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Rechtsvorschriften und Organisation Übersicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE) Rechtsvorschriften zur Kreislaufwirtschaft Bestätigung der Anspruchsberechtigung nach Einwegkunststofffondsgesetz Gemeinsam für ein sauberes Sachsen-Anhalt - Strafen für illegale Beseitigung von Abfällen

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖRE) für die Entsorgung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle verantwortlich. Sie erheben für ihre Leistungen auf der Grundlage von Satzungen Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Magdeburg Halle Dessau-Roßlau Altmarkkreis Salzwedel Landkreis Anhalt-Bitterfeld Landkreis Börde Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR Landkreis Jerichower Land Landkreis Mansfeld-Südharz Saalekreis Salzlandkreis Landkreis Stendal Landkreis Wittenberg Rechtsgrundlage ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zum Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen. Es wird ergänzt durch das Abfallgesetz Sachsen-Anhalts. In der Regel sind die unteren Abfallbehörden für den Vollzug des Abfallrechts verantwortlich. In der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht sind die Zuständigkeiten separat genannt, die nicht der Regelzuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte als unterer Abfallbehörde zuzuordnen sind. Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung  erhoben. Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung im Zusammenhang mit abfallrechtlichen Angelegenheiten richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung Sachsen-Anhalts. Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG sind in der Regel beim Landesverwaltungsamt anzuzeigen. Die Anzeige hat spätestens 3 Monate vor ihrem beabsichtigten Beginn zu erfolgen. Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln nicht gefährlicher Abfälle nach § 53 KrWG ist dem jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt am Hauptsitz in Sachsen-Anhalt anzuzeigen. Bei gefährlichen Abfällen ist dort einen Erlaubnis nach § 54 KrWG zu beantragen. Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung regelt unter anderem die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie Sach- und Fachkunde. Sie bestimmt auch die Anzeige- und Erlaubnisverfahren in Papierform und elektronisch sowie die Mitführungspflichten. Mit der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung wurde die Entsorgungsfachbetriebeverordnung aktualisiert und für Entsorgungsfachbetriebe das freiwillige Zertifizierungssystem angepasst. Es wurden die Grundlagen für einen elektronischen Austausch von Zertifikaten und Überwachungsberichten geschaffen und ein einheitliches Entsorgungsfachbetrieberegister eingerichtet. Weitere Informationen sind bei der zuständigen Behörde (in Sachsen-Anhalt Landesamt für Umweltschutz) zu erhalten. Für die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften und Zustimmung zu Überwachungsverträgen ist die von der LAGA entwickelte Vollzugshilfe M 36 anzuwenden. Außerdem wurde die Abfallbeauftragtenverordnung novelliert. Der Kreis der zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichteten Unternehmen wurde überarbeitet und erweitert. Das Landesverwaltungsamt hat Vollzugshinweise und ein Formular für Anträge bereitgestellt. Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verpflichtet Hersteller von bestimmten Einweg-Kunststoffprodukten zur Finanzierung von Entsorgungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Rahmen ihrer erweiterten Herstellerverantwortung . Das Umweltbundesamt erhebt die Sonderabgabe bei den verpflichteten Unternehmen und zahlt aus dem Fonds Mittel an öffentlich-rechtliche Anspruchsberechtigte aus, die entsprechende Leistungen erbracht haben. Für die Verwaltung und Abwicklung der Sonderabgabe hat das Umweltbundesamt einen Einwegkunststofffonds sowie die digitale Plattform DIVID für die Registrierung der pflichtigen Hersteller und der Anspruchsberechtigten eingerichtet: https://www.einwegkunststofffonds.de/de . Wer kann Mittel aus dem Fonds erhalten? Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die aufgrund landesrechtlicher Regelungen Entsorgungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen nach § 3 Nummer 12 bis 15 EWKFondsG durchführen, können eine Kostenerstattung geltend machen. Hierfür müssen sie sich beim Umweltbundesamt als Anspruchsberechtigte registrieren und fristgerecht melden, welche erstattungsfähigen Leistungen sie im Vorjahr erbracht haben. Zuständige Landesbehörde nach § 15 Abs. 4 EWKFondsG Zu den erforderlichen Registrierungsunterlagen gehört eine von der zuständigen Landesbehörde ausgestellte Bestätigung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung. Die Bestätigung erteilt für den Kommunalbereich das Landesverwaltungsamt. Anträge können unter Nutzung des bereitgestellten Formulars hier eingereicht werden: EWKFondsG(at)LVwA.Sachsen-Anhalt.de . Dem Landesverwaltungsamt obliegt jedoch nur die Bestätigung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung. Die inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ansprüche übernimmt das Umweltbundesamt. Für die Registrierung von Anspruchsberechtigten sieht das EWKFondsG keine Frist vor. Jedoch ist die Registrierung die Voraussetzung für die Leistungsmeldung (§ 17 Absatz 1 EWKFondsG). Nur registrierte Anspruchsberechtigte können auf der EWKFonds-Plattform DIVID ab 2025 eine Leistungsmeldung abgeben. Registrierte Anspruchsberechtigte können ihre Leistungsmeldung für das Jahr 2024 noch bis zum 15. Februar 2026 über die Plattform DIVID abgeben. Ab dem 16. Februar können Leistungsmeldungen für das Jahr 2025 abgegeben werden. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes . Abfälle am Straßenrand und Plastikmüll auf den Wegen sind eine ernstzunehmende Umweltverschmutzung und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Bußgeldkatalog zur Ahndung der illegalen Beseitigung von Abfällen Sachsen-Anhalts ermöglicht einen landesweit einheitlichen Rahmen, um illegale Beseitigung zu sanktionieren. Zum Schutz unserer Umwelt und zur Schonung endlicher Ressourcen müssen Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Verantwortung und die Pflicht trifft alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen. Weitere Informationen können dem Flyer (pdf 3 MB) entnommen werden.

