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Denkmäler Krefeld

Denkmäler sind nach Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) zu erhaltende und dem öffentlichen Interesse dienende Sachen. Die Denkmäler Krefeld umfassen alle Baudenkmäler, Bodendenkmäler, Denkmalbereiche, Gartendenkmäler sowie bewegliche Denkmäler in Krefeld. Die Daten haben eine Vielzahl von Attributen (z. B. Denkmal Nr., Kurzbezeichnung oder Datum des Eintrags). Die Objekte liegen als Flächen- und Linienobjekte vor (je nach Geometrie des Denkmals). Eine abschließende und vollständige Auskunft über Denkmäler kann nur durch die Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld gegeben werden. Neben dem öffentlichen Datenbestand werden stadtintern auch vermutete Denkmäler bzw. Denkmäler in Vorbereitung geführt.

Besonders wertvolle Gehölze

Besonders geschützte Bäume und Sträucher sind rechtlich geschützt nach der Gehölzschutzsatzung der Stadt Dresden. Naturschutzfachlich handelt es sich um solche Bäume und Sträucher, die weit überdurchschnittlich alt oder selten oder wegen ihres Wuchses von besonderem, öffentlichem Interesse sind. Diese Gehölze sollen erhalten werden und deshalb allgemein bekannt sein. Sie sind Bestandteil des Katasters "Naturdenkmale und andere, besonderes wertvolle Gehölze" des Umweltamtes.

Denkmäler Krefeld

Denkmäler sind nach Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) zu erhaltende und dem öffentlichen Interesse dienende Sachen. Die Denkmäler Krefeld umfassen alle Baudenkmäler, Bodendenkmäler, Denkmalbereiche, Gartendenkmäler sowie bewegliche Denkmäler in Krefeld. Die Daten haben eine Vielzahl von Attributen (z. B. Denkmal Nr., Kurzbezeichnung oder Datum des Eintrags). Die Objekte liegen als Flächen- und Linienobjekte vor (je nach Geometrie des Denkmals). Eine abschließende und vollständige Auskunft über Denkmäler kann nur durch die Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld gegeben werden. Neben dem öffentlichen Datenbestand werden stadtintern auch vermutete Denkmäler bzw. Denkmäler in Vorbereitung geführt.

Verkehr - Belange der Luftfahrt - Flugplätze und Landestellen im öffentlichen Interesse

Der Dienst (WMS-Gruppe) stellt Daten aus dem Bereich Verkehr dar.:In diesem Datensatz sind die Belange der Luftfahrtbehörde dargestellt. Es sind die Lage des Flughafens, von Landeplätzen und Segelfluggeländen sowie von Landestellen im öffentlichen Interessen dargestellt.

Generalanwalt des Europäische Gerichtshof nimmt zum Weser-Verfahren Stellung

Auf die Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Weser hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg Fragen zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie vorgelegt. Der EU-Generalanwalt Niilo Jääskinen empfahl in seinem Rechtsgutachten, welches der Jurist des EuGH am 30. November 2014 vorlegte, die Vertiefung der Weser zwischen Bremen und der Nordseemündung allenfalls unter strengen Auflagen zu erlauben. Nach Ansicht des Generalanwalt muss der Grund für eine Flussvertiefung von übergeordnetem öffentlichem Interesse sein. Es genüge nicht, wenn ausschließlich wirtschaftliche Belange Beachtung fänden. Wasserqualität habe oberste Priorität. Ob die Weservertiefung von übergeordnetem Interesse ist, äußerte Jääskinen nicht.

Belange der Luftfahrt - Flugplätze und Landestellen im öffentlichen Interesse, Saarland

In diesem Datensatz sind die Belange der Luftfahrtbehörde dargestellt. Es sind die Lage des Flughafens, von Landeplätzen und Segelfluggeländen sowie von Landestellen im öffentlichen Interessen dargestellt.

Bauschutzbereiche

Bauschutzbereiche Die Bauschutzbereiche (Flughafen Saarbrücken, Segelfluggelände Marpingen). Sie sind von öffentlichem Interesse, als zum einen, eine Baugenehmigung bei Bauanträgen zur Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen, Freileitungen, Masten, Dämmen sowie anderen Anlagen und Geräten u.ä. unter bestimmten Bedingungen (Höhen, Entfernungen) nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt werden darf, bzw. bei einer anderen Genehmigungsbehörde diese die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen hat und zum anderen in den vorgenannten Fällen von Vorhaben, die keiner Bau- oder sonstigen Genehmigung bedürfen, die Luftfahrtbehörde die Genehmigung aus luftverkehrssicherheitlichen Gründen zu erteilen hat. (vgl. §§ 12 und 15 Luftverkehrsgesetz).

