Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ( SeeSchStrO ) in der Fassung vom 22. Oktober 1998 ( BGBl. I Seite 3209) mit den Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest (Bezeichnung der Dienststelle bis 30. April 2013) und den Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord (Bezeichnung der Dienststelle ab 01. Mai 2013) geändert durch Artikel 2 der Achten Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 28. September 1999 (BGBl. I Seite 1938), Artikel 2 der Neunten Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I Seite 1735), Artikel 4 der Zehnten Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2002 (BGBl. I Seite 3733), Artikel 3 der Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004 (BGBl. I Seite 300), Artikel 124 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Seite 1818), Artikel 1 der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 (BGBl. I Seite 2288), Artikel 1 der Achten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I Seite 1417), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 15. April 2008 (BGBl. I Seite 741), Artikel 3 § 16 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung - BinSchUEV ) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2868), Artikel 1 der Zehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I Seite 507), Artikel 1 der Elften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 07. April 2010 (BGBl. I Seite 399), Artikel 1 der Zwölften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I Seite 935), Artikel 33 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08. November 2011 (BGBl. I Seite 2178), Artikel 2 Absatz 127 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I Seite 3044), Artikel 1 der Dreizehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 08. März 2012 (BGBl. I Seite 483), Artikel 2 § 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2802), Artikel 60 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 2 § 3 der Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I Seite 2668), Artikel 2 § 12 der Verordnung über die Schifffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der BMDV -Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen vom 11. Mai 2023 (BGBl. I 2023 Nummer 127), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 18. September 2024 (BGBl. I 2024 Nummer 286). Die SeeSchStrO wird durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet: Vorrang vor den Kollisionsverhütungsregeln, keine örtlich begrenzten Einzelfallregelungen, Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer (Seeschiffe, Binnenschiffe, Sportboote usw. ) auf allen Seeschifffahrtsstraßen, Zusammenfassung und farbige Darstellung aller Sichtzeichen und Schallsignale, die von Fahrzeugen geführt oder abgegeben werden müssen sowie der verkehrsregelnden Gebots-, Verbots-, Warn- und Hinweiszeichen und der einheitlichen Verkehrssignale an Brücken, Schleusen und Sperrwerken in den Anlagen der SeeSchStrO. Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest vom 07. Oktober 1998 ( BAnz. 203/98 Seite 15531), geändert durch die Änderung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2006 (BAnz. 158/06 Seite 5848), Zweite Änderung der Bekanntmachung vom 20. März 2007 (BAnz. 64/07 Seite 3497), Dritte Änderung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (BAnz. 158/08 Seite 3730), Vierte Änderung der Bekanntmachung vom 17. November 2008 (BAnz. 187/08 Seite 4372), Fünfte Änderung der Bekanntmachung vom 22. August 2012 (BAnz. 158/12 Seite 5998), Berichtigung der Fünften Änderung der Bekanntmachung vom 06. September 2012 (BAnz. 165/12 Seite 6263), Sechste Änderung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2013 (BAnz. 40/13 Seite 1495), Siebte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2017 (BAnz AT 19.07.2017 B11) zuletzt geändert durch die Achte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2018 (BAnz AT 06.08.2018 B5). Die von der Wasser- und Schifffahrtsdirekion Nordwest erlassenen Bekanntmachungen zur SeeSchStrO enthalten ergänzende örtliche oder sachliche Merkmale, die die allgemeinen Verkehrsvorschriften ausfüllen, und zwar in den Fällen, in denen eine Konkretisierung vom Verordnungsgeber durch Bezugnahme auf bekannt gemachte Ergänzungen für nötig erachtet wird, weil diese häufigen Änderungen unterliegen. Die Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest sind unter den betreffenden Paragrafen in der Reihenfolge der Seegebiete und Wasserstraßen von der Nordsee über den Nord-Ostsee-Kanal nach der Ostsee aufgeführt und zur Unterscheidung jeweils in roter Schrift eingearbeitet. Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord vom 28. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 B7). geändert durch die Erste Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 01. Juli 2014 (BAnz AT 15.07.2014 B4), Zweite Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 06. Juli 2015 (BAnz AT 16.07.2015 B7), Dritte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2017 (BAnz AT 19.07.2017 B10), Vierte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2018 (BAnz AT 06.08.2018 B4), Fünfte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 06. Dezember 2018 (BAnz AT 02.01.2019 B7), Sechste Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 27. März 2020 (BAnz AT 15.04.2020 B8), Siebte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 08. November 2022 (BAnz AT 14.11.2022 B5), Achte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 21. März 2023 (BAnz AT 27.03.2023 B8), Neunte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 28. März 2023 (BAnz AT 05.04.2023 B6), Zehnte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2023 (BAnz AT 24.05.2023 B6), Elfte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2024 (BAnz AT 16.02.2024 B13), zuletzt geändert durch die Zwölfte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2024 (BAnz AT 09.07.2024 B2). Die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord erlassenen Bekanntmachungen zur SeeSchStrO enthalten ergänzende örtliche oder sachliche Merkmale, die die allgemeinen Verkehrsvorschriften ausfüllen, und zwar in den Fällen, in denen eine Konkretisierung vom Verordnungsgeber durch Bezugnahme auf bekannt gemachte Ergänzungen für nötig erachtet wird, weil diese häufigen Änderungen unterliegen. Die Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord sind unter den betreffenden Paragrafen in der Reihenfolge der Seegebiete und Wasserstraßen von der Nordsee über den Nord-Ostsee-Kanal nach der Ostsee aufgeführt und zur Unterscheidung jeweils in roter Schrift eingearbeitet. Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (§ 1 bis § 7) Zweiter Abschnitt Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge (§ 8 bis § 18) Dritter Abschnitt Schallsignale der Fahrzeuge (§ 19 bis § 20) Vierter Abschnitt Fahrregeln (§ 21 bis § 31) Fünfter Abschnitt Ruhender Verkehr (§ 32 bis § 36) Sechster Abschnitt Sonstige Vorschriften (§ 37 bis § 40) Siebenter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal (§ 41 bis § 54) Achter Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (§ 55 bis § 60) Neunter Abschnitt Bußgeld- und Schlussvorschriften (§ 61 bis § 62) Anlagen Download Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) Download Englische Version SeeSchStrO (PDF, extern) (Nichtamtliche Übersetzung) Stand: 01. Oktober 2024
Das Projekt "Wohlfahrts- und Beschaeftigungseffekte oekologischer Steuerreformen" wird/wurde ausgeführt durch: Universität München, Staatswissenschaftliches Institut, Lehrstuhl für Nationalökonomie und Finanzwissenschaft.Ziel des Projektes ist es, Bedingungen herauszuarbeiten, unter denen oekologische Steuerreformen wohlfahrtssteigernde bzw. beschaeftigungssteigernde Wirkungen haben. Dabei steht im Mittelpunkt die Frage, ob es eine doppelte Dividende oekologischer Steuerreformen gibt.
Das Projekt "Herausarbeitung der Grundzuege eines Gebuehrenmodells fuer einen Landkreis" wird/wurde ausgeführt durch: CUTEC-Institut GmbH.
Das Projekt "Ökologische Fiskalreform auf kontonaler Ebene" wird/wurde ausgeführt durch: BSS Volkswirtschaftliche Beratung.Untersuchung zum Potential einer ökologischen Steuerreform auf kantonaler Ebene.
