Das Projekt "Exist-Gründerstipendium: Ziel unseres Projektes ist die Entwicklung und Vermarktung einer neuartigen Atemschutzmaske" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule Aschaffenburg, Information Management Institut (IMI) durchgeführt. Ziel ist die Entwicklung und anschließende wirtschaftliche Verwertung einer neuartigen Atemschutzmaske. Hierzu wurden erste Schritte in der Prototypenentwicklung durchgeführt. Geeignete Kooperationspartner für die Prototypenentwicklung und die industrielle Produktion im asiatischen Raum wurden gesourced. Internationale gewerbliche Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Marken) wurden unter Anderem im Rahmen einer PCT angemeldet. Weiterhin erfolgte die Gründung der Citeema Atemschutzprodukte GmbH mit Sitz in Aschaffenburg im Juli 2015. Die geschäftsführenden Gesellschafter sind die EXIST-Stipendiaten Christian Schmitt und Robin Reusch. Zudem wurde der Aufbau einer Webpräsenz durchgeführt.
Das Projekt "Erzeugung/Aufbereitung von Atemsauerstoff" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Drägerwerk AG durchgeführt. Ziel des Vorhabens ist die Untersuchung von Systemen, die an Bord des Flugzeuges Sauerstoff fuer die Versorgung der Cockpit Crew und der Passagiere erzeugen. Dabei sollen im wesentlichen drei Technologien Druckwechseladsorption, Elektrolyse und Ionenleiter-Membranen betrachtet werden. Aufgrund des gegenwaertigen technischen Standes der Technologien war die Realisierung eines flugfaehigen Technologie-Demonstrators fuer Druckwechseladsorption und Elektrolyse geplant, waehrend fuer die Ionenleiter-Membranen zunaechst nur eine Konzeptstudie vorgesehen war. Die in 1996 erzielten Ergebnisse zeigten jedoch, dass fuer die Realisierung eines flugfaehigen Systems mit der Druckwechseladsorption zunaechst noch grundlegende Problematiken (Sauerstoffkompressor und Sauerstoffkonzentration) geloest werden muessen, bevor die Entwicklung eines flugfaehigen Systems moeglich ist. Fuer das Elektrolyse-System ist die Zusammenarbeit mit der Fa Hamilton Standard nicht zustande gekommen, so dass auch hier die Entwicklung eines Technologie-Demonstrators fuer eine Flugerprobung nicht moeglich war. Es wurde deshalb zunaechst der zeitliche Ablauf so modifiziert, dass im Rahmen des Foerdervorhabens zunaechst alle drei Technologien bis auf Breadboard-Level untersucht werden und die Entwicklung eines Demonstrators fuer eine Flugerprobung fuer den Zeitraum nach 1998 erfolgen kann. Parallel zu den oben genannten Aktivitaeten sollen Basisuntersuchungen fuer die On-Line Notsauerstoff-Versorgung der Passagiere durchgefuehrt werden.
Das Projekt "Taetigkeitsbezogene Schutzmassnahmen beim Umgang mit Filterstaeuben" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von DEKRA Umwelt GmbH durchgeführt. Bei industriellen Prozessen werden in verschiedenen Staubabscheidesystemen Filterstaeube zurueckgehalten und fallen in erheblicher Menge zur Entsorgung oder Wiederverwertung an. Viele Filterstaeube z.B. aus Abfallverbrennungsanlagen oder Roest- und Sinterprozessen koennen gefaehrliche Stoffe in wechselnden Mengenanteilen enthalten. Der Umgang mit den Staeuben findet nicht konstant sondern haeufig kurzzeitig statt. Bei solchen Arbeitsplaetzen ist die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung, die auf eine messtechnische Erfassung und Ueberwachung gruendet, in der betrieblichen Praxis zu aufwendig und selten durchfuehrbar. Als Loesung wird ein allgemeines Handlungskonzept vorgeschlagen, das auf einer Schritt fuer Schritt vorgegebenen praktikablen Gefaehrdungsabschaetzung basiert, die zu abgestuften Schutzmassnahmen fuehrt. Dies soll eine Arbeitsschutzgrundlage bieten, die es den Betrieben ermoeglicht, nachvollziehbare Entscheidungen zu treffen, ab wann und welche Schutzmassnahmen anzuwenden sind. Das Handlungskonzept soll darueber hinaus dem Unternehmen helfen, Rechtssicherheit zu erlangen. Fuer die verschiedenen Taetigkeiten beim Umgang mit Filterstaeuben werden Hinweise und Empfehlungen fuer spezielle Schutzmassnahmen gegeben.
