UBA-Position zur Reform der REACH-Verordnung Die EU-Kommission bereitet eine Revision der REACH-Verordnung im Rahmen der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit vor. Das UBA positioniert sich zu der Reform der Beschränkungs- und Zulassungsverfahren in einem Scientific Opinion Paper und schlägt vor, die Verfahren schneller und effizienter zu machen sowie den vorsorgeorientierten Umweltschutz zu stärken. Die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit im Europäischen Grünen Deal definiert eine langfristige Vision für die europäische Chemikalienpolitik. Bis 2050 sollen Chemikalien nur noch so hergestellt und verwendet werden, dass sie Mensch und Umwelt möglichst wenig schaden. Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn der Nutzen für die Gesellschaft hoch ist. Ziel ist u.a. die Stärkung und Vereinfachung des EU-Rechtsrahmens für Chemikalien. Auch eine stärkere Ausrichtung an der Zielsetzung einer nachhaltigen Entwicklung soll erreicht werden. Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission für Ende 2022 den Vorschlag für eine Revision der REACH-Verordnung angekündigt. Die zentralen Instrumente von REACH zur Regulierung von Chemikalien sind das Beschränkungs- und das Zulassungsverfahren. Auch diese sollen verbessert werden. Das UBA positioniert sich in einem Scientific Opinion Paper zu der geplanten Reform und schlägt Bausteine zur Verbesserung vor. Die drei wichtigsten Empfehlungen des UBA sind: Ausweitung des generischen Ansatzes zur Risikobewertung im REACH-Beschränkungsverfahren auf Stoffe mit persistenten, bioakkumulierenden und toxischen ( PBT ), sehr persistenten, sehr bioakkumulierenden (vPvB), persistenten, mobilen und toxischen (PMT) oder sehr persistenten und sehr mobilen (vPvM) Eigenschaften und Endokrine Disruptoren (ED). Der generische Ansatz zur Risikobewertung verbietet bereits jetzt Stoffe mit kanzerogenen, mutagenen und reproduktionstoxischen (CMR) Eigenschaften in Gemischen für Verbraucher und sieht die Möglichkeit für ein vereinfachtes Verbot in Verbrauchererzeugnissen vor. Die Ausweitung auf weitere Stoffeigenschaften würde die Regulierung von Stoffgruppen stärken und das REACH-Beschränkungsverfahren effizienter machen. Ausnahmen von Regulierungen nur noch für essentielle Verwendungen: das Konzept für essentielle Verwendungen sieht vor, dass besonders besorgniserregende Stoffe nur noch eingesetzt werden dürfen, wenn ihre Verwendung für die Gesundheit, Sicherheit oder das Funktionieren der Gesellschaft erforderlich ist und es keine ökologisch und gesundheitlich tragbaren Alternativen gibt. Die neuen Kriterien für essentielle Verwendungen sollen u.U. die bisherige sozio-ökonomische Analyse ersetzen. Ziel ist die Stärkung des Präventivansatzes und die bessere Planungssicherheit für Interessensgruppen. Neue Kategorien für besonders besorgniserregende Stoffe: Das REACH-Zulassungsverfahren soll auf Stoffe mit persistenten, mobilen und toxischen (PMT) sowie sehr persistenten und sehr mobilen (vPvM) Stoffeigenschaften sowie Endokrine Disruptoren (ED) ausgeweitet werden. Auch soll für Stoffe mit harmonisierter Einstufung unter CLP ein vereinfachtes Verfahren zur Identifizierung als besonders besorgniserregende Stoffe unter REACH („Kandidatenliste“) gelten. Ziel ist die Beschleunigung des REACH-Zulassungsverfahrens Mit diesen Empfehlungen zur Reform des REACH-Zulassungs- und Beschränkungsverfahrens setzt sich das UBA dafür ein, den Grundsatz der Vorsorge und Prävention in der REACH-Verordnung zu stärken. Das UBA wird sich auch in der REACH-Revision im Sinne eines vorsorgeorientierten Umweltschutzes einbringen. Grundlage für das Scientific Opinion Paper waren vorausgegangene Forschungsvorhaben des UBA mit Analysen der beiden Verfahren: Advancing REACH – The Restriction Procedure | Umweltbundesamt Assessment of the Authorisation Process under REACH | Umweltbundesamt
