Die Norddeutsche Naturstein GmbH, Altenhäuser Straße 41, 39345 Flechtingen, hat mit Antrag vom 24.09.2024, zuletzt geändert am 07.02.2025, die Erteilung einer Änderungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz für die wesentliche Änderung des Steinbruchs zur Rohstoffgewinnung im Gabbrotagebau bei Bad Harzburg beantragt. Das Vorhaben umfasst die Erweiterung der Abbaufläche nach Südwesten von derzeit 39,4 ha auf zukünftig 50,4 ha, die Änderung und Vertiefung der bestehenden Abbaufläche um 5 ha (Optimierung) sowie die Neuanlage von Ersatzwegen auf rund 0,3 ha.
ID: 4859 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Planänderung im Stadtbezirk Dortmund-Aplerbeck für den sechsstreifiger Ausbau der Bundesautobahn (BAB) 40 im Streckenabschnitt der Anschlussstelle Dortmund/Ost (B236) und des Autobahnkreuzes Dortmund/Unna (BAB 1/BAB 40) von Bau-km 30+830 bis Bau-km 40+353. Das Änderungsvorhaben bezieht sich auf den Entfall einer planfestgestellten, jedoch noch nicht errichteten, Lärmschutzwand im Bereich Stadtkrone Ost. Mit Schreiben vom 06.02.2025 hat die Autobahn GmbH des Bundes, vertreten durch die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und bau GmbH, gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr.1 UVPG die Feststellung, ob für das von ihr geplante Vorhaben „Planänderung nach § 17d FStrG i. V. m. § 76 Abs. 2 VwVfG für den Entfall einer planfestgestellten, jedoch noch nicht errichteten, Lärmschutzwand im Bereich Stadtkrone Ost“ im Ausbauvorhaben der BAB 40 eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist oder nicht, beim Fernstraßen-Bundesamt (FBA) beantragt. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 30.05.2016 hatte die Bezirksregierung Arnsberg bereits die Planfeststellung für das Ausbauvorhaben erteilt. Die allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da es keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Dieses Ergebnis wurde am 11.03.2025 durch das FBA festgestellt. Abbildung/Illustration zum Vorhaben Bild: DEGES Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Abschlussdatum: 11.03.2025 UVP-Kategorie: Verkehrsvorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Fernstraßen-Bundesamt (Standort Bonn) Ulrich-von-Hassell-Str. 74-76 53123 Bonn Deutschland Vorhabenträger Vorhabenträger DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH Völklinger Straße 4 40219 Düsseldorf Deutschland Dokument Dokument Bekanntgabe gemäß § 5 UVPG.pdf
Das Projekt "Glasproduktion in Lohr am Main" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es wird/wurde ausgeführt durch: Gerresheimer AG.Um die Glasproduktion nachhaltig und klimafreundlich zu gestalten, unterstützt das Bundesumweltministerium die Gerresheimer AG am Standort Lohr am Main bei der Anwendung eines neuen Verfahrens zur Produktion hochwertiger Primärverpackungen aus Glas für die Pharma- und Kosmetikindustrie. Damit können die verursachten jährlichen CO2-Emissionen um rund 22.000 Tonnen pro Jahr reduziert werden. Zudem ermöglicht die Optimierung des Produktionsprozesses die Einsparung von 5.000 Tonnen Rohmaterial pro Jahr. Die Mittel dazu stammen aus dem Umweltinnovationsprogramm des BMUV. Die Herstellung von Glasbehältern für die Pharma- und Kosmetikindustrie erfordert die Einhaltung hoher Qualitätsansprüche an das Glas sowie das Angebot einer breiten Produktpalette. Hierzu werden üblicherweise große Mengen an Energie und Rohstoffen eingesetzt. Mit dem geplanten Projekt wird das Unternehmen im Rahmen seiner ambitionierten globalen Nachhaltigkeitsstrategie in eine Schmelzwanne investieren, die im Vergleich zu konventionellen Schmelzwannen mit einem erheblich höheren Stromanteil betrieben werden kann. Hierzu wird Strom aus erneuerbaren Energien bezogen. Gleichzeitig wird das Unternehmen seinen Produktionsprozess mit einem innovativen Steuerungssystem ausstatten. Dieses ganzheitliche Projekt zur Glasproduktion gibt wichtige Impulse für eine klimafreundliche und nachhaltige Glasherstellung. Es hat Modellcharakter für die gesamte Glasindustrie. Mit dem Umweltinnovationsprogramm wird die erstmalige, großtechnische Anwendung einer innovativen Technologie gefördert. Das Vorhaben muss über den Stand der Technik hinausgehen und sollte Demonstrationscharakter haben.
