Planfeststellungsverfahren für den Neubau und den Betrieb der 380-kV-Leitung Conneforde- Cloppenburg – Merzen, Planfeststellungsabschnitt 1: Umspannwerk (UW) Conneforde – Mast 46, Höhe Kayhauserfeld/Düwelhoopsmoor sowie Rückbau der bestehenden 220-kV-Leitung von Conneforde Mast 1 bis Mast 53 Die TenneT TSO GmbH, Bernecker Str. 70, 95448 Bayreuth (Vorhabenträgerin) hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Dezernat 41 „Planfeststellung“, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, beantragt. Für das Vorhaben besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 6 in Verbindung mit (i.V.m.) Ziffer 19.1.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das Projekt Conneforde - Cloppenburg – Merzen (CCM) beinhaltet zwei Maßnahmen: Den Ersatz der bestehenden 220-kV-Freileitung zwischen Conneforde und Cloppenburg durch eine 380-kV-Leitung (Maßnahme 51a) und Neubau einer 380-kV-Leitung zwischen Cloppenburg und Merzen (Maßnahme 51b). Die Landkreisgrenze zwischen Cloppenburg und Osnabrück ist hierbei auch die Grenze der Zuständigkeit der TenneT TSO GmbH, im Landkreis Osnabrück ist der Übertragungsnetzbetreiber Amprion zuständig. Das Projekt CCM schließt die „Lücke“ im Übertragungsnetz (Höchstspannungsnetz: 380-kV und 220-kV Spannungsebene) zwischen den Umspannwerken Conneforde und dem neu zu errichtenden Umspannwerk in Merzen. Der Lückenschluss dient der - Steigerung der Kapazität im Übertragungsnetz und der Entlastung bestehender Höchstspannungsleitungen insbesondere in Nord-Süd-Richtung, - der Verknüpfung des Verteilnetzes (Hochspannungsebene, i.d.R. 110-kV Spannungsebene) mit dem Übertragungsnetz und - dem Anschluss des Offshore-Netzanschlusssystems NOR-7-1 (BorWin5) am Umspannwerk Garrel_Ost. Die Gesamtlänge des Projektes CCM beträgt ca. 125 km, darunter fallen ca. 96 km auf die Regelzone der TenneT TSO GmbH als Vorhabenträgerin. Diese 96 km teilen sich auf ca. 77 km für Maßnahme 51a und ca. 19 km für Maßnahme 51b (bis zur Regelzonengrenze) auf. Die Vorhabenträgerin hat das Projekt CCM innerhalb ihrer Regelzone in sechs Planfeststellungsabschnitte unterteilt. Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens ist der Abschnitt 1. Für das Neubau- und Rückbauvorhaben im Planfeststellungsabschnitt 1 einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemeinde Wiefelstede (Gemarkung Wiefelstede), in der Stadt Westerstede (Gemarkung Westerstede), in der Gemeinde Bad Zwischenahn (Gemarkung Bad Zwischenahn) sowie der Stadt Varel (Gemarkung Varel-Land) beansprucht. Die Gemeinde Bockhorn (Gemarkung Bockhorn) und die Stadt Varel (Gemarkung Varel-Land) sind zudem vom Rückbau der Bestandsleitung und die Gemeinde Edewecht sowie die Stadt Oldenburg von der Wegenutzung betroffen. Die Gemeinden Wurster Nordseeküste (Gemarkung Midlum), Beverstedt (Gemarkung Beverstedt) und Bockhorn (Gemarkung Bockhorn) sowie die Städte Wittmund (Gemarkungen Ardorf und Burhafe) und Friesoythe (Gemarkung Altenoythe) werden durch außerhalb des Trassenbereichs liegende Kompensationsflächen beansprucht. Der Abschnitt 1 beginnt am Umspannwerk in Conneforde und endet östlich der Ortslage Kayhauserfeld (Stadt Bad Zwischenahn) am Mast 46 und umfasst ca. 21 km. Die in diesem Abschnitt zwischen dem UW Conneforde und dem Mast 53 östlich der Ortslage Kayhausen verlaufende 220-kV-Leitung (LH-14-206) wird nach Inbetriebnahme der 380-kV-Leitung auf einer Länge von ca. 19 km zurückgebaut. Der genannte Rückbau ist Bestandteil des Planfeststellungsantrages für den Abschnitt 1. Weitere Inhalte sind die Provisorien für die 220-kV-Bestandsleitung sowie außerhalb des Trassenbereichs liegende Kompensationsflächen. Die Neubauleitung beginnt am Portal des bestehenden Umspannwerkes Conneforde an dessen Südostseite in der Ortslage Conneforde (Gemeinde Wiefelstede). Die Leitung verläuft in südlicher Richtung in Orientierung an die bestehende 220-kV-Leitung (LH-14-206) Conneforde-Cloppenburg. Zwischen den neu zu errichtenden Masten 6 und 7 wird die 220-kV-Leitung gekreuzt. Zur Realisierung der Kreuzung ist die Errichtung eines Leitungsprovisoriums für die 220-kV-Leitung zwischen den Bestandsmasten 6 und 8 vorgesehen. Die Leitung verläuft weiter in südlicher Richtung zwischen den Ortslagen Spohle und Petersfeld hindurch, wo die L820 (Alpenrosenstraße/Petersfelder Straße) gekreuzt wird. Westlich von Spohle wird die bestehende 110-kV-Bahnstromleitung Abzweig Leer – Rastede (Bl.544) zwischen den Masten 3826 und 3827 