Diese Fragestellung stand im Fokus der ersten Veranstaltung der neuen Reihe „Netzwerk Abfallvermeidung“. Referentinnen und Referenten aus Kommunen und privaten Initiativen (z. B. Repair-Cafés) gaben Einblick in ihre praktischen Erfahrungen. Außerdem bestand die Möglichkeit zum Austausch und zur Klärung rechtlicher Fragstellungen. Elektro- und Elektronikaltgeräte stellen einen der am stärksten wachsenden Abfallströme dar. Die Verfügbarkeit und der Ausstattungsgrad steigen, während es Hinweise darauf gibt, dass die Nutzungsdauer aus verschiedenen Gründen sinkt. Im Sinne des Umwelt- und Ressourcenschutzes ist es essentiell, diesem Trend entgegenzuwirken. Im Rahmen der Veranstaltung wurde eine breite Auswahl an Maßnahmen und Initiativen vorgestellt, sowie ein Blick auf die fachlichen und rechtlichen Hintergründe geworfen. Die Veranstaltung wurde durch eine Rede der Präsidentin, Frau Dr. Hagel eröffnet. Nach einem Grußwort von Frau Kupferschmidt (Leiterin Abteilung 4 – Technischer Umweltschutz, Bodenschutz, Klimaschutz im Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt) zur Thematik Abfallvermeidung führte Frau Dreißig (Leiterin Abteilung 2 – Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz, Wasserwirtschaft am LAU) allgemein in die Thematik ein und erläuterte die Basis für die Arbeit des Netzwerks Abfallvermeidung. Unter der Überschrift „Aus der Praxis für die Praxis“ stellte zunächst Herr Hohenschurz-Schmidt, Geschäftsführer der Abfallwirtschaft Rendsburg-Eckernförde , die Aktivitäten seines Unternehmens von Flohmarkt bis Gebrauchtwarenladen mit angeschlossener Reparatur-Werkstatt vor. Frau Tröstler als Vertreterin der AWM unternahm eine kurze Zeitreise durch die Geschichte des Gratis-Flohmarkts der AWM und ging auf die in Magdeburg ebenfalls betriebene Online-Tauschbörse ein. Im Anschluss bot Frau Israel-Schart einen umfassenden Einblick in die Geschichte, Organisation und die ehrenamtliche Arbeit des Repair-Cafés Wernigerode . Weiterführende Links Brauchbar der Stadt Halle (Saale) Netzwerk Reparatur-Initiativen Der zweite Teil der Veranstaltung diente dazu den Blick zu weiten. Frau Hipp vom Umweltbundesamt erläuterte wissenschaftlich, warum die Reparatur von Geräten aus Umweltsicht nahezu immer lohnt. Frau Jänicke von der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. gab den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einen Überblick im für kommunale Aktivitäten relevanten Haftungs- und Gebührenrecht. Zum Abschluss stellte Frau Bauer vom Institut für Betriebsführung im DHI e.V. die Erkenntnisse des Forschungsvorhabens REALKOOP vor und lenkte so den Blick auch noch einmal auf das reparierende Handwerk. das Programm (PDF-Datei, 0,223 MB, nicht barrierefrei) Teil A – Aus der Praxis für die Praxis: Erfahrungsberichte Impulsvortrag — Ergebnisse des Befragungs- und Kommunikationsprozesses zur Abfallvermeidung (PDF-Datei, 0,97 MB, nicht barrierefrei) Elke Dreißig (Abteilungsleiterin Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz, Wasserwirtschaft des LAU) Erfahrungen mit Online-Tauschbörse und Gratisflohmarkt (PDF-Datei, 2,06 MB, nicht barrierefrei, externer Urheber) Ines Tröstler (Städtischer Abfallwirtschaftsbetrieb Magdeburg) Brauchbar, Reparierbar, KaufBar: Wiederverwendung im Kreis Rendsburg-Eckernförde (PDF-Datei, 3,89 MB, nicht barrierefrei, externer Urheber) Ralph Hohenschurz-Schmidt (Abfallwirtschaft Rendsburg-Eckernförde) Vorstellung Repair-Café Wernigerode (PDF-Datei, 3,39 MB, nicht barrierefrei, externer Urheber) Jeanette Israel-Schart (Repair-Café Wernigerode) Teil B – Das große Ganze: Forschung, rechtliche Hintergründe und Entwicklungen Warum Reparatur die Umwelt (fast immer) schont und wie Reparatur rechtlich gestärkt wird (PDF-Datei, 1,25 MB, nicht barrierefrei, externer Urheber) Dr. Tamina Nicole Hipp (Umweltbundesamt) Handlungsmöglichkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (PDF-Datei, 5,44 KB, nicht barrierefrei, externer Urheber) Katrin Jänicke (Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB) Regionale Netzwerke zur Reparaturförderung (PDF-Datei, 2,99 MB, nicht barrierefrei, externer Urheber) Julia Maxi Bauer (Institut für Betriebsführung im DHI e.V.) Die Europäische Kommission hat das Thema Reparatur als Maßnahme zur Verlängerung der Nutzungsdauer in einem Gesetzgebungsvorschlag aufgegriffen. Im Februar 2024 wurde im Trilog-Verfahren eine Einigung der EU-Institutionen über neue Regelungen zur Stärkung und Vereinfachung von Reparaturen erreicht. Das Europäische Parlament hat den Text im April 2024 angenommen ( siehe Pressemitteilung auf der Internetseite des Europäischen Parlaments ). Letzte Aktualisierung: 30.10.2024
