Bearbeitung von Notifizierungen grenzüberschreitender Abfallverbringung sowie Überwachung und Kontrolle gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und Abfallverbringungsgesetz. Es sind Daten zu den einzelnen Notifizierungen vorhanden (Abfallarten, Mengen, Versandstaaten, etc.).
nach Art. 50 Abs. 2a der Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA) [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] KONTROLLPLAN RHEINLAND-PFALZ 2023 nach Art. 50 Abs. 2a der Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA) Impressum Herausgeber: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM) Titelfoto: Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz © MKUEM, Mai 2023 Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers. INHALT 1.Einleitung4 2.Geographisches Gebiet und Planungszeitraum4 3.Ziele und Prioritäten 3.1. Risiken bestimmter Abfallarten 3.2. Umweltbezogene Aspekte der Risikobewertung 3.3. Risiken durch die am Verbringungsvorgang beteiligten Akteure 3.4. Anreize durch hohe Profitabilität illegalen Handelns 3.5. Rheinland-Pfalz-spezifische Risikofaktoren 3.6. Aktuelle Risikofaktoren5 5 6 6 7 7 7 4.Kontrollen 4.1. Kontrollen von Verbringungen 4.2. Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern 4.2.1. Kontrollen im Rahmen der Regelüberwachung von IED-Anlagen 4.2.2. Kontrollen im Rahmen der Überwachung von Nicht-IED-Anlagen 4.2.3. Kontrollen von in ASYS erfassten Erzeugern, Beförderern, Sammlern, Händlern und Maklern7 7 8 8 8 5.Aufgaben der beteiligten Behörden 5.1. SAM 5.2. LfU und SGD 5.3. Polizei 5.4. Zoll und BALM9 9 9 10 10 6.Zusammenarbeit der beteiligten Behörden10 7.Schulung des Kontrollpersonals11 8.Ressourcen zur Umsetzung des Kontrollplans12 Kontrollplan Rheinland-Pfalz, Mai 2023 9 3 1. Einleitung Mit Art. 1 Nr. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 660/2014 wurde ein neuer Art. 50 Abs. 2a in die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (nachfolgend VVA) aufgenommen, wonach die Mitgliedstaaten für ihr geografisches Gebiet im Hinblick auf die nach Art. 50 Abs. 2 VVA durchzuführenden Kontrollen erstmals bis zum 01.01.2017 einen oder mehrere Kontrollpläne erstellen mussten, entweder ge- trennt oder als klar abgegrenzter Teil von ande- ren Plänen. In Deutschland erfolgt die Erstellung der Kon- trollpläne entsprechend der Zuständigkeit für den Vollzug des Abfallrechts auf der Ebene der Bundesländer. Der vorliegende Kontrollplan ist landesintern mit allen zuständigen Behörden ab- gestimmt. Nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG vom 19.07.2007 zuletzt geändert am 01.11.2016, BGBl. I S. 2452) müssen sich die Bun- desländer zudem bei der Erstellung und Aktuali- sierung ihrer Kontrollpläne untereinander beteili- gen, soweit die Inhalte der Kontrollpläne andere Bundesländer betreffen. Außerdem ist das Ein- vernehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM; ehemaliges BAG) bezüglich der Inhal- te der Kontrollpläne, welche die Zollbehörden und das BALM betreffen, herbeizuführen. Der vorliegende Kontrollplan wurde vor diesem Hin- tergrund unter Beteiligung der anderen Bundes- länder sowie im Benehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem BALM erstellt. Nach Art. 50 Abs. 2a VVA müssen die Kontroll- pläne Folgendes umfassen: ■■ Ziele der Kontrollen, ■■ Prioritäten der Kontrollen, einschließlich einer Beschreibung, wie diese Prioritäten ausge- wählt wurden (z.B. Risikobewertung), ■■ das geografische Gebiet, für das der Kontroll- plan gilt, ■■ Angaben zu den geplanten Kontrollen, ■■ die den an Kontrollen beteiligten Behörden zugewiesenen Aufgaben, ■■ Regelungen für die Zusammenarbeit zwi- schen den