Das Projekt "Anwendungsorientierte Gestaltung von Atemschutzgeräten zur Vermeidung gesundheitlicher Belastung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Sata-Farbspritztechnik durchgeführt. Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Ziel des Projektes war es, gesundheitliche Belastungen für Arbeitnehmer durch anwendungsorientierte Gestaltung von Atemschutzgeräten, unter besonderer Berücksichtigung der Kommunikationsfähigkeit mit dem Schutzgerät, zu vermeiden. Dazu sollte ein intelligentes Luftmengenführungssystem aufgebaut werden. Die Reduktion des gefilterten Luftstroms soll zur Energieeinsparung und zu höheren Standzeiten der Filter führen und damit auch zu einem verringerten Deponievolumen. Darstellung der Arbeitsschritte und der angewandten Methoden: Zur Erreichung des Projektziels wurden folgende Arbeitsschritte durchgeführt: - Gestaltung, Aufbau und Testung des ersten Funktionsmusters, - Empirische Analyse der Tragebeanspruchung des Funktionsmusters, - Durchführung und Auswertung von Vergleichsuntersuchungen, - Erstellung eines optimierten Funktionsmusters, - Aufbau eines intelligenten Luftmengenführungssystems, - Personenbezogene Untersuchungen zur CO2-Anreicherung (Optimierung der Totvolumia), - Aufbau eines nullserienreifen Prototyps. Ergebnisse und Diskussion: Es wurde ein Querförderungsprinzip entwickelt, bei dem die Luftzuführung seitlich, direkt in der Nähe des Ein- und Ausatembereiches mittels eines Diffusors erfolgt. Durch die Optimierung der Luftströmung wurde der Tragekomfort erhöht, da die reduzierte Luftströmung an der Haut eine geringere Hautreizung hervorruft und das Mikroklima im Atemanschluss verbessert wurde. Das realisierte Luftsteuerungssystem fördert situationsabhängig vom menschlichen Bedarf die jeweils optimale Luftmenge. Durch die gezielte Hard- und Softwareentwicklung für das Luftsteuersystem erhöht sich die Standzeit des Gesamtsystems aufgrund der optimierten Nutzung der Akkumulatoren und Filter. Die Prototypen sind bis zur Produktionsreife entwickelt wurden. Alle Untersuchungsergebnisse haben die Anforderung der 'maximalen nach innen gerichteten Leckage' mit Klasse 2 (2 Prozent aus der DIN EN 12941) erfüllt. Die ermittelten Werte des AWI-Prototypen 2 liegen zwischen 0,4 und 1,2 Prozent Leckage. Für weitere Untersuchungen wäre es sinnvoll, wenn wichtige physiologische Parameter der Probandin und physikalische Umgebungsparameter während der Untersuchungen gleichzeitig mit gemessen bzw. registriert würden. Die von der Bergbau-BG gestellte Probandin stellte nicht den Normalfall des Arbeitnehmers mit Atemschutzgerät dar. Fazit: Die Ergebnisse der personenbezogenen Untersuchungen zeigen aufgrund dieses neuen Konzeptes eine Verbesserung der Tragebedingungen, des Tragekomforts und der Tragsicherheit für den Atemschutzgeräteträger. Dadurch kann die Tragebereitschaft und Akzeptanz für Atemschutzgeräte in der praktischen Verwendung erhöht werden, welches zum Resultat hat, dass die Arbeitsunfähigkeitsfälle reduziert werden können. Durch die erhöhte Filter- und Akkumulatorenstandzeit können auch die Belastungen der Deponien und Sondermülldeponien verringert werden, usw.