Entsorgungsfachbetriebe – Efb (nur für Abfälle aus Gewerbebetrieben)

Hinweis: Zum Thema Abfälle aus privaten Haushaltungen informiert die BSR online . Nach § 56 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) sind Entsorgungsfachbetriebe abfallwirtschaftlich tätige Unternehmen, die bestimmte qualitative Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit des Betriebes, die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde des Betriebsinhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und des sonstigen Personals erfüllen und dies mit einer Prüfung durch anerkannte private Sachverständige bestätigen ließen (Zertifizierung). Die Zertifizierung kann entweder über den Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer Technischen Überwachungsorganisation erreicht werden oder über die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft. Die Zertifizierung kann mit einer jährlich erneut durchzuführenden Betriebsprüfung verlängert werden. Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe benötigen keine Transportgenehmigung und keine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte, soweit die Zertifizierung die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten des Einsammelns/Beförderns bzw. Vermittelns beinhaltet. Außerdem nimmt der zertifizierte Entsorgungsfachbetrieb am priviligierten Nachweisverfahren teil. Im Land Berlin werden bei der Durchführung von Baumaßnahmen der öffentlichen Hand für die Abfallentsorgungsaufgaben ausschließlich zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe beauftragt. Fachbetrieberegister Technische Überwachungsorganisationen (TÜO) und Entsorgergemeinschaften (EG) im Land Berlin Fachkundelehrgänge Zum 01.06.2017 ist die neue Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) in Kraft getreten. Abweichend davon trat § 28 EfbV am 01.06.2018 in Kraft. Gemäß § 28 Abs. 3 EfbV führen die Länder ein bundesweit einheitliches elektronisches Register über die zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe, welches ständig zu aktualisieren und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist. Fachbetrieberegister – eEFBV Dort kann nach folgenden Angaben recherchiert werden: Angaben zu Entsorgungsfachbetrieben Angaben zu gemäß AltfahrzeugV anerkannten Betrieben – Altfahrzeugverwertung Angaben zu Zertifizierungsorganisationen Recherchebereich Entsorgungsfachbetriebe Im Recherchebereich Entsorgungsfachbetriebe kann nach Informationen gesucht werden, die in den ausgestellten Zertifikaten der Entsorgungsfachbetriebe enthalten sind. Die Zertifikate können eingesehen und heruntergeladen werden. Das Fachbetrieberegister enthält ausschließlich Daten von zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben, für die ein Zertifikat nach dem 01.06.2018 durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft elektronisch über ein Zertifiziererportal an die zuständige Behörde übermittelt wurde. Die Vollständigkeit des Fachbetrieberegisters im Bereich Entsorgungsfachbetriebe ist damit erst nach etwa einjährigem Betrieb des Zertifiziererportals, also ab dem 01.06.2019 gegeben. Recherchebereich für Altfahrzeuge In diesem Zusammenhang wurde auch die Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge der Bundesländer (“GESA”) in das elektronische Entsorgungsfachbetriebeverfahren integriert. Die Veröffentlichung der Betriebsanerkennungen erfolgt nun nicht mehr über die Rechercheplattform der Internetseite altfahrzeugstelle.de, sondern über das neue deutlich komfortablere Fachbetrieberegister. Sie erreichen den Recherchebereich nach gemäß AltfahrzeugV anerkannten Betrieben im Fachbetrieberegister unter: Altfahrzeugverwertung . Da vor Inbetriebnahme des Fachbetrieberegisters alle der gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge der Länder bekannten aktuell gültigen Betriebsanerkennungen gemäß AltfahrzeugV in das Fachbetrieberegister überführt wurden, kann im Recherchebereich Altfahrzeugverwertung von einem vollständigen Datenbestand ausgegangen werden. Im Land Berlin ansässige Zertifizierungsorganisationen: Hinweise für Fachkundelehrgänge nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (§§ 4, 5 AbfAEV), der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (§ 9 EfbV) und der Abfallbeauftragtenverordnung (§ 9 AbfBeauftrV) Die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes verantwortlichen Personen (EfbV) und die für ein anzeige- und erlaubnispflichtiges Abfallunternehmen (Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen / AbfAEV) sowie Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte / AbfBeauftrV) sind verpflichtet, ihre entsprechende Fachkunde u.a. durch Teilnahme an behördlich anerkannten Lehrgängen ( Grundlehrgänge ) nachzuweisen. Nach Abschluss des Grundlehrganges müssen zur Aktualisierung des Wissensstandes regelmäßig Lehrgänge für die Aufrechterhaltung der Fachkunde ( Fortbildungslehrgänge ) absolviert werden. Verantwortliche Personen von Unternehmen erlaubnispflichtiger Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV) müssen mindestens alle drei Jahre einen Fortbildungslehrgang absolvieren. Verantwortliche Personen aus Betrieben mit einer Efb-Zertifizierung (EfbV) sowie Abfallbeauftragte (AbfBeauftrV) müssen mindestens alle zwei Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilnehmen. Die Lehrgänge haben bundeseinheitlichen Standard hinsichtlich der Lehrinhalte und des Zeitaufwandes zur Behandlung der einzelnen Themen. Die Fortbildungen beinhalten insbesondere die Vorschriften des Abfallrechts und sonstiger abfallrelevanter Umweltbereiche, Vorschriften des Straf- und Ordnungsrechts sowie des Haftungsrechts, die Vorschriften und Verfahren der abfallrechtlichen Nachweisführung, die abfallrechtlichen Regelungen zum innerdeutschen und grenzüberschreitenden Transport, Anforderungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe und die sich daraus ergebenden Vorteile, die Vorschriften des Gefahrstoffrechts und der Arbeitsschutzregelungen, von Abfällen ausgehende Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren sowie Maßnahmen zu deren Verhinderung oder Beseitigung sowie die Kreislaufwirtschaft und Entsorgungstechnik.