Mit der GRW werden Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft gefördert, durch die deren Wettbewerbsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Förderfähig sind Betriebsstätten (§ 12 Abgabenordnung) mit überwiegend förderfähigem Umsatz gemäß dem Koordinierungsrahmen und den entsprechenden Landesregelungen. Die Förderung wird als Investitionszuschuss auf Basis der förderfähigen Investitionen gewährt. Der maximale Fördersatz beträgt bei großen Unternehmen 15 Prozent, bei mittleren Unternehmen 25 Prozent und bei kleinen Unternehmen 35 Prozent, der Basisfördersatz jeweils 10 Prozent weniger. Bei Nachweis von Struktureffekten werden Zuschläge bis zum maximalen Fördersatz gewährt. Mit den Investitionen müssen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen werden. Es kommen für die Förderung nur solche Investitionen in Betracht, die eine besondere Anstrengung des Antragstellers bedürfen. Einzelheiten sind im Koordinierungsrahmen, in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und den Landesregelungen zur GRW geregelt. Investitionsbank Sachsen-Anhalt www.ib-sachsen-anhalt.de
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen SeeLG Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I Seite 1213) Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über das Seelotswesen vom 13. September 1984 geändert durch Artikel 10 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I Seite 2441), Artikel 3 des Gestzes zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 15. Juli 1994 (BGBl. I Seite 1554), Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 17. Juli 1997 (BGBL. I Seite 1832), Artikel 282 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Seite 2785), Artikel 26 des Gesetzes zur Umstellung von Vorschriften aus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesens sowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro (Zehntes Euro-Einführungsgesetz - 10. EuroEG) vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3762), Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung bestimmter Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard (Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz - SchAnpG 2) vom 16. Juni 2002 (BGBl. I Seite 1815), Artikel 54 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I Seite 3322), Artikel 327 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), Erstes Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes vom 28. Juli 2008 (BGBl. I Seite 1507), Artikel 105 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 1864), Artikel 29 Nummer 7 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2749), Artikel 2 Nummer 174 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 563 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 24 des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz WSVZuAnpG) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I Seite 1217), Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes vom 03. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1471), Artikel 4 Nummer 135 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes vom 03. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1471), zuletzt geändert durch Artikel 72 Absatz 6 des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 323). Seelotsgesetz (SeeLG) Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (§ 1 bis § 4) Zweiter Abschnitt Seelotswesen der Seelotsreviere (§ 5 bis § 41) Dritter Abschnitt Seelotswesen außerhalb der Seelotsreviere (§ 42 bis § 44) Vierter Abschnitt Lotstarife (§ 45) Fünfter Abschnitt (§ 46) (aufgehoben) Sechster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten (§ 47) Siebter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen Verfahren; Seelotseignungsverzeichnis (§ 48 bis § 49) Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen (§ 50 bis § 51) Stand: 01. Januar 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen SeeLG Bekanntmachung Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über das Seelotswesen Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Seelotswesen vom 25. April 1984 (BGBl. I Seite 618) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über das Seelotswesen in der seit dem 01. Mai 1984 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I Seite 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I Seite 1451), 2. den am 01. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 147 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I Seite 503), 3. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I Seite 805), 4. den am 01. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 283 des Gesetzes vom 02. März 1974 (BGBl. I Seite 469), 5. den am 19. Mai 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I Seite 613), 6. den am 01. Mai 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 13. September 1984 Der Bundesminister für Verkehr Dr. Werner Dollinger Stand: 13. September 1984 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 ( BGBl. I Seite 1213) Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über das Seelotswesen vom 13. September 1984 geändert durch Artikel 10 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I Seite 2441), Artikel 3 des Gestzes zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 15. Juli 1994 (BGBl. I Seite 1554), Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 