an Kontrollen beteiligten Behörden, ■■ Angaben zur Schulung der Kontrolleure im Hinblick auf Kontrollen, ■■ Angaben zu den personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen für die Umsetzung des Kontrollplans. Kontrollpläne unterliegen der Pflicht zur Veröf- fentlichung nach dem Umweltinformationsge- setz (UIG). Ferner sind Angaben zu den Kontroll- plänen ab dem 01.01.2018 in den Bericht nach Anhang IX der VVA aufzunehmen. Die Erstellung des Kontrollplanes für Rheinland-Pfalz obliegt ebenso wie der entsprechende Teil der Berichter- stattung nach Anhang IX dem für die Abfallwirt- schaft zuständigen Ministerium. 2. Geographisches Gebiet und Planungszeitraum Der Kontrollplan umfasst das Gebiet des Lan- des Rheinland-Pfalz. Er wird mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. 4 Bei der Überprüfung wird bewertet, in welchem Umfang die Ziele und anderen Elemente dieses Kontrollplans umgesetzt wurden. Kontrollplan Rheinland-Pfalz, Mai 2023 3. Ziele und Prioritäten Zielsetzung des vorliegenden Kontrollplans sind effiziente Kontrollen von Abfallverbringungen unter Nutzung der vorhandenen personellen, fi- nanziellen und sonstigen Ressourcen. Wichtige Voraussetzung hierfür ist ein Informationsaus- tausch der zuständigen Behörden, um Erkennt- nisse über gegebenenfalls systematisch illegales Verhalten zu erlangen. Die Überwachung von Einrichtungen, Anlagen, Unternehmen, Händlern und Maklern bis hin zu Verwertungs- oder Besei- tigungsvorgängen einer Abfallverbringung bedarf dabei einer Priorisierung der Kontrollaufgaben. In erster Linie sollen solche Verbringungsvorgänge überwacht werden, bei denen eine illegale Ver- bringung am Wahrscheinlichsten zu erwarten ist und/oder bei denen eine illegale Verbringung zu erheblichen Umweltrisiken führt. Dem entspre- chend muss der Kontrollplan gemäß Art. 50 Abs. 2a VVA auf einer Risikobewertung für spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbrin- gungen basieren. Damit soll unter anderem die erforderliche Mindestzahl von Kontrollen ermit- telt werden, einschließlich materieller Kontrol- len von Einrichtungen, Unternehmen, Händlern, Maklern und Abfallverbringungen oder von der damit verbundenen Verwertung oder Beseiti- gung. Bei der Risikobewertung sind insbesondere Daten über Ermittlungen von Polizei und Zollbe- hörden sowie Analysen krimineller Tätigkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die Er- gebnisse der Projekte des „European Union Net- work for the Implementation and Enforcement of Environmental Law“ (IMPEL). Hinzu kommen besondere Risiken aus der spezifischen Situation des Landes Rheinland-Pfalz. 3.1. Risiken bestimmter Abfallarten Bei der Risikobewertung der Abfallarten spielen die Zielregionen eine wichtige Rolle. Dabei ist zwischen Verbringungen innerhalb der EU und Verbringungen aus der EU zu unterscheiden. ■■ Ein überwiegender Teil der illegalen Vorgän- ge entfällt auf Verbringungen innerhalb der Kontrollplan Rheinland-Pfalz, Mai 2023 EU. Denn diese stellen den größten Teil der Verbringungsvorgänge dar. Beim überwie- genden Teil der Verstöße handelt es sich um formale Verstöße, z.B. nicht mitgeführte Be- gleitformulare oder nicht in der Notifizierung aufgelistete Transporteure, fehlende oder un- vollständig ausgefüllte Begleitpapiere nach Anhang VII der VVA (sog. Anhang-VII-Doku- mente) etc. ■■ Der überwiegende Teil der illegalen Verbrin- gungsvorgänge bei Verbringungen aus der EU sind Verstöße gegen Exportverbote. Dies betrifft sowohl das Exportverbot für gefährli- che Abfälle (hier hauptsächliche defekte Kühl- und Bildschirmgeräte sowie akku-betriebene Geräte) als auch von den Zielstaaten erlasse- ne Verbote