen Moor bei Becklingen“ unterwegs und entfernen aufgewachsene Gehölze, vor allem junge Birken und Kiefern. „Diese Bäume entziehen dem Boden über die Wurzeln große Mengen an Wasser, welches über die Blätter verdunstet.“, erklärt Thorben Sordyl vom regionalen Naturschutz des NLWKN Lüneburg. „Für die Renaturierung des Hochmoors ist es jedoch entscheidend, das Wasser im Boden zu halten. Da intakte Hochmoore von Natur aus weitgehend baumfrei sind, geht der heutige Gehölzbewuchs im „Großen Moor bei Becklingen“ noch immer auf die frühere starke Entwässerung zurück und muss nun entfernt werden“, so Sordyl über die Arbeiten. Auf der Moorfläche nördlich des Heinrich-Eggers-Aussichtsturms diente das sogenannte Mulchen zugleich der Vorbereitung für den Bau zweier rund 800 Meter langer Dämme (Verwallungen aus Torf). Ihr Ziel ist es, das Wasser in der Fläche zurückzuhalten und so eine möglichst umfassende Wiedervernässung der Moorlandschaft zu erreichen. Auf der genannten Fläche existiert bereits ein System von Torfwällen, das durch die neuen Verwallungen ergänzt wird, um angrenzende Moorflächen großflächig wiederzuvernässen. Zusätzlich zum Neubau von Verwallungen wurden bestehende Torfwälle auf einer Länge von etwa 700 Metern freigemulcht. Hintergrund ist, dass ein zu starker Gehölzbewuchs die Stabilität der Wälle durch Winddruck und Wurzeln gefährden kann. Eine regelmäßige Instandhaltung ist daher unerlässlich. Zu dieser Instandhaltung zählt ebenso die aufgrund einer erodierten Teilstelle auf einer Länge von ca. 100 m umgesetzte Erhöhung und Verbreiterung der freigemulchten Verwallung, durch welche eine optimale Wasserhaltung in der angrenzenden Fläche wieder gewährleistet ist. Auch im benachbarten Hetendorfer Moor wurden auf bereits vernässten Flächen Kiefer- und Birkenbestände gemulcht, um die typischen offenen Hochmoorlebensräume erhalten zu können. Die Arbeiten in den beiden Mooren konnten nach Ende der Brut- und Setzzeit Mitte Juli beginnen. Der Sommer ist für solche Maßnahmen besonders geeignet, da die Moorflächen in den trockeneren Monaten besser befahrbar sind, während Arbeiten im Herbst und Winter aufgrund nasser Böden kaum möglich wären und zudem zu erheblichen Schäden an den Wegen und Moorflächen führen könnten. Jedoch kommen auch in den Sommermonaten nur Spezialmaschinen bei Arbeiten in Mooren zum Einsatz. Um die Moorflächen für die Arbeiten befahren zu können, sind spezielle, sehr breite Moorketten mit einem sehr niedrigen Bodendruck notwendig. Der niedrige Bodendruck sorgt zudem dafür, dass keine gravierende Bodenverdichtung durch die Befahrung der Flächen geschieht. Doch auch nach mittlerweile 20 Jahren regelmäßiger Vernässungsarbeiten ist die Renaturierung der Moore noch nicht abgeschlossen. Zukünftig soll sie durch den Erwerb weiterer Flächen, eine maschinelle Gehölzentfernung vernässter Bereiche sowie den Bau zusätzlicher Torfverwallungen für eine Ausweitungg der Wiedervernässung fortgeführt werden. Hintergrundinformationen Hintergrundinformationen Das Hochmoor „Großes Moor bei Becklingen“ (FFH-Gebiet 082 und NSG LÜ 134) umfasst eine Größe von 783 Hektar und liegt in den Landkreisen Celle und Heidekreis nördlich von Bergen im Naturraum Südheide. Der gesamte Hochmoorkomplex wurde ab Ende der 1950er Jahre kultiviert und durch ein weitreichendes Grabensystem mit teils mehreren Meter tiefen Gräben und einem dichten Netz aus Drainagerohren stark entwässert, um im Rahmen eines Siedlungsverfahrens der Niedersächsischen Landgesellschaft örtlichen landwirtschaftlichen Betrieben trocken gelegte, bewirtschaftbare Flächen zur Verfügung stellen zu können. Die Folgen der Entwässerung waren mit dem Verlust der großen Moorbiotope für den Naturschutz dramatisch – so verschwand das Birkhuhn zu dieser Zeit aus dem Gebiet. Nur in wenigen Bereichen reichten die Wasserstände noch aus, damit sich Moorheiden und Torfmoose dort halten konnten. Auch führte die Entwässerung dazu, dass der über Jahrtausende im Torf gespeicherte Kohlenstoff nun in Form von CO2 in die Atmosphäre entweichen konnte. Fläche nördlich des Heinrich-Eggers-Aussichtsturmes mit fertiggestellter Verwallung.(Foto: Thorben Sordyl) Kompakt-Hydraulik-Bagger beim Bau einer neuen Verwallung. (Foto: Thorben Sordyl)

