Ausweisung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser gemäß § 16, Anlage 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung auf Feldblockebene für die Bundesländer Niedersachsen, Bremen und Hamburg. Die Berechnung der potenziellen Wassererosionsgefährdung erfolgt auf Rasterebene durch Multiplikation von Bodenerodierbarkeitsfaktor, Regenfaktor und Hangneigung sowie unter Annahme eines pauschalen Hangneigungsfaktors. Die Einstufung des Feldblocks in eine Erosionsgefährdungsklasse erfolgt über die Bildung des arithmetischen Mittelwertes aller mit ihrem Mittelpunkt in dem Feldblock liegenden Rasterzellen. Aufgrund von EU-Vorgaben (Grundanforderung an die Betriebsführung (GAB) der GAP-Konditionalitäten-Verordnung) müssen alle landwirtschaftlichen Flächen (Feldblöcke) in Wasser- und Winderosionsgefährdungsklassen eingestuft werden. Die Einstufung erfolgt bundesweit einheitlich auf den vorhandenen Regelwerken DIN 19706 für Winderosion und 19708 für Wassererosion. Die Kriterien der Konditionalitäten-Stufen (KStufen) wurden so gewählt, dass Maßnahmen nur für sehr hoch gefährdete Flächen (Feldblöcke) vorgeschrieben werden. Für Wassererosion werden zwei Gefährdungsklassen (KWasser1 und KWasser2) und für Winderosion wird eine Gefährdungsklasse (KWind) ausgewiesen.
Die Bodenkarte von Schleswig-Holstein 1:50.000 stellt die Bodenverbreitung im Land flächendeckend dar. Jeder Fläche ist eine bodensystematische Einheit (Bodentyp) eine Bodenartenschichtung, eine Schichtung des Ausgangsgesteins der Bodenbildung und eine stratigraphische Schichtung der Ausgangsgesteine zugeordnet. Die Farbe der Legendeneinheiten wird durch die Bodentypen bestimmt. Über- und unterlagernde Böden oder Sedimente werden durch Schraffuren gekennzeichnet. Die Böden werden bis 2m unter Geländeoberfläche beschrieben. Böden von Gewässerbetten werden nicht ausgewiesen. Wattflächen werden undifferenziert dargestellt. Die Bezeichnungen der Bodentypen (bodensystematischen Einheiten) und Bodenarten beziehen sich auf die Bodenkundliche Kartieranleitung (Ad-hoc-AG Boden 2005). Übersetzungen (Volltexte) aller Kürzel sind in den Begleittabellen enthalten.
Die Karte gibt Hinweise auf Flächen, welche von den unten genannten Vorgaben betroffen sein können. Die Karte besitzt keine Rechtsverbindlichkeit und stellt keinen Anspruch an Vollständigkeit dar. Insbesondere für kleine Fließgewässer können Lücken vorhanden sein. Gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO gelten für die Aufbringung stickstoff- oder phosphathaltiger Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel folgende Vorgaben: • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 5 %: Keine Düngung im Abstand von 3 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 3 bis 20 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 10 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 30 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 15 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. Die Karte wurde auf Grundlage von Feldblöcken, Schlaggeometrien, oberirdischen Gewässern des ATKIS DLM25 sowie des Digitalen Geländemodells für Niedersachsen im 1 m-Raster (DGM 1) erstellt. Bei der Flächenauswahl auf Grundlage dieser Daten werden auch Deiche sowie Blüh- und Gewässerschutzstreifen erfasst und in der Karte dargestellt. Abflusshindernisse wurden bei der Flächenauswahl nicht berücksichtigt.
Die Karte gibt Hinweise auf Flächen, welche von den unten genannten Vorgaben betroffen sein können. Die Karte besitzt keine Rechtsverbindlichkeit und stellt keinen Anspruch an Vollständigkeit dar. Insbesondere für kleine Fließgewässer können Lücken vorhanden sein. Gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO gelten für die Aufbringung stickstoff- oder phosphathaltiger Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel folgende Vorgaben: • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 5 %: Keine Düngung im Abstand von 3 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 3 bis 20 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 10 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 30 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 15 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. Die Karte wurde auf Grundlage von Feldblöcken, Schlaggeometrien, oberirdischen Gewässern des ATKIS DLM25 sowie des Digitalen Geländemodells für Niedersachsen im 1 m-Raster (DGM 1) erstellt. Bei der Flächenauswahl auf Grundlage dieser Daten werden auch Deiche sowie Blüh- und Gewässerschutzstreifen erfasst und in der Karte dargestellt. Abflusshindernisse wurden bei der Flächenauswahl nicht berücksichtigt.