17. Juli 1997 (BGBL. I Seite 1832), Artikel 282 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Seite 2785), Artikel 26 des Gesetzes zur Umstellung von Vorschriften aus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesens sowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro (Zehntes Euro-Einführungsgesetz - 10. EuroEG ) vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3762), Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung bestimmter Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard (Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz - SchAnpG 2) vom 16. Juni 2002 (BGBl. I Seite 1815), Artikel 54 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I Seite 3322), Artikel 327 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), Erstes Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes vom 28. Juli 2008 (BGBl. I Seite 1507), Artikel 105 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 1864), Artikel 29 Nummer 7 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2749), Artikel 2 Nummer 174 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 563 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 24 des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ( WSV -Zuständigkeitsanpassungsgesetz WSVZuAnpG ) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I Seite 1217), Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes vom 03. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1471), Artikel 4 Nummer 135 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes vom 03. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1471), zuletzt geändert durch Artikel 72 Absatz 6 des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 323). Seelotsgesetz (SeeLG) Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (§ 1 bis § 4) Zweiter Abschnitt Seelotswesen der Seelotsreviere (§ 5 bis § 41) Dritter Abschnitt Seelotswesen außerhalb der Seelotsreviere (§ 42 bis § 44) Vierter Abschnitt Lotstarife (§ 45) Fünfter Abschnitt (§ 46) (aufgehoben) Sechster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten (§ 47) Siebter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen Verfahren; Seelotseignungsverzeichnis (§ 48 bis § 49) Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen (§ 50 bis § 51) Download Seelotsgesetz (SeeLG) Download Englische Version SeeLG (PDF, intern) (Arbeitsübersetzung) Stand: 01. Januar 2025
Fachtagung blickt auf den aktuellen Stand der Lärmsituation und der Lärmwirkungsforschung Dauerhafter Lärm ist eine Belastung für Körper und Psyche, kann krank machen und im schlimmsten Fall sogar zu Herzinfarkten und Schlaganfällen führen. Jeder vierte Mensch in Deutschland lebt in einer Region, in der die Belastung durch Verkehrslärm zu hoch ist. Allein durch den Straßenverkehr sind 16 Millionen Menschen regelmäßig einem Geräuschpegel von über 55 Dezibel ausgesetzt. Dies mindert nicht nur die Lebensqualität vieler Menschen, sondern erhöht auch das Krankheitsrisiko, insbesondere für Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Damit ist Lärm ein gravierendes Umweltproblem. Das Umweltbundesamt (UBA) befasst sich seit seiner Gründung 1974 mit dem Schutz vor Lärm. Die Fachtagung „50 Jahre UBA – 50 Jahre Schutz vor Lärm“ am 30.01.2024 in Dessau beleuchtet aktuelle Fragen zum Thema Lärmschutz. Zunehmender Verkehr, immer dichtere Besiedlung und neue Lärmquellen: Trotz zahlreicher Erfolge in den vergangenen Jahrzehnten im Bereich des Lärmschutzes sind noch immer viele Menschen in Deutschland von Lärm betroffen. UBA -Präsident Dirk Messner: „Es besteht ein erheblicher Handlungsbedarf auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene, um das Erkrankungsrisiko der Bevölkerung durch Lärm deutlich zu verringern. Wir müssen unsere Städte ruhiger machen.“ Mit welchen Maßnahmen der Schutz der Bevölkerung vor Lärm verbessert werden kann, wird auf der Fachtagung „50 Jahre UBA – 50 Jahre Schutz vor Lärm“ vorgestellt und diskutiert. Die aktuellen Ergebnisse der bundesweiten Lärmkartierung des UBA zeigen, dass allein durch den Straßenverkehr rund 16 Millionen Menschen einem Geräuschpegel von über 55 Dezibel ausgesetzt sind. Auch der Schienenverkehr (rund 3,6 Millionen Betroffene) und der Luftverkehr (rund 800.000 Betroffene) tragen dazu bei, dass etwa 25 Prozent der Menschen in Deutschland in Gebieten leben, in denen die Belastung durch Verkehrslärm zu hoch ist. Deshalb müssen die bestehenden Instrumente und Maßnahmen zum Schutz vor Lärm noch effizienter und zielgerichteter eingesetzt werden. Eine deutliche Minderung der Beeinträchtigungen durch den Verkehrs- und Anlagenlärm lässt sich nur durch eine Kombination verschiedener Einzelinstrumente erreichen – von der Fahrzeug- und Anlagentechnik über das Steuerrecht bis hin zur Verkehrs- und Stadtplanung. In einem umfassenden Konzept zur Lärmminderung sind neben der Verkehrsvermeidung und der Verlagerung von Verkehr auf umweltschonendere Verkehrsmittel Maßnahmen zur Begrenzung der Geräuschemissionen