für den Import gewisser oder al- ler grün gelisteter Abfälle. Ferner sind Konta- minationen eigentlich grün gelisteter Abfälle (z.B. verschmutzte Gelbe-Sack-Ware) Anlass für Beanstandungen. ■■ Für Verstöße gegen die VVA sind bei Ver- bringungen innerhalb der EU häufig andere Abfallströme relevant als bei Verbringun- gen aus der EU. Hauptschwerpunkte bei den Abfallarten sind weiterhin Post-Consumer- Kunststoffabfälle, Elektroaltgeräte und Alt- fahrzeuge. Zukünftig könnten auch verstärkt mineralische Abfälle – wie z.B. Boden und Bauschutt mit Asbest-/KMF-Anteilen und Gipsabfälle, die durch Export in potentiell minderwertige Verwertungsmaßnahmen verbracht werden – als weitere relevante Ab- fallarten auftreten. • Bei den Altkunststoffen haben sich mit zu- nehmenden Beschränkungen in Richtung Indonesien/Malaysia/Vietnam und später der Türkei die Exporte insgesamt verrin- gert. Zukünftig ist davon auszugehen, dass Kunststoffabfälle vermehrt in Deutsch- land bzw. innerhalb der EU verbleiben. Da- her spielt inzwischen auch die Verbringung 5
<p>Die Abfallwirtschaft ist für den gesamten Abfallkreislauf verantwortlich: von der Abfallvermeidung über die Wiederverwendung und Verwertung bis hin zur Beseitigung. Auch das Sammeln und der Transport von Abfällen, die Sortierung und die Behandlung gehören zu ihren Aufgaben.</p><p>Abfallwirtschaft in Deutschland</p><p>Für Bürgerinnen und Bürger in Deutschland ist es nahezu selbstverständlich, dass Abfälle gesammelt und entsorgt werden. Diese Selbstverständlichkeit steht aber am Ende eines langen Entwicklungsprozesses der Abfallwirtschaft, der Abfalltechnik und des Abfallrechts in Deutschland.</p><p>Erste gesetzliche Grundlagen für die Abfallentsorgung in Deutschland wurden Anfang des 19. Jahrhunderts in einigen Landesteilen entwickelt. Nachdem die Zusammenhänge zwischen fehlender Stadthygiene und weitverbreiteten Krankheiten wie Cholera immer deutlicher wurden, legte man mehr Wert auf eine geordnete Entwässerung und Abfallentsorgung. Auf kommunaler und regionaler Ebene wurden entsprechende Vorkehrungen getroffen.</p><p>Die erste bundeseinheitliche rechtliche Regelung wurde 1972 mit dem Erlass des Abfallbeseitigungsgesetzes geschaffen. Bereits 1974 wurden auch auf europäischer Ebene zahlreiche Regelungen erlassen um die Anforderungen an Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in allen EU-Mitgliedsstaaten zu harmonisieren. Die zentrale europäische Vorgabe in diesem Politikbereich ist die 2018 aktualisierte <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:312:0003:0030:de:PDF">EU-Abfallrahmenrichtlinie</a>.</p><p>Die aktuelle Grundlage für das Abfallrecht in Deutschland ist das <a href="https://www.bmuv.de/WS587">Kreislaufwirtschaftsgesetz</a> (KrWG), das im Jahr 2020 novelliert wurde und die Vorgaben des europäischen Abfallrechts umsetzt.</p><p>Am 31. Juli 2013 hat das Bundeskabinett das unter der Beteiligung der Länder erarbeitete <a href="https://www.bmuv.de/publikation?tx_bmubpublications_publications%5Bpublication%5D=77&cHash=8b1574d2e57dcc88815b0a513a4961ec">Abfallvermeidungsprogramm des Bundes</a> verabschiedet. Es erfasst systematisch und umfassend zielführende Ansätze der öffentlichen Hand zur Abfallvermeidung in Form von konkreten Empfehlungen, Instrumenten und Maßnahmen. Es analysiert unterschiedliche abfallvermeidende Maßnahmen in der Produktion, Produktgestaltung, Handel, Gewerbe und dem Gebrauch von Produkten auch unter Beachtung von ökonomischen, sozialen und rechtlichen Kriterien.