Das Projekt "MonoResp - Erforschung und Entwicklung eines innovativen Atemschutzgerätes sowie einer optimierten Fertigungstechnologie für eine material- und energieeffiziente industrielle Fertigung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Dräger Safety AG & Co. KG aA durchgeführt. Vorrangiges Ziel des Vorhabens 'MonoResp' ist die Optimierung der Produktion von Atemschutzgeräten in Hinblick auf die Energieeffizienz. Durch eine Neuentwicklung des Atemschutzgerätes kommt es zu einem Wegfall zahlreicher Komponenten. Der gesamte Fertigungsprozess kann somit neu konzipiert werden. Eine Reihe von Prozessschritten sind aufgrund der vereinfachten Konstruktion nicht mehr notwendig und können ersatzlos entfallen. Zusätzlich ermöglicht der optimierte technische Aufbau des Atemschutzgerätes einen deutlich energieeffizienteren Betrieb bei gleichzeitig verbesserter Leistung und erhöhtem Tragekomfort für den Nutzer. Durch die verkürzte und optimierte Fertigungskette ergibt sich in Deutschland am Standort Lübeck eine Einsparung im Herstellungsverfahren von runden 4,6 Mio. kWh an elektrischer Energie pro Jahr.
Das Projekt "C-Luftaufbereitung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von AC-Laboratorium Spiez, Gruppe Rüstung, EMD durchgeführt. Grundlagenstudien der Sorptionsvorgaenge von Kampf-/Schadstoffen fuer die Definition von Anforderungen, Dimensionierung, Werkstoffwahl und Konstruktion von ABC-Schutzfiltern. Berechnung der atmosphaerischen Ausbreitung und Erstellung von Ereignisszenarien fuer militaerische und zivile C-Bedrohungen.
v:* {behavior:url(#default#VML);} o:* {behavior:url(#default#VML);} w:* {behavior:url(#default#VML);} .shape {behavior:url(#default#VML);} Der Arbeitsschutzpreis Sachsen-Anhalt 2012 geht an die Beschichtungs-Firma Gruneberg GmbH in Merseburg. Das Unternehmen konnte mit seinem Projekt ?Sanierung und Ertüchtigung größerer erdgedeckter Tanks für Treibstoffreserven? die Jury überzeugen. Die Staatssekretärin im Ministerium für Arbeit und Soziales, Beate Bröcker, überreichte den mit 3.300 Euro dotierten Preis am Donnerstag im Rahmen des Arbeitsschutztages in Magdeburg. Bröcker gratulierte dem Unternehmen und sagte: ?Sichere und gesunde Arbeitsplätze liegen im Interesse der Beschäftigten. Sie stärken zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen.? Die Gruneberg GmbH entwickelte auf Kundenwunsch eine neue Kunstharz-Beschichtung für in der Erde lagernde Kraftstoff-Tanks. Die neue Beschichtung besticht vor allem durch eine hohe Beständigkeit. Zugleich wird die Umwelt nach Experteneinschätzung wesentlich geringer beansprucht als bei herkömmlichen Verfahren. Vor allem aber ? und das ist ein wesentliches Moment für die Würdigung mit dem Arbeitsschutzpreis ? bringt das neue Verfahren in der Fertigung Pluspunkte für den Arbeits- und Gesundheitsschutz. So wird die Atemluft bei der Fertigung des Stoffes anders als üblich nicht verschmutzt. Damit sind die Beschäftigten nicht auf spezielle Atemschutzgeräte angewiesen. Der Arbeitsschutzpreis wurde erstmals vor zehn Jahren verliehen. Seine Auslobung erfolgt im Zweijahresrhythmus, so dass in diesem Jahr zum sechsten Mal ein Preisträger bekannt gegeben werden kann. Der Preis würdigt innovative Projekte, die zu einer höheren Arbeitssicherheit und zu mehr Gesundheitsschutz für die Beschäftigten beitragen. Insbesondere geht es dabei um technische Verbesserungen und organisatorische Veränderungen von Arbeitsabläufen. Der Arbeitsschutztag wird seit 1999 als jährliche Informations- und Fortbildungsveranstaltung für Praktiker und Praktikerinnen des Arbeitsschutzes sowie für Betriebs- und Personalräte durchgeführt. Die Gruneberg GmbH ist ein Unternehmen mit mehr als 40-jähriger Erfahrung im Umgang mit Kunststoffen und hat sich auf die Anwendung und Verarbeitung von Kunstharzen spezialisiert. Die Produkte finden ihren Einsatz im Baugewerbe und in der Chemieindustrie, aber auch im Trinkwasserbereich und in der Lebensmittelindustrie. Normal 0 21 false false false MicrosoftInternetExplorer4 st1:*{behavior:url(#ieooui) } /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman"; mso-ansi-language:#0400; mso-fareast-language:#0400; mso-bidi-language:#0400;} Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de