wichtig. Instrumente zur Minderung der Geräuschemissionen zielen auf leisere Fahrzeuge und Anlagen, Betriebsweisen und Fahrwege. Im Hinblick darauf müssen vor allem die Emissionsgrenzwerte konsequent an den fortschreitenden Stand der Technik angepasst werden. Die Entwicklung lärmarmer Technologien muss wiederum durch marktwirtschaftliche Anreize gefördert werden. Das UBA hat seit seiner Gründung 1974 die wissenschaftlichen Grundlagen für zahlreiche Rechtsvorschriften zum Lärmschutz erarbeitet und damit einen wichtigen Beitrag zum Lärmschutz geleistet. So beruht die Verkehrslärmschutzverordnung, die 1990 erlassen wurde und Lärmschutzmaßnahmen an neuen oder wesentlich geänderten Straßen und Schienenwegen vorschreibt, auf der wissenschaftlicher Arbeit der UBA-Fachleute. Auch an der Novellierung der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“, dem wichtigsten Regelwerk zum Schutz vor Industrie- und Gewerbelärm, hat das UBA maßgeblich mitgewirkt. Um die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Lärm weiter zu reduzieren, sind nach wie vor erhebliche Anstrengungen erforderlich. Das UBA unterstützt diesen Prozess mit Aufklärung, wissenschaftlichen Analysen und fundierten Bewertungen. Die Fachtagung findet am 30.01.2024 im Hörsaal des UBA in Dessau-Roßlau statt. Nähere Informationen zum Programm finden Sie unter folgendem Link: Fachtagung „50 Jahre UBA – 50 Jahre Schutz vor Lärm“
Informationen zur Datenverarbeitung gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ………………………………………………………………………………….. Sehr geehrte Damen und Herren, der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner - auch hoheitlichen - Aufgaben. Diese ergeben sich insbesondere aus der EG-Wasserrahmenrichtlinie Nr. 2000/60/EG (WRRL), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). Die Erhebung der Daten ist daher zumeist gesetzlich vorgeschrieben. Mit diesen Datenschutzhinweisen informieren wir Sie gemäß Art. 12 DSGVO darüber, welche personenbezogenen Daten wir erheben, bei wem wir sie erheben und was wir mit diesen Daten machen. Außerdem informieren wir Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können. I. Verantwortlichkeiten für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der: Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt vertreten durch den Direktor, Herrn Burkhard Henning Otto-von-Guericke-Straße 5 39104 Magdeburg Sie erreichen den Datenschutzbeauftragten des LHW unter: Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt Datenschutzbeauftragter Otto-von-Guericke-Straße 5 39104 Magdeburg Tel.: 0391/581-1255 Fax: 0391/518-1221 E-Mail: datenschutz(at)lhw.sachsen-anhalt.de II. Zwecke der Datenverarbeitung Dem LHW obliegen u.a. die Planung, der Bau und die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen des Landes sowie der Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung. Der dem LHW zugehörige gewässerkundliche Landesdienst (GLD) ist zuständig für die Aufgaben der Gewässeranalytik und -überwachung. Insbesondere im Zusammenhang mit dem für die Umsetzung von Hochwasserschutz- und WRRL-Maßnahmen erforderlichen Flächenerwerb und zur Verfolgung festgestellter Mängel aus Deichschauen werden vom LHW personenbezogene Daten der Eigentümer erhoben und verarbeitet. Gleiches gilt für die bei der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben für den LHW tätigen Dienstleister und Unternehmen, welche regelmäßig über Vergabeverfahren entsprechende Aufträge erhalten. Demnach können von einer Datenerhebung des LHW insbesondere betroffen sein: Baufirmen und deren Mitarbeiter; Dienstleister für Mäharbeiten an Gewässern und auf den Deichanlagen; Schäfer als Dienstleister Beweidung Gewässeranrainer; Grundstückseigentümer; Lieferanten von technischem Gerät; Naturschutzverbände bei deren Beteiligung zu Kompensationsmaßnahmen; Pächter von landeseigenen Flächen; Pegelbeobachter; Personaldienstleister und deren Mitarbeiter im Falle einer Arbeitnehmerüberlassung; Planungsbüros; Teilnehmer an Schulungen (beispielsweise der Wasserwehren). Die Datenerhebung erfolgt in diesen Fällen zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aus dem WHG und WG LSA durch den LHW bzw. ist für die Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich - Art. 6 Abs. 1 lit. c, e DSGVO . Das gleiche gilt für die Daten, die wir zur Bearbeitung von Anträgen nach dem Umweltinformationsgesetz und dem Informationszugangsgesetz erheben. Insbesondere bei der Prüfung zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 99a WHG werden Name und Anschrift von Käufern und Verkäufern und ggf. weiterer an dem jeweiligen Grundstückskaufvertrag beteiligter Personen und ihrer Grundstücke, die sich aus den Vertragsurkunden ergeben, vom LHW erhoben. Die Daten werden ausschließlich zur Prüfung der Ausübung des Vorkaufsrechts genutzt. Daneben können die jeweiligen Daten der Vertragsanbahnung und späteren Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO dienen. Speziell bei der Durchführung von Vergabeverfahren