WFS zum Bebauungsplan Waldviertel Wietzenbruch Urschrift der Stadt Celle

WFS zum Bebauungsplan Waldviertel Wietzenbruch Urschrift der Stadt Celle im originären Datenformat

Grundwasserentnahmen für die landwirtschaftliche Feldberegnung in der Stadt Celle; wasserrechtliche Erlaubnisanträge durch 2 Beregnungsverbände

Im Landkreis Celle einschließlich der Stadt Celle ist die landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung aufgrund der natürlichen Standortvoraussetzungen (Klima und Boden) an die Voraussetzung einer gut strukturierten Feldberegnung gebunden. In den Jahren 1991 und 1993 wurden wasserrechtliche Erlaubnisse für die Feldberegnung im Kreis- und Stadtgebiet Celle erlassen, die bis zum 31.12.2009 befristet waren. Auf der Grundlage dieser Erlaubnisse konnten bis zu 80 mm pro Jahr beziehungsweise in Summe bis zu 18,46 Millionen m³ pro Jahr verregnet werden. Seit 2010 wurden für die Feldberegnung wiederholt Übergangserlaubnisse mit kurzer Laufzeit (ein bis zwei Jahren) und reduzierter Entnahmemenge erteilt. Im Dezember 2025 reichten sechzehn Beregnungsverbände des Landkreises Celle Anträge auf Erteilung langfristiger Erlaubnisse gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Förderung von Grundwasser zu Beregnungszwecken ein. Zwei Beregnungsverbände (Celle-Nord und Celle-Süd) reichten entsprechende Anträge bei der Stadt Celle ein. Die Förderung soll aus insgesamt 2.563 Brunnen mit einer maximalen Entnahmemenge von ca. 31,9 Millionen m³ pro Jahr erfolgen. Die Anzahl der Brunnen und die beantragte maximale Entnahmemenge verteilt sich auf die Gebiete der Beregnungsverbände und somit auch auf die Einzelanträge wie folgt: BV Ahnsbeck: 123 Brunnen; 2.181.105 m³ BV Beedenbostel: 25 Brunnen; 600.976 m³ BV Bergen: 146 Brunnen; 3.574.920 m³ BV Bonstorf: 16 Brunnen; 337.504 m³ BV Celle-Nord: 159 Brunnen; 2.440.800 m³ BV Celle-Süd: 157 Brunnen; 902.928 m³ BV Eldingen: 35 Brunnen; 1.121.643 m³ BV Eldingen-Süd: 48 Brunnen; 1.525.203 m³ BV Eschede: 158 Brunnen; 3.136.329 m³ BV Flotwedel: 471 Brunnen; 3.006.384 m³ BV Hambühren-Wietze: 93 Brunnen; 969.864 m³ BV Hermannsburg-Müden: 162 Brunnen; 3.004.232 m³ BV Höfer: 53 Brunnen; 1.373.931 m³ BV Hohne: 114 Brunnen; 1.489.488 m³ BV Langlingen: 285 Brunnen; 1.812.152 m³ BV Neu-Lutterloh: 7 Brunnen; 120.968 m³ BV Wathlingen: 285 Brunnen; 2.367.440 m³ BV Winsen/Aller: 226 Brunnen; 1.941.840 m³. Es wurde festgestellt, dass für die beantragten Grundwasserentnahmen UVP-Pflicht besteht, da es sich um kumulierende Vorhaben i. S. v. § 10 Abs. 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) handelt, welche zusammen den Leistungswert nach Anlage 1 Nr. 13.3.1 UVPG übersteigen. Zuständig für die Durchführung der Verfahren zur Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnisse einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfungen sind der Landkreis und die Stadt Celle als Untere Wasserbehörden. Der Stadt und dem Landkreis wurden im Zuge der Antragstellung folgende Unterlagen vorgelegt: 1. Erläuterungsbericht, 2. Modelldokumentation, 3. Hydrogeologisches Fachgutachten, 4. Umweltverträglichkeitsstudie (entspricht dem UVP-Bericht gemäß § 16 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz), 5. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, 6. Artenschutzbeitrag, 7. Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, 8. Landschaftspflegerischer Begleitplan, 9. Bodenkundliches Gutachten, 10. Beweissicherungskonzept, 11. Anlagen und Karten. Für die bei der Stadt Celle gestellten Anträge erfolgt die Auslegung der Antragsunterlagen einschließlich aller Gutachten, Pläne und sonstigen Nachweise durch Veröffentlichung im Internet unter http://www.celle.de/feldberegnung und durch digitale Bereitstellung im Rathaus der Stadt Celle, Am Französischen Garten 1, 29221 Celle, Raum 259. Die Auslegung findet statt vom 20.02.2026 bis zum 20.03.2026. In dieser Zeit können die Unterlagen mittels bereitgestellter Bildschirmgeräte (stationärer PC) während der jeweiligen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jede Person, deren Belange durch die bei der Stadt Celle beantragten Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 UVPG innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Einwendungen können schriftlich, per E-Mail an Feldberegnung@celle.de oder zur Niederschrift bei der Stadt Celle, Am Französischen Garten 1, 29221 Celle, erhoben werden. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können innerhalb dieser Frist Stellungnahmen abgeben. Mit Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 VwVfG). Einwendungen wegen nachteiliger Wirkung der Benutzung können später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden. Einwendungen müssen den Namen und die vollständige Anschrift der Einwenderin / des Einwenders enthalten und unterschrieben sein. Es wird dabei ebenso vorausgesetzt, dass aus ihnen zumindest der geltend gemachte Belang sowie die Art der befürchteten Beeinträchtigung hervorgehen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt, wenn Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 VwVfG). Sollten fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden, findet nach Ablauf der Auslegungsfrist ein Erörterungstermin statt, dessen Zeitpunkt zu gegebener Zeit ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben (bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter), sowie Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen der späteren Entscheidung über die Einwendungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zur Bearbeitung der Einwendungen werden die erforderlichen personenbezogenen Daten der einwendenden Person(en) verarbeitet (§ 88 WHG, Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 3 Nds. Datenschutzgesetz). Durch Einsichtnahme in die Unterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die verfahrensführende Behörde entschieden.

