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Entsorgungsfachbetriebe – Efb (nur für Abfälle aus Gewerbebetrieben)

Hinweis: Zum Thema Abfälle aus privaten Haushaltungen informiert die BSR online . Nach § 56 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) sind Entsorgungsfachbetriebe abfallwirtschaftlich tätige Unternehmen, die bestimmte qualitative Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit des Betriebes, die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde des Betriebsinhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und des sonstigen Personals erfüllen und dies mit einer Prüfung durch anerkannte private Sachverständige bestätigen ließen (Zertifizierung). Die Zertifizierung kann entweder über den Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer Technischen Überwachungsorganisation erreicht werden oder über die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft. Die Zertifizierung kann mit einer jährlich erneut durchzuführenden Betriebsprüfung verlängert werden. Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe benötigen keine Transportgenehmigung und keine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte, soweit die Zertifizierung die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten des Einsammelns/Beförderns bzw. Vermittelns beinhaltet. Außerdem nimmt der zertifizierte Entsorgungsfachbetrieb am priviligierten Nachweisverfahren teil. Im Land Berlin werden bei der Durchführung von Baumaßnahmen der öffentlichen Hand für die Abfallentsorgungsaufgaben ausschließlich zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe beauftragt. Fachbetrieberegister Technische Überwachungsorganisationen (TÜO) und Entsorgergemeinschaften (EG) im Land Berlin Fachkundelehrgänge Zum 01.06.2017 ist die neue Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) in Kraft getreten. Abweichend davon trat § 28 EfbV am 01.06.2018 in Kraft. Gemäß § 28 Abs. 3 EfbV führen die Länder ein bundesweit einheitliches elektronisches Register über die zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe, welches ständig zu aktualisieren und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist. Fachbetrieberegister – eEFBV Dort kann nach folgenden Angaben recherchiert werden: Angaben zu Entsorgungsfachbetrieben Angaben zu gemäß AltfahrzeugV anerkannten Betrieben – Altfahrzeugverwertung Angaben zu Zertifizierungsorganisationen Recherchebereich Entsorgungsfachbetriebe Im Recherchebereich Entsorgungsfachbetriebe kann nach Informationen gesucht werden, die in den ausgestellten Zertifikaten der Entsorgungsfachbetriebe enthalten sind. Die Zertifikate können eingesehen und heruntergeladen werden. Das Fachbetrieberegister enthält ausschließlich Daten von zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben, für die ein Zertifikat nach dem 01.06.2018 durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft elektronisch über ein Zertifiziererportal an die zuständige Behörde übermittelt wurde. Die Vollständigkeit des Fachbetrieberegisters im Bereich Entsorgungsfachbetriebe ist damit erst nach etwa einjährigem Betrieb des Zertifiziererportals, also ab dem 01.06.2019 gegeben. Recherchebereich für Altfahrzeuge In diesem Zusammenhang wurde auch die Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge der Bundesländer (“GESA”) in das elektronische Entsorgungsfachbetriebeverfahren integriert. Die Veröffentlichung der Betriebsanerkennungen erfolgt nun nicht mehr über die Rechercheplattform der Internetseite altfahrzeugstelle.de, sondern über das neue deutlich komfortablere Fachbetrieberegister. Sie erreichen den Recherchebereich nach gemäß AltfahrzeugV anerkannten Betrieben im Fachbetrieberegister unter: Altfahrzeugverwertung . Da vor Inbetriebnahme des Fachbetrieberegisters alle der gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge der Länder bekannten aktuell gültigen Betriebsanerkennungen gemäß AltfahrzeugV in das Fachbetrieberegister überführt wurden, kann im Recherchebereich Altfahrzeugverwertung von einem vollständigen Datenbestand ausgegangen werden. Im Land Berlin ansässige Zertifizierungsorganisationen: Hinweise für Fachkundelehrgänge nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und § 11 EfbV bzw. § 5 AbfAEV) Die mit der Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes oder eines Abfalltransportunternehmens verantwortlichen Personen sind verpflichtet, ihre entsprechende Fachkunde u.a. mit behördlich anerkannten Lehrgängen nachzuweisen. Die Fachkunde ist regelmäßig durch die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen zu aktualisieren. Personen aus Betrieben mit einer Zertifizierung nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung müssen mindestens alle zwei Jahre an einem Fortbildunglehrgang teilnehmen. Personen aus Abfalltransportunternehmen müssen mindestens alle drei Jahre einen Fortbildungslehrgang absolvieren. Beinhaltet die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb ausschließlich die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Einsammeln und Befördern, benötigen verantwortliche Personen lediglich Lehrgänge zu der Transportgenehmigungsverordnung. Die Lehrgänge haben bundeseinheitlichen Standard hinsichtlich der Lehrinhalte und des Zeitaufwandes zur Behandlung der einzelnen Themen. Die Fortbildungen beinhalten insbesondere die Vorschriften des Abfallrechts und sonstiger abfallrelevanter Umweltbereiche, Vorschriften des Straf- und Ordnungsrechts sowie des Haftungsrechts, die Vorschriften und Verfahren der abfallrechtlichen Nachweisführung, die abfallrechtlichen Regelungen zum innerdeutschen und grenzüberschreitenden Transport, Anforderungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe und die sich daraus ergebenden Vorteile, die Vorschriften des Gefahrstoffrechts und der Arbeitsschutzregelungen, von Abfällen ausgehende Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren sowie Maßnahmen zu deren Verhinderung oder Beseitigung sowie die Kreislaufwirtschaft und Entsorgungstechnik.

