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Kaffeemaschinen und IT-Geräte sparsamer im Stromverbrauch

Gemeinsame Pressemitteilung mit dem Bundesumweltministerium Haushaltsgeräte durch neue EU-Vorgaben sicherer und günstiger Ab Beginn des neuen Jahres gelten in der Europäischen Union niedrigere Verbrauchswerte für eine Reihe von Elektrogeräten des alltäglichen Bedarfs, wenn sie neu auf den Markt gebracht werden. Strengere technische Anforderungen müssen zum Beispiel Kaffeemaschinen und IT-Geräte wie Modems und Router erfüllen. Für elektrische Backöfen gilt zudem, dass die Informationen über ihren Energieverbrauch transparenter gestaltet sein müssen. Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: „Wir brauchen Anreize und Normen, um die höchsten Standards bei Energie- und Ressourceneffizienz durchzusetzen. Ein sparsamer Verbrauch von Energie insbesondere von Geräten, die im Alltag umfangreich genutzt werden, kommt nicht nur der Umwelt zugute, sondern senkt auch die Stromkosten der Verbraucherinnen und Verbraucher. Neue technische Anforderungen haben nichts mit Bevormundung zu tun, helfen aber, die Produkte zukunftsfähig zu gestalten. Zukunftsfähige Produkte sind eine wichtige Voraussetzung für einen umweltverträglichen Konsum.“ Ab Januar 2015 gelten EU-weit neue Anforderungen der sogenannten Ökodesign-Richtlinie für den Energieverbrauch. Demnach dürfen neue Geräte, die in ein Netzwerk integriert sind bzw. einen Internetzugang haben (u.a. Router, Videotelefone und Modems), künftig im Ruhezustand nur noch 6 bzw. 12 Watt verbrauchen. Zudem muss es möglich sein, drahtlose Netzwerkverbindungen zu deaktivieren. Diese fast in jedem Haushalt vorhandenen Geräte werden so nicht mehr unnötig Strom vergeuden, obwohl gar keine Funktion erfüllt wird. Für Kaffeemaschinen gelten neue Anforderungen an die maximale Warmhaltezeit, die bei alten Geräten unbegrenzt ist. In Zukunft müssen sich Filter-Kaffeemaschinen mit Isolierkanne spätestens fünf Minuten nach dem letzten Brühvorgang selbst abschalten, Geräte ohne Isolierbehälter nach maximal 40 Minuten. Dadurch wird unnötig verbrauchte Energie eingespart. Die Präsidentin des Umweltbundesamtes (⁠ UBA ⁠), Maria Krautzberger: „Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie werden immer wieder kritisch hinterfragt. Fakt ist, die Richtlinie der EU macht viele Alltagsprodukte sicherer, senkt ihren Energieverbrauch und erhöht ihre Haltbarkeit. Viele Haushaltsgeräte werden dadurch günstiger im Gebrauch und einfacher in der Bedienung. Die Frage, ob ich meine Kaffeemaschine ausgestellt habe, hat sich bei den neuen Geräten zum Beispiel erledigt.“ Untersuchungen zeigen, dass sich bei Haushaltsgeräten, die die Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie einhalten, durchschnittlich pro Haushalt bis zu 280 EURO einsparen lassen. Grob geschätzt entfallen dabei 200 EURO auf Einsparungen bei Wärme und Warmwasser und 80 EURO auf strombetriebene Elektro- und Elektronikgeräte. Mögliche Mehrkosten in der Anschaffung sind dabei bereits abgezogen. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich zudem ab Januar besser über den Stromverbrauch von Backöfen und Dunstabzugshauben informieren. Diese Geräte müssen zukünftig mit neuen Energieeffizienzklassen (A-G) gekennzeichnet sein. Es ist zu erwarten, dass sehr bald noch stromsparendere Modelle auf den Markt kommen. Auch für Produkte, die eher in der Industrie zum Einsatz kommen, treten am 1. Januar 2015 neue Anforderungen in Kraft. Dies betrifft unter anderem Ventilatoren, Wasserpumpen und Elektromotoren. Die Ökodesign-Richtlinie ist im Jahr 2005 in Kraft getreten und bildet zusammen mit der Energiekennverbrauchkennzeichnungs-Richtlinie aus dem Jahr 1992 (Neufassung 2010) ein wichtiges umweltpolitisches Instrument zur Steigerung der Energieeffizienz im Produktbe-reich. Ziel der Ökodesign-Richtlinie ist es, die Umweltauswirkungen von Produkten, die ein hohes Einsparpotenzial beim Energie- und Ressourcenverbrauch aufweisen, über deren gesamten Lebenszyklus zu vermindern. Auf Grundlage der Ökodesign-Richtlinie werden mit den Durchführungsverordnungen EU-weit verbindliche Mindeststandards für einzelne Produkte, deren Energieverbrauch relevant ist, erlassen. Die Produktanforderungen werden in Brüssel in einem umfangreichen Anhörungsverfahren erarbeitet. Daran beteiligt sind die EU-Mitgliedsstaaten, die betroffene Industrie, der Handel sowie die Umwelt- und Verbraucherorganisationen. Darüber hinaus findet eine Anhörung der betroffenen Verbände auf nationaler Ebene statt. Anschließend stimmen die Mitgliedstaten über die neuen Regelungen ab.

