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Abflussgebiete_HQ100_nach_HWG

Abflussgebiete an großen Gewässern in Hessen bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis (HQ100). Diese Gebiete stellen Bereiche innerhalb der gesetzlichen Überschwemmungsgebiete eines 100-jährlichen Hochwassers bei den Gewässern I. und II. Ordnung dar. In diesen Überschwemmungsgebieten wird zwischen den Bereichen unterschieden, in denen das Wasser erkennbar fließt und in denen das Wasser mehr oder weniger steht, oder nur verzögert abfließt. Die Abgrenzung der Abflussgebiete erfolgt anhand örtlicher Gegebenheiten. Als grobe Näherung wird aber eine Strömungsgeschwindigkeit von größer oder gleich einem Viertel der mittleren Strömungsgeschwindigkeit herangezogen.

Ueberschwemmungsgebiete_HQ100_nach_HWG

Gesetzliche Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern in Hessen (Bezeichnung nach §45 Hessisches Wassergesetz/HWG und §76 Wasserhaushaltsgesetz/WHG) für Hochwasserereignisse, welche statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten sind. Im Retentionskataster Hessen (RKH, Kataster der vorhandenen und potentiellen Retentionsräume) werden alle wichtigen Gewässerstrecken in Hessen (4.778 km von insgesamt 23.643 km Gewässerstrecke) erfasst. Retentionsräume sind die seitlich an einem Fließgewässer gelegenen Flächen auf denen sich das Wasser bei Hochwasser ausbreiten kann. Diese Flächen wurden durch Rechtsverordnung gesichert bzw. durch die Veröffentlichung einer Arbeitskarte vorläufig gesichert. Die Ausweisung neuer Baugebiete ist dort grundsätzlich verboten. Auch die Errichtung einzelner baulicher Anlagen unterliegt Einschränkungen, ebenso der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Grundlage für die Erfassung bildet die jeweils berechnete Wasserspiegellage bei einem 100-jährlichen Abfluss. Aufgrund von zwischenzeitlich erfolgten geometrischen Homogenisierungen der Liegenschaftskarte können bei der digitalen Überlagerung der Darstellungen der Überschwemmungsgebiete mit den Daten der Liegenschaftskarte Lageabweichungen zwischen den dargestellten Überschwemmungsgebietsgrenzen und den ggf. zum Festsetzungszeitpunkt lageidentischen Flurstücksgrenzlinien auftreten. In jedem Fall sind für die Flurstücksbetroffenheit die analogen Karten der Festsetzungsunterlagen maßgeblich, die bei den Regierungspräsidien eingesehen werden können.

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