Dieser Datensatz verweist auf das GDI-DE Dokument "Handlungsempfehlung zur Bereitstellung INSPIRE-relevanter Geodaten durch Ver- und Entsorgungsunternehmen - Teil 2". Es wird gehostet von GDI-DE.
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Handlungsempfehlung Teil 2
31. Juli 2023
Bereitstellung INSPIRE-
relevanter Geodaten und
-dienste durch Ver- und
Entsorgungsunternehmen
Inhaltsverzeichnis
1.Einführung3
2.Ausgangssituation und Ziel3
3.Schritte zur Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie4
4.Gefährdungsbeurteilung der Kritischen Infrastrukturen5
5.
6.
7.
4.1.Gefährdung durch die Veröffentlichung kritischer Infrastrukturen5
4.2.Verifizierung der Anfragen in Portalen6
4.3.Aggregation und Kombination von Infrastrukturen durch Verknüpfung von Daten7
INSPIRE-relevante Geodaten
8
5.1.Ausgestaltung der Geodaten zu Infrastrukturflächen8
5.2.Musterdatensatz9
Bereitstellung der Geodaten11
6.1.INSPIRE Darstellungsdienste11
6.2.INSPIRE Downloaddienste11
6.3.GDI-DE Testsuite als verpflichtendes Testwerkzeug11
Varianten zur Bereitstellung der Geodaten und Geodatendienste12
7.1.Bereitstellung der Geodaten und Geodatendienste über die Portale der Bundesländer 12
7.2.Bereitstellung der Geodaten und Geodatendienste über die Portale der Wirtschaft
13
7.3.Eigene Bereitstellung der Geodaten und Geodatendienste
13
8.Schlussfolgerungen13
9.FAQ14
10. Definitionen14
Anhang 1: INSPIRE - Datenmodell für Infrastrukturflächen16
1. Einführung
Mit der europäischen Richtlinie 2007/2/EG vom 14. März 2007 zur Schaffung einer
Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft, nachfolgend INSPIRE-Richtlinie
genannt, wurde die rechtliche, organisatorische und technische Grundlage für eine
gesamteuropäische Geodateninfrastruktur gelegt. Demnach gehören zu den geodatenhaltenden
Stellen im Sinne der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland (§ 3
Abs. 8 GeoZG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG und entsprechender Ländergesetze) grundsätzlich auch
Unternehmen der Versorgung aus den Sektoren der Kritischen Infrastrukturen Energie (Strom, Gas,
Fernwärme) und Wasser (Wasser, Abwasser).
Ob die Geodaten eines Unternehmens der Ver- und Entsorgungswirtschaft für INSPIRE
bereitgestellt werden müssen, richtet sich nach dem geltenden Geodatenzugangs- bzw.
Geodateninfrastrukturgesetz der Gebietskörperschaft, auf die sich die Geodaten beziehen.
Insbesondere ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass die kommunale Schutzklausel des Artikels
4 Abs. 6 der INSPIRE-Richtlinie in der Mehrzahl der Bundesländer in Landesrecht umgesetzt
worden ist, mithin hier die kommunale Ebene nur unter eingeschränkten Voraussetzungen von
INSPIRE betroffen sein kann. Die Betroffenheit ist im Einzelfall durch die jeweilige
geodatenhaltende Stelle selbst zu prüfen.
In der 2016 erschienenen Handlungsempfehlung Teil 1 wurde detailliert auf die Thematik
„Bereitstellung von Metadaten zu INSPIRE-relevanten Geodatensätzen durch Ver- und
Entsorgungsunternehmen“ eingegangen und eine Empfehlung für die Erfassung der Metadaten
über die Metadatenkataloge ausgesprochen. Zudem wurde der generelle Ablauf der INSPIRE-
Umsetzung beschrieben und ausführlich auf die Sicherheitsaspekte im Hinblick auf Kritische
Infrastrukturen eingegangen.
2. Ausgangssituation und Ziel
Die vorliegende Handlungsempfehlung - Teil 2 stellt die technische Umsetzung der Bereitstellung
INSPIRE-relevanter Geodaten und -dienste durch Ver- und Entsorgungsunternehmen in den
Mittelpunkt. Hierzu wird in diesem Dokument die Ausgestaltung der Geodaten zu
Infrastrukturflächen aufgeführt.
Die Infrastrukturflächen weisen gegenüber Dritten in generalisierter Form aus, wo ein Ver- oder
Entsorgungsunternehmen ein Leitungsnetz betreibt. Die Veröffentlichung dieser Information ist
durch aus sinnvoll, um etwa Baufirmen und Planungsbüros die Kontaktaufnahme zu erleichtern,
was zudem immer wieder von der Branche eingefordert wird. Die Fläche enthält keinerlei
Detailinformationen zu Kritischen Infrastrukturen und daher wird die Datenbereitstellung über
geeignete Portale als unkritisch angesehen. Es ergeben sich durch harmonisierte
Geodateninfrastrukturen sogar Vorteile für beide Parteien – für Datenbereitsteller als auch als
Datennutzer.
Wie die Bereitstellung von Geodaten erfolgen kann, wird in Kap. 5 anhand des Musterdatensatzes
Infrastrukturfläche und in Kap. 6 anhand der sogenannten Darstellungs- und Downloaddienste
erläutert.
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