Advancing REACH - Consultation Procedures

Public consultation is a very important process for a better participation and takes place on a voluntary basis. For ⁠ REACH ⁠, several public consultation procedures were therefore incorporated as part of the different REACH processes, such as substance evaluations, substance identifications, restrictions or authorisation procedures. The different consultation procedures and their requirements foreseen under REACH were analysed with regard to their effectiveness, efficiency and transparency. In addition, the “Call for Evidence” preceding some of ECHA’s restriction proposals and the consultations supporting an RMOA were assessed. Veröffentlicht in Texte | 100/2021.

Walfang-Streit vor dem Internationalen Gerichtshof

Vom 26. Juni 2013 bis zum 16. Juli 2013 fanden die öffentlichen Anhörungen zum Walfang in der Anarktis am Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Am 31. Mai 2010 hatte Australien wegen der japanischen Walfangpraktiken eine Klage beim Internationalen Gerichtshof eingereicht.

Advancing REACH - consultation procedures

Dieser Bericht ist Teil des Ressortforschungsplan Vorhabens "REACH-Weiterentwicklung", das basierend auf Analysen verschiedener REACH-Prozesse sowie angrenzender Fragestellungen (Substitution, Nachhaltige Chemie, Vorsorgeprinzip, Erzeugnisse, Kosten-Nutzen Analysen, Sozio-Ökomische Analysen, Finanzierung der ECHA) Optionen für eine Verbesserung der (Umsetzung der) REACH-Verordnung entwickelte. In diesem Teilprojekt wurden die Konsultationsverfahren nach REACH bzgl. ihrer Effektivität, Effizienz und Transparenz analysiert. Außerdem wurden die "Calls for Evidence", welche die ECHA z. T. vor Beschränkungsvorschlägen durchführt und die Konsultationen von einigen Mitgliedstaaten im Rahmen einer RMOA berücksichtigt. Insgesamt sind die Konsultationen hilfreiche Instrumente, um Information zu erheben. Allerdings, sind sie insbesondere für die Sammlung von Daten über Alternativen nicht ausreichend, so dass teilweise weitere Maßnahmen zur Erhebung von Informationen notwendig sind. Quelle: Forschungsbericht

Photovoltaik auf Agrarflächen -Geoportal Saarland-

Das Ergebnis des konsensualen Flächenfindungsprozesses, der auf den rechtlichen Voraussetzungen des EEG fußt, ist die hier im Geoportal ausgewiesene Flächenkulisse, die eine Größenordnung von ca. 8.300 ha umfasst. Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Stromverbrauch im Saarland bis 2020 zu 20 Prozent durch Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien abzudecken und diesen Anteil danach weiter auszubauen. Um der Flächenknappheit für die Errichtung von PV-Anlagen zu begegnen, hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen „Runden Tisch Photovoltaik auf Agrarflächen“ einberufen. Vertreten waren der Bauernverband, die Landwirtschaftskammer, Projektierer aus dem Photovoltaik-Bereich, die Bürgerenergiegenossenschaften, die Landesplanung (Ministerium für Inneres, Bauen und Sport), die Fachvertretungen des Naturschutzes und der Landwirtschaft (Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz) sowie das federführende Referat F/1 (Grundsatzfragen der Energie- und Klimaschutzpolitik) des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Ergänzend wurde Referat F/1 (Landesdenkmalamt) im Ministerium für Bildung und Kultur beteiligt. Es wurde eine grundsätzliche Einigung erzielt, dass eine Verordnung, wie sie vom saarländischen Energiebeirat empfohlen wurde, auf Landesebene erstellt werden kann, die der Option des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Nutzung von Agrarflächen in benachteiligten Gebieten für Photovoltaikfreiflächenanlagen entspricht. Benachteiligte Gebiete sind nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 7 Erneuerbare-Energien-Gesetz Gebiete im Sinne der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (ABI. L 273 vom 24.09.1986, S. 1), in der Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABI. L 72 vom 13.03.1997, S. 1). Abgerundet wurde die Entscheidungsfindung durch die Anhörung der Träger öffentlicher Belange, deren Änderungswünsche zum Teil direkt in die Gestaltung der Flächenkulisse Eingang gefunden haben bzw. in der Souveränität des kommunalen Handelns verbleiben

