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Found 23 results.

MonoResp - Erforschung und Entwicklung eines innovativen Atemschutzgerätes sowie einer optimierten Fertigungstechnologie für eine material- und energieeffiziente industrielle Fertigung

Vorrangiges Ziel des Vorhabens 'MonoResp' ist die Optimierung der Produktion von Atemschutzgeräten in Hinblick auf die Energieeffizienz. Durch eine Neuentwicklung des Atemschutzgerätes kommt es zu einem Wegfall zahlreicher Komponenten. Der gesamte Fertigungsprozess kann somit neu konzipiert werden. Eine Reihe von Prozessschritten sind aufgrund der vereinfachten Konstruktion nicht mehr notwendig und können ersatzlos entfallen. Zusätzlich ermöglicht der optimierte technische Aufbau des Atemschutzgerätes einen deutlich energieeffizienteren Betrieb bei gleichzeitig verbesserter Leistung und erhöhtem Tragekomfort für den Nutzer. Durch die verkürzte und optimierte Fertigungskette ergibt sich in Deutschland am Standort Lübeck eine Einsparung im Herstellungsverfahren von runden 4,6 Mio. kWh an elektrischer Energie pro Jahr.

Seagrass blue carbon stocks in the German Baltic Sea

A total of 169 sediment cores (30 cm length; 5.5 cm inner diameter) were sampled in seagrass meadows (n = 110 cores) and nearby unvegetated sediments (n = 59 cores). Nine cores (with some exceptions) were collected at each site, from three sublocations: (1) in the high-density part of the meadow ("dense seagrass" hereafter), (2) low density or fringe of the meadow ("sparse seagrass" hereafter), and (3) adjacent unvegetated sediments at least 5 m from seagrass ("unvegetated"). Dense and sparse seagrass sublocations are collectively referred to as "seagrass-vegetated" sediments or sublocations. Sediment cores taken within the seagrass meadow were sampled at least 10 m apart from each other. Several biophysical parameters were collected alongside each core, including seawater depth, sediment grain size, current velocity at the seafloor, and seagrass complexity. The measure of "seagrass complexity" was defined as the product of seagrass canopy height and shoot density, to obtain the sum of leaf heights within a unit of area (in m/m2). Cores were collected between 1 and 5 m seawater depth manually via self-contained underwater breathing apparatus (SCUBA) divers pounding impact-resistant PVC tubes into the sediment with a rubber mallet. Sediment total Corg was determined using an Elemental Analyzer (EURO EA Elemental Analyzer).

Exist-Gründerstipendium: Ziel unseres Projektes ist die Entwicklung und Vermarktung einer neuartigen Atemschutzmaske

Ziel ist die Entwicklung und anschließende wirtschaftliche Verwertung einer neuartigen Atemschutzmaske. Hierzu wurden erste Schritte in der Prototypenentwicklung durchgeführt. Geeignete Kooperationspartner für die Prototypenentwicklung und die industrielle Produktion im asiatischen Raum wurden gesourced. Internationale gewerbliche Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Marken) wurden unter Anderem im Rahmen einer PCT angemeldet. Weiterhin erfolgte die Gründung der Citeema Atemschutzprodukte GmbH mit Sitz in Aschaffenburg im Juli 2015. Die geschäftsführenden Gesellschafter sind die EXIST-Stipendiaten Christian Schmitt und Robin Reusch. Zudem wurde der Aufbau einer Webpräsenz durchgeführt.

Anwendungsorientierte Gestaltung von Atemschutzgeräten zur Vermeidung gesundheitlicher Belastung

Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Ziel des Projektes war es, gesundheitliche Belastungen für Arbeitnehmer durch anwendungsorientierte Gestaltung von Atemschutzgeräten, unter besonderer Berücksichtigung der Kommunikationsfähigkeit mit dem Schutzgerät, zu vermeiden. Dazu sollte ein intelligentes Luftmengenführungssystem aufgebaut werden. Die Reduktion des gefilterten Luftstroms soll zur Energieeinsparung und zu höheren Standzeiten der Filter führen und damit auch zu einem verringerten Deponievolumen. Darstellung der Arbeitsschritte und der angewandten Methoden: Zur Erreichung des Projektziels wurden folgende Arbeitsschritte durchgeführt: - Gestaltung, Aufbau und Testung des ersten Funktionsmusters, - Empirische Analyse der Tragebeanspruchung des Funktionsmusters, - Durchführung und Auswertung von Vergleichsuntersuchungen, - Erstellung eines optimierten Funktionsmusters, - Aufbau eines intelligenten Luftmengenführungssystems, - Personenbezogene Untersuchungen zur CO2-Anreicherung (Optimierung der Totvolumia), - Aufbau eines nullserienreifen Prototyps. Ergebnisse und Diskussion: Es wurde ein Querförderungsprinzip entwickelt, bei dem die Luftzuführung seitlich, direkt in der Nähe des Ein- und Ausatembereiches mittels eines Diffusors erfolgt. Durch die Optimierung der Luftströmung wurde der Tragekomfort erhöht, da die reduzierte Luftströmung an der Haut eine geringere Hautreizung hervorruft und das Mikroklima im Atemanschluss verbessert wurde. Das realisierte Luftsteuerungssystem fördert situationsabhängig vom menschlichen Bedarf die jeweils optimale Luftmenge. Durch die gezielte Hard- und Softwareentwicklung für das Luftsteuersystem erhöht sich die Standzeit des Gesamtsystems aufgrund der optimierten Nutzung der Akkumulatoren und Filter. Die Prototypen sind bis zur Produktionsreife entwickelt wurden. Alle Untersuchungsergebnisse haben die Anforderung der 'maximalen nach innen gerichteten Leckage' mit Klasse 2 (2 Prozent aus der DIN EN 12941) erfüllt. Die ermittelten Werte des AWI-Prototypen 2 liegen zwischen 0,4 und 1,2 Prozent Leckage. Für weitere Untersuchungen wäre es sinnvoll, wenn wichtige physiologische Parameter der Probandin und physikalische Umgebungsparameter während der Untersuchungen gleichzeitig mit gemessen bzw. registriert würden. Die von der Bergbau-BG gestellte Probandin stellte nicht den Normalfall des Arbeitnehmers mit Atemschutzgerät dar. Fazit: Die Ergebnisse der personenbezogenen Untersuchungen zeigen aufgrund dieses neuen Konzeptes eine Verbesserung der Tragebedingungen, des Tragekomforts und der Tragsicherheit für den Atemschutzgeräteträger. Dadurch kann die Tragebereitschaft und Akzeptanz für Atemschutzgeräte in der praktischen Verwendung erhöht werden, welches zum Resultat hat, dass die Arbeitsunfähigkeitsfälle reduziert werden können. Durch die erhöhte Filter- und Akkumulatorenstandzeit können auch die Belastungen der Deponien und Sondermülldeponien verringert werden, usw.

Taetigkeitsbezogene Schutzmassnahmen beim Umgang mit Filterstaeuben

Bei industriellen Prozessen werden in verschiedenen Staubabscheidesystemen Filterstaeube zurueckgehalten und fallen in erheblicher Menge zur Entsorgung oder Wiederverwertung an. Viele Filterstaeube z.B. aus Abfallverbrennungsanlagen oder Roest- und Sinterprozessen koennen gefaehrliche Stoffe in wechselnden Mengenanteilen enthalten. Der Umgang mit den Staeuben findet nicht konstant sondern haeufig kurzzeitig statt. Bei solchen Arbeitsplaetzen ist die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung, die auf eine messtechnische Erfassung und Ueberwachung gruendet, in der betrieblichen Praxis zu aufwendig und selten durchfuehrbar. Als Loesung wird ein allgemeines Handlungskonzept vorgeschlagen, das auf einer Schritt fuer Schritt vorgegebenen praktikablen Gefaehrdungsabschaetzung basiert, die zu abgestuften Schutzmassnahmen fuehrt. Dies soll eine Arbeitsschutzgrundlage bieten, die es den Betrieben ermoeglicht, nachvollziehbare Entscheidungen zu treffen, ab wann und welche Schutzmassnahmen anzuwenden sind. Das Handlungskonzept soll darueber hinaus dem Unternehmen helfen, Rechtssicherheit zu erlangen. Fuer die verschiedenen Taetigkeiten beim Umgang mit Filterstaeuben werden Hinweise und Empfehlungen fuer spezielle Schutzmassnahmen gegeben.