Anhang 2 - Lernziele Eine atemschutzgerättragende Person ist, wer zum Schutz seiner Gesundheit in einer schadstoffhaltigen oder sauerstoffarmen Atmosphäre ein Atemschutzgerät einsetzt. Für die sichere Benutzung von Atemschutzgeräten sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse in Theorie und Praxis notwendig. Hierfür müssen grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden: 3.1 Grundlehrgang 3.1.1 Theoretische Inhalte 3.1.1.1 Zweck des Atemschutzes, 3.1.1.2 Regelwerke für den Atemschutz, Informationsbroschüre, 3.1.1.3 (Gebrauchsanleitung) des Herstellers, 3.1.1.4 Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens, 3.1.1.5 betrieblicher Alarmplan, 3.1.1.6 Zusammensetzung, Einwirkung und Folgen der in Betracht kommenden Schadstoffe, 3.1.1.7 Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus, 3.1.1.8 Atmung des Menschen, 3.1.1.9 physiologische Gesichtspunkte, Belastung durch Atemschutzgeräte, insbesondere bei Kombination mit Schutzanzügen, 3.1.1.10 Einteilung, Aufbau, Wirkungsweise und Prüfung der Atemschutzgeräte, 3.1.1.11 Grenzen der Schutzwirkung und Benutzungsdauer (Tragezeitbegrenzung), 3.1.1.12 Anlegen der Atemschutzgeräte und Schutzanzüge, 3.1.1.13 Verhalten unter Atemschutz bei Übung, Einsatz und Flucht, 3.1.1.14 Maßnahmen zur Sicherung von Gerätträgern, 3.1.1.15 Instandhaltung ( z. B. Kontrolle, Prüfung, Wartung, Reparatur, Reinigung), 3.1.1.16 Entsorgung. 3.1.2 Praktische Übungen Nach Abschluss der theoretischen Unterweisung haben praktische Übungen zu erfolgen. Sie müssen folgendes enthalten: 3.1.2.1 Anlegen des Gerätes und die Kontrolle 3.1.2.2 Prüfung des Dichtsitzes des Atemanschlusses 3.1.2.3 Prüfung der Einsatzbereitschaft des Gerätes 3.1.2.4 Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät zur Gewöhnung (falls keine Atemschutzübungsanlage zur Verfügung steht, sind Trageübungen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen durchzuführen.) 3.2 Wiederholungslehrgang: Der Wiederholungslehrgang besteht aus den praktischen Übungen des Grundlehrgangs, während derer die theoretischen Inhalte parallel vermittelt werden. Stand: 07. Dezember 2021
Anlage 20 - Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt (zu § 49 Absatz 4 und 5) 1. Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfungskommission muss 11 der 14 Elemente der Kategorie I prüfen, vorausgesetzt die Elemente 16 und 20 werden geprüft. Die Prüfungskommission muss 7 der 8 Elemente der Kategorie II prüfen. Die Bewerber können höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen. Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 45 Punkte erreichen. Nummer Befähigungen Prüfungselemente Kategorie I-II 1 1.1. Fahrgästen den Gebrauch von Rettungsringen vorzuführen; I 2 1.1. Fahrgästen, Mitgliedern der Decksmannschaft und Bordpersonal den Gebrauch von Rettungswesten vorzuführen, einschließlich bestimmter Einzelrettungsmittel für Personen, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen; I 3 1.1. den Gebrauch geeigneter Einrichtungen für die Evakuierung in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeugs vorzuführen; I 4 1.1. den Gebrauch von Beibooten einschließlich ihres Motors und Suchscheinwerfers oder einer Plattform nach Artikel 19.15 ES-TRIN-- Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe 2017/1 vorzuführen, die das Beiboot oder Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 bis 7 ES-TRIN 2017/1 ersetzt; I 5 1.1. den Gebrauch einer geeigneten Krankentrage vorzuführen; I 6 1.1. den Gebrauch von Verbandkästen vorzuführen; I 7 1.1. den Gebrauch von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten, Ausrüstungssätzen