Sichtweisen der Bevölkerung auf den 5G-Mobilfunkstandard und dessen kommunikative Darstellung - Vorhaben 3620S82471

Seit 2003 wurden durch das Bundesamt für Strahlenschutz mehrere bevölkerungsrepräsentative Untersuchungen zum Thema elektromagnetische Strahlung und Gesundheit durchgeführt. Quantitative Befragungen wurden in den Jahren 2003, 2004, 2005, 2006, 2009 und 2013 durchgeführt. Die vorliegende Untersuchung schließt zum einen an diese Befragungen an und bezieht zum anderen als weiteren großen Forschungsschwerpunkt das Thema 5G ein. Durch die Einführung des neuen Mobilfunkstandards 5G (im Folgenden kurz „5G“) erfährt das Thema „Mobilfunk und Gesundheit“ ein erhöhtes mediales und öffentliches Interesse. In der Corona-Krise wurde dieses Thema nochmals verstärkt, z.B. durch Gerüchte, dass 5G für den Ausbruch der Epidemie verantwortlich sei, so dass in einigen Ländern sogar 5G-Infrastruktur wie Mobilfunkmasten beschädigt wurden. Insgesamt scheint das Thema 5G eine ganze Reihe von öffentlichen Diskursen zu berühren: Neben dem Thema „Gesundheit“, z.B. rund um das Phänomen Elektrosensibilität, geht es auch um Themen wie „Datenschutz“ (z.B. im Kontext der Beteiligung chinesischer Investoren), „Umwelt & Gesundheit“ (Stichwort: Elektrosmog) oder das Thema „technischer Nutzen“ (Stichwort: Funklöcher). Verschiedene qualitative Untersuchungen deuten darauf hin, dass die persönliche Gesamtexposition und in Folge auch die Risikowahrnehmung bei Nahquellen wie den eigenen digitalen Endgeräten eher unterschätzt und der Beitrag der Fernfeldquellen wie Mobilfunkbasisstationen überschätzt werden könnte. Darüber hinaus geht der 5G-Standard mit einem vermehrten Einsatz technischer Neuerungen einher, wie etwa dem „Beamforming“ und kleineren Mobilfunkzellen. Nicht bekannt ist, welcher Wissenstand über die technischen Neuerungen in der Bevölkerung vorliegt, welche Ableitungen in Bezug auf die Risikoeinschätzung getroffen werden und ob bzw. von wem zwischen dem Mobilfunk als Ganzem und 5G unterschieden wird. Mit dem Ziel, den Informationsbedarf in der Gesellschaft differenziert zu erheben, gilt es, das Thema Wahrnehmung des Mobilfunks in seiner Vielschichtigkeit zu erfassen, Unsicherheiten beim Thema Mobilfunk und Gesundheit bzw. 5G und Gesundheit zu identifizieren und in Bezug zu Risikoein-schätzungen bei anderen Gesundheitsthemen zu stellen.

Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Bestimmung der Exposition gegenüber nichtionisierender Strahlung mit Frequenzen im Terahertzbereich - Vorhaben 3610S80001

Die Projektergebnisse zeigen Möglichkeiten und Grenzen auf, die Exposition gegenüber nichtionisierender Strahlung mit Frequenzen im Terahertzbereich zu bestimmen. Perspektivisch kann eine zunehmende Nutzung dieses hohen Frequenzbereichs für unterschiedliche Anwendungen angenommen werden. Aktuelle Sicherheitsscanner, die im Fokus des öffentlichen Interesses stehen, arbeiten mit den einfacher und kostengünstiger zu erzeugenden Mikro- oder Millimeterwellen. Die Immissionsmesstechnik für Terahertzstrahlung befindet sich noch in einem frühen Entwicklungsstadium: Es existieren vor allem Laborverfahren zur Quellencharaktierisierung. Mit computergestützten numerischen Verfahren können Eindringen und Absorption der THz-Strahlung in den Körper (aber auch allgemein in biologisches Gewebe) simuliert und darauf aufbauend Expositionen abgeschätzt werden. Verfahren dieser Art ermöglichen es, eine begleitende Dosimetrie für Forschungsvorhaben zur Wirkungsforschung bereitzustellen. Für den Personenschutz haben die Daten zunächst mittelbare Bedeutung, weil die einschlägigen Richtlinien (ICNIRP, EU) in dem fraglichen Frequenzbereich keinen direkten Bezug auf körperinterne Größen nehmen: Die SAR wird aktuell zum Beispiel nur bis 10 GHz als die zu begrenzende Größe empfohlen. Die Absorptionsdaten dienen aber zur Abschätzung der erwartbaren Temperaturerhöhungen in den absorbierenden Geweben. Die Betrachtungen können dabei auf körperoberflächennahe Gewebe (Haut) beschränkt bleiben. Die geringe Eindringtiefe von THz-Strahlung (< 1mm) hat sich in den Untersuchungen bestätigt. Unsicherheiten bestehen vor allem bei den für die Simulationsrechnungen anzunehmenden elektrischen und dielektrischen Gewebeeigenschaften.

Schutzzone des Bodenseeufers (Schutz der Flachwasserzone)

Gemäß dem Bodenseeuferplan 1984 werden innerhalb der Flachwasserzonen Schutzzonen ausgewiesen. Die Schutzzonen sind unterteilt in Schutzzone I und Schutzzone II. Die Einteilung bestimmt sich nach der limnologischen Bedeutung, dem Grad der Schädigung und der künftigen Nutzung - auch der unmittelbar anschließenden Landseite. Die Schutzzone I ist von baulichen oder sonstigen Anlagen freizuhalten; dies gilt insbesondere für Aufschüttungen, Hafenanlagen, Stege und Bojenfelder. Auch andere Eingriffe, welche die Flachwasserzone beeinträchtigen können, sind nicht zuzulassen. In der Schutzzone II sind öffentliche und private bauliche oder sonstige Anlagen und andere Eingriffe nur dann zuzulassen, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren sind oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiegt.

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