API src

Found 161 results.

Similar terms

s/fügen/Rügen/gi

Modellhafte Beseitigung von Umweltschaeden und Korrosionsschutz an dem technischen Denkmal Windschoepfwerk Lobbe auf Ruegen (Mecklenburg-Vorpommern)

Geologische Übersichtskarte der Bundesrepublik Deutschland 1:200.000 (GÜK200) - CC 2342 Stralsund

Blatt Stralsund bildet das Norddeutsche Tiefland im Gebiet Mecklenburg-Vorpommerns ab, wobei im Nordosten die Ostseeküste mit Greifswalder Bodden, Oderhaff, Rügen und Usedom erfasst ist. Die Morphologie des Norddeutschen Tieflandes ist eiszeitlich geprägt. Da sich z. T. mehrere glaziale Serien der Elster-, Saale-und Weichselkaltzeit überlagern, gestaltet sich die Landschaft formenreich. Eiszeitliche Sedimente der Weichselkaltzeit dominieren den Kartenausschnitt, wobei zwischen Geschiebelehm/-mergel der Grundmoräne, glazifluviatilen Sanden und Schottern, glazilimnischen Beckenschluffen sowie äolischen Flug- und Dünensanden unterschieden wird. Abgesehen von der Sedimentation im marinen Bereich treten holozäne Ablagerungen auch in den Senken und Flussniederungen des Festlandes auf, z. B. Torf der Nieder- und Hochmoore oder limnische Sand-, Detritus- und Kalkmudde. Neben der Legende, die über Alter, Petrographie und Genese der dargestellten Einheiten informiert, fasst ein Überlagerungsschema alle oberflächennahen Überlagerungen übersichtlich zusammen. Zwei geologische Schnitte, beide Südwest-Nordost-verlaufend, gewähren zusätzliche Einblicke in den Aufbau des Untergrundes.

Wesentlichen Änderung gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz des LNG-Terminals im Hafen Mukran durch Nutzung schiffseigener Motoren und Kessel zur Strom- und Wärmeversorgung der FSRU

Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als der zuständigen Genehmigungsbehörde stellte mit Antrag vom 06. Januar 2025, in der Fassung vom 08.07.2025, die Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA mit Sitz in 17509 Lubmin, Am Hafen 10, einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung des LNG-Terminals zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU-Anlage) gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist. Der Standort des LNG-Terminals befindet sich im Landkreis Vorpommern Rügen in der Gemeinde Stadt Sassnitz, Gemarkung Lanken bei Sassnitz, Flur 6, Flurstück 71/13, 71/ 15, 78/11, 78/12, sowie 76/1. Die Deutsche ReGas beabsichtigt, die Strom- und Wärmeversorgung der FSRU abweichend von der gegenwärtigen Genehmigung nicht über eine KWK-Anlage an Land, sondern ausschließlich durch die schiffseigenen Motoren und Kessel sicherzustellen. Die geplante Änderung umfasst im Wesentlichen: - Absehung von der Errichtung und dem Betrieb der Kraft-Wärme-Kopplung-Anlage (KWK-Anlage) - Betrieb der Verbrennungsmotorenanlagen der MS Energos Power sowie der MS Neptune über den Dezember des Jahres 2024 hinaus - Inbetriebnahme der SCR-Katalysatoren auf MS Neptune - Installation und Inbetriebnahme von SCR-Katalysatoren auf der MS Energos Power - Nutzung von einem Öl/Gas-Kombibrenner und zwei gasbefeuerten Brennern je Kessel

Erarbeitung einer Konzeption eines Umweltinformationssystems fuer die Insel Ruegen

WF: Etablierung eines Wildnisgebietes ,,Granitz' durch Ablösung von Nutzungsrechten