Erzeugung/Aufbereitung von Atemsauerstoff

Ziel des Vorhabens ist die Untersuchung von Systemen, die an Bord des Flugzeuges Sauerstoff fuer die Versorgung der Cockpit Crew und der Passagiere erzeugen. Dabei sollen im wesentlichen drei Technologien Druckwechseladsorption, Elektrolyse und Ionenleiter-Membranen betrachtet werden. Aufgrund des gegenwaertigen technischen Standes der Technologien war die Realisierung eines flugfaehigen Technologie-Demonstrators fuer Druckwechseladsorption und Elektrolyse geplant, waehrend fuer die Ionenleiter-Membranen zunaechst nur eine Konzeptstudie vorgesehen war. Die in 1996 erzielten Ergebnisse zeigten jedoch, dass fuer die Realisierung eines flugfaehigen Systems mit der Druckwechseladsorption zunaechst noch grundlegende Problematiken (Sauerstoffkompressor und Sauerstoffkonzentration) geloest werden muessen, bevor die Entwicklung eines flugfaehigen Systems moeglich ist. Fuer das Elektrolyse-System ist die Zusammenarbeit mit der Fa Hamilton Standard nicht zustande gekommen, so dass auch hier die Entwicklung eines Technologie-Demonstrators fuer eine Flugerprobung nicht moeglich war. Es wurde deshalb zunaechst der zeitliche Ablauf so modifiziert, dass im Rahmen des Foerdervorhabens zunaechst alle drei Technologien bis auf Breadboard-Level untersucht werden und die Entwicklung eines Demonstrators fuer eine Flugerprobung fuer den Zeitraum nach 1998 erfolgen kann. Parallel zu den oben genannten Aktivitaeten sollen Basisuntersuchungen fuer die On-Line Notsauerstoff-Versorgung der Passagiere durchgefuehrt werden.