Ziel des Projekts war die Überprüfung der aktuellen Version des Konzepts zur Identifizierung persis-tenter, bioakkumulierbarer und toxischer (PBT)-Stoffe sowie sehr persistenter und sehr bioakkumu-lierbarer (vPvB)-Stoffe gemäß der EU-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), im Folgenden als PBT-Konzept bezeichnet. Das Umweltbundesamt (UBA) hat das Öko-Institut, die ETH Zürich und BiPRO beauftragt, das aktuelle PBT-Konzept zu überprüfen und Aktualisierungen und Anpassungen vorzuschlagen. Das Projekt soll das UBA in seinem aktiven Beitrag zur Identifizierung neuer PBT-Stoffe unterstützen. In einem ersten Schritt wurde eine Bewertung einer Auswahl bisher bekannter PBT/vPvB-Klassifi-zierungen durchgeführt. Siebenundfünfzig davon waren als Nicht-PBT-Stoffe eingestuft worden, wobei es wichtige Anhaltspunkte dafür gab, dass es sich bei 8 dieser Stoffe dennoch um PBT-Substanzen handeln könnte. Im Hinblick auf die Bewertung von Daten aus der Umweltüberwachung wurden die in abgelegenen Gebieten nachgewiesenen Stoffe zusammengestellt und auf der Grundlage von EpiSuite-basierten Einschätzungen ihrer Persistenz und Bioakkumulierbarkeit untersucht. Um das PBT-Konzept weiter zu stärken, wurden zwei Hauptschritte durchgeführt: zunächst eine Prü-fung des PBT/vPvB-Konzepts gemäß der Umsetzung im Rahmen von REACH, sowie die Umsetzung des Konzepts mit dem Ziel der Identifizierung besonders besorgniserregender Stoffe sowie die Unterbrei-tung von Vorschlägen, wie das PBT-Konzept ausgebaut und gestärkt werden kann. Im Juni 2017 wur-den im Rahmen eines Workshops mit internationalen PBT-Experten Vorschläge für Änderungen oder Anpassungen des PBT-Konzepts diskutiert. Quelle: Forschungsbericht
This paper relates to the assessment of transformation products (i.e. metabolites, degradation or reaction products), which are formed from plant protection products. It addresses a detail in Regulation (EC) No. 1107/2009 which is not in line with other substance regulations for REACH , medicinal products, and biocides. Our concern: Also transformation products can be hazardous substances. Meanwhile, they are not yet covered within the POP / PBT /vPvB assessment and the approval criteria for active substances. Our proposal: At least transformation products occurring in a relevant amount should be included in the assessment and the approval criteria in the same way as active substances. Veröffentlicht in Scientific Opinion Paper.
REACH-Kandidatenliste: Cyclosiloxane als SVHC identifiziert Die cyclischen Siloxane D4, D5 und D6 werden vorwiegend zur Herstellung von Silikonpolymeren eingesetzt, sind aber auch unter der Bezeichnung „Cyclomethicone“ in Kosmetikprodukten zu finden. Die EU-Mitgliedsstaaten haben zehn Stoffe neu als besonders besorgniserregende Stoffe unter REACH identifiziert. Darunter sind auch die Stoffe Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6), die u.a. in Shampoos enthalten sind. Damit folgten die Mitgliedsstaaten den Vorschlägen Deutschlands und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Ziel der REACH-Verordnung ist es, besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe) durch weniger gefährliche Stoffe zu ersetzen. Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) erfüllt die Kriterien zur Identifizierung als PBT - Stoff und als vPvB-Stoff; Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) erfüllen die Kriterien für vPvB-Stoffe. Zudem gelten D5 und D6 ebenfalls als PBT-Stoffe, wenn sie mit mehr als 0,1 % D4 verunreinigt sind. PBT-Stoffe (persistent, bioakkumulierend, toxisch) und vPvB-Stoffe (sehr persistent, sehr bioakkumulierend) sind langlebig (persistent) in der Umwelt und reichern sich in Lebewesen an (Bioakkumulation). PBT-Stoffe sind zudem giftig. Die PBT/vPvB-Eigenschaften von D4 und D5 wurden bereits 2015 von den zuständigen ECHA-Ausschüssen, dem Mitgliedsstaatenkomitee ( MSC ) und dem Ausschuss für Risikobewertung (RAC) bestätigt. Eine 2018 in Kraft getretene Beschränkung untersagt aufgrund dieser Eigenschaften ab Februar 2020 die Verwendung der Stoffe in abzuspülenden Kosmetikprodukten wie z.B. Shampoos... Rechtlich zählt dies jedoch nicht als SVHC-Identifizierung. Um den Status der Cyclosiloxane als PBT/vPvB-Stoff offiziell bestätigen zu lassen, haben Deutschland und die ECHA im Februar 2018 vorgeschlagen, diese Stoffe als SVHCs zu identifizieren und in die Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe (die sogenannte Kandidatenliste) aufzunehmen. Während der 60. Sitzung des Mitgliedsstaatenkomitees im Juni 2018 wurde dem Vorschlag durch die EU-Mitgliedsstaaten zugestimmt. Insgesamt wurden 10 neue Stoffe als SVHC identifiziert, so dass die aktualisierte Kandidatenliste nun 191 Stoffe enthält. Mit der Aufnahme der Stoffe in die Kandidatenliste werden bestimmte Auskunftspflichten ausgelöst, sowohl entlang der Lieferkette als auch gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Unternehmen, welche die Stoffe herstellen oder importieren, müssen Maßnahmen zur Minimierung der Einträge in die Umwelt umsetzen und ihrer Kundschaft solche empfehlen. Auf Ersuchen der EU-Kommission prüft die ECHA derzeit einen weiteren Beschränkungsvorschlag, wodurch Umwelteinträge von D4, D5 und D6 aus weiteren Kosmetikprodukten und anderen Verwendungen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Fachkräfte vermindert werden sollen.
REACH-Kandidatenliste erweitert, Änderung für Bisphenol A Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 15.1.2018 die REACH-Kandidatenliste um sieben besonders besorgniserregende Stoffe erweitert und den Eintrag für Bisphenol A (BPA) aktualisiert. BPA ist nun zusätzlich zu seinen reproduktionstoxischen Wirkungen als besonders besorgniserregend wegen seiner schädlichen Wirkungen auf das Hormonsystem von Menschen und Umweltorganismen identifiziert. Was bedeutet die Aufnahme von Stoffen in die REACH -Kandidatenliste? Nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH müssen so genannte besorgniserregende Stoffe (auch nachträglich) für den Markt in der Europäischen Union von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zugelassen werden. Bei den besonders besorgniserregenden Stoffen (auch SVHC für "Substances of very high concern" genannt) handelt sich um Stoffe, die zum Beispiel krebserregend sind, sich auf das Hormonsystem auswirken oder sich in der Umwelt anreichern. Die Identifizierung und Aufnahme in die REACH-Kandidatenliste ist ein mehrstufiger Prozess in dem mehrere Faktoren für die Beurteilung und Identifizierung herangezogen werden (siehe Links zu den weiterführenden Informationen). Aus der Kandidatenliste priorisiert die EU-Kommission Stoffe für die Zulassungspflicht. Es wird ein Datum festgelegt, ab dem diese Stoffe nur noch in Bereichen verwendet werden dürfen, für die die ECHA eine Zulassung erteilt hat. Eine Zulassung ist zeitlich befristet. Das Ziel ist, diese Stoffe durch weniger besorgniserregende Stoffe zu ersetzen. Die aktuelle REACH-Kandidatenliste enthält 181 Stoffe (Stand 15.1.2018) Welche sieben Stoffe wurden neu in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen, warum und wo werden sie derzeit eingesetzt? Chrysen (1,2-Benzophenanthren; CAS-Nr.: 218-01-9) Chrysen wird nicht absichtlich hergestellt, sondern es tritt als Bestandteil oder Verunreinigung in anderen Substanzen auf (z.B. im Stein- und Braunkohlenteer oder im Tabakrauch). Es zeigt im UV-Licht starke Fluoreszenz und wird zur Herstellung von UV-Filtern, Sensibilisatoren und Farbstoffen verwendet. Chrysen ist