Rechtsvorschriften im Bereich Kreislaufwirtschaft

Landesrecht Bundesrecht Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin – KrW-/AbfG Bln) Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung – SoAbfEV) Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallgebührenordnung – SoAbfGebO) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Annahme bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) Verordnung über die Entsorgung von Problemabfällen aus Haushaltungen, Handel, Handwerk und Gewerbe (Problemabfallverordnung – ProbAbfV) Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen Verordnung über die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen Überlassungspflicht für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (ABl. S. 4277). Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Bekanntmachung vom 12. Januar 2006 (ABl. S. 278) Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan gefährliche Abfälle Fortschreibung vom 31.03.2019 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Siedlungsabfall Fortschreibung vom 15.05.2012 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Bauabfall Fortschreibung vom 03.09.2008 GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin ABl. = Amtsblatt für Berlin Merkblätter zur Entsorgung im Land Berlin Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Ansprechpartnerin: Sabine Dührkoop E-Mail: sabine.duehrkoop@senmvku.berlin.de Tel.: (030) 9025-2151 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Gesetz über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV) Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung – AbfKlärV) Verordnung zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsbußgeldverordnung – AbfVerbrBußV) Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholz-Verordnung – AltholzV) Altölverordnung – AltölV Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – AVV Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV) Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel – HKWAbfV Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung – VersatzV) Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) über die Verbringung von Abfällen – VVA

Elektronische Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft: (Teilvorhaben 1) Weiterentwicklung und Ausbau der elektronischen Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft auf Basis des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Formular_2AbfBeauftrV-Antrag.pdf

An die zuständige Behörde Antrag auf Gestattung oder Ausnahme nach den §§ 5 bis 7 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall – Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) 1. Verpflichteter für die Bestellung eines Abfallbeauftragten Firma (Name / Gesellschaftsform) Strasse und Hausnummer Postleitzahl und Ort Ansprechpartner im Unternehmen E-Mail Telefon Webseite 2. Antrag nach (bitte ankreuzen) 2.1 § 5 AbfBeauftrV - Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter 2.2 § 6 AbfBeauftrV - Abfallbeauftragter für Konzerne 2.3 § 7 AbfBeauftrV - Ausnahme von der Bestellpflicht 3. Pflicht zur Bestellung nach § 2 AbfBeauftrV Wir sind verpflichtet, einen Abfallbeauftragten nach folgender Regelung des § 2 AbfBeauftrV zu bestellen (bitte ankreuzen): (Hinweis: Sofern mehrere Kriterien zu einer Bestellpflicht führen, sind alle anzukreuzen.) 1 3.1 als Betreiber folgender Anlagen: aa) genehmigungsbedürftige Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen ab) genehmigungsbedürftige Anlagen nach Nummer 8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist b) Deponien bis zur endgültigen Stilllegung c) Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen d) Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang 1 der Abwasserverordnung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden 3.2 als Besitzer im Sinne § 27 KrWG (Besitzerpflichten nach Rücknahme): a) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 4 Abs. 1 VerpackV zurücknehmen b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Abs. 2 VerpackV zurücknehmen c) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 VerpackV zurücknehmen d) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Verkaufsverpackungen gemäß § 8 Abs. 1 der VerpackV zurücknehmen Tonnen e) Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 ElektroG zurücknehmen f) Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 ElektroG zurücknehmen g) Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie- Altbatterien gemäß § 8 BattG zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt h) Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 9 B attG zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt i) Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen 3.3. als Betreiber folgender Rücknahmesysteme: a) Systeme, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV zurücknehmen b) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Abs. 5 ElektroG zurücknehmen c) das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien gemäß § 6 BattG zurücknimmt d) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-Altbatterien gemäß § 7 BattG zurücknehmen e) Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen 2 4. Zu bestellender nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter nach § 5 AbfBeauftrV (Nr. 2.1) oder Abfallbeauftragter für den Konzern nach § 6 AbfBeauftrV (Nr. 2.2): Wir beabsichtigen als Verpflichteter nach Nr. 3 für unser Unternehmen/unseren Betrieb einen oder mehrere nicht betriebsangehörige(n) Abfallbeauftragte(n) nach Nr. 2.1 oder einen Abfallbeauftragten für den Konzern nach Nr. 2.2 zu bestellen (nicht Zutreffendes bitte streichen) und bitten um dessen Gestattung. Die Fachkunde sowie die Zuverlässigkeit der/des nachfolgend benannten Abfallbeauftragten sind gewährleistet. Die Fachkunde kann auf Verlangen durch Nachweise dokumentiert werden (Hinweis: Die zuständige Behörde kann für den Nachweis der Fachkunde des Abfallbeauftragten die Vorlage der in § 9 Abs. 3 AbfBeauftrV benannten Unterlagen verlangen. Der Nachweis der Fachkundelehrgänge gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 ist spätestens am 1.6.2019 zu erfüllen). Anrede ggf. Titel oder akad. Grad Vor- und Zuname Strasse und Hausnummer Postleitzahl und Ort Geburtsdatum E-Mail Telefon Wir versichern, die/den Abfallbeauftragte(n) stets in ihrer/seiner Funktion sowie bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Rechte und Pflichten als Abfallbeauftragte(r) nach § 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz zu unterstützen. Ebenso versichern wir, die Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit der/des unter Nr. 4 benannten Abfallbeauftragten regelmäßig zu überprüfen. 5. Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 7 AbfBeauftrV (Nr. 2.3): Wir beantragen als Verpflichteter nach Nr. 3 von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten gemäß § 7 AbfBeauftrV befreit zu werden. 5.1 Größe der Anlage, des Rücknahmesystems oder der Rücknahmestelle: 3

Vollzugshinweise_AbfBeauftrV.pdf