Abschnitt A - Verzeichnis der Lotsgelder

Abschnitt A - Verzeichnis der Lotsgelder 1. Beratungsgeld Das Beratungsgeld für die Fahrtstreckenlotsung beträgt 1.1 auf der Ems im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Emden-Reede und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "Westerems" 100 vom Hundert Papenburg-Schleuse und Emden-Reede 85 vom Hundert Papenburg-Schleuse und Leer-Schleuse 55 vom Hundert Leer-Schleuse und Emden-Reede 55 vom Hundert Emden-Reede und der Binnenrandzelbake 55 vom Hundert der Binnenrandzelbake und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "Westerems" 55 vom Hundert Borkum-Hafen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "Westerems" 85 vom Hundert und im Verkehr auf den Fahrtstrecken von Emden-Reede nach Delfzijl oder Eemshaven 85 vom Hundert Borkum-Hafen nach Eemshaven oder Delfzijl 85 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 1; Die Lotsabgabe für die Fahrtstrecke beträgt 1.2 auf der Unterweser im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven 100 vom Hundert Bremen und Elsfleth 52 vom Hundert Elsfleth und Brake 100 vom Hundert Brake und Nordenham 100 vom Hundert Elsfleth und Brake 80 vom Hundert Elsfleth und Nordenham 100 vom Hundert Elsfleth und Bremerhaven 100 vom Hundert Brake und Nordenham 80 vom Hundert Brake und Bremerhaven 100 vom Hundert Nordenham und Bremerhaven 80 vom Hundert der Reede von Blexen und Bremerhaven 25 vom Hundert Bremerhaven und der Reede von Bremerhaven 25 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 2; 1.3 auf der Außenweser im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" oder der "Schlüsseltonne" 100 vom Hundert der Reede von Blexen und Bremerhaven 25 vom Hundert der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" und der "Schlüsseltonne" im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Streckenlotsung von oder nach Bremerhaven 20 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 3; 1.4 auf der Jade im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" 100 vom Hundert bei Lotsungen - unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss einer Fahrtstreckenlotsung - von oder nach den Pieranlagen sowie zwischen den Ankerplätzen und den Pieranlagen 39 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 4; 1.5 auf der Elbe im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Hamburg und Brunsbüttel 100 vom Hundert Hamburg und dem Elbehafen Brunsbüttel 115 vom Hundert Wedel und Brunsbüttel 115 vom Hundert Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade 90 vom Hundert der Kaianlage vor Bützfleth/Stade und Brunsbüttel 100 vom Hundert Brunsbüttel und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe" 100 vom Hundert dem Elbehafen Brunsbüttel und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe" 115 vom Hundert Brunsbüttel und Cuxhaven 65 vom Hundert Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe" 85 vom Hundert den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals und den Reeden vor Brunsbüttel 50 vom Hundert den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals und dem Elbehafen Brunsbüttel 70 vom Hundert Hamburg und der Este 50 vom Hundert Hamburg und Wedel 70 vom Hundert dem Elbehafen Brunsbüttel und Cuxhaven 80 vom Hundert dem Elbehafen Brunsbüttel und Wedel 130 vom Hundert dem Elbehafen Brunsbüttel und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade 115 vom Hundert Brunsbüttel und dem Ruthenstrom 120 vom Hundert Hamburg und dem Ruthestrom 110 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 5; 1.6 auf dem Nord-Ostsee-Kanal im Verkehr auf der Fahrtstrecke von der Zufahrt der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse 100 vom Hundert auf der Fahrtstrecke von der Lotsenstation Rüsterbergen bis zur Schleuse in Kiel-Holtenau und umgekehrt 60 vom Hundert auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von zehn Kilometern 12 vom Hundert und, wenn nur eine Fahrtstrecke durchfahren und eine in dieser liegende Endschleuse benutzt wird, 25 vom Hundert und, wenn nur eine Teilstrecke im Binnenhafen von Brunsbüttel durchfahren und keine Endschleuse benutzt wird, 15 vom Hundert höchstens 100 vom Hundert bei Lotsungen - unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss einer