gekreuzt. Zur Realisierung der Kreuzung dieser Leitung ist die Errichtung eines Leitungsprovisoriums für die Bahnstromleitung vorgesehen. Im weiteren Verlauf in Richtung Süden kreuzt die Leitung sowohl zwischen den neu zu errichtenden Masten 15 und 16 als auch 16 und 17 die bestehende 220-kV-Leitung Conneforde-Cloppenburg (LH-14-206) im Bereich des Garnholterdamms. Zur Realisierung der Kreuzung und um die Trasse der 220-kV-Leitung im Bereich Garnholterdamm für die Trassierung der 380-kV Leitung nutzen zu können, ist die Errichtung eines Leitungsprovisoriums zwischen den Bestandsmasten 16 und 21 für die 220-kV-Leitung vorgesehen. Zwischen den neu zu errichtenden Masten 18 und 19 wird die Neubauplanung der Bundesautobahn 20 (A20) in der Stadt Westerstede gekreuzt. Im weiteren Verlauf wird zwischen den neu zu errichtenden Masten 20 und 21 die 220-kV-Leitung Conneforde-Cloppenburg gekreuzt. Zur Realisierung der Kreuzung ist die Errichtung eines Leitungsprovisoriums zwischen den Bestandsmasten 23 und 25 für die 220-kV-Leitung vorgesehen. Nordöstlich der Ortslage Gristede (südlich des neu zu errichtenden Mast 25, Gemeinde Wiefelstede) wird ein größeres zusammenhängendes Waldgebiet gequert. Die 220-kV-Bestandsleitung führt am Rande der Ortschaft Gristede entlang, die geplante Trasse der 380-kV-Leitung führt (zur Entlastung der Ortschaft) durch den Waldbereich Gristede. Zwischen den Masten 31 und 32 erfolgt eine Kreuzung der 220-kV-Bestandsleitung Conneforde – Cloppenburg. Zur Realisierung der Kreuzung ist die Errichtung eines Leitungsprovisoriums zwischen den Bestandsmasten 36 und 38 für die 220-kV-Leitung vorgesehen. In der Folge wird die Bundesautobahn 28 (A28) zwischen den neu zu errichtenden Masten 34 und 35 gekreuzt (Gemeinde Bad Zwischenahn). Weiter verläuft die Leitung südlich entlang der A28, knickt dann nach Süden hin ab und verläuft zwischen den Windenergieanlagen des Windparkes Aschhauser Feld der Enercon GmbH. Zwischen den neu zu errichtenden Masten 42 und 43 wird die L815 (Haarenstrother Straße) gekreuzt. Planfeststellungsabschnitt 1 endet am neu zu errichtenden Mast 46 östlich der Ortslage Kayhauserfeld ca. auf Höhe des Moorsees im Bereich Düwelshooper Moor. Zusammen mit dem Antrag auf Planfeststellung beabsichtigt die Vorhabenträgerin die Erteilung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8, 9, 10 und 15 WHG für die temporäre Grundwasserentnahme aus dem Neubau sowie zur Einleitung des geförderten Grundwassers in verschiedene oberirdische Gewässer (Bäche und Gräben) und in das Grundwasser durch Wiederversickerung / Verrieselung zu beantragen. Erforderliche wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen können im Zuge des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde gesondert im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Unteren Wasserbehörde erteilt werden. Auf Grundlage der Baugrundvoruntersuchung ist von der Vorhabenträgerin ein Wasserhaltungskonzept zur Vordimensionierung der benötigten Wasserhaltung inklusive der Identifikation geeigneter Einleitstellen erstellt worden. Ebenfalls werden verschiedene Ausführungsmöglichkeiten an den entsprechenden Stellen in den Planfeststellungsunterlagen in Grundzügen dargelegt, um die Möglichkeit der wasserrechtlichen Kon-fliktbewältigung im Wege der Planfeststellung darzustellen. Das Wasserhaltungskonzept ist Bestandteil des Antrages auf Planfeststellung.
Die Amprion GmbH, Robert-Schuman-Str. 7, 44263 Dortmund hat die sechste Änderung des mit Bescheid vom 29.09.2021 erlassenen Planfeststellungsbeschlusses zum „Neubau und Betrieb der 110-kV-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Punkt (Pkt.) Metternich – Niederstedem (Bl. 4225), Abschnitt Pkt. Pillig – Umspannanlage (UA) Wengerohr sowie Änderung der 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Niederstedem – Neuwied (BI. 2409) im Abschnitt Pkt. Pillig – Pkt. Melchhof durch Umstellung auf 110-kV-Betrieb sowie Änderung zu- und abgehender Hochspannungsfreileitungen und Bahnstromleitungen“ (Az.: 21a-7.110-010-2015) als Planfeststellungsverfahren beantragt. Das Vorhaben umfasst folgende Maßnahmen: a) Änderung der Zufahrt zu Mast Nr. 110 (Bl. 4225) über einen geschotterten Wirtschaftsweg abgehend vom „Dohrer Weg“, b) Änderung der Zufahrt zu Mast Nr. 120 und Mast Nr. 121 über einen in der Örtlichkeit bereits vorhandenen Weg sowie c) Teildemontage von Mast Nr. 126 (Bl. 596, DB) anstelle der planfestgestellten Volldemontage des Mastes.