Stand: 10.08.2017 Betriebsbeauftragte für Abfall - Hinweise für den Vollzug Land Sachsen-Anhalt Am 1. Juni 2017 trat die „Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ (BGBl. I, S. 2770) in Kraft. Kernstücke sind die neue Entsorgungsfachbetrie- beverordnung (EfbV) in Artikel 1 und die neue Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) in Artikel 2. Durch Artikel 2 wird die bisherige AbfBeauftrV in vielen Punkten neu gefasst und ergänzt. So wird z.B. in § 2 AbfBeauftrV die grundsätzliche und eher allgemein gehaltene Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten aus § 59 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) kon- kretisiert. Auch die notwendigen Anforderungen an die Abfallbeauftragten, nämlich Zuverlässigkeit (§ 8 AbfBeauftrV) und Fachkunde (§ 9 AbfBeauftrV) werden in Anlehnung an die entsprechenden Anforderungen in der EfbV präzisiert. Aus aktuellem Anlass werden hiermit, auch mit Bezug auf die Beschlüsse des Ausschusses für Abfallrecht (ARA) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) aus der 112. Sit- zung am 20./21. Juni 2017, Hinweise zum Vollzug der AbfBeauftrV, insbesondere mit Blick auf die Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten (§ 7), die Alternativen zur Bestellung eines Abfallbeauftragten (§§ 4 bis 6) und die Anforderungen an Abfallbeauftragte (§§ 8 und 9) gegeben. Für Anträge nach §§ 5 bis 6 AbfBeauftrV (Nr. II) und § 7 AbfBeauftrV (Nr. III) kann das beige- fügte Formblatt verwendet werden (siehe „Formular_AbfBeauftrV“). I. Kreis der Bestellpflichtigen Gemäß § 2 AbfBeauftrV haben einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten grundsätzlich zu bestellen: 1) Betreiber folgender Anlagen: a) Anlagen nach 4. BlmSchV: aa) Nr. 1 bis 7 sowie Nr. 9 und 10 soweit mehr als 100 t gefährliche Abfälle (gA) oder mehr als 2.000 t nicht gefährliche Abfälle (ngA) pro Kalenderjahr anfallen bb) Nr. 8, für die in Spalte C die Verfahrensart G vorgesehen ist Vollzugshinweise AbfBeauftrV b) Deponien bis zur endgültigen Stilllegung c) Krankenhäuser und Kliniken, wenn mehr als 2 t gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr anfallen d) Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gem. Anhang 1 der Abwasser- verordnung, soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden. 2) Folgende Besitzer im Sinne § 27 KrWG (Besitzerpflichten nach Rücknahme): a) Hersteller und Vertreiber, die > 100 t/Jahr Transportverpackungen zurücknehmen, b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen gem. § 6 Abs. 2 VerpackV zu- rücknehmen, wenn die beauftragten Dritten keinen eigenen Abfallbeauftragten be- stellt haben, c) Hersteller und Vertreiber, die > 100 t/Jahr Verkaufsverpackungen gem. § 7 Abs.1 oder Abs. 2 VerpackV zurücknehmen, d) Hersteller und Vertreiber, die > 2 t/Jahr Verkaufsverpackungen gem. § 8 Abs. 1 Ver- packV zurücknehmen, e) Hersteller, die Elektro-/Elektronikaltgeräte gem. § 19 ElektroG zurücknehmen, wenn die beauftragten Dritten keinen eigenen Abfallbeauftragten bestellt haben, f) Vertreiber, die Elektro-/Elektronikaltgeräte gern. § 17 ElektroG zurücknehmen, g) Hersteller von Fahrzeug- u. Industriebatterien, die diese gem. § 8 des Batteriegeset- zes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen Rücknahmesystem mit eigenem Abfallbeauftragten angeschlossen, h) Vertreiber von Fahrzeug- u. Industriebatterien, die diese gem. § 9 des Batteriegeset- zes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen Rücknahmesystem mit eigenem Abfallbeauftragten angeschlossen, i) Hersteller und Vertreiber, die >2 t gefährliche Abfälle oder > 100 t nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen. 3) Betreiber folgender Rücknahmesysteme: a) Systeme, die Verkaufsverpackungen gem. § 6 Abs. 3 VerpackV zurücknehmen, b) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro-/Elektronikaltgeräte zurücknehmen, c) das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien gem. § 6 des Batterie- gesetzes zurücknimmt, d) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-Altbatterien gem. § 7 des Batterie- gesetzes zurücknehmen. 2 Vollzugshinweise AbfBeauftrV Für Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen gilt, dass  herstellereigene Systeme für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie- Altbatterien grundsätzlich unter den Begriff eines freiwilligen Rücknahmesystems im Sinn von § 2 Nr. 2 Buchst. h) der AbfBeauftrV fallen und dass deshalb  die Bestellung eines Abfallbeauftragten wegen der Rücknahme von Batterien nach § 8 BattG für einen Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien zurücknehmenden einzel- nen Vertreiber (z.B. einen Kfz-Betrieb) dann nicht erforderlich ist, wenn er sich einem freiwilligen Rücknahmesystem der Hersteller angeschlossen hat und wenn dieses System über einen Abfallbeauftragten verfügt. Die Einhaltung der Bestellpflichten ist im Rahmen der allgemeinen Überwachung nach § 47 KrWG von der jeweils zuständigen Behörde zu prüfen. Die zuständige Behörde soll in diesem Rahmen insbesondere erstmals Verpflichtete auf die geänderte Rechtslage und die hieraus resultierenden Verpflichtungen hinweisen. Sofern erforderlich soll die zuständige Behörde unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen die notwendigen Anord- nungen nach § 62 KrWG treffen, damit die Unternehmen ihrer grundsätzlichen Bestellpflicht nachkommen. II. Erleichterungen zur grundsätzlichen Bestellpflicht eines betriebsangehörigen Beauf- tragten Hinsichtlich der grundsätzlichen Notwendigkeit der Bestellung eines betriebsangehörigen Beauftragten sieht die Verordnung folgende Erleichterungen vor:  Ein Betreiber mehrerer Anlagen oder Rücknahmestellen, die einzeln betrachtet je- weils zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet wären, kann nach § 4 Abf- BeauftrV einen gemeinsamen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten bestellen. Vo- raussetzung hierfür ist die uneingeschränkte Erfüllung der Aufgaben des Beauftrag- ten (§ 60 Abs. 1 und 2 KrWG). Die Entscheidung obliegt zunächst allein dem Betrei- ber und ist im Rahmen der behördlichen Überwachung zu überprüfen. Sofern ein be- stellter, gemeinsamer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter die Voraussetzung nicht erfüllt, soll die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen nach § 62 KrWG treffen.  Externe Personen können auf Antrag des verpflichteten Unternehmens nach § 5 Ab- fBeauftrV von der zuständigen Behörde als Abfallbeauftragte gestattet werden. Vo- raussetzung hierfür ist ebenfalls die uneingeschränkte Erfüllung der Aufgaben des Beauftragten (§ 60 Abs. 1 und 2 KrWG).  Betreiber von Anlagen oder Rücknahmestellen, die unter einer einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens (Konzern) zusammengefasst sind, können nach 3

Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I. Seite 2789), die durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2234) geändert worden ist. Der Abfallbeauftragte ist ein wichtiges und bewährtes Instrument der betrieblichen Selbstüberwachung. Die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall legt die rechtlichen Grundlagen für die Bestellung von Abfallbeauftragten sowie für deren erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde fest. Mit der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 7. Dezember 2016 wurden im Nachgang zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 5. Dezember 2013 weitere notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vorgenommen. Ein zentrales Element dieser Verordnung ist die Abfallbeauftragtenverordnung. Die neue Abfallbeauftragtenverordnung, die am 1. Juni 2017 in Kraft trat, verfolgt das Ziel, die bestehende Regelung aus dem Jahr 1977 an den technischen Fortschritt anzupassen und die Institution des Abfallbeauftragten als bewährtes Instrument der betrieblichen Selbstüberwachung vor dem Hintergrund der gewachsenen Anforderungen des im Jahr 2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes neu zu