Die Karte gibt Hinweise auf Flächen, welche von den unten genannten Vorgaben betroffen sein können. Die Karte besitzt keine Rechtsverbindlichkeit und stellt keinen Anspruch an Vollständigkeit dar. Insbesondere für kleine Fließgewässer können Lücken vorhanden sein. Gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO gelten für die Aufbringung stickstoff- oder phosphathaltiger Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel folgende Vorgaben: • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 5 %: Keine Düngung im Abstand von 3 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 3 bis 20 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 10 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 30 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 15 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. Die Karte wurde auf Grundlage von Feldblöcken, Schlaggeometrien, oberirdischen Gewässern des ATKIS DLM25 sowie des Digitalen Geländemodells für Niedersachsen im 1 m-Raster (DGM 1) erstellt. Bei der Flächenauswahl auf Grundlage dieser Daten werden auch Deiche sowie Blüh- und Gewässerschutzstreifen erfasst und in der Karte dargestellt. Abflusshindernisse wurden bei der Flächenauswahl nicht berücksichtigt.
Ausweisung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser gemäß § 16, Anlage 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung auf Rasterebene im 10 m Raster für das Bundesland Niedersachsen. Die Berechnung der potenziellen Wassererosionsgefährdung erfolgt in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, 2022) auf Rasterebene im 10 m Raster durch Multiplikation von - Bodenerodierbarkeitsfaktor (K-Faktor) nach Gleichung 3 bis Gleichung 10. Bodenart, Humusgehalt und Skelettanteil des Oberbodens stammen aus der amtlichen Bodenschätzung 2018 und der Bodenkarte 1:50.000 (BK50), - Regenfaktor (R-Faktor) gem. Nummer 4.2 aus der vom DWD bereitgestellten Karte der R-Faktoren für das Zentraljahr 2021, - Hangneigungsfaktor (S-Faktor) gemäß Anhang D auf Basis des DGM1 (10 m Interpolation) sowie einem pauschalen Hangneigungsfaktors 2 für eine Standardhanglänge von ca. 100 m. Für jede Rasterzelle wird eine potenzielle Wassererosionsgefährdung ermittelt.
Ausweisung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser gemäß § 16, Anlage 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung auf Rasterebene im 10 m Raster für das Bundesland Niedersachsen. Die Abschätzung der potenziellen Windgefährdung erfolgt in Anlehnung an DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind) auf Rasterebene im 10 m Raster durch Verknüpfung von - Bodenart und Humusgehalt des Oberbodens (Basis amtlichen Bodenschätzung 2018 und Bodenkarte 1:50.000) als Kenngröße der Erodierbarkeit des Bodens, - Windgeschwindigkeit und –richtung als Kenngröße für die Erosivität des Klimas sowie - die Schutzwirkung von Windhindernissen. Für jede Rasterzelle wird eine potenzielle Winderosionsgefährdung ermittelt.
Tongehalte des obersten Mineralbodenhorizonts für Feldblöcke mit der Einstufung KWasser1 und KWasser2 in Niedersachsen, Bremen und Hamburg gemäß GLÖZ 5 GAPKondV § 16 „Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion“. In dieser Karte sind die Tongehalte des obersten Mineralbodenhorizonts nach Bodenkundlicher Kartieranleitung 5. Auflage (KA5) für die Feldblöcke mit der Einstufung KWasser1 und KWasser2 dargestellt. Basis für Niedersachsen sind die übersetzten Bodenschätzungsdaten 2018. Bereiche ohne Bodenschätzung sind durch die Bodenkarte 1:50.000 (BK50) aufgefüllt. Für Bremen werden die Bodendaten aus der Bodenschätzung und der Bodenübersichtskarte 1:50.000 (BÜK50) zu Grunde gelegt. Für Hamburg stammen die Bodendaten aus der Bodenübersichtskarte 1:200.000 (BÜK200). Diese Karte gilt als Hinweiskarte für eine Ausnahme vom Pflugverbot über Winter für wassererosionsgefährdete Flächen (GLÖZ 5, KWasser1 und KWasser2) und ist geregelt in § 3 der niedersächsischen Erosionsschutzverordnung. Rechtsgrundlage: Nach den Abweichenden Anforderungen (§ 3 Abs. 3) der niedersächsischen Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen, die am 15. Februar 2024 in Kraft getreten ist. (3) Auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 oder KWasser2 zugehören und auf denen der Oberboden einen Tongehalt von mehr als 25 Prozent hat, ist das Pflügen abweichend von § 16 Abs. 2 und 3 Sätze 1, 2 und 4 GAPKondV zulässig, wenn 1. die Pflugfurche nach dem 15. Februar weiter bearbeitet wird und 2. unmittelbar danach mit einem Reihenabstand von weniger als 45 cm Sommergetreide, Körnerleguminosen, Sommerraps, Feldfutter, Zuckerrüben oder Mais angebaut werden oder Grünland angelegt wird. Um diese "Abweichende Anforderung" zu erfüllen, müssen alle Bodenareale auf dem jeweiligen Ackerschlag einen Tongehalt von mehr als 25 % aufweisen. Für eine erste Einschätzung, ob diese Bedingung auf einem Ackerschlag erfüllt ist, sind in der abgebildeten Karte die Flächen der Bodenschätzung bzw. der BK50 nach dem Tongehalt des obersten Mineralbodenhorizonts für alle KWasser1 und KWasser2 eingestuften Feldblöcke in Niedersachsen dargestellt. Bei der Bodenart Lu (schluffiger Lehm) mit Tongehalten zwischen 17-30 %, muss der Nachweis erbracht werden, dass der Tongehalt im betreffenden Bodenareal über 25 % liegt.