Prüfungsinhalte Kleinschifferzeugnis

Inhalte der (Theorie-) Prüfung zum Kleinschifferzeugnis 1. Navigation und Verkehrsvorschriften 1.1. Kenntnis der durch die Binnenschifffahrt genutzten nationalen Wasserstraßen, der geografischen Lage von Flüssen, Kanälen, Seehäfen und Binnenhäfen. 1.2. Kenntnisse zu Haftung und Versicherung. 1.3. Kenntnis der Fahrregeln wie der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt für die befahrene Binnenwasserstraße, um Schäden zu vermeiden (z. B. durch Kollision). 1.4. Kenntnis der Umweltaspekte bei der Fahrt auf Binnenwasserstraßen. 1.5. Kenntnis des Einflusses von Schutzbauten auf die Navigation. Wasserbauwerken, Wasserstraßenprofilen und 1.6. Kenntnis der Navigationshilfen. 1.7. Kenntnis der Signale. 1.8. Kenntnis der vorgeschriebenen Qualifikationen von Besatzungsmitgliedern. 1.9. Kenntnis der Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit und die medizinischen Untersuchungen. 1.10. Kenntnis der Vorschriften über die Arbeitszeit. 1.11. Kenntnis der Anforderungen für besondere Berechtigungen. 1.12. Kenntnis der speziellen Besatzungsanforderungen für Schiffe, die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) unterliegen, Fahrgastschiffe und mit Flüssigerdgas betriebene Fahrzeuge, sofern anwendbar. 1.13. Kenntnisse zu den meteorologischen Auswirkungen auf die Wasserstraßen, z.B. Wetterbericht und Warndienste, Beaufort-Skala, regionale Einteilung für Wind- und Unwetterwarnungen mit Faktoren wie Luftdruck, Windstärke, Hoch- und Tiefdruckgebieten, Wolken, Nebel, Arten und Durchzug von Wetterfronten, Eiswarnungen und Hochwasserwarnungen. 1.14. Kenntnis der technischen Anforderungen und Dokumente zum Festmachen und Verholen. 1.15. Kenntnis der technischen Anforderungen an Einrichtungen für den Fahrzeugzugang. 1.16. Kenntnis der Funktionen und Bedienung von Navigationshilfen. 1.17. Kenntnis der Bedienungsgrundlagen, Beschränkungen und Fehlerquellen von Navigationshilfen. 1.18. Kenntnis des Aufbaus und Inhalts der anwendbaren technischen Anforderungen. 1.19. Kenntnis des Einflusses von Wellengang, Wind und Strömung auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug, einschließlich der Auswirkungen von Wind, z. B. Seitenwind, beim Manövrieren oder beim Einfahren in oder Ausfahren aus Häfen, Schleusen und Nebenwasserstraßen. 1.20. Kenntnis des Einflusses der Strömung auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug auf durch die Binnenschifffahrt genutzten Wasserstraßen, wie die Auswirkungen der Strömung z. B. beim Manövrieren zu Berg und zu Tal und beim Einfahren in und Ausfahren aus Häfen, Schleusen oder Nebenwasserstraßen. 1.21. Kenntnis des Einflusses der Wasserbewegung auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug, wie des Einflusses der Wasserbewegung auf den Tiefgang in Abhängigkeit der Wassertiefe, und der Reaktion auf Flachwassereffekte, z. B. durch eine Verringerung der Fahrgeschwindigkeit. 1.22. Kenntnis der Antriebs- und Steuerungssysteme und ihres Einflusses auf die Manövrierfähigkeit. 1.23. Kenntnis von Ankervorrichtungen. 1.24. Kenntnis, inwieweit flache Stellen und Sandbänke für ein Aufgrundsetzen des Fahrzeugs genutzt werden können. 1.25. Kenntnis der im Falle eines Auflaufens zu ergreifenden Maßnahmen, 1.26. einschließlich des Abdichtens von Leckagen und der erforderlichen Maßnahmen, um das Fahrzeug wieder in die Fahrrinne zu lenken. 1.27. Kenntnis der bei einem bevorstehenden Zusammenstoß oder Unfall anwendbaren Vorschriften. 1.28. Kenntnis der nach einem Zusammenstoß oder Unfall anwendbaren Vorschriften. 2.Betrieb des Fahrzeugs 2.1Kenntnis der Bedeutung und der Auswirkungen der Fahrzeugabmessungen und der Abmessungen der Binnenwasserstraßen gemäß den anwendbaren Vorschriften. 2.2. Kenntnis der Fahrzeugmerkmale gemäß den Konstruktionszeichnungen verschiedener Arten von Fahrzeugen und der Auswirkungen der Konstruktion auf das Fahrzeugverhalten sowie auf dessen Stabilität und Festigkeit. 2.3. Kenntnis des Fahrzeugverhaltens verschiedenen Umgebungen. 2.4. Kenntnis der wichtigsten Fahrzeugarten. unter Bestandteile verschiedenen von Bedingungen Fahrzeugen 2.5. Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs. 2.6. Kenntnis der vorgeschriebenen Ausrüstung des Fahrzeugs. und und in verschiedener 2.7. Kenntnis der speziellen Anforderungen an die Konstruktion und Ausrüstung von Fahrzeugen für die Beförderung verschiedener Ladungen und Fahrgäste mit verschiedenen Arten von Fahrzeugen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. 3. Wartung und Instandsetzung 3.1. Kenntnis der Methoden der sicheren und wirksamen Wartung und Instandsetzung. 3.2. Kenntnis kosteneffizienter und wirksamer Wartungsarbeiten sowie der anwendbaren gesetzlichen Anforderungen. 4. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz 4.1. Kenntnis der Rechtsvorschriften zu Gesundheitsschutz und Unfallverhütung. 4.2. Kenntnis der Rechtsvorschriften über regelmäßige Prüfungen von Ausrüstungen und Bauteilen. 4.3. Kenntnis sicherer Arbeitsmethoden und sicherer Arbeitsverfahren. 4.4. Kenntnis der vor dem Betreten geschlossener Räume und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen, z. B.: - Gefahren geschlossener Räume, - Überprüfung der Atmosphäre vor dem Betreten, - Kontrolle des Zutritts zu geschlossenen Räumen, - Sicherheitsvorkehrungen für das Betreten geschlossener Räume, - Schutzausrüstung (z. B. Gurte und Atemschutzgeräte), - Arbeit in geschlossenen Räumen. 4.5. Kenntnis der verfügbaren Rettungsmittel. 4.6. Kenntnis der Notmaßnahmen. 4.7. Kenntnis der anzuwendenden Brandverhütungsvorschriften sowie der Regelungen zur Verwendung von Tabak und möglichen Zündquellen. 4.8. Kenntnis der anwendbaren Rechtsvorschriften für Rettungsmittel sowie der Vorschriften für sichere Arbeitsbedingungen. 4.9. Kenntnis der verschiedenen Arten möglicher Notfälle, wie Zusammenstöße Feuer, Wassereinbruch, Sinken. 4.10. Kenntnis der Brandbekämpfungsmethoden mit besonderem Schwerpunkt auf Taktik und Führung. 4.11. Kenntnis der Auswirkung des Einsatzes von Wasser zum Feuerlöschen auf die Stabilität des Schiffes und Fähigkeit, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. 4.12. Kenntnis der besonderen Eigenschaften und Ausstattungen von Rettungsgeräten. 4.13. Kenntnis der Verfahren zur Vermeidung von Umweltverschmutzung.