fundieren und auszubauen. Ansatzpunkt hierfür ist zum einen die Neubestimmung der zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichteten Anlagen. Als die bestehende Regelung geschaffen wurde, zielte die Abfallbewirtschaftung noch auf die Beseitigung entstandener Abfälle; bei den dort bestimmten Anlagen handelt es sich daher überwiegend um Abfallbeseitigungsanlagen. Aufgrund der zwischenzeitlichen Fortentwicklung der Abfallwirtschaft zur Kreislaufwirtschaft, insbesondere durch die Normierung des Vorrangs der Verwertung von Abfällen vor der Beseitigung sowie der neuen, noch stärker auf die Vermeidung von Abfällen ausgerichteten fünfstufigen Abfallhierarchie, hat sich der Anlagenbestand mit Blick auf die Verwertung von Abfällen erheblich erweitert. Zusätzlich werden neben klassischen Abfallbehandlungs- und entsorgungsanlagen auch bestimmte abfallwirtschaftlich relevante Produktionsanlagen (vergleiche die Nummern eins bis sieben und zehn des Anhangs zur 4. BImSchV) stärker in die Bestellungspflicht einbezogen. Neben den immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen werden wie bisher auch Deponien und Krankenhäuser, nun aber auch Abwasserbehandlungsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen adressiert. Darüber hinaus wird in der Verordnung neben den Anlagen auch der Kreis der "Besitzer im Sinne des Paragraf 27 KrWG" sowie der "Betreiber von Rücknahmesystemen", die einen Abfallbeauftragten zu bestellen haben, konkretisiert. Die unter diese Begrifflichkeit fallenden "Hersteller und Vertreiber, die Abfälle aufgrund einer Verordnung nach Paragraf 25 KrWG oder freiwillig zurücknehmen", und die von ihnen eingesetzten "Systeme" erlangen zwar nicht notwendig unmittelbaren Besitz an den Abfällen, haben jedoch einen erheblichen Steuerungseinfluss auf die Bewirtschaftung der zurückgenommenen Abfälle. Schließlich werden mit der neuen Verordnung erstmals auch die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die Fachkunde von Abfallbeauftragten konkretisiert, um so einen materiellen Qualitätsstandard einzuführen. Hierdurch wird nicht nur eine bisher vorhandene Regelungslücke geschlossen, sondern gleichzeitig auch der Vollzug durch klare rechtliche Vorgaben vereinfacht. Weitere Regelungen, wie das formelle Verfahren zur Bestellung eines Abfallbeauftragten sowie dessen Rechte und Pflichten, werden über den Verweis in Paragraf 60 Absatz 3 Satz 1 KrWG durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz normiert. Hinweis: Die PDF-Dokumente sowie die Textversionen sind ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland). Abfallrecht in Deutschland

Abfallrecht

<p> Europäisches Abfallrecht <ul><li>Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0904&amp;from=DE">2019/904/EU</a>&nbsp;des Euorpäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt</li><li>Richtlinie <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:312:0003:0030:DE:PDF">2008/98/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie)</li><li>Verordnung Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen</li><li>Richtlinie<a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2000L0053:20050701:DE:PDF"> 2000/53/EG</a><a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02000L0053-20130611&amp;qid=1411716657379&amp;from=DE"></a>des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge</li><li>Richtlinie&nbsp;<a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:197:0038:0071:DE:PDF">2012/19/EU</a> des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE)</li><li>Richtlinie&nbsp;<a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:174:0088:0110:DE:PDF">2011/65/EU</a> des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(RoHS)</li><li>Richtlinie <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2006L0066:20060926:DE:PDF">2006/66/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Ratesüber Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren</li><li>Richtlinie <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:037:0010:0012:DE:PDF">2013/2/EU</a>&nbsp;der Komission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle</li><li>Richtlinie&nbsp; <a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31994L0062&amp;from=DE">(94/62/EG)</a> des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle</li><li>Richtlinie <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1999:182:0001:0019:DE:PDF">1999/31/EG</a> des Rates über Abfalldeponien</li></ul> Bundesrecht Gesetze:<ul><li>Verpackungsgesetz (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/index.html">VerpackG</a>)</li><li>Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/krwg/">Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG</a>)</li><li>Abfallverbringungsgesetz (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/abfverbrg_2007/index.html">AbfVerbrG</a>)</li><li>Elektro- und Elektronikgerätegesetz (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/">ElektroG</a>)</li><li>Batteriegesetz (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/battg/index.html">BattG</a>)</li></ul>Rechtsverordnungen, Richtlinien und technische Anleitungen:<ul><li>Verordnung über Altöl&nbsp;(Altölverordnung - <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/alt_lv/index.html">AltölV</a>)</li><li>Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung - <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/abfbeauftrv_2017/BJNR278900016.html">AbfBeauftrV</a>)</li><li>Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/">DepV</a>)</li><li>Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/altholzv/index.html">AltholzV</a>)</li><li>Verordnung über die Bewirtschaftung&nbsp;von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen&nbsp;(Gewerbeabfallverordnung - <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gewabfv_2017/index.html">GewAbfV</a>)</li><li>Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/avv/index.html">AVV</a>)</li><li>Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/nachwv_2007/index.html">NachwV</a>)</li><li>&nbsp;Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/abfaev/">AbfAEV</a>)</li><li>Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/efbv_2017/index.html">EfbV</a>)</li><li>Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/altautov/index.html">AltfahrzeugV</a>)</li><li>Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung -&nbsp;<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/abfkl_rv_2017/index.html">AbfKlärV</a>)</li><li>Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bioabfv/index.html">BioAbfV</a></li></ul> Landesrecht Rheinland-Pfalz Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)<p>Vom 22. November 2013 (GVBl. 2013, 459), in Kraft getreten am 01.01.2014</p><p><a href="http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1bjs/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=jlr-KrWGRPpELS&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=4&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=X&amp;paramfromHL=true#focuspointhttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1bjs/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=jlr-KrWGRPpELS&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=4&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=X&amp;paramfromHL=true#focuspointhttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1bjs/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=jlr-KrWGRPpELS&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=4&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=X&amp;paramfromHL=true#focuspointhttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1bjs/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=jlr-KrWGRPpELS&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=4&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=X&amp;paramfromHL=true#focuspoint">Landeskreislaufwirtschaftsgesetz</a><br> &nbsp;</p>Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen (BinSchAbfÜbkAG RP)<p>Vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2018, 469), in Kraft getreten am 28.12.2018</p><p><a href="https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-BinSchAbf%C3%9CbkAGRPrahmen">Landesausführungsgesetz zum Binnenschiffahrt-Abfallübereinkommen</a></p><p>&nbsp;</p>Rechtsverordnungen<ul><li>Landesverordnung über <a href="http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=jlr-KrW_AbfG%C2%A7%C2%A723fZustVRPrahmen&amp;doc.part=X&amp;doc.price=0.0">Zuständigkeiten für die Überwachung der Produktverantwortung</a> vom 12.10.1999 (GVBl. S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2018&nbsp;(GVBl. S. 469)</li><li>Landesverordnung über die <a href="http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/10cm/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=D5BA8891540BBBAAE98AEA4A1834D315.jp24?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=jlr-PflAbfVRPrahmen&amp;doc.part=X&amp;doc.price=0.0#jlr-PflAbfVRPrahmen">Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen</a> vom 4.7.1974 (GVBl. S. 299, 344) zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.2015&nbsp;(GVBl. S. 283, 294)</li><li><a href="http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/qyf/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=jlr-SAbfZStKostVRP2002rahmen&amp;documentnumber=2&amp;numberofresults=5&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=X&amp;paramfromHL=true#focuspoint">Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle</a> vom 27.05.2002 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung&nbsp;vom 29.12.2017&nbsp;(GVBl. 2018 S. 17)</li><li><a href="http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/r29/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=jlr-SAbfZStVRPrahmen&amp;documentnumber=5&amp;numberofresults=5&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=X&amp;paramfromHL=true#focuspoint">Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle</a> vom 03.08.2000, zuletzt geändert durch Verordnung&nbsp;vom 29.12.2017&nbsp;(GVBl. 2018 S. 16)</li></ul><p>(<a href="http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/h05/page/bsrlpprod.psml/js_peid/Suchportlet1/media-type/html?formhaschangedvalue=yes&amp;eventSubmit_doSearch=suchen&amp;action=portlets.jw.MainAction&amp;deletemask=no&amp;wt_form=1&amp;form=bsstdFastSearch&amp;desc=all&amp;query=abfallwirtschaft&amp;standardsuche=suchen">Link zum Landesrecht</a>)</p><br> Verwaltungsvorschriften zum Kreislaufwirtschaftsrecht<ul><li>Förderung von Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes (Förderungsgrundsätze - Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz), Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für&nbsp;Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung vom 1. Dezember 2015 (MinBl. S. 362)</li><li>Förderung von Betriebsberatungen zur Erhöhung der Ressourceneffizienz, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität vom 07. März 2023 (MinBl. S. 38)</li></ul> Zuständigkeiten in der Abfallwirtschaft <p>Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige <strong>Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität</strong>.</p><p>Obere Abfallbehörde sind die <strong>Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd</strong>. Die obere Abfallbehörde ist für den Vollzug des Abfallrechts zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.</p><p>Untere Abfallbehörde sind die <strong>Kreisverwaltungen</strong>, in kreisfreien Städten die <strong>Stadtverwaltungen</strong>.</p><p>Das <strong>Landesamt für Umwelt</strong> wirkt als Fachbehörde mit und bildet das Kompetenzzentrum für Stoffstrommanagement.<br> &nbsp;<br> Die <strong>Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz</strong> (SAM) ist zentraler Ansprechpartner aller Erzeuger und Entsorger von Sonderabfällen in Rheinland-Pfalz. Unter Fachaufsicht des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität organisiert sie die Sonderabfallentsorgung, prüft die Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen und kontrolliert grenzüberschreitende Abfallverbringungen.</p><p>Die Landkreise und kreisfreien Städte sind <strong>öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger</strong> (örE) für die Abfälle aus Haushaltungen und für Beseitigungsabfälle. Sie erfüllen ihre Entsorgungsaufgaben in kommunaler Selbstverwaltung. Sie sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben miteinander und mit privaten Dritten kooperieren.</p> Rundschreiben DatumBezeichnungDokumente16.10.2025Rundschreiben zur Einführung der LAGA Information „Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung - Version 3“<p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfallrecht/Rundschreiben_LAGA_Fragen_und_Antworten_zur_ErsatzbaustoffV_FAQ_Version_3_.pdf">Rundschreiben</a></p><p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfallrecht/LAGA_Information_Fragen_und_Antworten_zur_Ersatzbaustoffverordnung_Version_3.pdf">LAGA Information (Stand Mai 2025) „Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung - Version 3“</a></p>26.08.2025Rundschreiben zur Einführung des LAGA-Papiers „Umgang mit PFAS-haltigen Abfällen aus Feuerwehrtanks, Feuerlöschern und Sprinkleranlagen“<p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfallrecht/Rundschreiben_LAGA_PFAS-Papier_Feuerwehrabfaelle.pdf">Rundschreiben</a></p><p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfallrecht/umgang-mit-pfas-haltigen-abfaellen-aus-feuerwehrtanks_-feuerloeschern-_1755505059__Kopie_.pdf">LAGA Mitteilung (Stand Mai 2025) Umgang mit PFAS-haltigen Abfällen aus Feuerwehrtanks, Feuerlöschern und Sprinkleranlagen</a></p>28.07.2025Korrigierte Fassung: Rundschreiben Abgrenzung gefährlicher - nicht gefährlicher Boden bzw. mineralischer Bauabfall<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfallrecht/20250728_MKUEM___LfU__SGDn__SAM__Korrigierte_Fassung__Rundschreiben_Abgrenzung_gefaehrlicher_-_nicht_gefaehrlicher_Boden_und_mineralischer_Abfall.pdf">Rundschreiben</a>11.04.2025Rundschreiben zur Einführung der Vollzugshilfe zur Umsetzung der abfallrechtlichen Vorgaben der EU-POP-Verordnung – LAGA Mitteilung M 41 (Stand Februar 2024)<p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfallrecht/20250411_Rundschreiben_Einfuehrung_LAGA_M_41.pdf">Rundschreiben</a></p><p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfallrecht/20240506-endversion-zur-veroeffentlichung-vh-eu-pop-vo_2_1714989094.pdf">LAGA Mitteilung M 41 (Stand Februar 2024)</a></p>08.04.2025Anforderungen an das Ende der Abfalleigenschaft von mineralischen Ersatzbaustoffen gemäß § 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfallrecht/20250408_MKUEM_Rundschreiben_ueber_das_Abfallende.pdf">Rundschreiben</a>01.04.2025Vollzug der Deponieverordnung (DepV): Rundschreiben zur Einführung des Formblattes zur grundlegenden Charakterisierung von Abfällen nach § 8 Abs. 1 DepV inkl. Dokumentation der