Tongehalte des obersten Mineralbodenhorizonts für Feldblöcke mit der Einstufung KWasser1 und KWasser2 in Niedersachsen, Bremen und Hamburg gemäß GLÖZ 5 GAPKondV § 16 „Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion“. In dieser Karte sind die Tongehalte des obersten Mineralbodenhorizonts nach Bodenkundlicher Kartieranleitung 5. Auflage (KA5) für die Feldblöcke mit der Einstufung KWasser1 und KWasser2 dargestellt. Basis für Niedersachsen sind die übersetzten Bodenschätzungsdaten 2018. Bereiche ohne Bodenschätzung sind durch die Bodenkarte 1:50.000 (BK50) aufgefüllt. Für Bremen werden die Bodendaten aus der Bodenschätzung und der Bodenübersichtskarte 1:50.000 (BÜK50) zu Grunde gelegt. Für Hamburg stammen die Bodendaten aus der Bodenübersichtskarte 1:200.000 (BÜK200). Diese Karte gilt als Hinweiskarte für eine Ausnahme vom Pflugverbot über Winter für wassererosionsgefährdete Flächen (GLÖZ 5, KWasser1 und KWasser2) und ist geregelt in § 3 der niedersächsischen Erosionsschutzverordnung. Rechtsgrundlage: Nach den Abweichenden Anforderungen (§ 3 Abs. 3) der niedersächsischen Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen, die am 15. Februar 2024 in Kraft getreten ist. (3) Auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 oder KWasser2 zugehören und auf denen der Oberboden einen Tongehalt von mehr als 25 Prozent hat, ist das Pflügen abweichend von § 16 Abs. 2 und 3 Sätze 1, 2 und 4 GAPKondV zulässig, wenn 1. die Pflugfurche nach dem 15. Februar weiter bearbeitet wird und 2. unmittelbar danach mit einem Reihenabstand von weniger als 45 cm Sommergetreide, Körnerleguminosen, Sommerraps, Feldfutter, Zuckerrüben oder Mais angebaut werden oder Grünland angelegt wird. Um diese "Abweichende Anforderung" zu erfüllen, müssen alle Bodenareale auf dem jeweiligen Ackerschlag einen Tongehalt von mehr als 25 % aufweisen. Für eine erste Einschätzung, ob diese Bedingung auf einem Ackerschlag erfüllt ist, sind in der abgebildeten Karte die Flächen der Bodenschätzung bzw. der BK50 nach dem Tongehalt des obersten Mineralbodenhorizonts für alle KWasser1 und KWasser2 eingestuften Feldblöcke in Niedersachsen dargestellt. Bei der Bodenart Lu (schluffiger Lehm) mit Tongehalten zwischen 17-30 %, muss der Nachweis erbracht werden, dass der Tongehalt im betreffenden Bodenareal über 25 % liegt.
Ausweisung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser gemäß § 16, Anlage 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung auf Rasterebene im 10 m Raster für das Bundesland Niedersachsen. Die Abschätzung der potenziellen Windgefährdung erfolgt in Anlehnung an DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind) auf Rasterebene im 10 m Raster durch Verknüpfung von - Bodenart und Humusgehalt des Oberbodens (Basis amtlichen Bodenschätzung 2018 und Bodenkarte 1:50.000) als Kenngröße der Erodierbarkeit des Bodens, - Windgeschwindigkeit und –richtung als Kenngröße für die Erosivität des Klimas sowie - die Schutzwirkung von Windhindernissen. Für jede Rasterzelle wird eine potenzielle Winderosionsgefährdung ermittelt.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 182 |
| Land | 294 |
| Type | Count |
|---|---|
| unbekannt | 295 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 1 |
| Offen | 272 |
| Unbekannt | 22 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 294 |
| Englisch | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 2 |
| Bild | 1 |
| Dokument | 4 |
| Keine | 8 |
| Webdienst | 164 |
| Webseite | 285 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 224 |
| Lebewesen und Lebensräume | 254 |
| Luft | 157 |
| Mensch und Umwelt | 263 |
| Wasser | 160 |
| Weitere | 295 |