Umfang und Anwendungsbereich des Zugangs zu Gericht in Umweltangelegenheiten in Deutschland werden durch völker- und unionsrechtliche Vorgaben geprägt. Deutschland hat sich durch Ratifikation der sog. Aarhus-Konvention zur Umsetzung der dort gewährten Rechtsschutz- und Partizipationsgarantien verpflichtet. Zugleich sind vor allem die Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 AK durch Art. 11 UVP-RL (2011/92/EU) und Art. 25 Industrieemissions-RL (2010/75/EU) umgesetzt worden. Die Umsetzung dieser völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen in das nationale Rechthat partiell zu Schwierigkeiten geführt: Zum einen sind Inhalt und Umfang der bestehenden Verpflichtungen teilweise umstritten. Zum anderen muss die Zielstellung, den Vollzug des Umweltrechts durch Klagerechte zu verbessern, mit dem bestehenden deutschen System des Verwaltungsrechtsschutzes in Einklang gebracht werden. Das Forschungsprojekt untersuchte daher ausgewählte rechtswissenschaftliche Fragen für den Umsetzungsprozess der Aarhus-Konvention in Deutschland hinsichtlich des Zugangs zu Gericht - von Umweltverbänden, Individualklägern und Gemeinden - und zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Dafür wurden mit Stand Oktober 2016 die dazu bestehenden rechtswissenschaftliche Argumente und Positionen in Deutschland ausgewertet und zu ausgewählten Aspekten rechtsvergleichende Untersuchungen zu den in Großbritannien, Frankreich, Italien, Schweden und Polen geltenden Regelungen durchgeführt. Quelle: Forschungsbericht