Genehmigungen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Die Bewirtschaftung von Abfällen regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Wenn Sie Abfälle sammeln, befördern, mit ihnen handeln oder makeln ist dies vor Aufnahme dieser Tätigkeiten gemäß § 53 KrWG bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis nach § 54 KrWG. Zuständige Behörde ist in beiden Fällen, die Behörde am Hauptsitz des Unternehmens. Für Berlin und Brandenburg ist dies die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH SBB mbH. Die Anzeige nach § 53 KrWG kann bei der SBB mbH online gestellt werden unter: Anzeige nach § 53 KrWG Der Antrag auf Erlaubnis nach § 54 KrWG kann ebenfalls online gestellt werden, sofern Sie im Besitz einer Signaturkarte sind: Antrag auf Erlaubnis nach § 54 KrWG Grundvoraussetzungen für die Bestätigung einer Anzeige nach § 53 KrWG bzw. Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG sind die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers und der für Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person sowie die Fachkunde der für Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person. Nachzulesen unter §§ 3 bis 5 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung AbfAEV Weiterhin muss eine Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug für das Unternehmen vorliegen. Unabhängig von der Anzeige nach § 53 KrWG bzw. der Erlaubnis nach § 54 KrWG benötigen Beförderer von Abfällen u. U. auch eine Güterkraftverkehrsgenehmigung. Dafür ist im Land Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) zuständig. Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)

Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung

Hinweis: Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. Die Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung dient der 1:1 Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, der delegierten Richtlinien der Europäischen Kommission (EU) 2017/1009, (EU) 2017/1010, (EU) 2017/1011 und (EU) 2017/1975 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten sowie der am 25. Mai 2016 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutz-Grundverordnung). Die Richtlinie (EU) 2017/2102 ändert Vorgaben der sog. RoHS-Richtlinie (Richtlinie 2011/65 (EU)). Diese regelt die Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Sie ist national durch die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) umgesetzt. Die geänderten Vorgaben werden durch eine Änderung von § 1 Absatz 2, § 2 Nummer 26 und § 15 ElektroStoffV umgesetzt. Der Anhang III der RoHS-Richtlinie gewährt zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Stoffbeschränkungen für bestimmte Verwendungszwecke. Die delegierten Richtlinien, die ebenfalls mit der Änderungsverordnung umgesetzt werden sollen, erneuern und konkretisieren bereits bestehende, aber ausgelaufene Ausnahmen für Blei und Cadmium. Die delegierten Richtlinien (EU) 2017/1009, (EU) 2017/1010, (EU) 2017/1011 und (EU) 2017/1975 werden durch eine Änderung in § 3 Absatz 3 Satz 1 der ElektroStoffV umgesetzt. Durch die Aufnahme eines dynamischen Verweises auf die Anhänge III und IV der RoHS-Richtlinie wird sichergestellt, dass bei zukünftigen delegierten Richtlinien der Kommission zur Änderung der Anhänge III und IV keine erneute Änderung der ElektroStoffV mehr erforderlich ist. Die Anpassung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt durch redaktionelle Änderungen. Die bisherigen Verweise auf § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden aufgehoben und durch Verweise auf die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ersetzt.Die Änderungsverordnung (BGBl. I S. 1084) ist am 13. Juli 2018 in Kraft getreten. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Ein übergeordnetes rechtliches Rahmenwerk ist nicht vorhanden.

Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Am 10. Dezember 2013 ist die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Seite 4043) verkündet worden und am 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Mit der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung, werden im Nachgang zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), welches am 1. Juni 2012 in Kraft getreten ist, notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vorgenommen. Kernstück dieser Mantelverordnung ist die in Artikel 1 enthaltene Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV). Die AbfAEV ist, wie die früher gültige Beförderungserlaubnisverordnung, an Beförderer und Sammler von Abfällen adressiert, zusätzlich wurden auch Händler und Makler von Abfällen in den Adressatenkreis einbezogen. Die Verordnung präzisiert die nach dem KrWG geforderten materiellen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit sowie der Sach- und Fachkunde und schafft bundesweit einheitliche materielle Standards. Zudem werden für die Verfahrensregelungen zur Anzeige nach Paragraf 53 KrWG beziehungsweise zur Erlaubnis nach Paragraf 54 KrWG Möglichkeiten zur elektronischen Abwicklung der Verfahren geschaffen. Die Nutzbarmachung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten unterstützt den Bürokratieabbau und vereinfacht die Verwaltungsverfahren sowohl für Behörden als auch für die betroffenen Wirtschaftsunternehmen. Durch verschiedene Privilegierungen, insbesondere für wirtschaftliche Unternehmen, werden unnötige bürokratische Belastungen abgebaut beziehungsweise entstehen jene erst gar nicht. Die AbfAEV löste die bis zum 31. Mai 2013 geltende Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) ab, die ihrerseits die Nachfolgeregelung der noch auf dem KrW-/AbfG fußenden Transportgenehmigungsverordnung (TgV) war. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das AbfAEV.

Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

Die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung wurde am 10. Dezember 2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Nummer 69, Seite 4043) verkündet und ist am 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden im Nachgang zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vorgenommen. Kernstück der Mantelverordnung ist die in Artikel 1 enthaltene Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, welche die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung vollständig ablösen wird. Die neue Verordnung präzisiert sowohl die nach dem KrWG geforderten materiellen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit sowie der Sach- und Fachkunde als auch die Verfahrensregelungen zur Anzeige nach Paragraf 53 KrWG beziehungsweise zur Erlaubnis nach Paragraf 54 KrWG. Zum Bürokratieabbau ist in beiden Fällen die Möglichkeit zur elektronischen Abwicklung der Verfahren gegeben. Besondere Bedeutung erlangt die Verordnung im Hinblick auf die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Dies sind nach den Begriffsdefinitionen des Paragraf 3 Absatz 10 bis 13 KrWG solche Unternehmen, die aus Anlass einer anderweitigen Tätigkeit Abfälle sammeln, befördern, diese handeln oder makeln. Für Sammler und Beförderer von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen gilt nach Paragraf 72 Absatz 4 KrWG eine Übergangsvorschrift. Hiernach wird die Geltung der Anzeige- und Erlaubnispflichten allerdings nur bis zum 1. Juni 2014 hinausgeschoben. Ab diesem Termin fallen die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammler und Beförderer von Abfällen uneingeschränkt unter die Anzeige- und Erlaubnispflichten. Um auch nach diesem Termin einen sachgerechten und möglichst unbürokratischen Vollzug zu gewährleisten, sieht die beschlossene Verordnung verschiedene Privilegierungen für wirtschaftliche Unternehmen (Ausnahmevorschriften und Erleichterungen bei der Fachkunde) vor. Artikel 2 und 3 der oben genannten Mantelverordnung enthalten Folgeänderungen, die sich aus der neuen Verordnung nach Artikel 1 ergeben. Durch die in Artikel 4 enthaltenen Änderungen der Nachweisverordnung werden zum einen mehrere Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie zur abfallrechtlichen Überwachung umgesetzt und zum anderen verschiedene Regelungen auf der Grundlage der bisherigen Vollzugserfahrungen zum elektronischen Abfallnachweisverfahren rechtsklarer und vollzugstauglicher gefasst. Vollzugshilfe zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach Paragrafen 53, 54 KrWG und AbfAEV In Zusammenhang mit der Verabschiedung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung ist die Bundesregierung vom Bundesrat gebeten worden, Vollzugshinweise zur bundeseinheitlichen Auslegung der neuen Vorschriften zu erarbeiten. Zur Umsetzung dieser Entschließung hat das Bundesumweltministerium eine Bund/ Länder Arbeitsgruppe konstituiert, in deren Rahmen die "Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach Paragrafen 53 und 54 KrWG und AbfAEV" erarbeitet und abgestimmt wurde. Die Vollzugshilfe enthält neben Erläuterungen der wesentlichen Rechtsbegriffe der Verordnung auch Praxisbeispiele für die Einordnung der Adressaten als "wirtschaftliches Unternehmen". Die Vollzughilfe wurde inzwischen dem Ausschuss für Abfalltechnik der Bund Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall vorgelegt und von diesem als geeignete Grundlage für einen praxisgerechten Vollzug der Anzeige- und Erlaubnisverordnung qualifiziert. Die in der Vollzugshilfe enthaltenen Ausführungen sind nicht rechtsverbindlich, sondern sollen den für den Vollzug zuständigen Länderbehörden als Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung dienen. Den Ländern steht es frei, im Rahmen ihrer Vollzugsverantwortung die Vollzugshilfe als eigene Vollzugshinweise einzuführen oder noch weitergehende Detaillierungen vorzunehmen. Die Vollzughilfe soll zusätzlich den Adressaten der Verordnung, das heißt Unternehmen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln, als Information und Orientierung dienen. Elektronische Abwicklung der Verfahren Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Ein übergeordnetes rechtliches Rahmenwerk ist nicht vorhanden.

Elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren eAEV

Aufgrund der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 05. Dezember 2013 trat die Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV am 01. Juni 2014 in Kraft. Aufgrund dieser Rechtsvorschrift waren die Bundesländer verpflichtet, die Voraussetzungen zu schaffen, das Anzeigen nach § 53 KrWG elektronisch vorgenommen und das Erlaubnisse nach § 54 KrWG elektronisch beantragt und übermittelt werden können. Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung konnte zum 15. April 2014 das elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren in die Praxis umgesetzt werden. Somit besteht seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit über das Webportal http://www.eaev-formulare.de/ Anzeigen nach § 53 KrWG und Erlaubnisanträge nach § 54 KrWG elektronisch an die zuständige Behörde vorzunehmen. Eine vorherige Registrierung bzw. Anmeldung ist bei der Nutzung des Web-Portals nicht erforderlich. Das Web-Portal ist so aufgebaut, dass der Nutzer schrittweise durch das System geführt wird. Erforderliche Dokumente können der Anzeige bzw. des Erlaubnisantrages beigefügt werden. Es ist auch möglich, Dokumente nachträglich der Behörde zu übergeben. In Sachsen-Anhalt sind die unteren Abfallbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte für die Bearbeitung zuständig. Die Zuweisung der Anzeigen und Erlaubnisanträge an die zuständige Behörde und den zuständigen Mitarbeiter erfolgt automatisiert im Landesamt für Umweltschutz über das Abfallüberwachungssystem ASYS. Der Datenaustausch der elektronischen Dokumente erfolgt verschlüsselt über XML-Dateien und PDF-Dokumente. Über die Web-Anwendung werden nach erfolgreicher Bearbeitung durch die zuständigen Behörden, die Anzeigen bzw. Erlaubnisse elektronisch als pdf-Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und über einen individuellen Link zur Verfügung gestellt. Eine Anleitung für die Erstattung einer elektronischen Anzeige bzw. der Beantragung einer Erlaubnis können Sie über den vorhanden Link auf der rechten Seite herunterladen. Letzte Aktualisierung: 06.06.2019

Rechtsvorschriften und Organisation Rechtsvorschriften Gemeinsam für ein sauberes Sachsen-Anhalt - Strafen für illegale Beseitigung von Abfällen

