Indikatoren für ein quantitatives und qualitatives Monitoring werden sowohl für einzelne Maßnahmen als auch für ein Abfallvermeidungsprogramm hergeleitet. Die knapp 300 Maßnahmen zur Abfallvermeidung durch die öffentliche Hand aus der Bei-spielsammlung des Vorläuferprojektes werden zunächst bewertet und konsolidiert. Entlang der Lebenswegstufen Rohstoffgewinnung, Produktgestaltung, Produktion, Logistik, Handel, Einkauf, Nutzung und Abfallentsorgung werden diese systematisch gruppiert. Das Abfallvermeidungspotenzial und die ökologischen Auswirkungen ausgewählter Einzel-maßnahmen werden orientierend bewertet. Die wesentlichen Effekte werden durch die Vermeidung von Umweltbelastungen bei den „vermiedenen“ Produktionsaufwendungen, z.B. durch die intensivere Nutzung und die Verlängerung der Lebensdauer von Produkten, erzielt. Dazu gehört auch die Förderung eines Gebrauchtwarenmarkts zur Wiederverwen-dung von Waren. Ökonomische und soziale Auswirkungen werden punktuell beschrieben. Basierend auf der Bewertung werden geeignete Abfallvermeidungsmaßnahmen für das na-tionale Abfallvermeidungsprogramm vorgeschlagen. Veröffentlicht in Texte | Nr. 38/2013.
Based on the European Waste Framework Directive and the German Recycling Management Act of 01.06.2012 the objectives for a national waste prevention programme were defined. As main objective, according to art. 1 WFD, the "prevention or reduction of the disadvan-tageous impacts of waste generation and management on the human health and the environment" is recommended. Indicators for a quantitative and qualitative monitoring are derived for both, the individual measures as well as for a waste prevention programme. Veröffentlicht in Texte | 81/2013.
Die europäische Abfallrahmenrichtlinie ordnet die energetische Verwertung von Abfällen in die vierte Stufe der Hierarchie, unterhalb der stofflichen Verwertung, ein. Dennoch wird eine große Menge an Abfällen der energetischen Verwertung zugeführt. Diese Abfälle leisten inzwischen einen relevanten Beitrag zur Strom-, Wärme- und Prozessenergieversorgung der Bundesrepublik Deutschland. Im Fokus dieser Studie stand die Ermittlung der aktuellen Abfallpotenziale zur Energieerzeugung in Deutschland und die Quantifizierung der verfügbaren Anlagenkapazitäten zu deren Nutzung. Auf dieser Basis wurde eine Prognose zur Situation im Jahr 2030 abgeleitet. Für beide Szenarien (Ist-Zustand und Prognose) wurden die CO2 -Reduktionspotenziale durch die energetische Nutzung der Abfälle bestimmt. Veröffentlicht in Texte | 51/2018.
In a new waste hierarchy the amended EU Waste Framework Directive (WFD) (2008/98/EG) confirmed the prevention of waste as a priority measure to protect the environment with regard to the production and handling of waste. Amongst others the Member States are requested to promote waste prevention. According to article 29 par. 1 WFD the prevention measures have to be planned in terms of waste prevention programmes to be created by the Member States until December 12th 2013. These prevention programmes are to describe existing waste prevention measures and set waste prevention goals. The progress is to be monitored and assessed by targeting appropriate, specific qualitative or quantitative benchmarks for adopted waste prevention measures. The programmes may be included in waste management plans or other environmental programmes. By the objectives and measures of prevention programmes the environmental impacts associated with generation of waste shall be decoupled from economic growth. Veröffentlicht in Texte | 60/2010.