Planfeststellungsverfahren zum Neubau und Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Punkt (Pkt.) Metternich – Niederstedem (Bauleitnummer [Bl.] 4225) im Abschnitt Pkt. Pillig – Umspannanlage Wengerohr sowie zur Änderung der 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Niederstedem – Neuwied (Bl. 2409) im Abschnitt Pkt. Pillig – Pkt. Melchhof durch Umstellung auf 110-kV-Betrieb sowie zur Anpassung zu- und abgehender Hochspannungsfreileitungen und Bahnstromleitungen. Die Amprion GmbH, Robert-Schuman-Straße 7, 44263 Dortmund, hat für oben genanntes Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Neben der Amprion GmbH sind die DB Energie GmbH, Pfarrer-Perabo-Platz 2, 60326 Frankfurt am Main, und die Westnetz GmbH, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund, Trägerinnen des Vorhabens. Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz. Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird in Form eines Planfeststellungsbeschlusses entschieden. Das Vorhaben umfasst insbesondere folgende Maßnahmen: a) Neubau und Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Metternich – Niederstedem (Bl. 4225) im Abschnitt von Mast Nr. 57 der Bl. 4225 (Pkt. Pillig) bis Mast Nr. 111 der Bl. 2409; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 3/2, Flur 22, Gemarkung Pillig; Endpunkt ist Flurstück Nr. 3/1, Flur 23, Gemarkung Altrich; Länge ca. 47 km, b) Änderung der 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Niederstedem – Neuwied (Bl. 2409) im Abschnitt von Mast Nr. 334 (Pkt. Pillig) bis Mast Nr. 245 (Pkt. Melchhof) durch Umstellung auf 110-kV-Betrieb sowie durch abschnittsweise Nutzung als 110-kV-Bahnstromleitung; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 46/2, Flur 11, Gemarkung Pillig; Endpunkt ist Flurstück Nr. 1, Flur 10, Gemarkung Bengel; Länge ca. 36,7 km, c) Neubau und Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Anschluss Wengerohr (Bl. 4235); Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 64, Flur 54, Gemarkung Wittlich; Endpunkt ist Flurstück Nr. 52/1, Flur 54, Gemarkung Wittlich; Länge ca. 0,9 km, d) Neubau und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Wengerohr – Spangdahlem (Bl. 0785) im Abschnitt zwischen dem Masten Nr. 1 der Bl. 4235 und dem Portal P001 der Umspannanlage Wengerohr; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 52/1, Flur 54, Gemarkung Wittlich; Endpunkt ist Flurstück Nr. 8, Flur 13, Gemarkung Wengerohr; Länge ca. 0,3 km, e) Neubau und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Wengerohr – Morbach (Bl. 0748) im Abschnitt zwischen dem Portal P001 der Umspannanlage Wengerohr und dem Masten Nr. 111 der Bl. 2409; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 8, Flur 13, Gemarkung Wengerohr; Endpunkt ist Flurstück Nr. 3/1, Flur 23, Gemarkung Altrich; Länge ca. 1,1 km, f) Änderung und Betrieb der 110-kV-Bahnstromleitungen Bengel – Koblenz (Bahnstromleitung [BL] 596) sowie Bengel – Karthaus (BL 498) durch Errichtung des Kreuzungsmastes Nr. 1N auf Flurstück Nr. 224, Flur 10, Gemarkung Bengel, g) Neubau und Betrieb der 110-kV-Bahnstromleitung Bengel – Koblenz (BL 596) im Abschnitt vom geplanten Masten Nr. 6N der BL 596 bis zum Masten Nr. 245 der Bl. 2409; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 119, Flur 10, Gemarkung Bengel, Endpunkt ist Flurstück Nr. 1, Flur 10, Gemarkung Bengel; Länge ca. 0,5 km, h) Änderung und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Pkt. Pillig – Maifeld (Bl. 1151) im Abschnitt zwischen Mast Nr. 1 der Bl. 1151 und Mast Nr. 334 der Bl. 0770; Anfangspunkt sind die Flurstücke Nr. 11/3 und Nr. 12/3, Flur 22, Gemarkung Pillig; Endpunkt ist Flurstück Nr. 46/2, Flur 22, Gemarkung Pillig; Länge ca. 0,3 km, i) Änderung