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖRE) für die Entsorgung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle verantwortlich. Sie erheben für ihre Leistungen auf der Grundlage von Satzungen Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Magdeburg Halle Dessau-Roßlau Altmarkkreis Salzwedel Landkreis Anhalt-Bitterfeld Landkreis Börde Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR Landkreis Jerichower Land Landkreis Mansfeld-Südharz Saalekreis Salzlandkreis Landkreis Stendal Landkreis Wittenberg Rechtsgrundlage ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zum Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen. Es wird ergänzt durch das Abfallgesetz Sachsen-Anhalts. In der Regel sind die unteren Abfallbehörden für den Vollzug des Abfallrechts verantwortlich. In der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht sind die Zuständigkeiten separat genannt, die nicht der Regelzuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte als unterer Abfallbehörde zuzuordnen sind. Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung  erhoben. Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung im Zusammenhang mit abfallrechtlichen Angelegenheiten richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung Sachsen-Anhalts. Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG sind in der Regel beim Landesverwaltungsamt anzuzeigen. Die Anzeige hat spätestens 3 Monate vor ihrem beabsichtigten Beginn zu erfolgen. Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln nicht gefährlicher Abfälle nach § 53 KrWG ist dem jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt am Hauptsitz in Sachsen-Anhalt anzuzeigen. Bei gefährlichen Abfällen ist dort einen Erlaubnis nach § 54 KrWG zu beantragen. Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung regelt unter anderem die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie Sach- und Fachkunde. Sie bestimmt auch die Anzeige- und Erlaubnisverfahren in Papierform und elektronisch sowie die Mitführungspflichten. Einzelheiten sind in der Vollzugshilfe Sachsen-Anhalts erläutert, die auf Anforderung zugesandt werden kann. Mit der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung wurde die Entsorgungsfachbetriebeverordnung aktualisiert und für Entsorgungsfachbetriebe das freiwillige Zertifizierungssystem angepasst. Es wurden die Grundlagen für einen elektronischen Austausch von Zertifikaten und Überwachungsberichten geschaffen und ein einheitliches Entsorgungsfachbetrieberegister eingerichtet. Weitere Informationen sind bei der zuständigen Behörde (in Sachsen-Anhalt Landesamt für Umweltschutz ) zu erhalten. Für die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften und Zustimmung zu Überwachungsverträgen ist die von der LAGA entwickelte Vollzugshilfe M 36 anzuwenden. Außerdem wurde die Abfallbeauftragtenverordnung novelliert. Der Kreis der zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichteten Unternehmen wurde überarbeitet und erweitert. Das Landesverwaltungsamt hat Vollzugshinweise und ein Formular für Anträge bereitgestellt. Abfälle am Straßenrand und Plastikmüll auf den Wegen sind eine ernstzunehmende Umweltverschmutzung und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Der neue Bußgeldkatalog zur Ahndung der illegalen Beseitigung von Abfällen Sachsen-Anhalts ermöglicht einen landesweit einheitlichen Rahmen, um illegale Beseitigung zu sanktionieren. Zum Schutz unserer Umwelt und zur Schonung endlicher Ressourcen müssen Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Verantwortung und die Pflicht trifft alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen. Weitere Informationen können dem Flyer (pdf 3 MB) entnommen werden.

ASYS und Beantragung behördlicher Nummern Abfallüberwachungssystem ASYS Informationen für Abfallerzeuger, Transporteure, Händler, Makler, Bevollmächtigte und Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen

Für die Steuerung, Überwachung und Planung der Abfallentsorgung sowie für die Erfüllung der Informations- und Berichtspflichten, sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich, und zur Gefahrenabwehr, sind gesicherte aktuelle und umfassende Informationen über das überregionale Entsorgungsgeschehen notwendig. Zur Realisierung der sich aus der freiwilligen und auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhenden Zusammenarbeit der Länder zum Aufbau und zur Nutzung von DV-Systemen für die Steuerung und Überwachung der Abfallströme ergebenden Aufgaben haben die Länder die „Verwaltungsvereinbarung der Länder für die Gemeinsamen Abfall-DV-Systeme GADSYS" geschlossen. Aufgrund dessen wurde das Abfallüberwachungssystems ASYS entwickelt und im Jahr 1999 von verschiedenen Bundesländern, so auch in Sachsen-Anhalt eingeführt. Damals wurde es noch als reines Datenerfassungssystem genutzt. Mittlerweile hat ASYS an enormer Bedeutung zugenommen und findet in allen Bundesländern Anwendung. Das Abfallüberwachungssystem ASYS bietet den Anwendern aus den Abfallbehörden der Länder die Möglichkeit, alle zur Überwachung der Abfallentsorgung notwendigen Daten zu verarbeiten. Der inhaltliche Rahmen hierzu ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem zugehörigen untergesetzlichen Regelwerk sowie den für den Bereich Abfall maßgeblichen europäischen Richtlinien und Verordnungen. Inhaltliche Schwerpunkte von ASYS sind: die Vorab- und Verbleibskontrolle entsprechend der Nachweisverordnung (NachwV), das Anzeige- und Erlaubnisverfahren entsprechend Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), das Entsorgungsfachbetriebsverfahren (EfbV) das Notifizierungsverfahren entsprechend der Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Neben den Grundfunktionalitäten zur Erfassung und Bearbeitung der Daten bietet ASYS die Möglichkeit Daten in elektronischer Form über standardisierte Schnittstellen in den Datenbestand zu übernehmen, Daten beim Speichern und beim Empfang automatisiert inhaltlich zu prüfen, Daten in elektronischer Form automatisiert auch zwischen in verschiedenen Bundesländern ansässigen ASYS-einsetzenden Behörden auszutauschen, Daten in elektronischer Form über standardisierte Schnittstellen an die beteiligten Betriebe zu senden. Weitere wesentliche funktionale Leistungsmerkmale von ASYS sind die Möglichkeit zu einer weitgehenden Steuerung von Vorgängen und einer Unterstützung bei der Bearbeitung einzelner Vorgänge, die einfache Erstellung von Word-Dokumenten auf Basis der erfassten Daten und umfangreiche Auswertungsmöglichkeiten. Aufgrund folgender rechtlicher Vorschriften beinhaltet ASYS mehrere elektronische Systeme, die von der Antragstellung bis hin zur Genehmigung papierlos erfolgen: Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom  5. Dezember 2013 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 2. Dezember 2016 . Das sind: eANV elektronisches Abfallnachweisverfahren (elektronische Antragstellung (EN/SN), elektronische Bestätigung durch die Behörde und Verbleibskontrolle (BGS) für die Entsorgung gefährlicher Abfälle) eAEV elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren (elektronische Anzeige nach § 53 mit elektronischer Anzeigebestätigung durch die Behörde und elektronische Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 mit elektronischer Genehmigung durch die Behörde) eMMV elektronische Mengenmeldung (Übernahme der Daten aus dem Internetportal aufgrund freiwilliger Rücknahme nach § 26 KrWG) eEFBV elektronisches Entsorgungsfachbetriebsverfahren (Zertifiziererportal und Fachbetrieberegister) Dazu kommen noch folgende Aufgabenbereiche bzw. externe elektronische Systeme: EUDIN für die grenzüberschreitende Abfallverbringung (auch hier ist eine elektronische Form geplant) ZKS-Abfall digitale Knotenstelle für alle Datensendungen untereinander Länder-eANV für die elektronische Registrierung und Bearbeitung nachweisrelevanter Vorgänge IPA-KON Abfragemodul für BAG und Polizei GESA Gemeinsame Stelle Altautofahrzeuge (Betriebsanerkennungen gemäß AltfahrzeugV) EMAS Eco-Management and Audit Scheme (Gemeinschaftssystem für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung) Über ASYS werden mittlerweile alle nachweisrechtlichen Vorgänge komplett papierlos bearbeitet. Von der elektronischen  Antragstellung, bis hin zur unterschriftsreifen Bearbeitung, die mittels elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz rechtsgültig sind. Aufgrund der enormen Bedeutung und der besonderen Verantwortung ist die Erstellung, der reibungslose und sichere Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung von ASYS, die Koordination, die Erfassung und die Pflege von Daten sowie die Gewährleistung des elektronischen Datenaustausches zwischen den Ländern jederzeit sicherzustellen. Aktuell wird ASYS in allen Bundesländern eingesetzt und kommt derzeit in 391 Behörden zum Einsatz. Es wird von mehr als 2.100 Anwendern genutzt. In Sachsen-Anhalt nutzen 190 Anwender in 21 Behörden ASYS. Die Beantragung von behördlichen Nummern ist im Land Sachsen-Anhalt wie folgt geregelt: Dezernat 22, Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345 5704-456 (Erzeugernummern) | 0345 5704-455 (Entsorgernummern) Fax.: 0345 5704-405 Erteilung von Erzeugernummern Antragsunterlagen: Antragsformular Erzeugernummer Handelsregisterauszug (bei nicht eingetragenen Firmen die Gewerbeanmeldung) Erteilung von Ensorgernummern Antragsunterlagen: Antragsformular Entsorgernummer Handelsregisterauszug Genehmigungsbescheid der Anlage und ggf. Bescheide (z.B. §§ 15, 16, 17 BImSchG) AVV-Abfallartenkatalog, soweit nicht bereits in der Genehmigung enthalten Erteilung von Bevollmächtigten-Nummern (für ZKS-Registrierung und EN Antragsunterlagen: Antragsformular Bevollmächtigtennummer Handelsregisterauszug (bei nicht eingetragenen Firmen die Gewerbeanmeldung) Referat 401, Ernst-Kamieth-Straße 02, 06112 Halle (Saale) Tel.: 0345 514-2292 | Fax.: 0345 514-2466 Erteilung von Nachweisnummern (EN,SN) keine gesonderte Antragstellung notwendig, Nummer wird bei der Bearbeitung der EN/SN erteilt Erteilung von Freistellungsnummern Formloser Antrag unter Angabe der Abfallentsorgungsanlage mit dazugehöriger Entsorgernummerund einer Kopie des aktuellen Zertifikates Vergabe von Nummernkontingenten für das privilegierte Nachweisverfahren Formloser Antrag unter Angabe der Abfallentsorgungsanlage mit dazugehöriger Entsorger- und Freistellungsnummer Erteilung von Beförderernummern (am Hauptsitz des Unternehmens) Antragsunterlagen: Beförderungserlaubnis: keine gesonderte Antragstellung notwendig, §54 (1) KrWGNummer wird bei der Bearbeitung der Erlaubnis mitgeteilt Zertifizierung: wird über die Anzeige nach § 53 KrWG erteilt Anzeigepflicht: keine gesonderte Antragstellung notwendig, §53 (1) KrWGwird bei der Eingangsbestätigung mitgeteilt Erteilung von Händler-/Maklernummern (am Hauptsitz des Unternehmens) keine gesonderte Antragstellung notwendig, Nummer wird bei der Bearbeitung der Erlaubnis bzw. im Rahmen der Anzeige nach § 53 KrWG erteilt Letzte Aktualisierung: 13.07.2023

