Biosphärengebiete sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen, 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen und 5. der Umweltbildung und -erziehung, der ökologischen Forschung und der langfristigen Umweltbeobachtung dienen. Die Biosphärengebiete werden auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen. Biosphärengebiete sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern und zu entwickeln. Kernzonen werden wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt. In Baden-Württemberg sind mit dem Biosphärengebiet Schwäbische Alb und dem Biosphärengebiet Schwarzwald zwei Biosphärengebiete ausgewiesen. Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist seit dem 22.03.2008 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Jahr 2009. Das Biosphärengebiet Schwarzwald ist seit dem 01.02.2016 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Juni 2017. Dieses Datenangebot wurde mit Sorgfalt erstellt und gepflegt. Dennoch können Mängel, etwa in Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Die Gitter wurden auf Empfehlung des 1. Europäischen Workshops über Referenznetze der Europäischen Umweltagentur im Jahr 2003 und später über die INSPIRE Richtlinie festgelegt. Die Bezugsgitter 1km, 10km und 100km stehen im "Offenen Datenportal der Europäischen Union" zum Download (https://open-data.europa.eu/de/data/) zur Verfügung. Die Gitter 100m, 500m und 5km sind aufgrund fachlicher Anforderungen der LUBW zusätzlich erstellt worden, die Kachelbezeichnungen entsprechen der Nomenklatur der Europäischen Umweltagentur. Wichtige Hinweise: - Bei Gitter- Überlagerungen bitte beachten, dass nur die übergeordneten Knotenpunkte lageidentisch sind! - Die offiziellen EU-Daten liegen in einem ETRS-Koordinatensystem mit einer Projektion (EPSG 3035) und nicht wie alle anderen UIS Daten im ETRS89 (EPSG 25832) vor. Dadurch sind die Gitter zu UIS ETRS89 Blattschnitten (z.B. DOP)nicht deckungsgleich und nicht rechtwinklig zueinander!Wenn man das Koordinatensystem mit dem EPSG-Code 25832 vergleicht entstehen Verzerrungen - Die Gitter werden primär im Naturschutz für Kartierungen auf Zellengenauigkeit eingesetzt.
Geländepunkte sind Einzelpunkte wie z.B. Brückenbreitenpunkte oder bestimmte Punk-te an komplexen Bauwerken. Diese können Bestandteil eines Verbundprofils sein. In die-sem Fall liegen die Punkte als Teilprofile innerhalb des übergeordneten Profils vor. Dane-ben existieren noch Einzelpunkte, welche nicht in ein Profil integriert sind. Diesen ist eineigener Profilnamen zugeordnet.
Fotostandorte dienen der Georeferenzierung der Bildnachweise, welche zu den Profilen vorliegen. Jeder Fotostandort ist hierbei einem Profil zugeordnet. Fotostandorte weisen andere Sachdatenattribute auf als die anderen Einzelpunkte. Außerdem ist jedem Fotostandort ein Bild-Dokument in der UIS-Dokumentablage zugeordnet.
Enthält die als Beitrag zum Aufbau des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 an die EU gemeldeten NATURA 2000-Gebiete.
Enthält die Unzerschnittene Räume mit hohem Wald- oder Biotopanteil (> 100 km²) als Flächeninformation.
Enthält die Gewässer mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz als Linien- und Flächeninformationen.
Das Thema beinhaltet die landeseigenen Flurstücke, basierenden auf den ALKIS-Daten und den Daten der Liegenschaftsverwaltung (Vermögen und Bau Baden-Württemberg). Ca. 90% der Flurstücke im Landeseigentum wurden erfasst.
Enthält die Räume mit Strukturschwäche als Flächeninformation.
Bodenerosion durch Wasser wird durch die Charakteristik des Niederschlags, die Eigenschaften des Bodens, die Hanglänge und -neigung, die Bedeckung und Bearbeitung des Bodens sowie die Art der Erosionsschutzmaßnahmen beeinflusst. Den Anteil der Gefährdung, der allein auf natürliche Standortfaktoren ohne anthropogene Einflüsse zurückgeht, bezeichnet man als natürliche Erosionsgefährdung. Die Ableitung der flächenhaften, natürlichen Erosionsgefährdung wurde auf Basis der Allgemeinen Bodenabtragsgleichung -ABAG- durchgeführt. Die Allgemeine Bodenabtragsgleichung lautet: A = R x K x L x S x C x P. Die Ermittlung der natürlichen Erosionsgefährdung durch Wasser erfolgt nach DIN 19708 durch die Verknüpfung der Bodenerodierbarkeit (K-Faktor) als Kenngröße der Erosionsanfälligkeit des Oberbodens, mit der Hangneigung (S-Faktor) und dem Oberflächenabfluss- und Regenerosivitätsfaktor (R-Faktor) als Kenngröße die Erosivität der Niederschläge (Angabe der Erosionsgefährdung in Klassen und t/(ha x a)). Die natürliche Erosionsgefährdung bezieht sich damit auf stabile, zeitlich kaum veränderliche und nutzungsunabhängige Kriterien. Die einzelnen Bewertungsgrößen und damit auch die Beurteilung der Erosionsgefährdung beziehen sich immer nur auf den landwirtschaftlich genutzten Teil eines Flurstücks (Acker- oder Grünland). Die Bezugsgröße für die Darstellung ist jedoch immer die gesamte Flurstücksgeometrie aus dem ALK (Stand 2007). Zur Verkürzung der Ladezeiten sind in der Übersicht die einzelnen Flurstücke mit identischer Einstufung der Erosionsgefährdung zusammengefasst und die Flurstücksinformationen nicht einzeln abrufbar. Im Vergleich zu den Erosionskarten, die im Rahmen von Cross Compliance erstellt wurden, wurden bei den vorliegenden Karten keine Generalisierung durchgeführt, der R-Faktor berücksichtigt und die Erosionsgefährdungsklassen im Wesentlichen nach DIN 19708 eingeteilt. Für die Einhaltung und Kontrolle der Verpflichtugen nach Cross Comliance gelten ausschließlich die Gefährdungsklassen nach DirektZahlVerpflV und ErosionsSchV.