Fahrtstreckenlotsung - von oder nach dem Hafen Brunsbüttel-Ostermoor sowie auf dem Obereidersee zusätzlich 15 vom Hundert bei Lotsungen - unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss eine Fahrtstreckenlotsung - von oder nach dem Ölhafen Brunsbüttel zusätzlich 15 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 1; 1.7 auf der Kieler Förde im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reeden in Kiel-Holtenau, Heikendorf und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm Kiel, wenn der Leuchtturm Friedrichsort passiert wird 100 vom Hundert der Leuchtturm Friedrichsort nicht passiert wird 40 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 2; 1.8 auf der Trave im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht 100 vom Hundert den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwyk und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht 93 vom Hundert den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup und Lübeck-Herrenwyk 72 vom Hundert den Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht 72 vom Hundert den Liegeplätzen der Kaianlagen Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup und Lübeck-Herrenwyk untereinander unter Benutzung der Bundeswasserstraße Trave 55 vom Hundert den Liegeplätzen innerhalb der Lübecker Stadthäfen und Lübeck-Travemünde unter Benutzung der Bundeswasserstraße Trave 55 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 3; 1.9 auf der Flensburger Förde im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Flensburg und der Tonne "Flensburger Förde" 100 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 4; 1.10 auf den Fahrtstrecken zwischen der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "Westerems" und der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG" 15 vom Hunder der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" und der Lotsenversetzposition bei dem Feuerschiff " GB " oder im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" 12 vom Hundert der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe" und der Lotsenversetzposition bei der Tonne "E 3" 8 vom Hundert des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I; 1.11 auf der Wismarer Bucht (Lotsbezirk Wismar) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Wismar und dem "Offentief" oder der Tonne "Wismar" 100 vom Hundert Wismar und Innenreede sowie Innenreede und dem "Offentief" oder der Tonne "Wismar" 50 vom Hundert der Tonne "Wismar" und Außenreede 25 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 1; 1.12 in der Mecklenburger Bucht vor Rostock-Warnemünde (Lotsbezirk Rostock) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Seehafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 100 vom Hundert Warnemünde und den seewärtigen Versetzpositionen 90 vom Hundert Stadthafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 130 vom Hundert der Reede und den seewärtigen Versetzpositionen 50 vom Hundert Rostocker Fracht- und Fischereihafen und den seewärtigen Versetzpositionen 115 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 2; 1.13 auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund) und im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Stralsund-Seehafen-Nord und der Tonne "Gellen" 100 vom Hundert Stralsund-Seehafen-Süd und der Tonne "Gellen" 110 vom Hundert Stralsund-Seehafen-Nord und der Osteinfahrt bei den Tonnen "Landtief B" oder "Osttief 2" 150 vom Hundert Stralsund-Seehafen-Süd und der Osteinfahrt bei den Tonnen "Landtief B" oder "Osttief 2" 140 vom Hundert alle übrigen Fahrtstrecken im Lotsbezirk Stralsund 100 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 3. 1.14 Das Beratungsgeld für Fahrzeuge, die auf den Seelotsrevieren von einem Liegeplatz zu einem anderen Liegeplatz verholt werden, richtet sich nach Abschnitt B Teil IV Nummer 1. 1.15 Werden auf den Seelotsrevieren während der Fahrtstreckenlotsung oder während des Verholens Tätigkeiten des Seelotsen für Ankern, Funkbeschickung, Kompensieren, Probefahrtmanöver (Ankererprobung, Drehkreisfahrten) oder für Meilenfahrten notwendig, so ist ein zusätzliches Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nummer 2 zu entrichten; dies gilt nicht für den Nord-Ostsee-Kanal. 