Rechtliche Grundlagen, Vollzugshilfen

Gesetze, Verordnungen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) §§ 56 und 57 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) Nachweisverordnung Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Wichtige Neuerungen in dem seit 1.6.2012 gültigen KrWG sind u. a.: § 53 Abs. 1 KrWG: Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 § 54 Abs. 1+3 KrWG: Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind § 56 Abs. 2  Nr. 1 KrWG: zertifizierbare abfallwirtschaftliche Tätigkeiten sind Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten, Beseitigen, Handeln und Makeln § 56 Abs. 5 KrWG: Definition einer technischen Überwachungsorganisation als rechtsfähigen Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf eine dauernde Zusammenarbeit angelegt ist (es müssen mindestens zwei Sachverständige sein) § 56 Abs. 8 KrWG: Durchgriffsrecht der zuständigen Behörde zum Entzug eines Zertifikates, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung des Zertifikats entfallen sind Zuständig für die Anerkennung von Fachkundelehrgängen gemäß EfbV sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen ( SGD Süd und SGD Nord ). Für den Vollzug der § 53 und 54 KrWG (Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler) ist in Rheinland-Pfalz die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) zuständig. Die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler ist vom Entsorgungsfachbetrieb (Efb) durch entsprechende Anzeige und Vorlage des aktuellen Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikates bei der SAM anzuzeigen, auch wenn eine Erlaubnis nach § 54 KrWG aufgrund der Eigenschaft als Efb nicht erforderlich ist. Für die Anzeige wird die Verwendung des Formulars, das unter www.zks-abfall.de eingestellt ist, empfohlen. Die Verlängerung der Efb-Zertifizierung ist der SAM durch jährliche Vorlage des aktuellen Zertifikates nachzuweisen. Vollzugshilfen Die folgenden, von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) verabschiedeten und in Rheinland-Pfalz eingeführten Vollzugshilfen konkretisieren die Anforderungen des § 56 KrWG und der EfbV: Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe" (LAGA Mitteilung 36, Stand: 31.01.2018) – Anhang X.1 – Anhang X.2 Vollzugshilfe "Anerkennung von Fachkundelehrgängen"

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