und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Anschluss Müden (Bl. 0771) im Abschnitt zwischen Mast Nr. 26 der Bl. 0771 und Mast Nr. 329 der Bl. 2409; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 94, Flur 3, Gemarkung Möntenich; Endpunkt ist Flurstück Nr. 12, Flur 3, Gemarkung Möntenich; Länge ca. 0,3 km j) Änderung und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Anschluss Fankel (Bl. 0783) im Abschnitt zwischen Mast Nr. 37 der Bl. 0783 und Mast Nr. 275A der Bl. 2409; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 11, Flur 2, Gemarkung Dohr; Endpunkt ist Flurstück Nr. 34, Flur 5, Gemarkung Dohr; Länge ca. 0,7 km, k) Änderung und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Pkt. Bengel – Pünderich (Bl. 1024) im Abschnitt zwischen Mast Nr. 1 der Bl. 1024 und dem geplanten Masten Nr. 139 der Bl. 4225; Anfangs- und Endpunkt befinden sich auf Flurstück Nr. 1/3, Flur 4, Gemarkung Bengel; Länge ca. 0,1 km, l) Änderung und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Laufeld – Pkt. Lüxem (Bl. 1081) im Abschnitt zwischen Mast Nr. 37 der Bl. 1081 und dem geplanten Masten Nr. 170 der Bl. 4225; Anfangspunkt sind die Flurstücke Nr. 50 und 51, Flur 4, Gemarkung Dorf, Endpunkt ist Flurstück Nr. 53, Flur 4, Gemarkung Dorf; Länge ca. 0,1 km. Auf den Mastgestängen der Bl. 4225 sollen im zweiten Planfeststellungsabschnitt neben zwei 380-kV-Stromkreisen der Amprion GmbH je nach Unterabschnitt entweder zwei 110-kV-Bahnstromkreise (Betriebsfrequenz 16,7 Hertz) der DB Energie GmbH oder zwei 110-kV-Stromkreise der allgemeinen Energieversorgung (Betriebsfrequenz 50 Hertz) der Westnetz GmbH mitgeführt werden. Auf den Masten der Bl. 2409 werden im Abschnitt Pkt. Pillig – Pkt. Melchhof je nach Unterabschnitt ebenfalls entweder zwei 110-kV-Bahnstromkreise oder zwei 110-kV-Stromkreise der allgemeinen Energieversorgung geführt. Eine schematische Übersicht hierzu ist in Anlage 1.1 der Planunterlagen enthalten. Neben den unter den Buchstaben a) bis l) aufgeführten Planungen sind alle mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, die zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung der Leitungen notwendig sind, Gegenstand des Antrags (z.B. die Änderung und Anbindung angrenzender Leitungen, die Sicherung und Nutzung von Zuwegungen und Arbeitsflächen, die Ausweisung von Freileitungsschutzstreifen, die Errichtung und der Betrieb notwendiger provisorischer Leitungsverbindungen und der temporäre Verbleib von Leitungen in einer technisch bedingten Zwischenausbaustufe sowie notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen [insbesondere Rückbaumaßnahmen an bestehenden Freileitungen, Rückbau von Freileitungsprovisorien, Errichtung und temporärer Betrieb von Baueinsatzkabeln, dauerhafte Anpassung von Wegeverläufen]). Betroffen sind folgende Gebietskörperschaften: Landkreis Mayen-Koblenz, Verbandsgemeinde Maifeld: Ortsgemeinde Pillig Landkreis Cochem-Zell, Verbandsgemeinde Kaisersesch: Ortsgemeinden Möntenich, Brohl, Forst, Binningen, Dünfus, Illerich, Landkern; Verbandsgemeinde Cochem: Ortsgemeinden Wirfus, Klotten, Greimersburg, Faid, Dohr, Ediger-Eller, Bremm sowie die Stadt Cochem; Verbandsgemeinde Ulmen: Ortsgemeinde Beuren Landkreis Bernkastel-Wittlich, Verbandsgemeinde Traben-Trarbach: Ortsgemeinden Bengel, Reil, Hontheim, Kinderbeuren, Bausendorf; Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues: Ortsgemeinden Zeltingen-Rachtig, Ürzig; Stadt Wittlich; Verbandsgemeinde Wittlich-Land: Ortsgemeinde Altrich