1.16 Auf dem Nord-Ostsee-Kanal ist das zusätzliche Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nummer 2 für Fahrzeuge zu entrichten, die ankern müssen oder während der Fahrtstreckenlotsung festmachen, um zu bunkern oder um Proviant oder Ausrüstung zu übernehmen. Dies gilt auch für das Baggern oder den Güterumschlag während der Fahrtstreckenlotsung. 1.17 Baustellenfahrzeuge, die für Baustellen des Bundes tätig sind und zwischen den äußeren Zufahrtsgrenzen der Schleusen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau fahren, zahlen für die Bordanwesenheit des Seelotsen pro angefangener Stunde ein Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nummer 8. 2. Wartegeld 2.1 Ein Wartegeld wird nach Abschnitt B Teil IV Nummer 3 erhoben, wenn 2.1.1 der Seelotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist oder am vereinbarten Ort bereitsteht, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aber um mehr als eine Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde Wartezeit; 2.1.2 der angeforderte Seelotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation; 2.1.3 sich die Anwesenheit des Seelotsen an Bord des Fahrzeuges dadurch verlängert, dass das Fahrzeug während der Lotsung baggert, ankert oder festmacht, für jede angefangene Stunde Wartezeit; dies gilt nicht für revierbedingte Wartezeiten in den Weichen des Nord-Ostsee-Kanals von weniger als zwei Stunden; 2.1.4 der Seelotse in einem Hafen außerhalb des Reviers an Bord geht, seine Tätigkeit aber erst nach Erreichen des Reviers ausübt, für die Zeit vom Verlassen seiner Einsatzstation bis zum Beginn seiner Tätigkeit für jede angefangene Stunde; 2.1.5 der Seelotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann und er die Beratung nicht gegen Entgelt fortsetzt, bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde. Fallen bei einer Lotsung mehrere Wartezeiten an, so ist das Wartegeld für die Summe aller Wartezeiten zu berechnen. 3. Auslagen Als Auslage sind zu erstatten 3.1 im Falle des Tatbestandes nach Abschnitt 2.1.2 für den vergeblichen Weg der Betrag nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 4; 3.2 im Falle des Tatbestandes nach Abschnittsnummer 2.1.4 oder 2.1.5 für 24 Stunden ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 5; 3..2.1 bei freier Verpflegung und angemessener Unterkunft an Bord jedoch ein ermäßigtes Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 6; 3.3 ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 5, wenn der Seelotse für Lotsungen nach Abschnittsnummer 1.10 Buchstabe a bei der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG" mit dem Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, der angeforderte Seelotse am Standort des Hubschraubers oder bei der Lotsenversetzposition bereitsteht und aus nicht revierbedingten Gründen nicht an oder von Bord gebracht werden kann; 3.4 ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 5, wenn der Seelotse für Lotsungen nach Abschnittsnummer 1.10 Buchstabe b bei dem Feuerschiff GB oder bei den Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" versetzt oder ausgeholt wird, oder der angeforderte Seelotse am Standort des Lotsenversetzmittels oder bei der Lotsenversetzposition bereitsteht und aus nicht revierbedingten Gründen nicht an oder von Bord gebracht werden kann; 3.5 ein geldlicher Ausgleich nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 7, wenn die Schiffsführung nicht in der Lage ist, den Seelotsen im Bedarfsfall angemessen unterzubringen; 3.6 die notwendigen, tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für den Weg zwischen der Wohnung und der Einsatzstation und der Einsatzstation und dem Fahrzeug. Die Wahl des Verkehrsmittels richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen einer möglichst zügigen und termingerechten Besetzung des Fahrzeugs. Werden für den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Fahrzeug öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so sind die Fahrtkosten der 1. Klasse und die Flugkosten der Economy- oder Business-Klasse erstattungsfähig. Für die Höhe der Fahrtauslagen ist die jeweils verkehrsgünstigste Strecke zugrunde zu legen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Art des Verkehrsmittels und die Höhe durch Richtlinien festlegen. Stand: 01. Januar 2026