B 275 - Neubau der OU Idstein-Eschenhahn

Neubau der Ortsumgehung Idstein-Eschenhahn im Zuge der B 275 (zwischen Netzknoten 5815 063 und Netzknoten 5715 075, Str.-km 1+292 bis Str.-km 0+980) einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen und der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen in den Städten Idstein, Taunusstein, Wiesbaden und der Gemeinde Hohenstein sowie der Ersatzaufforstungsmaßnahmen in den Gemarkungen Eschenhahn, Oberauroff (Stadt Idstein) und Ermschwerd (Stadt Witzenhausen) Anhörungsverfahren zur 2. Planänderung nach § 17 a FStrG i. V. m. § 73 Abs. 8 HVwVfG

Neubau der A 1 von der AS Kelberg bis zur AS Adenau

Der Landesbetrieb Mobilität Trier hat für Neubau der Bundesautobahn A 1 (BAB A 1), Anschlussstelle Kelberg bis Anschlussstelle Adenau von Bau-km 15+466,325 bis 4+920,000, die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Dieser Abschnitt stellt den südlichsten von drei Planungsabschnitten im sogenannten A 1-Lückenschluss zwischen der Anschlussstelle A 1/ B 410 bei Kelberg und der Anschlussstelle A 1/ B 51 bei Blankenheim dar. Für diesen Abschnitt wurde bereits im Jahr 2002 eine Planoffenlage durchgeführt. Die Planung wurde u.a. aufgrund neuer Vorgaben des europäischen und nationalen Naturschutzrechtes komplett überarbeitet. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, da das Vorhaben nach den Nummern 14.3 ff. der Anlage 1 des UVPG uvp-pflichtig ist. Der im Jahr 2018 ausgelegte Plan wurde vom Vorhabenträger geändert. Diese Änderung besteht aus der Überarbeitung der Entwässerungsplanung, die aufgrund aktueller Vorgaben sowie dem Ahrhochwasser vom Sommer 2021 angepasst wurde und der Erstellung eines ergänzenden Fachbeitrags zum Thema Klima. Aufgrund dieser Planänderung wird ein ergänzendes Anhörungsverfahren durchgeführt. Die vollständigen Planunterlagen für das Vorhaben können auf der Internetseite des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz (lbm.rlp.de) in der Rubrik "Themen/Baurecht/Straßenrechtliche Planfeststellung" eingesehen werden.

WRRL: Anhörungsverfahren der FGG Elbe für den Zyklus 2022-2027

Die Anhörungsverfahren (2019 bis 2021) für den dritten Bewirtschaftungszyklus (2021 bis 2027) werden mit der zweiten Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans Ende 2021 abgeschlossen sein. Weitere Informationen zu den Anhörungsverfahren finden Sie...

Neubau der A33 von der A1 (nördlich Osnabrück) bis zur A33/B51n (OU Belm)