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Das Gesetz gilt für die Vorhaben, die in der Anlage 1 des UVPG oder in der Anlage zum SächsUVPG aufgeführt sind, sowie für deren Änderung einschließlich der Erweiterung. Sachverständige, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen, bedürfen einer Beleihung durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (§ 6). Die Beleihung erfolgt auf Antrag.
Die Firma GTS Grundstücksgesellschaft mbH, Heinrich Krone Str. 10, 48480 Spelle hat einen Antrag zur Förderung von Grundwasser auf dem Grundstück Heinrich Krone Str. 10, 48480 Spelle (Gemarkung Ibbenbüren, Flur 73, Flurstück 230) vorge-legt. Gegenstand des Antrages ist die Entnahme von Grundwasser in einer Gesamt-menge von jährlich bis zu 264.000 m³ zum Zweck der Grundwasserabsenkung während einer Baumaßnahme bis zum 30.11.2025.
Das Projekt "Fischwanderung ohne Grenzen Zur Durchgängigkeit an Wasserstraßen: Fischen die Reise erleichtern - Fische auf Wanderschaft: Wasserstraßen verbinden" wird/wurde ausgeführt durch: Bundesanstalt für Wasserbau.Die frei fließenden und staugeregelten Flüsse unter den Bundeswasserstraßen sind für die Fische wichtige Verbindungsgewässer zwischen den Habitaten im Meer und an den Flussoberläufen. Fische, die große Distanzen zurücklegen, orientieren sich an der Hauptströmung und werden deshalb an Staustufen entweder zum Kraftwerk oder zum Wehr geleitet. Dort gibt es keine Möglichkeit mehr, aufwärts zu wandern, wenn nicht in der Nähe der Wehr- oder Kraftwerksabströmung eine funktionierende Fischaufstiegsanlage vorhanden ist. Da Schiffsschleusen keine kontinuierliche Leitströmung erzeugen, werden sie von den Fischarten, die der Hauptströmung folgend lange Distanzen zurücklegen, nicht gefunden. Arten, die auf ihrer Wanderung nicht der Hauptströmung folgen, können auf- oder abwandern, wenn sie eine offene Schleusenkammer vorfinden. Flussabwärts: Fische vor Kraftwerken schützen und vorbeileiten: An Staustufen ohne Wasserkraftanlagen ist die abwärts gerichtete Wanderung über ein Wehr hinweg in der Regel unproblematisch. Voraussetzung: Das Wehr ist in Betrieb, die Fallhöhe beträgt nicht mehr als 13 Meter und im Tosbecken ist eine Wassertiefe von mindestens 0,90 Metern vorhanden. Dagegen können bei Abwanderung durch eine Kraftwerksturbine leichte bis tödliche Verletzungen auftreten. Diese turbinenbedingte Mortalität ist von der Fischart und der Körperlänge der Tiere sowie von Turbinentyp und -größe, der Fallhöhe und den jeweiligen Betriebsbedingungen abhängig. Um hier einen gefahrlosen Fischabstieg zu gewährleisten, sind die Betreiber von Wasserkraftanlagen nach Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet, die Wasserkraftanlagen mit geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation (z. B. mit Feinrechen und einem Bypass am Kraftwerk vorbei ins Unterwasser) aus- bzw. nachzurüsten. Flussaufwärts: Hier helfen nur Fischaufstiege: Verschiedene Untersuchungen der Durchgängigkeit an Rhein, Mosel, Main, Neckar, Weser, Elbe und Donau haben gezeigt, dass zwar ein großer Teil der Staustufen mit Fischaufstiegsanlagen ausgestattet ist, diese für die aufstiegswilligen Fische jedoch schwer zu finden oder zu passieren sind. Im Mai 2009 stimmten die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) und die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS heute: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, BMVI) folgendes Rahmenkonzept für die erforderlichen Arbeiten ab: - Aufstellung fachlicher Grundlagen, insbesondere zu fischökologischen Dringlichkeiten - Fachliche Beratung der WSV sowie Schulungen - Forschungs- und Entwicklungsprojekte für die Erstellung eines technischen Regelwerks, und - Standardisierung der Anforderungen und Ausführung von Fischaufstiegs-, Fischschutz- und Fischabstiegsanlagen. (Text gekürzt)
Kieswerk Niederkassel Osterweiterung der Abgrabung im Rhein-Sieg-Kreis, Stadt Niederkassel Gemarkung Niederkassel, Flur 16, Flurstück 100 Gemarkung Rheidt, Flur 4, Flurstück 185 Gemarkung Uckendorf, Flur 3, Flurstück 46 Antrag nach §§ 3 und 7 AbgrG NRW auf Trockenabgrabung von Kies und Sand mit anschließender Verfüllung Die SKB GmbH & Co. KG betreibt auf dem Gebiet der Stadt Niederkassel in der Gemarkung Niederkassel, Flur 16, die Gewinnung von Kies und Sand, sowohl in Form einer Nassabgrabung als auch im Trockenabbau. Die Fristen für die Abgrabung enden zum 31.03.2028, für die anschließende Herrichtung enden am 31.03.2029. Um auch darüber hinaus den anhaltenden Rohstoffbedarf im Raum decken und die Sicherung des Standortes gewährleisten zu können, beabsichtigt das Unternehmen nun östlich des vorhandenen Sees den Aufschluss neuer Abgrabungsflächen auf einer Fläche von insgesamt etwa 19,4 ha, wovon etwa 18,2 ha reine Abbaufläche sein werden. Der Abbau des Rohstoffs soll im Trockenschnitt bis auf eine Tiefe von 47,0 m NHN erfolgen. Das Antragsgelände grenzt östlichan den vorhandenen „Niederkasseler See“ an und wird derzeit als Intensivacker genutzt. Anschließend wird die Fläche sukzessive bis auf die ursprüngliche Geländehöhe mit unbelastetem Bodenaushub wieder verfüllt und größtenteils der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Auf Teilflächen erfolgen landschaftspflegerische Maßnahmen, die auch der Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft dienen.Das bestehende Kieswerk der SKB, das in etwa 500 m Entfernung (Luftlinie) nördlich vom westlichen Teil des „Niederkasseler Sees“ liegt, soll weiter wie bisher genutzt werden. Die Erschließung von der geplanten Osterweiterung dorthin soll innerbetrieblich erfolgen. Dazu ist am Südrand des östlichen Teils des Niederkasseler Sees“, dem sog. „Lehmacher See“ (s. Kap. 1.2), auf einer Länge von ca. 190 m die Anschüttung einer etwa 15 m breiten Trasse geplant, über die sowohl das Förderband zum Abtransport der Rohstoffe aus der Erweiterung zum Kieswerk als auch der Antransport des Verfüllmaterials erfolgen soll.
Die Firma Röhm GmbH hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der PMMA-Anlage, Gemarkung Wesseling, Flur 3, Flurstück 269, 281 und 282 beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet die Errichtung und den Betrieb einer regenerativ-thermischen Nachverbrennungseinrichtung, Änderungen im Bereich des Brandschutzes und die Errichtung eines Büroraums. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um ein Änderungsvorhaben nach Nr. 4.2 der Anlage 1 des UVPG. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 i.V.m. § 7 Absatz 1 UVPG durchgeführt. Diese hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Aus dem Änderungsvorhaben resultieren keine relevanten Luftverunreinigungen, da die Errichtung der neuen regenerativ-thermischen Oxidation als Ersatz für die bisherige Abluftbehandlung eine Verbesserung hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Effizienz darstellt. Auf die Schallimmissionssituation in der Umgebung wirkt sich das Vorhaben insgesamt neutral aus, da mit dem Antragsgegenstand keine relevanten Lärmquellen hinzukommen. Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz sowie relevante Bodenbelastungen finden nicht statt, da das Vorhaben in bestehenden Strukturen umgesetzt wird (keine Flächenversiegelung). Eine Gefährdung des Wassers ist ebenfalls nicht zu besorgen, da wassergefährdende Stoffe der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend gehandhabt werden. Zusätzliche Abfälle oder Abwasserströme fallen nicht an. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich.
The UEVX02 TTAAii Data Designators decode as: T1 (U): Upper air data T1T2 (UE): Upper level pressure, temperature, humidity and wind (Part D) (Remarks from Volume-C: TEMP SHIP)
Die Firma Energiehof Thoma GmbH & Co.KG betreibt in Kelheim, Flur-Nr. 3840/1, Gemarkung Stausacker, eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Biogasanlage und beabsichtigt folgende Änderungen: • Errichtung und Betrieb eines Gärrestelagers mit Doppelmembrangasspeicher und Peripherie • Austausch des Doppelmembrangasspeichers auf Gärrestelager 1 • Austausch und Einbau von Rührwerken in Fermenter, Nachgärer und Gärrestelager 1 • Lageänderung Warmwasserpufferspeicher • Lageänderung Notfackel • Nachrüstung zu Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte für BHKW 2: o Installation und Betrieb einer SCR-Anlage o Errichtung und Betrieb eines Betriebsmittellagers für Harnstofflösung Für o.g. Vorhaben ist eine Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 u. 2 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) und Nr. 1.2.2.2, Nr. 8.6.3.2 und Nr. 9.36 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erforderlich.
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Text | 1601 |
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