Abschnitt A - Verzeichnis der Lotsabgaben

Abschnitt A - Verzeichnis der Lotsabgaben 1. Lotsabgaben für Fahrtstrecken Die Lotsabgabe für die Fahrtstrecke beträgt 1.1 auf der Ems im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Emden-Reede und Borkum oder der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "Westerems" 100 vom Hundert Papenburg-Schleuse und Emden-Reede 10 vom Hundert Papenburg-Schleuse und Leer-Schleuse 5 vom Hundert Leer-Schleuse und Emden-Reede 5 vom Hundert Emden-Reede und der Binnenrandzelbake 50 vom Hundert der Binnenrandzelbake und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Leuchttonne "Westerems" 50 vom Hundert Borkum-Hafen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Leuchttonne "Westerems" 55 vom Hundert und im Verkehr auf den Fahrtstrecken von Emden-Reede nach Delfzijl oder Eemshaven 55 vom Hundert Borkum-Hafen nach Eemshaven oder Delfzijl 55 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 1; 1.2 auf der Weser im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Bremen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" oder der "Schlüsseltonne" 100 vom Hundert Bremen und Elsfleth 15 vom Hundert Elsfleth und Brake 5 vom Hundert Brake und Nordenham 10 vom Hundert Nordenham und Bremerhaven 5 vom Hundert Bremerhaven oder der Reede von Blexen und den Ankerplätzen bei Hoheweg 35 vom Hundert den Ankerplätzen bei Hoheweg und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" oder der "Schlüsseltonne" 30 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 2; 1.3 auf der Jade im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" 100 vom Hundert der inneren Grenze des Seelotsreviers und Schillig-Reede 50 vom Hundert Schillig-Reede und der äußeren Grenze des Seelotsreviers 50 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 3; 1.4 auf der Elbe im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Hamburg und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe" 100 vom Hundert Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade 20 vom Hundert der Kaianlage vor Bützfleth/Stade und Brunsbüttel 20 vom Hundert Brunsbüttel und Cuxhaven 20 vom Hundert Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe" 40 vom Hundert dem Elbehafen Brunsbüttel und Wedel 40 vom Hundert dem Elbehafen Brunsbüttel und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade 20 vom Hundert Brunsbüttel und dem Ruthenstrom 20 vom Hundert Hamburg und dem Ruthenstrom 20 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 4; 1.5 auf dem Nord-Ostsee-Kanal im Verkehr auf der Fahrtstrecke von der Zufahrt der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse 100 vom Hundert auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von zehn Kilometern 10 vom Hundert mindestens jedoch 20 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 1; 1.6 auf der Kieler Förde im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reeden in Kiel-Holtenau, Heikendorf und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm Kiel, wenn der Leuchtturm Friedrichsort passiert wird 100 vom Hundert der Leuchtturm Friedrichsort nicht passiert wird 40 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 2; 1.7 auf der Trave im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht 100 vom Hundert den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwyk und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht 90 vom Hundert den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Slutup und Lübeck-Herrenwyk 50 vom Hundert den Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht 25 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt A Teil II Spalte 3; 1.8 auf der Flensburger Förde im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Flensburg und