Der geplante Streckenabschnitt der A33 befindet sich nordöstlich der kreisfreien Stadt Osnabrück und bildet den Lückenschluss zwischen der A1 im Norden und dem derzeit vorhandenen Streckenende in Höhe der Gemeinde Belm. Der hier beantragte Abschnitt beginnt mit Bau-km 39+990 an der A1 (nördl. Osnabrück) und endet mit Bau-km 49+430 westlich der Gemeinde Belm mit dem Anschluss an die B 51n (OU Belm). Die Gesamtlänge beträgt ohne Anschlussrampen und Überführungs- oder Verteilerfahrbahnen etwa 9,5 km. Der Trassenverlauf führt durch die Gebiete der Stadt Bramsche sowie der Gemeinden Wallenhorst und Belm und tangiert nördlich die Stadt Osnabrück. Die Fernautobahn A33 wird als anbaufreie, zweibahnige Straße mit planfreien und teilplanfreien Knotenpunkten außerhalb und innerhalb bebauter Gebiete eingestuft. Die Nutzung ist ausschließlich dem schnellen Kfz-Verkehr vorbehalten. Die Trassierung in Lage und Höhe wurde so gewählt, dass außer in den Bereichen der planfreien Knotenpunkte am Bauanfang und -ende in der Regel keine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erforderlich ist. Als maßgebend gilt somit eine Richtgeschwindigkeit von v = 130 km/h. Da es in Teilbereichen zu Unterschreitungen der erforderlichen Haltesichtweiten kommt, wird in den entsprechenden Abschnitten eine Geschwindigkeitsbeschränkung bei Nässe erforderlich. Aufgrund der durch den Neubau der A33 erwarteten Entlastung der B68 wird diese Bundesstraße zwischen der A1 (AS Osnabrück-Nord) und der A30 (AS Osnabrück-Nahne) zur Landesstraße abgestuft. Vier kommunale Verbindungswege, Barenauer Weg und Vor dem Bruch, beides Gemeindestraßen, sowie der Kohkamp und Hinter dem Felde werden über die Neubaustrecke geführt. Die querenden klassifizierten Straßen (Landesstraße Nr. 109 und Kreisstraßen Nr. 342 und Nr. 316) sowie die kommunalen Verbindungswege An der Ruller Flut und Eschkötterweg werden unterführt. Die Antragstrasse quert von Bau-km 40+026 bis Bau-km 42+214 das FFH-Gebiet DE 3614-334 „Fledermauslebensraum Wiehengebirge bei Osnabrück“. Unvermeidliche Zerschneidungswirkungen werden durch zwei Grünbrücken und drei Faunabrücken sowie vier weitere Faunapassagen (zwei Überführungsbauwerke und zwei Unterquerungen) gemindert. Zusätzlich werden entlang der Neubaustrecke abschnittsweise zahlreiche Kollisions- und Irritationsschutzeinrichtungen (Zäune/Wände) angelegt. Für die gewählte Linie, die nach Darstellung in den Planunterlagen ohne zumutbare Alternative ist, kann nach den vorgelegten Untersuchungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes DE 3614-334 „Fledermauslebensraum Wiehengebirge bei Osnabrück“ nicht ausgeschlossen werden kann, wobei eine erhebliche Beeinträchtigung des prioritären LRT 91 EO* (Erlen-Eschen-Auwald) in Folge direkter Überbauung, Waldanschnitt sowie Vorhaben bedingter Stickstoffdepositionen entsprechend einer flächenhaften Beeinträchtigung von ca. 14.500 m² für das genannte FFH-Gebiet bilanziert ist. Das Projekt kann somit nur im Rahmen einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden, wofür resultierend aus der Betroffenheit eines prioritären Lebensraumtyps, in dem laufenden Verfahren eine Stellungnahme der EU-Kommission nach § 34 Abs. 4 BNatSchG eingeholt werden wird. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemeinde Belm (Gemarkungen Icker, Powe, Vehrte), der Stadt Bramsche (Achmer, Engter, Evinghausen, Schleptrup), der Stadt Osnabrück (Gretesch, Haste, Schinkel) sowie der Gemeinde Wallenhorst (Lechtingen, Rulle, Wallenhorst) beansprucht. Die Planung wirkt sich mit Inanspruchnahmen für den Straßenbau und entlang der Trasse in der Gemeinde Belm (Gemarkung Powe), der Gemeinde Wallenhorst (Rulle, Wallenhorst), der Stadt Bramsche (Schleptrup) und der Stadt Osnabrück (Schinkel) aus. Für Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Trassenbereiches werden Flächen in der Gemeinde Belm (Gemarkungen Icker, Powe, Vehrte), der Stadt Bramsche (Achmer, Engter, Evinghausen, Schleptrup), der Stadt Osnabrück (Gretesch, Haste, Schinkel) sowie der Gemeinde Wallenhorst (Lechtingen, Rulle, Wallenhorst) in Anspruch genommen. Zusätzlich ist der Plan wegen der Lärmbetroffenheit in der Gemarkung Harderberg in der Stadt Georgsmarienhütte auszulegen. Die öffentliche Auslegung des Plans erfolgte in der Zeit vom 26.10.2020 bis zum 25.11.2020. Im Rahmen der Anhörung wurden 29 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange abgegeben und 657 Personen haben Einwendungen gegen den Plan erhoben. Aufgrund der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung ist seit dem 01.01.2021 die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen - Außenstelle Osnabrück, Trägerin des beantragten Vorhabens. Die im Rahmen der ersten Planauslegung erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen wurden durch die Vorhabenträgerin nach Sachthemen und Argumenten ausgewertet und beantwortet. Die Gesamterwiderungen (anonymisiert) der Vorhabenträgerin zu den eingegangenen Äußerungen sind hier unter "Weitere Unterlagen" abrufbar. Im Zuge der Auswertung und Bearbeitung der Einwendungen und Stellungnahmen hat die Vorhabenträgerin bei der NLStBV (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) die Änderung des Plans beantragt. Im Rahmen der Änderung wurde der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) aktualisiert und ergänzt. Im Wesentlichen wurden die wassertechnischen und umweltfachlichen Untersuchungen angepasst; neu in das Verfahren eingebracht wurde u. a. ein Fachbeitrag Klimaschutz (Unterlage 21.2). Der geänderte Plan wird in der Zeit vom 06.11.2024 bis einschließlich zum 05.12.2024 auf der Internetseite der NLStBV elektronisch veröffentlicht. Betroffene können bis einschließlich zum 20.01.2025 bei der NLStBV Einwendungen gegen den (geänderten) Plan erheben. Nähere Informationen dazu sind der Bekanntmachung (s.u.) zu entnehmen. Ab dem 06.11.2024 ist der Plan auch auf dieser Seite für die Öffentlichkeit zugänglich.