Die Planung umfasst die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wahle-Mecklar LH-10-3034 zwischen dem Umspannwerk (UW) Hardegsen und der Landesgrenze Niedersachsen/Hessen für den Teilabschnitt C. Die 380-kV-Leitung wird überwiegend in Freileitungsbauweise ausgeführt und hat eine Länge von ca. 48 Kilometern. Sie verläuft in Nord-Süd-Richtung beginnend im Landkreis Northeim (Stadt Hardegsen) und weiterführend durch den Landkreis Göttingen, den Flecken Bovenden, das Gebiet der Stadt Göttingen, wieder zurück in den Landkreis Göttingen durch die Gebiete der Gemeinde Rosdorf und der Samtgemeinde Dransfeld, der Stadt Hannoversch Münden sowie der Gemeinde Staufenberg. Der Leitungsverlauf beginnt am Umspannwerk Hardegsen und führt über 14 km in südlicher Richtung an den Orten Gladebeck, Harste, Lenglern und Elliehausen vorbei. Östlich von Het-jershausen wird die Leitung über eine Länge von 5,5, km verkabelt. Das 380-kV-Erdkabel schwenkt hinter dem Wäldchen Gronespring nach Südosten und folgt zuerst dem Verlauf der Bundesautobahn A7 und anschließend der ICE-Strecke Hannover – Würzburg auf der westlichen Seite. Südlich des Rittergutes Olenhusen erfolgt der Übergang in einen Freileitungsabschnitt von insgesamt 28 km Länge. Westlich der Ortschaft Volkerode schwenkt die Trasse nach Südwesten in die abzubauende Bestandstrasse der 220-kV-Leitung Sandershausen – Göttingen und folgt dieser gestreckt östlich an den Ortschaften Jühnde, Meensen und Lippoldshausen vorbei. Südlich des Kreuzungspunktes mit der Bundesautobahn A 7 verschwenkt die Leitung westlich um Laubach herum und kreuzt dabei die Werra und abermals die Bundesautobahn um nördlich des Eselsbaches wieder in die bestehende Trasse der 220-kV-Leitung Sandershausen – Göttingen zurückgeführt zu werden. Nordöstlich Sichelnstein erfolgt eine erneute Verschwenkung der Trasse, um die Orte Sichelnstein und Benterode nordwestlich zu umgehen. Die Trasse erreicht südlich von Benterode die niedersächsisch-hessische Landesgrenze, wo der hessische Planfeststellungsabschnitt beginnt. Infolge der v.g. Planungen sind außerdem folgende vorhandene Leitungen betroffen: Verstärkung der bestehenden 110-kV-Leitung Göttingen – Hardegsen (LH-11-1008) der Avacon AG durch Auflegen stärkerer Leiterseile und die Errichtung neuer Masten. Diese Leitung wird abweichend vom bisherigen Verlauf künftig auf der Ostseite der Bundesautobahn A7 verlaufen und frei werdende Trassen anderer Stromleitungen (s.u.) nutzen. Westlich Holtensen wird die Bundesautobahn A 7 erneut gequert. Hier schwenkt die Trasse nach Westen in den vorhandenen Trassenraum der 110-kV-Leitung Abzweig Weende ein und wird tlw. auf dem Gestänge der neu zu errichtenden 380-kV-Leitung geführt. Die Leitung endet am Umspannwerk Hardegsen. Die 110-kV-Leitungen Abzweig Weende und Abzweig Grone, die die 110-kV-Leitung Göttingen-Hardegsen mit den Umspannwerken Weende und Grone verbinden, werden aufgrund der geänderten Leitungsführung verkürzt. Gegenstand des Plans „380-kV-Leitung Wahle – Mecklar, Teilabschnitt C“ sind außerdem die Mitführung der 110-kV-Bahnstromleitungen Körle-Nörten-Hardenberg (L0564) sowie Eichenberg-Nörten-Hardenberg (L0457) der DB Energie GmbH von Mast 9665 bis Mast 9658N westlich Elliehausen. Weitere Mitnahmen der 110-kV-Bahnstromleitungen Körle-Nörten-Hardenberg (L0564) sind zwischen den Masten 9642N bis 9635, 9606 bis 9591N und 9583N bis 9571N vorgesehen. Dazu ist die Errichtung von 5 Bahnstrommasten erforderlich. Außerdem ist der Rückbau der bestehenden 220-kV-Leitung Göttingen-Hardegsen (LH-11-2014) und Sandershausen-Göttingen (LH 11-2013) im Abschnitt von der Landesgrenze Niedersachsen/Hessen bis Göttingen geplant. Ferner umfasst der Plan den Rückbau der nicht mehr benötigten Abschnitte der mitgeführten 110kV-Leitung Göttingen-Hardegsen (LH-11-1008) bis auf Bestandsmast 3 sowie alle notwendigen Ein- und Ausschleifungen. Auch die v. g. Bahnstromleitungen werden in den Bereichen der Leitungsmitnahmen zurückgebaut.