Verwertungsprüfung<p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfallrecht/20250401_Vollzug_der_DepV-_Rundschreiben_zur_Einfuehrung_des_Formblattes_zur_grundlegenden_Charakterisierung__gC__von_Abfaellen.pdf">Rundschreiben</a></p><p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfallrecht/2025-03-21_Formblaetter_Verwertungspruefung_und_Grundlegende_Charakterisierung_final.pdf">Formblätter zur grundlegenden Charakterisierung von Abfällen nach § 8 Abs. 1 DepV inkl. Dokumentation der Verwertungsprüfung</a></p>03.03.2025Umsetzung der Getrenntsammlungspflicht von Textilabfällen nach § 20 KrWG für die örE<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfallrecht/Rundschreiben_Getrenntsammlungspflicht_Textilabfaelle_oerE_ab_01.01.2025.pdf">Umsetzung der Getrenntsammlungspflicht von Textilabfällen nach § 20 KrWG für die örE</a>11.02.2025Hilfestellung zur Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfallrecht/Hilfestellungen_zur_Einfuehrung_einer_kommunalen_Verpackungssteuer_auf_Grundlage_des_Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses_vom_27._November_2024_zur_Tuebinger_Ver.pdf">Hilfestellung zur Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer</a>22.04.2024Vorläufige Vollzugshilfe zur Umsetzung der ErsatzbaustoffV in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfallrecht/20240422_MKUEM_an_SGDn_AwSV-Zwischenlagerung_von_Recyclingbaustoffen.pdf">Vorläufige Vollzugshilfe Einstufung feste Gemische als nicht wassergefährdend (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 AwSV)</a>11.12.2023<p>Achtung! Ersetzt durch Rundschreiben vom 08.04.2025.</p><p>Anforderungen zum Ende der Abfalleigenschaft von mineralischen Ersatzbaustoffen gemäß § 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nach Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)</p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfallrecht/20231211_MKUEM__Rundschreiben__Ende_der_Abfalleigenschaft_Boden_Bauschutt.pdf">Anforderungen zum Ende der Abfalleigenschaft von mineralischen Ersatzbaustoffen</a>28.11.2023Positionspapier MWVLW-MKUEM: Zukünftige Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch in Rheinland-Pfalz<p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfallrecht/20231128_Anschreiben_Positionspapier_des_MKUEM_und_MWVLW__Zukuenftige_Entsorgung_von_teerhaltigem_Strassenaufbruch_in_Rheinland-Pfalz.pdf">Anschreiben Positionspapier des MWVLW und MKUEM</a></p><p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfallrecht/20230808_MKUEM_-_MWVLW_-_Positionspapier_teerhaltiger_Strassenaufbruch_08.08.2023_inklusive_Hintergrundpapiere_1-3.pdf">Positionspapier des MWVLW und MKUEM</a></p>23.10.2023LAGA Information „Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung - Version 2“<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfallrecht/Rundschreiben__LAGA_Fragen_und_Antworten_zur_Ersatzbaustoffverordnung__ErsatzbaustoffV__Version_2.pdf">Rundschreiben&nbsp;LAGA Information „Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung - Version 2“</a>16.10.2023LAGA-Mitteilung 39 - Vollzugshilfe zur Umsetzung der Klärschlammverordnung<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/Rundschreiben_Mitteilung_der_Bund-_Laenderarbeitsgemeinschaft_Abfall__LAGA__39_.pdf">Schreiben des Klimaschutzministeriums vom 16.10.2023</a>13.09.2023Einstufung von Lithiumbatterien und -akkumulatoren nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfall/Rundschreiben/Rundschreiben_Li-Batterien_13.09.2023.pdf">Rundschreiben Li-Batterien vom 13.09.2023</a>07.09.2023Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur getrennten Sammlung von Textilabfällen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfallrecht/Rundschreiben_Alttextilien.pdf">Rundschreiben Alttextilien vom 07.09.2023</a>09.08.2023Zuständigkeiten im Rahmen der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) in Rheinland-Pfalz<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfallrecht/Rundschreiben_Zustaendigkeitsregelungen_Ersatzbaustoffverordnung_09.08.2023.pdf">Rundschreiben Zuständigkeitsregelungen EBV</a>01.05.2023Merkblatt über die Verwertung von Grüngut über Sammelstellen nach den Vorgaben der Bioabfallverordnung<br><br>Hintergrundpapier über die Verwertung von Grüngut<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfall/Rundschreiben/Mai_2023_-_Merkblatt_ueber_die_Verwertung_von_Gruengut_ueber_Sammelstellen_2023.pdf">Merkblatt 2023</a><br><br><br><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfall/Rundschreiben/Mai_2023_-_Hintergrundpapier_ueber_die_Verwertung_von_Gruengut_ueber_Sammelstellen_2023.pdf">Hintergrundpapier&nbsp;2023</a>26.01.2023Richtlinie zur Analyse von Restabfall in Rheinland-Pfalz nach dem<br>Stand der Technik 2022<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfall/Rundschreiben/SortierrichtlinieRestabfall.pdf">Sortierrichtlinie-RP</a>25.01.2023In-Kraft-Treten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) zum 01.08.2023 Übergangsregelungen vom 01.01.2023 bis zum 01.08.2023 für Rheinland-Pfalz<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/E-Brief_-_Ersatzbaustoffverordnung__ErsatzbaustoffV__UEbergangsregelungen....pdf">Schreiben des Klimaschutzministeriums vom 25.01.2023</a>06.08.2020Ende der Abfalleigenschaft von mineralischen Ersatzbaustoffen nach § 5 KrWG<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/Rundschreiben__Ende_der_Abfalleigenschaft_von_mineralischen_Ersatzbaustoffen_nach____5_KrWG_.pdf">Schreiben des Umweltministeriums vom 14.02.2020</a>14.01.2020Getrennte Erfassung von Bioabfällen<br>(Dieses Rundschreiben nimmt inhaltlich das in gleicher Sache ergangene Rundschreiben vom 11. November i.d.F. vom 4. Dezember 2014 auf und erweitert es durch weitere Hinweise. Das frühere Rundschreiben ist damit erledigt.)<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/2020_01_14_Rundschreiben__Getrennte_Erfassung_von_Bioabfaellen.pdf">Merkblatt des Umweltministeriums vom 14.01.2020</a>16.07.2019Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/190716_Technische_Hinweise_zur_Einstufung_von_Abfaellen.pdf">Schreiben des Umweltministeriums vom 16.07.2019</a>22.01.2019Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen und&nbsp;Änderungen im Landeskreislaufwirtschaftsrecht<p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/190122_CDNI_Schreiben_Landesausfuehrungsgesetz_zum_Binnenschifffahrt_Abfalluebereinkommen_AEnderungen_im_Landeskr.pdf">Schreiben des Umweltministeriums vom 13.12.2018</a></p><p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/190122_CDNI_Begriffsbestimmungen.pdf">CDNI-Begriffsbestimmungen</a></p>07.07.2017Vollzug der neuen Abfallbeauftragtenverordnung<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/171108_Vollzug_neue_AbfBeauftrV_20170707.pdf">Schreiben des Umweltministeriums vom 07.07.2017</a>17.12.2015Änderung des § 12 Abs. 5 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/AEnderung____12_Abs._5_LKrwG.PDF">Gesetzesentwurf der Landesregierung</a>Juni 2015Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 23<br>„Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/LAGA-Asbestmerkblatt_2015.pdf">LAGA-Asbestmerkblatt 2015</a>23.07.2015Asbest, Vorsicht Gesundheitsgefahr<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/Infoblatt_Asbest_-_Vorsicht_Gesundheitsgefahr.pdf">Infoblatt Asbest - LKA 2015</a>04.12.2014Getrennte Kompostierung von Bioabfällen und Eigenkompostierung<br>(Dieses Rundschreiben wurde durch das Rundschreiben vom 14.01.2020 ersetzt.)