§ 16.08 Atemschutzgeräteträger

§ 16.08 Atemschutzgeräteträger Der Atemschutzgeräteträger muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Eignung besitzen, um die Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN , zur Rettung von Personen, benutzen zu können. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person die Tauglichkeit und die Befähigung nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens nachweist und regelmäßig an Auffrischungslehrgängen nach § 16.09 teilgenommen hat. Stand: 14. April 2023

Anlage 19 - Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Anlage 19 - Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (zu § 49 Absatz 1) 1. Der Sachkundige muss in der Lage sein, den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen zu organisieren. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Befähigungen 1. den Einsatz von Rettungsmitteln zu organisieren. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Sicherheitspläne einschließlich: Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan, Notfallpläne und -verfahren. Kenntnis der Rettungsmittel und ihrer Funktionen und Fähigkeit, den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen. Kenntnis der für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen Bereiche. Fähigkeit, Fahrgästen, einschließlich Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität, den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen. 2. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen ( z. B. Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung ( EU ) Nummer 1177/2010. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Befähigungen 1. Sicherheitsanweisungen anzuwenden; Kenntnisse und Fertigkeiten Fähigkeit, die Sicherheitssysteme und -ausrüstung zu überwachen und Prüfungen und Kontrollen der Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen, einschließlich der Atemschutzgeräte, zu organisieren. Fähigkeit, Übungen zu Notfallsituationen durchzuführen. Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal, die eine Aufgabe gemäß der Sicherheitsrolle haben, in die Nutzung von Rettungsmitteln, Fluchtwegen, Sammel- und Evakuierungsflächen im Notfall einzuweisen. Fähigkeit, Fahrgäste zu Beginn der Fahrt über die Verhaltensregeln und die Inhalte des Sicherheitsplans zu informieren. 2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen zu ergreifen; Kenntnisse und Fertigkeiten Fähigkeit, die Sicherheitseinsatzplanung für die Evakuierung von Teilen oder des gesamten Schiffes unter Berücksichtigung verschiedener Notfallsituationen (z. B. Rauch, Feuer, Leckage, Gefahr für die Stabilität des Schiffes, von der beförderten Ladung ausgehende Gefahren) umzusetzen. Kenntnis der Grundsätze der Krisenbewältigung, der Führung von Menschenmengen und der Konfliktbewältigung. Fähigkeit, dem Schiffsführer, den Fahrgästen und den externen Rettungs- kräften die notwendigen Informationen bereitzustellen. 3. Hilfe zu leisten und Anweisungen zu erteilen, damit Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Zugänglichkeit des Schiffes, der Bereiche an Bord, die für Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet sind, sowie ihrer speziellen Bedürfnisse im Hinblick auf z. B. Fluchtwege und korrekte Bezeichnung dieser Bereiche in den Sicherheitsplänen. Fähigkeit, die Vorschriften für den nichtdiskriminierenden Zugang und die Sicherheitseinsatzplanung für Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie die Unterweisung nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nummer 1177/2010 vollständig umzusetzen. 3. Der Sachkundige muss in der Lage sein,in einfachem Englisch zu kommunizieren. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Befähigungen 1. über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch zu kommunizieren. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis eines einfachen englischen Wortschatzes und der Aussprache, um alle Personen an Bord in Standardsituationen anzuleiten und sie in Notfällen zu warnen und anzuleiten. Fähigkeit, einen einfachen englischen Wortschatz und die Aussprache angemessen zu nutzen, um alle Personen an Bord in Standardsituationen anzuleiten und sie in Notfällen zu warnen und anzuleiten. 4. Der Sachkundige muss in der Lage sein, die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nummer 1177/2010 zu erfüllen. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Befähigungen 1. Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe zu leisten. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Vorschriften für den Binnenschiffsverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nummer 1177/2010, insbesondere betreffend das Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen hinsichtlich der von Beförderern angebotenen Beförderungsbedingungen, die Rechte der Fahrgäste bei Annullierungen und bei Verspätungen, die Informationen, die den Fahrgästen mindestens verfügbar zu machen sind, den Umgang mit Beschwerden und die allgemeinen Durchsetzungsbestimmungen. Fähigkeit, die Fahrgäste über die geltenden Fahrgastrechte zu informieren. Fähigkeit, die anwendbaren Verfahren für die Gewährung des Zugangs und professioneller Hilfeleistung umzusetzen. Stand: 07. Dezember 2021

§ 51 Atemschutzgerättragende Personen

§ 51 Atemschutzgerättragende Personen (1) Wer eine Bescheinigung als atemschutzgerättragende Person erwerben will, muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Eignung besitzen, um Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN-- Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe zur Rettung von Personen benutzen zu können. (2) Die erforderliche Eignung ist vorhanden, wenn die betreffende Person ihre Tauglichkeit und Befähigung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs nachweist. Stand: 07. Dezember 2021

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