und Fluchthauben nach Artikel 19.12 Nummer 10 ES-TRIN 2017/1 oder einer Kombination dieser Ausrüstungen vorzuführen; I 8 2.1. die Prüfintervalle für die unter Nummern 1 bis 7 dieser Tabelle genannte Ausrüstung zu überprüfen und überwachen; II 9 2.1. die erforderlichen Qualifikationen von Personen, die Verbandkästen und umluftunabhängige Atemschutzgeräte, Ausrüstungssätze sowie Fluchthauben verwenden, zu überprüfen und überwachen; II 10 2.1. Rettungsmittel angemessen zu verstauen und zu verteilen; I 11 2.3. für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zugängliche Bereiche zu identifizieren; II 12 1.1. Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen; I 13 2.2 Bestandteile der Sicherheitsrolle und des Sicherheitsplans zu erläutern; II 14 2.1. dem Bordpersonal Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan zuzuweisen; II 15 2.3 dem Bordpersonal Aufgaben in Bezug auf den nichtdiskriminierenden Zugang und die Sicherheitseinsatzplanung für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zuzuweisen; II 16 2.3 Unterweisung und Instruktionen für Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß Anhang IV der Verordnung ( EU ) Nummer 1177/2010 zu organisieren; I 17 2.2 die Evakuierung von Fahrgasträumen zu organisieren und die speziellen Maßnahmen zu erläutern, die im Falle von Kollision, Auflaufen, Rauchentwicklung und Brand zu ergreifen sind; I 18 2.2. Entstehungsbrände zu bekämpfen und wasserdichte und feuerhemmende Türen zu bedienen; I 19 2.2. dem Schiffsführer, den Fahrgästen und den externen Rettungskräften in einem simulierten Notfall die notwendigen Informationen bereitzustellen; II 20 3.1 einen einfachen englischen Wortschatz und die Aussprache angemessen zu nutzen, um Fahrgäste und Bordpersonal in Standardsituationen anzuleiten und in Notfällen zu warnen und anzuleiten; I 21 4.1 zu erklären, welche Fahrgastrechte gelten; I 22 4.1 die anwendbaren Verfahren für die Gewährung des Zugangs und professioneller Hilfeleistung für Fahrgäste gemäß der Verordnung (EU) Nummer 1177/2010 umzusetzen. II 2. Technische Anforderungen an Fahrzeuge und Landanlagen, die für praktische Prüfungen verwendet werden Der Ort für die Beurteilung muss mit den für den Nachweis der in Prüfungselement Nummer 2 aufgeführten Befähigung erforderlichen Rettungsmitteln für Fahrgastschiffe ausgestattet sein, einschließlich spezieller Rettungsmittel für Kabinenschiffe gemäß anwendbarem ES-TRIN 2017/1. Er muss mit einer Sicherheitsrolle und einem Sicherheitsplan, die ES-TRIN 2017/1 entsprechen, sowie geeigneten Räumen und Ausrüstungen ausgestattet sein, um die Fähigkeit, eine Evakuierung zu organisieren, und das Brandbekämpfungs- und Reaktionsverhalten im Brandfall zu beurteilen. Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst. Stand: 07. Dezember 2021
§ 3 Zulassung zur Beförderung (1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur übergeben, nur auf Seeschiffe verladen und mit Seeschiffen nur befördert werden, wenn die folgenden auf die einzelne Beförderung zutreffenden Vorschriften eingehalten sind: bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A des SOLAS -Übereinkommens sowie die Vorschriften des IMDG-Codes ; bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut bei Gütern, denen die Klassifizierung " MHB-- Materials Hazardous only in Bulk " zugeordnet ist, die Vorschriften des Kapitels VI des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IMSBC-Codes und bei Gütern, denen eine UN-Nummer zugeordnet ist, zusätzlich die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS-Übereinkommens; bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Absatz 3 und, sofern anwendbar, des Kapitels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IBC- Codes oder des BCH- Codes ; bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Absatz 3 und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IGC- Codes