</p><p>Mit dem „<a href="https://www.bmuv.de/download/abfallvermeidungsprogramm-des-bundes-unter-beteiligung-der-laender-fortschreibung-wertschaetzen-statt-wegwerfen">Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder: Fortschreibung</a>“ (Oktober 2020) wird der 2013 angestoßene Prozess fortgeführt und erweitert. Nun werden auch Maßnahmen einbezogen, die Bürgern, Unternehmen, Vereinen und anderen Institutionen Abfallvermeidungsmöglichkeiten aufzeigen.</p><p>Von der Beseitigung zum Kreislauf</p><p>Die Abfallwirtschaft hat sich in diesem Zeitraum seit 1972 erheblich gewandelt. Der dabei vollzogene Schritt von der Beseitigungswirtschaft zur Kreislaufwirtschaft stellt einen bedeutenden Paradigmenwechsel dar. Ziel ist es nunmehr, natürliche Ressourcen zu schonen und Abfälle umweltverträglich zu bewirtschaften. Dabei spielen die nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie die Ressourceneffizienz eine wesentliche Rolle.</p><p>Ein zentraler Grundsatz des Gesetzes ist die fünfstufige Abfallhierarchie:</p><p>Abfälle müssen von Anfang an getrennt gesammelt werden, um die stofflichen Potenziale der verschiedenen Abfallströme möglichst vollständig nutzen zu können. Die getrennte Erfassung der Abfälle ist für die Einhaltung der abfallstromspezifischen Qualitätsanforderungen bei der stofflichen Verwertung grundsätzlich erforderlich. Die haushaltsnah anfallenden Abfallströme Altpapier, Altglas, Kunststoffabfälle und Bioabfälle sind gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) seit 2015 verpflichtend getrennt zu sammeln. Die Pflicht zur getrennten Sammlung gilt gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/__10.html">§10 Abs. 1 ElektroG</a>) auch für derartige Geräte sowie laut Batteriegesetz (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/battg/__11.html">§11 Abs. 1 BattG</a>) für Altbatterien und Akkumulatoren.</p><p>Das im KrWG verankerte Instrument der Produktverantwortung legt Verantwortlichkeiten entlang des Lebenszyklus von Produkten fest. Es schafft Anreize, langlebige und abfallarme Produkte herzustellen. Die Produktverantwortung soll zudem die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung nach dem Gebrauch sicherstellen.</p><p>Das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/ressourcen-abfall/abfallaufkommen">Netto-Abfallaufkommen</a> in Deutschland beträgt jährlich etwa 350 Millionen Tonnen. Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch) machen mit rund 60 Prozent den Großteil dieses Abfallaufkommens aus. Rund 14 Prozent sind Siedlungsabfälle. Der Anteil der auch als „Sonderabfälle“ bekannten gefährlichen Abfälle beträgt rund fünf Prozent. Weitere Informationen unter Abfallstatistik.</p><p>Zur Bewältigung dieser Abfallströme stehen eine Reihe hochwertiger Entsorgungsverfahren zur Verfügung, deren Weiterentwicklung das UBA gefördert und begleitet hat. Dabei kommen je nach Abfallart unterschiedliche Abfallbehandlungsverfahren zum Einsatz.</p><p>Die Abfallwirtschaft in Deutschland ist technologisch hoch entwickelt. Deshalb unterstützt das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> gezielt den Transfer von Wissen und Technologien.</p><p>Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abfallverbringungen wurde 1994 im UBA auf Grundlage des Abfallverbringungsgesetzes die Anlaufstelle Basler Übereinkommen eingerichtet. Die Anlaufstelle hat insbesondere die Aufgabe, über den Abfalltransport durch Deutschland zu entscheiden (Erteilung von Transitgenehmigungen), Informationsanfragen zu beantworten sowie Behörden und die Wirtschaft zu beraten. Ferner ist sie Kontaktstelle für andere Anlaufstellen und das Sekretariat der UNEP und der EU-Kommission</p>
§ 1(1) Dieses Gesetz gilt für die Verbringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes (grenzüberschreitende Verbringung).