Die novellierte EU-Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRl) bestätigt in einer neuen Abfallhierarchie die Abfallvermeidung als prioritäre Maßnahme zum Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Erzeugung und dem Umgang mit Abfällen. Die Mitgliedstaaten werden darin u.a. zur Förderung der Abfallvermeidung aufgefordert. Die Planung der Abfallvermeidungsmaßnahmen soll nach Artikel 29 Abs. 1 der AbfRRl in Abfallvermeidungsprogrammen erfolgen, die die Mitgliedstaaten bis zum 12. Dezember 2013 zu erstellen haben. In den Abfallvermeidungsprogrammen sind bestehende Vermeidungsmaßnahmen zu beschreiben und Abfallvermeidungsziele festzulegen. Durch die Vorgabe von zweckmäßigen, spezifischen qualitativen oder quantitativen Maßstäben für verabschiedete Abfallvermeidungsmaßnahmen sind deren erzielte Fortschritte zu überwachen und zu bewerten. Die Programme können in die Abfallbewirtschaftungspläne oder andere umweltpolitische Programme aufgenommen werden. Veröffentlicht in Texte | 59/2010.
Ziel des Sachverständigengutachtens „Aktuelle Analyse des europäischen Ressourcenschutzrechts“ war es, einen Überblick über ressourcenschützende Regelungen auf EU-Ebene zu erarbeiten und Anknüpfungspunkte zur Fortentwicklung des EU-Ressourcenschutzrechts aufzuzeigen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Regelungen (z.B. Abfallrahmenrichtlinie, Ökodesign-Richtlinie) mit bezweckter oder indirekter Ressourcenschutzwirkung bereits Kernelemente eines europäischen Ressourcenschutzrechtes bilden. Es fehle aber an einem konsistenten europäischen Ressourcenschutzrecht. Ungenutzte Potentiale des Ressourcenschutzes identifiziert das Gutachten unter anderem im Bereich des europäischen Abfall- und Vergaberechts. Schließlich wird eine Festlegung zahlenmäßiger EU-Ressourcenschutzziele für sinnvoll erachtet. Veröffentlicht in Texte | 84/2015.
In der im März 2022 veröffentlichten EU-Textilstrategie ist aufgeführt, dass Hersteller zukünftig die Verantwortung für ihre Produkte entlang der gesamten Wertschöpfungskette wahrnehmen sollen. Vor diesem Hintergrund sollen EU-Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung bei Textilien harmonisiert und in der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie verankert werden. Im vorliegenden Forschungsvorhaben wurden vier mögliche Modelle der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR-Modelle) beziehungsweise Produktverantwortung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Deutschland entwickelt und bewertet sowie eine Definition für Textilien und der mögliche Anwendungsbereich erarbeitet. Veröffentlicht in Texte | 146/2023.
Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung vom 10. Februar 2012 dem lange umstrittenen Kreislaufwirtschaftsgesetz zu, nachdem der Vermittlungsausschuss eine Kompromisslösung erarbeitet hatte. Das Gesetz setzt die europäische Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht um und entwickelt das deutsche Abfallrecht fort. Bis zum Jahr 2020 sollen 65 Prozent aller Siedlungsabfälle recycelt und 70 Prozent aller Bau- und Abbruchabfälle stofflich verwertet werden. Ab 2015 gilt eine Pflicht zur Mülltrennung für Biomüll, Glas-, Kunststoff-, Metall- und Papierabfälle.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle am 15. Juli 1975 erlassen. Die Abfallrahmenrichtlinie legt den grundlegenden Rechtsrahmen für die Abfallwirtschaft in der Gemeinschaft fest.
Das Europäische Parlament hat am 16. Juni 2008 die Abfallrahmenrichtlinie verabschiedet. Die neue Richtlinie enthält u. a. Zielvorgaben für die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen, die bis 2020 zu erreichen sind. Die Richtlinie sieht auch vor, dass von den Mitgliedstaaten Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme erstellt werden müssen. Abfallverbrennung wird als Verwertung angesehen, sofern die Verbrennungsanlage gewisse Energieeffizienzstandards erfüllt. Die Richtlinie wird voraussichtlich im Herbst formell durch den Rat verabschiedet werden.
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