oder des GC- Codes ; bei der Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten Vorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des INF- Codes . (2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befördern und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter in deutschen Häfen laden und entladen, wenn für vier Personen ein vollständiger Körperschutz gegen die Einwirkung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche umluftunabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind. Diese Seeschiffe dürfen in deutschen Häfen explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, ausgenommen Unterklasse 1.4S, entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C oder giftige Flüssigkeiten unter Deck nur unter den Voraussetzungen des Satzes 3 oder 4 laden oder von dort entladen. Durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft ist nachzuweisen, dass in den jeweiligen Laderäumen folgende Anforderungen erfüllt sind: bei der Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen Unterklasse 1.4S, entzündbaren Gasen oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist; Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müssen gegen den Durchgang von Gasen und Dämpfen abgedichtet sein; fest installierte elektrische Anlagen und Verkabelungen müssen in den betreffenden Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie während des Umschlags nicht beschädigt werden können; bei der Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird. Liegt die nach Satz 3 erforderliche Bescheinigung nicht vor, können gefährliche Güter entladen werden, wenn alle in den Laderäumen installierten elektrischen Anlagen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind. (3) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Basler Übereinkommens dürfen nur in Vertragsstaaten dieses Übereinkommens auf Seeschiffe verladen werden, es sei denn, es besteht eine Übereinkunft nach Artikel 11 dieses Übereinkommens. (4) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit anderen Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur mit vorheriger Genehmigung der in § 9 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden gelöscht werden. (5) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn der nach § 9 Absatz 2 zuständigen Behörde spätestens 72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Dokumente in Kopie vorliegen: das Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes,, die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des Herstellungslandes über die Zulassung der Klassifizierung der Feuerwerkskörper nach Unterabschnitt 2.1.3.2 des IMDG-Codes oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR oder eines Mitgliedstaates des COTIF über die Zustimmung zur Verwendung des angegebenen Klassifizierungscodes nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 645 ADR/ RID bei der Beförderung und, bei Beförderung in Güterbeförderungseinheiten, das CTU -Packzertifikat und eine entsprechende Packliste, in der die verladenen Versandstücke mit folgenden Angaben aufgeführt sind: detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper (Gegenstandsgruppe), Kaliber in Millimeter oder Zoll, Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand, Anzahl der Gegenstände je Versandstück, Art und Anzahl der Versandstücke je Güterbeförderungseinheit, Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosivstoffmasse) und Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Empfängers der Ladung oder, wenn der Empfänger keinen Sitz in Deutschland hat, des Beauftragten des Empfängers in Deutschland. Bei der Beförderung in Güterbeförderungseinheiten muss die Identifikationsnummer der jeweiligen Güterbeförderungseinheit auf allen vorzulegenden Dokumenten vermerkt sein. Ist die Sprache der Dokumente nicht Deutsch oder Englisch, ist eine deutsche oder englische Übersetzung beizufügen. Stand: 01. November 2019