Ausgangslage / Zielstellung / Methodik des Vorhabens: Durch illegale Verbringungen gehen Ressourcen verloren, da die Abfälle insbesondere in Entwicklungsländern nicht effizient genutzt werden. Lt. IMPEL-TFS Bericht 'Enforcement Actions I' vom Juni 2008 waren 6Prozent von 2000 kontrollierten Verbringungen illegal; dieser Prozentsatz liegt bei Seehäfen deutlich höher. Mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und Paragraph 11 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 wurden erstmals rechtsverbindliche Regelungen zu Kontrollen von Abfallverbringungen geschaffen. Die Kommission bereitet einen Aktionsplan zu Kontrollen und später evtl. zusätzliche rechtsverbindliche Regelungen vor. LAGA und UMK haben Beschlüsse zu Kontrollen gefasst; die LAGA berichtet an die UMK zum Stand des Vollzugs der Abfallverbringung. Ziel des Vorhabens ist es, die Abläufe von Kontrollen darzustellen und die Wirksamkeit der bestehenden Regelungen zu ermitteln sowie die Auswirkungen illegaler Abfallverbringungen auf den Ressourcenhaushalt abzuschätzen. Zudem sollen Vorschläge zur Weiterentwicklung der europa- und bundesrechtlichen Regelungen zu Kontrollen von Abfallverbringungen und Empfehlungen zu deren effektiven Umsetzung erarbeitet sowie Einzelfragen geklärt werden. Die Ergebnisse früherer Vorhaben (u.a. FKZ 3708 93 300 und 363 01 133) sollen berücksichtigt werden.
Der Bericht fasst die verschiedenen Beiträge der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zusammen und hebt die aktuellen Herausforderungen sowie mögliche Verbesserungsmaßnahmen hervor. Er dient als Inspiration für alle Akteure, welche sich mit der internationalen Optimierung der Abfallwirtschaft auseinandersetzen.<BR>This report gives a reflection of the different contributions of the speakers and the participants and highlights the new challenges and possible ways forward. This may serve as inspiration for those involved in the international development of instruments to improve the management of waste.Quelle: http://www.umweltbundesamt.de
Offenbar verlässt eine große Zahl von Elektro(nik)altgeräten/Elektroschrott nach der Entledigung durch die Nutzer Deutschland als Gebrauchtgüter. (Bisher gibt es ebenso wenig konkrete Zahlen wie ein klares Bild von den Akteuren und Strukturen.) Hierdurch gehen in erheblichem Umfang Sekundärressourcen (Edelmetalle etc.) verloren, da in den Zielregionen (insbes. Afrika und Asien) eine Verwertung entsprechend dem Stand der Technik nicht gegeben ist. Zugleich gehen davon erhebliche Gefahren für Mensch und Umwelt aus. Problematisch ist in dem Zusammenhang u.a. - die unklare rechtliche, für die Kontrolle aber maßgebliche Abgrenzung nach Abfall / Nicht-Abfall (Umgehung abfall- und ressourcenpolitischer Ziele), - die Identifikation geeigneter Stellschrauben in Deutschland und der EU (Abfallverbringungsrecht, Statistik) sowie - die Vermittlung effizienter Entsorgungs- und Behandlungstechniken in die betroffenen Zielregionen, die Wertstoffrückgewinnung, Ressourcenschonung und Umweltschutz ermöglichen. Ziel des Vorhabens ist es, - den Export von Altprodukten/Abfällen und Gebrauchtgütern soweit wie möglich (ggf. auf empirischer Basis) zu quantifizieren und qualifizieren; - speziell am Beispiel der Elektro(nik)altgeräte, die nach Afrika und Asien verbracht werden, entsprechende kommunikative, organisatorische und administrative Maßnahmen im Inland wie im Ausland (und unter Berücksichtigung anderer europäischer Ansätze) sowie eine dazu passende rechtliche Regelungsstruktur zum Schutz der Umwelt und der Ressourcen in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Akteuren (ggf. über das Abfallrecht und den deutschen Rechtsrahmen hinaus) abzuleiten, allgemeine Maßnahmenvorschläge zu erarbeiten und dabei die Übertragbarkeit für andere problematische Produkt- und Stoffströme und Zielregionen (z.B. Südostasien) zu berücksichtigen.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 14 |
| Land | 8 |
| Weitere | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 5 |
| Gesetzestext | 5 |
| Text | 6 |
| unbekannt | 7 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 13 |
| Offen | 10 |
| Unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 24 |
| Englisch | 3 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 1 |
| Dokument | 9 |
| Keine | 8 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 12 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 10 |
| Lebewesen und Lebensräume | 17 |
| Luft | 3 |
| Mensch und Umwelt | 15 |
| Wasser | 4 |
| Weitere | 24 |