krebserzeugend und ein PBT - und vPvB Stoff ((PBT = persistent, bioaccumulative and toxic; vPvB = very persistent and very bioaccumulative). Benz[a]anthracen (Tetraphen; CAS-Nr.: 56-55-3) Benz[a]anthracen zählt zu den polycyclischen Kohlenwasserstoffen und besteht aus 4 miteinander verbundenen Sechserringen. Die Substanz kommt im Steinkohlenteer vor und entsteht bei unvollständiger Verbrennung. Es findet sich in gegrilltem Fleisch, Tabakrauch, Auto- und Industrieabgasen. Benz[a]anthracen ist krebserzeugend und zeigt PBT- und vPvB – Eigenschaften. Cadmiumnitrat (CAS-Nr.: 10325-94-7) Cadmiumnitrat ist eine weiße hygroskopische (wasseranziehende) Substanz und wird für die Herstellung von Glas, Porzellan, Keramikprodukten, Akkumulatoren und in Laborchemikalien verwendet. Cadmiumhydroxid (CAS-Nr.: 21041-95-2) Cadmiumhydroxid ist ein weißer, kristalliner Feststoff und wird für die Herstellung von elektrischen, elektronischen und optischen Geräten, für Akkumulatoren und in Laborchemikalien verwendet. Cadmiumcarbonat (CAS-Nr.: 513-78-0) Cadmiumcarbonat ist ein weißer geruchloser Feststoff, der als pH-Regulator und in Wasseraufbereitungsprodukten, Laborchemikalien, Kosmetika und Körperpflegeprodukten und als Ausgangsprodukt für die Herstellung von Pigmenten (Cadmiumrot, Cadmiumgelb) verwendet wird. Alle drei genannten Cadmiumverbindungen sind krebserzeugend, mutagen und zeigen eine spezifische Zielorgantoxizität (Nieren, Knochen) nach wiederholter Exposition . Dechloran Plus (Dechloran A; CAS-Nr.: 13560-89-9) und alle seine Isomere Dechloran Plus ist ein geruchloses weißes Pulver welches als nicht plastifizierendes Flammschutzmittel in Kleb- und Dichtstoffen sowie in Bindemitteln eingesetzt wird. Dechloran Plus ist eine Substanz mit vPvB-Eigenschaften. Reaktionsprodukte von 1,3,4-Thiadiazolidin-2,5-dithion, Formaldehyd und 4-Heptylphenol , verzweigt und linear (RP-HP) [mit ≥ 0,1 Gew .-% 4-Heptylphenol, verzweigt und linear] Die bei dieser Reaktion entstehenden Stoffgemische werden als Zusatz in Schmiermitteln und Fetten verwendet. Sie sind endokrine Disruptoren (siehe unten) für die Umwelt aufgrund ihres Gehalts an Heptylhpenol, verzweigt und linear. Wie wird Bisphenol A jetzt eingeschätzt? Bisphenol A (BPA; 4,4’-isopropylidenediphenol; CAS-Nr: 80-05-7) steht bereits seit Anfang 2017 auf der REACH-Kandidatenliste. Neu ist die zusätzliche Identifizierung (auf Vorschlag von Deutschland) als endokriner Disruptor in der Umwelt. Endokrine Disruptoren sind Substanzen mit schädlichen Wirkungen auf das Hormonsystem von Menschen und Umweltorganismen. So reduzieren sie zum Beispiel die Fortpflanzungsfähigkeit auch von Tieren in der Umwelt. Sie stehen oft auch unter dem Verdacht, die Entstehung bestimmter Tumore zu fördern oder die Entwicklung des menschlichen Organismus zu stören. BPA wird zur Herstellung von Polycarbonat, als Härter für Epoxidharze, als Antioxidationsmittel für die Verarbeitung von PVC und in der Thermopapierherstellung verwendet. Für die Verwendung in Thermopapier (zum Beispiel für Kassenbons und Bahntickets aus Ticketautomaten) wird es ab 2020 ein EU-weites Verbot geben. Die Gefahrstoffschnellauskunft Mehr Informationen über diese und andere besonders besorgniserregende Stoffe erhalten Sie in der Gefahrstoffschnellauskunft. Sie ist Teil der Chemiedatenbank GSBL (Gemeinsamen zentraler Stoffdatenpool Bund / Länder). Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und einiger Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind unter anderem Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte. Für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter www.gsbl.de bereit. Dieser frei recherchierbare Datenbestand informiert Sie über die gefährlichen Eigenschaften und über die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.