Die Planfeststellungsbehörde entscheidet nach sorgfältiger Abwägung aller vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen über die nicht erledigten Einwendungen und stellt den Plan fest (§ 74 Abs. 1 VwVfG). Der Planfeststellungsbeschluss ist schriftlich zu begründen. Dieser Begründung muss zu entnehmen sein, was für die Entscheidung maßgeblich war. Mit dem Planfeststellungsbeschluss sind die erforderlichen Auflagen zu verbinden, die dem Vorhabenträger zum Wohle der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auferlegt werden (§ 74 Abs. 2 VwVfG). Die Planfeststellung entscheidet über die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen und ersetzt alle behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen. Es werden ausschließlich öffentlich-rechtliche Beziehungen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 VwVfG). Der Planfeststellungsbeschluss wird von der Planfeststellungsbehörde den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist sowie dem Träger des Vorhabens, mit Rechtsbehelfsbelehrung, zugestellt. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen; auf die zusätzliche Veröffentlichung zur Information im Internet ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt. Sind mehr als 50 Zustellungen an private Einwender vorzunehmen, so können die Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung im amtlichen Veröffentlichungsblatt des Landes Berlin, in den bereits genannten drei Berliner Tageszeitungen sowie zusätzlich im Internet zur Information bekannt gemacht wird. Auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und Einwendern als zugestellt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und Einwendern schriftlich angefordert werden. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Frist (bis 1 Monat nach Zustellung) Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Zuständigkeiten in planungsrechtlichen Fragen sowie im Planfeststellungsverfahren variieren je nach Verkehrsträger (Eigentümer/Baulastträger) und Träger des Vorhabens. Die Berliner Zuständigkeiten im Überblick: Verkehrsträger / Bauvorhaben Vorhabenträger Anhörungsbehörde Planfeststellungsbehörde Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen, Landesstraßen (I. und II. Ordnung) Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung V, Tiefbau und Bezirksämter Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Abteilung VI, Ministerielle Angelegenheiten des Bauens, Grundsatz und Recht (VI GR B 1) Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung IV, Mobilität (IV E 1) Straßen- / U-Bahn und Seilbahnen Straßen- und U-Bahn-Unternehmen (BVG); Seilbahnunternehmen Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung IV, Mobilität (IV E 1)Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung IV, Mobilität (IV E 1) Betriebsanlagen von Eisenbahnen (z.B. Schienenwege, Elektronische Stellwerke, Bahnübergänge, Bahnstromleitungen) für nichtbundeseigene Eisenbahnen Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) für nichtbundeseigene Eisenbahnen Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung IV, Mobilität (IV E 1) Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung IV, Mobilität (IV E 1) Die Bundeszuständigkeiten im Überblick: Verkehrsträger / Bauvorhaben Vorhabenträger Anhörungsbehörde Planfeststellungsbehörde Bundesautobahnen sowie Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (sog. freie Strecken), Die Autobahn GmbH des Bundes (AdB); für einige Vorhaben die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH Fernstraßen-Bundesamt (FBA) Fernstraßen-Bundesamt (FBA) Betriebsanlagen von Eisenbahnen für bundeseigene Eisenbahnen (z.B. Fern- und S-Bahn) Eisenbahninfrastruktuunternehmen (EIU) für bundeseigene Eisenbahnen (z.B. DB AG) Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
Das Vorhaben hat die Errichtung einer 110 kV Bahnstromleitung zur Versorgung der Eisenbahn mit Fahrstrom der Frequenz 16,7 Hz. zum Gegenstand. Es ist der in Brandenburg gelegenen Planfeststellungsabschnitt (PFA) 2 von der Elbe (Landesgrenze) bis nach Wittenberge mit einer Länge von ca. 6,7 km betroffen. Die geplante Leitung quert die Elbe nordöstlich von Losenrade (Sachsen-Anhalt) bei Strom-km 451,965. Von der Elbequerung bis kurz vor die Bahnstrecke Berlin-Hamburg verläuft sie auf 3,6 km Streckenlänge in der Elbtalaue auf der Westseite parallel zu der vorhandenen 220 kV-Leitung Wolmirstedt-Perleberg, welche durch eine in der Planfestellung befindliche 380 kV-Leitung der Fa. 50 Hertz an gleicher Stelle ersetzt wird. Nach Querung der Bahnstrecke verläuft sie auf der Nordseite parallel zur Bahnstrecke Berlin-Hamburg nach Westen und endet am bestehenden Umformwerk in Wittenberge (ca. 3,1 km Streckenlänge). Die Masten sind geplant als Stahlgittermaste mit Höhen bis ca. 50 m im Bereich der Parallelführung zur 380 kV-Trasse und als Hohlprofilmaste mit ca. 15 bis 25 m Höhe im Bereich der Parallelführung mit der Bahnstrecke. Anlass, Zweck und Art des Bauvorhabens ergeben sich im Übrigen aus dem Erläuterungsbericht und den sonstigen Planunterlagen.
Auskünfte über ortsfeste gewerbliche Anlagen, z.B. für Bahnstromleitungen, Anlagen der technischen Stromversorgung und des Mobilfunks erhalten Sie bei den Umwelt- und Naturschutzämtern Auskünfte zu Licht (optische Strahlung) kann Ihnen Herr Graefe unter der Rufnummer (030) 9025-2266 geben. Auskünfte zu elektromagnetischen Feldern kann Ihnen Herr Scharfenberg unter der Rufnummer (030) 9025-2257 geben. Allgemeine Auskünfte über Elektromagnetische Felder, optische Strahlung, ionisierende Strahlung erhalten Sie beim Bundesamt für Strahlenschutz Weiterführende Informationen finden Sie im Themenbereich Elektromagnetische Felder und Licht.