der Tonne "Flensburger Förde" 100 vom Hundert Flensburg und der Grenze des Seelotsreviers auf der Fahrt nach den dänischen Häfen an der Flensburger Förde ohne Annahme eines Seelotsen 65 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 4; 1.9 in der Wismarer Bucht (Lotsbezirk Wismar) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Wismar und dem "Offentief" oder der Tonne "Wismar" 100 vom Hundert Wismar und Innenreede sowie Innenreede und dem "Offentief" oder der Tonne "Wismar" 50 vom Hundert der Tonne "Wismar" und Außenreede 25 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 1; 1.10 in der Mecklenburger Bucht vor Rostock-Warnemünde (Lotsbezirk Rostock) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Seehafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 100 vom Hundert Warnemünde und den seewärtigen Versetzpositionen 90 vom Hundert Stadthafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 130 vom Hundert der Reede und den seewärtigen Versetzpositionen 50 vom Hundert Rostocker Fracht- und Fischereihafen und den seewärtigen Versetzpositionen 115 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 2; 1.11 auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Stralsund-Seehafen-Nord und der Tonne "Gellen" 100 vom Hundert Stralsund-Seehafen-Süd und der Tonne "Gellen" 100 vom Hundert Stralsund-Seehafen-Nord und der Osteinfahrt bei den Tonnen "Landtief B" oder "Osttief 2" 150 vom Hundert Stralsund-Seehafen-Süd und der Osteinfahrt bei den Tonnen "Landtief B" oder "Osttief 2" 150 vom Hundert alle übrigen Fahrtstrecken im Lotsbezirk Stralsund 100 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 3. 2. Zusätzliche Lotsabgaben in besonderen Fällen Die Lotsabgabe beträgt 2.1 für Fahrzeuge, die eingehend oder ein- und ausgehend zur Annahme von Seelotsen verpflichtet sind oder ohne Annahmepflicht Seelotsenberatung in Anspruch nehmen, im Verkehr auf Fahrtstrecken zwischen den Außenstationen der Lotsenschiffe bei der Leuchttonne "Westerems" und der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/ TG " 50 vom Hundert der Leuchttonne "3/Jade2" und den Lotsenversetzpositionen bei dem Feuerschiff "GB" oder im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" 50 vom Hundert der "Tonne Elbe" und der Lotsenversetzstation bei der Tonne "E3" 50 vom Hundert des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I; dies gilt nicht, wenn sich der Lotse bereits vor Beginn der Lotsung an Bord befindet oder nach der Lotsung an Bord verbleibt; 2.2 für Fahrzeuge, wenn das Lotsenversetzmittel aus nicht revierbedingten Gründen vergeblich eingesetzt wird bei den Lotsenversetzpositionen Leuchttonne "Westerems" oder Leuchttonne "GW/TG" 50 vom Hundert Leuchttonne "3/Jade2" oder im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" 50 vom Hundert Tonne "Elbe" oder Tonne "E3" 50 vom Hundert des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I; 2.3 wenn der Seelotse bei den Außenstationen der Lotsenschiffe durch Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, weil eine andere Versetzungsart nicht möglich ist, bei Leuchttonne "Westerems" 70 vom Hundert Leuchttonne "3/Jade2" 70 vom Hundert Tonne "Elbe" 70 vom Hundert des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I; 2.4 wenn der Seelotse auf Wunsch der Schiffsführung durch Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, obwohl eine Versetzung durch ein Schiff hätte erfolgen können bei den Lotsenversetzpositionen Leuchttonne "Westerems" oder Leuchttonne "GW/TG" 100 vom Hundert Leuchttonne "3/Jade2" oder im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" 100 vom Hundert Tonne "Elbe" oder Tonne "E3" 100 vom Hundert des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I. Stand: 01. Januar 2026