Die Autorisierung von PBT und vPvB Stoffen unter REACHerfordert eine sozio-ökonomische Analyse, die zeigt, dass diepositiven Auswirkungen einer Weiterverwendung des Stoffesdie negativen Auswirkungen überwiegen. Eine wesentlicheVoraussetzung für eine sachgerechte sozio-ökonomischeAnalyse von PBT/vPvB Stoffen ist die Bewertung ihrer langfristigzu erwartenden Umweltbelastungen. Der MultimediaStock Pollution Ansatz erlaubt eine Abschätzung des Zeitverlaufsder Anreicherung eines Stoffes in verschiedenen Umweltmedien.Darüber hinaus können die am stärksten betroffenenUmweltmedien identifiziert werden. Wir zeigen anhanddes Fallbeispiels Anthracen wie der Ansatz angewendet werdenkann und wie Ergebnisse - z.B. im Rahmen einer sozioökonomischenAnalyse - interpretiert werden können.<BR>Quelle: Gabbert, Silke; Nendza, Monika; Stolzenberg, Hans-Christian: Zur Erfassung von Langzeit-Auswirkungen von PBT and vPvB Stoffen im Rahmen der sozio-ökonomischen Analysen in REACH / Silke Gabbert ; Monika Nendza ; Hans-Christian Stolzenberg. - graph. Darst. In: Mitteilungen der Fachgruppe für Umweltchemie und Ökotoxikologie. - 22 (2016), H. 1, S. 3
The identification and the assessment of potential PBT /vPvB substances are key tasks of the German Federal Environment Agency ( UBA ) under the REACH regulation. Potential PBT/vPvB substances can for example be identified using quantitative structure-activity relationships (QSARs). For a definitive assessment, experimental data are required. Veröffentlicht in Texte | 71/2013.
Umweltbundesamt empfiehlt Überprüfung der Kriterien für besonders besorgniserregende Stoffe Im Vorfeld des 3. Treffens der zuständigen Behörden gemäß REACH- und CLP-Verordnung (CARACAL), das am 12. und 13. Oktober 2009 stattfindet, fordert das Umweltbundesamt eine Änderung des Anhangs XIII der REACH-Verordnung, der die Kriterien für die Identifizierung von PBT-/vPvB Stoffen enthält. Mehrere Mitgliedsstaaten vertreten die Auffassung, dass die Kriterien überholt sind und nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen und dass sie den wirksamen Schutz von Mensch und Umwelt vor gefährlichen Stoffen gefährden. Zurzeit arbeitet die Europäische Kommission an einem neuen Vorschlag zur Änderung von Anhang XIII. Das deutsche Umweltbundesamt (UBA) befürchtet, dass dieser Prozess enden könnte, ohne die notwendigen Änderungen zur Aktualisierung des Gesetzestextes hervorzubringen. Angesichts der besonderen Bedeutung des Anhangs XIII für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bittet das Umweltbundesamt die Kommission nachdrücklich, einen Vorschlag vorzulegen, der den derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand berücksichtigt. Persistente, bioakkumulierbare und toxische ( PBT ) und sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB) Stoffe stellen ein langfristig nicht vorhersehbares Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar. Nach Freisetzung in die Umwelt können die schädlichen Wirkungen dieser Stoffe nicht beseitigt werden. Es bedarf deshalb konsequenter Vorsorgemaßnahmen, um die Freisetzung von PBT-/vPvB-Stoffen zu verhindern und das „hohe Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt“ sicherzustellen, das in der REACH-Verordnung als Ziel festgelegt ist (Art. 1 (1)). REACH bezeichnet Chemikalien mit PBT-/vPvB-Eigenschaften als „besonders besorgniserregende Stoffe“ und verlangt, dass die Registranten im Rahmen der Stoffsicherheitsbeurteilung die Stoffe hinsichtlich ihrer PBT-/vPvB-Eigenschaften bewerten. Eine wichtige Aufgabe der Mitgliedsstaaten unter REACH ist es, für besonders besorgniserregende Stoffe die Zulassungspflicht zu initiieren. Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung dieser Maßnahmen ist es jedoch, dass die Beurteilung der PBT-/vPvB-Eigenschaften auf Grundlage geeigneter PBT-/vPvB-Kriterien durchgeführt wird. Artikel 138 (5) der REACH-Verordnung verpflichtet die Europäische Kommission, die aktuellen Kriterien des Anhangs XIII zu überprüfen. Auf Einladung der Europäischen Kommission kamen 2 Fachleute in zwei Treffen einer Untergruppe der zuständigen Behörden im September und November 2008 zusammen, um die Überarbeitung des Anhangs XIII zu diskutieren. Die Untergruppe erklärte, dass die Kriterien nicht dem jetzigen Stand der Wissenschaft entsprechen und geändert werden müssen. Insbesondere können mit den aktuellen Kriterien nicht alle vorhandenen Informationen genutzt werden. Außerdem geben die jetzigen Kriterien die Eigenschaften, die sie beschreiben sollen, unzureichend wieder. So beschreibt der Begriff „Bioakkumulation“ sowohl die Aufnahme eines Stoffes über das umgebende Umweltmedium (Biokonzentration) als auch die Aufnahme über die Nahrungskette (Biomagnifikation). Das REACH-Kriterium für die Bioakkumulation bezieht sich dagegen nur auf die Biokonzentration in Wasserlebewesen. Stoffe, die sich zwar nicht in Fischen anreichern, doch über die Nahrungskette in Säugetieren akkumulieren, werden durch ihn nicht erfasst. Eines der Ziele bei der Regulierung von PBT-/vPvB-Stoffen ist der Schutz unberührter Gebiete. Deshalb sollte bei der Bewertung von PBT-/vPvB-Eigenschaften der Ferntransport eines Stoffes berücksichtigt werden, um zu ermitteln, ob der Stoff in der Lage ist, sich in weit entfernten Gebieten anzureichern. Im aktuellen Anhang XIII ist diese Eigenschaft nicht enthalten, deren Aufnahme auch zur Erfüllung der Anforderungen des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe ( POP -Konvention) erforderlich ist. Auf dem Treffen der zuständigen Behörden im Dezember 2008 legte die Europäische Kommissionm einen Vorschlagsentwurf für eine Änderung des Anhangs XIII vor, der die Kriterien unverändert beließ und nur geringfügige Verbesserungen einbrachte. Die Mehrheit der zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten äußerte sich ernsthaft besorgt darüber, dass der Änderungsvorschlag unzureichend ist, und forderte die Kommission auf, den Empfehlungen der Experten-Untergruppe zu folgen. Daraufhin erklärte die Kommission, dass sie den Entwurf überarbeiten und einen neuen Vorschlag vorlegen würde. Seitdem liegen keine weiteren Informationen über die Aktivitäten der Kommission zur Überarbeitung von Anhang XIII vor, obgleich die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten als auch Verbände in Schreiben an die Kommission ihre Besorgnis über das Problem zum Ausdruck brachten und die Kommission baten, über den Fortgang der Arbeiten zu berichten.
Das Projekt "Weiterentwicklung einfacher Testsysteme für die Bewertung potentieller PBT-Stoffe: Wie kann die Lücke zwischen Screeningtests und komplexen Studien geschlossen werden?" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Hydrotox Labor für Ökotoxikologie und Gewässerschutz GmbH durchgeführt. Das Wissen über die Abbaubarkeit von Chemikalien ist einer der Grundpfeiler für Entscheidungsprozesse zu ihrer Regulierung. Die Identifizierung und Regulierung von besonders besorgniserregenden Stoffen (sog. SVHCs) ist relevanter Bestandteil der Behördenarbeit unter der Europäischen Chemikalienverordnung REACH. Mit Blick auf die Bewertung der Umwelteigenschaften handelt es sich bei SVHC bspw. um Stoffe, die persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB) sind. Die für die Bewertung der Abbaubarkeit notwendigen Informationen werden i.d.R. über computerbasierte Modelle vorhergesagt o. anhand von analytischen Methoden im Labor ermittelt. Letztere unterscheidet man im Wesentlichen in Screening-Tests und in sog. Simulationsstudien, die im Labor den Abbau in den Umweltkompartimenten Wasser, Sediment und Boden beschreiben. Screening-Tests messen die Mineralisationsrate innerhalb einer bestimmten Zeitspanne (bis zu 60d) und erlauben nur die Schlussfolgerung, dass der Stoff unter Umweltbedingungen wahrscheinlich 'nicht persistent' ist. Simulationsstudien dagegen dauern wesentlich länger (bis etwa 6 Monate) u. erlauben im Gegensatz dazu eine endgültige Entscheidung über den Zeitraum, bis 50% des Stoffes in der Umwelt abgebaut sind (DegT50). Dieses Ergebnis kann dann mit den eindeutigen Persistenzkriterien des Anhangs XIII der REACH-Verordnung verglichen werden. Zur Bewertung der leichten biologischen Abbaubarkeit können Tests der OECD Richtlinien 301 und 310 herangezogen werden. Obwohl jeder einzelne dieser Tests standardisiert