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s/aukm/AUM/gi

NG A - Naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Ackerland

Das Land Niedersachsen hat mit der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch Rastspitzen nordischer Gastvögel verursachter Ertragseinbußen auf landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen (Billigkeitsrichtlinie noGa-Acker) vom 09.01.2019 eine neue Grundlage für freiwillige Ausgleichszahlungen an von Rastspitzen betroffene Bewirtschafter geschaffen. Die Richtlinie ist am 03.04.2019 veröffentlicht worden. Bewirtschafter haben die Möglichkeit, die durch rastende und überwinternde nordische Gastvögel infolge Äsung auf Ackerflächen hervorgerufene Großschadensereignisse (Rastspitzen) und die damit einhergehenden hohen Ertragsverluste anteilig ausgleichen zu lassen. Dadurch soll die Akzeptanz von weit überdurchschnittlich großen Aufkommen nordischer Gastvögel in den betroffenen Gebieten verbessert und der Schutz für diese Vogelarten in Niedersachsen gestärkt werden. Bei den Billigkeitsleistungen handelt es sich um eine freiwillige Zahlung des Landes Niedersachsen, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Je Antragssteller(in) können höchstens 50.000 € / Jahr gewährt werden, Beträge unter 500 € werden nicht bewilligt. Billigkeitsleistungen werden nur gewährt für Ackerflächen mit Winterkulturen (Winterweizen, Wintergerste, Winterraps, Wintertriticale, Dinkel) innerhalb der aktuell geltenden Naturschutzkulisse gem. der Fördermaßnahmen Nr. 8.2.6.3.24 NG 1 „Nordische Gastvögel – naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Ackerland“ der Agrarumweltmaßnahme (NiB-AUM). Eine Teilnahme an NG1 ist aber nicht zwingende Antragsvoraussetzung.

Effektivität der Förderprogramme für Ackerwildkräuter in Südniedersachsen seit den 1980er-Jahren

Im Jahr 2019 wurde eine Erfassung der Segetalflora auf 30 Äckern in Südostniedersachsen durchgeführt. Die Flächen wurden über staatliche Förderprogramme bis zu 30 Jahre lang ackerwildkrautgerecht bewirtschaftet, wobei die Förderung von 2014 bis 2022 auf der Agrarumweltmaßnahme (AUM) BS 3 "Mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter" basierte. Es wurden 311 wild wachsende Gefäßpflanzenarten nachgewiesen, darunter 33 landesweit bestandsgefährdete Arten sowie 11 Arten der Vorwarnliste. 4 Segetalarten haben in Südostniedersachsen landesweit ihre einzigen Vorkommen. 33 Arten mit historischen Nachweisen konnten nicht bestätigt werden, sie sind aus dem Untersuchungsgebiet höchstwahrscheinlich überwiegend vor vielen Jahrzehnten oder sogar vor mehr als einem Jahrhundert verschwunden. Seit Beginn der Förderprogramme Ende der 1980er-Jahre ist nur noch eine Art verschollen. Probeflächen von 100 m² Größe auf extensiven Äckern wiesen durchschnittlich 2,8 bestandsgefährdete Segetalarten der Roten Liste Niedersachsen auf, auf konventionell bewirtschafteten Kontrolläckern hingegen 0,2. Eine Erfassung des Blütenreichtums auf 1-m²-Probeflächen ergab eine hohe Vielfalt, auf den Kontrollflächen fehlte dagegen ein Blütenangebot fast vollständig. Eine langjährig kontinuierliche ackerwildkrautschonende Bewirtschaftung hat zu einer erhöhten Diversität gefährdeter Segetalarten geführt. Diese Effekte verdeutlichen, dass zur Förderung der floristischen Diversität, inklusive eines diversen Blütenangebots, Kontinuität der Fördermaßnahmen von entscheidender Bedeutung ist. Insgesamt sind die Förderprogramme zur Erhaltung der Agrophytodiversität als sehr effektiv zu bewerten.

Die niedersächsische Agrarumweltmaßnahme BS 3 "Mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter" im Landkreis Göttingen: Einblick in die Perspektive der Landwirtinnen und Landwirte