Anzeige für Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen für Vermerk der Behörde An die zuständige Behörde Betreiber Az. 2 Anzeige einer Niederfrequenzanlage (50 Hertz, 16 /3 Hertz) Anzeige einer Gleichstromanlage (0 Hertz) gem. § 7 Abs. 2 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) Art der Anlage Zutreffendes bitte ankreuzen FreileitungElektroumspannanlage ErdkabelStromrichterstation (Konverter) ..................... Neuerrichtung Standardanlage wesentliche Änderung Bezeichnung der Standardanlage voraussichtlicher Termin der Inbe- triebnahme *) Gegenstand der wesentlichen Änderung Standort der Anlage (PLZ, Ort, ggf. Straße, Hausnummer, Flurstück, Bebauungsplan) Identifikationsnummer/ Anlagenbezeichnung des Betreibers Die beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieser Anzeige. ___________________________ _____________________________________ Ort, Datum Anlagen: *) Unterschrift/ Stempel Datenblatt Lageplan mit Legende Übersichtsplan (soweit erforderlich) ...................................................... nach den durch den Betreiber vorgelegten Standardunterlagen Seite 2 Datenblatt zur Freileitung zum Spannfeld (Spannung > 110 Kilovolt): ................................................................... ..................................................................... (Identifikationsnummer/Anlagenbezeichnung des Betreibers) Typ der Freileitung: 2 16 /3 Hertz 50 Hertz 0 Hertz Kraftwerksableitung Übertragungsleitung, Bahnstromfernleitung Verteilungsleitung ................................................... Masttyp: Mast 1: ..................................... Mast 2: ..................................... ................................................. schematische Mastbilder sind beigefügt wurden bereits vorgelegt Höchste betriebliche Anlagenauslastung: Aufgelegte Spannungssysteme NennspannungSystem 1: ................. Kilovolt System 2: ................. Kilovolt ................................. maximaler betrieblicher DauerstromSystem 1: ................. Kiloampere System 2:.................. Kiloampere ................................. Begrenzung des maximalen betrieblichen Dauerstromes erfolgt durch: *) ................................................................................................................. ................................................................................................................. Minimaler Bodenabstand ermittelt nach DIN VDE 0210: System 1: ................ Meter System 2: ................ Meter ................................ Bemerkungen/Ergänzungen, weitere immissionsrelevante Daten und Fakten: s. Rückseite *) der maximale betriebliche Dauerstrom ist durch eine technische Grenze festzulegen (z. B. thermisch maximal zulässiger Dauerstrom, maximal mögliche Übertragungsleistung, maximale Erzeugerleistung (Generatorleistung)) Seite 3 Datenblatt zur Elektroumspannanlage / Konverteranlagen ..................................................................... (Identifikationsnummer/Anlagenbezeichnung des Betreibers) 50 Hertz Umspannanlage Unterwerk Ortsnetz-/Netzstation 2 16 /3 Hertz 0 Hertz Stromrichterstation (Konverter) Gleichstromkurzkupplung Typ der Stationen ................................................................... Aufstellungsart der Stationen (z. B. Kompaktstationen, Innenraumstationen) ..................................................................... Höchste betriebliche Anlagenauslastung: SpannungsebenenOberspannung: ............... Kilovolt Unterspannung: ............... Kilovolt Nennleistung der TransformatorenTransformator 1: ............... Kilovoltampere Transformator 2: ............... Kilovoltampere Stromrichter (Konverter)Typ des Gleichrichters: Gleichspannung: ………….. Kilovolt Wechselspannung: ……….. Kilovolt Leistung: …………………… Kilovoltampere Glättungsdrossel Oberschwingungsfilter Bemerkungen/Ergänzungen, weitere immissionsrelevante Daten und Fakten: s. Rückseite
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 200/05 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 200/05 Magdeburg, den 2. Dezember 2005 Ministerin Wernicke würdigt Arbeit der Landgesellschaft Landwirtschafts- und Umweltministerin Petra Wernicke hat die Arbeit der Landgesellschaft als maßgeblich für die Wirtschafts- und Regionalentwicklung in Sachsen-Anhalt gewürdigt. Auf einem Festempfang zum 15. Jahrestag der Gründung von Landgesellschaften in Sachsen-Anhalt sagte Wernicke am Freitag in Magdeburg: "Ohne die kompetente und engagierte Arbeit der Landgesellschaft wäre Sachsen-Anhalt nicht so weit. Die Arbeit der Landgesellschaft hat entscheidenden Anteil an der Wirtschafts- und Regionalentwicklung. Sie hat aber auch die Voraussetzungen geschaffen, um wichtige Verkehrsprojekte wie etwa den Bau der A14 oder der Ausbau des Mittellandkanals möglich zu machen." Wernicke ermutigte die Kommunen im Land, auf die Kompetenz der Landgesellschaft zurück zu greifen. Im Jahr 1990 wurden in den damaligen Bezirken Magdeburg und Halle zwei Landgesellschaften gegründet, die 1992 zur Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH verschmolzen sind. Derzeit arbeiten 110 Kaufleute, Ingenieure, Architekten und weitere Experten bei der Gesellschaft. Kernaufgaben sind die Flurneuordnung, die Betreuung ländlicher Gemeinden bei der