und die angewendete Vorgehensweise ähnlich ist, unterscheiden sie sich in wichtigen Aspekten voneinander. Mit der Weiterentwicklung der Analysentechnik, aber auch durch die bevorzugte Nutzung einzelner Testsysteme sollte es möglich sein, auf inzwischen selten eingesetzte Testsysteme ganz zu verzichten und die Rahmenbedingungen der verbliebenen Testverfahren stärker zu vereinheitlichen. Die Möglichkeit einer Konsolidierung der bestehenden OECD-Testrichtlinien 301 und 310 soll mit diesem Projekt geprüft werden. Zwischen den Screening-Tests und den deutlich komplexeren Simulationsstudien fehlt es an einem einfachen Testsystem für die Bewertung der Persistenz von Stoffen. Ein vorangegangenes UBA-Projekt zeigte die Möglichkeit auf, dass Anpassungen am Design von Screening-Tests durchgeführt werden könnten um zu einer verlässlichen Entscheidung zu kommen, ob ein Stoff in der Umwelt persistent ist. In diesem Projekt soll für 2-3 Stoffe analytisch untersucht werden, in welchem Umfang die im REACH Leitfaden R.11 (2017) genannten, akzeptablen Modifikationen der Tests auf leichte biologische Abbaubarkeit die gemessene Mineralisationsrate beeinflussen. Gleichzeitig soll dieses Projekt bewerten, ob mit Hilfe dieser modifizierten Screening-Tests eine belastbare Schlussfolgerung zur Persistenz von Stoffen getroffen werden kann, ohne dass dafür eine DegT50 in Simulationsstudien ermittelt wurde.
Das Projekt "Entwicklung neuer Bewertungs-Methoden und Erweiterung der PBT-/-vPvB-Kriterien für ionisierbare Stoffe" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von RWTH Aachen University, Institut für Umweltforschung durchgeführt. Ein zentrales Element bei der Umweltbewertung von Chemikalien unter REACH ist die PBT-Bewertung. PBT-Stoffe werden in der Umwelt nicht oder nur sehr langsam abgebaut (P - persistent), reichern sich in Organismen an (B - bioakkumulierend) und wirken bei sehr geringen Umweltkonzentrationen giftig auf Organsimen (T - toxisch). Auf Grund dieser besonders besorgniserregenden Eigenschaften ist es ein wichtiges Ziel von REACH diese PBT-Stoffe zu identifizieren (vgl. REACH, Art. 57 d) und e)). Die Methoden zur Identifizierung und Bewertung von Stoffen mit PBT-Eigenschaften wurden für neutrale organische Stoffe entwickelt. Für ionische und ionisierbare Chemikalien sind diese Bewertungsmethoden nur bedingt anwendbar, da sie sich, auf Grund ihrer Ladung, anders in der Umwelt verhalten, als ungeladene organische Moleküle.Im Rahmen der REACH-VO, ist es notwendig zur Bewertung hinsichtlich der P-, B- und T-Kriterien, Stoffe aus einer großen Anzahl registrierter Chemikalien auszuwählen um diese genauer zu prüfen. Da es für ionische und ionisierbare Stoffe keine geeigneten Methoden zur Identifizierung eines PBT-Verdachtes auf Basis Stoff-intrinsischer Eigenschaften gibt, werden diese Substanzen für eine vertiefte Betrachtung der Umweltgefährlichkeit nicht ausgewählt oder gelten schnell als entlastet. Dies betrifft nach Schätzung etwa 33% der unter REACH registrierten Stoffe. Dass es auch unter den ionischen und ionisierbaren Verbindungen PBT-/vPvB-Stoffe gibt, belegt beispielsweise die Perfluoroctansäure, dessen besonders besorgniserregenden Eigenschaften durch Studien belegt sind und welches daher unter REACH als PBT-Stoff identifiziert wurde. Ziel ist es bereits wissenschaftlich verfügbare Methoden zur Bewertung der Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität geladener Moleküle zu recherchieren und auf ihre regulatorische Anwendbarkeit hin zu überprüfen und für die sich ergebenden Defizite neue Bewertungs-Methoden und -Ansätze mittels experimenteller Arbeiten zu entwickeln.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 24 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 16 |
Text | 6 |
unbekannt | 2 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 8 |
offen | 16 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 20 |
Englisch | 7 |
Resource type | Count |
---|---|
Dokument | 4 |
Keine | 12 |
Webseite | 9 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 14 |
Lebewesen & Lebensräume | 17 |
Luft | 11 |
Mensch & Umwelt | 24 |
Wasser | 10 |
Weitere | 23 |