Bereits seit Ende der 1980er-Jahre gibt es in Niedersachsen Agrarumweltmaßnahmen (AUM) zur Förderung gefährdeter Ackerwildkräuter. In der Förderperiode von 2014 bis 2022 wurde hierzu die AUM BS 3 "Mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter" angeboten. Im Landkreis Göttingen wurde mithilfe leitfadengestützter Interviews eine Befragung der an dieser AUM teilnehmenden Landwirtinnen und Landwirte durchgeführt. Ziel war es, ihre Erfahrungen mit der Maßnahme sowie die Motivation für ihre Teilnahme zu evaluieren. Zudem wurde die Wahrnehmung der Befragten zur Entwicklung der lokalen Biodiversität dokumentiert. Für eine Teilnahme der Landwirtinnen und Landwirte am BS-3-Programm waren primär die ausreichende finanzielle Ausstattung und eine individuelle Biodiversitätsberatung ausschlaggebend. Darüber hinaus wurden bestehende Pachtverhältnisse und die Einstellung der Flächeneigentümerinnen und -eigentümer als Faktoren für die Entscheidungsfindung benannt. Die BS-3-Maßnahme und ihre Ausgestaltung wurde von den Landwirtinnen und Landwirten überwiegend positiv wahrgenommen. Konkrete Verbesserungsvorschläge für die Umsetzung in der kommenden Förderperiode waren u.a. eine digital gestützte Ausmessung der Förderflächen durch die Kontrollinstanzen, ein früherer Bewilligungsbescheid und die Möglichkeit der "Blindbestellung" (Bearbeitung ohne Neueinsaat).

Wasserretentionsflächen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)

Förderkulisse für die Agrarumweltmaßnahme für den Wasserrückhalt in der Landschaft, Teil II C der Richtlinie zur Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Wasserqualität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vom 24. Januar 2023. Zweck der Förderung ist die Wiederherstellung, Schaffung und Bereitstellung von Wasserretentionsflächen entlang von Gewässern bzw. innerhalb ausgewiesener Gewässereinzugsgebiete (z. B. auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in Einzugsgebieten von Entwässerungsgräben). Auf den Wasserretentionsflächen kann sich Hochwasser ausbreiten und ansammeln, Niederschlagswasser im Boden zwischengespeichert und die Grundwasserneubildung durch langsamere Gebietsabflüsse unterstützt werden. Durch den Wasserrückhalt soll möglichst viel Wasser möglichst lange in der Fläche gehalten werden, um die Entstehung von Niedrig- und Hochwasserereignissen zu vermeiden und deren Auswirkungen zu vermindern. Die Wasserretentionsflächen leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel, insbesondere im Hinblick auf verändernden Niederschlagsereignisse und zunehmenden Trockenperioden (Niedrigwasservorsorge).

Gewässerrandflächen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)

Die vorliegende Gewässerrandflächenkulisse stellt die Maßnahmenkulisse für die Beantragung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) in der Förderperiode ab 2023 dar und dient der Umsetzung des WRRL-Maßnahmenprogramms. Enthalten sind gewässerrelevante Pufferstreifen ohne einen Bezug zum Feldblock.

Zwischenfrucht GA 2015 NRW

Festsetzung der Kulisse aufgrund der besonders nitrat-belasteten Roten Grundwasserkörper des 1. und 2. BWP (Bewirtschaftungsplan) abzüglich bestehender Wasserkooperationsgebiete gemäß der Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen des Landes NRW i.d.F.v. 29.10.2015 2 E) zur Förderung des Anbaus von Zwischenfrüchten. Der aktuelle Datenbestand wird einmal jährlich abgerufen.

Zwischenfrucht ab Herbsteinsaat 2023

Förderkulisse der Agrarumweltmaßnahme Anbau von Zwischenfrüchten gemäß der Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen, Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - AZ. II A 4 -62.71.30 vom 29. Oktober 2015 in der jeweils gültigen Fassung. Gültig ab Herbsteinsaat 2023.

Ausnahme des Umbruchverbots für Zwischenfrüchte im Rheinland in NRW

Ab dem Jahr 2018 besteht in bestimmten Kreisen und kreisfreien Städten des Landesteils Rheinland die Möglichkeit, Zwischenfrüchte, die im Rahmen der Greening-Verpflichtungen als ökologische Vorrangfläche angebaut werden, ab dem 1. Februar umzubrechen. Der vorgezogene Umbruchtermin gilt auch für Zwischenfrüchte, die nach einem Leguminosenanbau im Rahmen des Greening angebaut wurden sowie Untersaaten im Rahmen der Erbringung von ökologischen Vorrangflächen. Eine Vorverlagerung des Umbruchtermins für Zwischenfrüchte, die im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen gefördert werden, ist nicht möglich. Hier gilt weiter der 16. Februar als frühester Termin, auch falls diese als ökologische Vorrangfläche im Rahmen des Greening ausgewiesen werden. Der aktuelle Datenbestand ist statisch und wird nur bei Bedarf abgerufen.

NG A - Naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Ackerland

Das Land Niedersachsen hat mit der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch Rastspitzen nordischer Gastvögel verursachter Ertragseinbußen auf landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen (Billigkeitsrichtlinie noGa-Acker) vom 09.01.2019 eine neue Grundlage für freiwillige Ausgleichszahlungen an von Rastspitzen betroffene Bewirtschafter geschaffen. Die Richtlinie ist am 03.04.2019 veröffentlicht worden. Bewirtschafter haben die Möglichkeit, die durch rastende und überwinternde nordische Gastvögel infolge Äsung auf Ackerflächen hervorgerufene Großschadensereignisse (Rastspitzen) und die damit einhergehenden hohen Ertragsverluste anteilig ausgleichen zu lassen. Dadurch soll die Akzeptanz von weit überdurchschnittlich großen Aufkommen nordischer Gastvögel in den betroffenen Gebieten verbessert und der Schutz für diese Vogelarten in Niedersachsen gestärkt werden. Bei den Billigkeitsleistungen handelt es sich um eine freiwillige Zahlung des Landes Niedersachsen, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Je Antragssteller(in) können höchstens 50.000 € / Jahr gewährt werden, Beträge unter 500 € werden nicht bewilligt. Billigkeitsleistungen werden nur gewährt für Ackerflächen mit Winterkulturen (Winterweizen, Wintergerste, Winterraps, Wintertriticale, Dinkel) innerhalb der aktuell geltenden Naturschutzkulisse gem. der Fördermaßnahmen Nr. 8.2.6.3.24 NG 1 „Nordische Gastvögel – naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Ackerland“ der Agrarumweltmaßnahme (NiB-AUM). Eine Teilnahme an NG1 ist aber nicht zwingende Antragsvoraussetzung.

EU-Agrarreform: Landwirtschaftsexperten fordern Ökologisierung der Agrarpolitik

Kommission Landwirtschaft am UBA will finanzielle Unterstützung stärker an Umweltauflagen binden 57 Milliarden Euro pro Jahr fließen aus öffentlichen Kassen in Europas Landwirtschaft. Sind diese Förderungen sinnvoll und wo sind Verbesserungen der EU-Förderpolitik angebracht? Und ist der Umweltschutz hinreichend abgesichert in der Gemeinsame Agrarpolitik der EU (GAP)? Aus Sicht der Kommission Landwirtschaft am Umweltbundesamt (KLU) sollte die anstehende GAP-Reformrunde umfassend genutzt werden, um die GAP für die Jahre 2014 bis 2020 deutlich zu optimieren: „Eine reformierte EU-Agrarpolitik sollte mit öffentlichen Geldern nur solche Landwirte fördern, die öffentliche Güter und Leistungen für die Gesellschaft erbringen. Dies heißt: Die Landwirtschaft muss sich in Zukunft stärker um den Schutz von Wasser, Klima, Luft und Artenvielfalt kümmern, wenn sie weiterhin gefördert werden soll.“, sagte KLU-Vorsitzender Lutz Ribbe. Um dies zu erreichen ist die Einführung einer strengen und verpflichtenden Ökologisierungskomponente innerhalb der 1. Säule für alle Landwirte, die weiterhin Direktzahlungen erhalten wollen, besonders wichtig. Hier schlägt die KLU vor Darüber hinaus seien extensiv genutzte Grünlandflächen (Calluna- und Wacholderheiden, Almen) in das Fördersystem der 1. Säule zu integrieren. Dies hätte den Vorteil, dass anders als bisher entsprechende Fördermaßnahmen nicht nur punktuell, sondern in der Fläche wirksam würden. Die Gelder der künftigen 2. Säule (Förderung der ländlichen Entwicklung, unter anderem Agrar-Umweltmaßnahmen) sind laut KLU zielorientierter und effizienter für die Bereitstellung öffentlicher Güter und Leistungen - mehr Umweltschutz - einzusetzen. Auch sollten sie regionale Besonderheiten hinsichtlich der naturräumlichen und agrarstrukturellen Gegebenheiten berücksichtigen. Damit der Erfolg der jetzt diskutierten GAP-Reform zu angemessener Zeit bewertet werden kann, schlägt die KLU vor, sechs Umwelt- und Nachhaltigkeitsziele festzulegen, an denen sich die europäische Landwirtschaft im Jahr 2020 messen lassen muss - dazu gehören: eine gesteigerte Ressourceneffizienz, die Verminderung von ⁠ Eutrophierung ⁠ und Treibhausgasemissionen, sowie der Erhalt und die Steigerung der biologischen Vielfalt und der Bodenfruchtbarkeit. Der Präsident des Umweltbundesamtes Jochen Flasbarth begrüßte die Vorschläge der Kommission. Das vorgelegte Positionspapier sei ein fundierter und gut begründeter Beitrag zur Reform der EU-Agrarsubventionen: „Eine finanzielle Unterstützung für die Landwirte in der Europäischen Union ist weiterhin dann sinnvoll, wenn die landwirtschaftliche Produktion umweltfreundlicher wird und mehr auf Boden, Wasser, Luft und die Natur Rücksicht nimmt. Subventionen müssen durch eine besonders umweltverträgliche Landwirtschaft gerechtfertigt sein.“, so Flasbarth.

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