Dorfentwicklung, das Grundstücksmanagement im Zusammenhang mit Verkehrsprojekten sowie die Betreuung von Landwirtschaftsbetrieben. Zur Bilanz der Gesellschaft gehört, dass 490 Investitionsvorhaben im Landwirtschaftsbereich mit einem Gesamtvolumen von 210 Millionen Euro betreut wurden. Etwa 300 Um- und Neubauten von Stall- und Lagerhallen wurden von Anfang bis Ende begleitet. Um Verkehrsprojekte wie etwa die Schnellbahnstrecke Hannover-Berlin oder die neue A14 zu bauen, hat die Landgesellschaft im Auftrag etwa 50.000 Flurstücke recherchiert und mit rund 5.600 Kaufverträgen 5.000 Hektar Fläche angekauft. So entstanden unter Mitwirkung der Landgesellschaft 160 Kilometer Schienenwege, 550 Kilometer Bahnstromleitungen, 100 Kilometer Autobahn und 330 Kilometer Wasserstraße. Im Auftrag der Treuhandanstalt und später der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH wurden Flächen kartiert, 4.000 Pachtvorgänge begleitet sowie mehr als 2.000 Grundstücksverkäufe abgewickelt. Im Jahr 1999 übernahm die Landgesellschaft auch die treuhänderische Verwaltung landeseigener Flächen, von denen sie einen Großteil mittlerweile vom Land gekauft hat und sukzessive weiter verkauft. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: PR@mlu.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Starke elektromagnetische Felder können unstreitig schädliche Wirkungen auf Lebewesen ausüben. So besteht sein langer Zeit Einigkeit darüber, die Einwirkung starker Hochfrequenzfelder auf Personen aufgrund ihrer Wärmewirkung (thermische Wirkung) - z.B. durch Schutzabstände um leistungsstarke Sendeanlagen - zu begrenzen. Diese Wirkung ist jedem durch die Nutzung im heimischen Mikrowellenherd zum Garen von Speisen vertraut. Die Wirkungen niederfrequenter Felder wie Kraft- oder Reizwirkungen und allgemein eher schwacher Felder, wie sie typischerweise in unserer Alltagsumwelt auftreten, entziehen sich dem gegenüber zumeist unserer direkten Wahrnehmung. Basierend auf dem während der letzten Jahrzehnte gewonnenen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wurden zum Schutz von Personen und zur Vorsorge Empfehlungen zur Expositionsbegrenzung auch für niederfrequente Felder erteilt. Mit der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV vom 16.12.1996) hat der Gesetzgeber entsprechend dem gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Einwirkungen durch elektromagnetische Felder (EMF) und zur Vorsorge in Deutschland festgelegt. Die Verordnung stellt eine Rechtsvorschrift im Rahmen des Bundes-Immissionsschutz- Gesetzes dar, wobei EMF gemäß § 3 als "Strahlen" zu den Emissionen und Immissionen des Gesetzes gehören. Außer dem Verordnungstext selbst sind ggf. die Erläuterungen und die Ausführungshinweise zur Verordnung zu beachten. Die Verordnung gilt insbesondere für die Errichtung und den Betrieb von Sendefunkanlagen mit mehr als 10 Watt Sendeleistung, Hochspannungs- Freileitungen und Bahnstromleitungen mit einer Spannung von mehr als 1000 Volt, die hochfrequente oder niederfrequente Felder erzeugen. Alle solche Anlagen sind so zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, bei höchster Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung der Immissionen anderer Anlagen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden: d.h. frequenzabhängig zwischen 27,5 u. 61 V/m d.h. frequenzabhängig zwischen 0,073 u. 0,16 A/m (a) Grenzwerte für Hochfrequenzanlagen (b) Grenzwerte für Niederfrequenzanlagen Feldstärke- und Flussdichtewerte sind entsprechend dem Stand der Mess- und Berechnungstechnik zu ermitteln. Messungen sind am Einwirkungsort mit der jeweils stärksten Exposition durchzuführen, an dem nicht nur mit einem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gerechnet werden muss. Messungen sind i.a. nicht erforderlich, wenn die Einhaltung der Grenzwerte durch Berechnungsverfahren festgestellt werden kann. Für Betreiber von Hoch- und Niederfrequenzanlagen nach der Verordnung besteht die Verpflichtung, solche Anlagen vor Inbetriebnahme oder vor einer wesentlichen Änderung, z.B. einer Leistungserhöhung, der zuständigen Immissionsschutzbehörde (in NRW: Staatliche Umweltämter) mit ihren maßgeblichen Daten anzuzeigen, um die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu ermöglichen. Das Errichten oder der Betrieb entgegen der Vorschriften der Verordnung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die wissenschaftliche Erforschung der Wirkungen elektromagnetischer Felder ist ein fortlaufender Prozess, der von nationalen und internationalen Behörden und Institutionen beobachtet und mitgestaltet wird. Dies betrifft insbesondere auch mögliche nicht thermische Wirkungen im Hinblick auf deren akute oder langfristige Auswirkungen. Neue Erkenntnisse und Thesen müssen hierbei ständig auf der Grundlage wissenschaftlicher Kriterien seriös bewertet und eingeordnet werden. Diese können ggf. zu neuen gesetzlichen Anforderungen führen. Hierbei sind auch indirekte Wirkungen z.B. auf Medizinprodukte wie Herzschrittmacher oder Insulinpumpen zu beachten, die nicht in den Regelungsbereich der Verordnung über elektromagnetische Felder fallen. Hinsichtlich der (Stör-)Wirkungen elektromagnetischer Felder auf Geräte wie z.B. Computermonitore bestehen eigene gesetzliche Regelungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG).