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Forschungsreaktor Rossendorf

Der Rossendorfer Forschungsreaktor RFR wurde am 16.12.1957 zum ersten mal kritisch und am 27.06.1991 endgültig abgeschaltet. Am 13. Juli 1993 beschloss das Sächsische Kabinett die Stilllegung des RFR und die Entsorgung des vorhandenen Kernbrennstoffes. Die Stilllegung erfolgt in mehreren Schritten, die jeweils einer atomrechtlichen Genehmigung bedürfen und der atomrechtlichen Aufsicht unterliegen. Die am 30.01.1998 erteilte Erste Genehmigung zur Stilllegung des Rossendorfer Forschungs-reaktors beinhaltet in erster Linie das Innehaben der Anlage, den Umgang mit Kernbrennstof-fen mit dem Ziel der Entsorgung sowie alle sicherheitsgerichteten Tätigkeiten. Im Rahmen dieser Genehmigung und in Verbindung mit weiteren erforderlichen atomrechtlichen Geneh-migungen wurde der gesamte Kernbrennstoff des RFR in Transport- und Lagerbehälter vom Typ CASTOR® MTR 2 geladen und für den Abtransport in ein Zwischenlager bereitgestellt. Die Erste Genehmigung gilt bis zur Entlassung der Anlage aus dem Geltungsbereich des Atomgesetzes fort. Die Zweite Genehmigung zur Stilllegung des Rossendorfer Forschungsreaktors vom 20.10.1998 hatte den Rückbau des 2. Kühlkreislaufes zum Inhalt und ist bereits vollzogen. Mit Bescheid vom 16.08.1999 bestätigte die atomrechtliche Behörde die Entlassung der Ge-bäude des 2. Kühlkreis-laufes aus dem Geltungsbereich des Atomgesetzes. Die am 03.04.2001 erteilte Dritte Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Rossendorfer Forschungsreaktors umfasst die Außerbe-triebnahme und den Rückbau nicht mehr benötigter Anlagenteile und Komponenten des RFR. Der Rossendorfer Forschungsreaktor ist kernbrennstofffrei. Radioaktive Stoffe liegen nur noch in Form von aktivierten Komponenten und als Kontamination von Komponenten und Betriebsmedien, als Prüfquellen und als Isotopenkassetten vor. Der radioalogische Zustand ist festgestellt und dokumentiert. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, die nicht mehr benötigten Anlagenteile des RFR außer Betrieb zu nehmen und zurückzubauen. Dazu werden die entsprechenden Systeme von der Medienversorgung abgetrennt und ausgebaut bzw. demon-tiert und anschließend entsorgt. Dabei ist jeweils zu prüfen, ob eine Wiederverwendung der Materialien im Rahmen eines genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Umgangs möglich ist oder ob eine uneingeschränkte oder eine eingeschränkte Freigabe der Materialien erfolgen kann. Ist dies nicht möglich, werden diese Materialien als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt. In dem weiteren Stilllegungsschritt (4. Änderungsgenehmigung) erfolgt der Abbau des RFR und der Abbruch des Bauwerkes .

Atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren

Der Antrag auf Genehmigung zum Bau und Betrieb einer kerntechnischen Anlage ist bei der Genehmigungsbehörde des Bundeslandes, in dem die Anlage errichtet werden soll, schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind, insbesondere ein Sicherheitsbericht, der Dritten die Beurteilung ermöglicht, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten betroffen sein können. Sind die zur Auslegung erforderlichen Unterlagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekanntzugeben. Während einer Frist von zwei Monaten sind bei der Genehmigungsbehörde und am Standort des Vorhabens der Antrag, der Sicherheitsbericht und die Kurzbeschreibung der Anlage zur Einsicht auszulegen. Einwendungen können während der Auslegungsfrist schriftlich bei der Genehmigungsbehörde erhoben werden. Die Genehmigungsbehörde hat die Einwendungen mit dem Antragsteller und den Einwendern mündlich zu erörtern. Bei der Prüfung eines Antrages lässt sich die Behörde von unabhängigen Sachverständigen unterstützen. Bei Erhalt eines Genehmigungsantrags unterrichtet die Landesbehörde das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Dieses überwacht die Genehmigungstätigkeit der Landesbehörde, fordert notwendige Unterlagen an und holt, wenn erforderlich, weitere Stellungnahmen ein. Beratend zur Seite stehen ihm die Reaktorsicherheitskommission und die Strahlenschutzkommission. Erteilte Genehmigungen können von Betroffenen vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden.

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