Neubau einer 380-kV-Leitung Birkenfeld – Pkt. Ötisheim, LA 7620; 1. Planänderung

Erneutes Anhörungsverfahren im Rahmen der 1. Planänderung - Hinweis: Die Auslegung vom 14.12.2020 -13.01.2021 erfolgt nach § 3 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG). Daher sind allein die im Internet ausgelegten Planunterlagen maßgeblich. Die ursprünglichen Planunterlagen (1. Offenlage vom 24.06.2019 bis 23.07.2019) sind weiterhin aktuell, soweit sie nicht durch die geänderte Planung (2. Offenlage) modifiziert werden (Deckblattverfahren). - Die TransnetBW GmbH hat im Jahre 2018 die Planfeststellung für den Neubau einer 380-kV-Freileitung beantragt, um das Umspannwerk Birkenfeld an die bestehende 380-kV-Freileitung Philippsburg-Pulverdingen, Anlage 0337 (Pkt. Ötisheim) anzuschließen. Die gesamte Leitungslänge beträgt ca. 14,2 km und die der geplanten Neubaustrecke insgesamt ca. 11,5 km. Ein bestehender Leitungsabschnitt von ca. 2,7 km Länge muss umgebaut werden. In Teilabschnitten werden vorhandene, nahe gelegene oder parallel verlaufende 110-kV-Freileitungen der Netze BW GmbH und der DB Energie GmbH mit einer Länge von ca. 10 km abgebaut und deren Stromkreise auf dem geplanten 380-kV-Mastgestänge mitgeführt. Im Wesentlichen sind folgende Maßnahmen geplant: • Mast 001 (neu: Mast 001A) bis 003 (neu: Mast 003A) - Ersatzneubau mit geteilter Erdseilspitze • Mast 004 bis 009 - Nachrüsten mit geteilter Erdseilspitze und Funda-mentverstärkung • Mast 10 bis 115A und 115B – Neubau • Mast 5829N bis 31 und Mast 41A (DB Energie GmbH) – Neubau • Mast 1033 (Übergabemast Netze BW GmbH) – Stahlverstärkung • Mast 014 bis 1032 (Netze BW GmbH) – Rückbau • Neubeseilung Mast 001 bis Mast 1033 (Netze BW GmbH) • Mast 5828 bis 11208 (DB Energie GmbH) – Rückbau • Kompensationsmaßnahmen auf den Gemarkungen Pforzheim, Enzberg, Dürrn, Eutingen, Kieselbronn, Ötisheim, Illingen, Gommersdorf, Ruppertshofen Die geplante Freileitung verläuft ab dem Umspannwerk Birkenfeld auf der bereits bestehenden Hochspannungsleitungs-trasse bis zu einem Sportplatz auf der Gemarkung Pforzheim. Von Pforzheim aus verläuft die Freileitung auf neuer Trasse teilweise südlich, teilweise nördlich parallel zur Bundesautobahn A8, die Autobahn mehrfach kreuzend. Ab dem Mast 31 südlich von Kieselbronn verläuft die Trasse in Richtung Osten parallel zum Lattenwald und knickt später in Richtung Nordnordosten ab. Der weitere Verlauf führt auf der Gemarkung Enzberg parallel zur Landstraße L1173 und endet bei Mast 115A/B der 380-kV-Leitung Philippsburg – Pulverdingen, Anlage 0337 der TransnetBW auf der Gemarkung Ötisheim. Die 110-kV-Freileitung Birkenfeld – Pforzheim Nord (Anlage 1050) der Netze BW GmbH wird von Mast 009 bis Mast 1032 auf dem Mastgestänge der neu geplanten 380-kV-Freileitung mitgenommen. Deshalb wird die bestehende 110-kV-Freileitung