Mysteriöses Fischsterben am Jasmunder Bodden

In den letzten Jahren gab es bereits zwei große Fischsterben im kleinen Jasmunder Bodden. Zunächst im Dezember 2021, und erneut im Januar 2023. Wochenlang beschäftigen sich Behörden, Labore und Umweltschutzorganisationen mit dem Fischsterben auf der Ostseeinsel Rügen: Mehr als 30 Tonnen toter Fische wurden im Winter 2021/22 geborgen, darunter Brassen, Zander, sogar Hechte.

Anhang I - Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland

Anhang I - Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland Zone 1 Ems Von der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens seewärts bis zum Breitenparallel 53° 30' N und dem Meridian 6° 45' O, d. h. geringfügig seewärts des Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems *) *) Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrages vom 08. April 1960 ( BGBl. 1963 II Seite 602) anzuwenden. Zone 2 Zone 2-See Ems Von der Westmole der Emder Hafeneinfahrt bis zur Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens *) Jade Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Oberfeuer Schillig und dem Kirchturm Langwarden Weser Von der Untergrenze des Hafens Brake bis zur Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Rechter Nebenarm und Schweiburg Elbe (außer Mühlenberger Loch, Ruthenstrom sowie bestimmte Nebenelben, die der Zone 2-Binnen zugeordnet sind) Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) Meldorfer Bucht Binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum Flensburger Förde Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack und nördlich bis zur deutsch-dänischen Grenze in der Flensburger Förde Eckernförder Bucht Binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch Nienhof Kieler Förde Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe bis zum südlich anschließenden Teil der Kieler Förde ab der Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal Wismarbucht, Kirchsee, Breitling, Salzhaff (außer Wismarer Hafengebiet) Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf Huk und dem Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel Wustrow bis zur Grenze des Wismarer Hafengebietes Gewässer, die vom Festland und den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (außer Stralsunder Hafengebiet) Seewärts begrenzt zwischen Insel Bock und Insel Hiddensee: durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee, Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug): durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken, sowie westlich begrenzt durch den Meridian 13° O Greifswalder Bodden (außer Greifswalder Hafengebiet mit Ryck) Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken (Südperd) über die Ostspitze Insel Ruden zur Nordspitze Insel Usedom (54° 10' 37'' N, 13° 47' 51'' O) bis zur Grenze des Greifswalder Hafengebietes Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom, Achterwasser, Stettiner Haff) (außer Wolgaster Hafengebiet) Östlich bis zur deutsch-polnischen Grenze im Stettiner Haff sowie bis zur Grenze des Wolgaster Hafengebietes *) Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrages vom 08. April 1960 (BGBl. 1963 II Seite 602) anzuwenden. Zone 2-Binnen Ems Von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte bis zur Westmole der Emder Hafeneinfahrt Leda Von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung in die Ems Hunte Von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung in die Weser Lesum Vom Zusammenfluss von Hamme und Wümme ( km 0,00) bis zur Mündung in die Weser Weser Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur unteren Grenze des Hafens Brake mit dem Nebenarm Rekumer Loch Este Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25) bis zur Mündung in die Elbe Lühe Von der Nordkante der Marschdammbrücke in Horneburg (km 0,26) bis zur Mündung in die Elbe Schwinge Von der Nordkante der Salztorschleuse in Stade bis zur Mündung in die Elbe Ruthenstrom Von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe Freiburger Hafenpriel Von der Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung in die Elbe Oste Ab 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360) bis zur Mündung in die Elbe Pinnau Von der Westkante der im Verlauf der Elmshorner Straße liegenden Straßenbrücke in Pinneberg (km 0,36) bis zur Mündung in die Elbe Krückau Von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn bis zur Mündung in die Elbe Stör Vom Pegel Rensing bis zur Mündung in die Elbe Elbabschnitt Mühlenberger Loch Begrenzt durch die untere Grenze des Hamburger Hafens und die Insel Neßsand sowie km 635 auf der Hahnöfer Nebenelbe Nebenelben: Hahnöfer Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 635,00 und km 644,00 Lühesander Süderelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 646,50 und km 650,50 Bützflether Süderelbe Von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe Haseldorfer Binnenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 653,00 und km 658,00 Pagesander Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 659,00 und km 664,00 Schwarztonnensander Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 661,00 und km 670,00 Wischhafener Süderelbe Von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe Glückstädter Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 672,00 und km 676,00 Eider Von oberhalb der Einmündung des Gieselaukanals (km 22,64) bis zur Verbindungslinie zwischen der Mitte der Burg (Tränke) und dem Kirchturm von Vollerwiek Gieselaukanal Von der Mündung in die Eider bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal Nord-Ostsee-Kanal einschließlich Audorfer See und Schirnauer See Von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal Schlei Binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde Kieler Förde Der südlich anschließende Teil der Kieler Förde ab der Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal Trave Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit der Pötenitzer Wiek, und dem Dassower See bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in Travemünde Wismarer Hafengebiet Warnow und Unterwarnow mit Breitling und Nebenarmen (ohne Nebenarm westlich der Badewieseninsel) Von der Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund bis zur Verbindungslinie zwischen der Nordkante der Westmole und der Nordkante der Ostmole in Rostock-Warnemünde Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst eingeschlossen sind Saaler Bodden und Grabow seewärts begrenzt zwischen Halbinsel Zingst und Insel Bock durch das Breitenparallel 54° 26' 42'' N, sowie östlich begrenzt durch den Meridian 13° O Stralsunder Hafengebiet Begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze der Nordmole über die Mittelmole zu Westspitze der Ostmole sowie durch die südliche Hafengrenze und den Meridian 13° 7' 42'' O Selliner See Selliner See und Baaber Bek bis zur Mündung in die Having Greifswalder Hafengebiet mit Ryck Von der Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald bis zur Verbindungslinie der Seekanten der Molenköpfe Wolgaster Hafengebiet Uecker Von der Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde bis zur Verbindungslinie der Seekanten der Molenköpfe Zone 3 Donau Von Kelheim (km 2 414,72) bis zur deutsch-österreichischen Grenze bei Jochenstein Rhein mit Lampertheimer Altrhein (von km 4,75 bis zum Rhein), Altrhein Stockstadt-Erfelden (von km 9,80 bis zum Rhein) Von der deutsch-schweizerischen Grenze bei Basel bis zur deutsch-niederländischen Grenze bei Millingen Elbe (Norderelbe) mit Süderelbe und Köhlbrand Von der Einmündung des Elbe-Seitenkanals bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens Müritz Zone 4 Alle Binnenwasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3 Stand: 21. Oktober 2025

WIR! - Plant³: Entwicklung eines Protein-reichen Futtermittelzusatzes

1 2 3 4 515 16 17