werden die dafür nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlichen Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet. Diese Datenverarbeitung ist Voraussetzung für die Berücksichtigung der Bewerbung/des Angebotes. Die Daten werden ausschließlich für die Durchführung des Vergabeverfahrens und ggf. für eine spätere Auftragserteilung genutzt. Exemplarisch sei auch auf Bewerbungsverfahren beim LHW hingewiesen. Dabei werden die folgenden für das Bewerbungsverfahren erforderlichen Daten elektronisch erfasst und gespeichert: Personendaten (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum); Kommunikationsdaten (Telefonnr., Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse); Behinderung und ihr Grad / Gleichstellung; Daten zur Aus- und Weiterbildung; Daten zum bisherigen beruflichen Werdegang, Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse; Angaben zu sonstigen Qualifikationen; Datum der Bewerbung. Informationen über eine Schwerbehinderung werden im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO in Verbindung mit § 164 SGB IX erhoben und verarbeitet. Darüber hinaus können personenbezogener Daten erhoben werden, wenn Sie Anträge oder Anfragen an den LHW stellen bzw. Dritte personenbezogene Daten an den LHW im Rahmen von Anträgen und/oder Anfragen weiterleiten. Hier kommt regelmäßig Ihre Einwilligung als Rechtsgrundlage in Betracht - Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Der Eingangsdienst an den Dienstgebäuden des LHW in Magdeburg, Halle und Wittenberg erfasst von den Besucherinnen und Besuchern Name und Vorname, entsendende Institution sowie den Zeitpunkt des Betretens des Gebäudes. Dies erfolgt zur Gewährleistung des Brandschutzes sowie um die Informationstechnik des LHW vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Soweit der Besuch nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsgrund nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b), c) oder e) DSGVO steht, ist die Einwilligung des Betroffenen erforderlich. III. Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten In Einzelfällen kann eine Weitergabe gegenüber einem beauftragten externen Vertragspartner oder anderer Dienststellen des Landes Sachsen-Anhalts erforderlich werden. Speziell während des Vergabeverfahrens werden personenbezogene Daten im Rahmen der festgelegten Zwecke und unter Beachtung des Datenschutzes vom LHW als öffentlichem Auftraggeber erhoben und an das entsprechende elektronische Vergabeportal sowie an mit der Durchführung von Vergabeverfahren beauftragte Dienstleister weiter gegeben. Des Weiteren werden nach § 134 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform informiert. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Zudem wird nach § 39 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt. Hierin wird der Name des erfolgreichen Bieters veröffentlicht. IV. Dauer der Speicherung Ihrer Daten Ihre personenbezogenen Daten werden, wenn sie für die jeweiligen, oben exemplarisch genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, gelöscht. Die konkrete Dauer der Datenspeicherung richtet sich dabei nach gesetzlichen und untergesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Während Bewerbungsunterlagen sechs Monate nach Abschluss des konkreten Auswahlverfahrens vernichtet werden, beträgt die Aufbewahrungsfrist von Rechnungen gemäß § 147 Abs. 2 der Abgabenordnung beispielsweise 10 Jahre. Im Übrigen besteht nach § 17 Abs. 1 b) bb) der Aktenordnung des Landes Sachsen-Anhalt eine generelle Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren. Werden Ansprüche geltend gemacht oder sind solche abzuwehren, kann sich in Einzelfällen die Dauer der Datenspeicherung um die Dauer außergerichtlicher und gerichtlicher Verfahren verlängern. Speziell bei Vergabeverfahren werden die Daten gemäß der Vergabeverordnung sowie dem Landesvergabegesetz vom öffentlichen Auftraggeber nach Abschluss des Verfahrens aufbewahrt und regelmäßig gelöscht, es sei denn, ihre befristete Weiterverarbeitung ist erforderlich. Dabei sind beispielsweise die Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen (Handelsgesetzbuch, Abgabenordnung, Geldwäschegesetz – Aufbewahrung bis zu zehn Jahre) sowie die Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften zu nennen. Daneben können sich spezielle Aufbewahrungsfristen aus etwaig anzuwendendem Zuwendungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt, des Bundes oder der Europäischen Union ergeben. Vom Einlassdienst erhobene Besucherdaten werden nach vier Wochen gelöscht und die entsprechenden Erfassungsbögen vernichtet. V. Betroffenenrechte Werden personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, sind Sie Betroffener i.S.d. DSGVO und es stehen Ihnen folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen zu: 1. Auskunftsrecht Sie können von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob personenbezogene Daten, die Sie betreffen, vom LHW verarbeitet werden. Liegt eine solche Verarbeitung vor, können Sie von dem Verantwortlichen über folgende Informationen Auskunft verlangen: die Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden; die Kategorien von personenbezogenen Daten, welche verarbeitet werden; die Empfänger bzw. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden oder noch offengelegt werden; die geplante Dauer der Speicherung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten oder, falls konkrete Angaben hierzu nicht möglich sind, Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer; das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, eines Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden; das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. Ihnen steht das Recht zu, Auskunft darüber zu verlangen, ob die Sie betreffenden personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden. In diesem Zusammenhang können Sie verlangen, über die geeigneten Garantien gem. Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden. 2. Recht auf Berichtigung Sie haben ein Recht auf Berichtigung und/oder Vervollständigung gegenüber dem Verantwortlichen, sofern die verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Sie betreffen, unrichtig oder unvollständig sind. Der Verantwortliche hat die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen. 3. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Unter den folgenden Voraussetzungen können Sie die Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen: wenn Sie die Richtigkeit der Sie betreffenden personenbezogenen Daten für eine Dauer bestreiten, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen; die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangen; der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen, oder wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber Ihren Gründen überwiegen. Wurde die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden. Wurde die Einschränkung der Verarbeitung nach den o.g. Voraussetzungen eingeschränkt, werden Sie von dem Verantwortlichen unterrichtet bevor die Einschränkung aufgehoben wird. 4. Recht auf Löschung a) Löschungspflicht Sie können von dem Verantwortlichen verlangen, dass die Sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, diese Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. Sie widerrufen Ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Sie legen gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder Sie legen gem. Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein. Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. Die Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt. Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben. b) Information an Dritte Hat der Verantwortliche die Sie betreffenden personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass Sie als betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt haben. c) Ausnahmen Das Recht auf Löschung besteht nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist: zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information; zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h und i sowie Art. 9 Abs. 3 DSGVO; für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gem. Art. 89 Abs. 1 DSGVO, soweit das unter Abschnitt a) genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. 5. Recht auf Unterrichtung Haben Sie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gegenüber dem Verantwortlichen geltend gemacht, ist dieser verpflichtet, allen Empfängern, denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden, diese Berichtigung oder Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Ihnen steht gegenüber dem Verantwortlichen das Recht zu, über diese Empfänger unterrichtet zu werden. 6. Recht auf Datenübertragbarkeit Sie haben das Recht, die Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Sie dem Verantwortlichen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Außerdem haben Sie das Recht diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern: die Verarbeitung auf einer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO oder auf einem Vertrag gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. In Ausübung dieses Rechts haben Sie ferner das Recht, zu erwirken, dass die Sie betreffenden personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Freiheiten und Rechte anderer Personen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. 7. Widerspruchsrecht Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Sie haben die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft – ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG – Ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden. 8. Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. 9. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO. Über folgende Kontaktdaten ist die Aufsichtsbehörde zu erreichen: Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg Tel.: 0391/81803, E-Mail: poststelle(at)lfd.sachsen-anhalt.de
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