<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/Rundschreiben_Bioabfaeller_und_Eigenkompostierung.pdf">Rundschreiben Bioabfälle und Eigenkompostierung</a>23.01.2014<p>Für die Verwaltungspraxis der Immissionsschutz- behörden des Landes Rheinland-Pfalz bei der Auferlegung von Sicherheitsleistungen zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfallentsorgungsanlagen</p><p>&nbsp;</p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/Leitfaden_Sicherheitsleistungen.pdf">Leitfaden Sicherheitsleistungen</a>07.01.2014<p>Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (2012); vom MWVLW mit Rundschreiben vom 07.01.2014 zur Vollzugsorientierung eingeführt.</p><p>&nbsp;</p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/bioabfv_hinweise_bf-2.pdf">Vollzungshinweise zur novellierten Bioabfallverordnung</a>22.11.2013<p>Hinweise zum Landeskreislaufwirtschaftsgesetz</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/Hinweise_fuer_oerE.pdf">Hinweis für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger</a>&nbsp;</p><p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/Hinweise_zum_Landeskreislaufwirtschaftsgesetz.pdf">Hinweis für Vollzugsbehörden</a></p>04.02.2011<p>Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Elektro- und Elektronikschrott</p><p>&nbsp;</p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/Rundschreiben_ElektroG.pdf">Rundschreiben ElektroG</a>25.02.2010LUWG-Checkliste Probenahme vom 11.12.2009<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/E-Mail_v._25.02.2010.pdf">E-Mail vom 25.02.2010</a><br><br><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/LUWG-Checkliste_Probenahme_vom_11.12.2009.pdf">LUWG-Checkliste Probenahme vom 11.12.2009</a>12.10.2009Schreiben zum Vollzug der Abfallverzeichnisverordnung Belasteter Boden und Bauschutt (ersetzt das Schreiben vom 12.12.2006)<p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/MUFV-Schreiben_vom_12.10.2009.pdf">MUFV-Schreiben vom 12.10.2009</a></p><p>&nbsp;</p><p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/LUWG-Entscheidungshilfe_vom_12.10.2009.pdf">LUWG-Entscheidungshilfe vom 12.10.2009</a></p><p>&nbsp;</p>01.04.2008<p>LUWG "Handbuch Entsorgungsplanung für den kommunalen Tief- und Straßenbau in Rheinland-Pfalz", Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz - LUWG, Arbeitskreis Straßenbauabfälle Rheinland-Pfalz</p><p>&nbsp;</p>veraltet04.02.2008<p>Neue rechtliche Entwicklungen im Bereich der Produktverantwortung und Vollzugshinweise</p><p>&nbsp;</p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/Rundschreiben_PV.pdf">Rundschreiben PV</a>01.05.2007<p>"Leitfaden für den Umgang mit Boden und ungebundenen/gebundenen Straßenbaustoffen hinsichtlich Verwertung oder Beseitigung" Leitfaden für den Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz, 2. Auflage</p><p>&nbsp;</p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/Leitfaden_Boden_und_Strassenbaustoffe__2._Auflage_.pdf">Leitfaden Boden&nbsp;und Straßenbaustoffe (2.&nbsp; Auflage)</a>05.02.2007<p>MUFV-Schreiben zur Entsorgung von Weinbergspfählen</p><p>&nbsp;</p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/MUFV-Schreiben_Weinbergspfaehle.pdf">MUFV-Schreiben Weinbergspfähle</a>26.01.2007<p>Europäisches Abfallverzeichnis nach AVV vom 10.12.2001</p><p>&nbsp;</p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/Europaeisches_Abfallverzeichnis_nach_AVV_vom_10.12.2001.pdf">Info_EAK_2007 (Stand: 15.07.2006)</a>08.01.2007<p>"LUWG-Merkblatt: Gleisschotter" (Aktualisiert am 10.05.2007)eingeführt mit MUFV-Schreiben vom 22.1.2007</p><p>&nbsp;</p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/Merkblatt_Gleisschotter__vom_08.01.2007__aktualisiert_am_10.05.2007.pdf">Merkblatt Gleisschotter (vom 08.01.2007, aktualisiert am 10.05.2007)</a>01.11.2006<p>"Leitfaden für die Behandlung von Ausbauasphalt und Straßenaufbruch mit teer-/pechtypischen Bestandteilen" Leitfaden für den Geschäftsbereich des Landesbetriebes Straßen und Verkehr (LSV), 2. Auflage, aktualisiert im August 2008Hinweis: Gemäß Schreiben vom 12.12.2006 wurde der Wert für die Unterscheidung gefährlicher / nicht gefährlicher Abfall für PAK von 20 auf 30 mg/kg angehoben.</p><p>&nbsp;</p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/Leitfaden_Ausbauasphalt_und_Strassenaufbruch_mit_teer......_Bestandteilen__2.Auflage_.pdf">Leitfaden Ausbauasphalt und Straßenaufbruch mit teer-/pechtypischen Bestandteilen (2. Auflage)</a>18.07.2006<p>MUFV-Schreiben zur Einführung der Leitlinie "Stabilisierung von Abfällen zur Verwertung auf Deponien über Tage" des LUWG vom 02.06.2006</p><p>&nbsp;</p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/MUFV-Schreiben_vom_18.07.06_und_Leitlinie_des_LUWG_vom_22.06.06.pdf">MUFV-Schreiben vom 18.07.06&nbsp;und Leitlinie des LUWG vom 02.06.06 "Stabilisierung von Abfällen zur Verwertung auf Deponien über Tage"</a>16.02.2006<p>Informationsschreiben zur Entsorgung von teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch und Hinweis auf das "Merkblatt zur Verwertung von pechhaltigem Straßenaufbruch in Verkehrsflächen außerhalb des Geschäftsbereiches des Landesbetriebes Straßen und Verkehr"</p><p>&nbsp;</p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/Schreiben_vom_16.02.2006.pdf">Schreiben vom 16.02.2006</a><br><br><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/20060216_Merkblatt_Strassenaufbruc.pdf">Merkblatt Straßenaufbruch</a>14.02.2006 und 07.02.2006<p>Entscheidungsgrundlage und Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Nr. 5 des Anhangs der AltfahrzeugV</p><p>&nbsp;</p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/Rundschreiben_AltfahrzeugV.pdf">Rundschreiben AltfahrzeugV 2/3</a>22.11.2005<p>Vollzug des ElektroG hinsichtlich der Registrierungspflicht der Hersteller für die Zeit bis zum 31.12.2005</p><p>&nbsp;</p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/ElektroG-Registrierungspflicht.pdf">ElektroG - Regiestrierungspflicht</a>09.11.2005<p>Vollzug der Altfahrzeugverordnung - Anforderungen an die Demontage von Altfahrzeugen und die Vewertung von ausgebauten Teilen mit Blick auf die Erreichung der Verwertungsquoten ab dem 01.01.2006</p><p>&nbsp;</p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/Rundschreiben_AltfahrzeugV1.pdf">Rundschreiben_AltfahrzeugV 1</a>14.04.2005<p>Wesentliche Inhalte und das stufenweise Wirksamwerden des neuen "Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten"</p><p>&nbsp;</p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/Elektro-_und_Elektronikgesetz.pdf">Elektro- und Elektronikgesetz - ElektroG</a>13.12.2004<p>Einstufung der Abfalleigenschaft von Altfahrzeugen</p><p>&nbsp;</p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/AltfzV_Abfalleigenschaft.pdf">AltfzV_Abfalleigenschaft</a>13.11.2002<p>Rundschreiben über die Verordnung über die Entsorgung von Altholz vom 13.11.2002</p><p>&nbsp;</p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfall/Rundschreiben/20021113_MUF_Schreiben_Altholz.pdf">Rundschreiben Altholz</a>30.09.2002<p>Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen vom 21. Juni 2002</p><p>&nbsp;</p><a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Abfall/Rundschreiben/20020930_MUF-Schreiben_AltfahrzeugGesetz.pdf">Rundschreiben_Altfahrzeug-Gesetz</a>30.08.2002Entsorgung von Brandschutt<a href="https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Abfall_und_Boden/Kreislaufwirtschaft__Produktionsintegrierter_Umweltschutz__Produktverantwortung/Recht/Downloads/Info_Brandschutt.pdf">Info_Brandschutt.pdf</a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>

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