zwischen Mast 009 und Mast 1033 auf einer Länge von ca. 4,2 km rückgebaut. Eine bestehende 110-kV-Freileitung der DB Energie GmbH wird ab Kieselbronn auf dem Mastgestänge der geplanten 380-kV-Freileitung mitgenommen. Dazu muss die 110-kV-Freileitung der DB Energie GmbH im Bereich der Gemeinde Kieselbronn auf neuer Trasse mit einer Länge von ca. 900 m zur geplanten 380-kV-Freileitung geführt werden. Die bestehende 110-kV-Leitung der DB Energie GmbH wird von Mast 5828 bis Mast 11208 auf einer Länge von ca. 5 km rückgebaut. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat festgestellt, dass für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Planunterlagen lagen im Anhörungsverfahren nach § 43a EnWG i.V.m. § 73 VwVfG BW i.V.m. § 18 ff. UVPG in der Zeit vom 24.06.2019 bis einschließlich 23.07.2019 öffentlich aus. Die Frist zur Äußerung endete am 06.09.2019 Die Vorhabenträgerin hat die ausgelegten Planunterlagen geändert. Anlass für die Änderung der Planung waren insbesondere Anpassungen der Planungen für die Bundesautobahn A8, technische Änderungen des Vorhabens im Be-reich der Enztalquerung sowie weitere im Anhörungsverfahren gewonnene Erkenntnisse. Im Wesentlichen sind folgende Änderungen erfolgt: • Anpassung Flächeninanspruchnahmen zur B463 • Neubeseilung Mast 001 bis Mast 1033 • Verschiebung Masten 003A, 14, 29, 30, 31, 5826N, 5828N • Erhöhung Masten 003A, 14, 30, 5827N, 5828N • Anpassung Austrittsmaß Mast 5828N • Anpassung Arbeitsflächen Masten 10, 14, 22, 29, 30, 31, 5826N, 5828N • Anpassung Zuwegungen Masten 14, 25, 26, 29, 30, 31, 5826N, 5828N, 004, 41 • Anpassung Seilzugflächen Masten 009, 10, 15, 21, 29, 30, 31, 41, 5826N, 11202, 11206, 11208 • Anpassung Schutzgerüste Masten 29, 30, 31, 5826N • Ergänzung Schutzgerüste B294; Schutzgerüst BL573, Feld 11208-11209 • Ergänzung Schutzgerüste B294 im Spannfeld Masten 1032-1033 • Anpassung Provisorienfläche Masten 1032/1050 - Masten 034/1050 • Schutzstreifenanpassung Portal BIRKN-Mast 001, Mast 001-001A, Masten 13-15, Masten 28-33, Masten 31-5829N, Masten 5828N-5829N • Aktualisierung der artenschutzrechtlichen Prüfung in Bezug auf den Großen Feuerfalter am Mast 001A • Aktualisierung der immissionsschutzrechtlichen Untersuchungen • Kompensationsmaßnahmen auf den Gemarkungen Ötisheim und Ruppertshofen Die Änderungen betreffen den Erläuterungsbericht, Übersichtspläne, Lagepläne, Längenprofile, das Eigentümerverzeichnis, Masttypenbilder, die Projektmastliste, das Kreuzungsverzeichnis, Immissionsschutzgutachten, den UVP-Bericht, den landschaftspflegerischen Begleitplan, die artenschutzrechtliche Prüfung und die FFH-Verträglichkeitsprüfung. Die in den Planunterlagen vorgenommenen Änderungen sind in den jeweiligen Dokumenten markiert oder in Einzelfällen durch Text erläutert.

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