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Anforderungskatalog fuer Anlagen zum Umgang mit wassergefaehrdenden Fluessigkeiten im Netzbereich von EVU

Das Projekt "Anforderungskatalog fuer Anlagen zum Umgang mit wassergefaehrdenden Fluessigkeiten im Netzbereich von EVU" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Berlin, Institut für wassergefährdende Stoffe (IWS) e.V. durchgeführt. Der Arbeitskreis 'Anlagen im Bereich der Wirtschaft' der Laenderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hatte seinerzeit als Ergaenzung zu den Anlagenverordnungen (VAwS) der Laender und den zugehoerigen Verwaltungsvorschriften (VVAwS) zwei sogenannte Anforderungskataloge fuer Lageranlagen und fuer Abfuell- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen) erarbeitet, aus denen konkretere Massnahmen zur Umsetzung des Besorgnisgrundsatzes des Paragraphen 19g Wasserhaushaltsgesetz - bzw bei Umschlaganlagen des Schutzgrundsatzes - zu entnehmen waren. 1986 waren auch Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefaehrdender Stoffe (HBV-Anlagen) dem Besorgnisgrundsatz unterstellt worden. Das machte eine Ueberarbeitung der VAwS und VVAwS erforderlich. In der Zwischenzeit fehlten jedoch Hinweise zur Umsetzung der Anforderungen bei HBV-Anlagen. Als Uebergangsmassnahme bis zur Erarbeitung einer neuen Muster-VAwS und -VVAwS der darauf basierenden Landesvorschriften wurde nach dem Vorbild der vorhandenen Kataloge ein dritter HBV-Katalog entworfen. Das IWS wirkte dabei in dem entsprechenden LAWA-Arbeitskreis mit und auch spaeter, als die L-, AU- und HBV-Kataloge in einem Anhang zu Paragraph 4 (1) Muster-VAwS umgewandelt wurden. Der HBV-Anforderungskatalog wurde vor allem unter dem Blickwinkel der Chemischen Industrie entwickelt. Als erste Entwuerfe dazu der Oeffentlichkeit vorgestellt wurden, bat die Vereinigung Deutscher Elektrizitaetswerke VDEW eV die LAWA um einen eigenen, auf die speziellen Beduerfnisse von Verwendungsanlagen im Netzbereich ihrer Mitgliedsunternehmen zugeschnittenen Katalog. Auf Vorschlag der LAWA erhielt daraufhin das IWS von der VDEW den Auftrag, einen solchen Katalog zu erfassen.

Uebersichtliche Darstellung der Anforderungen an Werkzeugmaschinen, die sich fuer die Bundesrepublik Deutschland aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und den daraus abgeleiteten Verordnungen (VAwS, etc.) ergeben

Das Projekt "Uebersichtliche Darstellung der Anforderungen an Werkzeugmaschinen, die sich fuer die Bundesrepublik Deutschland aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und den daraus abgeleiteten Verordnungen (VAwS, etc.) ergeben" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Verein Deutscher Werkzeugmaschinenfabriken durchgeführt. In den Jahren 1993 bis 1996 wurden in den meisten Bundeslaendern neue 'Verordnungen ueber Anlagen zum Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen und ueber Fachbetriebe' (VAwS) in Kraft gesetzt. Auch fuer Hersteller und Betreiber von Werkzeugmaschinen ergeben sich daraus neue Anforderungen. Der Leitfaden soll den Betroffenen die Umsetzung der Anlagenverordnung erleichtern und die zu treffenden Massnahmen uebersichtlich darstellen. Zu diesen Massnahmen gehoeren u.a. die Ausruestung von Anlagen mit Auffangwannen, der Nachweis der Fachbetriebsqualifikation bei Herstellern, die Unterweisung des Betriebspersonals, die Erstellung einer Betriebsanweisung und die Veranlassung von Pruefungen durch Sachverstaendige. Auf knapp 110 Seiten werden in leicht verstaendlicher Form saemtliche Anforderungen an Werkzeugmaschinen dargelegt, die sich fuer die BRD aus dem Wasserhaushaltsgesetz und den daraus abgeleiteten Verordnungen ergeben. Der Leitfaden ist so untergliedert, dass sich - neben uebergeordneten Bereichen - Hersteller und Betreiber abhaengig von ihren Pflichten jeweils in getrennten Kapiteln wiederfinden.

Allgemeinverfügung Offshore Windpark Nordsee

GDWS Standort AUR 3200S-332.3/14 Aurich, 15.02.2018 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone nach § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 15. Februar 2018 I. Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerba- ren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I Seite 2258) geändert worden ist, ergeht folgende Verfügung: 1. Die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 11 der See- anlagenverordnung um die Offshore-Windparks „alpha ventus“, „Borkum Riff- grund I“, „Borkum Riffgrund II“, „Trianel Windpark Borkum“, „Merkur Offshore“ sowie die Konverterplattformen „DolWin alpha“ und „DolWin gamma“ einge- richtete Sicherheitszone darf nicht befahren werden. Die Sicherheitszone um- fasst die Verkehrsflächen im Bereich der o.g. Offshore-Anlagen und erstreckt sich in 500 m Abstand gemessen von der Verbindungslinie der den äußeren Rand der jeweiligen Offshore-Anlagen bezeichnenden Positionen (WGS 84): 54°05,25'N 54°05,29'N 54°05,22'N 54°05,34'N 54°05,35'N 54°05,15'N 54°02,61'N 54°02,18'N 54°01,30'N 54°00,45'N 54°00,00'N 53°59,26'N 53°57,64'N 53°56,43'N 53°55,93'N 53°55,05'N 53°54,99'N 53°57,20'N 53°57,64'N 006°24,93'E 006°27,41'E 006°31,22'E 006°32,37'E 006°33,11'E 006°33,86'E 006°37,13'E 006°37,13'E 006°37,10'E 006°37,15'E 006°37,40'E 006°37,02'E 006°37,02'E 006°37,02'E 006°36,24'E 006°30,07'E 006°29,34'E 006°26,35'E 006°25,87'E 53°58,04'N 53°58,44'N 53°58,84'N 53°59,24'N 53°59,75'N 53°59,81'N 54°00,08'N 54°05,25'N 006°25,45'E 006°25,42'E 006°25,39'E 006°25,36'E 006°25,23'E 006°25,24'E 006°25,24'E 006°24,93'E 2. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung, der Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der o.g. Offshore-Anlagen dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen. 3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am 15. April 2018 in Kraft und gilt bis auf Widerruf. 4. Die gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See erlassene Allgemeinverfü- gung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszonen im Bereich der Offshore-Anlagen „alpha ven- tus“, „Trianel Windpark Borkum“, „Merkur Offshore“, „Borkum Riffgrund I“, Borkum Riffgrund II“, „DolWin alpha“, „DolWin gamma“ (Az: 3200S-332.3/14 vom 31. Mai 2017) wird mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgeho- ben. II. Begründung: Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der Baugeräte und der baulichen Anlagen erforder- lich. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasser- straßen und Schifffahrt – Standort Aurich, Schloßplatz 9, 26603 Aurich, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Aurich, den 15. Februar 2018 3200S-332.3/14 Im Auftrag Sühl

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