WFS zum Bebauungsplan Nr. 3 III. Teil 1. Änderung "Wohngebiet Klein Hehlen westlich der Tangente Richtung Boye" der Stadt Celle

WFS zum Bebauungsplan Nr. 3 III. Teil 1. Änderung "Wohngebiet Klein Hehlen westlich der Tangente Richtung Boye" der Stadt Celle im Datenformat INSPIRE PLU Version 4.0.1

WMS zum Bebauungsplan Nr. 3 III. Teil 1. Änderung "Wohngebiet Klein Hehlen westlich der Tangente Richtung Boye" der Stadt Celle

WMS zum Bebauungsplan Nr. 3 III. Teil 1. Änderung "Wohngebiet Klein Hehlen westlich der Tangente Richtung Boye" der Stadt Celle im Datenformat INSPIRE PLU Version 4.0.1

Bebauungsplan Nr. 3 III. Teil 1. Änderung "Wohngebiet Klein Hehlen westlich der Tangente Richtung Boye"

Bebauungsplan Nr. 3 III. Teil 1. Änderung "Wohngebiet Klein Hehlen westlich der Tangente Richtung Boye" im Datenformat INSPIRE PLU Version 4.0.1

WFS zum Bebauungsplan Nr. 14 Ace "Baumschulenweg/ Süd" der Stadt Celle

WFS zum Bebauungsplan Nr. 14 Ace "Baumschulenweg/ Süd" der Stadt Celle im Datenformat INSPIRE PLU Version 4.0.1

WMS zum Bebauungsplan Nr. 14 Ace "Baumschulenweg/ Süd" der Stadt Celle

WMS zum Bebauungsplan Nr. 14 Ace "Baumschulenweg/ Süd" der Stadt Celle im Datenformat INSPIRE PLU Version 4.0.1

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